Umschuldung. Verzugszinsen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umschuldung. Verzugszinsen"

Transkript

1 Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger zusätzliche Verzugszinsen verrechnen. Die Höhe der Verzugszinsen ist meist vertraglich vereinbart, laut Konsumentenschutzgesetz darf sie 5% zusätzlich zum Vertragszinssatz nicht übersteigen. Ohne konkrete Vereinbarung gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 4%. Bei Einhaltung einer neuen Zahlungsvereinbarung sind seriöse Gläubiger je nach der konkreten Situation durchaus bereit, auf Verzugszinsen zu verzichten. Verzugszinsen Umschuldung Eine dauerhafte Schuldenregulierung per Umschuldung ist nur möglich, wenn sie Teil eines durchdachten, langfristigen Haushalts- und Zahlungsplanes ist. Bei hoch verzinsten Schulden oder hoher Gläubigerzahl kann eine (Teil-)Umschuldung zweckmäßig sein, an der Höhe des Schuldenberges ändert sie jedoch nichts. Eine Umschuldung sollte günstigere Konditionen (Zinsen, Ratenhöhe oder Kreditsicherheiten) zur Folge haben, genau diese bekommen SchuldnerInnen mit geringer Kreditwürdigkeit allerdings kaum. Entsprechende Kreditangebote müssen deshalb genauestens überprüft und anhand der Gesamtbelastung verglichen werden. Umschuldung erfordert durchdachten Plan Auf folgende Punkte ist bei einer Umschuldung zusätzlich zu achten: Vorsicht vor Bürgschaften: Keine Umschuldung, wenn die Bank für den neuen Kredit die Unterschrift von BürgInnen verlangt! Durch diese Lösung würde eine weitere Person in das Schuldenproblem hineingezogen. Für den Fall, dass die SchuldnerIn (aus welchem Grund auch immer) die Raten für den Umschuldungskredit nicht mehr bezahlen kann, würde die BürgIn von der Bank zur Zahlung herangezogen. Vorsicht vor Spesen: Bei manchen Krediten kann der alte Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung erhebliche Zusatzzinsen und -spesen verrechnen. Vorsicht vor Kreditvermittlern: Viele Umschuldungsangebote von Kreditvermittlern sind reine Lockangebote, die bei genauem Hinsehen nicht halten, was sie versprechen. Zudem darf der Kreditvermittler bei den meisten Krediten eine Provision von 5% der Bruttokreditsumme verrechnen. Diese ist von der SchuldnerIn zusätzlich zu bezahlen. >>> W 2.4 Bürgschaft und andere Gefahren, S. 91 Gefahren Abschlagszahlung Wenn für Gläubiger vor allem mit kleinen Forderungen absehbar ist, dass sie von SchuldnerInnen ohnehin nicht mehr alles bekommen werden, sind sie manchmal bereit, einer Abschlagszahlung zuzustimmen. Sie verzichten daher auf einen Teil der Forderung, wenn sie den anderen Teil sofort ausbezahlt bekommen. Für den Gläubiger hat eine Abschlagszahlung den Vorteil, dass er die Sache als erledigt aus der Evidenz nehmen kann und damit keine weiteren Betreibungskosten mehr entstehen. Die SchuldnerIn kann die Forderung nach Bezahlung des vereinbarten Betrags aus ihrer Gläubigerliste streichen. Sofortige Zahlung eines Teils, rest wird erlassen 129

2 Das Geld für eine Abschlagszahlung muss wenn eine SchuldnerIn zahlungsunfähig ist >>> W 2.1. Begriffsklärung, S. 81 von dritter Seite kommen, also von Verwandten oder Bekannten, andernfalls könnte eine Gläubigerbegünstigung vorliegen. >>> W Gläubigerbegünstigung, S. 103 Schriftliches Angebot Bei der Vereinbarung einer Abschlagszahlung ist Folgendes zu beachten: Bevor einem Gläubiger eine Abschlagszahlung angeboten wird, muss der in Aussicht gestellte Betrag jederzeit verfügbar sein, denn die Gläubiger wollen bei Zustimmung das Geld meist innerhalb von einigen Tagen. Wird nicht rechtzeitig bezahlt, sind die Zustimmung und damit der Verzicht auf einen Teil der Forderung wieder hinfällig. Die Abschlagszahlung wird dem Gläubiger bzw. dessen Vertreter schriftlich angeboten. Die SchuldnerIn beschreibt in diesem Brief kurz ihre finanzielle Situation (Einkommen, Ausgaben, Gesamtverschuldung) und legt am besten eine Einkommensbestätigung bei. Vor der Zahlung des angebotenen Betrags ist natürlich die schriftliche Zustimmung des Gläubigers bzw. Vertreters abzuwarten. Wenn ein Gläubiger schon ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, muss das Abschlagsangebot unbedingt auch an diesen Vertreter geschickt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die dort entstandenen Betreibungskosten bei der Zustimmung eingerechnet werden. Wird die Abschlagszahlung direkt mit dem Gläubiger vereinbart, kann es passieren, dass der Vertreter nach Zahlung des Abschlagsbetrags seine Kosten noch zusätzlich von der SchuldnerIn fordert Aussergerichtlicher Ausgleich (Vergleich) Teilverzicht aller Gläubiger Wenn langfristig keine andere Lösung absehbar ist, bietet sich ein außergerichtlicher Vergleich als Möglichkeit der Schuldenregulierung an. Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen, die SchuldnerIn bezahlt die vereinbarte Quote sofort oder in Raten und wird von den restlichen Schulden befreit, Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Der außergerichtliche Ausgleich entspricht inhaltlich in vielen Punkten dem gerichtlichen Privatkonkurs, nur wird er eben außerhalb des Gerichtes verhandelt und abgeschlossen. Im Unterschied zum gerichtlichen Insolvenzverfahren befreit ein erfolgreicher außergerichtlicher Ausgleich auch allfällige BürgInnen aus der Haftung, sofern noch kein Exekutionstitel gegen die BürgInnen besteht. Dies ist allerdings oft ein Grund, warum außergerichtliche Ausgleiche scheitern: weil Gläubiger die BürgInnen nicht aus der Haftung entlassen wollen. Zustimmung aller Gläubiger Keine Verfahrenkosten Ein außergerichtlicher Ausgleich verlangt die Zustimmung aller Gläubiger. Dabei kann kein Gläubiger zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleichsangebotes gezwungen werden. Aus der Perspektive der Gläubiger könnte jedoch ein 130

