4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld Nr. 01/2014. Amtsblatt. der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld Nr. 01/2014. Amtsblatt. der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld"

Transkript

1 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Seite 1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Der Geltungsbereich umfasst die Verwaltungsgemeinschaft und die Mitgliedsgemeinden mit den Ortsteilen Barchfeld und Stedten, Rittersdorf, Tonndorf, Hohenfelden, Nauendorf und Klettbach mit dem Ortsteil Schellroda 13. Jahrgang Samstag, den 4. Januar 2014 Nr. 01/2014 vom 20. bis 22. Juni 2014 Weitere Highlights 2014 im Veranstaltungsteil. Die Februar-Ausgabe erscheint am 1. Februar Redaktionsschluss: 22. Januar 2014, um 11:00 Uhr

2 Seite 2 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Allgemeines Verwaltungsgemeinschaft Alexanderstraße 7, Telefon Website Telefax info@vg-kranichfeld.de Öffnungszeiten des Bürgerbüros Montag 09:00-12:00 Uhr Dienstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr Freitag 09:00-12:00 Uhr 1. Samstag im Monat 09:00-11:00 Uhr Dienstzeiten der Verwaltung Montag 09:00-12:00 Uhr Dienstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00-12:00 Uhr Freitag 09:00-12:00 Uhr Telefonverzeichnis Gemeinschaftsvorsitzender Herr Menge Hauptamt Frau Georgi Hauptamt Frau Oberheide Hauptamt Frau Zentgraf Hauptamt Frau Meißner Kämmerei Frau Gimpel Kämmerei Frau Fuchs Kasse Frau Hoffmann Kasse Frau Heppner Bürgerbüro Herr Salzmann Bürgerbüro Frau Herbothe Ordnungsamt Herr Merten Standesamt Frau Jahn Bauamt Herr Kästner Bauamt Frau Brinkmann Bauamt Herr Neuenfeldt Polizei Herr Kabbe Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden Mitgliedsgemeinde Bürgermeister Sprechstunde Telefon/ /Internet Stadt Wolf-Ludger Dienstag 15:00-18:00 Uhr , buergermeister@kranichfeld.de, Schlotzhauer Donnerstag 10:00-12:00 Uhr 1. Samstag im Monat 09:00-11:00 Uhr Gemeinde Rittersdorf Johannes Rokosch Dienstag 16:00-17:00 Uhr , gemeinde@rittersdorf.info, Gemeinde Tonndorf Karsten Mentzel Montag 16:00-18:00 Uhr , buergermeister@gemeinde-tonndorf.de, Gemeinde HohenfeldenThomas Morche Donnerstag 17:00-18:30 Uhr , info@hohenfelden.de, Gemeinde Nauendorf Eckard Brand Dienstag 17:00-18:00 Uhr , info@gemeinde-nauendorf.de, Gemeinde Klettbach Ralph Triebel Dienstag 17:00-18:00 Uhr , info@klettbach.de, Donnerstag 17:00-19:00 Uhr 18:00-19:00 Uhr Sprechstunde des Bürgermeisters Forstämter Thüringer Forstamt Erfurt-Willrode, Revier, Baumbachplatz 1, Sprechzeit dienstags von 15:00-18:00 Uhr, Telefon Thüringer Forstamt Bad Berka, Ilmstraße 1, Bad Berka Telefon NOTRUF Polizei 110 Feuerwehr 112 Giftinformationszentrum Polizeistation Bad Berka Polizeiinspektion Weimar Hochwasseransagedienst Störungsnummer Strom Störungsnummer Gas Störungsnummer Wasser Störungsnummer Abwasser Ärztlicher Bereitschaftsdienst Unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst. In akuten Fällen wenden Sie sich an den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112. Personalausweis weg? Sperrnummer zuständiges Tierheim Tierheim Pflanzwirbach, Marktleite, Pflanzwirbach, Telefon Finanzamt Jena Leutragraben 8, Jena, Telefon Servicestelle Weimar: Jenaer Straße 2 a, Weimar Schiedsstelle Bei uns können Sie nur gewinnen. Das Schiedswesen besteht seit über 170 Jahren, und ist eine vorgerichtliche, bürgernahe sowie unparteiische Schlichtungsorganisation. Geschlichtet werden können: Nachbarschaftsstreitigkeiten, Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Wer schlichtet? Schiedsfrau Anke Günther Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Alexanderstraße 7, Telefon und -42 (Bürgerbüro)

3 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Seite 3 Verwaltungsgemeinschaft Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft hat in der Sitzung vom nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen - im Folgenden Benutzungsordnung genannt - beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Träger und Rechtsform 2 Aufgaben 3 Kreis der Berechtigten 4 Öffnungszeiten/ Betreuungsumfang 5 Aufnahme 6 Pflichten der Eltern 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung 8 Elternbeirat 9 Versicherung 10 Benutzungsentgelte 11 Abmeldung 12 Gespeicherte Daten 13 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 1 Träger und Rechtsform Die Kindertageseinrichtungen Stedten, Dorfspatzen Tonndorf und Zwergenland Klettbach werden von der Verwaltungsgemeinschaft als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme entsteht ein privat-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen. 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in einer der Gemeinden ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, die mit der Verwaltungsgemeinschaft eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen abgeschlossen haben, gleichrangig nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Eine wohnortnahe Betreuung wird angestrebt. (2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach 4 ThürKitaG aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind. Die Vorschriften des 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) finden entsprechend Anwendung. (3) Gastkinder können die Kindertageseinrichtung, im Rahmen der Betriebserlaubnis und freier Kapazitäten, kurzfristig und zeitlich begrenzt besuchen. Der Besuch soll die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. (4) In der Kindertageseinrichtung Stedten werden Kinder im Alter von 2 Jahren bis zumschuleintritt und in den Kindertageseinrichtungen Dorfspatzen Tonndorf und Zwergenland Klettbach werden Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt betreut. (5) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Kapazitätsgrenze der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich. (6) Eltern im Sinne dieser Benutzungsordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. Amtlicher Teil 4 Öffnungszeiten/ Betreuungsumfang (1) Die Kindertageseinrichtungen Stedten und Dorfspatzen Tonndorf sind an Werktagen montags bis freitags von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtung Zwergenland Klettbach ist an Werktagen montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. (2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung. Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Verwaltungsgemeinschaft über die Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens ein Monat vor der gewünschten Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Anschließend wird den Eltern eine geänderte Rechnung zugeschickt. Eine Änderung der Betreuungsform ist nur zum Ersten eines Monats möglich. (3) An Brückentagen (Tag vor oder nach einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt) sowie zwischen Weihnachten und Neujahr können die Einrichtungen geschlossen bleiben, wenn dies den Eltern mindestens sechs Monate vorher durch die Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben wird. (4) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thüringen können die Einrichtungen bis zu drei Wochen geschlossen werden. Auch aus Fortbildungsgründen kann die Kindertageseinrichtung bis zu 2 Schließtage pro Jahr festlegen. Die genauen Schließzeiten der Einrichtung werden durch die Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Eine Anmeldung kann erst abgegeben werden, wenn das betroffene Kind geboren ist (ggf. Vorlage der Geburtsurkunde). Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Benutzungsordnung sowie die festgesetzten Benutzungsentgelte an. (2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist. (3) Zu Beginn der Betreuung soll i. d. R. je nach Alter des Kindes in Abstimmung mit der Leitung eine Eingewöhnung des Kindes durch eine dem Kind vertraute Bezugsperson stattfinden. Die Dauer der Eingewöhnung soll sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes richten und kann bis zu vier Wochen betragen. Ein Rechtsanspruch auf die Eingewöhnungszeit besteht jedoch nicht. (4) Kinder im Alter von null bis einem Jahr können im Rahmen der Betriebserlaubnis und freier Kapazitäten aufgenommen werden, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. (5) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach 4 ThürKitaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als auch der Wohnsitzgemeinde mitteilen. Die Vorlage der Kostenübernahmeerklärung durch die Wohnsitzgemeinde ist erforderlich. Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, soll dies dem Träger der Einrichtung und der zukünftigen Wohn-

