1.6.3 Fallbeispiel 3: Fünf lange Jahre vom Zahlungsplan zum Abschöpfungsverfahren 6

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1 Die Bank ist mit der Ratensenkung einverstanden. Dies bedeutet für Herrn B., dass er die Kreditraten nun wieder einhalten kann, allerdings bedeutet die niedrigere Rate natürlich eine Verlängerung der Laufzeit des Kredits. Herr B. wird also insgesamt länger brauchen, um den Kredit abzustottern, und er wird insgesamt etwas mehr für den Kredit bezahlen müssen, da durch die längere Laufzeit mehr Zinsen anfallen. einverständnis der Bank Fallbeispiel 3: Fünf lange Jahre vom Zahlungsplan zum Abschöpfungsverfahren 6 Herr C., 45 Jahre, Installateur-Gehilfe, ist verheiratet. Er lebt mit seiner Frau zusammen, die beiden haben einen zehnjährigen Sohn. Herr C. war in den vergangenen Jahren immer wieder arbeitslos, zurzeit arbeitet er seit drei Monaten in einem AMS-geförderten Beschäftigungsprojekt. Die Gesamtverschuldung von Herrn C. beträgt bei insgesamt sieben Gläubigern, darunter befinden sich Banken, Versandhäuser und Mobilfunk- Betreiber. Der Großteil der Schulden ist bereits bei Gericht geklagt. FinanzCheck Als Herr C. zum ersten Beratungsgespräch in die Schuldenberatung kommt, sind noch zwei Polizeistrafen offen (Strafen können nicht im Konkurs angemeldet werden). Nachdem diese Schulden abbezahlt und auch sonst im Rahmen des FinanzChecks einige Punkte erledigt wurden, hat Familie C. folgende monatlichen Einnahmen und Ausgaben: finanzcheck Einnahmen: Lohn von Herrn C.: ,00 netto davon werden über eine Lohnpfändung gepfändet (Stand 2017):... 61,40 Lohn von Frau C. (keine Lohnpfändung): ,00 netto Familienbeihilfe (inkl. Absetzbetrag): ,30 Gesamt-Einnahmen (inkl. des gepfändeten Betrags): ,30 Gesamt-Ausgaben (= Fixkosten): ,00 Aufgrund der Höhe seiner Schulden ist es offensichtlich, dass es Herrn C. nicht möglich ist, seine Schulden samt Zinsen (über Ratenvereinbarungen) in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Somit ist Herr C. laut Gesetz zahlungsunfähig. Er erfüllt damit eine wichtige Voraussetzung für den Privatkonkurs. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Privatkonkurs werden erfüllt: gesicherte Wohnsituation, pünktliche Bezahlung der laufenden Ausgaben etc. >>> W 2.15 Gerichtliche Schuldenregelung (Privatkonkurs), S Mit gilt eine novellierte Insolvenzverordnung, die wesentliche Erleichterungen im Privatkonkurs bringt: Die bis dahin geltende Mindestquote von 10% im Abschöpfungsverfahren fällt weg und das Verfahren wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Das hier beschriebene Beispiel folgt diesen neuen Regeln. Für Fragen zu alten Insolvenzregeln bzw. Übergangsfristen kontaktieren Sie am besten eine Schuldenberatung. 55

2 Schuldenregelung voraussetzungen für den privatkonkurs Zum jetzigen Zeitpunkt wird auch durch die Schuldenberatung überprüft, ob Herr C. die Voraussetzungen für ein mögliches Abschöpfungsverfahren (ein Verfahren, das im Rahmen des Privatkonkurses eingeleitet werden kann) erfüllen würde. Dazu zählt vor allem: Herr C. muss ein Arbeitseinkommen haben, oder bei Arbeitslosigkeit bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. muss er sich aktiv um eine Arbeit bemühen. Auch diese Voraussetzung erfüllt Herr C., da er ja ohnehin eine Beschäftigung hat. Angebot für außergerichtlichen Ausgleich Bevor Herr C. den Privatkonkurs beantragt, kann 7 er noch einen außergerichtlichen Ausgleich (auch außergerichtlicher Vergleich genannt) versuchen. Was