3 Vorteil darin gesehen werden, dass im Gegensatz zum Privatkonkurs keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der SchuldnerInnen so zur Gänze den Gläubigern zukommen. Zu beachten ist, dass den SchuldnerInnen nur eine Schuldenregulierung nützt, die alle Forderung umfasst und dass bei rechtswidriger Ungleichbehandlung der Gläubiger ein Strafverfahren riskiert wird. Verhandlungsbasis Verhandlungsbasis für (Raten-) Angebote im außergerichtlichen Ausgleichsverfahren sind jene Beträge, welche die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren >>> W Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung, S. 144 bekommen würden. Die Zahlung der vereinbarten Ausgleichsbeträge kann in beliebigen Raten angeboten werden, wobei die Gläubiger natürlich eine Zahlung des vereinbarten Betrags auf einmal gegenüber Ratenzahlungen bevorzugen. Wie bei allen Schuldenregelungen muss eine zahlungsunfähige SchuldnerIn die strafrechtlichen Bestimmungen, vor allem hinsichtlich der Gläubigerbegünstigung beachten. >>> W Gläubigerbegünstigung, S. 103 zahlung auf einmal oder in Raten Vorstufe zum Privatkonkurs Bei Ablehnung oder Aussichtslosigkeit des außergerichtlichen Ausgleichs bleibt als Möglichkeit der Schuldenregulierung nur noch der Privatkonkurs vor Gericht. Fallbeispiel außergerichtlicher Ausgleich 4 Herr M. möchte seine Schulden von insgesamt über einen außergerichtlichen Ausgleich regeln: Er bietet seinen Gläubigern an, über die nächsten fünf Jahre monatlich 200 für seine gesamten Schulden zu bezahlen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von ca , Herr M. bietet seinen Gläubigern damit einen Ausgleich mit einer Quote von 10% an ( sind genau 10% von ). Wichtig ist, dass Herr M. allen Gläubigern dieselbe Quote anbietet, also jeweils 10% der offenen Summe. Wenn er bei einer Bank Schulden hat, muss er dieser in fünf Jahren 10% von bezahlen, also insgesamt Hat er bei einer Versicherung Schulden, muss er dort binnen fünf Jahren 10% von bezahlen, also Würde Herr M. einem Gläubiger den gesamten offenen Betrag zurückzahlen und einem anderen nur 10%, wäre das eine Gläubigerbegünstigung, weil ein Gläubiger dann 100% bekommen würde und die anderen nur 10%. Die Begünstigung von einzelnen Gläubigern ist, sofern keine Zustimmung der Gläubiger vorliegt, ein strafbares Delikt und daher auf jeden Fall zu vermeiden. Die Gläubiger werden sich nun überlegen, ob die 200 pro Monat, die Herr M. anbietet, ein gutes Angebot sind. Dabei werden sie ermitteln, welchen Betrag sie von Herrn M. in einem möglichen Abschöpfungsverfahren im Rahmen eines Privatkonkurses bekommen würden. Im Abschöpfungsverfahren erhalten 4 In diesem Beispiel wird das Vorgehen beim außergerichtlichen Ausgleich aus Gründen der besseren Verständlichkeit vereinfacht dargestellt. Es wird daher nicht auf alle juristischen Möglichkeiten und Varianten eingegangen. 131

4 die Gläubiger fünf Jahre lang jenen Betrag, der beim Einkommen von Herrn M. laut Lohnpfändungsbestimmungen pfändbar wäre. Wenn bei Herrn M. laut Lohnpfändungstabelle monatlich 220 pfändbar wären, er aber nur 200 pro Monat anbietet, werden die Gläubiger das Angebot als zu niedrig erachten und wahrscheinlich nicht zustimmen. Beträgt der pfändbare Teil seines Einkommens nur 150, und er ist bereit, 200 pro Monat zu zahlen, dann ist das ein attraktives Angebot, dem die Gläubiger unter Umständen zustimmen werden. Wenn alle Gläubiger mit 10% zufrieden sind, gilt der außergerichtliche Ausgleich als angenommen und Herr M. muss die vereinbarten Beträge fünf Jahre lang pünktlich an die Gläubiger zahlen. Dabei teilen sich die 200 pro Monat natürlich auf die einzelnen Gläubiger je nach Höhe der Forderung auf. Hat er die vereinbarten Zahlungen über fünf Jahre eingehalten und damit 10% seiner Schulden bezahlt, ist er seine gesamten Schulden los. Wenn auch nur einer der Gläubiger mit den angebotenen 10% nicht einverstanden ist, gilt der außergerichtliche Ausgleich als gescheitert, denn Herr M. darf nicht einem Gläubiger 100% bezahlen, und den anderen nur 10%. In diesem Fall wird Herr M. einen Privatkonkurs beantragen müssen. Die Tatsache, dass Gläubiger unter Umständen einem außergerichtlichen Ausgleich zustimmen, bei dem sie wie in diesem Beispiel auf den Großteil ihrer Forderungen verzichten, kann mit den Bestimmungen des Privatkonkurs-Rechts erklärt werden. Die Gläubiger wissen nämlich, dass Herr M. im Fall des Scheiterns des außergerichtlichen Ausgleichs den Privatkonkurs beantragen kann. Auch vor Gericht gibt es noch ein Verfahren 5, bei dem Herr M. die Mehrheit der Gläubiger von seinem Ausgleichsplan überzeugen muss: den Zahlungsplan. Bei Ablehnung des Zahlungsplans durch die Gläubiger steht Herrn M. jedoch das Abschöpfungsverfahren offen, das auch gegen den Willen der Gläubiger beschlossen wird. Vereinfacht gesagt gilt in diesem Verfahren für Herrn M. fünf Jahre lang eine Art Lohnpfändung, dabei wird monatlich jener Betrag gepfändet, der beim jeweiligen Einkommen von Herrn M. gemäß den Lohnpfändungsbestimmungen pfändbar ist. Diese Beträge werden auf die Gläubiger entsprechend der Schuldenhöhe aufgeteilt (genau wie beim außergerichtlichen Ausgleich). Die Gläubiger werden also bei der Prüfung des außergerichtlichen Ausgleichsangebots darauf achten, ob sie im außergerichtlichen Ausgleich mehr oder weniger bekommen als in einem möglichen Abschöpfungsverfahren: Daher werden die Gläubiger einem außergerichtlichen Ausgleich, bei dem pro Monat etwas mehr als der monatlich pfändbare Betrag angeboten wird, eher zustimmen. Wenn das monatliche Angebot unter dem pfändbaren Betrag liegt, wird der Ausgleich wahrscheinlich eher abgelehnt werden. Detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf im Privatkonkurs und insbesondere zum Abschöpfungsverfahren >>> W 2.15 Gerichtliche Schuldenregelung, S Theoretisch gibt es mit dem Sanierungsplan und dem Zahlungsplan zwei Verfahren, bei denen die Zustimmung der Gläubigermehrheit notwendig ist. Der Sanierungsplan hat für die Praxis jedoch kaum Relevanz, daher wird er hier nicht extra erwähnt. 132