4 Seite 4 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 sitzgemeinde ebenfalls in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug mitgeteilt werden. Die Kostenübernahmeerklärung durch die neue Wohnsitzgemeinde ist vorzulegen. (6) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes übernommen werden. (7) Erheben mehrere Eltern Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, wird über die Vergabe des Platzes i. d. R. nach folgender Reihenfolge entschieden: 1. Anmeldung eines Geschwisterkindes, 2. Datum der Anmeldung, 3. Zeitpunkt der gewünschten Inanspruchnahme des Platzes, 4. Berücksichtigung der Altersstruktur der aufnehmenden Gruppe. (8) Über die Aufnahme und Betreuung wird ein Betreuungsvertrag mit den Eltern auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung geschlossen. 6 Pflichten der Eltern (1) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit den pädagogischen Fachkräften und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder abholberechtigten Personen. (2) Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. (3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (4) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. (5) Wesentliche Veränderungen, wie beispielsweise bei der Personensorge, Wohnanschrift, Telefonnummern, Kontoänderungen sowie andere für die Betreuung und Entgelterhebung wichtige persönliche Angaben sind durch die Eltern unverzüglich der Verwaltungsgemeinschaft über die Leitung mitzuteilen. (6) Die Eltern haben die Bestimmungen der Benutzungsordnung und der Entgeltordnung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft einzuhalten und insbesondere die Benutzungsentgelte regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung (1) Bei Bedarf gibt die Leitung der Einrichtung den Eltern der Kinder, nach vorheriger Absprache, Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. (3) Das Hausrecht übt in der Kindertageseinrichtung die Leitung oder der/die von ihr beauftragte Mitarbeiter/-in aus. 8 Elternbeirat (1) Für die Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vomträger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden ( 10 ThürKitaG). (2) Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft zu einer Gesamtelternvertretung zusammenschließen ( 10a ThürKitaG i. V. m. 2 Absatz 1 Satz 6 ThürKitaVO). 9 Versicherung Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Benutzungsentgelte Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlendes Benutzungsentgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung erhoben. 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Verwaltungsgemeinschaft über die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kurzfristigere Abmeldungen sind nur in begründeten Einzelfällen (z. B. wegen Kuraufenthalt oder Krankheit) möglich. (2) Werden die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht eingehalten und die Benutzungsentgelte zweimal hintereinander nicht ordnungsgemäß gezahlt, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Kindertageseinrichtung in Absprache mit der Verwaltungsgemeinschaft nach Anhörung der Eltern. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsentgelte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Benutzungsentgelt: Berechnung des maßgeblichen Benutzungsentgeltes auf Grundlage der eingereichten Unterlagen (z. B. Nachweis der Anzahl der Kinder der Familie) Die Löschung der Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Verlassen der Einrichtung durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Benutzungsordnung werden die betroffenen Eltern gemäß 19 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft vom außer Kraft., den Fred Menge Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Aufgrund des 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft in der Sitzung am die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

5 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Seite 5 1 Die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft vom , bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 11/2006 vom 4. November 2006, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft vom , bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 07/2012 vom 7. Juli 2013, wird wie folgt geändert: 1. Paragraf 12 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut: Der Ausschuss für Jugend und Soziales besteht aus dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter und weiteren sechs Mitgliedern, die Beteiligte der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft sind. 2. Paragraf 12 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: Jedes Mitglied des Ausschusses für Jugend und Soziales hat eine Stimme. Zusätzlich haben die Stadt, die Gemeinde Tonndorf, die Gemeinde Hohenfelden und die Gemeinde Klettbach als Träger/Eigentümer von Kindertageseinrichtungen jeweils zwei Stimmen je Einrichtung. Der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft hat zusätzlich 4 Stimmen. 2 Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft., den Verwaltungsgemeinschaft gez. Fred Menge (Siegel) Gemeinschaftsvorsitzender Beschluss- und Verfahrensvermerk: 1. Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft hat am , Beschluss-Nr /2013, die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft beschlossen. 2. Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft wurde der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, gemäß 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO vorgelegt. Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom , Az.: I/2/Hau a , den Eingang der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft bestätigt. Gemäß 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Bekanntmachung der Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft vom Die Bekanntmachung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Niederschrift durch die Gemeinschaftsversammlung /2013 Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der VG vom wird bestätigt /2013 Der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft beschließt die Aufhebung des Beschlusses Nr /2013 aus der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft vom über die 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Über- tragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft /2013 Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft beschließt die Zweckvereinbarung und Erste Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft im Entwurf vom /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft im Entwurf vom , mit den in der Sitzung am genannten Änderungen. Der Entwurf der Benutzungsordnung ist Bestandteil des Beschlusses /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft im Entwurf vom , mit den in der Sitzung am genannten Änderungen. Der Entwurf der Entgeltordnung ist Bestandteil des Beschlusses /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Festsetzung der folgenden Entgelte für die Benutzung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft analog der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung der Kindertagesstätten in der Verwaltungsgemeinschaft mit Wirkung zum Diese lauten wie folgt: Kinder von 1-2 Jahren Kinder von 2-3 Jahren Kinder über 3 Jahren Kinder von 1-2 Jahren Kinder von 2-3 Jahren Kinder über 3 Jahren Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 5 Stunden von 5 bis 10 Stunden Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 5 Stunden von 5 bis 10 Stunden 116,00 194,00 95,00 159,00 108,00 180,00 88,00 146,00 103,00 172,00 83,00 138,00 Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 5 Stunden von 5 bis 10 Stunden Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 5 Stunden von 5 bis 10 Stunden 74,00 124,00 53,00 89,00 67,00 111,00 46,00 76,00 62,00 104,00 41,00 69,00 Benutzungsentgelt bei Aufnahme von Kindern zwischen 0 und 1 Jahr: 678,00 / Monat Benutzungsentgelt für Gastkinder: 17,00 /Tag Benutzungsentgelt bei Abholen des Kindes nach Schließzeit: 7,00 / halbe Stunde /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 der Verwaltungsgemeinschaft mit der Anlage Nachtragshaushaltsplan /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 mit den Anlagen Haushaltsplan und Stellenplan.

