privatkonkurs: Ergänzung zum handbuch (auflage 1-4)

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1 Erste Schritte aus der Schuldenfalle Ergänzung zum handbuch (auflage 1-4) privatkonkurs: neue regeln mit Impressum Herausgeber, Medieninhaber und für den Inhalt verantwortlich: ASB Schuldnerberatungen GmbH, FB t LG Linz Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen Bockgasse 2 b, 4020 Linz Copyright Auszugsweiser Nachdruck und Verwertung unter genauer Quellenangabe für die persönliche und nicht gewerbliche Nutzung gestattet. Haftung Die Informationen dieser Seiten wurden sorgfältig geprüft und recherchiert. Dennoch kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass alle Angaben vollständig, richtig und in letzter Aktualität dargestellt sind. Die ASB Schuldnerberatungen GmbH ist gefördert von: REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

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3 .1 FinanzCoaching Ein Kooperationsmodell zwischen sozialen Einrichtungen und den Fallbeispiel 3: Fünf lange Jahre vom Zahlungsplan zum Abschöpfungsverfahren 1 Herr C., 45 Jahre, Installateur-Gehilfe, ist verheiratet. Er lebt mit seiner Frau zusammen, die beiden haben einen zehnjährigen Sohn. Herr C. war in den vergangenen Jahren immer wieder arbeitslos, zurzeit arbeitet er seit drei Monaten in einem AMS-geförderten Beschäftigungsprojekt. Die Gesamtverschuldung von Herrn C. beträgt bei insgesamt sieben Gläubigern, darunter befinden sich Banken, Versandhäuser und Mobilfunk- Betreiber. Der Großteil der Schulden ist bereits bei Gericht geklagt. FinanzCheck Als Herr C. zum ersten Beratungsgespräch in die Schuldenberatung kommt, sind noch zwei Polizeistrafen offen (Strafen können nicht im Konkurs angemeldet werden). Nachdem diese Schulden abbezahlt und auch sonst im Rahmen des FinanzChecks einige Punkte erledigt wurden, hat Familie C. folgende monatlichen Einnahmen und Ausgaben: finanzcheck Einnahmen: Lohn von Herrn C.: ,00 netto davon werden über eine Lohnpfändung gepfändet (Stand 2017):... 61,40 Lohn von Frau C. (keine Lohnpfändung): ,00 netto Familienbeihilfe (inkl. Absetzbetrag): ,30 Gesamt-Einnahmen (inkl. des gepfändeten Betrags): ,30 Gesamt-Ausgaben (= Fixkosten): ,00 Aufgrund der Höhe seiner Schulden ist es offensichtlich, dass es Herrn C. nicht möglich ist, seine Schulden samt Zinsen (über Ratenvereinbarungen) in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Somit ist Herr C. laut Gesetz zahlungsunfähig. Er erfüllt damit eine wichtige Voraussetzung für den Privatkonkurs. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Privatkonkurs werden erfüllt: gesicherte Wohnsituation, pünktliche Bezahlung der laufenden Ausgaben etc. 1 Mit gilt eine novellierte Insolvenzverordnung, die wesentliche Erleichterungen im Privatkonkurs bringt: Die bis dahin geltende Mindestquote von 10% im Abschöpfungsverfahren fällt weg und das Verfahren wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Das hier beschriebene Beispiel folgt diesen neuen Regeln. Für Fragen zu alten Insolvenzregeln bzw. Übergangsfristen kontaktieren Sie am besten eine Schuldenberatung. 3

4 Schuldenregelung voraussetzungen für den privatkonkurs Zum jetzigen Zeitpunkt wird auch durch die Schuldenberatung überprüft, ob Herr C. die Voraussetzungen für ein mögliches Abschöpfungsverfahren (ein Verfahren, das im Rahmen des Privatkonkurses eingeleitet werden kann) erfüllen würde. Dazu zählt vor allem: Herr C. muss ein Arbeitseinkommen haben, oder bei Arbeitslosigkeit bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. muss er sich aktiv um eine Arbeit bemühen. Auch diese Voraussetzung erfüllt Herr C., da er ja ohnehin eine Beschäftigung hat. Angebot für außergerichtlichen Ausgleich Bevor Herr C. den Privatkonkurs beantragt, kann 2 er noch einen außergerichtlichen Ausgleich (auch außergerichtlicher Vergleich genannt) versuchen. Was bedeutet dies in der Praxis? Herr C. bietet seinen Gläubigern an, einen Teil der Schulden zu bezahlen, auf den Rest müssten die Gläubiger verzichten. Konkret macht Herr C. seinen Gläubigern das Angebot, in den kommenden fünf Jahren 14% seiner Schulden zu bezahlen. In Zahlen sieht sein Angebot also folgendermaßen aus: Gesamtverschuldung: % davon sind: Diese werden auf fünf Jahre (= 70 Monate inkl. Sonderzahlung) aufgeteilt, dies ergibt eine Monatsrate von: 66 Warum Herr C. gerade 14% anbietet, wird später noch deutlich. Wichtig ist, dass Herr C. allen Gläubigern diese 14% anbietet. Wenn er also bei Gläubiger X Schulden hat, bekommt dieser Gläubiger in den nächsten fünf Jahren 14% der offenen das sind 140. Wenn Herr C. bei Gläubiger Y Schulden hat, bekommt dieser ebenso 14% der offenen Summe, dies sind 280. Die oben genannte Monatsrate von 66 würde also auf alle sieben Gläubiger von Herr C. aufgeteilt. aussergerichtlicher ausgleich scheitert Herr C. hat also nun sein außergerichtliches Ausgleichangebot an alle Gläubiger geschickt und wartet auf Antworten. Wichtig ist, dass der außergerichtliche Ausgleich nur als angenommen gilt, wenn alle Gläubiger diesem Angebot zustimmen. Wenn nur ein Gläubiger ablehnt, ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert. Im Fall von Herrn C. stimmen zwei Gläubiger dem Ausgleich zu, alle anderen lehnen ihn ab. Damit ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert. Herr C. darf nun auch den beiden Gläubigern, die ihre Zustimmung gegeben haben, die angebotenen 14% nicht bezahlen, denn er muss all seine Gläubiger gleich behandeln. Wenn alle Gläubiger das Angebot von Herrn C. (mit 14%) akzeptiert hätten, wäre der außergerichtliche Ausgleich angenommen gewesen, und Herr C. hätte die vereinbarten Beträge fünf Jahre lang Monat für Monat pünktlich an seine Gläubiger zahlen müssen. Wenn er dies eingehalten hätte, wäre er seine gesamten Schulden losgeworden, indem er 14% der offenen Schuldensumme bezahlt hätte. 2 Durch die Novelle der Insolvenzordnung (gültig ab ) ist die Verpflichtung zu einem außergerichtlichen Ausgleichsversuch weggefallen. Man kann also direkt einen Privatkonkurs beantragen. 4

