ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN. der RECHNUNGSHOF. Regionale Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen

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1 ÜBERSETZUNG Beschluss Nr. 2/2016/SCBOLZ/FRG REPUBLIK ITALIEN der RECHNUNGSHOF Regionale Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen zusammengesetzt aus den Richtern: Präsident Raffaele DAINELLI Rat Marcovalerio POZZATO Rat Alessandro PALLAORO in den nichtöffentlichen Sitzungen vom 7. März 2016 nach Einsichtnahme in die Artikel 97, 100 und 125 der Verfassung; nach Einsichtnahme in das D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, Genehmigung des Einheitstextes der Verfassungsgesetze betreffend das Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol; nach Einsichtnahme in das D.P.R. vom 15. Juli 1988, Nr. 305, mit dem die Kontrollsektionen des Rechnungshofs von Trient und Bozen errichtet wurden; nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Gesetze zum Rechnungshof, genehmigt mit Königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 21. März 1953, Nr. 161; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 14. Januar 1994, Nr. 20; nach Einsichtnahme in das Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 21. Dezember 2012, veröffentlicht im Gesetzesblatt der Republik am 2. Februar 2013, Nr. 28, mit dem die Richtlinien übernommen wurden, die am 6. Dezember 2012 von der ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen von Trient und Bozen beschlossen worden waren, und zwar über die jährliche Rechnungslegung, die von den Landtagsfraktionen der Regionalräte im Sinne von Art. 1, Absatz 9, des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, genehmigt werden; nach Einsichtnahme in den Beschluss des Landtages der Autonomen Provinz Bozen vom 12. März 2014, Nr. 3, betreffend die Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung ; 1

2 nach Einsichtnahme in den Beschluss der Vereinigten Sektionen vom 16. Juni 2000, Nr. 14, in geltender Fassung, mit dem die Verordnung betreffend die Organisation der Kontrollfunktionen des Rechnungshofs genehmigt wurde; nach Einsichtnahme in das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. März 2014, Nr. 39 nach Einsichtnahme in das Urteil der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer rechtsprechenden Funktion Nr. 59/2014/EL; nach Einsichtnahme in den Beschluss der Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Bozen, Nr. 1/2016, der die Tätigkeiten und Untersuchungen der Kontrolle für das Jahr 2016 genehmigt hat; nach Einsichtnahme in das Dekret vom 21. Januar 2016, mit dem der Präsident der Sektion das Richterkollegium für den heutigen Tag einberufen hat; nach Anhörung der berichterstattenden Richter; SACHVERHALT UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN Mit der Verordnung Nr. 3/14 vom 12. März 2014 hat die Autonome Provinz Bozen die Bestimmungen laut Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, ( Dringende Bestimmungen im Bereich der Finanzen und den Aufgaben der örtlichen Körperschaften sowie weitere Bestimmungen zugunsten der Erdbebengebiete im Mai 2012 ) umgesetzt. Diese Verordnung ist ab dem 1. Mai 2014 zur Anwendung gekommen. Artikel 10, Absatz 4, derselben Verordnung hat auch vorgesehen, dass hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegungen, ihrer etwaigen Berichtigung, sowie der entsprechenden Sanktionen die geltenden Bestimmungen gemäß Art. 1, Absätze 9 bis 12, des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetzes Nr. 213/2012, zur Anwendung kommen. Wichtig sind in diesem Bereich auch die Beschlüsse des Präsidiums des Südtiroler Landtags vom 17. April 2014, Nr. 16 ( Festlegung des Ausmaßes der den Landtagsfraktionen, im Sinne der Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen, zustehenden Zuschüsse und diesbezügliche Rechnungslegung ), und vom 18. Juni 2014, Nr. 24 ( Festlegung der vom Landtag den Landtagsfraktionen, im Sinne von Artikel 2, Absätze 1 und 2, der Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung, zur Verfügung gestellten Büro- und EDV-Ausstattung, Arbeitsmittel, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterialien ). Die Kontrollsektion des Rechnungshofs von Bozen muss die vorgesehenen Kontrollen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, der XV. Legislaturperiode ( ), vornehmen und die Rechnungslegungen (und die entsprechenden Anlagen) der neun im Landtag vertretenen Fraktionen prüfen, und zwar im Sinne von Artikel 1, Absätze 9 und folgende, des genannten Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 21. Dezember 2012 ( Übernahme der Richtlinien über die jährliche Rechnungslegung, die von den Landtagsfraktionen im Sinne von Artikel 1, Absatz 9, des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, beschlossen wird ) sowie der Landtagsverordnung Nr. 3/14 (und der oben genannten Beschlüsse des Amtes des Landtags). Bei der Ausübung der Kontrolle berücksichtigt die Sektion die von den oben genannten Bestimmungen vorgesehenen Richtwerte der Wahrhaftigkeit und Korrektheit der Ausgaben, und zwar laut den vom Rechnungshof ausgearbeiteten Interpretationsrichtlinien (vgl. Beschluss der Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs Nr. 12/2013, Urteile Nr. 29/2014 und Nr. 59/2014 der Vereinigten 2

