Der Betrug nach 263 StGB

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1 Der Betrug nach 263 StGB Der in 263 StGB normierte Straftatbestand des Betruges zählt mit zu den bedeutendsten Vermögensdelikten, denn als vielfach verwirklichtes Vergehen (i.s.d. 12 Abs. 2 StGB) ist der Betrug regelmäßig in den Kriminalstatistiken vorherrschend. Geschütztes Rechtsgut ist das (Individual-)Vermögen des Geschädigten. In diesem Artikel wird das Prüfungsschema des 263 StGB kleinschrittig erläutert und mit zahlreichen alltagsnahen und dem Leser möglichst zugänglichen Beispielen untermauert. I] Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand gliedert sich in die vier Elemente: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Zwischen den einzelnen Elementen muss ein ununterbrochener Kausalzusammenhang bestehen, sodass ein (vollendeter) Betrug immer dann ausscheidet, wenn die vorangegangenen Tatbestandsmerkmale nicht (mit-)ursächlich für die folgenden sind. Daraus ergibt sich die folgende Kausalverkettung: Täuschung Irrtum Vermögensverfügung Vermögensschaden Durch die Täuschungshandlung des Täters wird ein Irrtum erregt oder unterhalten, was direkt zu einer Vermögensbereicherung seitens des Täters führt und wiederum ( stoffgleich ) mit einem unmittelbaren Vermögensverlust des Opfers verbunden ist. Der gesamte objektive Tatbestand ist somit eine Einheit, die Tatbestandsmerkmale sind miteinander verwoben. Sollten nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt worden sein, wohl aber die subjektiven (s.u.), so kommt der versuchte Betrug nach 263, 22 StGB in Betracht. Zur Prüfung eines unvollendeten (vorsätzlichen) Deliktes lesen Sie sich bitte

2 den folgenden Artikel durch: Der Versuch (Prüfungsschema) 1.) Die Täuschung Unter einer Täuschung im Sinne des 263 StGB versteht das Gesetz die Vorspiegelung falscher, bzw. die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Was genau ist darunter zu verstehen? a) Tatsachen Zunächst gilt es zu prüfen, was unter dem Begriff Tatsachen zu verstehen ist, denn nur Tatsachen können gemäß der Definition des 263 StGB Gegenstand der Täuschung sein. Tatsachen sind allgemein definiert all jene dem Beweis zugängliche Ereignisse, Zustände und Verhältnisse der Gegenwart oder Vergangenheit. Hieraus lässt sich sehr schön ableiten, dass Tatsachen stets der Überprüfbarkeit unterliegen, sie sind beweisbar. Dabei treten grundsätzlich neben die äußerlich sichtbaren Tatsachen ( Tatsachen des Außenlebens ), weiterhin nachweisbare Überzeugungen, Kenntnisse, oder Absichten ( Tatsachen des Innenlebens ). Dieser Punkt ist von besonderer Wichtigkeit. Nicht alle subjektiven Elemente sind zwingend als Tatsachen zu verneinen. Enthalten sie einen nachweisbaren Kern, so können auch sie unter den Tatsachenbegriff fallen. Im Umkehrschluss lässt sich damit zusammenfassen, dass Ereignisse, Zustände, oder Verhältnisse der Zukunft (z.b Prognosen, Vorher- und Voraussagen), sowie bloße Meinungen und persönliche Beurteilungen, da letztere überwiegend subjektiven Charakter tragen, objektiv allerdings nicht dem Beweis zugänglich sind, keine Tatsachen sind. In der praktischen Anwendung des 263 StGB ist regelmäßig die Differenzierung zwischen Werturteil und Tatsache ein Problem. Zur Erinnerung, reine Werturteile fallen nicht unter den Tatsachenbegriff. Besonders im Bereich der Werbung und Massenmedien handelt es sich oft um bloße Werturteile ( Darauf hat die Welt gewartet! ), ohne überprüfbaren Tatsachenkern. Anders sieht es aus, wenn die

