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1 _~~ 'i~ -,.,~~, ~ ~~~irk~~~ri~i~~ ~~~~u~~~~~,t ''F ~ ~ Ae12~9 Wien, Dr.Adolf~Schärf~~l. 3 Tel.: 01/ , F'ax F<I.220 Bitte nachstehende Geschäftszahl in allen Eingaben anführen. 24 S 74/OOs ~ ~~`' ';+',~ B e S C I1 1. U S S o '~, I. r';;1.,~~f ~.:',, ~ON~l1R~~~C6~~: ~chuld~~p '' ~ ~. i Obere Augartenstr. 44/1/ Wien Das Abschöpfungsverfahren wird beendet, Der Schul.dner~ wird die Res~schu7.dbefreiung ereilt. ~~ g r ü ra d~ n q.der gegenständliche Konj<~~.:lrs ~aurde am eröffne und das Abschöpfungsverfahren am eingeleitet. Nac Ab1.au~ der Ab~retungserklärung errechnet sich ei Gesamtquote von 2,287 ~. Die Schuldnerin hat keine pfändbaren Bezugs eile. Die Schuldnerin beantragte eine Billigkeitsentscheidun des Gerichtes. bie Konkursgläubiger hatten die Gelegenheit sich dazu zu äußern. Der Gläubiger ~., _ - sprac sich gegen die Gewährung einer Restschuldbefreiung aus un fiühr~e aus, dass die Schuldnerin einen exorbitant hohe Schaden verursacht habe und deshalb kein wie immer geartete Grund für eine Restschuldbefreiung gegeben sei.. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Schuldnerin leidet unter manisch-depressive

2 bipolarer affektiver Psychose und musste schon wiederholt i stationäre Behandlung im SMZ-Ost aufgenommen werden. Di Krankheit wird schubweise alle zwei bis drei Jahre Wiede akut. Es bestand aus diesem Grund auch schon ein Sachwalterschaf~, die jedoch in der Zwischenzeit nicht meh aufrecht ist (1 P 133/01g des Bezirksgerichte Leopoldstadt). Die Schuldnerin bezieht eine monatliche Pensionszahlun von 710,02. Thre Ausgaben belaufen sich auf 717,0 ( 246,89 Miete, zirka 30,-- Fernwärme, zirka 70,- Strom, Gas, zirka 55,-- Telefon, X5,20 für die Wiene Linien und durchschnittlich ~ 300,-- für die Lebenshaltung). Die Sonderzahlungen benötigt sie zur Abdeckung vo unvorhergesehenen Zusatzausgaben. Sie führte eine Bekleidungsboutique. Der Geschäftsgang war anfänglich gut, später kam es z wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Darüber hinaus konnte si auch krankheitsbedingt das GesChä~t nicht mehr weiter führe: und musste dieses schließen. In der Zeit, als sie ih. Modegeschäft führte, tätigte sie monatliche Entnahmen vo: zirka ATS 7.000,-- bis 8.000,--, wobei für den Mietzin zirka ATS 4.000,-- zu bezahlen waren, die übrigen Ausgabe: en~~ielen auf Strom, Gas und Essen, Die Schuldnerin bemüht sich um einen sparsamen Lebenswandel. Nach der Schließung ihres Geschäftes, die am erfolge, war sie in der Folgezeit immer Wiede unselbständig tätig, unter anderem war sie im Jahr 1999 i der Damenboutique ~i~ ~~~~.~~- ~s~~..-~e=~ ~ ~~; und im Jahr 2000 bis

