Bieritz-Harder/Conradis,/Thie, LPK-SGB XII. Rn. 51 Vermögen

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1 SGB XII 90 Einzusetzendes Udo Bieritz-Harder/Conradis,/Thie, LPK-SGB XII Rn. 51 Vermögen Geiger Sozialhilfe Auflage Angemessenheit des Wohneigentums Nr. 8 stellt anders als 12 Abs. 3 Nr. 4 SGBII (Hausgrundstück von angemessener Größe") auf das angemessene" Hausgrundstück ab. Nach Satz 2 bestimmt sich die Angemessenheit nach differenzierten, auf die konkreten Lebensverhältnisse und den wirtschaftlichen Wert der Immobilie abstellende Kriterien. Danach gebietet die Vorschrift des 90 Abs. 2 Nr. 8 bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Überprüfung personen-, sach- bzw. wertbezogener Kriterien und schließt sich insoweit an die zu 88 BSHG entwickelte Kombinationstheorie an (so im Anschluss an BVerwGE 47, 103, 108; 87, 278, 281; 89, 241, 243; BVerwG NDV 1993, 236, 237 das BSG B 8 SO 7/08 R - FEVS 61, 193; vgl. auch OLG SL WF 113/10; OVG NW E 1451/10; LSG NW L 20 SO 58/13). Sie erfordert in einer Gesamtbetrachtung (so auch OVG NI FEVS 46, 192, 195; OVG HB NJW 1997, 883, 884, OVG NW FEVS 46, 314, und 48, 317) ein Messen an dem gesetzlichen Maßstab des sozialen Wohnungsbaus. Im Vergleich zum tendenziell großzügigeren Vermögensschutz nach 12 Abs. 3 Nr. 4 SGBII lässt die Kombinationstheorie einen breiteren Wertungsspielraum, der sich vor allem beim Zusammenwohnen mit Personen auswirkt, die nicht zur Einsatzgemeinschaft gehören. Das Zusammenwohnen unter einem Dach mit sonstigen Personen (außerhalb der Bedarfsgemeinschaft) kann im SGBII nur über einen Härtefall gemäß 12 Abs. 3 Nr. 6 SGBII gelöst werden (dazu BSG B 14 AS 90/12 R). 51 Im Mittelpunkt der Angemessenheitsprüfung steht die Bestimmung der geschützten Wohnflächengröße. 52 Nach Außerkrafttreten des 2. WoBauG zum ist offen, wonach die Angemessenheit der Wohnfläche bzw. Grundstücksgröße zu bestimmen ist. Die das 2. WoBauG ablösende Regelung des WoFG gibt den Ländern über Ausführungsbestimmungen einen eigenen Regelungsspielraum, was zu einer erheblichen Spannbreite länderspezifischer Wohnflächenobergrenzen geführt hat. Das BSG B 7 B AS 2/05 R hat daher zur Vorschrift des 12 Abs. 3 Nr.4 SGBII weiterhin die Werte des 2. WoBauG herangezogen, um für die bundeseinheitliche Leistung Alg II eine bundeseinheitliche Regelung zum Vermögensschutz selbstgenutzten Grundeigentums zu gewährleisten. Da in 90 Nr. 8 der regionale Wohnungsmarkt bei der Ermittlung des Grundstückswertes berücksichtigt wird, sind zur Bestimmung der angemessenen Wohnflächengrenzen auch für das SGB XII weiterhin die Vorgaben im 2. WoBauG sachgerecht (BSG B 8 SO 7/08 R - FEVS 61, 193; vgl. auch OLG Thüringen WF 194/14). Sie betragen bei Familienheimen mit einer Wohnung 130 m2 sowie bei Eigentumswohnungen 120 m2 (Satz3i.V.m. 39 Abs. 1 Nr. 1, 3 2. WoBauG). Eine Einliegerwohnung ist auf die Bezugsgröße anzurechnen (BSG B 14 AS 90/12 R). Bei einer Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10% ist mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen (LSG NW L 20 SO 58/13 unter Verweis auf BSG B 7b AS 2/05 R). Darüber hinaus ist eine Überschreitung der aufgeführten Wohnflächen zulässig (Satz 3 i.v.m. 39 Abs. 2, 82 Abs WoBauG), soweit die Mehrfläche