3 getätigten Aussagen durch Untersuchungen der Meinungs- und Marktforschung belegt werden. Beispiel: A möchte seinem Freund B ein Gemälde verkaufen. Nach Angaben des A handelt es sich um ein sehr wertvolles Ölgemälde eines weltbekannten Künstlers. Er sichert dem B glaubhaft zu, dass es sich um ein Original handelt. Der Wert für ein solches Originalgemälde wird von Experten auf festgelegt. Diesen Preis ist B als leidenschaftlicher Kunstsammler bereit zu zahlen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen raffinierten Nachdruck, welcher lediglich 150 wert ist. Hier täuscht A über die Tatsache, dass das Gemälde ein Original ist. Es handelt sich zweifelsfrei um eine Tatsache, denn die Echtheit ist nach wie vor überprüfbar. Sie ist dem Beweis zugänglich. b) Die Täuschungshandlung Die eigentliche Täuschungshandlung kann auf vielerlei Wege verwirklicht werden. aa) Täuschung durch aktives Tun In aller Regel erfolgt die Täuschung durch aktives Tun, also durch bewusstes, vom Täuschenden herbeigeführtes Zutun, etwa durch getätigte (Falsch-)Aussagen. Neben diesem ausdrücklichen Wege des positiven Tuns, kann die Täuschung gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten ( konkludent ) erfolgen. Beide Formen werden gleichwertig behandelt und entsprechen dem Wertgehalt eines aktiven Tuns, daher ist eine genaue Differenzierung nicht erforderlich. Beispiel: Es ist Ende des Monats und A kann sich die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle finanziell nicht mehr leisten. Fehlen möchte er ebenfalls nicht, womöglich würde ihm das seinen Job kosten. Er bestellt daraufhin ein Taxi, steigt hinein und lässt sich zu seinem Arbeitsplatz transportieren. Anschließend steigt er ohne zu zahlen aus. Der Fahrer bleibt auf den

4 Unkosten in Höhe von rund 60 sitzen. Hier ist die Täuschung konkludent erfolgt. Wer in ein Taxi steigt, der erklärt durch sein Verhalten zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein. Schließlich ist jedem klar, dass es sich bei einer Taxifahrt um eine entgeltliche Dienstleistung handelt. Wer ein Taxi ohne den Willen den Fahrpreis zu erstatten besteigt, täuscht über seine Zahlungsabsicht. Mithin liegt hier ein Betrug im Sinne der Betrugsnorm vor. Das obige Beispiel ist übrigens ebenfalls dazu geeignet eine Tatsache des Innenlebens zu beschreiben. Hierbei handelt es sich um eine Absicht, die nachweisbar ist und somit unter den Tatsachenbegriff fällt. bb) Täuschung durch Unterlassen 263, 13 StGB Nicht immer ruft der Täter einen Irrtum durch sein bewusstes Zutun hervor. Teilweise nutzt er lediglich einen bestehenden Irrtum aus, indem er darauf verzichtet, den Irrtum aufzuklären. Das bloße Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums reicht für eine Verwirklichung durch Unterlassen allerdings nicht aus. Der Täter muss eine Garantenstellung (die Verpflichtung zum Handeln) im Sinne des 13 Abs. 1 StGB begründen und mittels der sich daraus ergebenden Aufklärungspflicht zum Handeln verpflichtet sein. Die Garantenpflicht erfordert für den Betrugstatbestand weiterhin ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer, es muss durch dieses Vertrauensverhältnis eine Einstandspflicht für den Täter hinsichtlich des Vermögen des Opfers begründet werden. Dieses Vertrauensverhältnis kann sich durch das Gesetz ergeben, durch Vertrag, oder durch Ingerenz (vorangegangenes pflichtwidriges Tun). Für eine nähere Erläuterung zu der Garantenpflicht, dessen Entstehung und Erscheinungsformen, möchte ich auf folgenden Artikel verweisen: Das vorsätzliche Unterlassensdelikt Er wird maßgeblich zum Verständnis der Garantenpflicht beitragen.

