Geoinformationssysteme aus rechtlicher Sicht

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1 Geoinformationssysteme aus rechtlicher Sicht Dr. Meinrad Huser Huser Bau- und Immobilienrecht Blasenbergstrasse 9, 6300 Zug

2 Orthofoto des GVA Zug

3 Verschärfte Grenzkontrollen im Ausnahmefall NZZ-Online vom

4 «Die Chriesi haben Vorsprung» Linda Spadola, Neue ZZ vom

5 Übersicht Begriffe: Geodaten - Geobasisdaten Geoinformationsgesetz eine Übersicht ÖREB: Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Öffentlichkeit und Datenschutz

6 Begriffe - Definitionen Vielfältige Begriffsverwendung Definitionen Geoinformationen: raumbezogene Informationen unabhängig ihrer Darstellung Daten: Aufzeichnungen der Informationen in digitaler Form GIS: Instrument zum Verwalten von Geoinformationen (Datenträger)

7 Begriffe Geodaten und Geobasisdaten Geodaten: Ortsbezug (Art. 3 Abs. 1 lit. a GeoIG) «raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechts-verhältnisse.» Geobasisdaten: Orts- und Rechtsbezug Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass (im weitesten Sinn) beruhen. (Art. 3 Abs. 1 lit. c GeoIG)

8 Geobasisdaten im öffentlichen Recht Normen der Datenverwaltung im öffentlichen Recht? bei ausgelagerter Verwaltungstätigkeit (?) bei Verwendung von Geobasisdaten für eigene gewerbliche Leistungen (-) bei Benutzung abgegebener Geobasisdaten durch private Personen (-) Bei der Bewirtschaftung von Geodaten ohne gesetzliche Grundlage durch staatliche Stellen. Beispiel 5 GeoIG-ZG (+)

9 Geobasisdaten im öffentlichen Recht Geobasisdaten aus staatsrechtlicher Sicht Unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz Geobasisdaten des Bundesrechts Geobasisdaten des Kantonsrechts Geobasisdaten des kommunalen Rechts Evtl. Geobasisdaten Dritter (Werke)

10 Geobasisdaten im raumwirksamen Recht Geobasisdaten und öffentliches Recht (+) Identität mit dem Recht der raumwirksamen Tätigkeiten Definition des raumwirksamen öffentlichen Rechts «Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten.» (Art. 1 RPV).

11 Die drei Säulen des raumwirksamen Rechts Das materielle Recht Das Verfahrensrecht Das Grundlagenrecht Geobasisdaten im raumwirksamen Recht

12 Geobasisdaten im raumwirksamen Recht Aufgaben des materiellen Rechts Setzen und Umsetzen materieller Grundsätze Frage, was und wie etwas gemacht wird Die wichtigsten Fachbereiche Recht der Raumplanung und Erschliessung Umweltrecht, Natur und Heimatschutz, Landschafts-schutz Landwirtschaft; Investitionskredite Amtliche Vermessung, Grundbuch Strassen und Ortsbild

13 Geobasisdaten im raumwirksamen Recht Aufgaben des formellen Rechts Verfahrensbestimmungen - Vorgehen Mitwirkung der Bevölkerung Durchsetzen des materiellen Recht

14 Geobasisdaten im raumwirksamen Recht Aufgaben des Grundlagenrechts Gemäss Geoinformationsrecht Grundlagen erarbeiten und verwalten, damit materielle Entscheide sachgerecht mit umfassender Kenntnis getroffen werden können 80 Prozent der Entscheidungen benötigen Geoinformationen Bis 2008 Zufall, Gefahr fehlender Gesamtsicht, fallbezogene Aufarbeitung der Grundlagen usw.