5 Antrag auf Privatkonkurs Der nächste Schritt nach dem Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs ist der Privatkonkursantrag (offiziell heißt der Privatkonkurs gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren ). Der Antrag wird unter Anleitung der Schuldenberatung ausgearbeitet, Herr C. reicht ihn dann beim zuständigen Bezirksgericht seines Wohnsitzes ein. Dieses eröffnet die Insolvenz nach wenigen Wochen. Mit der Insolvenzeröffnung sind für Herrn C. folgende Konsequenzen verbunden: Der Name von Herrn C. wird durch die Ediktsdatei des Justizministeriums im Internet >>> veröffentlicht: Dadurch soll Gläubigern, die Herr C. vielleicht im Insolvenzantrag nicht angegeben hat, die Möglichkeit gegeben werden, vom Privatkonkurs zu erfahren. Sie können ihre Forderungen bei Gericht bekannt geben. Weiters kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden: Ihm obliegt die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens; er wird nicht für die gesamte Zeitspanne von fünf Jahren bestellt, sondern nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens, das in der Regel zwischen zwei und fünf Monaten dauert. Schließlich findet eine Vermögensverwertung statt. Das heißt, dass erstens große Vermögenswerte wie Haus, Grundstück, Eigentumswohnung etc. verwertet und versteigert werden. Zweitens kommt der Gerichtsvollzieher in die Wohnung und prüft, was es zu verwerten gibt. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer normalen Fahrnispfändung. Wenn es etwas zu verwerten gibt, werden diese Gegenstände versteigert, und der Erlös gelangt in die Insolvenzmasse. Positiv ist, dass es mit der Insolvenzeröffnung zu einem Zinsen- und zu einem Exekutionsstopp kommt: Das bedeutet, dass die Gläubiger ab sofort keine weiteren Zinsen verrechnen dürfen bzw. einzelne Lohnpfändungen und Fahrnispfändungen nicht mehr bewilligt und durchgeführt werden können. Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren Im Privatkonkurs gibt es zwei mögliche Verfahren 3 : der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren. Der Zahlungsplan ist nichts anderes als ein außergerichtlicher Ausgleich, mit dem Unterschied, dass er vor Gericht angeboten wird und besondere Bestimmungen dafür gelten: Herr C. muss im Zahlungsplan mindestens so viel anbieten, wie in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich bei ihm pfändbar sein wird. Dabei wird in der Praxis vom aktuellen Einkommen ausgegangen und dieses auf die nächsten fünf Jahre hochgerechnet. Für Herrn C. bedeutet dies Folgendes: Bei seinem aktuellen Einkommen sind monatlich 61,40 pfändbar, er bezieht sein Einkommen 14-mal pro Jahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), daher sind pro Jahr 14 x 61,40 = 859,60 pfändbar. In fünf Jahren sind dies Diese sind genau 13,02% der Gesamtverschuldung von Herrn C. Das bedeutet, Herr C. muss einen Zahlungsplan mit einer Quote von mindestens 13,02% anbieten. Im Rahmen des Zahlungsplans sind Teilzahlungen für maximal sieben Jahre möglich. Die Gläubiger können also nicht von Herrn C. verlangen, dass er über neun oder zehn Jahre hinweg Zahlungen leistet. Privatkonkurseröffnung zahlungsplanangebot 3 Auf den Sanierungsplan wird hier nicht näher eingegangen, da nur etwa 0,5% aller Privatkonkurse mit einem Sanierungsplan abgeschlossen werden und er daher für die Beratungspraxis der Schuldenberatungen kaum Relevanz hat. 5

6 Herr C. bietet seinen Zahlungsplan genauso an wie den außergerichtlichen Ausgleich: Er macht seinen Gläubigern das Angebot, 14% der Gesamtschulden in 70 Monatsraten (also fünf Jahre zu je 14 Raten) zu bezahlen. Herr C. könnte natürlich auch eine höhere Quote anbieten, doch damit wäre eine höhere monatliche Rate oder eine längere Laufzeit verbunden. Tagsatzung Schließlich kommt es zu einer Tagsatzung bei Gericht, also einem Gerichtstermin, zu dem Herr C. und alle Gläubiger eingeladen werden. Bei dieser Tagsatzung wird über den angebotenen Zahlungsplan abgestimmt. Der Zahlungsplan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt. Die Mehrheit muss dabei in zweierlei Hinsicht erfüllt sein: Erstens muss die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit) und zweitens muss die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als 50% der Gesamtsumme der anwesenden Gläubiger repräsentieren bzw. betragen (Summenmehrheit). Nehmen die Gläubiger den Zahlungsplan an, hat Herr C. die angebotenen Zahlungen über fünf Jahre zu leisten. Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein, das Herr C. zusammen mit der Insolvenzeröffnung beantragt hat. In unserem Beispiel lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab und das Abschöpfungsverfahren wird eingeleitet. Abschöpfungsverfahren Pflichten Abschöpfungsverfahren bedeutet für Herrn C., dass sein Arbeitgeber in den nächsten fünf Jahren den pfändbaren Teil des Einkommens an einen sogenannten Treuhänder überweisen muss. Dieser verteilt die Beträge dann an die Gläubiger. Im Fall des Herrn C. hätten die Gläubiger aufgrund der fünfjährigen Verfahrensdauer mit der gleichen Quote wie im Zahlungsplan zu rechnen. Im Unterschied zum Zahlungsplan wird im Abschöpfungsverfahren aber keine fixe Quote festgelegt. Verändert sich das Einkommen oder die Anzahl der Unterhaltspflichten von Herrn C. während der fünf Jahre, kann auch mehr oder weniger als 14% herauskommen. Wichtig ist, dass die Gläubiger beim Abschöpfungsverfahren nicht mehr mitentscheiden können, das heißt, sie können das Verfahren nicht verhindern. Es entscheidet alleine das Gericht, und dieses wird das Abschöpfungsverfahren einleiten, wenn er sich als redlicher Schuldner erweist. Im Fall von Herrn C. gibt es keine Gründe, die gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sprechen, und so wird dieses beschlossen. Während dem (fünf Jahre dauernden) Abschöpfungsverfahren hat Herr C. gewisse Pflichten (sog. Obliegenheiten ) zu erfüllen. Die wichtigsten davon sind: Er muss eine angemessene Arbeit ausüben oder, wenn er keine Beschäftigung hat, sich nachweislich um eine bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. Er muss allfällige Erbschaften, Schenkungen und Gewinne herausgeben. Er darf keine neuen Schulden machen. Treuhänder verteilt Geld an Gläubiger Bei Herrn C. wird von nun an der pfändbare Teil seines Einkommens vom Arbeitgeber an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder überwiesen. Dieser verwaltet das Geld und teilt es auf die Gläubiger auf. Herr C. braucht sich um diese Aufteilung also nicht zu kümmern. Läuft alles nach Plan, wird Herrn C. nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung erteilt und er ist alle Schulden los. 6

7 Gläubiger und SchuldnerInnen haben unterschiedliche Motive für die Annahme eines Zahlungsplans bzw. die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Oft stimmen Gläubiger dem Zahlungsplan zu, weil für sie die angebotene Quote angemessen ist. Manchmal versuchen sie auch SchuldnerInnen dazu zu bringen, eine höhere Quote anzubieten. SchuldnerInnen haben sich dann zu überlegen, ob sie die Quote wie im Fall des Herrn C. beispielsweise aufgrund einer möglichen Fixanstellung und einem damit verbundenen höheren Einkommen leisten können oder aber lieber (weil die Gläubiger den Zahlungsplan ablehnen) ein Abschöpfungsverfahren in Kauf nehmen, in dem sie an keine Quoten gebunden sind, dafür aber bestimmten Mitwirkungspflichten unterworfen sind. Unterschiede zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren Zahlungsplan Die SchuldnerIn leistet Zahlungen von sich aus an die Gläubiger, es gibt keine Lohnpfändung, d. h. der Arbeitgeber hat mit diesen Zahlungen nichts zu tun. Es wird eine fixe Quote vereinbart, und damit auch eine fixe Summe, die beispielsweise monatlich zu bezahlen ist. Vorteil des Zahlungsplans: Bei einer Steigerung des Einkommens in den nächsten Jahren brauchen keine höheren Zahlungen geleistet werden, da fixe Summen vereinbart sind. Nachteil des Zahlungsplans: Bei einer Einkommensverschlechterung kann es schwierig werden, die vereinbarten Raten weiterhin zu bezahlen. Fixer Betrag zu bezahlen Abschöpfungsverfahren Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens (fünf Jahre) ist das pfändbare Einkommen ähnlich einer Lohnpfändung abzutreten: der jeweilige Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Einkommens an einen Treuhänder überweisen, der das Geld auf die Gläubiger aufteilt. Diese Abtretung des pfändbaren Einkommens kann die Arbeitsplatzsuche erschweren. Es wird keine fixe Summe vereinbart, die in den fünf Jahren oder pro Monat zu bezahlen ist, sondern es wird immer jener Einkommensteil an den Treuhänder überwiesen, der bei der jeweiligen Einkommenshöhe unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten pfändbar ist. Nachteil des Abschöpfungsverfahrens: Bei einer Einkommenssteigerung wird mehr gepfändet. Vorteil des Abschöpfungsverfahrens: Bei Einkommensverschlechterung etwa durch Arbeitsplatzverlust müssen keine fixen Raten eingehalten werden. Wenn das Arbeitslosengeld zu niedrig ist, um etwas zu pfänden, so wird in dieser Zeit eben nichts gepfändet. Allerdings haben SchuldnerInnen die Verpflichtung, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen und müssen weitere Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten einhalten. SchuldnerInnen ohne pfändbares Einkommen müssen zudem mindestens einmal jährlich dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit erteilen. Variabler Betrag 7