5 Beispiel: A ist Gebrauchtwagenhändler und betreibt einen kleinen Autohandel. B sucht für sich, seine Frau und seine Kinder einen familientauglichen Gebrauchtwagen er kennt sich mit Autos nicht sehr gut aus und gibt mehrfach zu verstehen, dass er auf die Hilfe eines Sachkundigen angewiesen ist. Er besucht für den geplanten Kauf den Autohandel des A. Sofort springt ihm ein grüner Gebrauchtwagen seiner Lieblingsmarke ins Auge. B kauft nach einer ausgiebigen Probefahrt den Wagen. Nach anschließender Überprüfung des Wagen in einer externen Werkstatt, erfährt der B, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Dieser Umstand wurde von A bewusst verschwiegen um einen höheren Kaufpreis zu rechtfertigen, B wiederum hatte damals nicht explizit nach Unfällen gefragt. Der tatsächliche Wert des Autos ist damit wesentlich geringer als der gezahlte Fahrpreis. Hier würde man eine Garantenstellung des A bejahen. Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem Kaufvertrag ( 433 BGB) zwischen A und B und den (gebrochenen) Grundsatz von Treu und Glauben. Somit ist A verpflichtet gewesen, den B über den Unfallwagen (eine Tatsache i.s.d. 263 StGB) aufzuklären. Da er dieses Handeln unterlassen hat, hat er eine Täuschung nach 263 StGB durch Unterlassen begangen. Hinweis: Vertragliche oder gar vorvertragliche Beziehungen an sich genügen nicht immer. Die betrugsspezifische Garantenstellung erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis. Das Vertrauensverhältnis lässt sich im konkreten Fall in der Unerfahrenheit des B erkennen: Er kennt sich mit Autos nicht sehr gut aus und gibt mehrfach zu verstehen, dass er auf die Hilfe eines Sachkundigen angewiesen ist. Damit setzte B besonderes Vertrauen in die Aufklärung und Beratung des B, es herrschte ein besonderes Vetrauensverhältnis. Besonders die Abgrenzung zwischen konkludentem aktiven Tun und Unterlassen kann sich zuweilen als schwierig herausstellen. Es ist stets Tun vor Unterlassen zu prüfen. Somit kommt eine Täuschung durch Unterlassen erst dann in Betracht, wenn zuvor

6 eine Täuschungshandlung durch (konkludentes) aktives Tun verneint wurde! 2.) Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums Die vollzogene Täuschung muss einen Irrtum erregt oder unterhalten haben. Irrtum sei hierbei definiert als Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit. Damit ist ein Irrtum grundsätzlich jede durch Täuschung erweckte Fehlvorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Daraus ergeben sich zugleich die Anforderungen an den Irrtum selbst. Ein Irrtum liegt nicht vor, wenn sich der der andere überhaupt keine Vorstellungen macht (lat. ignorantia facti ), oder keine konkreten Vorstellungen besitzt. Eine Fehlvorstellung erfordert schließlich irgendeine Vorstellung, über die man sich hätte irren können. Dagegen ist ein Irrtum zu bejahen, welcher einen Zweifel an der Richtigkeit einer Aussage zum Inhalt hat, sofern der Getäuschte die Wahrheit zumindest für möglich gehalten hat. Wie bereits erwähnt, muss zwingend eine Verbindung zwischen Täuschung und Irrtum bestehen. Wenn der Irrtum nicht aus der konkreten Täuschungshandlung hervorgeht, ist der objektive Tatbestand nicht hinreichend erfüllt. Beispiel: Auf einem kostenlosen Volksfest platziert sich A nahe der Parkmöglichkeiten. Immer wenn ein Auto angefahren kommt, behauptet er fest und von seinen Worten überzeugt, dass die Nutzung des Parkplatzes ein Entgelt von 3,50 erfordere, was tatsächlich nicht der Fall ist. B, welcher ebenfalls das Volksfest besucht, zweifelt an diesem Modell, da er das Fest schon viele Jahre besucht hat und noch nie für die Parkgelegenheiten zahlen musste. Andererseits hält er eine kostenpflichtige Parkplatznutzung zumindest für möglich, da A sehr selbstbestimmt auftritt und einen (selbst gefertigten) Ausweis trägt, welcher seine Zugehörigkeit zum Organisationsteam öffentlich zur Schau stellt. Die vorangegangenen Prüfungspunkte sind hinreichend erfüllt.

