I. Vertragsgegenstand/ Leistungsumfang
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- Fritzi Schneider
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Forschungsleistungen und wissenschaftlichen Dienstleistungen der Universität für Bodenkultur Wien A-1180 Wien, Gregor Mendel Strasse 33 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im folgenden AGB genannt, gelten für alle von der Universität für Bodenkultur Wien erbrachten Dienstleistungen im Bereich von Wissenschaft und Forschung, soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart wird. I. Vertragsgegenstand/ Leistungsumfang (1) Einzelheiten des Auftrags, insbesondere Aufgabenstellung, Dauer und Honorar werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Forschungsauftrag) auf Basis dieser AGB geregelt. (2) Verbindlich ist für beide Vertragspartner nur, was schriftlich vereinbart ist. Auch Änderungen und Ergänzungen des Forschungsauftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung. (3) Die Universität für Bodenkultur Wien verpflichtet sich, ihre Forschungsleistungen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erbringen. (4) Die Universität für Bodenkultur Wien wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan erstellen, der sollten sich die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen ändern einer einvernehmlichen Adaptierung zu unterwerfen ist. (5) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit einer vom Auftraggeber schriftlich ausgefertigten Abnahmeerklärung als vollständig erbracht. Erfolgt seitens des Auftraggebers binnen acht Wochen nach nachweislicher Übermittlung des Werkes (Endberichtes) keine Stellungnahme gilt dies als Abnahme. II. Schutz von Plänen und Unterlagen (1) Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, wie Pläne, Skizzen, und sonstige Unterlagen, bleiben geistiges Eigentum der Universität und dürfen ohne Zustimmung der Universität weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind unverzüglich zurückzustellen, wenn eine Beauftragung nicht erfolgt. III. Leistungsänderungen/Leistungsstörungen (1) Wird im Zuge der Durchführung des Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so wird die Universität für Bodenkultur Wien vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herstellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren. (2) Änderungsverlangen des Auftraggebers müssen ebenso detailliert erfolgen wie die Aufgabenstellung im Forschungsauftrag. Die Universität für Bodenkultur Wien wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen die Durchführung der Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers gegen Erhöhung der Vergütung und gegebenenfalls Verschiebung der Termine übernehmen.
2 (3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die Universität für Bodenkultur Wien zumutbarer weise behauptet, dass eine durch den Auftraggeber mitgeteilte Detaillierung eine Leistungsänderung beinhalte. (4) Sobald der Universität für Bodenkultur Wien irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgegenständliche Erfüllung des Forschungsauftrages in Frage stellen können, wird sie dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm allfällige von ihr beabsichtigte Maßnahmen bekannt geben. Daraufhin entscheiden Auftraggeber und Universität für Bodenkultur Wien einvernehmlich über das weitere Vorgehen. (5) Wird die Auftragserfüllung im vereinbarten Umfang ganz oder teilweise deshalb unmöglich, weil der Projektleiter oder andere zur Auftragserfüllung wesentliche Mitarbeiter sich dem Einflussbereich der Universität für Bodenkultur durch Wechsel des Arbeitsplatzes (z.b. Berufung an eine andere Universität) in unvorhersehbarer Weise entziehen, so wird die Universität für bestmöglichen Ersatz zum Zwecke der ordnungsgemäßen Fortführung des Auftrages sorgen. Gelingt dies trotz nachweislicher Bemühungen nicht, hat die Universität für Bodenkultur Wien bereits empfangenes Auftragsentgelt nach Erfüllung der Informationspflicht gem. dem vorstehenden Absatz nur insoweit zurückzustellen, als es noch nicht zur Tragung der bis zum Eintritt des genannten Ereignisses im Zuge der Auftragsdurchführung bereits aufgelaufenen Kosten verbraucht ist. IV. Verschwiegenheitspflichten und Datenschutz (1) Die Universität für Bodenkultur Wien verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, sofern nicht in einem bestimmten Fall eine schriftliche Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt. (2) Die