15 Geobasisdaten im raumwirksamen Recht Die rechtlichen Grundlagen Verfassungsgrundlagen Geoinformationsgesetz Verordnungen technische und koordinierende Bestimmungen (gelten nicht als Rechtserlasse) Dreiteilung der Rechtserlasse gilt für Bundesrecht, ist aber beim Kanton und den Gemeinden ähnlich und im Geoinformationsrecht umgesetzt / ausgeschöpft

16 Grundlagen in der Bundesverfassung Artikel 75a Bundesverfassung Die Landesvermessung ist Sache des Bundes. (Abs. 1) Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung. (Abs. 2) Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen. (Abs. 3)

17 Grundlagen in der Bundesverfassung Bundeskompetenzen in der Verfassung Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist (Art. 42 BV): Umwelt und die Raumplanung (Art BV), öffentliche Werke / Verkehr (Art BV), Energie / Kommunikation (Art BV), Landesversorgung (Art. 102 BV), Strukturpolitik (Art. 103 BV), Landwirtschaft (Art. 104 BV), Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV).

18 Grundlage in der Bundesverfassung Grundrechte von Bedeutung Kommunikationsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV) Persönlichkeitsschutz (Art. 13 Abs. 2 BV) Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) Auch, aber von geringerer Bedeutung Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

19 Geoinformationsrecht des Bundes Geoinformationsgesetz des Bundes Koordinationsgesetz - Nutzung des gleichen Bodens durch unterschiedliche Instanzen Querschnittsgesetz anwendbar auf Grundlagenbeschafung und verwaltung aller raumwirksam tätiger Fachstellen Harmonisierungsgesetz

20 Geoinformationsrecht des Bundes Geoinformationsgesetz des Bundes ist auch ein Fachgesetz für: Landesvermessung Geologie amtliche Vermessung ÖREB-Kataster Kein Gesetz zur Regelung von RIS und GIS

21 Geoinformationsrecht des Bundes Geoinformationsgesetz des Bundes ist kein Gesetz zur Regelung von RIS und GIS: GIS-Grundlagen allenfalls im Fachgesetz vorsehen Auf jeden Fall: Kantonale Regelung erforderlich Wichtig: Koordinationsinstrument aller GIS / RIS (mind. einheitliches Geoportal)

22 Geoinformationsrecht des Bundes Bundesverordnungen zum Geoinformationsrecht Verordnung über Geoinformation Verordnung über geografische Namen ÖREB-Kataster-Verordnung Verordnung über die Landesvermessung Verordnung über die Landesgeologie Verordnung über amtliche Vermessung Verordnung über Ing.-GeometerInnen

23 Geoinformationsrecht des Bundes Technische Rahmenbedingungen zu Geobasisdaten Technische Verordnung über die amtliche Vermessung Technische Verordnungen - Swisstopo, EGBA Datenmodelle - ohne neue Rechte und Pflichten für Private! Minimale Datenmodelle, Darstellungsmodelle Einrichten von Geodiensten, Darstellungsdiensten, Downloaddiensten Eröffnung von Geoportalen für Nutzerinnen und Nutzer - Inhaltsintegration oder Verknüpfung von Geoinformationssystemen Zur Rechtsbedeutung: Huser, Vermessungsrecht, Rz. 73

24 Geoinformationsrecht des Bundes Koordinationsbestimmungen Begriffsvereinheitlichung (Art. 3 GeoIG) Harmonisierung durch Modelle (Art GeoIV) Ziele: Datenaustausch ermöglichen / vereinfachen Datenmodelle und Darstellungsmodelle Minimale Modelle (bei Aufgabenteilung) Gesamtmodelle (z.b. bei ÖREB)

25 Geoinformationsrecht des Bundes Koordinationsbestimmungen Bedeutung von Art. 8 GeoIG Gilt für Bund und Kantone Regelt die Datenherrschaft Bedeutung für Zusammenarbeit: Technik Fachamt Umsetzung von Art. 8 GeoIG Datenherrschaft zentral Datenherrschaft bei den Fachämtern

26 Koordinationsbestimmungen Georeferenzdaten (Art. 4-6 GeoIV): Bezugssysteme und Bezugsrahmen kein Zwang auf ein System, aber (Art. 6 GeoIV) Geoinformationsrecht des Bundes