6 Seite 6 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/ /2013 Auf der Grundlage des 62 ThürKO beschließt die Gemeinschaftsversammlung der VG den Finanzplan für die Jahre 2013 bis 2017 in der vorgelegten Fassung. Bekanntmachung der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft vom , für welche die Öffentlichkeit des jeweiligen Beschlusses hergestellt wurde /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Richtlinie der Verwaltungsgemeinschaft zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Trägerwerk Soziale Dienste in Thüringen GmbH im Entwurf vom /2013 Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Richtlinie der Verwaltungsgemeinschaft zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Internationaler Bund in Thüringen GmbH im Entwurf vom Gemeinde Rittersdorf Bekanntmachung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Rittersdorf vom Die Bekanntmachung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat /2013 Die Niederschrift aus dem öffentlichen Teil zur Sitzung des Gemeinderates Rittersdorf vom wird bestätigt /2013 Die Niederschrift aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates Rittersdorf vom wird mit Änderungen bestätigt /2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Rittersdorf beschließt die Zweckvereinbarung und Erste Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft im Entwurf vom Gemeinde Tonndorf Bekanntmachung der Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates Tonndorf vom Die Bekanntmachung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat /2013 Die Niederschrift aus dem öffentlichen Teil zur Sitzung des Gemeinderates Tonndorf vom wird bestätigt /2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Tonndorf beschließt die Zweckvereinbarung und Erste Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft im Entwurf vom /2013 Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag der Schloss Tonndorf e. G. auf Umnutzung einer Scheune zu Stall, Werkstatt und Lager wird nicht erteilt. Schloss Tonndorf e. G. wird beauflagt, ein ganzheitliches Nutzungskonzept für das Gelände vorzulegen. Gemeinde Klettbach Bekanntmachung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Klettbach vom Die Bekanntmachung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat /2013 Die Niederschrift aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates Klettbach vom wird bestätigt /2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Klettbach beschließt die Aufhebung des Beschlusses Nr /2013 des Gemeinderates Klettbach vom über die 1. Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft /2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Klettbach beschließt die Zweckvereinbarung und Erste Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft im Entwurf vom Gleichzeitig erkennt der Gemeinderat Klettbach die rechtswirksame Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft, welche am / / von den Beteiligten unterzeichnet wurde, an. Die ausgefertigte Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft und der Entwurf der Zweckvereinbarung und Ersten Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltungsgemeinschaft sind Bestandteil des Beschlusses /2013 Der Gemeinderat beschließt die 1.Nachtragshaushaltssatzung 2013 der Gemeinde Klettbach mit der Anlage Nachtragshaushaltsplan /2013 Aufgrund der 1 Abs. 7, 1a Abs. 2 und 4 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und den 2 Abs. 2 und 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 23.Juli 2013 (GVBl.S 194) hat der Gemeinderat, die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Krautfelde, Gemarkung Klettbach, Flur 3 - Teile der Flurstücke 158/2 und 2557, vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden geprüft und mit folgendem Ergebnis die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen: a) Die Stellungnahmen werden entsprechend Abwägungsprotokoll (siehe Anlage 1) berücksichtigt. b) Während der öffentlichen Auslegung wurde eine Anregung durch Bürger vorgebracht (siehe Anlage 1 Nr. 22 Abwägungsprotokoll). Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Krautfelde, Gemarkung Klettbach, Flur 3 - Teile der Flurstücke 158/2 und 2557, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, Stand November 2013, gemäß 10 BauGB als Satzung. Die Begründung in der Fassung vom November 2013 wird gebilligt. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen des Verfahrens Anregungen geäußert haben, vom Ergebnis dieses Beschlusses in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Krautfelde bei der Verwaltungsbehörde die Genehmigung zu beantragen.