bedeutet dies in der Praxis? Herr C. bietet seinen Gläubigern an, einen Teil der Schulden zu bezahlen, auf den Rest müssten die Gläubiger verzichten. Konkret macht Herr C. seinen Gläubigern das Angebot, in den kommenden fünf Jahren 14% seiner Schulden zu bezahlen. In Zahlen sieht sein Angebot also folgendermaßen aus: Gesamtverschuldung: % davon sind: Diese werden auf fünf Jahre (= 70 Monate inkl. Sonderzahlung) aufgeteilt, dies ergibt eine Monatsrate von: 66 Warum Herr C. gerade 14% anbietet, wird später noch deutlich. Wichtig ist, dass Herr C. allen Gläubigern diese 14% anbietet. Wenn er also bei Gläubiger X Schulden hat, bekommt dieser Gläubiger in den nächsten fünf Jahren 14% der offenen das sind 140. Wenn Herr C. bei Gläubiger Y Schulden hat, bekommt dieser ebenso 14% der offenen Summe, dies sind 280. Die oben genannte Monatsrate von 66 würde also auf alle sieben Gläubiger von Herr C. aufgeteilt. aussergerichtlicher ausgleich scheitert Herr C. hat also nun sein außergerichtliches Ausgleichangebot an alle Gläubiger geschickt und wartet auf Antworten. Wichtig ist, dass der außergerichtliche Ausgleich nur als angenommen gilt, wenn alle Gläubiger diesem Angebot zustimmen. Wenn nur ein Gläubiger ablehnt, ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert. Im Fall von Herrn C. stimmen zwei Gläubiger dem Ausgleich zu, alle anderen lehnen ihn ab. Damit ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert. Herr C. darf nun auch den beiden Gläubigern, die ihre Zustimmung gegeben haben, die angebotenen 14% nicht bezahlen, denn er muss all seine Gläubiger gleich behandeln. Wenn alle Gläubiger das Angebot von Herrn C. (mit 14%) akzeptiert hätten, wäre der außergerichtliche Ausgleich angenommen gewesen, und Herr C. hätte die vereinbarten Beträge fünf Jahre lang Monat für Monat pünktlich an seine Gläubiger zahlen müssen. Wenn er dies eingehalten hätte, wäre er seine gesamten Schulden losgeworden, indem er 14% der offenen Schuldensumme bezahlt hätte. 7 Durch die Novelle der Insolvenzordnung (gültig ab ) ist die Verpflichtung zu einem außergerichtlichen Ausgleichsversuch weggefallen. Man kann also direkt einen Privatkonkurs beantragen. 56

3 Antrag auf Privatkonkurs Der nächste Schritt nach dem Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs ist der Privatkonkursantrag (offiziell heißt der Privatkonkurs gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren ). Der Antrag wird unter Anleitung der Schuldenberatung ausgearbeitet, Herr C. reicht ihn dann beim zuständigen Bezirksgericht seines Wohnsitzes ein. Dieses eröffnet die Insolvenz nach wenigen Wochen. Mit der Insolvenzeröffnung sind für Herrn C. folgende Konsequenzen verbunden: Der Name von Herrn C. wird durch die Ediktsdatei des Justizministeriums im Internet >>> veröffentlicht: Dadurch soll Gläubigern, die Herr C. vielleicht im Insolvenzantrag nicht angegeben hat, die Möglichkeit gegeben werden, vom Privatkonkurs zu erfahren. Sie können ihre Forderungen bei Gericht bekannt geben. Weiters kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden: Ihm obliegt die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens; er wird nicht für die gesamte Zeitspanne von fünf Jahren bestellt, sondern nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens, das in der Regel zwischen zwei und fünf Monaten dauert. Schließlich findet eine Vermögensverwertung statt. Das heißt, dass erstens große Vermögenswerte wie Haus, Grundstück, Eigentumswohnung etc. verwertet und versteigert werden. Zweitens kommt der Gerichtsvollzieher in die Wohnung und prüft, was es zu verwerten gibt. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer normalen Fahrnispfändung >>> W 2.11 Fahrnispfändung, S Wenn es etwas zu verwerten gibt, werden diese Gegenstände versteigert, und der Erlös gelangt in die Insolvenzmasse. Positiv ist, dass es mit der Insolvenzeröffnung zu einem Zinsen- und zu einem Exekutionsstopp kommt: Das bedeutet, dass die Gläubiger ab sofort keine weiteren Zinsen verrechnen dürfen bzw. einzelne Lohnpfändungen und Fahrnispfändungen nicht mehr bewilligt und durchgeführt werden können. Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren Im Privatkonkurs gibt es zwei mögliche Verfahren 8 : der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren. >>> W Zahlungsplan, S. 141 >>> W Abschöpfungsverfahren, S. 144 Der Zahlungsplan ist nichts anderes als ein außergerichtlicher Ausgleich, mit dem Unterschied, dass er vor Gericht angeboten wird und besondere Bestimmungen dafür gelten: Herr C. muss im Zahlungsplan mindestens so viel anbieten, wie in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich bei ihm pfändbar sein wird. Dabei wird in der Praxis vom aktuellen Einkommen ausgegangen und dieses auf die nächsten fünf Jahre hochgerechnet. Für Herrn C. bedeutet dies Folgendes: Bei seinem aktuellen Einkommen sind monatlich 61,40 pfändbar, er bezieht sein Einkommen 14-mal pro Jahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), daher sind pro Jahr 14 x 61,40 = 859,60 pfändbar. In fünf Jahren sind dies Diese sind genau 13,02% der Gesamtverschuldung von Herrn C. Das bedeutet, Herr C. muss einen Zahlungsplan mit einer Quote von mindestens 13,02% anbieten. Im Rahmen des Zahlungsplans sind Teilzahlungen für maximal sieben Jahre möglich. Die Gläubiger können also nicht von Herrn C. verlangen, dass er über neun oder zehn Jahre hinweg Zahlungen leistet. Privatkonkurseröffnung zahlungsplanangebot 8 Auf den Sanierungsplan wird hier nicht näher eingegangen, da nur etwa 0,5% aller Privatkonkurse mit einem Sanierungsplan abgeschlossen werden und er daher für die Beratungspraxis der Schuldenberatungen kaum Relevanz hat. 57

4 Herr C. bietet seinen Zahlungsplan genauso an wie den außergerichtlichen Ausgleich: Er macht seinen Gläubigern das Angebot, 14% der Gesamtschulden in 70 Monatsraten (also fünf Jahre zu je 14 Raten) zu bezahlen. Herr C. könnte natürlich auch eine höhere Quote anbieten, doch damit wäre eine höhere monatliche Rate oder eine längere Laufzeit verbunden. Tagsatzung Schließlich kommt es zu einer Tagsatzung bei Gericht, also einem Gerichtstermin, zu dem Herr C. und alle Gläubiger eingeladen werden. Bei dieser Tagsatzung wird über den angebotenen Zahlungsplan abgestimmt. Der Zahlungsplan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt. Die Mehrheit muss dabei in zweierlei Hinsicht erfüllt sein: Erstens muss die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit) und zweitens muss die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als 50% der Gesamtsumme der anwesenden Gläubiger repräsentieren bzw. betragen (Summenmehrheit). Nehmen die Gläubiger den Zahlungsplan an, hat Herr C. die angebotenen Zahlungen über fünf Jahre zu leisten. Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein, das Herr C. zusammen mit der Insolvenzeröffnung beantragt hat. In unserem Beispiel lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab und das Abschöpfungsverfahren wird eingeleitet. Abschöpfungsverfahren Pflichten Abschöpfungsverfahren bedeutet für Herrn C., dass sein Arbeitgeber in den nächsten fünf Jahren den pfändbaren Teil des Einkommens an einen sogenannten Treuhänder überweisen muss. Dieser verteilt die Beträge dann an die Gläubiger. Im Fall des Herrn C. hätten die Gläubiger aufgrund der fünfjährigen Verfahrensdauer mit der gleichen Quote wie im Zahlungsplan zu rechnen. Im Unterschied zum Zahlungsplan wird im Abschöpfungsverfahren aber keine fixe Quote festgelegt. Verändert sich das Einkommen oder die Anzahl der Unterhaltspflichten von Herrn C. während der fünf Jahre, kann auch mehr oder weniger als 14% herauskommen. Wichtig ist, dass die Gläubiger beim Abschöpfungsverfahren nicht mehr mitentscheiden können, das heißt, sie können das Verfahren nicht verhindern. Es entscheidet alleine das Gericht, und dieses wird das Abschöpfungsverfahren einleiten, wenn er sich als redlicher Schuldner erweist. Im Fall von Herrn C. gibt es keine Gründe, die gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sprechen, und so wird dieses beschlossen. Während dem (fünf Jahre dauernden) Abschöpfungsverfahren hat Herr C. gewisse Pflichten (sog. Obliegenheiten ) zu erfüllen. Die wichtigsten davon sind: Er muss eine angemessene Arbeit ausüben oder, wenn er keine Beschäftigung hat, sich nachweislich um eine bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. Er muss allfällige Erbschaften, Schenkungen und Gewinne herausgeben. Er darf keine neuen Schulden machen. Treuhänder verteilt Geld an Gläubiger Bei Herrn C. wird von nun an der pfändbare Teil seines Einkommens vom Arbeitgeber an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder überwiesen. Dieser verwaltet das Geld und teilt es auf die Gläubiger auf. Herr C. braucht sich um diese Aufteilung also nicht zu kümmern. Läuft alles nach Plan, wird Herrn C. nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung erteilt und er ist alle Schulden los. 58

5 Gläubiger und SchuldnerInnen haben unterschiedliche Motive für die Annahme eines Zahlungsplans bzw. die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Oft stimmen Gläubiger dem Zahlungsplan zu, weil für sie die angebotene Quote angemessen ist. Manchmal versuchen sie auch SchuldnerInnen dazu zu bringen, eine höhere Quote anzubieten. SchuldnerInnen haben sich dann zu überlegen, ob sie die Quote wie im Fall des Herrn C. beispielsweise aufgrund einer möglichen Fixanstellung und einem damit verbundenen höheren Einkommen leisten können oder aber lieber (weil die Gläubiger den Zahlungsplan ablehnen) ein Abschöpfungsverfahren in Kauf nehmen, in dem sie an keine Quoten gebunden sind, dafür aber bestimmten Mitwirkungspflichten unterworfen sind. Unterschiede zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren Zahlungsplan Die SchuldnerIn leistet Zahlungen von sich aus an die Gläubiger, es gibt keine Lohnpfändung, d. h. der Arbeitgeber hat mit diesen Zahlungen nichts zu tun. Es wird eine fixe Quote vereinbart, und damit auch eine fixe Summe, die beispielsweise monatlich zu bezahlen ist. Vorteil des Zahlungsplans: Bei einer Steigerung des Einkommens in den nächsten Jahren brauchen keine höheren Zahlungen geleistet werden, da fixe Summen vereinbart sind. Nachteil des Zahlungsplans: Bei einer Einkommensverschlechterung kann es schwierig werden, die vereinbarten Raten weiterhin zu bezahlen. Fixer Betrag zu bezahlen Abschöpfungsverfahren Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens (fünf Jahre) ist das pfändbare Einkommen ähnlich