Universität für Bodenkultur Wien verpflichtet sich, diese Verschwiegenheitsverpflichtung auch allen anderen zur Auftragserfüllung herangezogenen Personen zu überbinden und nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die zur Geheimhaltung gem. 11 Abs.1 Z.2 des Datenschutzgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. V. Kooperationspflicht (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Universität für Bodenkultur Wien bei der Durchführung des Auftrages, insbesondere durch die Gewährung der zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen aus dem Bereich des Auftraggebers zu unterstützen. (2) Insoferne eine mangelhafte bzw. nicht zeitgerechte Mitwirkung des Auftraggebers nachgewiesen ist, und der Universität aus diesem Umstand im Projektverlauf Mehraufwand erwächst, trägt diesen der Auftraggeber. (3) Entsteht der Universität durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ein Schaden, hat diesen der Auftraggeber zu regeln. (4) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Universität zum sofortigen Vertragsrücktritt unter sinngemäßer Anwendung von Punkt III (5). VI. Fristen (1) Abgabetermine, Aufwandsschätzungen oder die Dauer einer Dienstleistung werden im jeweiligen Einzelauftrag festgelegt. Im Falle der schuldhaften Überziehung von Abgabeterminen ist der Auftraggeber verpflichtet, der Universität für Bodenkultur Wien eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen einzuräumen. (2) Bei Terminüberschreitungen, die von der Universität nicht zu vertreten sind,( z.b. auf Grund höherer Gewalt) ist nach Punkt III. (4) vorzugehen. (3) Bei von der Universität zu verantwortendem Lieferverzug inklusive Nachfrist ist diese verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
3 VII. Projektmitarbeiter (1) Die Universität für Bodenkultur Wien entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden. Zu Weisungen gegenüber diesen Personen ist der Auftraggeber nicht befugt. (2) Der Einsatz bestimmter Mitarbeiter kann einzelvertraglich festgelegt werden; solche Festlegungen sind nur solange aufrecht, als sich diese Mitarbeiter im Dienststand der Universität befinden. VIII. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung (1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Universität berechtigt, die zu erbringende Forschungsbzw. Dienstleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen; soferne vertraglich festgelegt unter Vorlage der entsprechenden Nachweise. (2) Die Höhe der Verrechnungssätze ist einzelvertraglich zu regeln. (3) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc verändern, so ist die Universität berechtigt, die Preise entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 anzupassen; vertraglich vereinbarte fixe oder pauschale Entgelte bleiben davon unberührt. (4) Forschungsleistungen bzw. wissenschaftliche Dienstleistungen der Universität sind gemäß 18 UG 2002 umsatzsteuerbefreit. (5) Soweit einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung des Auftragentgeltes zum ersten Drittel bei Auftragserteilung/Aufnahme der Arbeiten, zum zweiten Drittel nach Vorlage des Zwischenberichtes und zum letzten Drittel nach Vorlage des Endberichtes. (6) Alle Forderungen werden mit Rechnungslegung fällig und sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen auf das angegebene Konto zu leisten. (7) Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Die Universität für Bodenkultur Wien ist berechtigt, dem Auftraggeber alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. (8) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzubehalten. (9) Ein einzelvertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an den Forschungsergebnissen geht erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über. IX. Gewährleistung (1) Entspricht die von der Universität erbrachte Leistung nach Art, Inhalt oder Umfang objektiv nicht der Vereinbarung, so hat der Auftraggeber nur das Recht, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu verlangen, andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. (2) Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Auftraggeber zu beweisen. (3) Die Universität verpflichtet sich, die Beseitigung allfälliger bewiesener Mängel nach Beendigung des Forschungsauftrages ohne zusätzlichen Entgeltanspruch in angemessener Frist vorzunehmen, wenn der Auftraggeber ein solches Verlangen binnen längstens 3 Monaten nach Beendigung des Forschungsauftrages der Universität zur Kenntnis bringt. (4) Die Gewährleistungsansprüche können bei sonstigem Ausschluss nur binnen 3 Monaten nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Wurde keine Verbesserungsfrist geltend gemacht, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Absendung der Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