27 Geoinformationsrecht des Bundes Gelungene Koordination Grundbuch und Vermessungswerk ÖREB-Kataster mit anderen Registern Verpasste Koordination Umweltkataster: Altlasten, Lärmbelastung, Luftreinhaltung Natur- und Heimatschutz: Inventare (Moorschutz, BLN- Gebiete, ISOS) Landwirtschaftlicher Produktionskataster

28 Geoinformationsrecht der Kantone Regelungen bei den Kantonen Keine generellen Bundesvorgabe: Zuständigkeit fehlt Koordination mit Bund, mit Nachbarkantonen und mit Gemeinden Regelung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts analog zur Bundesregelung Alle Aspekte der Datenerhebung und Datenverwaltung für die eigenen Daten

29 Geoinformationsrecht der Kantone GIS-Regelungen bei den Kantonen Ausführungsregeln zur Durchführung des Bundesrechts Landesvermessung - soweit nötig Geologie (evtl. Nutzung des Untergrunds) amtliche Vermessung ÖREB-Kataster Ergänzung des Bundesrechts ÖREB Regelungen für kantonale/kommunale Geobasisdaten und Kataster nach eigenen Bedürfnissen

30 Geoinformationsrecht der Kantone GIS-Regelungen bei den Kantonen Regelungsbedarf für kantonales GIS / RIS - Kataster Arten und Inhalte der Informationssysteme Zuständigkeit zum Führen von GIS / RIS Datenherkunft und Systemverknüpfung Evtl. Pflicht zur Datenlieferung und Kostentragung Rechtsbedeutung des GIS und der abgegebenen Auszüge Koordination des Zuganges (Geoportale)

31 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ÖREB: Die Öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Siehe: Huser, Publikation von Eigentumsbeschränkungen, In: BR/DC 2010, S.169.

32 Die 17 ÖREB nach Bundesrecht Raumplanung Nutzungsplanung (kantonal / kommunal) Nationalstrassen Projektierungszonen Nationalstrassen Baulinien Nationalstrassen Eisenbahnen Projektierungszonen Eisenbahnanlagen Baulinien Eisenbahnanlagen Flughäfen Projektierungszonen Flughafenanlagen Baulinien Flughafenanlagen Sicherheitszonenplan Belastete Standorte im Bereich des Militärs im Bereich der zivilen Flugplätze im Bereich des öffentlichen Verkehrs Grundwasserschutz Grundwasserschutzzonen Grundwasserschutzareale Lärm Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) Wald Waldgrenzen (in Bauzonen) Waldabstandslinien Musterpräsentation 3. Oktober

33 Nicht zum Inhalt gehören: Inhalt der ÖREB Beschränkungen, die keine zusätzliche Publizität bedürfen (gesetzliche Strassenabstände, im Grundbuch angemerkte ÖREB) Richtplanähnliche Festsetzungen, die keine direkten individuellen Eigentumsbeschränkungen bewirken. Themen, die nicht ausdrücklich als Gegenstand des ÖREBK bezeichnet sind nur als Überganglösung

34 ÖREB im kantonalen Recht ÖREB nach kantonalem Recht ÖREB des Bundesrechts, die nach den Vorgaben des Bundes - (noch) nicht erhoben werden müssen Denkmal- und Ortsbildschutz Kantonale Strassenbaulinien ÖREB nach kommunaler Regelung Regelung im kommunalen Recht Beispiel Baumkataster Einträge nur im ÖREB-Kataster - auch im GB?