2 zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist, wobei für jede weitere Person sich die Wohnfläche um 20 m2 erhöht ( 82 Abs WoBauG) oder zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers - d.h. des Hilfesuchenden und/oder einer Person der Einsatzgemeinschaft - erforderlich ist. Bezüglich der besonderen persönlichen Bedürfnisse schrieb Satz3 (i.v.m. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 2. WoBauG) ausdrücklich vor, dass bei häuslicher Pflege ( 61), d.h. tatsächlichen Hilfeleistungen für pflegebedürftige Personen (dazu OVG NI FEVS 46, 192, 197), ohne dass Sozialhilfe für diesen Zweck gewährt werden muss, sich die generellen Wohnflächengrenzen für den Regelfall von vornherein um 20% erhöhen, also bei Familienheimen auf 156 m2 und bei Eigentumswohnungen auf 144 m2. Dies schließt eine weitere Erhöhung nicht aus, insbesondere bei Pflegebedürftigen, die ständiger Betreuung durch eine Pflegeperson oder -kraft bedürfen, wobei in diesem Fall von einer Mehrfläche im Umfang von 20 m2 als Anhaltspunkt auszugehen ist (entsprechend 82 Abs WoBauG). Bei Behinderten und Blinden ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, die nicht immer eine Erhöhung gebieten, wohl aber wie bei Pflegebedürftigen dann, wenn sie zusätzlichen oder eine Betreuungsperson Wohnraum braucht. Berufliche Bedürfnisse lösen vor allem einen Mehrflächenbedarf aus, falls ein eigenes Arbeitszimmer erforderlich ist (BSG B 14 AS 58/13 R). oder im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt ist. Die Zahl der Bewohner wird in den Grenzen des 2. WoBauG dadurch berücksichtigt, dass die Wohnflächengrenzen für einen Haushalt mit höchstens vier Personen gelten und für jede weitere Person 20 m2 zu veranschlagen sind (s. 39 Abs. 2 Nr. 1, 82 Abs WoBauG). Für Haushalte mit weniger als vier Personen sind die im 2. WoBauG festgelegten Höchstgrenzen entsprechend zu vermindern (dazu BSG B 7 B AS 2/05 R; B 14 AS 90/12 R: Verminderung der Grenzwerte von 130 m2 bei Eigenheimen bzw. 120 m2 bei Eigentumswohnungen um 20 m2 je Person mit 90 m2 bzw. 80 m2 als Mindestwert, wobei Entscheidungsspielraum nach oben oder unten im besonderen Einzelfall bestehen bleiben muss (z.b. bei einem 2-Personen-Behinderten-Haushalt 90 m2 für Eigentumswohnung unter Zugrundelegung eines Wohnflächenbedarfs von 60 m2 plus 15 m2 Rollstuhlfahrerbedarf - BVerwG NDV 1993; 20% Zusatzfläche bei häuslicher Pflege). Ein sehr einfach ausgestattetes Haus mit einer Wohnfläche von 82 m2 kann für eine Person geschützt sein (VGH BY C ). 53 Die o.g. Wohnflächengrenzen sind in der Regel" geschützt. Das bedeutet, dass derjenige Hilfesuchende nicht sein Vermögen zu verwerten braucht, der zum Zeitpunkt des Hilfebegehrens ein Familienheim oder eine Eigentumswohnung besitzt, die den Wohnflächenmaßstäben des 2. WoBauG entspricht, soweit dem nicht die anderen im Gesetz (Satz 2) genannten und vom 2. WoBauG nicht erfassten Kriterien entgegenstehen. Daraus kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass bei Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen der Vermögensschutz entfällt, ohne dass es noch auf die übrigen Wertungskriterien ankommt (so zutreffend LSG NW L 20 SO 58/13 - gegen OVG NW FEVS 46, 314, und 48, 317, 318; LSG BY L 11 SO 40/06). Denn knüpfte man allein an die Wohnfläche an, so wäre ein Eigenheim trotz unterwertiger Ausstattung oder Lage als Vermögen verwertbar, obwohl ein von der Wohnfläche angemessenes Haus mit einem höheren Verkehrswert geschützt wäre. Dies ist mit dem 54