7 Ein Irrtum ist ebenfalls zu bejahen, denn die Vorstellungen des B weichen von der Wirklichkeit ab. Er glaubt eine Gebühr zahlen zu müssen, die tatsächlich gar nicht existiert. Ursächlich für diesen Unterschied zwischen Wirklichkeit und Vorstellungsbild des B ist (kausal) die Täuschung des A. Die Tatsache, dass B an der Wirklichkeit gezweifelt hat, berührt den Irrtum nicht. Hier wurde erfolgreich ein Irrtum erregt. Der Betrug nach 263 StGB kommt damit in Betracht. 3.) Die Vermögensverfügung Die Vermögensverfügung ist das Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden. Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Unter einer Vermögensverfügung ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden, oder Unterlassen zu verstehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung (= wirtschaftlicher Schaden) führt. Die Vermögensverfügung soll unter anderem zum Ausdruck bringen, dass es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt handelt. Das Opfer mindert freiwillig sein eigenes Vermögen und bereichert zugleich das Vermögen des Täters, er schädigt sich selbst in seinem Vermögen. Diese Tatsache stellt wiederum besondere Anforderungen an die Vermögensverfügung. So verlangt die Vermögensverfügung eine gewisse Unmittelbarkeit. Das Verhalten des Getäuschten muss unmittelbar zur Vermögensverfügung führen, es dürfen keine weiteren Zwischenschritte des Täters nötig sein. Der Täter wirkt durch seine Täuschung auf die Vorstellung seines Opfers ein, erregt oder unterhält dadurch einen Irrtum, welcher wiederum das Opfer dazu veranlasst bereitwillig und unmittelbar sein eigenes Vermögen zu schmälern ( selbstschädigende Verfügung ). Ein Verfügungsbewusstsein, also das Wissen um die vermögensrelevanten Aspekte der eigenen Verfügung, muss in aller Regel nicht vorliegen. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Sachbetrug, welcher ein Verfügungsbewusstsein zwingend voraussetzt. Ein weiterer Aspekt der Vermögensverfügung ist die Freiwilligkeit. Der Getäuschte muss

8 sein Vermögen freiwillig schmälern, andernfalls scheidet Betrug als Tatbestand aus und es müssen andere Vermögensdelikte (z.b Diebstahl) geprüft werden. Beispiel: An einem sonnigen Sonntagmorgen erhält A Besuch von einem Teppichvertreter (B). Dieser zeigt A einige Exemplare und versichert ihm zugleich, dass es sich um sehr hochwertige und kostspielige Exemplare aus Indien handelt. Er zeigt ein (gefälschtes) Zertifikat vor, was den Wert des Teppichs auf um die 5000 taxiert. Da so ein schöner Tag sei und der A ihm so sympathisch erscheine, würde er den Teppich auch für 1500 abgeben. A ist von diesem großzügigen Angebot beeindruckt und wollte ohnehin einen neuen Teppich für sein edles Wohnzimmer erwerben. Er zahlt den Betrag. Einige Tage später bekommt A Besuch von einer Freundin, C. Diese lobt den Teppich und verweist darauf, den selben Teppich zu besitzen. Das macht A skeptisch. Nach einer kurzen Recherche stellt er fest, dass es sich um ein in Deutschland gefertigtes, qualitativ geringwertiges Massenprodukt handelt. Die Vermögensverfügung ist hier freiwillig und unmittelbar durch die Zahlung des Kaufpreises erfolgt. A hat das Geld bereitwillig gezahlt und wurde nicht bedroht oder erpresst. Für den Täter waren keine zusätzlichen Zwischenschritte nötig. 4.) Der Vermögensschaden Jede Vermögensverfügung hat natürlich einen Vermögensschaden zur Folge. Was konkret unter einem Vermögensschaden zu verstehen ist, soll im Folgenden geklärt werden. Hier sind verschiedene Vermögensbegriffe möglich. Der juristische Vermögensbegriff bezeichnet die Gesamtheit aller Vermögensrechte und Vermögenspflichten einer Person, ohne Rücksicht auf die jeweiligen wirtschaftlichen Werte als Vermögen, hier kommen ausschließlich juristische Aspekte zum tragen. Dieser Vermögensbegriff wird regelmäßig als zu eng angesehen und gilt mittlerweile als überholt. Demgegenüber steht der wirtschaftliche Vermögensbegriff. Diesem zufolge ist