3 Sektionen des Rechnungshofs in ihrer rechtsprechenden Funktion und besonderen Zusammensetzung). Insbesondere kommen die Grundsätze bezüglich der ausdrücklichen Verbindung der Ausgaben mit den institutionellen Tätigkeiten der Fraktion, dem Verbot der Finanzierung der Tätigkeit der Partei, der Pflicht, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungen sicherzustellen, der besonderen Modalitäten der Verwendung der Beiträge für Personalausgaben der Fraktion und der Zulässigkeit der Repräsentationsspesen für den Empfang und die Verpflegung von Personen oder Behördenvertretern, die nicht dem Landtag angehören, zur Anwendung. In diesem Zusammenhang sieht Art. 1, Absatz 11, des genannten Gesetzesdekrets vor, dass die zuständige regionale Kontrollsektion des Rechnungshofs (wenn sie feststellt, dass die jährliche Rechnungslegung der Landtagsfraktion oder die ihm beigefügte übermittelte Dokumentation nicht mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmen) entsprechende Beanstandungen formuliert. Diese Beanstandungen werden bei Einhaltung einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnungslegung an den Präsidenten des Regionalrates (im gegenständlichen Fall an den Präsidenten des Landtags der Autonomen Provinz Bozen) geschickt, damit entsprechende Berichtigungen der gegenständlichen Buchführungsunterlagen (innerhalb von 30 Tagen) vorgenommen werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich diese Sektion an die Rechtsprechung hält, wonach die Aufgabe des Präsidenten des Regionalrats (im hier gegebenen Fall des Landtags) sich nicht auf die bloße Übermittlung der von den Fraktionen erhaltenen Unterlagen beschränken kann, sondern vor der Übermittlung die Überprüfung der formalen Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den Mindestanforderungen einschließt, die dem Rechnungshof die Wahrnehmung der eigenen Befugnisse ermöglicht. Der Präsident muss daher das Vorhandensein eines Dokuments, das als Rechnungslegung gelten kann, sowie das Vorhandensein übereinstimmender Originalbelege oder gleichlautender Kopien feststellen (vgl. Kontrollsektion für die Region Lombardei Nr.51/2014, Kontrollsektion Bozen Beschluss Nr. 2/2015). In diesem Zusammenhang sieht die genannte Verordnung Nr. 3/2014 nämlich vor, dass die Rechnungslegungen dem Präsidenten des Landtags innerhalb 31. Januar eines jeden Jahres für die folgende Übermittlung an die Kontrollsektion des Rechnungshofs innerhalb der Frist von 60 Tagen nach dem Haushaltsabschluss (Art. 10, Absatz 3) vorgelegt werden müssen (vgl. Art. 10, Absatz 1). Der Generalsekretär des Landtags der Autonomen Provinz Bozen hat dieser Kontrollsektion mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Rückerstattung der anlässlich der vorherigen Kontrolle der Rechnungslegungen über den Finanzhaushalt 2014 (vgl. Beschluss Nr. 3/2015) als nicht regulär erklärten Beträge mitgeteilt; in diesem Rahmen wurden (auf dem Konto des Schatzmeisters des Landesorgans) die Zahlungen der Landtagsgruppen Südtiroler Volkspartei (150,00 Euro), Die Freiheitlichen (3.660,22 Euro), Team Autonomie (87,23 Euro) dokumentiert. Am 16. Februar 2016 haben der Präsident und der Generalsekretär des Landtags der Autonomen Provinz Bozen (mit Schreiben Prot. Nr. 1052/sm) die Rechnungslegungen der Landtagsfraktionen bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 übermittelt. Dies vorausgeschickt, stellt die Sektion, aufgrund der Prüfung der eingelangten Buchführungsunterlagen, die Notwendigkeit fest, neue Unterlagen und Informationen im Rahmen einer etwaigen Berichtigung der genannten Rechnungslegungen innerhalb von acht Tagen nach Empfang dieses Beschlusses anzufordern. Nachstehend sind die Unterlagen und Informationen angegeben, die jede Landtagsfraktion aufgefordert ist zu übermitteln. 3