35 Trennlinie zwischen dem Grundbuch und dem ÖREB-Kataster Grundbuch: Im Einzelfall angeordnete ÖREB, die nur eine Parzelle betrifft (mit individuell-konkreten Rechtsakten) ÖREB-Kataster: ÖREB aus Allgemeinverfügungen oder aus Beschlüssen für einen bestimmten Perimeter Musterpräsentation 3. Oktober

36 Veröffentlichung von ÖREB Zwei gesamtschweizerische Publikationsgefässe ÖREB-Kataster (Eintrag, parzellenscharf) Beschränkungen, die nicht nach den Vorschriften des ZGB im Grundbuch angemerkt werden müssen (Art. 16 GeoIG) flächenmässige, für mehrere Grundstücke gültige konkrete Beschränkungen mit räumlicher Wirkung Grundbuch (als Anmerkung) Individuell-konkrete Beschränkungen (Verfügung) mit dauerhafter Wirkung aus verschiedenen Rechtsbereichen (Art. 962 ZGB, Art. 129 GBV)

37 ÖREB und Grundbuch Anmeldeverfahren Grundbuch schriftlich (nicht Fax, Mail), unbedingt vorbehaltlos Rechtsgrundausweis als Beilage Anmeldung durch Gemeinwesen (verfügende Behörde) Prüfung durch Grundbuchverwalter

38 ÖREB und ÖREB-KATASTER Anmeldeverfahren ÖREB-Kataster Art. 5 8 ÖREBK-Verordnung Bereitstellen der Daten in digitaler Form durch Fachstelle (Bringschuld) Bestätigung durch Fachstelle, dass ÖREB von zuständigen Behörde im richtigen Verfahren genehmigt wurden, ÖREB in Kraft ist und Übereinstimmung mit Beschluss überprüft wurde.

39 ÖREB und ÖREB-KATASTER Prüfung durch den Katasterführer Rechtlich: Liegen die Bestätigungen des Fachamtes vor? Technisch: wurden die Daten im System richtig und ohne Veränderungen integriert? Prüfungsumfang: keine Prüfung Der Aktualität Der Vollständigkeit, sind alle gemeldet?

40 Darstellungen im ÖREB-Kataster Eine ÖREB besteht aus: Rechtsvorschriften Verfügung, welche die Einschränkung und deren Auswirkungen definiert Plan Festlegen für welches Gebiet eine ÖREB gilt gesetzliche Grundlagen Rechtserlasse auf den die Verfügung basiert zusätzliche Informationen wie Namen und Adressen der für weitere Auskünfte zuständigen Stellen Musterpräsentation 3. Oktober

41 ÖREB und ÖREB-KATASTER Beispiele von Katasterdarstellungen Raumplanung mit Lärmempfindlichkeitsstufen Grundwasserschutzzonen

42 ÖREB-Kataster-Einträge Wirkung der ÖREB-Publikationen gelten als bekannt (Art. 17 GeoIG ) keine negative Rechtskraft Anmerkung im GB (Art. 962 ZGB) Keine Grundbuchwirkung, aber zerstört guten Glauben

43 Wirkung der ÖREB-Publikationen ÖREB-Kataster als Publikationsorgan (Art. 16 ÖREBKV) Erfordert ausdrückliche Bestimmung im Gesetz des Kantons Rechtsentstehung (konstitutive Wirkung) und Rechtswirkung erzeugende/r Eintrag / Darstellung

44 Rechtswirkung erzeugende Darstellung im GB (Art. 942 Abs. 4 ZGB): Wirkung der ÖREB-Publikationen «Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.»

45 Rechtswirkung erzeugende Darstellung im ÖREB- Kataster (Art. 14 und 15 ÖREBKV): Wirkung der ÖREB-Publikationen Regelung für beglaubigte Auszüge vorhanden (Art. 14 und 15 ÖREBK-Verordnung) Keine Regelung der Rechtswirkung im Kataster Vorschlag analoge Lösung wie beim EDV-Grundbuch (so etwa 21 GeoIG-ZG)

46 Zugang zu Daten und Schutz der Persönlichkeit Datenschutz und Publizitätsbedarf Huser, Datenschutz bei Geodaten, in: Passadelis/Rosenthal/Thür (Hrsg.), Datenschutz, Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung. Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2015, S. 513

47 Schutz der Persönlichkeit Spannungsverhältnis zwischen Bedarf nach Information Zwingender Zugang bei Rechtsregistern mit Wirkung gegenüber Dritten Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltungstätigkeit Informationspflicht bei raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 4 RPG) Aarhus-Konvention für allgemeinen Zugang zu Umweltinformationen