3 bei der ~ ~ ~~r~ ~;~a~~-~ ~.R~~~~:~_~ beschäftigt, Vor der Konkurseröffnung hat sie unier andere Zahlungen an die ~f..: in der Höhe von 1.535,65, an die in Höhe von 966, 55 und an das 4~~~ in Höhe vo 1.017,42 geleistet. In dex wurd si.e zwischen Mai 1999 und Dezember 1999 lohnexekutiert un wurden hier Abzüge in der Höhe von x..917,84 vorgenommen. Auch im Unternehmen ~~~~i~~~~ kam es z Ge h a 1ts p fändun g e n und zwa r i m Zeitraum vo m bi 7.7,2002. Hier wurden Abzüge von gesamt ~ 6.300,0 vorgenommen. Von drittes Seite wurden an die Gläubiger Iceinerl. Zahlungen geleistet. Tm Zuge von Exekutionen wurde auch Ware aus de Geschäft verkauft, Die Schuldnerin hat sämtliche Schulden aufgrund ihre geschäftlichen Tätigkeit begründet. Bei der - :nahm si einen Kredit auf, bei den Lieferfirmen entstanden offene Verbindlich]ceiten. Bei der - konnte sie auch aufgrun des ursprünglich guten Geschäftsganges anfänglic Rückzahlungen leisten. Rechtlich folgt: Gemäß ~ 213 Abs.3 KO kann das Gericht, wenn es nick der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach ~ 21 Abs.2 KO von den im Verfahren gegenüber den Konkursgläubige nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird, da Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidun über die Restschuldbefreiung l~is zu drei Jahren aussetze und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf di - 3 -

4 10 ~ige.qub~e ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelne oder a11er Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Endscheidung ist insbesondere gemäß ~ 213 Z.1 unter anderem zu berücksichtigen, ob die Konkursg~~ubige~ vom Schuldner vor der Konkurseröffnung bereits einen Teil ihrer Forderungen erhalten haben. Nach ~ 213 Abs KO ~: ist auch zu betrachten, ob die der Konkursforderung zugrunde liegende Leistung einen Vermögensvorteil für den SCk~uldne~ brachte und schließlich kann auch, da die Aufzählung des 213 Abs,3 KO nicht taxativ ist, Krankheit des Schuldne r einen Billigkeitsgrund darstellen (vgl. Georg Kodek Handbuch Privatkonkurs, Rz '696). Hier ist also ein Gesamtschau sämtlicher subjektiver Omstände des Schuldners vorzunehmen. Nun ergibt sich im vorliegenden Fall zusammenfassend dass die Schuldnerin Teilzahlungen,bereits vor Konkurseröffnung geleistet hat, dass sie darüber hinaus auc im Abschöpfungsverfahren trotz gegebener Unp~ändbarkeil Zahlungen tätige. Sie hat auch aus der unternehmerische Tätigkeit keinen Vermögensvorteil gezogen, da ihr Einkomme einem bescheidenen Leben und einem in dieser Branche auc sonst erzielbaren Einkommen entsprach (vgl. a.a.0., Rz 693). Dazu kommt, dass die Schuldnerin trotz ihrer Krankhei) immer wieder einer Arbeit - soweit es eben ihr Zustand zuließ - nachgegangen ist und ihr durch die Umstände ihre Krankheit eine permanente Beschäftigung nicht möglich wa und auch zukünftig eine Verbesserung ihrer finanzielle Situation durch immer wieder mögliche Krankheitsschube - 9 -

5 nicht denkbar ist. Die Konkurssituation war also einerseits dusch di wirtschaftlichen Schwierigkeiten, andererseits durch di massiven persönlichen, nämlich gesundheitlichen Probleme de Schuldnerin veranlasst und hab sie im Rahmen ihre ~inanziel~en Möglichkeiten sich trotzdem immer wieder u eine Zahlungsregelung bemüht und einen Zahlungswille gezeigt, Aus diesen Überlegungen war ihr daher unte Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere jener, die zu Eingebung der konkursauslösenden Verbindlichkeiten führten die Restschuld nach Billigkeit zu erlassen. Bezirksgericht Donaustadt 1229 Wien, Dr. Adolf Schärf Platz 3 Abt. 12, a1y~~2~ Q~16 FV4J ~V`i~F119'+Y a~1.s: NJ "~%!&üv~li~44i{üj Filrl'itc;r Fiir die i~ichtigkeit de; f~sfi~~rtigung der Liter der ~ esch~~ft aht~ilunc:

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