4 I. Landtagsfraktion Südtiroler Volkspartei 1. die fehlende Übereinstimmung der algebraischen Summe der in der Rechnungslegung ausgewiesenen Posten mit dem endgültigen Kassenbestand, da die Ausgaben für den Erwerb der Essensgutscheine im endgültigen Kassenbestand für die Personalausgaben enthalten sein müssen; 2. die Kriterien der Berechnung des den Angestellten der Fraktion zuerkannten Gehaltspostens aufsaugbare Zulagen ; 3. die Anerkennung des Essensgutscheins, der die von der Körperschaft Land (bezüglich des Arbeitsstundenplans und der Essenspause) mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag über den Zeitraum (juristischer Teil) und (wirtschaftlicher Teil) festgelegten Voraussetzungen fehlen; 4. den Beleg für die ausdrückliche Verbindung der folgenden Ausgaben mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14 und von Artikel 3, Absatz 1, Punkt 12 der internen Regelung der Fraktion: - Erwerb der Zeitschrift Stern über einen Betrag von 264,20 Euro; - Vereinsbeitrag Südtiroler Bauernbund von 71,00 Euro ; - Lieferung von Mineralwasser über einen Betrag von 549,12 Euro; 5. Beleg für die ausdrückliche Verbindung der folgenden Rechnungen mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14: Firma Athesia Medien Nr vom 18. März 2015 (417,24 Euro) und Nr vom 18. Mai 2015 (417,24 Euro); 6. Beleg für die ausdrückliche Verbindung der folgenden Rechnungen mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14: Parkhaus Garage Mondschein 12 Rechnungen über einen Betrag von insgesamt 1.947,12 Euro (Parkplatzabonnement). Dokumentation betreffend: 1. die Genehmigung der Rechnungslegung vonseiten der Landtagsfraktion im Sinne von Artikel 9, Absatz 1, der Verordnung des Lantags Nr. 3/14; 2. die Vorabgenehmigung der getätigten einzelnen Ausgaben durch den Fraktionsvorsitzenden im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, der Anlage A der Verordnung Nr. 3/14; 3. die originalgetreue Kopie der Rechnung des Abonnements der Tageszeitung Dolomiten sowie die Buchführungsdokumentation (Rechnung oder mit Steuernummer versehene Quittung) betreffend den Erwerb von Zeitschriften für 326,00 Euro. 4. die Liste der Teilnehmer an der Klausur im Hotel Masatsch in Kaltern am 1. April 2015; 5. die Liste der Teilnehmer und detailliertes Programm der Arbeiten der Klausur im Schutzhaus Schatzerhütte (Brixen) am 26. August 2015; 6. die zum 31. Dezember 2015 angereiften Abfertigungen der Angestellten der Fraktion, wobei die Angemessenheit der zurückgelegten Mittel für die Zahlung dieses Besoldungspostens belegt wird; 7. die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden, dass die vom Landtag der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellte Ausstattung betreffend das Büro, die Drucksachen, die Telefonlinien, die EDV- und Büroausstattung den Erfordernissen der Fraktion nicht entsprachen, wobei auch die Nutzer der entsprechenden erworbenen Güter/Dienste angegeben werden; 4

5 8. die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden hinsichtlich der Einhaltung des Verbots laut Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14. II. Landtagsfraktion Die Freiheitlichen 1. die fehlende Übereinstimmung des anfänglichen Buchungssaldos des Bankkontokorrentkontos der Landtagsfraktion mit der in der Rechnungslegung als anfängliche Ausstattung des Kassenbestands der vorherigen Haushalte ausgewiesenen Summe; 2. die falsch zusammengezählte Summe der im Haushaltsjahr erzielten Einnahmen von ,03 Euro (in der Rechnungslegung angegeben mit ,57 Euro); 3. die fehlende Übereinstimmung der algebraischen Summe der in der Rechnungslegung ausgewiesenen Posten mit dem endgültigen Kassenbestand; 4. die Einzahlung zugunsten der Partei Die Freiheitlichen von 2.938,10 Euro (Valuta der Anlastung der Bank vom 21. Januar 2015); 5. die ausdrückliche Verbindung der in den zwölf Monatslisten enthaltenen Ausgaben mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14, mit Angabe einzeln nach jeder Ausgabe; 6. die Zahlung von Essen (Rechnungen Nr vom 23. Dezember 2014, Nr. 162 vom 30. Dezember 2014, Nr. 77 vom 30. Januar 2015, Nr. 122 vom 13. Februar 2015, Nr. 22 vom 28. Februar 2015, Nr. 39 vom 7. April 2015) über einen Betrag von insgesamt 936,20 Euro angesichts dessen, was von Artikel 1, Absatz 5, der Anlage A der Verordnung Nr. 3/14 und von Punkt 4 der Aufstellung der Auslagen der vom Landtag der Autonomen Provinz Bozen genehmigten jährlichen Rechnungslegung vorgesehen ist ( Ausgaben für den Erwerb von Essensgutscheinen für das Personal der Fraktion ); 7. den Erwerb von 400 Essensgutscheinen (in der Höhe von 7 Euro jeder) über den von den Kollektiverträgen vorgesehenen Höchstgrenzen auch angesichts dessen, was Art. 1, Absatz 5, der Anlage A) der Verordnung Nr. 3/14 vorsieht ( Der Zuschuss für Personalkosten kann auf der Grundlage der einschlägigen Regionalbestimmungen verwendet werden ); 8. die Empfänger der unter dem vorigen Punkt genannten Essensgutscheine; 9. die Verbindung der folgenden Rechnungen mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14: Firma LOGon Nr. 78 vom 2. Januar 2015, nicht auf die Fraktion ausgestellt und an sie adressiert (524,60 Euro); Firma Knolleisen Partners Nr. 64 vom 5. Februar 2015 (590,69 Euro); 10. die Verbindung der Rechnung der Firma Athesia Medien Nr vom 18. Februar 2014, deren Kundendaten sich auf die Partei Die Freiheitlichen (Terlan) beziehen, mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; 11. die Verbindung der Rechnung der Firma Athesia Medien Nr vom 30. November 2014, deren Kundendaten sich auf die Partei Die Freiheitlichen (Terlan) beziehen, mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; 12. die Namen der anlässlich des Besuchs vom 6. Mai 2015 anwesenden Delegierten (Rechnung über 205,04 Euro vom 15. Juli 2015); 13. die Verbindung der Nahrungsmittelausgaben, unter anderem für Mehl, Eier, Blätterteig, Hefe, frische Milch und Thunfisch laut den zwei Belegen (einer davon ist 5