3 Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Dementsprechend kann ein Überschreiten der Wohnfläche einer Eigentumswohnung dadurch ausgeglichen werden, dass ein Hilfesuchender statt eines - regelmäßig teureren - Einfamilienhauses nur" eine Eigentumswohnung besitzt. Darüber hinaus verdienen den Schutz des Gesetzes auch diejenigen Personen, die in dem angegebenen Rahmen des öffentlich geförderten bzw. steuerbegünstigten Wohnungsbaus früher einmal Eigentum errichtet bzw. gekauft haben, selbst wenn die jetzigen Familienverhältnisse - etwa infolge Auszugs der Kinder - nicht mehr den damaligen Bedarf erfordern (vgl. dazu 82 Abs. 3 Satz 2 2. WoBauG); nur bei wesentlichen, nicht absehbaren Änderungen der Verhältnisse, wie insbesondere drastische Verkleinerung der Familie nach Scheidung, besteht eine Verpflichtung zur Veräußerung. Der Wohnbedarf ist mit dem Wohnflächenbedarf des 2. WoBauG identisch und richtet sich in erster Linie nach der Zahl der Bewohner (Rn 53). Zusätzlich sind schon gemäß dem 2. WoBauG besondere persönliche Verhältnisse - was i.v.m. Satz3 insbesondere Pflegebedürftigkeit, Behinderung einschließlich Blindheit betrifft - oder berufliche Bedürfnisse zu beachten. 55 Die Hausgröße bezieht sich auf ein Familienheim mit einer Wohnung und einer Eigentumswohnung. Nicht Bezug genommen worden ist auf Familienheime mit zwei Wohnungen, für die im 2. WoBauG ( 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3) eine Höchstgrenze von 200 m2 angegeben ist, wobei keine der Wohnungen die Wohnfläche von 130 m2 übersteigen und die zweite Wohnung nur als abgeschlossene Wohnung gefördert werden darf. Der unterbliebene Verweis schließt bei Großfamilien den Schutz eines Familienheims mit zwei Wohnungen - z.b. einer zusätzlichen Einliegerwohnung - nicht aus, wenn die Wohnungsgröße derjenigen eines Familienheims mit einer Wohnung entspricht (OVG NW A 622/01). 56 Auch die Grundstücksgröße ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass sie den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu entsprechen hat (so auch VGH BY B FEVS 55, 211, 213). Davon ausgehend sind in der Regel folgende Grundstücksflächen als angemessen anzusehen: 57 Reihenhaus bis zu 250 m2 Doppelhaushälfte/Reihenendhaus bis zu 350 m2 freistehendes Haus bis zu 500 m2 (so auch VG Köln FamRZ ; BayObLG FamRZ 1996, 245, 246). Etwas enger geht das OVG NW (FEVS 48, 317, 320 f.) davon aus, dass die Grundstücksgröße (noch) angemessen ist, welche gebraucht wird, um ein Wohnhaus mit der nach dem 2. Wohnungsbaugesetz zulässigen Wohnungsfläche (s. Rn 45) zu errichten; typisierend dürfe bei einer Wohnfläche von (bis zu) 130 m2 die bebaute Grundfläche um bis zu 25% über der Wohnfläche liegen, also bei 162,5 m2, so dass bei einer Grundflächenzahl von 0,4 im örtlichen Bebauungsplan eine Grundstücksgröße von maximal 407 m2 angemessen sei, nicht aber etwa mehr als 500 m2. Bei Eigentumswohnungen hat die Grundstücksfläche in Gemeinschaftseigentum außer Betracht zu bleiben. Soweit Bebauungspläne höhere Mindestgrößen für bebaute Grundstücksflächen vorsehen, sind diese maßgebend. Ist ein Grundstücksteil für eine weitere Bebauung oder eine andere wirtschaftliche Nutzung abtrennbar, stellt es kein geschütztes Vermögen dar (s. Rn 44). Der Vermögensschutz entfällt nicht, wenn das Hausgrundstück trotz angemessener Wohnfläche zwar über den o.g. Werten liegt, die übrigen Bewertungskriterien, insbesondere der 58