5 2.15 Gerichtliche Schuldenregelung (Privatkonkurs) Der Privatkonkurs wird im folgenden Abschnitt nur in seinen Grundzügen dargestellt, dabei wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit darauf verzichtet, alle juristischen Details anzuführen. Mit gilt eine novellierte Insolvenzverordnung, die wesentliche Erleichterungen im Privatkonkurs bringt: Die bis dahin geltende Mindestquote von 10% im Abschöpfungsverfahren fällt weg und das Verfahren wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Hier dargestellt sind diese neuen Regeln. Für Fragen zu alten Insolvenzregeln bzw. Übergangsbestimmungen kontaktieren Sie am besten eine Schuldenberatung Fallbeispiel Privatkonkurs Zunächst werden anhand der Fortsetzung des obigen Fallbeispiels zum außergerichtlichen Ausgleich >>> W Außergerichtlicher Ausgleich, S. 130 die wichtigsten Verfahrensschritte in vereinfachter und praxisrelevanter Form zusammengefasst. Herr M. hat wie im obigen Fallbeispiel geschildert einen außergerichtlichen Ausgleich versucht, dieser ist gescheitert. Nun beantragt Herr M. bei Gericht den Privatkonkurs. Zusammen mit der Insolvenzeröffnung beantragt er den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren, dazu legt er ein genaues Vermögensverzeichnis vor. Der erste Schritt im Verfahren ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit sind folgende Konsequenzen verbunden: Die Insolvenzeröffnung wird in der Ediktsdatei des Justizministeriums im Internet veröffentlicht >>> Dadurch soll Gläubigern, die Herr M. vielleicht vergessen hat, die Möglichkeit gegeben werden, dass sie vom Privatkonkurs erfahren und ihre Forderung bei Gericht bekannt geben können. Es findet eine Vermögensverwertung statt, das heißt unter anderem, dass nun zum letzten Mal eine GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt, um pfändbare Gegenstände zu eruieren. Ab der Insolvenzeröffnung gibt es eine Lohnpfändung durch das Gericht, die für die Dauer des Insolvenzverfahrens, also in der Regel für drei bis fünf Monate, gilt. Positiv ist, dass es mit der Insolvenzeröffnung zu einem Zinsenstopp kommt, die Gläubiger dürfen also keine weiteren Zinsen mehr verrechnen. Überdies gilt ab der Insolvenzeröffnung ein Exekutionsstopp für die Gläubiger: Pfändungen (Lohnpfändung, Pfändung durch eine GerichtsvollzieherIn etc.) werden nicht mehr bewilligt und durchgeführt. Zusammen mit der Insolvenzeröffnung hat Herr M. den Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren beantragt. Bei der gerichtlichen Tagsatzung ( Verhandlung ), zu der alle Gläubiger, Herr M. und seine VertreterIn eingeladen werden, wird zunächst über den Zahlungsplan abgestimmt. Beim Zahlungsplan handelt 133

6 es sich um einen Ausgleich, der aber nun vor Gericht geschlossen wird: Wie schon im außergerichtlichen Ausgleich bietet Herr M. seinen Gläubigern an, fünf Jahre lang 200 pro Monat für seine Schulden zu bezahlen. Wichtig ist wieder, dass er alle Gläubiger gleich behandelt, also allen dieselbe Quote von 10% anbietet. Bei der Prüfung des Zahlungsplan-Angebots werden sich die Gläubiger wie schon beim außergerichtlichen Ausgleich am möglichen Abschöpfungsverfahren orientieren. Wenn sie durch den Zahlungsplan mehr erhalten als im Abschöpfungsverfahren, werden sie wahrscheinlich zustimmen, wenn nicht, werden sie den Zahlungsplan ablehnen. Beim Zahlungsplan braucht Herr M. nicht mehr die Zustimmung aller Gläubiger, sondern es genügt, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt. Stimmt eine Gläubigermehrheit dem 10%-Angebot zu, gilt der Zahlungsplan als angenommen und auch jene Gläubiger, die nicht zustimmen, müssen sich mit 10% zufrieden geben. Herr M. muss nun die vereinbarten Zahlungen über fünf Jahre einhalten, danach ist er von seinen restlichen Schulden befreit. Detaillierte Informationen zum Zahlungsplan >>> W Zahlungsplan, S. 141 Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Zahlungsplan ablehnt, wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren bedeutet, dass Herr M. fünf Jahre gepfändet wird, und zwar entsprechend den Lohnpfändungsbestimmungen. Nach Ablauf der fünf Jahre prüft das Gericht, ob Herr M. alle Regeln befolgt hat, wenn ja, werden ihm die restlichen Schulden erlassen ( Restschuldbefreiung"). Wichtig ist, dass das Abschöpfungsverfahren auch gegen den Willen der Gläubiger eingeleitet wird. In diesem Fall hat Herr M. einen Rechtsanspruch auf die Restschuldbefreiung, wenn er seine Pflichten erfüllt. Zu den wichtigsten Pflichten gehören: Herr M. muss einer angemessenen Arbeit nachgehen oder wenn er keine hat sich um eine Beschäftigung bemühen. Dies muss er auch einmal im Jahr dem Gericht und dem Treuhänder nachweisen. Er muss Erbschaften, Schenkungen und Gewinne, die er in den fünf Jahren erhält, herausgeben. Er darf keine neuen Schulden machen. Detaillierte Informationen zum Abschöpfungsverfahren >>> W Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung, S Privatkonkurs im Überblick Der umgangssprachliche Ausdruck Privatkonkurs wird im Gesetz als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet und beschreibt eine Fülle von Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften, die in der Insolvenzordnung geregelt sind. Die Grundidee des Privatkonkurses lässt sich folgendermaßen umschreiben: SchuldnerInnen zahlen über einen Zeitraum von je nach Verfahrensform fünf bis sieben Jahren jene Beträge, die für sie leistbar sind. In dieser Zeit soll nur eine bescheidene, aber menschenwürdige Lebensführung möglich sein. Dafür sind die SchuldnerInnen bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungen und sonstigen Pflichten nach Ablauf der Verfahrensdauer wieder schuldenfrei. Die Gläubiger erhalten im Rahmen des Privatkonkurses entsprechend der Leistungsfähigkeit der SchuldnerInnen einen Teil ihrer Schulden zurück, auf den Rest müssen sie verzichten. 134