48 Schutz der Persönlichkeit und Schutz vor Persönlichkeitsverletzung durch Informationen und Privatheit (Art. 13 BV) Datenschutz = Schutz der Person vor widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch Datenaussagen Schutz auch vor Veröffentlichung von Informationen die Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen (Garten ohne Personen) Schutz der Daten gehört nicht zum Datenschutz im hier verwendeten Sinn

49 Schutz der Persönlichkeit Arten von Daten Sachdaten: Definition in Art. 3 lit. a und c GeoIG Personendaten: Allgemeine Definition in Art. 3 lit. a DSG Besonders schützenswerte Personendaten: Definition in Art. 3 lit. c DSG gemischte Daten: keine Definition => keine adäquate Regelung

50 Sachdaten Schutz der Persönlichkeit Geodaten sind raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse (Art. 3 lit. a GeoIG)

51 Personendaten Schutz der Persönlichkeit = Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG): Bestimmt = Person ist aus Darstellung direkt identifizierbar («Chriesi-Bild» mit Namensangabe) Bestimmbar = Person ist nur aus dem Kontext und im Verbund mit zusätzlichen Informationen erkennbar sind und identifiziert werden können (Zollbild mit Personen)

52 Schutz der Persönlichkeit «Bestimmbar» ist auslegungsbedürftig Aufwand für Rückschlüsse ist gering Rolle der Entwicklung der Technik bzw. des Einsatzes von Internet (?) Interesse an Identifikation nur Datenschutzrelevanz, wenn Informationen auf Personenidentifikation abzielt (Polizei)

53 Schutz der Persönlichkeit «Bestimmbar» ist auslegungsbedürftig» Rückschlüsse bejaht im Entscheid Street View Fahrzeugkennzeichen Personen mit verwischtem Gesicht (Augenbalken) Abbildungen von Häuser, Gärten und Höfen auch ohne Personen Geheimhaltungswille nicht entscheidend (?)

54 Schutz der Persönlichkeit Besonders schützenswerte Personendaten religiöse, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen

55 Schutz der Persönlichkeit Gemischte Daten Sach- und Personendaten zu einem eigenständigen (neuen) Produkt verknüpft Datenschutzrelevanz der Gesamtinformation ist nach Kriterium Bestimmbarkeit (ohne Aufwand, Interesse an Identifikation) zu beurteilen

56 Schutz der Persönlichkeit Gemischte Daten Sach- und Personendaten zu einem eigenständigen (neuen) Produkt verknüpft Datenschutzrelevanz der Gesamtinformation ist nach Kriterium Bestimmbarkeit (ohne Aufwand, Interesse an Identifikation) zu beurteilen

57 Schutz der Persönlichkeit DSG gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen Bundesorgane.

58 Schutz der Persönlichkeit DSG ist nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 DSG) Personendaten zum persönlichen Gebrauch keine Weitergabe an Aussenstehende; Beratungen in den Eidg. Räten / parlamentarischen Kommissionen hängige Zivilprozesse, öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.

59 Schutz der Persönlichkeit Zwischenergebnis Datenschutz = Personenschutz, nicht Schutz der Daten GIS = Sachdaten, evtl. gemischte Daten, mit bestimmbaren Personen Sachdaten sind nicht datenschutzrelevant Gemischte Daten können zu den bestimmbaren Daten gehören GIS = in der Regel keine besonders schützenswerten Personendaten

60 Schutz der Persönlichkeit Anwendbare Gesetze / Rechtserlasse Datenschutzgesetz des Bundes gilt gilt für Bundesverwaltung gilt für Dritte / Private gilt nicht für öffentliche Register der Privatrechts gilt nicht für Daten zu persönlichem Gebrauch beschafft Datenschutzgesetz des Kantons gilt für Kantonsverwaltung für Gemeindeverwaltung