4 Verkehrswert im Wesentlichen aber nur den Wert des Wohngebäudes widerspiegelt und dieser angemessen ist. Der Zuschnitt des Wohngebäudes erlaubt eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen, soweit sie im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt ist (s. 39 Abs. 2 Nr WoBauG). 59 Eine angemessene Ausstattung des Wohngebäudes liegt dann nicht mehr vor, wenn sie den für den öffentlich geförderten bzw. steuerbegünstigten Wohnungsbau üblichen Standard deutlich überschreitet. Das ist z.b. bei einem Schwimmbad im Garten bzw. Haus der Fall, einem Partyraum in einem Bungalow (BVerwG NDV 1990, 58, 60), nicht aber bei einer nach der Energieeinsparverordnung geforderten höherwertigen Isolierung oder Heiztechnik oder bei einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung (z.b. Auffahrtrampe, Aufzug, Therapiebecken, Zusatzgarage). Nicht unter die Ausstattung des Wohngebäudes fällt der Hausrat, dessen Einsatz allein nach Nr. 4 zu beurteilen ist. 60 Da bei der Prüfung eigengenutzter Immobilien personen-, sach- und wertbezogene Merkmale kombiniert zu berücksichtigen sind, ist auch der Wert = Verkehrswert der Immobilie im Verhältnis zu Größe und Ausstattung weder nachrangig noch als abstrakter Grenz- oder Höchstwert zu fassen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die betreffende Immobilie im Vergleich mit anderen, nach sachbezogenen Merkmalen vergleichbaren Immobilien am Wohnort des Hilfesuchenden auch wertmäßig als angemessen" angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält (BVerwG C 53/86). Damit sind einerseits in Ballungsgebieten wesentlich höhere Werte geschützt als im ländlichen Bereich, andererseits kann die Entwicklung der Marktpreise eine ursprünglich angemessene Immobilie zu einem Luxusgut" machen. Letztlich kommt es auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt an. Als Anhaltspunkt können pro Qm anzuerkennende Wohn- und Grundstücksfläche die am Wohnort üblichen Baukosten je Qm Wohnfläche im sozialen Wohnungsbau (Gesamtkosten ohne Baugrundstück) und die aus der einschlägigen Kaufpreissammlung ersichtlichen Bodenrichtwerte (mit Ausnahme von Objekten, die wegen ihrer Lage einen herausgehobenen Verkehrswert haben) herangezogen werden. 61 Ist eine Immobilie sozialhilferechtlich zu verwerten, muss der Erlös - soweit er den geldwerten Schonbetrag (Nr. 9) übersteigt - zur Deckung des Sozialhilfebedarfs eingesetzt werden. Das führt regelmäßig dazu, dass der frühere Eigentümer nicht mehr sozialhilfebedürftig ist, was ihm ermöglicht, über sein verbliebenes Vermögen weitgehend (s. aber 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) frei zu disponieren (s. Rn 96). Folglich ist es ihm nicht verwehrt, ein angemessenes Hausgrundstück zu erwerben und bei danach eintretender Bedürftigkeit wieder Sozialhilfe zu erhalten (s. OVG NI FEVS 37, 456). Allerdings muss einem Hilfesuchenden beim Verkauf einer unangemessenen Immobilie kein Betrag verbleiben, der die Anschaffung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen Eigentumswohnung gewährleistet (OVG HH FEVS 35, 229, 241). 62

5 SGB XII 90 Einzusetzendes Vermögen Wahrendorf Grube/Wahrendorf, SGB XII Rn Auflage Angemessenes Hausgrundstück Das Verständnis dessen, was nach Nr. 8 angemessen ist, erschließt sich durch die vom BVerwG (BVerwGE 47, 103) zum BSHG vertretenen Kombinationstheorie, mit deren Hilfe der damals im Gesetz verwandte Begriff klein" inhaltliche Konturen erhalten hatte (vgl. auch VGH München, FEVS 55, 211, 212). Nach dieser Theorie kam es bei der Beurteilung auf die Größe der Familie des Hilfenachfragenden oder auf die sonstigen Personen der Bedarfsgemeinschaft, auf die Größe und den Zuschnitt des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen und schließlich auch auf den Verkehrswert des Objektes an. Für diese Betrachtungsweise wurde der sozialhilferechtliche Individualisierungsgrundsatz des 3 Abs. 1 BSHG bemüht (BVerwG, NDV 1991, 234, 235 und bereits BVerwGE, 47, 103, 108; BVerwGE 59, 294, 296). Danach sind persönliche, sachliche und wertbezogene Kriterien