8 1.6.4 Fallbeispiel 4: Einkommen unter der Pfändungsgrenze trotzdem Privatkonkurs möglich 4 Frau D., 49 Jahre, ist gelernte Friseurin, hat aber seit Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet. Sie war zuletzt als Reinigungskraft tätig, nun ist sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Wirbelsäule) schon drei Jahre arbeitslos. Aufgrund der Probleme mit ihrer Wirbelsäule wurde Frau D. vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine 50-prozentige Erwerbsminderung attestiert. Die Gesamtverschuldung von Frau D. beträgt bei neun Gläubigern. Alle Gläubiger haben ihre Forderungen schon bei Gericht geklagt und Pfändungen beantragt, die jedoch ergebnislos verlaufen sind: bei der Höhe der aktuellen Notstandshilfe von Frau D. ist nichts pfändbar, auch in der Wohnung von Frau D. ist nichts mehr zu pfänden. Zahlungen an ihre Gläubiger hat Frau D. schon seit längerer Zeit nicht mehr geleistet. Finanzcheck Finanzcheck Nach dem FinanzCheck stellt sich die Einnahmen-Ausgaben-Situation folgendermaßen dar: Gesamt-Einnahmen (650 Notstandshilfe, 100 Wohnbeihilfe): Gesamt-Ausgaben: Aufgrund der Höhe ihrer Schulden und dem geringen Einkommen ist es offensichtlich, dass es Frau D. nicht möglich ist, ihre Schulden (samt Zinsen) über Ratenvereinbarungen in absehbarer Zeit zurück zu bezahlen. Somit ist Frau D. laut Gesetz zahlungsunfähig. Sie erfüllt somit eine wichtige Voraussetzung für den Privatkonkurs. Auch die übrigen Voraussetzungen für den Privatkonkurs werden von Frau D erfüllt: gesicherte Wohnsituation, pünktliche Bezahlung der laufenden Ausgaben etc. Schuldenregelung Voraussetzungen für den Privatkonkurs Zur Sicherheit wird zu diesem Zeitpunkt auch überprüft, ob Frau D. die strengeren Voraussetzungen für ein mögliches Abschöpfungsverfahren (ein Verfahren, das im Rahmen des Privatkonkurses beschlossen werden kann) erfüllen würde. Dazu zählt vor allem Folgendes: Frau D. muss ein Arbeitseinkommen haben oder bei Arbeitslosigkeit bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Frau D. ist durchaus bereit, eine Beschäftigung anzunehmen, die ihr trotz ihrer gesundheitlichen Probleme möglich ist. Sie hat sich bis vor einem Jahr auch um eine solche Beschäftigung bemüht, jedoch ohne Erfolg. Somit erfüllt Frau D. auch diese Voraussetzung, noch dazu ist ihre gesundheitliche Einschränkung von offizieller Seite bestätigt (50-prozentige Erwerbsminderung). 4 Mit gilt eine novellierte Insolvenzverordnung, die wesentliche Erleichterungen im Privatkonkurs bringt: Die bis dahin geltende Mindestquote von 10% im Abschöpfungsverfahren fällt weg und das Verfahren wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Das hier beschriebene Beispiel folgt diesen neuen Regeln. Für Fragen zu alten Insolvenzregeln bzw. Übergangsfristen kontaktieren Sie am besten eine Schuldenberatung. 8

9 Zusätzlich wird überprüft, ob die Verfahrenskosten aufgebracht werden können. Diese Überprüfung ist deshalb wichtig, weil für das Abschöpfungsverfahren bescheinigt werden muss, dass zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Diese Verfahrenskosten machen monatlich 20 aus 5. Als Frau D. erfährt, dass nur 20 pro Monat für die erfolgreiche Durchführung des Privatkonkurses notwendig sind, versichert sie, die Verfahrenskosten auf jeden Fall aufzubringen, obwohl bei ihrem Einkommen nichts pfändbar und ihre Einkommenssituation ohnedies sehr angespannt ist. Es wird zunächst mit Frau D. vereinbart, dass sie in den nächsten drei Monaten je 20 auf ein Sparbuch einzahlt. Die Überprüfung, ob Frau D. den vereinbarten Betrag tatsächlich aufbringen kann, ohne ihre sonstigen Ausgaben zu vernachlässigen, ist einerseits für die Schuldenberatung wichtig, um die finanzielle Leistungsfähigkeit von Frau D. zu überprüfen. Andererseits wird auch das Gericht bei der Eröffnung des Privatkonkurses von ihr den Nachweis verlangen, dass sie die 20 aus ihrem unpfändbaren Einkommen aufbringen kann. Nachdem Frau D. nachweislich drei Monate lang je 20 auf ein Sparbuch eingezahlt hat, kann ein Privatkonkurs-Antrag gestellt werden. Grundsätzlich hätte Frau D. eine Quote anzubieten, die der Einkommenslage der kommenden fünf Jahre entspricht. Da sie in diesem Zeitraum jedoch voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezieht, braucht sie keinen Zahlungsplan anzubieten. Somit wird sofort das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. direkt ins Abschöpfungsverfahren Im Abschöpfungsverfahren ist nun Folgendes zu beachten: Üblicherweise wird der pfändbare Einkommensteil vom Arbeitgeber oder der sonstigen bezugsauszahlenden Stelle (z.b. AMS, Pensionsversicherung etc.) an einen Treuhänder überwiesen. Bei Frau D. ist aber nichts pfändbar, somit kann das AMS als bezugsauszahlende Stelle auch nichts abziehen. Daher liegt es in der Verantwortung von Frau D., selbst mtl. 20 zur Abdeckung der Verfahrenskosten an den Treuhänder zu überweisen. Nachdem Frau D. fünf Jahre die Verfahrenskosten bezahlt und die Mitwirkungspflichten eingehalten hat, wird ihr die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl die Gläubiger kein Geld erhalten haben (0%-Quote). Frau D. ist damit schuldenfrei. Diese Entschuldung ohne Mindestquote wurde erst durch die novellierte Insolvenzverordnung (gültig mit ) möglich. 1.7 Leben mit Schulden 5 Die Kosten des Abschöpfungsverfahrens bestehen im Wesentlichen aus den Kosten, die der Treuhänder für seine Tätigkeit verrechnen darf, das sind mindestens 12 pro Monat, inkl. 20% USt, zuzüglich den Kosten für die Kontoführung. 9