6 kein Steuerbeleg) vom 4. September 2015, über einen Betrag von insgesamt 72,59 Euro mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; 14. die Verbindung der Gasthauskosten anlässlich der Klausur der Mitglieder und der Angestellten der Fraktion vom 3. November 2015 mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; es muss die Liste der Teilnehmer übermittelt werden; die Rechnung vom Hotel Eberle Nr. 855/2015 vom 10. November 2015 führt unter anderem getätigte Ausgaben für 11 Teilnehmer an der morgendlichen Kaffeepause von 77 Euro und für ein Essen von 413,13 Euro an (höher als die für die Landesangestellten vorgesehenen Höchstgrenzen), wobei die den Mitarbeitern offenen Arbeiten für 14:00 Uhr angesetzt sind; 15. die zum 31. Dezember 2015 angereiften Abfertigungen der Angestellten der Fraktion, wobei die Angemessenheit der zurückgelegten Mittel für die Zahlung dieses Besoldungspostens belegt wird. Dokumentation betreffend: 1. die Genehmigung der Rechnungslegung über den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015; 2. die Vorabgenehmigung des Fraktionsvorsitzenden der einzelnen getätigten Ausgaben im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, der Anlage A der Verordnung Nr. 3/14; 3. die Teilnahmebestätigungen an den verpflichtenden Kursen der Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion ; 4. die einzelnen, mit kumulativen Überweisungsaufträgen gezahlten Ausgaben; 5. die originalgetreue Kopie der Rechnung des Abonnements der Tageszeitung Alto Adige sowie der Buchungsunterlage (Rechnung oder mit Steuernummer versehene Quittung) betreffend den Erwerb von Zeitschriften über 299 Euro; 6. die Quittung der Zahlung des Abonnements der Zeitschrift ABC über einen Betrag von 83,40 Euro (Rechnung der Compact Magazin vom 2. September 2015); 7. die Quittung der Zahlung des Abonnements der Zeitschrift Abo EU über einen Betrag von 98,00 Euro (Lichtschlag Medien und Werbung Rechnung vom 12. August 2015); 8. die Ausgaben von 603,36 Euro bei der italienischen Post; 9. die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden, dass die vom Landtag der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellte Ausstattung betreffend das Büro, die Drucksachen, die Telefonlinien, die EDV- und Büroausstattung den Erfordernissen der Fraktion nicht entsprachen, wobei auch die Nutzer der entsprechenden erworbenen Güter/Dienste angegeben werden; 10. die Kopie des in der Rechnung der Firma Athesia Medien Nr vom 30. November 2014 genannten Inserats; 11. das Arbeitsprogramm der Arbeiten betreffend die Klausur vom 24. Februar 2015 in Bozen, mit der Teilnahme der Abgeordneten und der Mitarbeiter; III. Landtagsfraktion Grüne Fraktion Gruppo Verde Grupa vërda 1. die fehlende Übereinstimmung des anfänglichen Buchungssaldos des Kontos der Landtagsfraktion mit der in der Rechnungslegung als anfängliche Ausstattung der Kassamittel der vorhergehenden Haushalte ausgewiesenen Summe; 6

