PRIVATINSOLVENZ UND SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN AUCH FÜR UNTERNEHMER Details, Tipps und nähere Informationen zum sogenannten Privatkonkurs"

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1 PRIVATINSOLVENZ UND SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN AUCH FÜR UNTERNEHMER Details, Tipps und nähere Informationen zum sogenannten Privatkonkurs" 1. Was versteht man unter Privatinsolvenzverfahren ( Privatkonkurs )? Die Bezeichnung Privatkonkurs ist irreführend, hat sich jedoch eingebürgert. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen (also nicht für Gesellschaften), egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt. Ziel des Privatkonkurses ist es, einer Person für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit zu bieten, dem ansonsten oft endlosen Kreislauf ständig steigender Neuverschuldung durch ständig laufende Zinsen und neue Exekutionskosten zu entrinnen und nach spätestens sieben Jahren schuldenfrei zu werden. Der Privatkonkurs ist somit auch für handelsrechtliche Geschäftsführer und natürliche Personen als Gesellschafter möglich (nicht jedoch für die Gesellschaften selbst). 2. Warum Privatkonkurs? Beim Privatkonkurs handelt es sich genaugenommen um nichts anderes als ein Insolvenzverfahren. Das Besondere des Privatkonkurses liegt darin, dass für den Fall des Scheiterns eines Sanierungsplans oder für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans gar nicht gesellt wird oder gestellt werden kann, oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens sonst nicht eröffnet werden könnte, die Schuldenbefreiung damit noch nicht gescheitert ist. Der Schuldner hat nämlich die zusätzliche Möglichkeit, einen Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans sowie (für den Fall des Scheiterns des Zahlungsplanantrags) sogar gegen den Willen der Gläubiger ein Abschöpfungsverfahren mit schuldbefreiender Wirkung zu beantragen. 3. Sonderbestimmungen für Private Privatpersonen (Nicht-Unternehmer) müssen vor einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Versuch machen, durch außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern eine Schuldenreduktion herbeizuführen (sogenannter außergerichtlicher Ausgleich ). Zur Unterstützung bei diesen Verhandlungen kann sich der Schuldner an eine Schuldnerberatungsstelle ( wenden. Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch muss nur dann nicht gemacht werden, wenn dieser offensichtlich nicht erfolgversprechend ist. Diesen Umstand kann die Schuldnerberatungsstelle bestätigen. Die

2 Schuldnerberatungsstelle ist auch befugt, den Schuldner zu beraten, Anträge zu formulieren und den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht zu vertreten. Befindet sich unter den Gläubigern eine Gebietskrankenkasse (was bei Ex-Unternehmern sehr häufig der Fall sein wird), so wird vermutet, dass ein außergerichtlicher Ausgleich ohnehin nicht zustande kommen würde, sodass direkt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden kann (ohne Ausgleichsversuch bzw. ohne Bestätigung der Schuldnerberatungsstelle). In der Regel wird für Private kein Insolvenzverwalter bestellt. Das bedeutet vor allem, dass der Schuldner über sein Vermögen frei verfügen kann und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens wesentlich geringer sind. Will der Schuldner jedoch Gegenstände aus der Insolvenzmasse verkaufen oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue Schulden eingehen, so ist dazu die Zustimmung des Gerichtes erforderlich. Der Schuldner darf auch bei Eigenverwaltung nur die unpfändbaren Teile seiner Einkünfte (das Existenzminimum) behalten und darf über den darüber hinausgehenden pfändbaren Teil nicht verfügen. Wird der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans und Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, so verlangt das Gericht keinen Kostenvorschuss. Zuständig für Private ist das jeweilige Bezirksgericht des Wohnsitzes. Bei einem Aktivvermögen bis zu Euro ist nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger zur Leitung des Insolvenzverfahrens zuständig. Das Insolvenzverfahren wird Schuldenregulierungsverfahren genannt. Tipp: Formulare für das Schuldenregulierungsverfahren gibt es bei jedem Bezirksgericht sowie unter unter Bürgerservice Formulare. 4. Sonderbestimmungen für Unternehmer Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch bzw. eine Bestätigung der Schuldnerberatungsstelle ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Schuldnerberatungsstellen sind nicht bereit, Unternehmer zu beraten und zu vertreten. In der Regel wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt, wodurch die Verfahrenskosten höher sind. Obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, wird von den Gerichten in der Praxis oft ein Kostenvorschuss verlangt. Für Unternehmer ist nicht das Bezirksgericht, sondern das Landesgericht