10 Aussergerichtlicher Ausgleich (Vergleich) Teilverzicht aller Gläubiger Wenn langfristig keine andere Lösung absehbar ist, bietet sich ein außergerichtlicher Vergleich als Möglichkeit der Schuldenregulierung an. Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen, die SchuldnerIn bezahlt die vereinbarte Quote sofort oder in Raten und wird von den restlichen Schulden befreit, Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Der außergerichtliche Ausgleich entspricht inhaltlich in vielen Punkten dem gerichtlichen Privatkonkurs, nur wird er eben außerhalb des Gerichtes verhandelt und abgeschlossen. Im Unterschied zum gerichtlichen Insolvenzverfahren befreit ein erfolgreicher außergerichtlicher Ausgleich auch allfällige BürgInnen aus der Haftung, sofern noch kein Exekutionstitel gegen die BürgInnen besteht. Dies ist allerdings oft ein Grund, warum außergerichtliche Ausgleiche scheitern: weil Gläubiger die BürgInnen nicht aus der Haftung entlassen wollen. Zustimmung aller Gläubiger Keine Verfahrenkosten Ein außergerichtlicher Ausgleich verlangt die Zustimmung aller Gläubiger. Dabei kann kein Gläubiger zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleichsangebotes gezwungen werden. Aus der Perspektive der Gläubiger könnte jedoch ein 10

11 Vorteil darin gesehen werden, dass im Gegensatz zum Privatkonkurs keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der SchuldnerInnen so zur Gänze den Gläubigern zukommen. Zu beachten ist, dass den SchuldnerInnen nur eine Schuldenregulierung nützt, die alle Forderung umfasst und dass bei rechtswidriger Ungleichbehandlung der Gläubiger ein Strafverfahren riskiert wird. Verhandlungsbasis Verhandlungsbasis für (Raten-) Angebote im außergerichtlichen Ausgleichsverfahren sind jene Beträge, welche die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren bekommen würden. Die Zahlung der vereinbarten Ausgleichsbeträge kann in beliebigen Raten angeboten werden, wobei die Gläubiger natürlich eine Zahlung des vereinbarten Betrags auf einmal gegenüber Ratenzahlungen bevorzugen. Wie bei allen Schuldenregelungen muss eine zahlungsunfähige SchuldnerIn die strafrechtlichen Bestimmungen, vor allem hinsichtlich der Gläubigerbegünstigung beachten. zahlung auf einmal oder in Raten Vorstufe zum Privatkonkurs Bei Ablehnung oder Aussichtslosigkeit des außergerichtlichen Ausgleichs bleibt als Möglichkeit der Schuldenregulierung nur noch der Privatkonkurs vor Gericht. Fallbeispiel außergerichtlicher Ausgleich 6 Herr M. möchte seine Schulden von insgesamt über einen außergerichtlichen Ausgleich regeln: Er bietet seinen Gläubigern an, über die nächsten fünf Jahre monatlich 200 für seine gesamten Schulden zu bezahlen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von ca , Herr M. bietet seinen Gläubigern damit einen Ausgleich mit einer Quote von 10% an ( sind genau 10% von ). Wichtig ist, dass Herr M. allen Gläubigern dieselbe Quote anbietet, also jeweils 10% der offenen Summe. Wenn er bei einer Bank Schulden hat, muss er dieser in fünf Jahren 10% von bezahlen, also insgesamt Hat er bei einer Versicherung Schulden, muss er dort binnen fünf Jahren 10% von bezahlen, also Würde Herr M. einem Gläubiger den gesamten offenen Betrag zurückzahlen und einem anderen nur 10%, wäre das eine Gläubigerbegünstigung, weil ein Gläubiger dann 100% bekommen würde und die anderen nur 10%. Die Begünstigung von einzelnen Gläubigern ist, sofern keine Zustimmung der Gläubiger vorliegt, ein strafbares Delikt und daher auf jeden Fall zu vermeiden. Die Gläubiger werden sich nun überlegen, ob die 200 pro Monat, die Herr M. anbietet, ein gutes Angebot sind. Dabei werden sie ermitteln, welchen Betrag sie von Herrn M. in einem möglichen Abschöpfungsverfahren im Rahmen eines Privatkonkurses bekommen würden. Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger fünf Jahre lang jenen Betrag, der beim Einkommen von Herrn 6 In diesem Beispiel wird das Vorgehen beim außergerichtlichen Ausgleich aus Gründen der besseren Verständlichkeit vereinfacht dargestellt. Es wird daher nicht auf alle juristischen Möglichkeiten und Varianten eingegangen. 11

12 M. laut Lohnpfändungsbestimmungen pfändbar wäre. Wenn bei Herrn M. laut Lohnpfändungstabelle monatlich 220 pfändbar wären, er aber nur 200 pro Monat anbietet, werden die Gläubiger das Angebot als zu niedrig erachten und wahrscheinlich nicht zustimmen. Beträgt der pfändbare Teil seines Einkommens nur 150, und er ist bereit, 200 pro Monat zu zahlen, dann ist das ein attraktives Angebot, dem die Gläubiger unter Umständen zustimmen werden. Wenn alle Gläubiger mit 10% zufrieden sind, gilt der außergerichtliche Ausgleich als angenommen und Herr M. muss die vereinbarten Beträge fünf Jahre lang pünktlich an die Gläubiger zahlen. Dabei teilen sich die 200 pro Monat natürlich auf die einzelnen Gläubiger je nach Höhe der Forderung auf. Hat er die vereinbarten Zahlungen über fünf Jahre eingehalten und damit 10% seiner Schulden bezahlt, ist er seine gesamten Schulden los. Wenn auch nur einer der Gläubiger mit den angebotenen 10% nicht einverstanden ist, gilt der außergerichtliche Ausgleich als gescheitert, denn Herr M. darf nicht einem Gläubiger 100% bezahlen, und den anderen nur 10%. In diesem Fall wird Herr M. einen Privatkonkurs beantragen müssen. Die Tatsache, dass Gläubiger unter Umständen einem außergerichtlichen Ausgleich zustimmen, bei dem sie wie in diesem Beispiel auf den Großteil ihrer Forderungen verzichten, kann mit den Bestimmungen des Privatkonkurs-Rechts erklärt werden. Die Gläubiger wissen nämlich, dass Herr M. im Fall des Scheiterns des außergerichtlichen Ausgleichs den Privatkonkurs beantragen kann. Auch vor Gericht gibt es noch ein Verfahren 7, bei dem Herr M. die Mehrheit der Gläubiger von seinem Ausgleichsplan überzeugen muss: den Zahlungsplan. Bei Ablehnung des Zahlungsplans durch die Gläubiger steht Herrn M. jedoch das Abschöpfungsverfahren offen, das auch gegen den Willen der Gläubiger beschlossen wird. Vereinfacht gesagt gilt in diesem Verfahren für Herrn M. fünf Jahre lang eine Art Lohnpfändung, dabei wird monatlich jener Betrag gepfändet, der beim jeweiligen Einkommen von Herrn M. gemäß den Lohnpfändungsbestimmungen pfändbar ist. Diese Beträge werden auf die Gläubiger entsprechend der Schuldenhöhe aufgeteilt (genau wie beim außergerichtlichen Ausgleich). Die Gläubiger werden also bei der Prüfung des außergerichtlichen Ausgleichsangebots darauf achten, ob sie im außergerichtlichen Ausgleich mehr oder weniger bekommen als in einem möglichen Abschöpfungsverfahren: Daher werden die Gläubiger einem außergerichtlichen Ausgleich, bei dem pro Monat etwas mehr als der monatlich pfändbare Betrag angeboten wird, eher zustimmen. Wenn das monatliche Angebot unter dem pfändbaren Betrag liegt, wird der Ausgleich wahrscheinlich eher abgelehnt werden. 7 Theoretisch gibt es mit dem Sanierungsplan und dem Zahlungsplan zwei Verfahren, bei denen die Zustimmung der Gläubigermehrheit notwendig ist. Der Sanierungsplan hat für die Praxis jedoch kaum Relevanz, daher wird er hier nicht extra erwähnt. 12