61 Schutz der Persönlichkeit Anwendbares Recht Geobasisdaten Bundesrechts Geobasisdaten (des Bundesrechts): GeoIG, GeoIV, (USG, RPG, NHG, BGÖ) + DSG, wenn Personen bestimmbar Geodaten: ZGB/OR + DSG - kein GeoIG, da kein Rechtsbezug) Gemischte Daten : (GeoIG, GeoIV) + DSG

62 Schutz der Persönlichkeit Anwendbares Recht Geobasisdaten kant. Recht Keine gesamtschweizerische Regelung des Datenschutzes (Art. 13 BV) Geobasisdaten des kantonalen/ kommunalen Rechts: K GeoIG, Fachrecht Gemischte Daten aus Anwendung des kantonalen Rechts: K GeoIG, + K DSG

63 Zugang zu Geobasisdaten Publizitätsbedarf Zugang zu Geobasisdaten

64 Zugang zu Geobasisdaten Besondere Fragestellung Geobasisdaten haben einen Rechtsbezug Geobasisdaten bestehen auf allen drei Verwaltungsund somit Erlassstufen Im Fachrecht können Fragen der Verwaltung, des Zugangs geregelt sein. Gefordert sind Gesetzgeber und / oder Gesetzesanwender

65 Zugang zu Geobasisdaten Besondere Fragestellung Zugang richtet sich nach 1. Fachgesetz, 2. Geoinformationsrecht 3. Datenschutzgesetz (Bund oder Kanton?)

66 Zugang zu Geobasisdaten Zugang nach Fachgesetz USG RPG Publikationsgesetz Kantonale Gesetze

67 Zugang zu Geobasisdaten Zugang nach GeoIG «Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen.» (Art. 10 GeoIG). Geheimnisschutz: Staatsschutz, Landesverteidigung, Geschäfts- und Unternehmensgeheimnis, Berufs- und Amtsgeheimnis

68 Zugang zu Geobasisdaten Zugangsbestimmungen des GeoIG gelten Für alle Geobasisdaten des Bundesrechts und sind zu beachten von den Fachstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden. GeoIG gilt nicht für kantonale und vom Kanton geregelte kommunale Geobasisdaten => Dilemma

69 Zugang zu Geobasisdaten Dilemma: kantonale und kommunale Verwaltungsangestellte müssen verschiedene Datenschutzregelungen anwenden, wenn sie z.b. Umweltdaten bewirtschaften. Kantonales Gesetz muss und kann Lösungen finden. Kantonale DSG sind zum grossen Teil koordiniert, aber

70 Zugang zu Geobasisdaten Zugangsbestimmungen nach DSG «Die Artikel 1-11, 16-25, 27, 33, 36 und 37 des DSG finden auf Geobasisdaten des Bundesrechts Anwendung. Vorbehalten bleiben.» (Art. 11 GeoIG)

71 Zugang zu Geobasisdaten Bedeutung des Verweises in Art. 11 GeoIG Betrifft nur Geobasisdaten des Bundesrechts Sofern nicht mit kleinem Aufwand Rückschlüsse auf konkrete Person zulassen und kein Identifikationsinteresse besteht => Geobasisdaten nicht Gegenstand des DSG (Art. 3 lit. a DSG) und GeoIG ist ausschliesslich anwendbar.

72 Zugang zu Geobasisdaten Bedeutung des Verweises in Art. 11 GeoIG Sofern Rückschlüsse auf konkrete Person und im Einzelfall Interesse an Kenntnis der Information => DSG gemäss Verweis in Art. 11 GeoIG anwendbar. GeoIG als Ergänzung (Vorbehalten bleiben ) = vorsorgliche Gesetzgebung mit bescheidener Datenschutzrelevanz

73 Zugang zu Geobasisdaten Zugangsberechtigung nach GeoIG Drei Zugangsberechtigungsstufen für Geobasisdaten des Bundes (Art. 21 GeoIV): A allgemein zugänglich, B kein Zugang ohne Einwilligung, C. kein Zugang Genaue Umschreibung der Zugangsstufen in Art GeoIV + Anhang