7 Ziel des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens ist also, redlichen und motivierten SchuldnerInnen die realistische Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben. Eine besondere Stellung während dieser Verfahren nehmen die staatlich anerkannten Schuldenberatungen ein. Sie unterstützen SchuldnerInnen sowohl bei außergerichtlichen als auch gerichtlichen Verfahren kostenlos und können sie dabei darüber hinaus vor Gericht vertreten. Folgende Voraussetzungen müssen für den Privatkonkurs gegeben sein: Zahlungsunfähigkeit: Unter Zahlungsunfähigkeit wird die Unmöglichkeit verstanden, fällige Schulden binnen einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. >>> W 2.1 Begriffsklärung Verschuldung Überschuldung Zahlungsunfähigkeit, S. 81 gesicherte Wohnsituation Deckung der laufenden Fixkosten (Wohnung, Alimente etc.) muss möglich sein. Ausgaben im Griff vollständige Liste aller Gläubiger keine neuen Schulden Zumindest die Verfahrenskosten müssen gedeckt sein. Voraussetzungen für den Privatkonkurs Das Verfahren wird in der Regel auf Antrag der SchuldnerIn eingeleitet. Sie hat unter Anleitung des Gerichtes und gegebenenfalls vertreten durch eine staatlich anerkannte Schuldenberatung oder eine andere fachkundige Person (z.b. AnwältIn) die notwendigen Verfahrensschritte zu setzen bzw. Anträge zu stellen. Der Antrags- und Verfahrensverlauf ist weitgehend formalisiert und damit vorgegeben. Bei Erfüllung aller formellen Voraussetzungen wird das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes eröffnet. Die erste Verhandlung ( Tagsatzung ) vor Gericht findet etwa ein bis zwei Monate nach Insolvenzeröffnung statt, das gesamte Privatkonkursverfahren dauert ungefähr drei bis fünf Monate, bei schwieriger Rechtslage (z.b. wegen Vermögensverwertung von Immobilien) auch länger. Die Insolvenz wird aufgehoben (= das Insolvenzverfahren vor Gericht ist abgeschlossen), wenn ein Sanierungsplan- oder Zahlungsplanvorschlag mit der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen oder wenn das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet wurde. Ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens müssen SchuldnerInnen die vereinbarten Zahlungen leisten bzw. im Abschöpfungsverfahren zusätzlich alle vorgesehenen Pflichten erfüllen. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen (Details siehe Grafik auf der nächsten Seite) werden die restlichen Schulden erlassen, bei Scheitern leben alle ursprünglichen Schulden samt Zinsen wieder auf. Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufhebung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung 135

8 >>> Regeln im privatkonkurs (ab ) Insolvenzeröffnung Exekutions- und Zinsenstopp Vermögensverwertung >>> Zahlungsplan Zustimmung der Gläubigermehrheit; Rückzahlungsquote zumindest voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre; Teilzahlungen für maximal 7 Jahre >>> Bei Annahme und fristgerechter Erfüllung Restschuldbefreiung >>> >>> Bei Ablehnung Abschöpfungsverfahren Zustimmung der Gläubigermehrheit nicht erforderlich! 5 Jahre Leben am Existenzminimum Keine Mindestquote Bei Einhalten der Obliegenheiten Restschuldbefreiung Angebot zum Zahlungsplan nicht notwendig, wenn Einkommen unter oder nur geringfügig über Existenzminimum. 136

9 Generelle Regeln im Privatkonkurs Jede zahlungsunfähige SchuldnerIn kann grundsätzlich den Privatkonkurs anmelden. Allerdings ist dies nur zielführend, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. MitarbeiterInnen staatlich anerkannter Schuldenberatungen können SchuldnerInnen vor Gericht vertreten, ein Anwaltszwang besteht nicht. Ein bestimmter Mindestschuldenstand ist nicht notwendig. Bei geringem Einkommen genügt oft auch ein niedriger Schuldenstand, um zahlungsunfähig zu sein. >>> W 2.1 Begriffsklärung Verschuldung Überschuldung Zahlungsunfähigkeit, S. 81 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Privatkonkurs gelten für alle natürlichen Personen. Auch Personen, die private Schulden aus einer ehemals unternehmerischen Tätigkeit haben, können ein Privatkonkursverfahren eröffnen. Schulden eines Unternehmens, das als juristische Person (z.b. als GmbH) geführt wurde, bleiben auch bei Privatkonkurs der InhaberIn Firmenschulden und müssen im Rahmen eines Firmen-Insolvenzverfahrens geregelt werden. Allerdings kann eine InhaberIn auch von persönlichen Haftungen aus Firmenschulden betroffen sein. Das ist bei der Vorbereitung auf einen Privatkonkurs genau zu klären. nur für natürliche Personen Folgen der Insolvenzeröffnung Die wichtigsten Folgen der Insolvenzeröffnung sind: Veröffentlichung im Internet >>> Zinsenstopp bei allen Forderungen Stopp von gerichtlichen Pfändungen Verständigung der Gläubiger, des Arbeitgebers, der kontoführenden Bank und oft auch des Vermieters Bankkonto: Die SchuldnerIn darf nur noch über den unpfändbaren Teil des Einkommens bzw. über Eingänge verfügen, die ohnedies nicht pfändbar sind (z.b. Familienbeihilfe). Teilweises Verbot für SchuldnerInnen, gewisse Rechtsgeschäfte selbst abzuschließen oder Zahlungen vorzunehmen Zweiseitige Verträge können aufgelöst werden (z.b. Leasing-Vertrag für Auto) In manchen Fällen: Bestellung eines Insolvenzverwalters >>> W Generelle Regeln im Privatkonkurs/Eigenverwaltung oder InsolvenzverwalterIn, S. 139 Postsperre (nur bei Bestellung eines Insolvenzverwalters) In manchen Fällen: Auflösung von Handyverträgen durch die Mobilfunkbetreiber, nicht betroffen sind Wertkartenhandys Beginn des Verfahrens Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Insolvenzaufhebung bedeutet, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit einem der folgenden Ergebnisse abgeschlossen wird: Ein Sanierungsplan bekam die erforderliche Gläubigermehrheit, wurde somit von diesen angenommen und vom Gericht bestätigt. Ein Zahlungsplan bekam die erforderliche Gläubigermehrheit, wurde somit von diesen angenommen und vom Gericht bestätigt. Ein Abschöpfungsverfahren wurde vom Gericht eingeleitet. Die Insolvenz ist gescheitert und es gibt keine Restschuldbefreiung. In all diesen Fällen erlöschen mit der Aufhebung auch alle Einschränkungen des Insolvenzverfahrens (z.b. Einschränkungen beim Bankkonto; Verbot für Abschluss des Verfahrens 137