13 2.15 Gerichtliche Schuldenregelung (Privatkonkurs) Der Privatkonkurs wird im folgenden Abschnitt nur in seinen Grundzügen dargestellt, dabei wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit darauf verzichtet, alle juristischen Details anzuführen. Mit gilt eine novellierte Insolvenzverordnung, die wesentliche Erleichterungen im Privatkonkurs bringt: Die bis dahin geltende Mindestquote von 10% im Abschöpfungsverfahren fällt weg und das Verfahren wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Hier dargestellt sind diese neuen Regeln. Für Fragen zu alten Insolvenzregeln bzw. Übergangsbestimmungen kontaktieren Sie am besten eine Schuldenberatung Fallbeispiel Privatkonkurs Zunächst werden anhand der Fortsetzung des obigen Fallbeispiels zum außergerichtlichen Ausgleich die wichtigsten Verfahrensschritte in vereinfachter und praxisrelevanter Form zusammengefasst. Herr M. hat wie im obigen Fallbeispiel geschildert einen außergerichtlichen Ausgleich versucht, dieser ist gescheitert. Nun beantragt Herr M. bei Gericht den Privatkonkurs. Zusammen mit der Insolvenzeröffnung beantragt er den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren, dazu legt er ein genaues Vermögensverzeichnis vor. Der erste Schritt im Verfahren ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit sind folgende Konsequenzen verbunden: Die Insolvenzeröffnung wird in der Ediktsdatei des Justizministeriums im Internet veröffentlicht >>> Dadurch soll Gläubigern, die Herr M. vielleicht vergessen hat, die Möglichkeit gegeben werden, dass sie vom Privatkonkurs erfahren und ihre Forderung bei Gericht bekannt geben können. Es findet eine Vermögensverwertung statt, das heißt unter anderem, dass nun zum letzten Mal eine GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt, um pfändbare Gegenstände zu eruieren. Ab der Insolvenzeröffnung gibt es eine Lohnpfändung durch das Gericht, die für die Dauer des Insolvenzverfahrens, also in der Regel für drei bis fünf Monate, gilt. Positiv ist, dass es mit der Insolvenzeröffnung zu einem Zinsenstopp kommt, die Gläubiger dürfen also keine weiteren Zinsen mehr verrechnen. Überdies gilt ab der Insolvenzeröffnung ein Exekutionsstopp für die Gläubiger: Pfändungen (Lohnpfändung, Pfändung durch eine GerichtsvollzieherIn etc.) werden nicht mehr bewilligt und durchgeführt. Zusammen mit der Insolvenzeröffnung hat Herr M. den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren beantragt. Bei der gerichtlichen Tagsatzung ( Verhandlung ), zu der alle Gläubiger, Herr M. und seine VertreterIn eingeladen werden, wird zunächst über den Zahlungsplan abgestimmt. Beim Zahlungsplan handelt 13

14 es sich um einen Ausgleich, der aber nun vor Gericht geschlossen wird: Wie schon im außergerichtlichen Ausgleich bietet Herr M. seinen Gläubigern an, fünf Jahre lang 200 pro Monat für seine Schulden zu bezahlen. Wichtig ist wieder, dass er alle Gläubiger gleich behandelt, also allen dieselbe Quote von 10% anbietet. Bei der Prüfung des Zahlungsplan-Angebots werden sich die Gläubiger wie schon beim außergerichtlichen Ausgleich am möglichen Abschöpfungsverfahren orientieren. Wenn sie durch den Zahlungsplan mehr erhalten als im Abschöpfungsverfahren, werden sie wahrscheinlich zustimmen, wenn nicht, werden sie den Zahlungsplan ablehnen. Beim Zahlungsplan braucht Herr M. nicht mehr die Zustimmung aller Gläubiger, sondern es genügt, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt. Stimmt eine Gläubigermehrheit dem 10%-Angebot zu, gilt der Zahlungsplan als angenommen und auch jene Gläubiger, die nicht zustimmen, müssen sich mit 10% zufrieden geben. Herr M. muss nun die vereinbarten Zahlungen über fünf Jahre einhalten, danach ist er von seinen restlichen Schulden befreit. Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Zahlungsplan ablehnt, wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren bedeutet, dass Herr M. fünf Jahre gepfändet wird, und zwar entsprechend den Lohnpfändungsbestimmungen. Nach Ablauf der fünf Jahre prüft das Gericht, ob Herr M. alle Regeln befolgt hat, wenn ja, werden ihm die restlichen Schulden erlassen ( Restschuldbefreiung"). Wichtig ist, dass das Abschöpfungsverfahren auch gegen den Willen der Gläubiger eingeleitet wird. In diesem Fall hat Herr M. einen Rechtsanspruch auf die Restschuldbefreiung, wenn er seine Pflichten erfüllt. Zu den wichtigsten Pflichten gehören: Herr M. muss einer angemessenen Arbeit nachgehen oder wenn er keine hat sich um eine Beschäftigung bemühen. Dies muss er auch einmal im Jahr dem Gericht und dem Treuhänder nachweisen. Er muss Erbschaften, Schenkungen und Gewinne, die er in den fünf Jahren erhält, herausgeben. Er darf keine neuen Schulden machen Privatkonkurs im Überblick Der umgangssprachliche Ausdruck Privatkonkurs wird im Gesetz als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet und beschreibt eine Fülle von Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften, die in der Insolvenzordnung geregelt sind. Die Grundidee des Privatkonkurses lässt sich folgendermaßen umschreiben: SchuldnerInnen zahlen über einen Zeitraum von je nach Verfahrensform fünf bis sieben Jahren jene Beträge, die für sie leistbar sind. In dieser Zeit soll nur eine bescheidene, aber menschenwürdige Lebensführung möglich sein. Dafür sind die SchuldnerInnen bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungen und sonstigen Pflichten nach Ablauf der Verfahrensdauer wieder schuldenfrei. Die Gläubiger erhalten im Rahmen des Privatkonkurses entsprechend der Leistungsfähigkeit der SchuldnerInnen einen Teil ihrer Schulden zurück, auf den Rest müssen sie verzichten. 14

15 Ziel des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens ist also, redlichen und motivierten SchuldnerInnen die realistische Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben. Eine besondere Stellung während dieser Verfahren nehmen die staatlich anerkannten Schuldenberatungen ein. Sie unterstützen SchuldnerInnen sowohl bei außergerichtlichen als auch gerichtlichen Verfahren kostenlos und können sie dabei darüber hinaus vor Gericht vertreten. Folgende Voraussetzungen müssen für den Privatkonkurs gegeben sein: Zahlungsunfähigkeit: Unter Zahlungsunfähigkeit wird die Unmöglichkeit verstanden, fällige Schulden binnen einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. gesicherte Wohnsituation Deckung der laufenden Fixkosten (Wohnung, Alimente etc.) muss möglich sein. Ausgaben im Griff vollständige Liste aller Gläubiger keine neuen Schulden Zumindest die Verfahrenskosten müssen gedeckt sein. Voraussetzungen für den Privatkonkurs Das Verfahren wird in der Regel auf Antrag der SchuldnerIn eingeleitet. Sie hat unter Anleitung des Gerichtes und gegebenenfalls vertreten durch eine staatlich anerkannte Schuldenberatung oder eine andere fachkundige Person (z.b. AnwältIn) die notwendigen Verfahrensschritte zu setzen bzw. Anträge zu stellen. Der Antrags- und Verfahrensverlauf ist weitgehend formalisiert und damit vorgegeben. Bei Erfüllung aller formellen Voraussetzungen wird das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes eröffnet. Die erste Verhandlung ( Tagsatzung ) vor Gericht findet etwa ein bis zwei Monate nach Insolvenzeröffnung statt, das gesamte Privatkonkursverfahren dauert ungefähr drei bis fünf Monate, bei schwieriger Rechtslage (z.b. wegen Vermögensverwertung von Immobilien) auch länger. Die Insolvenz wird aufgehoben (= das Insolvenzverfahren vor Gericht ist abgeschlossen), wenn ein Sanierungsplan- oder Zahlungsplanvorschlag mit der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen oder wenn das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet wurde. Ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens müssen SchuldnerInnen die vereinbarten Zahlungen leisten bzw. im Abschöpfungsverfahren zusätzlich alle vorgesehenen Pflichten erfüllen. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen (Details siehe Grafik auf der nächsten Seite) werden die restlichen Schulden erlassen, bei Scheitern leben alle ursprünglichen Schulden samt Zinsen wieder auf. Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufhebung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung 15