einer Lohnpfändung abzutreten: der jeweilige Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Einkommens an einen Treuhänder überweisen, der das Geld auf die Gläubiger aufteilt. Diese Abtretung des pfändbaren Einkommens kann die Arbeitsplatzsuche erschweren. Es wird keine fixe Summe vereinbart, die in den fünf Jahren oder pro Monat zu bezahlen ist, sondern es wird immer jener Einkommensteil an den Treuhänder überwiesen, der bei der jeweiligen Einkommenshöhe unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten pfändbar ist. Nachteil des Abschöpfungsverfahrens: Bei einer Einkommenssteigerung wird mehr gepfändet. Vorteil des Abschöpfungsverfahrens: Bei Einkommensverschlechterung etwa durch Arbeitsplatzverlust müssen keine fixen Raten eingehalten werden. Wenn das Arbeitslosengeld zu niedrig ist, um etwas zu pfänden, so wird in dieser Zeit eben nichts gepfändet. Allerdings haben SchuldnerInnen die Verpflichtung, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen und müssen weitere Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten einhalten. SchuldnerInnen ohne pfändbares Einkommen müssen zudem mindestens einmal jährlich dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit erteilen. Variabler Betrag 59

6 1.6.4 Fallbeispiel 4: Einkommen unter der Pfändungsgrenze trotzdem Privatkonkurs möglich 9 Frau D., 49 Jahre, ist gelernte Friseurin, hat aber seit Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet. Sie war zuletzt als Reinigungskraft tätig, nun ist sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Wirbelsäule) schon drei Jahre arbeitslos. Aufgrund der Probleme mit ihrer Wirbelsäule wurde Frau D. vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine 50-prozentige Erwerbsminderung attestiert. Die Gesamtverschuldung von Frau D. beträgt bei neun Gläubigern. Alle Gläubiger haben ihre Forderungen schon bei Gericht geklagt und Pfändungen beantragt, die jedoch ergebnislos verlaufen sind: bei der Höhe der aktuellen Notstandshilfe von Frau D. ist nichts pfändbar, auch in der Wohnung von Frau D. ist nichts mehr zu pfänden. Zahlungen an ihre Gläubiger hat Frau D. schon seit längerer Zeit nicht mehr geleistet. Finanzcheck Finanzcheck Nach dem FinanzCheck stellt sich die Einnahmen-Ausgaben-Situation folgendermaßen dar: Gesamt-Einnahmen (650 Notstandshilfe, 100 Wohnbeihilfe): Gesamt-Ausgaben: Aufgrund der Höhe ihrer Schulden und dem geringen Einkommen ist es offensichtlich, dass es Frau D. nicht möglich ist, ihre Schulden (samt Zinsen) über Ratenvereinbarungen in absehbarer Zeit zurück zu bezahlen. Somit ist Frau D. laut Gesetz zahlungsunfähig. Sie erfüllt somit eine wichtige Voraussetzung für den Privatkonkurs. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Privatkonkurs werden von Frau D erfüllt: gesicherte Wohnsituation, pünktliche Bezahlung der laufenden Ausgaben etc. >>> W 2.15 Gerichtliche Schuldenregelung (Privatkonkurs), S. 133 Schuldenregelung Voraussetzungen für den Privatkonkurs Zur Sicherheit wird zu diesem Zeitpunkt auch überprüft, ob Frau D. die strengeren Voraussetzungen für ein mögliches Abschöpfungsverfahren (ein Verfahren, das im Rahmen des Privatkonkurses beschlossen werden kann) erfüllen würde >>> W Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung, S Dazu zählt vor allem Folgendes: Frau D. muss ein Arbeitseinkommen haben oder bei Arbeitslosigkeit bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Frau D. ist durchaus bereit, eine Beschäftigung anzunehmen, die ihr trotz ihrer gesundheitlichen Probleme möglich ist. Sie hat sich bis vor einem Jahr auch um eine solche Beschäftigung bemüht, jedoch ohne Erfolg. Somit erfüllt Frau D. auch diese Voraussetzung, noch dazu ist ihre gesundheitliche Einschränkung von offizieller Seite bestätigt (50-prozentige Erwerbsminderung). 