10 SchuldnerInnen, gewisse Rechtsgeschäfte selbst abzuwickeln). Dies bedeutet: Die oben angeführten Einschränkungen gelten nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens, also in der Regel für drei bis fünf Monate, nicht aber für die gesamte Zahlungsfrist, die in der Insolvenz vereinbart wird. Veröffentlichung im Internet Informationen Ist ein Insolvenzverfahren einmal eröffnet, werden alle relevanten Informationen (Name der SchuldnerIn, InsolvenzverwalterIn, Insolvenzeröffnung, -aufhebung, Frist für Gläubiger zur Forderungsanmeldung, Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung, Bestätigung oder Widerruf der Restschuldbefreiung) in der Insolvenzdatei im Internet veröffentlicht und sind damit allgemein zugänglich. >>> Zinsenstopp Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dürfen von Gläubigern keine zusätzlichen Zinsen mehr gefordert werden. Scheitert der Privatkonkurs, leben diese Zinsen rückwirkend wieder auf. Exekutionsstopp Keine weiteren Pfändungen Alle laufenden Exekutionsverfahren werden mit Insolvenzeröffnung eingestellt, neue Pfändungen dürfen nicht mehr beantragt werden. Gläubiger haben also nicht mehr die Möglichkeit, die GerichtsvollzieherIn im Rahmen der Fahrnispfändung in die Wohnung der SchuldnerIn zu schicken, zudem werden alle anhängigen Lohnpfändungen gestoppt. Während des Insolvenzverfahrens also für drei bis fünf Monate findet allerdings eine Lohnpfändung zugunsten des Gerichts statt. Mit den gepfändeten Beträgen werden die Verfahrenskosten wenn möglich abgedeckt. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten für den Privatkonkurs werden vom Gericht festgelegt und betragen bei Eigenverwaltung meist zwischen 20 und 250. Bei Bestellung eines Insolvenzverwalters fallen im Laufe des Verfahrens zusätzliche Kosten für SchuldnerInnen an, deren Höhe von der Dauer und Komplexität des Falles abhängig sind. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren. Arbeitslosigkeit und Insolvenzeröffnung Möglichst hohe Rückzahlung Grundsätzlich können auch arbeitslose SchuldnerInnen den Privatkonkurs beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ihren Lebensunterhalt bezahlen. SchuldnerInnen sind dazu verpflichtet, sich nachweislich um eine möglichst hohe Rückzahlungsquote zu bemühen. Wird ein Abschöpfungsverfahren beschlossen, sind SchuldnerInnen sogar verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und dabei ein höchstmögliches Einkommen zu erzielen. 138

privatkonkurs: Ergänzung zum handbuch (auflage 1-4)

privatkonkurs: Ergänzung zum handbuch (auflage 1-4) Erste Schritte aus der Schuldenfalle Ergänzung zum handbuch (auflage 1-4) privatkonkurs: neue regeln mit 1.11.2017 Impressum Herausgeber, Medieninhaber und für den Inhalt verantwortlich: ASB Schuldnerberatungen

Mehr

1.6.3 Fallbeispiel 3: Fünf lange Jahre vom Zahlungsplan zum Abschöpfungsverfahren 6

1.6.3 Fallbeispiel 3: Fünf lange Jahre vom Zahlungsplan zum Abschöpfungsverfahren 6 Die Bank ist mit der Ratensenkung einverstanden. Dies bedeutet für Herrn B., dass er die Kreditraten nun wieder einhalten kann, allerdings bedeutet die niedrigere Rate natürlich eine Verlängerung der Laufzeit

Mehr

Schuldnerberatung OÖ. Privatkonkurs?

Schuldnerberatung OÖ. Privatkonkurs? Schuldnerberatung OÖ Privatkonkurs? 155.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2017 Privatkonkurs im Überblick Zahlungsunfähigkeit KONKURSFORMULARE AuSSergerichtlicher AUSFÜLLEN Ausgleich UND Zustimmung

Mehr

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS?

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS? SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS? 165.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2018 PRIVATKONKURS IM ÜBERBLICK ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT KONKURSFORMULARE AUSSERGERICHTLICHER AUSFÜLLEN AUSGLEICH UND Zustimmung

Mehr

Zahlungsplan. zustimmen. Unterschiede zum Sanierungsplan

Zahlungsplan. zustimmen. Unterschiede zum Sanierungsplan Bei einem Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von mindestens 20%, zahlbar binnen fünf Jahren, angeboten werden. Bei der Abstimmung über dieses Angebot muss mehr als die Hälfte der anwesenden

Mehr

Privatinsolvenz in Österreich

Privatinsolvenz in Österreich Privatinsolvenz in Österreich Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren Seit dem Jahr 1995 gibt es für überschuldete Privatpersonen (Nicht-Unternehmer und ehemalige Unternehmer) die Möglichkeit, Privatkonkurs"

Mehr

Privatkonkurs. Weg zur Entschuldung

Privatkonkurs. Weg zur Entschuldung Privatkonkurs Weg zur Entschuldung Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) Stubenring 1, 1010 Wien +43 1 711 00-0 sozialministerium.at

Mehr

Konsumentenschutz. PRIVATKONKURS Weg zur Entschuldung

Konsumentenschutz. PRIVATKONKURS Weg zur Entschuldung Konsumentenschutz PRIVATKONKURS Weg zur Entschuldung Stand: Dezember 2017 IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Sozi ales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien

Mehr

Aus Fehlern lernen - Krisenmanagement

Aus Fehlern lernen - Krisenmanagement Kapitelübersicht Auslöser von Krisen Warnsignale von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliche Verfahren

Mehr

Aus Fehlern lernen - Krisenmanagement

Aus Fehlern lernen - Krisenmanagement Kapitelübersicht von Krisen von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung

Mehr

Unternehmenssanierung von KMU in der Praxis. Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG

Unternehmenssanierung von KMU in der Praxis. Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG Unternehmenssanierung von KMU in der Praxis Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG Krisensituation erkennen Tatsächliche Situation des Unternehmens darstellen Keine Vogel-Strauß-Taktik