3 (Insolvenzabteilung), in dessen Sprengel der Schuldner seinen Sitz hat, in Wien das Handelsgericht, zuständig. Das Insolvenzverfahren hat keine eigene Bezeichnung und es gibt bei den Landesgerichten in der Regel keine Antragsformulare. Tipp: Die bezirksgerichtlichen Formulare können zumindest als Muster herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass anstelle der Bezeichnung Schuldenregulierung und Schuldenregulierungsverfahren die Begriffe Insolvenz bzw. Insolvenzverfahren verwendet werden und dass der Antrag nicht an das Bezirksgericht sondern an das Landesgericht bzw. an das Handelsgericht Wien gestellt und dort eingebracht werden muss. 5. Wann bin ich Unternehmer? Ob jemand Unternehmer ist, beurteilt das Gericht aufgrund der wirtschaftlichen Umstände. Unternehmer ist jedenfalls, wer aufrechte Gewerbeberechtigungen oder aufrechte Dienstverträge mit Mitarbeitern hat. Da es nur auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt, gilt man auch als Privater, wenn die Mehrheit oder sogar sämtliche Schulden aus einer früheren Unternehmenstätigkeit stammen, solange nur im Zeitpunkt der Antragsstellung das Unternehmen endgültig geschlossen ist. Es ist jedoch möglich, dass insbesondere bei komplizierter Schuldenlage dennoch vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt wird. Tipp: Wenn das Unternehmen daher nicht mehr weitergeführt werden kann, sollte das Unternehmen zuerst tatsächlich geschlossen werden (Gewerbeberechtigung ruhend stellen oder zurücklegen!) und dann erst ein Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkursverfahrens gestellt werden. 6. Wer kann einen Privatkonkurs beantragen? Einen normalen Insolvenzantrag kann sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger stellen. Den eigentlichen Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkursverfahrens (nämlich die Anträge auf Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren) kann nur der Schuldner selbst stellen, und zwar auch während eines von einem Gläubiger zuvor beantragten Insolvenzverfahrens. Stellt der Schuldner gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Zahlungsplan, so darf das Gericht grundsätzlich keinen Kostenvorschuss verlangen. Stellt ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und reicht das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, so wird der Gläubiger vom Gericht zur Erlegung ist ein Kostenvorschuss in der Höhe von bis zu EUR 4.000,-- aufgefordert. Wird dieser nicht erlegt, so wird der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Um jedoch ohne kostendeckendes Vermögen einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen zu können, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Ein genaues, eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis mit der Erklärung, dass der Schuldner bereit ist, vor dem Insolvenzgericht die Wahrheit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Der Antrag auf Abschluss eines zulässigen Zahlungsplans mit einer nachvollziehbaren Bescheinigung, wie der Zahlungsplan erfüllt werden soll. Eine Bescheinigung, dass die Einkünfte des Schuldners die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

4 Nur für Private: Bescheinigung (zb durch Schuldnerberatungsstelle), dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert oder sinnlos ist. Es ist daher zweckmäßig, dass der Schuldner den Insolvenzeröffnungsantrag selbst stellt, weil er nur dann gleichzeitig einen Zahlungsplan beantragen kann. Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nämlich von einem Gläubiger gestellt, so muss das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen; wird dieser nicht einbezahlt, müsste das Gericht den Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abweisen. 7. Wie läuft der Privatkonkurs ab? außergerichtlicher Ausgleichsversuch/Kontakt mit Schuldnerberatungsstelle (beides nur für Private zwingend); bei Scheitern: Insolvenzantrag (zweckmäßigerweise gemeinsam mit Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans und Abschöpfungsverfahren) Versuch des Abschlusses eines Sanierungsplans (nicht zwingend vorgeschrieben); bei Scheitern: Vermögensverwertung Versuch des Abschlusses eines Zahlungsplans; bei Scheitern: Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung. Tipp: Soll das Unternehmen erhalten werden, muss unbedingt ein Sanierungsplan zustande kommen, da ansonsten das gesamte Vermögen verwertet (verkauft) wird. Für einen Unternehmer ist die Durchführung eines Privatkonkurses in der Regel daher nur sinnvoll, wenn er bereits über ein Einkommen aus einer anderen (unselbstständigen) Tätigkeit verfügt. Wenn für die Ausübung eines Gewerbes jedoch keine Betriebsmittel zwingend erforderlich sind (zb Masseurgewerbe, Handelsvertreter) könnten ein Zahlungsplan und ein Abschöpfungsverfahren auch durch eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit finanziert werden. 8. Was ist ein Sanierungsplan? Beim Sanierungsplan muss die Zahlung einer Mindestquote von 20 % in max. zwei Jahren (Private: fünf Jahre) angeboten werden. Die Gläubiger müssen mehrheitlich (mehr als 50 % der bei der Abstimmung anwesenden Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderungssumme der anwesenden Gläubiger betragen) zustimmen. 9. Was ist ein Zahlungsplan? Der Zahlungsplan ist eine Art erleichterter Sanierungsplan ohne Mindestquote. In der Praxis sollte allerdings eine Quote von zumindest 10 % erreicht werden, da die Gläubiger ansonsten nicht zustimmen werden. Wie beim Sanierungsplan ist nämlich die Zustimmung der Gläubigermehrheit (es gelten dieselben Mehrheiten wie beim Sanierungsplan) erforderlich. Der Abschluss eines Zahlungsplans kann nicht beantragt werden, wenn weniger als zehn Jahre davor ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