7 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Seite 7 Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekanntzumachen. Es ist zwingend anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Im Krautfelde tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB) /2013 Der Gemeinderat Klettbach beschließt den Winterdiensteinsatzplan 2013 / Der Winterdiensteinsatzplan ist Bestandteil des Beschlusses. Bekanntmachung der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates Klettbach vom , für welche die Öffentlichkeit des jeweiligen Beschlusses hergestellt wurde /2013 Der Gemeinderat Klettbach beschließt entsprechend VOL/A den Kauf eines T4 Feuerwehrbusses von handelsmaschine.de (Inh. Christian Hagans, Weimarische Straße 33, Erfurt) mit einer Bruttoangebotssumme von zuzüglich den Kosten für die Übergabe des Wartburg ELF 1.3er /2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Klettbach beschließt den Kauf der Grundstücke Gemarkung Klettbach Flurstück Nr. 1393/1, 1393/2, 1393/3, 1827/7-9 und 1852/1 von der Erbengemeinschaft v. Braunschweig zum Preis von 3768,15, entsprechend dem Schreiben der BVVG Erfurt /2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Klettbach beschließt den Kauf der Grundstücke Flurstück Nr. 1845/1 mit 21 m², 1363/1 mit 24 m² 1116/1 mit 76 m², 1115/1 mit 615 m², 1364/1 mit 4 m², 1365/1 mit 7 m², 1366/2 mit 5 m², 1389/5 mit 1011 m², 1389/6 mit 1995 m² und 1389/7 mit 84 m² zum Preis von 0,50 /m² (insgesamt m² ,- ). Nichtamtlicher Teil Informationen Neuer Personalausweis bekommt neue Sperrhotline Für die telefonische Sperrung der Online- Ausweisfunktion des neuen Personalausweises nach Verlust oder Diebstahl steht ab dem 1. Januar 2014 die Rufnummer zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über gebührenpflichtig zu erreichen. Zusätzlich ist der Sperr-Notruf auch über +49 (0) erreichbar. Die neue Sperrhotline ist für alle Inhaberinnen und Inhaber eines neuen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbar. Die Verwaltungsgemeinschaft stellt sich um: Zahlungsverkehr im einheitlichen europäischen Verfahren Die VG stellt den Zahlungsverkehr seiner Ämter und Einrichtungen auf das neue Zahlungsformat SEPA um. Was ist SEPA? SEPA bedeutet Single Euro Payments Area und steht für den einheitlichen Zahlungsverkehr im Euro-Zahlungsraum. Um dieses einheitliche, europäische Zahlungsverfahren zu erreichen, werden die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen durch IBAN (Internation Account Bank Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzt. Die persönliche IBAN und BIC ist auf den Kontoauszügen ersichtlich oder bei der jeweiligen Bank zu erfragen. Ein wesentlicher Punkt bei SEPA ist die Umstellung des Lastschriftverfahrens: Ab dem sind nur noch SEPA-Lastschriften zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten die bisherigen Lastschrift-Einzugsermächtigungen ihre Gültigkeit. Bürgerinnen und Bürger, die bisher am Lastschriftverfahren teilnehmen, brauchen nichts weiter zu unternehmen. Die mit unserem Haus vereinbarten Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Lastschriftmandate umgestellt. Bürgerinnen und Bürger, die künftig am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, finden entsprechende Vordrucke im Internet auf im Bereich Formulare, oder können dies direkt bei der VG vor Ort beantragen. Jedes Mandat wird künftig mit einer Mandatsreferenznummer versehen, um eine eindeutige Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Gläubiger-Identifikationsnummer ausgewiesen, die die VG, die Stadt oder die entsprechende Gemeinde eindeutig identifiziert. Somit ist für jeden nachvollziehbar, wer welchen Betrag von Ihrem Konto auf welcher Grundlage abbucht. Ihre neue Mandatsreferenznummer ist mit der ersten Abbuchung auf Ihrem Kontoauszug ersichtlich. Eine Vorankündigung der Belastung Ihres Bankkontos mittels Lastschrifteinzug wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.bürgerinnen und Bürger, die Zahlungen von der VG oder einer Mitgliedsgemeinde erhalten, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Vorhandene Bankverbindungen wurden automatisch auf das SEPA-Format umgestellt. Weitere Informationen zum Thema SEPA finden Sie auch im Internet unter Amtliche Tierbestandserhebung 2014 der Thüringer Tierseuchenkasse Die Thüringer Tierseuchenkasse führt die amtliche Tierbestandserfassung 2014 durch. Alle Besitzer von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Bienenvölkern und Geflügel, die bisher nicht in der Tierseuchenkasse angemeldet waren und keine Meldekarte erhalten haben, werden aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Tierbestandsanmeldung nachzukommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die jährliche amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse gesondert zur Viehzählung des Thüringer Landesamtes für Statistik durchgeführt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter und per Telefon Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Hohenfelden Am Sonntag, dem 5. Januar 2014, findet in der Gemeinde Hohenfelden die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt. Von 8:00 18:00 Uhr können die Bürger der Gemeinde Hohenfelden in der Gemeindeverwaltung, Im Dorfe 89, ihre Stimme für das Gemeindeoberhaupt abgeben. Erscheinungstermine und Redaktionsschlüsse des Amtsblattes 2014 Ausgabe Redaktionsschluss (jeweils um 11:00 Uhr) Erscheinungstag 02/13 Februar Januar Februar /13 März Februar März /13 April März April /13 Mai April Mai /13 Juni Mai 2014 (Dienstag) 7. Juni /13 Juli Juni Juli /13 August Juli August /13 September August September /13 Oktober September Oktober /13 November Oktober November /13 Dezember November Dezember 2014