in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Es war bereits das Ziel des BSHG, der Verwaltung klarere Beurteilungskriterien dadurch an die Hand zu geben, dass die die Abwägung beeinflussenden Faktoren nunmehr im Gesetz genannt sind, und auf diese Weise den Schutz eines Familienheimes oder einer Eigentumswohnung für den in der Vorschrift genannten Personenkreis zu verbessern (zum Gesetzgebungsverfahren Wendt, NDV 1991, 94; OVG Münster, FEVS 48, 315, 318; VGH München, FEVS 55, 211, 212). Die auch jetzt im SGB XII genannten Parameter gehen der Sache nach auf die Kombinationstheorie zurück, der sich das BSG (Urt. v , B 8 SO 7/08 R) angeschlossen hat. Aus sozialpolitischer Sicht wird allerdings angezweifelt, ob der zur Gesetzesfassung erhobene, erweiterte Schutz eines Hauseigentümers sachgerecht ist, weil auf diese Weise erhebliche Vermögenswerte geschont werden (für das BSHG Brühl, LPK-BSHG, 88 Rn. 41; a. A. Wendt, NDV 1991, 97). Trotz der in der Literatur geäußerten Bedenken hat das BVerwG in dem weitreichenden Vermögensschutz dieser Vorschrift keinen Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen (BVerwGE 87, 280). Die vom BSG (Urt. v , B 7 b AS 2/05 R) angedeuteten Bedenken greifen nicht durch. Die großzügigere Behandlung von Grundstücken im SGB II lässt sich damit rechtfertigen, dass die SGB II-Empfänger eher die Chance einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben haben (Busse, SGb 2007, 438; BSG, Urt. v , B 8 SO 7/08 R; anders wohl Coseriu, Sozialrecht, S. 255 f.). Hierin ist ein wesentlicher sachlicher Unterschied beider Transferleistungssysteme zu sehen. 48 Im SGB II ist gem. 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung von angemessener Größe geschützt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zum SGB XII. Für das SGB II wird Grundbedürfnis des Wohnens als hinter der stehender Schutzzweck besonders betont (so bereits BSG, Urt. v , B 7 b AS 2/05 R; zur Übertragbarkeit dieses Gedankens auf das SGB XII Mecke, jurispk-sgb XII, 90 Rn. 73). 49 Der Begriff des Hausgrundstücks ist kein sachenrechtlicher, sondern ein durch die soziale Zielsetzung des SGB XII geprägter. Es ist der räumliche Lebensmittelpunkt des Hilfe Nachfragenden, der Einsatzpflichtigen und der Angehörigen. Vom Schutzzweck der Norm umfasst sind auch Häuser, die auf Grund eines Erbbaurechts errichtet wurden (OVG Lüneburg, FEVS 46, 194), Eigentumswohnungen (BVerwGE 87, 278) oder Dauerwohnrechte (s. auch DV, NDV 2003, 45). Auch ausländischer Grundbesitz ist grundsätzlich nach des 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu beurteilen (vgl. LSG BW, Urt. v , L 7 SO 2497/10; BVerwG, Buchholz BSHG Nr. 11; Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 90 Rn. 84). Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist, dass der Nachfragende oder eine andere Person der Einstandsgemeinschaft das Hausgrundstück selbst ganz oder teilweise bewohnt. Ein zum Verkauf 50

6 angebotenes Grundstück ist deshalb nicht geschützt (vgl. Mester, ZfF 2007, 1), ebenso wenig ein Ferienhaus- oder -wohnung (Mecke, Eicher, 12 Rn. 90; s. auch BayVGH, FEVS 55, 132). Durch die Neufassung ist sichergestellt, dass ein Ehepartner das Haus nicht aufgeben muss, wenn der andere ins Pflegeheim muss (Wendt, NDV 1991, 97; Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 90 Rn. 82). Ohne dass dies explizit im Wortlaut der Vorschrift verankert ist, greift die Schutzvorschrift ihrem Sinn nach nicht bei Geschäftsgrundstücken (für ein Künstleratelier verneinend BSG, Urt. v , B 11 b AS 3/06 R) oder Mehrfamilienhäusern ein (vgl. dazu Geiger, LPK-SGB XII, 90 Rn. 46; Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 90 Rn. 74). Beschränkt sich die Nutzung eines Mehrfamilienhauses auf den ideellen Teil der selbst genutzten Wohnung, ist darauf abzustellen. Ein Grundstück, das sowohl zum Wohnen und zur Ausübung eines Handwerks dient, ist nur unter der Voraussetzung geschützt, dass der betriebliche Teil nicht prägend ist (s. auch Geiger, LPK- SGB XII, 90 Rn. 46). 