7 2. den Arbeitsvertrag mit einer Angestellten der Fraktion, der am 15. November 2013 verfallen ist und laut übermittelter Dokumentation erst mit Wirkung 1. Februar 2014 abgeändert wurde; 3. die von Frau Doktor N. M. innerhalb der Fraktion durchgeführten Tätigkeiten (es wird geklärt werden, ob der am 14. November 2015 angezeigte Diebstahl auch an die zuständige Staatsanwaltschaft des Rechnungshofs gemeldet wurde); 4. die Namen der Nutznießer der Essensgutscheine; 5. die doppelte Zuerkennung von Essensgutscheinen (in den Gehaltsaufstellungen der Angestellten der Fraktion scheint ein Posten Essensgutschein über einen Einheitsbetrag von 5,29 Euro auf; unter den verbuchten Ausgaben scheinen zwei Rechnungen des Erwerbs von Essensgutscheinen vom 17. Juni 2015 und vom 29. Juli 2015 über einen Gesamtbetrag von 1.066,54 Euro auf); 6. die Anerkennung des Essensgutscheins, der die von der Körperschaft Land (bezüglich des Arbeitsstundenplans und der Essenspause) mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag über den Zeitraum (juristischer Teil) und (wirtschaftlicher Teil) festgelegten Voraussetzungen fehlen; 7. die nicht erfolgte Genehmigung vonseiten des Fraktionsvorsitzenden der Ausgabe im Hinblick auf die oben genannte Rechnung vom 17. Juni 2015; 8. den Zeitpunkt der Genehmigungen der Zahlung von Rechnungen für Beratungen, Untersuchungen und Aufträge, Bürospesen sowie Werbeinitiativen durch den Fraktionsvorsitzenden (die Genehmigungen scheinen nicht vor den Lieferungen erfolgt zu sein); Dokumentation betreffend: 1. die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden, dass die vom Landtag der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellte Ausstattung betreffend das Büro, die Drucksachen, die Telefonlinien, die EDV- und Büroausstattung den Erfordernissen der Fraktion nicht entsprachen, wobei auch die Nutzer der entsprechenden erworbenen Güter/Dienste angegeben werden; 2. das Arbeitsprogramm betreffend die Klausur in Bozen am 30. Januar 2015, an der die Abgeordneten und die Mitarbeiter teilgenommen haben; 3. die zum 31. Dezember 2015 angereiften Abfertigungen der Angestellten der Fraktion, wobei die Angemessenheit der zurückgelegten Mittel für die Zahlung dieses Besoldungspostens belegt wird. 4. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen der Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion. IV. Landtagsfraktion Süd - Tiroler Freiheit 1. die Überschreibung der Bestätigungen der Fraktion ( Legitimationsschein ) mit Süd-Tiroler Landtag ; 2. den Beleg für die ausdrückliche Verbindung des Außendienstes vom 24. bis 27. Januar 2015 in Wien (einschließlich der Ausgaben für Getränke ) mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; die buchhalterische Dokumentation betreffend die Fahrt Bozen/Innsbruck; das Fehlen des Steuerbelegs für die Ausgabe von 27,60 Euro; 7

8 3. den Beleg für die ausdrückliche Verbindung des Außendienstes nach Triest am 28. und 29. März 2015 mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14 (insgesamt verbuchter Betrag von 292,86 Euro); 4. die Angabe der begünstigten Personen und die Begründung der Ausgaben (es sind Name und Befähigung der Nutznießer der Verpflegung, Getränke, Übernachtung, Zugfahrt, Flug, Bus, Taxi und Benzintanken anzugeben) im Sinne von Art. 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14: Rechnung vom 17. Oktober 2015 für Getränke über 73 Euro, Rechnung Nr. 1447/15 vom 23. September 2015 über 540,46 Euro, 2 Rechnungen Abendessen (beide mit Nr. 8638) vom 15. Oktober 2015 über einen Gesamtbetrag von 234,20 Euro, Rechnung Nr. 9 vom 16. Oktober 2015 über 321 Euro, Beleg über 117,16 Euro für Taxidienste am Tag nach Abschluss der Tagung (21. Oktober 2015), Rechnung Nr. 64 vom 16. Oktober 2015 betreffend das Buffet von 70 Personen über 1.563,44 Euro, Quittung vom 15. Oktober 2015 für Getränke in Schabs über 9,10 Euro, auf eine andere Person als dem Begünstigten lautende Zugfahrkarte vom 16. Oktober 2015 über 149 Euro, Quittung Parkspesen von 16 Euro am 17. Oktober 2015, Kilometergeld von 317,52 Euro, Rechnungen Nr vom 18. Oktober 2015 und Nr vom 3. November 2015 für die Anmietung eines Saales und der technischen Ausstattung, die unter dem Posten Nr. 12 (Ausgaben für Tagungen) und nicht unter dem Posten Nr. 15 (logistische Ausgaben) im Ausmaß von 5.374,80 Euro verbucht wurden, Rückvergütung Benzinspesen über 92,34 Euro für die Fahrt in Polen Proskau - Breslau - Proskau; 5. die Verbindung der 4 verbuchten Kurse/Fortbildungsseminare mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; Ausgabenbelege der 4 vom Angestellten der Fraktion besuchten Fortbildungskurse/Seminare (S. Z.); 6. Vorschuss über 407,50 Euro vonseiten der politischen Bewegung für den Außendienst eines Angestellten (C. K.) der Fraktion in Wien; 7. die Verbindung der Postspesen von 697 Euro (Verschicken von Kopien) für die Zustellung der Veröffentlichung Tiroler Stimmen mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; die fehlende Übereinstimmung der Ausgabe (696,42 Euro) mit dem Verbuchten (697 Euro), mit folgender Rückvergütung der Differenz im Haushaltsjahr 2016; 8. die Ausschüttung von aufsaugbaren Zulagen (vgl. Gehaltszettel), ohne dass dies in den individuellen Arbeitsverträgen der Angestellten angeführt ist; 9. die Rechnungslegung von 158,96 Euro, die am 28. Januar 2016 rückerstattet wurden; 10. die Rechnungslegung von Kosten zur Rechnungsdeckung über 30 Euro (Valuta 31. Dezember 2015); 11. die am 3. September 2015 getätigten Ausgaben von 100 Euro ( 12. Die Ausgaben von Beträgen, für die die beauftragte Bank die Valuta vom zuerkannt hat (Stempelgebühren von 8,33 Euro auf beiden Rechnungen) 8