8 Seite 8 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Dankeschön für Edeltanne W.- Ludger Schlotzhauer, Bürgermeister Falsche Versprechungen: Bei Kaffeefahrten bekommen Sie nichts geschenkt. Foto von Kai Ropella Geldgewinne, Geschenke, gutes Essen und Geselligkeit - die Maschen, mit denen Betrüger für so genannte Kaffeefahrten werben, sind vielfältig. Gerade ältere Menschen sind für sie eine beliebte Zielgruppe und leichte Opfer. Im Reiseprospekt wird der Ausflug vielversprechend beschrieben, doch vor Ort entpuppt er sich als Verkaufsveranstaltung mit zweifelhaften Methoden. Auf solchen Busreisen mit Verkaufsveranstaltung, auch Kaffeefahrten genannt, geraten Senioren immer wieder an unseriöse Verkäufer. Nicht die versprochenen Besichtigungen, sondern eine Werbeveranstaltung steht im Vordergrund. Dort werden die Teilnehmer oftmals von den Verkäufern geschickt unter Druck gesetzt und dazu gedrängt, Kaufverträge abzuschließen, die nicht selten ihr monatliches Einkommen übersteigen. Zudem versuchen unseriöse Verkäufer das Widerrufsrecht zu unterlaufen. Dieses erlaubt es, bei Kaffeefahrten oder ähnlichen Veranstaltungen geschlossene Kaufverträge binnen 14 Tagen zu widerrufen. Die Vertreter nehmen dann Bestellungen ohne Datumsangabe auf und können diese später rückdatieren die Widerrufsfrist ist damit schnell verflogen. Es ist daher besonders wichtig, bei der Unterschrift auf das Datum und die Belehrung über das Rücktrittsrecht zu achten. Am sichersten ist es aber, bei einer Werbeveranstaltung erst gar nichts zu kaufen oder zu unterschreiben, denn bei solchen Verkaufsveranstaltungen geht es oft nur ums schnelle Geschäft. Die als Schnäppchen gepriesenen Kochtöpfe, Badezusätze oder Trinkkuren sind nach polizeilicher Erfahrung häufig minderwertiger und teurer als im Fachhandel. Mit den folgenden Tipps der Polizei schützen Sie sich vor den Tricks der Verkäufer: - Es spricht nichts gegen eine Kaffeefahrt, aber fühlen Sie sich niemals zu einer Bestellung oder einem Kauf verpflichtet. - Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht genau verstanden haben. Unterschriften sind nie "reine Formsache". - Achten Sie bei der Unterschrift immer auch auf die Datumsangabe. Denken Sie daran, dass ein fehlendes oder falsches Datum die Durchsetzung Ihres Widerspruches erschwert. Die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert unterschrieben werden. - Verlangen Sie immer eine Kopie des Vertrags mit deutlich lesbarer Adresse und ebenso gut erkennbarem Namen des Vertragspartners. - Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten möchten: Schicken Sie einen schriftlichen Widerruf (Einschreiben mit Rückschein) binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss an den Verkäufer. - Das deutsche Widerrufsrecht gilt auch für Kaffeefahrten ins Ausland, wenn in Deutschland dafür geworben wurde und Busfahrt, Veranstaltung und Verkauf von einem deutschen Unternehmen durchgeführt wurden. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit für Senioren finden Sie auf der Webseite oder in der Broschüre "Der Goldene Herbst. Sicherheitstipps für Seniorinnen und Senioren". Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes Oberschloss und wieder geht ein Jahr zu Ende Ein herzliches Dankeschön gilt Familie Ch. Stelter aus, für die Stiftung der wunderschönen Edeltanne aus ihrem Garten. Der edle Baum schmückt seit November 2013 den Markt in. Auch in diesem Jahr können wir auf eine erfolgreiche Saison zurückblicken. Tausende Besucher kamen auf das Oberschloss. Hinzu kommen zahlreichen Gäste durch Jugendweihefeierstunde, Hochzeiten, Theateraufführung, Vermietungen, das Burgfest zu Pfingsten, dem Tag des offenen Denkmals und der Schlossweihnacht. Dass sich alle Gäste im Ambiente des Oberschlosses wohl fühlten, ist vor allem der unermüdlichen Arbeit des Personals und der freiwilligen Helfer zu danken. Ein besonderer Dank gilt hier vor allem den Mitarbeitern Thomas Schiffer und Birgit Herbothe, den Bundesfreiwilligen Petra Kanis, Angelika Schüffler und Michael Karl sowie der Ehrenamtstätigen Birgit Butzert, Hannelore Janka, Regina Lüttich und Frank Herbothe. Sie alle sorgten mit viel Fleiß für Ordnung und Sauberkeit sowie ein blühendes Umfeld in der Schlossanlage. Ein weiterer Dank gilt der Familie Wendelmuth, die uns immer wieder Pflanzen zur Verfügung stellten. Die letzte Amtshandlung in diesem Jahr, war das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes auf dem Dicken Turm, der nun mit seiner Beleuchtung weithin sichtbar ist. Für Besucher ist das Oberschloss ab März 2014 wieder geöffnet und schon heute freuen wir uns auf Ihren Besuch. Führungen sind nach Vereinbarung auch in den Wintermonaten möglich. Wir wünschen allen ein glückliches und gesundes neues Jahr. das Oberschlossteam Dankeschön! Nicht nur er Bürger, sondern auch zahlreiche Gäste aus ganz Deutschland folgten am dritten Adventswochenende der Einladung des Förderkreis Oberschloss e. V. zur 11. Schlossweihnacht auf das Oberschloss. Man traf sich in gemütlicher vorweihnachtlicher Atmosphäre, traf Freunde und Bekannte und fand auch noch das eine oder andere hübsche Weihnachtsgeschenk. Wir sind froh, dass bei der Vorbereitung und Durchführung so viele hilfreiche Hände tüchtig anpackten, vor als auch hinter den Kulissen. Wir bedanken uns für die zahlreichen Glückwünsche und die Mitwirkung in Form finanzieller Unterstützung, Sachspenden bzw. den direkten Einsatz vieler Einzelhändler, ortsansässiger Firmen, Einrichtungen und Vereine. Die großzügige Unterstützung, die vielen anerkennenden Worte und die Versprechen wieder zu kommen, sind das schönste Geschenk für alle Mitwirkenden. Mit unserem Dank verbinden wir das Versprechen, auch im nächsten Jahr für unsere Gäste erlebenswerte, unterhaltsame und interessante Veranstaltungen zugunsten des Oberschlosses zu organisieren. Die Mitglieder des Vereins Förderkreis Oberschloss e.v. wünschen allen Lesern des Amtsblattes einen guten Start in das neue Jahr. Wir sehen uns Pfingsten, den 8. und 9. Juni 2014, zu unserem 20. Burgfest. Forstbetriebsgemeinschaft Hesselborn Die Forstbetriebsgemeinschaft FBG Hesselborn schaut auf ein erfolgreiches Jahr zurück und wünscht allen Mitgliedern und deren Familienangehörigen sowie allen anderen Waldbesitzern aus der Region ein gesundes und erfolgreiches Jahr Als regionaler Zusammenschluss von Waldbesitzern unterstützen wir Sie gerne bei der nachhaltigen Waldpflege und Vermarktung Ihrer Waldprodukte. Friedhelm Büchner, Vorsitzender FBG Hesselborn Am Riechheimer Berg 98a, Hohenfelden, Telefon