16 >>> Aktualisierte Version 2017 Regeln im privatkonkurs (ab ) Insolvenzeröffnung Exekutions- und Zinsenstopp Vermögensverwertung >>> Zahlungsplan Zustimmung der Gläubigermehrheit; Rückzahlungsquote zumindest voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre; Teilzahlungen für maximal 7 Jahre >>> Bei Annahme und fristgerechter Erfüllung Restschuldbefreiung >>> >>> Bei Ablehnung Abschöpfungsverfahren Zustimmung der Gläubigermehrheit nicht erforderlich! 5 Jahre Leben am Existenzminimum Keine Mindestquote Bei Einhalten der Obliegenheiten Restschuldbefreiung Angebot zum Zahlungsplan nicht notwendig, wenn Einkommen unter oder nur geringfügig über Existenzminimum. 16

17 Generelle Regeln im Privatkonkurs Jede zahlungsunfähige SchuldnerIn kann grundsätzlich den Privatkonkurs anmelden. Allerdings ist dies nur zielführend, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. MitarbeiterInnen staatlich anerkannter Schuldenberatungen können SchuldnerInnen vor Gericht vertreten, ein Anwaltszwang besteht nicht. Ein bestimmter Mindestschuldenstand ist nicht notwendig. Bei geringem Einkommen genügt oft auch ein niedriger Schuldenstand, um zahlungsunfähig zu sein. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Privatkonkurs gelten für alle natürlichen Personen. Auch Personen, die private Schulden aus einer ehemals unternehmerischen Tätigkeit haben, können ein Privatkonkursverfahren eröffnen. Schulden eines Unternehmens, das als juristische Person (z.b. als GmbH) geführt wurde, bleiben auch bei Privatkonkurs der InhaberIn Firmenschulden und müssen im Rahmen eines Firmen-Insolvenzverfahrens geregelt werden. Allerdings kann eine InhaberIn auch von persönlichen Haftungen aus Firmenschulden betroffen sein. Das ist bei der Vorbereitung auf einen Privatkonkurs genau zu klären. nur für natürliche Personen Folgen der Insolvenzeröffnung Die wichtigsten Folgen der Insolvenzeröffnung sind: Veröffentlichung im Internet >>> Zinsenstopp bei allen Forderungen Stopp von gerichtlichen Pfändungen Verständigung der Gläubiger, des Arbeitgebers, der kontoführenden Bank und oft auch des Vermieters Bankkonto: Die SchuldnerIn darf nur noch über den unpfändbaren Teil des Einkommens bzw. über Eingänge verfügen, die ohnedies nicht pfändbar sind (z.b. Familienbeihilfe). Teilweises Verbot für SchuldnerInnen, gewisse Rechtsgeschäfte selbst abzuschließen oder Zahlungen vorzunehmen Zweiseitige Verträge können aufgelöst werden (z.b. Leasing-Vertrag für Auto) In manchen Fällen: Bestellung eines Insolvenzverwalters Postsperre (nur bei Bestellung eines Insolvenzverwalters) In manchen Fällen: Auflösung von Handyverträgen durch die Mobilfunkbetreiber, nicht betroffen sind Wertkartenhandys Beginn des Verfahrens Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Insolvenzaufhebung bedeutet, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit einem der folgenden Ergebnisse abgeschlossen wird: Ein Sanierungsplan bekam die erforderliche Gläubigermehrheit, wurde somit von diesen angenommen und vom Gericht bestätigt. Ein Zahlungsplan bekam die erforderliche Gläubigermehrheit, wurde somit von diesen angenommen und vom Gericht bestätigt. Ein Abschöpfungsverfahren wurde vom Gericht eingeleitet. Die Insolvenz ist gescheitert und es gibt keine Restschuldbefreiung. In all diesen Fällen erlöschen mit der Aufhebung auch alle Einschränkungen des Insolvenzverfahrens (z.b. Einschränkungen beim Bankkonto; Verbot für SchuldnerInnen, gewisse Rechtsgeschäfte selbst abzuwickeln). Dies bedeutet: Abschluss des Verfahrens 17

18 Die oben angeführten Einschränkungen gelten nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens, also in der Regel für drei bis fünf Monate, nicht aber für die gesamte Zahlungsfrist, die in der Insolvenz vereinbart wird. Veröffentlichung im Internet Informationen Ist ein Insolvenzverfahren einmal eröffnet, werden alle relevanten Informationen (Name der SchuldnerIn, InsolvenzverwalterIn, Insolvenzeröffnung, -aufhebung, Frist für Gläubiger zur Forderungsanmeldung, Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung, Bestätigung oder Widerruf der Restschuldbefreiung) in der Insolvenzdatei im Internet veröffentlicht und sind damit allgemein zugänglich. >>> Zinsenstopp Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dürfen von Gläubigern keine zusätzlichen Zinsen mehr gefordert werden. Scheitert der Privatkonkurs, leben diese Zinsen rückwirkend wieder auf. Exekutionsstopp Keine weiteren Pfändungen Alle laufenden Exekutionsverfahren werden mit Insolvenzeröffnung eingestellt, neue Pfändungen dürfen nicht mehr beantragt werden. Gläubiger haben also nicht mehr die Möglichkeit, die GerichtsvollzieherIn im Rahmen der Fahrnispfändung in die Wohnung der SchuldnerIn zu schicken, zudem werden alle anhängigen Lohnpfändungen gestoppt. Während des Insolvenzverfahrens also für drei bis fünf Monate findet allerdings eine Lohnpfändung zugunsten des Gerichts statt. Mit den gepfändeten Beträgen werden die Verfahrenskosten wenn möglich abgedeckt. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten für den Privatkonkurs werden vom Gericht festgelegt und betragen bei Eigenverwaltung meist zwischen 20 und 250. Bei Bestellung eines Insolvenzverwalters fallen im Laufe des Verfahrens zusätzliche Kosten für SchuldnerInnen an, deren Höhe von der Dauer und Komplexität des Falles abhängig sind. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren. Arbeitslosigkeit und Insolvenzeröffnung Möglichst hohe Rückzahlung Grundsätzlich können auch arbeitslose SchuldnerInnen den Privatkonkurs beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ihren Lebensunterhalt bezahlen. SchuldnerInnen sind dazu verpflichtet, sich nachweislich um eine möglichst hohe Rückzahlungsquote zu bemühen. Wird ein Abschöpfungsverfahren beschlossen, sind SchuldnerInnen sogar verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und dabei ein höchstmögliches Einkommen zu erzielen. 18