4 X. Schadenersatz (1) Die Universität übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der erbrachten Auftragsergebnisse beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen, soweit die Auftragserfüllung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gem. Pkt.1. erfolgt ist. (2) Unabhängig vom Rechtsgrund haftet die Universität für Bodenkultur Wien für einen einzelnen Schadensfall nur bis zur vereinbarten Auftragssumme. (3) Darüberhinaus haftet die Universität dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden. Das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. (4) Ersatzansprüche des Auftraggebers an die Universität verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach drei Jahren nach Abnahme. (5) Die Haftung für Schäden auf Grund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. XI. Veröffentlichung (1) Die Universität und die am Auftrag mitwirkenden Inhaber von Urheberrechten sind berechtigt, die Ergebnisse des Forschungsprojektes unter ihrem Namen zu veröffentlichen. (2) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann soferne dies im Einzelvertrag festgelegt wurde - der Auftraggeber verlangen, für einen Zeitraum von längstens 3 Monaten nach Abschluss des Auftrages von einer Veröffentlichung abzusehen. (3) Bei darüber hinausgehenden Sperrfristen, die ebenfalls der Einzelvertrag zu regeln hat, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass - falls im Zuge des Projektes eine Abschlußarbeit im Sinne des 86 (1) UG 2002 erstellt wird - eine Benützungssperre für höchstens 5 Jahre erfolgen kann - 86 (2) UG (4) Für Projekte, deren Ergebnisse dauerhaft von jeglicher Veröffentlichung ausgeschlossen werden sollen, hat der Einzelvertrag zu bestimmen, dass daraus keine Abschlussarbeiten im Sinne des 86 (1) UG 2002 resultieren dürfen. XII. Urheberrechte (1) Das gesetzliche Urheberrecht des Auftragnehmers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. (2) Die Einräumung von Nutzungsrechten, sowie Vereinbarungen über eine Abgeltung derselben bleiben der einzelvertraglichen Regelung vorbehalten. XIII. Patente (1) Führt die Arbeit der Universität für Bodenkultur Wien an einem Forschungsauftrag zu einer neuen Erfindung, die patent- oder lizenzfähig ist, so wird die Universität für Bodenkultur Wien den Auftraggeber hievon unverzüglich verständigen. Beide Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Fall, alles zu unterlassen, was der Patentierbarkeit bzw. Lizenzierbarkeit dieser Erfindung schädlich sein könnte. (2) Soferne der Einzelvertrag nichts anderes regelt, steht der Universität die patentrechtliche Verwertung von Erfindungen zu. (3) Bei Abtretung dieses Rechtes an den Auftraggeber ist hinsichtlich der Abgeltung der Diensterfindung ( 106 UG 2002) die Universität durch den Auftraggeber kostenfrei zu stellen.
5 XIV. Vorzeitige Vertragsbeendigung/Kündigung (1) Eine Vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. (2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Universität möglich. Fristen bleiben der einzelvertraglichen Regelung vorbehalten. (3) In beiden Fällen hat der Auftraggeber der Universität die im Zuge der Auftragsdurchführung bereits aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. (4) Darüber hinaus behält sich die Universität im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber vor, zusätzlich eine angemessenen Stornogebühr zu verrechnen. (5) Die Höhe der Stornogebühr regelt der Einzelvertrag. XV. Sonstiges (1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt die Universität ihre Leistungen an ihrem Geschäftssitz. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Forschung- bzw. Dienstleistungsauftrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. (3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten AGB. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommt. (4) Es gilt das österreichische Recht. Gerichtsstand ist Wien. (5) In besonderen Fällen kann nach Vorliegen der Zustimmung der Universitätsleitung - der Einzelvertrag bestimmen, dass von Punkt XV (4) abgegangen wird.
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