9 4. Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Seite 9 er Fußballer haben jetzt ein Traditionskabinett Die Abteilung Fußball in der Spielvereinigung 1861 e. V. hat endlich ein vorzeigebares Traditionskabinett. Der 76-jährige Dieter Zange hat dabei einen großen Anteil. Er ist die treue Seele der Fußballer. Ob als Vorstandsmitglied, Kassierer, Ordner oder bei Arbeitseinsätzen ist er immer zur Stelle, wenn er gebraucht wird. Seit über 20 Jahren führt er zudem gewissenhaft die Fußballchronik des Vereins und trägt mit seinen Fotos wesentlich dazu bei. Mehrere dicke Ordner sind bereits gefüllt mit Dokumenten, Urkunden, Fotos, Spielberichten usw., alles in fleißiger Heimarbeit entstanden. Auch wertvolle Unterlagen, Wimpel, Spielerkleidung, u. a. auch ein Gastgeschenk von 1957 von den Fußballern aus der heutigen Partnerstadt Höchstadt an der Aisch, mit denen die er vor dem Mauerbau spielerische und freundschaftliche Kontakte pflegte, stehen jetzt für Interessierte zur Einsicht zur Verfügung, ebenfalls mehrere Bände mit Zeitungsausschnitten und Berichten, beginnend ab 1947, die allesamt vom verstorbenen Manfred Gießler stammen. Der Fußball in der Zweiburgenstadt hat seit der Neugründung 1920 eine lange Tradition. In den 50er und 60iger Jahren hatten die Fußballer ihre wohl größten sportlichen Erfolge. Damals war die ganze Stadt im Fußballfieber, man spielte ja immerhin in der höchsten Spielklasse des Bezirkes Erfurt. Unvergessen ist auch der 5. Juni 2011, als mit dem Tor von Robin Wagenknecht gegen Eintracht Wickerstedt in der letzten Minute der Aufstieg in die Regionalklasse, heute Kreisoberliga, geschafft wurde. Heute spielt der Fußballverein mit seiner 1. Männermannschaft unter ihrem Trainer Tobias Mähler in dieser Liga recht erfolgreich. All das hat auch Dieter Zange hinreichend in Wort und Bild für das Fußballarchiv festgehalten. Es ist ihm zu wünschen, dass er mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit noch lange am Ball bleibt. Bernd Rödger er Faschingsklub sucht Kinderprinzenpaar 2014 Hallo er Mädchen und Jungen, der er Faschingsklub (FKK) sucht für die Saison 2014 wieder ein Kinderprinzenpaar. Solltet Ihr im Alter von 9 bis 14 Jahren sein und Lust sowie Spaß am Fasching haben, dann meldet Euch bis zum 15. Februar 2013 bei uns. Ansprechpartner: Frank Biewendt (Telefon ), Jörn Graffmann (Telefon ) oder Enno Dörnfeld (Telefon )... Helau! Romanisches Fenster auf dem Oberschloss hat wieder eine originalgetreue Mittelsäule Das Romanische Fenster im Obergeschoss des Oberschlosses hat dank einer erfolgreichen Spendenaktion des Fördervereines wieder eine Mittelsäule, die nach alten Vorlagen und Recherchen in der Firma von Diplom-Restaurator Ilja Streit aus Weimar in kunstvoller Arbeit originalgetreu neu entstanden ist. Die Firma übernahm auch deren Einbau. Damit ist ein viele Jahre währendes Provisorium beendet worden. Die Jahrhunderte alte romanische Säule hat auch eine jüngere Geschichte zu erzählen. In den vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das gesamte Fenster noch unversehrt durch Fotos dokumentiert. Höchstwahrscheinlich in dieser Zeit wurde aus unbekannten Gründen die Säule, einschließlich Basis und Kapitelle, entfernt und galt nach Kriegsende als verschollen. Wenige Fragmente konnten 1993 bei Erd- und Beräumungsarbeiten in der heutigen Ruine des Schlosses geborgen werden. Nach der Komplettierung der kleinen romanischen Kapelle mit ihren vier Originalsäulen, sie waren zweckentfremdet auf der Wartburg eingesetzt, kann das Oberschloss nach seiner Winterpause weitere interessante Sehenswürdigkeiten der Öffentlichkeit zeigen. Bernd Rödger Soziale Weihnachten in vorweihnachtliche Feier im Seniorenclub in bewährter Tradition Das größte Werk des Menschen ist anderen Gutes zu tun (Sophokles) auch 2013 konnten fast 50 Personen zur sozialen Weihnacht begrüßt und beschenkt werden. Ein kurzweilig gestalteter Nachmittag, der von allen Teilnehmern gelobt wurde. Ein herzliches Dankeschön möchten wir den Sponsoren sagen, welche mit ihren Geld- und Sachspenden die Durchführung unserer Weihnachtsfeier am 19. Dezember 2013 ermöglicht haben. Unterstützung erfolgte durch: Firma Neumann Bauelemente, MB Messe Concept Manfred Boy, GbR Elfriede Boginski, Reisebüro Mandy Zipproth, Reinhard und Eilid Apel, Tegut, Stern Apotheke, Wolf-Ludger Schlotzhauer, Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Stadt, Dipl. Med. Gerhard Müller, Cornelia Jacobi, Andreas Röll, Horst und Lea Lumpe, Erika Witzmann, Ralf und Barbara Salzmann aus Tonndorf, Gisela Wistorf, Eva Heppner, Carlo und Christa Hartmann, Erika Wächter aus Klettbach, Blankenhainer Tafel, REWE, REWE Bad Berka, Foto-Optik Onistschenko, Gemeinschaftspraxis, Ilona Georgi Ein weiteres großes Dankeschön an unsere fleißigen Helfer für die Bewirtung und Ausgestaltung der Weihnachtsfeier sowie dem Kindergarten Zwei-Burgenstadt für ihre sehr schöne Darbietung und den Organisatorinnen Brigitte Lenz und Helke Henkel. im Namen der Stadt Wolf-Ludger Schlotzhauer, Bürgermeister Intergalaktische Radionacht in der Schule Mit Überschall ins All sausen, ferne Planeten erforschen und Kontakt zu Außerirdischen suchen. Bei der ARD-Radionacht am Freitag, dem 29. November 2013, von 20:05 bis 01:00 Uhr verwandelten sich die Kinder der Klasse 4b in Radionauten und erlebten intergalaktische Hörabenteuer. Fünf Stunden lang ging es auf MDR FIGARO um die Unendlichkeit des Universums: Mit Hörspielen, Geschichten und Reportagen rund um Weltraumreisen, Außerirdische und Planetenforscher. Im fünfteiligen rbb-hörspiel zum Miträtseln wurde die nervige kleine Kimmi ins All entführt oder Reporter klärten, ob man auf dem Mond Fußball spielen kann oder wie das stille Örtchen im All funktioniert. Ein besonderer Dank geht an Frau Schmidt, die uns mit Speis und Trank versorgte. Die Kinder und Lehrer der Klasse 4b der Staatlichen Grundschule "Anna Sophia".