Mehr

Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp

Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp Die lettische Privatinsolvenz Die lettische Privatinsolvenz ist ein sehr junges Verfahren, erlaubt natürlichen Personen die Entschuldung bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit

Mehr

Überblick Privat-Konkurs

Überblick Privat-Konkurs Überblick Privat-Konkurs Text in Leichter Sprache Sie stellen einen Antrag auf Privat-Konkurs bei Gericht. Die Schulden-Beratung hilft Ihnen dabei. Das Gericht eröffnet den Privat-Konkurs. Es kommt zu

Mehr

Erklärung zum Aufbau des Heftes. Achtung:

Erklärung zum Aufbau des Heftes. Achtung: Erklärung zum Aufbau des Heftes Achtung: 3 4 Erklärung zum Aufbau des Heftes Überblick Schulden-Regelung Ablauf Schulden-Regelung Überblick Privat-Konkurs Ablauf Privat-Konkurs Ablauf Zahlungs-Plan Ablauf

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 8. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im August 2017 1 2 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 4 1. Außergerichtliche

Mehr

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS. Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS. Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren 110.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2014 PRIVATKONKURS IM ÜBERBLICK ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT AUSSERGERICHTLICHER

Mehr

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 8 Ob 115/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras

Mehr

Überblick Schulden-Regelung

Überblick Schulden-Regelung Überblick Schulden-Regelung Text in Leichter Sprache Sie nehmen Kontakt mit einer Schulden-Beratung auf. Die Erst-Beratung Gemeinsam mit der Schulden-Beraterin oder dem Schulden-Berater schauen Sie, wo

Mehr

Außergerichtliche. Schuldenregulierung

Außergerichtliche. Schuldenregulierung Außergerichtliche Schuldenregulierung Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in

Mehr

Außergerichtlicher Ausgleich. Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Zwangsausgleich. Vermögensverwertung. Zahlungsplan. Abschöpfungsverfahren

Außergerichtlicher Ausgleich. Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Zwangsausgleich. Vermögensverwertung. Zahlungsplan. Abschöpfungsverfahren Außergerichtlicher Ausgleich bei Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs oder Aussichtslosigkeit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Exekutive Pfandrechte am Einkommen erlöschen; vertragliche

Mehr

hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin.

hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin. Max Mustermann [Firma] [Datum] Vertragskündigung Kunden-/Vertragsnummer: hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin. Bitte senden Sie

Mehr

hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin.

hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin. Max Mustermann [Firma] [Datum] Vertragskündigung Kunden-/Vertragsnummer: hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag fristgerecht zum, hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin. Bitte senden Sie

Mehr

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens

Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Nur vom Gericht auszufüllen Aktenzeichen Eingangsvermerk des Gerichts Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Gericht * Schuldnerin/Schuldner Akademischer Grad Zuname * Vorname * Beschä

Mehr

Salzburg, /YS. 3 S 12/19y Insolvenz Monika Fischer geb.: Sehr geehrte Damen und Herren,

Salzburg, /YS. 3 S 12/19y Insolvenz Monika Fischer geb.: Sehr geehrte Damen und Herren, 3 S 12/19y Insolvenz Monika Fischer geb.: 01.02.1967 Salzburg, 19.04.2019/YS Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Fischer kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Bezirksgericht

Mehr

Insolvenzrecht Ausgleich der Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Dr. Franz Mohr

Insolvenzrecht Ausgleich der Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Dr. Franz Mohr Insolvenzrecht Ausgleich der Gläubiger- und Schuldnerinteressen Dr. Franz Mohr Überblick IRÄG 2017 Privatinsolvenzreform EuInsVO Neufassung Restrukturierungs-Richtlinie Vorschlag 2Mohr, Insolvenzrecht

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

Konkursdatenreport 2006

Konkursdatenreport 2006 2006 [ Der gibt die in der Insolvenz-Datei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Konkursedikte verarbeitet wieder. Diese Daten sind von der ASB zusammengefasst und können unter Quellenangabe (z.b.

Mehr

Das Auto in der Privatinsolvenz: Gilt es als Teil der Insolvenzmasse?

Das Auto in der Privatinsolvenz: Gilt es als Teil der Insolvenzmasse? Das Auto in der Privatinsolvenz: Gilt es als Teil der Insolvenzmasse? Inhalt Das Auto ist für viele von besonderem Wert und Wichtigkeit, erlaubt es doch Flexibilität und Mobilität. Für viele Menschen ist

Mehr

Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens samt Antrag auf Annahme des Zahlungsplans (und Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens)

Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens samt Antrag auf Annahme des Zahlungsplans (und Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens) Nur vom Gericht auszufüllen Aktenzeichen Eingangsvermerk des Gerichts Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens samt Antrag auf Annahme des Zahlungsplans (und Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens)

Mehr

549/SN XXV. GP - Stellungnahme 1 von 5

549/SN XXV. GP - Stellungnahme 1 von 5 549/SN XXV. GP - Stellungnahme 1 von 5 An die Parlamentsdirektion GZ. 13280.0050/1-L1.3/2017 per Mail an StellungnahmenIRAEG.Justizausschuss@parlament.gv.at und begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Linz,

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 44 S 10/19y Insolvenz Snezana Vasic geb.: 01.02.1996 Salzburg, 26.03.2019/YS Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Vasic kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht

Mehr

Konsumentenschutz. PRIVATKONKURS Weg zur Entschuldung

Konsumentenschutz. PRIVATKONKURS Weg zur Entschuldung Konsumentenschutz PRIVATKONKURS Weg zur Entschuldung Stand: November 2015 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien

Mehr

17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS

17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS 17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS PROBLEM Wann kann ein Schuldner, dem die Restschuldbefreiung erteilt oder aus unterschiedlichen Gründen versagt worden war,

Mehr

Vorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht

Vorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht Univ.-Prof. Dr. Christian Koller Sommersemester 2016 Vorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht Gliederung I. Einführung und Grundlagen II. III. IV. Akteure Die Insolvenzmasse Die Gläubiger V. Überblick

Mehr

Pressemeldung. Donnerstag, 30. November AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband DIREKTION Schleifmühlgasse Wien

Pressemeldung. Donnerstag, 30. November AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband DIREKTION Schleifmühlgasse Wien Donnerstag, 30. November 2017 Pressemeldung AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband DIREKTION Schleifmühlgasse 2 1041 Wien Tel.: 05 04 100-0 Fax: 05 04 100-1522 Ein Monat nach Inkrafttreten der Privatkonkursnovelle

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

.. WenndieSchuldenunter100Eurosind. Wenn Klein-Kinder im Haushalt leben. Wenn Menschen mit Behinderung im Haushalt leben. Wenn eine Schwangerschaft besteht. Wenn pàege-bedürftige und kranke Menschen Eine

Mehr

Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) )

Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) ) Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) ) Mit Zustellnachweis! Soweit sich einzelne Detailangaben aus angeschlossenen Unterlagen ergeben, genügt ein Hinweis auf die Beilagen.