51 Geschützt wird nach dem Zweck der Vorschrift das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft und der Angehörigen (vgl. aber BVerwGE 89, 241, 243; weiter BSG, FEVS 61, 193= Breith 2010, 284: Angehörige). Von einer solchen ist kaum zu sprechen, wenn ein Teil der Familie selbständig in einer separaten Einliegerwohnung lebt. Das muss unabhängig davon gelten, ob das Haus mit der Einliegerwohnung von der Wohnfläche her noch angemessen ist (so wohl auch DV, Empfehlungen 2008, Rn. 197). So kann eine vermietete Einliegerwohnung schon nicht in den Schutz des 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einbezogen werden. Andernfalls würde die Gewährung der Sozialhilfe zur Vermögensbildung beitragen. Anders ist zu entscheiden bei Einliegerwohnungen, die den Wohnbedürfnissen der Einstandsgemeinschaft oder nahen Verwandten ( unter einem Dach") dienen (DV, Empfehlungen 2008, Rn. 197). 52 Bei einem Miteigentumsanteil an einem mit anderen Familienmitgliedern bewohnten Grundstück ist von der Rechtsprechung (LSG NRW, Urt. v , L 9 SO 43/08) zur Prüfung der Angemessenheit auf den tatsächlich als Wohnstatt benutzten Teil abgestellt worden, wenn andere Miteigentümer die Nutzung einschränken. Es kommt dann auf die real bewohnte Fläche an. 53 Nur das angemessene Hausgrundstück wird geschont. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (s. dazu Coseriu, Sozialrecht, S. 255). Anhand der vom BVerwG entwickelten Kombinationstheorie wird im Einzelfall im Wege eines wertenden Abwägungsprozesses über die Angemessenheit des Hausgrundstücks entschieden. Sachlich besteht damit zur früheren Rechtslage kein Unterschied (vgl. auch OVG Münster, FEVS 46, 314, 316; Zeitler, Mergler/Zink, 90 Rn. 53). Mit dem Satz 2 der Vorschrift sind die Bewertungsfaktoren genannt, die die Rechtsprechung in Form der von ihr entwickelten Kombinationstheorie anwandte. 54 Als angemessene Wohnfläche wird bei einem Vier-Personenhaushalt für ein Einfamilienhaus 130 qm, für eine Eigentumswohnung 120 qm angesehen (vgl. zum 88 BSHG DV, NDV 2003, 46 Nr. 186; zum jetzigen Recht BSG, NVwZ-RR 2010, 152= FEVS 61, 193; Zeitler, Mergler/Zink, 90 Rn. 58; Geiger, LPK-SGB XII, 90 Rn. 48; Luthe/Dittmar, Fürsorgerecht, Rn. 115; zum SGB II: 80 qm für eine Eigentumswohnung, s. BSG, Urt. v , B 14 AS 54/07 R). Die vom BSG festgesetzte Grenze der angemessenen Größe gem. 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II für eine selbst genutzte Eigentumswohnung in Höhe von 80 qm bei einem 2-Personen-Haushalt orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung 55

7 nach oben, ggfs. aber auch nach unten, s. auch BSG, BSGE 97, 203 = SozR Nr. 3; BSGE 98, 243. Die für Eigentumswohnungen gezogene Grenze kann nicht ohne Weiteres für ein selbst genutztes Hausgrundstück übernommen werden. Mehrflächen können erforderlich werden, wenn mehr als vier Personen untergebracht werden müssen, oder persönliche Bedürfnisse wie eine Behinderung dies erfordern. Steht die Wohnfläche weniger als vier Personen zur Verfügung, sind die genannten Größen um 20 qm pro Person zu verringern. Ist eine Person lediglich Miteigentümer, bewohnt aber gleichwohl das gesamte Haus, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der ideelle Miteigentumsanteil nach der Kombinationstheorie angemessen ist (BVerwGE 89, 241, 244). Es kommt auf das Gesamtgrundstück an (ebenso Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 90 Rn. 73; Geiger, LPK- SGB XII, 90 Rn. 53). 