9 Dokumentation betreffend: 1. die Übereinstimmungserklärung mit den Originalen (die auf allen einzelnen Fotokopien der übermittelten buchhalterischen Dokumentation anzubringen ist) im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; 2. die Vorabgenehmigung (Art. 5 der internen Regelung) des Fraktionsvorsitzenden von jeder einzelnen Ausgabe im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, der Anlage A der Verordnung Nr. 3/14; 3. die aus den Ausgängen hervorgehenden Vorsorgeausgaben (über 1.068,60 Euro) auf dem Bankkonto (Valuta 30. November 2015); 4. die Arbeitsverträge der Angestellten der Fraktion; 5. der am 30. November 2015 auf dem Bankkonto der Landtagsfraktion über einen Betrag von 1068,60 Euro angelastete F24; 6. die Rechnung von Athesia Nr vom 25. März 2015 über 102,72 Euro; 7. die zum 31. Dezember 2015 angereiften Abfertigungen der Angestellten der Fraktion, wobei die Angemessenheit der zurückgelegten Mittel für die Zahlung dieses Besoldungspostens belegt wird; 8. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen zur Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion. V. Landtagsfraktion Partito Democratico Demokratische Partei 1. die fehlende Übereinstimmung des anfänglichen Buchungssaldos des Bankkontos der Landtagsfraktion mit der in der Rechnungslegung als anfängliche Ausstattung der Kassamittel der vorhergehenden Haushaltsjahre ausgewiesenen Summe; 2. die fehlende Übereinstimmung des endgültigen Kassenbestands mit dem endgültigen Buchungssaldo des Bankkontoauszugs; 3. die falsche Gesamtsumme des (in der Rechnungslegung angegeben) Betrags im Haushaltsjahr erzielte Einnahmen von ,40 Euro (und nicht ,40 Euro); 4. die Verbuchung auch von Ausgaben, dessen Beträgen die beauftragte Bank die Valuta ( 8,33 Euro) zugesprochen hat; 5. die fehlende Übereinstimmung des zustehenden Betrags (Nettoentlohnung) mit dem ausgezahlten Betrag bei neun Gehaltsstreifen des Angestellten; in diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Differenz zwischen dem für 2014 vorgesehenen (285 Euro) und dem ausgezahlten Betrag (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2014) aus den eingelangten Unterlagen hervorgeht; die Zahlung erfolgte nur mit einer Banküberweisung, anscheinend ohne dass die entsprechenden Vorsorge- und Steuerbeträge eingezahlt wurden; 6. die mit dem Steuerkodex 8906 durchgeführten Zahlungen (Geldstrafe Steuersubstitut) in der Höhe von 17,02 Euro; 7. die Überweisung von 6.229,29 Euro an den Landtag (sie folgte auf die Gutschrift vonseiten der Gemeinde Bozen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Angestellten P. S.); die entsprechende Dokumentation mit Datum 26. Januar 2014 wurde am 26. Januar 2015 übermittelt; die Gründe warum der vorhin genannte Betrag zuerst angelastet, dann storniert und schließlich wiederum angelastet wurde, und warum Zusätze hinzukamen (unter anderem in der zweiten Zahlung verdoppelt); es sei auch darauf hingewiesen, dass die Belegunterlage einen Betrag von 6.229,24 Euro und die Genehmigung der Zahlung einen von 6.229,04 Euro ausweist; 9

10 8. die Genehmigungen von Lieferungen durch den Fraktionsvorsitzenden, die mit einem späteren Datum als die Rechnungen versehen sind (in Abweichung auch von den Bestimmungen der internen Regelung), und zwar in den folgenden Fällen: Rechnung Nr. 534 vom 2. Februar 2014 des Dienstleistungszentrums Rezia, Nr. 37 vom 11. März 2015 und Nr. 118 vom 31. August 2015 des Beratungsbüros Bacci und Nr vom 15. Mai 2015 der Gesellschaft DG Informatics; 9. den Adressaten der Rechnung Nr der Firma Imprexa vom 18. Dezember 2015 (wenn sie auch auf den Partito Democratico ausgestellt wurde, so scheint sie doch unter den Ausgaben der Landtagsfraktion auf). Dokumentation betreffend: 1. die Genehmigung der Rechnungslegung über den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (die übermittelte Genehmigung betrifft den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2014 und wurde, unter anderem, nicht von einem Mitglied der Fraktion unterschrieben); 2. die Bescheinigung des Fraktionsvorsitzenden der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der von der Fraktion getätigten Ausgaben im Sinne von Art. 2, Absatz 2, der Anlage A) der Landtagsverordnung Nr. 3/14; 3. die Zahlung der IRAP; 4. den Arbeitsvertrag des Angestellten der Gruppe; 5. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen zur Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion ; 6. die zum 31. Dezember 2015 angereiften Abfertigungen der Angestellten der Fraktion, wobei die Angemessenheit der zurückgelegten Mittel für die Zahlung dieses Besoldungspostens belegt wird. VI. Landtagsfraktion Team Autonomie 1. die im Haushaltsjahr erzielte Einnahmen im Ausmaß von ,70 Euro und nicht ,71 Euro, wie in der Rechnungslegung angegeben; 2. die Rechnungslegung im Haushaltsjahr 2015 von Ausgaben mit (Bank) Valuta von 2014; 3. die fehlende Übereinstimmung des anfänglichen Buchungssaldos des Kontokorrentkontos der Landtagsfraktion mit dem Saldo in der Rechnungslegung als anfängliche Ausstattung der Kassafonds der vorherigen Haushaltsjahre; 4. die fehlende Übereinstimmung des endgültigen Kassenbestandes mit dem endgültigen Buchungssaldo des Kontoauszugs der Bank; 5. die fehlende Übereinstimmung der Posten insgesamt Ausgaben und tatsächliche finanzielle Lage bei Abschluss des Haushaltsjahres ; 6. die Rechnungslegung von Ausgaben für Außendienste und Dienstreisen des Personals der Fraktion unter den Betriebsausgaben und nicht unter denen des Personals; 7. die Anwendung der Außendienstvergütung für das Personal der Fraktion (unter anderem die Anerkennung der Kilometervergütung und der Autobahngebühren anstelle der Vergütung der Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels; 10