9 Mit gilt eine novellierte Insolvenzverordnung, die wesentliche Erleichterungen im Privatkonkurs bringt: Die bis dahin geltende Mindestquote von 10% im Abschöpfungsverfahren fällt weg und das Verfahren wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Das hier beschriebene Beispiel folgt diesen neuen Regeln. Für Fragen zu alten Insolvenzregeln bzw. Übergangsfristen kontaktieren Sie am besten eine Schuldenberatung. 60

7 Zusätzlich wird überprüft, ob die Verfahrenskosten aufgebracht werden können. Diese Überprüfung ist deshalb wichtig, weil für das Abschöpfungsverfahren bescheinigt werden muss, dass zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Diese Verfahrenskosten machen monatlich 20 aus 10. Als Frau D. erfährt, dass nur 20 pro Monat für die erfolgreiche Durchführung des Privatkonkurses notwendig sind, versichert sie, die Verfahrenskosten auf jeden Fall aufzubringen, obwohl bei ihrem Einkommen nichts pfändbar und ihre Einkommenssituation ohnedies sehr angespannt ist. Es wird zunächst mit Frau D. vereinbart, dass sie in den nächsten drei Monaten je 20 auf ein Sparbuch einzahlt. Die Überprüfung, ob Frau D. den vereinbarten Betrag tatsächlich aufbringen kann, ohne ihre sonstigen Ausgaben zu vernachlässigen, ist einerseits für die Schuldenberatung wichtig, um die finanzielle Leistungsfähigkeit von Frau D. zu überprüfen. Andererseits wird auch das Gericht bei der Eröffnung des Privatkonkurses von ihr den Nachweis verlangen, dass sie die 20 aus ihrem unpfändbaren Einkommen aufbringen kann. Nachdem Frau D. nachweislich drei Monate lang je 20 auf ein Sparbuch eingezahlt hat, kann ein Privatkonkurs-Antrag gestellt werden. >>> P Fallbeispiel 3, S. 55 Grundsätzlich hätte Frau D. eine Quote anzubieten, die der Einkommenslage der kommenden fünf Jahre entspricht. Da sie in diesem Zeitraum jedoch voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezieht, braucht sie keinen Zahlungsplan anzubieten. Somit wird sofort das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. direkt ins Abschöpfungsverfahren Im Abschöpfungsverfahren ist nun Folgendes zu beachten: Üblicherweise wird der pfändbare Einkommensteil vom Arbeitgeber oder der sonstigen bezugsauszahlenden Stelle (z.b. AMS, Pensionsversicherung etc.) an einen Treuhänder überwiesen. Bei Frau D. ist aber nichts pfändbar, somit kann das AMS als bezugsauszahlende Stelle auch nichts abziehen. Daher liegt es in der Verantwortung von Frau D., selbst mtl. 20 zur Abdeckung der Verfahrenskosten an den Treuhänder zu überweisen. Nachdem Frau D. fünf Jahre die Verfahrenskosten bezahlt und die Mitwirkungspflichten eingehalten hat, wird ihr die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl die Gläubiger kein Geld erhalten haben (0%-Quote). Frau D. ist damit schuldenfrei. Diese Entschuldung ohne Mindestquote wurde erst durch die novellierte Insolvenzverordnung (gültig mit ) möglich. >>> W Abschöpfungsverfahren, S Die Kosten des Abschöpfungsverfahrens bestehen im Wesentlichen aus den Kosten, die der Treuhänder für seine Tätigkeit verrechnen darf, das sind mindestens 12 pro Monat, inkl. 20% USt, zuzüglich den Kosten für die Kontoführung. 61

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