56 S. 2 stellt für die Angemessenheit eines Hausgrundstücks weitere Kriterien auf. Das Gesetz nennt als ein relevantes Merkmal die Anzahl der Bewohner. Sie sind zu den Wohnflächen in Bezug zu setzen. Eine Typisierung, die durch die Festlegung der Wohnflächen vorgenommen wird, kann nur dann eingehalten werden, wenn das Individualisierungsgebot keine Schranken setzt und der Einzelfall keine Abweichung erfordert (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 484 = FEVS 44, 141; wie hier OVG Lüneburg, FEVS 46, 192, 196; Zeitler, Mergler/Zink, BSHG, 90 Rn. 52). Anders als im SGB II (s. SG Aurich, ZfSH/SGB 2012, 213) kann ein aufgrund der Bewohnerzahl angemessenes Hausgrundstück zu einem unangemessenem werden, wenn bspw. die erwachsen gewordenen Kinder ausziehen. 57 Der Wohnbedarf ist mit dem Wohnflächenbedarf des 39 Abs. 1 Zweites WohnungsbauG a. F. identisch (Zeitler, NDV 1991, 75; s. auch BSG, Urt. v , B 7 b AS 2/05 R). Hieran zeigt sich, dass die einzelnen Elemente, die bei der Beurteilung der Angemessenheit Berücksichtigung finden, nicht trennscharf auseinandergehalten werden können. Sie sind miteinander verzahnt. Der Wohnbedarf kann sich im Einzelfall erhöhen. Als Beispiel wird im Gesetz der erhöhte Wohnbedarf behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger genannt. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Unter Umständen sind beim Wohnbedarf auch auf berufliche Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. 58 Bei der näheren Bestimmung der Grundstücksgröße ist in den Blick zu nehmen, dass nur das Grundstück geschützt werden kann, das für den Bau eines Familieneigenheimes benötigt wird (s. BSG, FEVS 61, 193 = Breith, 2010, 284). Für die Angemessenheit bedeutet dies, dass auf dem Grundstück ein Familienheim mit einer Wohnfläche von 130 qm gebaut werden kann (BVerwG Buchholz, BSHG Nr. 36). Liegt ein solches Grundstück im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes und sind in diesem Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Fläche enthalten, sind die bauplanungsrechtlichen Vorgaben auch sozialhilferechtlich zu beachten. Die bebaute Grundfläche und die Größe des Grundstücks dürfen so beschaffen sein, bis die zuvor genannten Grenzen für eine angemessene Wohnfläche ausgeschöpft sind (BVerwG, FEVS 28, 309, 316; OVG Münster, FEVS 48, 317; in der Literatur wird von einer Richtgröße von 350 qm bei einem Reihenendhaus, ansonsten 250 qm ausgegangen: s. Sartorius, Rothkegel, Sozialrecht, III, Kapitel 14, Rn. 65; Hohm, Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, 90 Rn. 77; Lücking, Hauck/Noftz, 90 Rn. 52; im ländlichen Bereich geht man von 500 qm aus, VGH München, FEVS 55, 211, 213). Das zeigt, dass es wesentlich auf die örtlichen Verhältnisse ankommt (so auch Mecke, jurispk-sgb XII, 90 Rn. 80). Die Beurteilung der Grundstücksgröße kann aber nicht ausschließlich durch einen baurechtlichen Maßstab bestimmt werden. Es kann sozialhilferechtlich hingenommen werden, dass ein Grundstück größer als baurechtlich erforderlich ist. Denn die vorzunehmende 59