9 Vermögen die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten. Der rechtliche Aspekt spielt hierbei keine Rolle, so würden auch gestohlene Sachen unter diesen Vermögensbegriff fallen, selbst wenn der Dieb nicht das Eigentum an der Sache besitzt. Da beide Begriffe in ihrer individuellen Einzigartigkeit unzureichend erscheinen, gibt es als Ergänzung den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, welcher versucht einen Mittelweg einzuschlagen. Demzufolge ist das Vermögen die Summe aller wirtschaftlichen Güter, die zusätzlich von der Rechtsordnung (zivilrechtlich) anerkannt sind. Letzterer Vermögensbegriff vereint wirtschaftliche und juristische Aspekte, ohne sich blind auf eine Seite zu schlagen. Er ist mittlerweile der vorherrschende Vermögensbegriff. Beispiel: Dieb A stiehlt ein teures Auto. B, ein bekannter Betrüger, interessiert sich sehr für den Wagen. Er gibt vor den Wagen kaufen zu wollen, möchte zunächst allerdings nur eine Anzahlung (100 ) leisten, er müsse schließlich zunächst die erforderlichen Finanzmittel besorgen. A stimmt zu und übergibt den Wagen. B kommt nie wieder, er besaß nie die Absicht den Wagen vollständig zu bezahlen. In den vorangegangenen Prüfungspunkten ergeben sich keine Probleme. Bei der vorgespiegelten Zahlungsabsicht handelt es sich um eine Tatsache, die Täuschung erfolgte durch aktives Tun und die Vermögensverfügung geschah freiwillig und unmittelbar mit Abgabe des Autos. Nun ergeben sich jedoch Probleme, denn das Vermögensobjekt stand nicht im Eigentum des A, es wurde gestohlen. Wie sich das auf den Fall auswirkt, hängt maßgeblich davon ab, welcher Vermögensbegriff herangezogen wird. Nur nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff läge ein Vermögen und somit ein Vermögensschaden vor. Maßgeblich ist aber der juristischökonomische Vermögensbegriff, sodass man im konkreten Fall einen Betrug als nicht verwirklicht ansehen würde. Die Höhe des Schadens bestimmt sich anhand der Differenz des Vermögens

10 vor und nach der Verfügung. Diese Differenz ist somit der (bezifferbare) Vermögensschaden. II] Subjektiver Tatbestand Ganz im Sinne des dreigliedrigen Deliktaufbaus treten zusätzlich zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen, subjektive Tatbestandsmerkmale hinzu. 1.) Der Vorsatz Der Betrug erfordert mindestens Eventualvorsatz ( dolus eventualis ) hinsichtlich allen objektiven Tatbestandsmerkmalen. Vorsatz bezeichnet grob definiert: Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es existiert kein fahrlässiger Betrug, liegt also keine vorsätzliche Begehung vor, so entfällt die Strafbarkeit nach 15 StGB. 2.) Die Bereicherungsabsicht Der Betrug nach 263 StGB erfordert als weiteres subjektives Merkmal die sogenannte Bereicherungsabsicht, also die Absicht ( dolus directus 1. Grades ) sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei muss grundsätzlich eine Verbindung zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden bestehen, die sogenannte Stoffgleichheit. Diese liegt vor, wenn der Vermögensvorteil des Täters, dem Vermögensnachteil des Opfers entspricht. Die Bereicherung geht damit unmittelbar zulasten des Geschädigten. Zudem muss der Vermögensvorteil rechtswidrig erfolgt sein. Die Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben, wenn der Täter einen Anspruch auf das Vermögen hat. III] Rechtswidrigkeit Rechtswidrig ist die Tat, wenn sie gegen die bestehende Rechtsordnung verstößt und keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen. IV] Schuld

11 Der Täter handelt schuldhaft, sofern er schuldfähig ist, Unrechtsbewusstsein besitzt und keine gesetzlichen Entschuldigungsgründe vorliegen.

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