11 8. die Genehmigung der Rückvergütung der vom Angestellten in Brüssel getätigten Ausgaben (aufgrund der Annahme der Einladung des Landeshauptmanns an die Landtagsabgeordnete vom 7. Oktober 2015); 9. die mit Steuernummer versehene Quittung vom 13. Oktober 2015 weist eine Ausgabe von 31,50 Euro und nicht wie verbucht von 18,50 Euro auf; 10. die Rechnung vom 23. Juli 2015, auf der die authentische Unterschrift fehlt und deren verbuchter Betrag minimal abweicht; 11. die Zahlung der IRAP für den Angestellten ist unter den laufenden Ausgaben zu verbuchen und nicht unter jenen des Personals ; 12. der Vertrag des Angestellten mit der Veranschlagung unter Punkt 6 eines monatlichen Pauschalbetrags von 430 Euro als Überstunden. Übermittlung der Dokumentation betreffend: 1. eine Aufstellung der zum angereiften Abfertigung, wobei die Angemessenheit der Rücklagen für diesen Entlohnungsposten belegt wird; 2. die Belegunterlagen der Deleghe Fisco/Inps/Regioni, die dem Kontokorrentkonto der Landtagsfraktion am 4. März 2015 im Ausmaß von 392,97 Euro angelastet wurden; 3. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen der Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion. VII. Landtagsfraktion Movimento 5 Stelle 5 Sterne Bewegung Moviment 5 Steiles 1. die falsche Angabe in der Rechnungslegung der Summe der im Haushaltsjahr erzielten Einnahmen von ,24 Euro (und nicht ,55 Euro); 2. die Rechnungslegung auch von Beträgen betreffend Ausgaben, für die die beauftragte Bank die Valuta zuerkannt hat; 3. die wiederholten Ausgaben von 3,40 Euro zugunsten der bilateralen tertiären Körperschaft ; Dokumentation betreffend: 1. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen der Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion ; 2. F24 über 31,20 Euro; 3. F24 über 155,52 Euro; 4. F24 über 712,84 Euro; 5. die Aufstellung der zum angereiften Abfertigung, wobei die Angemessenheit der Rücklagen für diesen Entlohnungsposten belegt wird; 11

12 VIII. Landtagsfraktion BürgerUnion Südtirol - Ladinien 1. etwaige von der Fraktion im Voraus beschlossene Kriterien zur Sicherstellung einer korrekten Gebarung der Mittel, da die interne Regelung fehlt; 2. die fehlende Übereinstimmung der algebraischen Summe der in der Rechnungslegung ausgewiesenen Posten mit dem endgültigen Kassenbestand der laufenden Ausgaben (der Betrag der Einnahme von 0,51 Euro wurde nicht aufgenommen andere Einnahmen); 3. die fehlende Übereinstimmung des anfänglichen Bankbuchungssaldos des Kontokorrentkontos der Landtagsfraktion mit dem Saldo in der Rechnungslegung als anfängliche Ausstattung der Kassafonds der vorherigen Haushalte; 4. die fehlende Übereinstimmung des endgültigen Kassenbestandes mit dem endgültigen Buchungssaldo des Bankkontoauszugs; 5. die Ausschüttung von aufsaugbaren Zulagen (vgl. Gehaltszettel), obwohl in den individuellen Arbeitsverträgen der Angestellten davon nicht die Rede ist; 6. die Gründe warum aus dem Arbeitsvertrag die einzelnen Gehaltsposten nicht hervorgehen; 7. die fehlende Übereinstimmung der Angaben in der Rechnungslegung unter dem Posten Personalkosten der Fraktion mit den Beträgen der Gehaltszettel und der Voucher (Differenz von zwei Euro); 8. die fehlende Übereinstimmung der Angaben in der Rechnungslegung unter dem Posten Bankspesen mit dem, was aus dem Bankkontoauszug und dem Kreditkartenauszug der Fraktion hervorgeht (Differenz von zwei Euro); 9. die Verbindung der Rechnung Nr. 7/2015 vom 22. August 2015 mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14 (die Beratungsstunden und die vorgegebenen Themen müssen ausdrücklich angeführt werden); 10. die Gründe warum aus der übermittelten Dokumentation verschiedene Rückvergütungen der Fraktion zugunsten des Fraktionsvorsitzenden hervorgehen (Zahlungen mit der Kreditkarte und mit dem System Paypal, vor der Verwendung der Kreditkarte der Fraktion); 11. die Verbindung der Postspesen von 200 Euro mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14; 12. die Gründe wegen welcher der Saldo des Kassabuchs anfänglich negativ ist; 13. die Gründe warum für die Rückvergütung an den Abgeordneten direkt Kassagelder verwendet werden; 14. den Beleg für die ausdrückliche Verbindung der Dienstreise nach Dresden am 12. und 13. Januar mit der institutionellen Tätigkeit der Fraktion im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung des Landtags Nr. 3/14, mit Angabe eines detaillierten Programms der Veranstaltung (verbuchter Betrag von 77,47 Euro). Dokumentation betreffend: 1. die Bescheinigung des Fraktionsvorsitzenden der Zuverlässigkeit und der Richtigkeit der von seiner Fraktion im Sinne von Art. 2, Absatz 2, der Anlage A) der Landtagsverordnung Nr. 3/14 getätigten Ausgaben; 2. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen der Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion ; 3. die Übermittlung einer Aufstellung der zum angereiften Abfertigung, wobei die Angemessenheit der Rücklagen für diesen Entlohnungsposten belegt wird; 12