8 Gesamtabwägung hat jeglichen Automatismus zu vermeiden. Bei Grundstücken, die als Reichsheimstätte ausgegeben worden sind und für die umfangreiche Grundstücksgrößen typisch gewesen sind, weil sie auch gärtnerisch genutzt wurden, nach Aufhebung des Reichsheimstättengesetz diese Eigenschaft nicht mehr besitzen, hat die kombinierte Betrachtungsweise der in der Vorschrift genannten Bewertungsfaktoren unter Umständen zur Folge, dass sie noch als angemessen angesehen werden können, obwohl sie aus heutiger baurechtlicher Sicht zu groß sind. Das gilt dann, wenn das dem Grundstück zugeordnete Gartenland keine Vermögensreserve bildet (s. auch BVerwGE 35, 36). Ist ein Grundstück unangemessen groß, wird es nicht dadurch zu einem angemessenen großen, dass es nach Lage der Dinge durch Abtrennung selbstständig abtrennbarer Verkehrsflächen auf eine angemessene Grundstücksgröße reduziert werden kann (BVerwGE 59, 294, 300; BVerwG Buchholz, BSHG Nr. 36; Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 90 Rn. 77). Eine angemessene Ausstattung des Wohngebäudes orientiert sich am öffentlich geförderten Wohnungsbau. Eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung wie der Einbau eines Aufzuges, Auffahrrampen oder einer zusätzliche Garage sind unschädlich (zum BSHG DV, Empfehlungen, NDV 2003, 46 Nr. 192). Schwimmbad oder Partyraum hingegen gehören nicht zum üblichen Standard (vgl. auch Geiger, LPK-SG.B.XII, 90 Rn. 56). 60 Der Wert des Grundstücks ist eines der sonstigen im Gesetz aufgeführten sachbezogenen Merkmale. Da es auf die Kombination aller Merkmale, also sowohl der sachbezogenen als auch der personenbezogen ankommt, ist Verkehrswert nicht allein bestimmend (so schon für das frühere Recht BVerwGE 59, 294; BVerwG, FEVS 41, 265). Er ist jedoch eine wichtige Bezugsgröße für die Angemessenheit eines Hausgrundstücks (für das BSHG OVG Bremen, FEVS 47, 440; OVG Lüneburg, NJW 1995, 3202 = FEVS 46, 192, 199). Der Verkehrswert kann ermittelt werden, indem die im Bereich des Sozialhilfeträgers durchschnittlichen Baukosten im sozialen Wohnungsbau zugrunde gelegt werden (vgl. Geiger, LPK-SGB XII, 90 Rn. 57). Eine andere Möglichkeit ist, sich an den örtlichen Bodenrichtwerten zu orientieren, den Gutachterausschuss ( 192 BauGB) oder einen Sachverständigen zu bemühen. Hiervon wird in der Praxis der Sozialhilfeträger zu wenig Gebrauch gemacht. Die Einholung eines Gutachtens wird viel zu oft den Gerichten überlassen. Die Höhe des Verkehrswertes für ein angemessenes Hausgrundstück ist gesetzlich nicht vorgegeben, weil dieser von den örtlichen Verhältnissen abhängig ist. Er muss sich im unteren Bereich vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden halten (vgl. Geiger, LPK-SGB XII, 90 Rn. 57). Die vom BSG, Urt. v , B 7 b AS 2/05 R) angedeutete Kritik, dass ein rechtfertigender Grund für das Kriterium des Verkehrswertes bezogen auf 12 SGB II nur schwer auszumachen sei, berücksichtigt nicht ausreichend, dass es im SGB XII nicht nur um Regelleistungen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit geht, sondern um solche des Vierten bis Neunten Kapitels, bei denen die Grenzen zwischen Nachranggrundsatz und Bereitstellung öffentlicher Mittel anders zu bewerten sind. 61 Schulden mindern den Verkehrswert eines Hausgrundstücks nicht, sondern dessen Verwertbarkeit. Ein überschuldetes Grundstück ist nicht unverwertbar (ebenso Brühl/Geiger, LPK- SGBXII., 90 Rn. 55). Prägende Faktoren sind die Lage des Grundstücks, die Art der Bebauung sowie die rechtlichen Gegebenheiten wie Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Dienstbarkeiten wie ein Wohnrecht nach 1093 BGB (vgl. hierzu VGH München, FEVS 47, 275). 62

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