19 Zahlungsplan Zahlungsplan im Überblick Vermögensverwertung Mindestangebot entsprechend dem voraussichtlich pfändbaren Einkommen der nächsten 5 Jahre Teilzahlungen für maximal 7 Jahre Zustimmung der Gläubigermehrheit notwendig! Unterschiede zum Sanierungsplan Der Zahlungsplan hat im Vergleich zum Sanierungsplanverfahren einige Vorteile für SchuldnerInnen, aber auch für die Gläubiger. Für SchuldnerInnen bringt er eine flexible Quote und einen größeren Spielraum bei der Zahlungsfrist. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, bei Gericht einen Änderungsantrag einzubringen, wenn es bei einer SchuldnerIn zu einer unverschuldeten Verschlechterung des Einkommens kommt. Allerdings zwingt der Zahlungsplan SchuldnerInnen zur Vermögensverwertung. In der Praxis ist dies nicht weiter schlimm, da die meisten SchuldnerInnen ohnedies über keine großen Vermögenswerte verfügen. Somit wird der Zahlungsplan meist ohne vorherigen Sanierungsplan beantragt. Im Gegensatz zum Sanierungsplan hat der Zahlungsplan eine hohe Bedeutung im Insolvenzverfahren. Der größte Teil aller Privatkonkurse endet mit einem Zahlungsplan. Flexible quote Änderungantrag möglich 19

20 Vermögensverwertung Orientierung am Abschöpfungsverfahren Vermögensverwertung Jegliches Vermögen, das die SchuldnerIn nicht zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt, wird verwertet und der Erlös auf die Gläubiger aufgeteilt. Vermögenswerte, die im Konkurs auf jeden Fall verwertet werden, sind beispielsweise ein Haus, eine Eigentumswohnung, das Auto, Sparbücher, Lebensversicherungen, in denen Geld angespart wurde, etc. Im Zuge der Vermögensverwertung kommt die GerichtsvollzieherIn nochmals in die Wohnung der SchuldnerInnen, um festzustellen, ob es dort verwertbare Vermögensgegenstände gibt. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Fahrnispfändung. Keine SchuldnerIn muss also befürchten, dass ihr im Zuge des Privatkonkurses mehr weggenommen wird, als bei einer normalen Fahrnispfändung, die von einem Gläubiger beantragt wurde. Höhe des Angebots im Zahlungsplan Keine Mindestquote Folgende Punkte sind bei der Erstellung des Zahlungsplanangebots zu berücksichtigen: Im Zahlungsplan gibt es keine fixe Quote. Das Mindestangebot ist von der Höhe des Einkommens der SchuldnerIn abhängig: Die SchuldnerIn muss den Konkursgläubigern zumindest eine Quote anbieten, die ihrer Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Für die Praxis bedeutet dies: Es muss so viel angeboten werden wie in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich beim Einkommen der SchuldnerIn pfändbar sein wird. Dabei wird immer vom aktuellen Einkommen ausgegangen und dieses auf die nächsten fünf Jahre hochgerechnet. Die angebotene Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Die Gläubiger können also von SchuldnerInnen nicht verlangen, dass sie über neun oder zehn Jahre Zahlungen leisten. Bei der Beurteilung des Zahlungsplanangebots orientieren sich die Gläubiger am Abschöpfungsverfahren. Wie im nächsten Abschnitt erläutert wird, gilt in diesem Verfahren für die SchuldnerIn fünf Jahre lang eine Art Lohnpfändung, dabei wird monatlich jener Betrag "gepfändet", der beim jeweiligen Einkommen der SchuldnerIn gemäß den Lohnpfändungsbestimmungen pfändbar ist. Die Gläubiger werden also bei der Prüfung des Zahlungsplanangebots darauf achten, ob sie im Zahlungsplan mehr oder weniger bekommen als in einem möglichen Abschöpfungsverfahren und dem Zahlungsplan dementsprechend zustimmen oder ihn ablehnen. Wenn eine SchuldnerIn großes Interesse an der Annahme des Zahlungsplans hat, gilt daher: Sie/Er muss etwas mehr anbieten, als die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren bekommen würden. Abstimmung über den Zahlungsplan Die Abstimmung findet im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung ( Tagsatzung ) statt, zu der alle Gläubiger, die SchuldnerIn und deren VertreterIn, z.b. eine MitarbeiterIn einer staatlich anerkannten Schuldenberatung, eingeladen werden. 20

21 Die Gläubiger können sich vertreten lassen (z.b. durch eine AnwältIn oder einen Gläubigerschutzverband), die SchuldnerIn muss persönlich erscheinen. Der Zahlungsplan gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der zur Abstimmung erschienenen oder vertretenen Gläubiger das Angebot akzeptieren (Kopfmehrheit). Zusätzlich müssen die zustimmenden Gläubiger gemeinsam mehr als die Hälfte der anwesenden Forderungen abdecken (Summenmehrheit). Fehlt eine dieser Mehrheiten, ist der Zahlungsplan gescheitert. Frau F. hat Schulden in der Höhe von Zur Tagsatzung kommen fünf Gläubiger, die Forderungen von insgesamt gegen Frau F. haben. Bei der Abstimmung akzeptieren drei Gläubiger den Zahlungsplan von Frau F., damit ist die Kopfmehrheit gegeben. Wenn die drei zustimmenden Gläubiger Forderungen in der Höhe von zumindest (= mehr als 50%) gegen Frau F. haben, ist auch die Summenmehrheit gegeben und der Zahlungsplan damit angenommen. Restschuldbefreiung beim Zahlungsplan Wird der angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt, ist dieser gültig. Die SchuldnerIn muss nun von sich aus die vereinbarten Beträge an die einzelnen Gläubiger bezahlen, im Zahlungsplan gibt es keine Lohnpfändung. Nach Bezahlung der Quote und der Verfahrenskosten ist die SchuldnerIn von den Restschulden befreit. Beim Zahlungsplan werden eine fixe Quote und damit auch fixe Beträge vereinbart, die von der SchuldnerIn regelmäßig an die Gläubiger zu bezahlen sind. Auch wenn die SchuldnerIn nach der Bestätigung durch das Gericht zu mehr Einkommen oder Vermögen kommt (Erbschaft, Schenkung etc.) ändert sich dadurch nichts am zu zahlenden Betrag. Restschuldbefreiung Änderung des Zahlungsplans bei Einkommensverschlechterung Bei unverschuldeter Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage während der Zahlungsfrist müssen SchuldnerInnen rasch handeln! Zahlungsverzug bringt den Zahlungsplan nämlich zum Scheitern, alle ursprünglichen Forderungen leben dann wieder auf. Wenn SchuldnerInnen fällige Zahlungsplanraten nicht erfüllen können, müssen sie binnen 14 Tagen nach Mahnung eines Gläubigers die Änderung des Zahlungsplanes und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bei Gericht beantragen. Es kommt dann zu einer neuerlichen Tagsatzung, bei der die Gläubiger über den geänderten Zahlungsplan abstimmen. Lehnt die Mehrheit der Gläubiger den neuen Vorschlag der SchuldnerIn ab, wird wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Änderungsantrag möglich 21