13 4. F24 über 1.914,58 Euro und Kopie Zahlung F24 über 1.075,63 Euro; 5. die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden, dass die vom Landtag der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellte Ausstattung betreffend das Büro, die Drucksachen, die Telefonlinien, die EDV- und Büroausstattung den Erfordernissen der Fraktion nicht entsprachen, wobei auch die Nutzer der entsprechenden erworbenen Güter/Dienste angegeben werden; 6. die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden, dass die vom Landtag der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellte Ausstattung betreffend das Büro, die Drucksachen, die Telefonlinien, die EDV- und Büroausstattung den Erfordernissen der Fraktion nicht entsprachen, wobei auch die Nutzer der entsprechenden erworbenen Güter/Dienste angegeben werden (PAMFAX Basic Plan, einschließlich persönlicher Fax-Nummer). IX. Landtagsfraktion L Alto Adige nel cuore 1. die Rechnungslegung im Haushaltsjahr 2015 von Ausgaben mit einer (Bank) Valuta von 2014; 2. die fehlende Übereinstimmung der verbuchten Aktivzinsen mit den in den Auszügen der Bankkontokorrents ausgewiesenen; 3. die fehlende Übereinstimmung der algebraischen Summe der in der Rechnungslegung ausgewiesenen Posten mit dem endgültigen Kassenstand; 4. die Eintragung unter dem Buchhaltungsposten Personalausgaben und nicht unter jenem der Beratungen, Untersuchungen und Aufträge der Rechnungen Nr. 43 vom 18. September 2015 und Nr. 84 vom 30. Dezember 2015; beide für fachspezifische Dienstleistungen; 5. die unter dem Steuerkodex 8907 (Geldstrafe Steuersubstitut) über einen Betrag von 3,01 Euro und unter dem Steuerkodex 1993 (Zinsen Maßnahme IRAP) von 0,15 Euro durchgeführten Zahlungen; 6. die Zahlung von 138,40 Euro (Steuervorauszahlung) erfolgte durch das Steuerberatungsbüro und wurde in einem zweiten Moment von der Fraktion rückerstattet; 7. den aktuellen Arbeitsvertrag mit dem Angestellten der Fraktion, wobei dessen Rechnung getragen wird, dass der in der Anlage der Rechnungslegung übermittelte Vertrag am 31. Dezember 2014 ausgelaufen ist. Dokumentation betreffend: 1. die Übermittlung einer Aufstellung der zum angereiften Abfertigung, wobei die Angemessenheit der Rücklagen für diesen Entlohnungsposten belegt wird; 2. die Teilnahmebestätigung an den verpflichtenden Kursen der Arbeitssicherheit der Angestellten der Fraktion. AUS DIESEN GRÜNDEN VERFÜGT 13

14 die Kontrollsektion von Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Bozen, die Mitteilung obiger Untersuchungsanfragen - formuliert im Sinne der Bestimmungen laut Artikel 1, Absatz 11, des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, übernommen in die Rechtsordnung des Landes mit Beschluss des Landtags Nr. 3/14 ( Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung ) an den Präsidenten des Landtags der Autonomen Provinz Bozen und SETZT DIE FRIST 16. März 2016 für die Übermittlung der Informationen, die Ergänzung der Dokumentation und für die etwaige Berichtigung der Rechnungslegungen vonseiten jeder Landtagsfraktion fest. So beschlossen in Bozen am 7. März Die Berichterstatter Der Präsident (gez.) Raffaele DAINELLI (gez.) Marcovalerio POZZATO (gez.) Alessandro PALLAORO Übersetzt von (gez). Robert Kalser Im Sekretariat hinterlegt am 8. März 2016 Der Amtsleiter (gez.) Peter WERTH 14

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