74 Zugang zu Geobasisdaten Zugangsberechtigung nach GeoIG Zugang durch (12 GeoIG) Verfügung bei Verweigerung des Zugangs immer (Art. 26 GeoIV Vertrag oder technische Zugangskontrollen

75 Zugang zu Geobasisdaten Datenaustausch Austausch unter Behörden > gegenseitigen, einfachen und direkten Zugang (Art. 14 GeoIG) Zugang über Geodienste zwingend (Art. 34 GeoIV) Darstellungsdienst: alle Daten mit Stufe A Downloaddienst: im Anhang bezeichnete Daten Zugang zu den Metadaten durch Suchdienste ermöglichen (Art. 35 GeoIV)

76 Zugang zu Geobasisdaten Sonderregeln für Grundbuchdaten GB = öffentliches Register des Privatrechts (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG) => Art. 970 ZGB Zugang beim Amt, mit und ohne Interessen Publikation im Internet Kann-Vorschrift: Sperrmöglichkeit oder kein Zugang Auf jeden Fall aber: keine Serien- und keine Personenabfragen - nur grundstücksbezogen

77 Zugang zu Geobasisdaten Zugang nach kantonalem Recht Geobasisdaten der Kantone, Gemeinden Grundlage: kantonales DSG oder Spezialbestimmung im GeoIG, wenn Geobasisdaten bestimmt und bestimmbar) Verwalten von Geobasisdaten = Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung > Legalitätsprinzip (Bedarf nach gesetzlicher Grundlage)

78 Zugang zu Geobasisdaten Zugang nach kantonalem Recht Grundlage im Gesetz => Geobasisdaten des kantonalen oder kommunalen Rechts Anwendbares Recht bei Geodaten identisch mit Bundesregelung: ZGB/OR + eidg. DSG (weder eidg. noch kantl. GeoIG)

79 Zugang zu Geobasisdaten Beispiel: Strassenaufnahmen TBA Street-View-ähnlich = gemischte Daten Anwendung: K GeoIG bzw. StrassenG Datenschutz im K GeoIG oder Fachgesetz nichts geregelt -> K D

80 Zugang zu Geobasisdaten Beispiel: Strassenaufnahmen TBA Street-View-ähnlich = gemischte Daten Anwendung: K GeoIG bzw. StrassenG Datenschutz im K GeoIG oder Fachgesetz nichts geregelt -> K D

81 Zugang zu gemischten Daten Auf gemischte Daten ist DSG anwendbar wenn Informationen über bestimmte oder bestimmbare Person Aufgrund von Art. 11 GeoIG

82 Bearbeiten von Personendaten (Art. 12 DSG) 1) Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2) Er darf insbesondere nicht: a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 bearbeiten; b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; c.» Zugang zu gemischten Daten

83 Zugang zu gemischten Daten keine Widerrechtlichkeit (Art. 13 DSG): bei Einwilligung der/des Verletzten, bei überwiegendem privatem oder öffentlichem Interesse oder bei Rechtfertigung im Gesetz

84 überwiegendes Interesses Katalog in Art. 13 Abs. 2 DSG u.a. wenn Daten zu nicht personenbezogenen Zwecken (Forschung, Planung, Statistik) bearbeitet und/oder Zugang zu gemischten Daten Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass Personen nicht bestimmbar sind (Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG)

85 Gesetzliche Rechtfertigung Datenverwendung ist im Gesetz vorgesehen Verwendung für den Eigengebrauch (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG) Auch bei Personendaten und gemischten Daten möglich Strassenaufnahmen für Realisierung von Fachaufgabe IV-Kontrolleure (BGE) Zugang zu gemischten Daten

86 Verhältnismässigkeit Zugang zu gemischten Daten Fehlerquote von ca. 1 % >> BGE google-street-view Pflicht zur Entwicklung der Technik für vollständige Anonymisierung Aufnahmen von über 2m Höhe nicht veröffentlichen (Ziff. 14.3) Publikation, dass Widerspruchsrecht

87 Zugang zu gemischten Daten Schlussbemerkungen Fragen?

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