22 Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung Abschöpfungsverfahren im Überblick Vermögensverwertung 5 Jahre Leben am Existenzminimum (laut Lohnpfändungsbestimmungen) Auch gegen den Willen der Gläubiger möglich! Das Abschöpfungsverfahren kann SchuldnerInnen auch gegen den Willen der Gläubiger von den restlichen Schulden befreien, es steht daher nur redlichen SchuldnerInnen und im Regelfall nach Ablehnung eines Zahlungsplanes zur Verfügung. Wenn das Einkommen bei Insolvenzeröffnung nicht oder nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt, kann aber auch direkt ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden, ohne vorheriges Zahlungsplan-Angebot. Der Antrag auf Abschöpfungsverfahren kann spätestens mit dem Antrag auf Annahme oder Änderung des Zahlungsplans gestellt werden. Das Verfahren wird vom Gericht eingeleitet, wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen und zumindest die Verfahrenskosten in den Folgejahren voraussichtlich gedeckt sind. Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote, auch ihre Zustimmung ist nicht mehr erforderlich. Über die Zulässigkeit, Durchführung und Restschuldbefreiung entscheidet allein das Gericht. Fünf Jahre Abzüge beim Arbeitgeber Treuhänder wird bestellt Die SchuldnerIn verpflichtet sich, für die Dauer von fünf Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Teile des Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Dies bedeutet in der Praxis: Der Arbeitgeber wird vom Gericht über das Abschöpfungsverfahren informiert und aufgefordert, den pfändbaren Einkommensteil der SchuldnerIn an den vom Gericht bestimmten Treuhänder zu überweisen. Darüber hinaus muss die SchuldnerIn Erbschaften, Schenkungen und Lottogewinne etc., die in die Fünf-Jahres-Frist fallen, herausgeben. Diese werden ebenfalls zugunsten der Gläubiger verwertet. Der vom Gericht bestimmte Treuhänder verteilt die eingegangenen Beträge auf die Gläubiger. Dabei sind die gerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Abschöpfungsverfahrens vorrangig zu bezahlen. Die Kosten des Abschöpfungsverfahrens bestehen im Wesentlichen aus den Kosten, die der Treuhänder für seine Tätigkeit verrechnen darf, das sind mindestens 12 pro Monat (inkl. 20% USt) zuzüglich den Kosten für die Kontoführung. Diesen Betrag darf der Treuhänder von den an ihn überwiesenen Zahlungen einbehalten, somit verringert sich der Betrag, der an die Gläubiger ausgeschüttet wird. Meist werden die ASB Schuldnerberatungen GmbH oder ein Gläubigerschutzverband als Treuhänder bestellt. 22

23 Pflichten der SchuldnerIn im Abschöpfungsverfahren Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen um eine solche (zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden); bei unpfändbarem Einkommen muss dies einmal jährlich Gericht und Treuhänder nachgewiesen werden 8. Einkommen und Vermögen dürfen nicht verschwiegen werden. Herausgabe von Schenkungen, Erbschaften und Gewinnen Neue Schulden nur dann, wenn sie aus den unpfändbaren Einkommensteilen zurückgezahlt werden können Wohnsitzwechsel muss dem Gericht und dem Treuhänder gemeldet werden. Wechsel der bezügeauszahlenden Stelle (z.b. von einem Arbeitgeber zum nächsten oder vom AMS zu einem Arbeitgeber) muss dem Gericht und dem Treuhänder gemeldet werden. Zahlungen für Gläubiger nur an den Treuhänder strenge auflagen Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren Bei Erfüllung aller Pflichten erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, der SchuldnerIn wird damit der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen. Restschuldbefreiung Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren steht nur redlichen SchuldnerInnen offen. Zum Schutz der Gläubiger bestehen strenge Einleitungshindernisse und Mitwirkungspflichten. Wenn die SchuldnerIn ihre Pflichten schuldhaft verletzt und die Befriedigung der Gläubiger dadurch beeinträchtigt, wird das Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines Gläubigers vorzeitig eingestellt. Das bedeutet, dass die alten Schulden samt Zinsen wieder aufleben und die SchuldnerIn von Neuem exekutiert werden kann. Verletzung der Pflichten Einleitungshindernisse im Abschöpfungsverfahren Ein Abschöpfungsverfahren kann erst zwanzig Jahre nach Einleitung eines früheren Abschöpfungsverfahrens, und zwar unabhängig vom Erfolg des seinerzeitigen Verfahrens, neu beantragt werden. 9 Es sollte daher nur nach guter Vorbereitung beantragt werden.dies ist durch die Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatung gewährleistet, wobei die Mitarbeit der SchuldnerInnen unerlässlich ist. Der Abschöpfungsantrag ist abzuweisen, wenn SchuldnerInnen strafgerichtlich wegen betrügerischer Krida, Gläubigerbegünstigung, Vollstreckungsvereitelung oder Ablegung eines falschen Vermögensverzeichnisses verurteilt wurden und diese rechtskräftige Verurteilung noch nicht getilgt wurde. Nur für redliche schuldnerinnen möglich 8 Lt. Insolvenzrechtsnovelle Mit der Novelle des Insolvenzrechts, die mit in Kraft tritt, gelten die Sperrfristen nicht für jene, deren Abschöpfung kürzlich aufgrund der Mindestquote gescheitert ist. Sie dürfen sofort wieder eine Insolvenz beantragen. 23

24 Wer einen Kredit dadurch erreicht hat, dass er schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch eine SchuldnerIn, die in den letzten drei Jahren vor Insolvenzeröffnung ihr Vermögen verschleudert oder unverhältnismäßig hohe Schulden gemacht hat, kann nicht durch das Abschöpfungsverfahren, also gegen den Willen der Gläubiger, von den Schulden befreit werden. Als Einleitungshindernis 10 gilt auch, wenn SchuldnerInnen während des Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn sie ohne Beschäftigung waren, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt haben. Einleitungshindernis ist es auch, wenn SchuldnerInnen dem Vertretungsorgan einer juristischen Person oder Personengesellschaft angehört oder in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört haben und im Insolvenzverfahren der juristischen Person oder Personengesellschaft die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abgewiesen werden. Der Gläubiger muss den Abweisungsgrund glaubhaft machen. 10 Die beiden letztgenannten Einleitungshindernisse wurden mit der Insolvenzrechtsnovelle 2017 normiert. 24

25 Die Unterschiede von Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren im Überblick Zahlungsplan Die SchuldnerInnen leisten Zahlungen von sich aus an die Gläubiger, es gibt keine Lohnpfändung, d.h. der Arbeitgeber hat mit diesen Zahlungen nichts zu tun. Es wird eine fixe Quote vereinbart, und damit auch eine fixe Summe, die monatlich zu bezahlen ist. Vorteil des Zahlungsplans: Bei einer Steigerung des Einkommens in den nächsten Jahren brauchen keine höheren Zahlungen geleistet werden, da fixe Summen vereinbart sind. Nachteil des Zahlungsplans: Bei einer Einkommensverschlechterung kann es schwierig werden, die vereinbarten Raten weiterhin zu bezahlen. Abschöpfungsverfahren Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens (fünf Jahre) kommt es zu einer Art Lohnpfändung: Der jeweilige Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Einkommens an einen Treuhänder überweisen, der das Geld auf die Gläubiger aufteilt. Dies kann die Arbeitsplatzsuche erschweren. Es wird keine fixe Summe vereinbart, die in den fünf Jahren oder pro Monat zu bezahlen ist, sondern es wird immer jener Einkommensteil abgezogen, welcher bei der jeweiligen Einkommenshöhe pfändbar ist. Vorteil des Abschöpfungsverfahrens: Bei Einkommensverschlechterung etwa durch Arbeitsplatzverlust müssen keine fixen Raten eingehalten werden. Wenn das Arbeitslosengeld zu niedrig ist, um gepfändet zu werden, wird in dieser Zeit nichts gepfändet. Die SchuldnerIn hat die Verpflichtung, sich um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen (bei unpfändbarem Einkommen muss dies einmal jährlich Gericht und Treuhänder nachgewiesen werden) und andere Mitwirkungspflichten. Nachteil des Abschöpfungsverfahrens: Bei einer Einkommenssteigerung wird mehr einbehalten. Im Abschöpfungsverfahren darf der Treuhänder 12 pro Monat (inkl. 20% USt) für seine Tätigkeit verrechnen. Diesen Betrag darf sich der Treuhänder von den an ihn überwiesenen Zahlungen einbehalten. Dadurch werden die Beträge, die der Treuhänder an die Gläubiger weitergibt, verringert. 25

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