5 Wird der Zahlungsplan durch die Gläubiger abgelehnt, so kann das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners zur Beantragung eines verbesserten Zahlungsplans fortgesetzt werden. Für den Schuldner hat der Zahlungsplan gegenüber dem Abschöpfungsverfahren den Vorteil, dass eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte nachträgliche Verbesserung der Vermögenssituation (zb Gehaltserhöhung, Erbschaft) den einmal angenommenen Zahlungsplan nicht mehr beeinträchtigt. Der Schuldner kann daher wie beim Sanierungsplan über diesen Vermögenszuwachs frei verfügen. Wie auch beim Sanierungsplan führt der erfüllte Zahlungsplan zur Restschuldbefreiung. 10. Was ist das Abschöpfungsverfahren? Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan nicht zu (zb weil ihnen die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering erscheint), so kommt es zum Abschöpfungsverfahren. Dabei werden sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners für sieben Jahre an einen Treuhänder abgetreten, sodass dem Schuldner für sieben Jahre nur das Existenzminimum bleibt. Im Gegensatz zum Zahlungsplan hat der Schuldner sämtliche während der sieben Jahre erlangten Vermögensvorteile (zb Schenkung, Erbschaft, Gehaltserhöhung, Lottogewinn) herauszugeben. Es gibt allerdings mehrere Umstände, die die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verhindern. Dazu zählen insbesondere im Strafregister noch nicht gelöschte Verurteilungen wegen betrügerischer Krida oder ähnlich schwerer Delikte, die Verletzung von Auskunftspflichten im Insolvenzverfahren, unrichtige oder unvollständige Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in den letzten 20 Jahren vor dem gegenständlichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Während des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. darf er keine zumutbare Tätigkeit ablehnen, sämtliches erlangtes Vermögen herausgeben, jeden Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeitsgebers dem Gericht bekannt geben und Auskunft über sein Vermögen erteilen. Insbesondere darf er auch keine neuen Schulden eingehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger sind ausschließlich an den vom Gericht bestellten Treuhänder zu leisten. Kommt der Schuldner diesen Obliegenheiten nicht nach, so kann das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt werden. Eine Restschuldbefreiung ist dann nicht mehr möglich. 11. Was ist eine Restschuldbefreiung? Gelingt es dem Schuldner entweder innerhalb von drei Jahren 50 % seiner Schulden oder in sieben Jahren zumindest 10 % seiner Schulden zurückzubezahlen, so kommt es zur sogenannten Restschuldbefreiung. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann das Gericht auch eine geringere als die 10 % Quote zulassen oder die Frist auf insgesamt bis zehn Jahren erstrecken. Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach sieben Jahren und bei Erreichung der mind. 10 % Quote von allen weiteren Schulden befreit ist. Der Erlös aus der vorangegangenen Vermögensverwertung wird in die 10 % Mindestquote eingerechnet.

6 Umgekehrt wird allerdings das Abschöpfungsverfahren jedenfalls sieben Jahre weitergeführt und zwar auch dann, wenn der Schuldner bereits vorher die 10 % Quote erreicht hat. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegenüber Bürgen, das bedeutet, dass der Bürge für die übernommene Bürgschaft in voller Höhe einzustehen hat, während er vom Schuldner nur die entsprechende Quote erhält. 12. Ist ein Rechtsanwalt notwendig? Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, jedoch ist zur Vorbereitung eines Privatkonkurses zumindest die Beiziehung eines fachkundigen Beraters (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) zweckmäßig. 13. Ist ein Kontakt mit der Schuldnerberatungsstelle erforderlich? Nur Private (jeder der zum Zeitpunkt der Antragsstellung kein Unternehmen mehr betreibt, gilt als Privater) sind verpflichtet, einen außergerichtlichen Ausgleich zu versuchen und sich dies von der Schuldnerberatungsstelle ( bestätigen zu lassen. 14. Privatkonkurs und Gewerberecht: Ein Gewerbeentziehungsgrund (und damit auch ein Hinderungsgrund für die Neuanmeldung eines Gewerbes) liegt jedoch dann vor, wenn der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Aus diesem Grund wäre es daher sinnvoll, den Insolvenzantrag selbst zu stellen, da dann in der Regel keine Kostenvorschusspflicht besteht. Weder die Einleitung und die Eröffnung eines Privatkonkursverfahrens ist für sich ein Gewerbeentziehungsgrund. Ausgenommen davon sind bestimmte Gewerbe z.b. die Versicherungsvermittlung und die Güterbeförderung. Stand: Februar 2015 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) , Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

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