Mehr

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht. Insolvenzverfahren. Organe. Voraussetzungen für die Konkurseröffnung

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht. Insolvenzverfahren. Organe. Voraussetzungen für die Konkurseröffnung Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzverfahren Organe Gericht Masseverwalter Rechtsstellung Befugnisse Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung bevorrechtete Gläubigerschutzverbände Voraussetzungen

Mehr

Jobcenter Salzlandkreis

Jobcenter Salzlandkreis Eigenbetrieb des Landkreises Insolvenzverfahren Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2013 Insolvenzverfahren Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Allgemeines... 3 2.1 Zuständigkeit ( 2, 3 InsO)...

Mehr

immomedia Immobilien GmbH

immomedia Immobilien GmbH Einholung der Einwilligung zur sofortigen Tätigkeit Sehr geehrter Kaufinteressent/, gerne lassen wir Ihnen kurzfristig weitere Informationen zu diesem Objekt zukommen. Damit wir Ihnen die Informationen

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren erforderlich?

Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren erforderlich? Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren erforderlich? Die Höhe der Schulden spielt bei der Antragstellung ebenso wenig eine Rolle wie bisherige Zahlungen an die Gläubiger. Sie müssen aber nachweisen,

Mehr

Das neue Insolvenzrecht

Das neue Insolvenzrecht Das neue Insolvenzrecht Dr. Hans-Georg Kantner 8. September 2017 St. Wolfganger Tage schafft Wissen sichert Werte Übersicht Privatkonkurs seit 1995 Zahlen und Quoten Reformansatz: Verkürzung und keine

Mehr

Zahlungsplan Optionen

Zahlungsplan Optionen Zahlungsplan Optionen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Funktionen im Bearbeitungsbereich... 2 2.1 Akte... 2 2.2 Mandant... 2 2.3 Einmalzahlung... 3 2.4 Laufzeit... 3 2.4.1 Startdatum... 3 2.4.2

Mehr

VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen

VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen Frage 11: Die S GmbH schuldet dem A noch Zahlungen für die Lieferung von Waren. A liest nun in der Zeitung, dass über das Vermögen der S GmbH das

Mehr

Fragen zur Lohnpfändung. Mag. Elfriede Köck

Fragen zur Lohnpfändung. Mag. Elfriede Köck Fragen zur Lohnpfändung Mag. Elfriede Köck Vorschüsse und Darlehen Drittschuldnererklärung Vorschüsse und Dienstgeberdarlehen* sind bezüglich der Rangordnung den (Ver-)Pfändungen gleichgestellt Zur Wahrung

Mehr

4 Ob 235/17p. gefasst:

4 Ob 235/17p. gefasst: 4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere

Mehr

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 11 S 124/18y Insolvenz Claudia Abdou-Selepa geb.: 14.06.1972 Wien, 22.11.2018/DT Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Abdou-Selepa kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 17 S 151/17f Insolvenz Leichtfried Frisuren Gesellschaft m.b.h. FN122256p LINZ, 14.12.2017/GS Sehr geehrte Damen und Herren, die Leichtfried Frisuren Gesellschaft m.b.h. kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen

Mehr

Jahresbericht 2015 Schuldnerberatung OÖ

Jahresbericht 2015 Schuldnerberatung OÖ Jahresbericht 2015 Schuldnerberatung OÖ gefördert aus Mitteln von 2.020 Neukontakte im Jahr 2015 53.285 Neukontakte seit Gründung der Schuldnerberatung OÖ (1991) 6.454 bearbeitete Akten 1.463 Erstberatungsgespräche

Mehr

An das Bundesministerium für Justiz. per GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017

An das Bundesministerium für Justiz. per   GZ: BMASK-10310/0004-I/A/4/2017 18/SN-286/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Justiz per E-Mail: team.z@bmj.gv.at Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag.

Mehr

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt : Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 7 S 58/18s Insolvenz Martin Lublasser geb.: 15.08.1975 Innsbruck, 04.12.2018/JS Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Lublasser kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht

Mehr

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Antragsteller(in) Adresse: Name Straße, Hausnummer Vorname(n) Postleitzahl, Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) An das Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer (falls vorhanden):

Mehr

Aktualisierungen zum Insolvenzrecht

Aktualisierungen zum Insolvenzrecht Aktualisierungen zum Insolvenzrecht Betrifft folgende Bände der Reihe Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten : HAK V, S. 148 ff.; HAS 3, S. 169 ff.; HLW I, S. 220 ff. Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung

Mehr

Jahresbericht 2010 Schuldnerberatung OÖ

Jahresbericht 2010 Schuldnerberatung OÖ Jahresbericht 2010 Schuldnerberatung OÖ gefördert aus Mitteln von 2.511 Neukontakte im Jahr 2010 42.205 Neukontakte seit Gründung der Schuldnerberatung OÖ (1991) 6.366 bearbeitete Akten 1.673 Erstberatungsgespräche

Mehr

Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern

Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern 1 Neue Erfahrungen aus dem Insolvenzrecht Worauf jeder Mineralölhändler achten muss Marcus Schäfer, Rechtsanwalt 2 Probleme mit dem Insolvenzverwalter

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 19 S 2/18v Insolvenz Dominko Markovic geb.: 07.07.1969 Innsbruck, 15.01.2018/IT Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Markovic kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort.......................................................