10 Seite Januar Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nr. 01/2014 Entsorgungstermine 2014 für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft (nur AWG) Barchfeld Stedten Rittersdorf (ohne AWG) Hausmüll Gelber Sack Altpapier Nauendorf Hohenfelden Tonndorf Klettbach Schellroda Barchfeld Stedten Rittersdorf Klettbach Schellroda Tonndorf Hohenfelden Nauendorf Barchfeld Stedten Rittersdorf Tonndorf Hohenfelden Nauendorf Klettbach Schellroda Mittwoch ungerade Woche Mittwoch gerade Woche Dienstag ungerade Woche Donnerstag gerade Woche Montag gerade Woche Mittwoch gerade Woche Montag Dienstag Dienstag Montag 15. Januar 08. Januar 14. Januar 09. Januar 06. Januar 08. Januar 27. Januar 21. Januar 07. Januar 20. Januar 29. Januar 22. Januar 28. Januar 23. Januar 20. Januar 22. Januar 24. Februar 18. Februar 04. Februar 17. Februar 12. Februar 05. Februar 11. Februar 06. Februar 03. Februar 05. Februar 24. März 18. März 04. März 17. März 26. Februar 19. Februar 25. Februar 20. Februar 17. Februar 19. Februar 22. April (!) 15. April 01. April 14. April 12. März 05. März 11. März 06. März 03. März 05. März 19. Mai 13. Mai 29. April 12. Mai 26. März 19. März 25. März 20. März 17. März 19. März 16. Juni 11. Juni (!) 27. Mai 10. Juni (!) 09. April 02. April 08. April 03. April 31. März 02. April 14. Juli 08. Juli 24. Juni 07. Juli 24. April (!) 16. April 23. April (!) 17. April 14. April 16. April 11. August 05. August 22. Juli 04. August 07. Mai 30. April 06. Mai 02. Mai (!) 28. April 30. April 08. September 02. September 19. August 01. September 21. Mai 14. Mai 20. Mai 15. Mai 12. Mai 14. Mai 06. Oktober 30. September 16. September 29. September 04. Juni 28. Mai 03. Juni 30. Mai (!) 26. Mai 28. Mai 03. November 28. Oktober 14. Oktober 27. Oktober 18. Juni 11. Juni 17. Juni 13. Juni (!) 10. Juni (!) 11. Juni 01. Dezember 25. November 11. November 24. November 02. Juli 25. Juni 01. Juli 26. Juni 23. Juni 25. Juni 22. Dezember (!) 09. Dezember 20. Dezember (!) 16. Juli 09. Juli 15. Juli 10. Juli 07. Juli 09. Juli 30. Juli 23. Juli 29. Juli 24. Juli 21. Juli 23. Juli Bitte beachten Sie, dass sich die Abfuhrtermine Gelber Sack für das Jahr 13. August 06. August 12. August 07. August 04. August 06. August 2014 geändert haben. 27. August 20. August 26. August 21. August 18. August 20. August 10. September 03. September 09. September 04. September 01. September 03. September 24. September 17. September 23. September 18. September 15. September 17. September 08. Oktober 01. Oktober 07. Oktober 02. Oktober 29. September 01. Oktober 22. Oktober 15. Oktober 21. Oktober 16. Oktober 13. Oktober 15. Oktober 05. November 29. Oktober 04. November 30. Oktober 27. Oktober 29. Oktober 19. November 12. November 18. November 13. November 10. November 12. November 03. Dezember 26. November 02. Dezember 27. November 24. November 26. November 17. Dezember 10. Dezember 16. Dezember 11. Dezember 08. Dezember 10. Dezember 23. Dezember (!) 30. Dezember 24. Dezember (!) 22. Dezember 24. Dezember Abfallsatzung und Gebührenordnung Kreiswerke Weimarer Land, Telefon , -675, -677, -678 Entsorgung von Hausmüll und Altpapier Entsorgungsgesellschaft Landkreis Weimar mbh, Telefon Entsorgung Gelber Sack MDL Mitteldeutsche Logistik GmbH, Telefon Entsorgung Glas Service Gesellschaft Jena mbh,

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Zöllnitz

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Zöllnitz vom 18.06.2011 1 Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Zöllnitz Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

1 Träger und Rechtsform

1 Träger und Rechtsform Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 I. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. 1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. 1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland. 1 Träger und Rechtsform

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland. 1 Träger und Rechtsform Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland Auf Grund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen Stadt Waltershausen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.6.0 S.1 Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom 21.06.2010 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom 20.11.2008 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) der Gemeinde Wölfis

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) der Gemeinde Wölfis Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) der Gemeinde Wölfis Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Regenbogenland und Solestrolche der Stadt Bad Salzungen vom

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Regenbogenland und Solestrolche der Stadt Bad Salzungen vom Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Regenbogenland und Solestrolche der Stadt Bad Salzungen vom 27.05.2010 Die Fassung berücksichtigt: 1. Änderung der Satzung vom 22.08.2011

Mehr

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom Träger und Rechtsform

Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom Träger und Rechtsform Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogenland der Stadt Bad Salzungen vom 27.05.2010 Die Fassung berücksichtigt: Änderung der Satzung vom 22.08.2011 2. Änderung der Satzung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel.

1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel. Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel Rechtsgrundlagen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

SATZUNG. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww.

SATZUNG. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Gliederungsnummer 464.01 Blatt 1 SATZUNG über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom

Mehr

16 Kindergartensatzung

16 Kindergartensatzung Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-sung vom 01. April 1993 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Michelstadt

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Michelstadt Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Michelstadt Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl.

Mehr

Gemeinde Bodenrode-Westhausen

Gemeinde Bodenrode-Westhausen Gemeinde Bodenrode-Westhausen Satzung für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Bodenrode-Westhausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung. der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS)

S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS) S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I, S.

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger

Mehr

Textfassung nach der 3. Änderung vom Gültig ab

Textfassung nach der 3. Änderung vom Gültig ab Textfassung nach der 3. Änderung vom 16. 11. 2018 Gültig ab 08.12.2018 Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Anrode 1 Träger und Rechtsform Die Kindertageseinrichtung,

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Schmalkalden

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Schmalkalden Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Schmalkalden Aufgrund des 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME VON VERPFLEGUNGSANGEBOTEN DER GEMEINDE AM OHMBERG Aufgrund der 19

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS)

S A T Z U N G. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS) S A T Z U N G über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Melsungen (KitaS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005

Mehr

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ilmmünster nach dem BayKiBiG (Kindergartensatzung)

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ilmmünster nach dem BayKiBiG (Kindergartensatzung) 1 Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ilmmünster nach dem BayKiBiG (Kindergartensatzung) Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Eiterfeld Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Kindergartenordnung. 1 Träger und Rechtsform

Kindergartenordnung. 1 Träger und Rechtsform Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod hat in ihrer Sitzung am 26.05.2011 beschlossen, die Kindergartenordnung und die Kindergartengebührenordnung wie folgt neu zu fassen: Kindergartenordnung 1 Träger

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Die Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal wurde am 5. Dezember 2013 durch die Gemeindevertretung beschlossen

Mehr

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntmachungsvermerk Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

Mehr

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen 36501-01 Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Morschen Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl.

Mehr

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Schmölln. 2 Gebührenerhebung

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Schmölln. 2 Gebührenerhebung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Schmölln vom 26. Januar 2012 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern Präambel Auf der Grundlage der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung

Mehr

Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes.

Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach 2 des Hessischen Kindergartengesetzes. Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hohenahr Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Freiensteinau

S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Freiensteinau S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Freiensteinau Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I S.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Aufgrund der 19 Abs.1 und 20 Abs.2 Nr.1 und 21 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen

Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl.

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Aufgrund der 5, 19, 20,51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

- Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

- Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt

Mehr

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen. des Kreises Weimarer Land

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen. des Kreises Weimarer Land KREIS WEIMARER LAND Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen des Kreises Weimarer Land Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Gemeinde Ostseebad Binz

Gemeinde Ostseebad Binz Amtliches Bekanntmachungsblatt 25. Jahrgang Nr. 06 8. Juni 2017 Gemeinde Ostseebad Binz Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1668. Bekanntmachung Beschlussfassung auf der 21. Sitzung der Gemeindevertretung Seite

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde V i l l m a r Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992

Mehr

Satzung. über die Betreuung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wipfratal

Satzung. über die Betreuung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wipfratal Satzung über die Betreuung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wipfratal Aufgrund der 19 Abs.1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Otzberg- und der Hasselbachschule [Beinhaltet die Erste Änderung vom 14.08.2015] [Beinhaltet die Zweite Änderung vom 01.11.2016] Der

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuende Grundschule an der Hasselbachschule

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuende Grundschule an der Hasselbachschule Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuende Grundschule an der Hasselbachschule Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg hat in seiner Sitzung vom 05. Februar 2018 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertagesstätten. der Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis)

Satzung. über die Benutzung der Kindertagesstätten. der Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis) Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Wölfersheim (Wetteraukreis) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein Aufgrund der 5, 19,20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS)

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS) AZ: 020.06 / 066442 B2 Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Heuchelheim (Kita-Betreuungssatzung KitaBS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reiskirchen

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reiskirchen Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Reiskirchen Präambel Aufgrund der 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE BREUNA - Neufassung -

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE BREUNA - Neufassung - SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE BREUNA - Neufassung - Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar (GVBI. S. 11) in der Fassung

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Grävenwiesbach Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl.

Mehr

Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen

Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen 1 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Vertragsbedingungen. zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform

Vertragsbedingungen. zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform Vertragsbedingungen zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform (1) Das MiniMAZ wird vom Verein MAZ e.v. als satzungsgemäßer Zweckbetrieb betrieben. Der Verein verfolgt ausschließlich

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde S I N N T A L

S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde S I N N T A L S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde S I N N T A L Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Kindergartengebührensatzung der Stadt Bad Liebenstein vom 28. November 2013, in die die 1. Änderung der Kindergartengebührensatzung vom 13. Januar 2016 eingearbeitet

Mehr

Geltungsbereich. 2 Gebührenerhebung

Geltungsbereich. 2 Gebührenerhebung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal vom 20.07.2018 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20

Mehr

Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz

Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt Neustrelitz Aufgrund des 5, Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. 2, Abs.1 sowie 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen

Mehr

- 1 - S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau. Träger und Rechtsform

- 1 - S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau. Träger und Rechtsform - 1 - S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils

Mehr

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss Seite 4 5. Mai 2017 Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Amtlicher Teil Kreiswahlleiter Bundestagswahl: Bundestagswahlkreis 193 Erfurt - Weimar - Weimarer Land II Hausanschrift: Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg

Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg 1 Träger und Rechtsform Die Tageseinrichtung Hort der Grundschule am Rühner Landweg (weiter: Hort GS RLW) wird von der Stadt Bützow als

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Breitenbach am Herzberg Präambel Aufgrund der 5, 19, 20. 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April

Mehr

Satzung für den gemeindlichen Kindergarten und den Hort des Marktes Rennertshofen

Satzung für den gemeindlichen Kindergarten und den Hort des Marktes Rennertshofen Satzung für den gemeindlichen Kindergarten und den Hort des Marktes Rennertshofen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) (Kindergartenbenutzungssatzung) Inhaltsverzeichnis:

Mehr

Satzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005

Satzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005 Satzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005 Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt)

Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt) Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 03.12.2015 Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in

Mehr

Benutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen an den städtischen Schulen in Weingarten vom , geändert zum Aufgaben...

Benutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen an den städtischen Schulen in Weingarten vom , geändert zum Aufgaben... die Betreuungseinrichtungen an den vom 24.04.2012, geändert zum 11.06.2018 Inhalt 1 Aufgaben... 1 2 Anmeldung und Vorrang der Erwerbstätigkeit... 2 3 Abmeldung/Änderung... 2 4 Ausschluss... 2 5 Öffnungszeiten/Schließtage...

Mehr

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dillenburg

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dillenburg Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim. vom

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim. vom 4.1 1 Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Heppenheim vom 05.12.2013 hier abgedruckt in der Neufassung vom 05.12.2013 Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen

Mehr

12.18 SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kindervilla Basalto der Stadt Mühlheim am Main

12.18 SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kindervilla Basalto der Stadt Mühlheim am Main SATZUNG über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kindervilla Basalto der Stadt Mühlheim am Main Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim Aufgrund der 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S.

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der

Mehr

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID:

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: Öffentliche Bekanntmachung Die Stadt Ebeleben und die Gemeinde Thüringenhausen haben eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe zur Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen

Mehr

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Mehr

über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 1 Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich S A T Z U N G der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindergärten. der Stadt Trendelburg

Satzung. über die Benutzung der Kindergärten. der Stadt Trendelburg Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Trendelburg Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hassischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt

Mehr

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN 12.03.2018 Herausgegeben am Inhalt 2. 2018 Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom 09.03.2018 über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 vom 05.02.2018

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung

Benutzungs- und Gebührensatzung Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten des Landkreises Stade (Seminarkindergarten) Aufgrund des 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) in der Fassung vom 16.12.2013 (Nds.

Mehr

Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule

Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Verlässlichen Grundschule Seite 1/5 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Das Konzept der Verlässlichen Grundschule ist eine Antwort auf gewandelte

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen

Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätte der Gemeinde Einhausen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015 S A T Z U N G über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. S.

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2017 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 30

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2017 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 30 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2017 Heilbad Heiligenstadt, den 12.09.2017 Nr. 30 Inhalt Seite A Bekanntmachung der Genehmigung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden

Mehr

(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches

(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches Nachstehend wird die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege in der Großen Kreisstadt Freital (Betreuungssatzung Kita BetreuungSKita) in der seit 1. Januar

Mehr

SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung... 2 2 Kindertageseinrichtungen... 2 3 Öffnungszeiten... 2 4 Ferien... 3 5 Gebühren...

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)

Mehr