Mehr

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 20 S 25/18d Insolvenz Kevin Günther Walter Wurnig geb.: 27.06.1988 LINZ, 06.03.2018/MO Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Wurnig kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom

Mehr

bmsk: SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ PLEITE? SCHULDEN UND PRIVATKONKURS

bmsk: SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ PLEITE? SCHULDEN UND PRIVATKONKURS bmsk: SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ PLEITE? SCHULDEN UND PRIVATKONKURS 2 SCHULDEN UND PRIVATkonkurs Raus aus dem Schuldturm? Hunderttausende Konsumenten in Österreich sind überschuldet und brauchen eine

Mehr

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten! I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--. 44 S 72/16m Insolvenz Andreas Wennyk Salzburg, 15.12.2016/YS Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Wennyk kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht Salzburg wurde

Mehr

PLEITE? SCHULDEN UND PRIVATKONKURS. . g v. a t. w w w. b m s g

PLEITE? SCHULDEN UND PRIVATKONKURS. . g v. a t. w w w. b m s g PLEITE? SCHULDEN UND PRIVATKONKURS w w w. b m s g. g v. a t VORWORT Seit 1995 gibt es für überschuldete Privatpersonen die Möglichkeit, Privatkonkurs anzumelden. Dadurch soll dem Schuldner die Möglichkeit

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 44 S 8/19d Insolvenz YOUNG STAR KG FN302070x Salzburg, 22.03.2019/YS Sehr geehrte Damen und Herren, die YOUNG STAR KG kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom zuständigen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 11 S 55/18a Insolvenz Milena Stankovic geb.: 07.12.1980 Wien, 07.06.2018/FA/MC Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Stankovic kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht

Mehr

asb informationen no Alles über die Privatkonkurs-Reform Entschuldung Neu

asb informationen no Alles über die Privatkonkurs-Reform Entschuldung Neu d asb informationen no 80 2017 Alles über die Privatkonkurs-Reform Entschuldung Neu 2 Privatkonkurs ohne Mindestquote Die Einführung des Privatkonkurses 1995 war eine zentrale Neuerung für SchuldnerInnen

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 11 S 43/18m Insolvenz SMILE TAXI ON KG FN461059d Wien, 27.04.2018/DT Sehr geehrte Damen und Herren, die SMILE TAXI ON KG kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom zuständigen

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 7 S 4/18z Insolvenz Alfred Miller geb.: 15.12.1948 Innsbruck, 16.01.2018/JS Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Miller kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht

Mehr

Mit Geld richtig umgehen

Mit Geld richtig umgehen Gabriela Baumgartner Mit Geld richtig umgehen Budget, Sparen, Wege aus der Schuldenfalle Beobachter Inhalt Vorwort 9 1. Gehen wir mit unserem Geld richtig um?...10 Leben auf Pump - verschuldete Schweiz

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 5 S 14/18w Insolvenz Susanne Kosma geb.: 01.10.1958 Wien, 21.02.2018/KT Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Kosma kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Handelsgericht

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 23 S 8/18y Insolvenz Odeion Kulturforum Salzburg GmbH FN310233a Salzburg, 01.02.2018/YS Sehr geehrte Damen und Herren, die Odeion Kulturforum Salzburg GmbH kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen

Mehr

Praxisleitfaden Insolvenzrecht

Praxisleitfaden Insolvenzrecht Praxisleitfaden Insolvenzrecht von Günther Feuchtinger, Michael Lesigang 3., aktualisierte Auflage 2010, Stand 01.07.10 Linde Verlag Wien 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7073

Mehr

Konkursdatenreport. as b

Konkursdatenreport. as b Konkursdatenreport as b Konkursdatenreport Der Konkursdatenreport gibt Daten aus den in der Insolvenz-Datei des BM für Justiz (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten österreichweiten Insolvenzedikten

Mehr

PRIVATINSOLVENZ UND SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN AUCH FÜR UNTERNEHMER Details, Tipps und nähere Informationen zum sogenannten Privatkonkurs"

PRIVATINSOLVENZ UND SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN AUCH FÜR UNTERNEHMER Details, Tipps und nähere Informationen zum sogenannten Privatkonkurs PRIVATINSOLVENZ UND SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN AUCH FÜR UNTERNEHMER Details, Tipps und nähere Informationen zum sogenannten Privatkonkurs" 1. Was versteht man unter Privatinsolvenzverfahren ( Privatkonkurs

Mehr

SCHULDEN- WÖRTER-BUCH

SCHULDEN- WÖRTER-BUCH SCHULDEN- WÖRTER-BUCH Schwere Wörter leicht erklärt Fachbegriffe zu Überschuldung und Privat-Konkurs in Leicht Lesen Erklärung zum Aufbau des Heftes Unser Schulden-Wörterbuch ist in Leicht Lesen B1 geschrieben.

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 19 S 32/18f Insolvenz Ing. Stefan Wörgötter geb.: 26.09.1973 Innsbruck, 07.05.2018/IT Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Ing. Wörgötter kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen.

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 20 S 125/17h Insolvenz Dipl. Ing. Csaba Istvan Bodnar geb.: 31.05.1960 LINZ, 14.11.2017/KH Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Dipl. Ing. Bodnar kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr

Mehr

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*)

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2012, beendet bis 31.12.2016 Eröffnete Insolvenverfahren 34 941 8 275 24 716 1 465 485 darunter bisher beendete Verfahren 30 976 5 540 23 728 1 363 345 befriedigte

Mehr

An die P a r l a m e n t s d i r e k t i o n per

An die P a r l a m e n t s d i r e k t i o n per 561/SN XXV. GP - Stellungnahme 1 von 5 An die P a r l a m e n t s d i r e k t i o n per E-Mail: StellungnahmenIRAEG.Justizausschuss@parlament.gv.at Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Gerhard

Mehr

Förderung von Selbsthilfe-Gruppen durch die Kranken-Kassen im Saarland. Nebenbestimmungen zur Pauschal-Förderung

Förderung von Selbsthilfe-Gruppen durch die Kranken-Kassen im Saarland. Nebenbestimmungen zur Pauschal-Förderung Förderung von Selbsthilfe-Gruppen durch die Kranken-Kassen im Saarland Nebenbestimmungen zur Pauschal-Förderung Die Neben-Bestimmungen gehören zu dem Bewilligungs-Bescheid. Text in Leichter Sprache Europäisches

Mehr

Schulden- Wörter-Buch

Schulden- Wörter-Buch Schulden- Wörter-Buch Schwere Wörter leicht erklärt Fachbegriffe zu Überschuldung und Privat-Konkurs in Leicht Lesen Erklärung zum Aufbau des Heftes Unser Schulden-Wörterbuch ist in Leicht Lesen B1 geschrieben.

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--. 20 S 41/18g Insolvenz Robert Brunmayr geb.: 27.03.1971 LINZ, 29.03.2018/MO Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Brunmayr kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht

Mehr

Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des oben angeführten Entwurfs und nimmt dazu Stellung wie folgt:

Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des oben angeführten Entwurfs und nimmt dazu Stellung wie folgt: 563/SN XXV. GP - Stellungnahme 1 von 5 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum GZ 13280 0050/1L1. ISA/cf Mag Karin Ristic

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht 4

Inhaltsverzeichnis. Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht 4 Vorwort zur vierten Auflage... V Autorenverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI 1. Außergerichtlicher Ausgleich... 1 2. Insolvenzverfahren... 5 2.1. Allgemeines...

Mehr