Vernehmlassung DGB: ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung

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1 Eidg. Finanzdepartement Frau Bundespräsidentin Eveline Widmer-Schlumpf Bundeshaus 3001 Bern 26. November 2012 Vernehmlassung DGB: ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen bestens für die Einladung zur Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und teilen Ihnen hiermit unsere mit. Der Vorstand unseres Dachverbandes Pro Familia Schweiz hat sich eingehend mit dieser Vorlage auseinandergesetzt, denn sie hat unmittelbar Auswirkungen auf den Lebensstandard der Familien. Wir haben uns stets für eine gezielte Entlastung der Familien eingesetzt und die Einführung eines Elternmodells verlangt. Zwischenzeitlich haben Familien mit tieferen und mittleren Einkommen eine Entlastung bei der Direkten Bundessteuer erfahren dürfen. Grundsätzliche Gedanken Nach dem Bundesgerichtsurteil im Jahre 1984 haben alle Kantone ihre Steuergesetzgebungen angepasst, um eine ausgewogene Belastungsrelation zwischen den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen zu erreichen. Nach dem Scheitern des Steuerpakets im Jahr 2004 hat das Eidg. Parlament einerseits eine erste Korrektur für Ehepaare vorgenommen und andererseits den Elterntarif eingeführt. Mit den erfolgten Korrekturen konnten die bestehenden Diskriminierungen gewisser Lebensformen nicht vollständig ausgemerzt werden. Pro Familia Schweiz Marktgasse Bern T / F info@profamilia.ch /

2 2 Pro Familia Schweiz setzt sich seit Jahren für die Anerkennung der Vielfalt der familialen Lebensformen ein und fordert eine Gleichbehandlung aller Familien. Wir verurteilen bestehende Diskriminierungen und setzen uns ein, dass diese eliminiert werden, denn sie widersprechen unserer Bundesverfassung. Gleichzeitig forderten wir und fordern weiter, dass die Grundsätze der Besteuerung, die im Art. 127 BV verankert sind, respektiert werden und somit die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konsequent umgesetzt wird. Ferner gehen wir davon aus, dass das Steuerrecht nicht zur Förderung einer spezifischen Zusammenlebensform dienen darf. Wir begrüssen deshalb den Versuch des Bundesrates, die direkte Bundessteuer den verfassungsrechtlichen Grundsätzen anzupassen. Wir bezweifeln jedoch, dass wir mit dem komplizierten Vorschlag dem Ziel näher kommen können, denn er schafft neue Diskriminierungen unter den Familien. Bundesverfassungskonformität? In Anerkennung aller Familienformen und unter Berücksichtigung des Artikels 127 BV, Abs. 2 müssten Familien mit gleichem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleich veranlagt werden. Die vorgeschlagene Lösung kommt diesem Ziel zwar näher, aber es bleiben ungerechtfertigte Mehrbelastungen einzelner Lebensformen. Wir zeigen dies nachfolgend ausschliesslich anhand der Besteuerung der Familien auf. Im Zuge der Pluralisierung privater Lebensformen kommt der Entwicklung von Konsensualpaaren mit Kindern eine besondere Bedeutung zu, denn die Zahl der Konsensualpaare ist in den letzten 3 Jahrzehnten sehr stark angestiegen. 20% aller Kinder leben mit nicht verheirateten Eltern. Dieser Trend wird angesichts der hohen Scheidungsrate sehr wahrscheinlich in allen Altersgruppen fortgesetzt. Der Vorschlag des EFD führt zwar für Doppelverdienerfamilien zu einer Angleichung der Steuerbelastung aber gleichzeitig zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von Zweiverdienerkonkubinatspaaren mit Kindern. Diese Mehrbelastung macht wenig Sinn, viel eher hätte man die Steuern auf das Niveau der Konkubinatspaare mit Kindern heruntersetzen sollen. Ferner ist die Angleichung der Steuerbelastung nicht durchwegs umgesetzt worden. Es gibt eine Ausnahme. Auch wenn das Lebensmodell Einverdiener-Konkubinatspaare mit Kindern gegenwärtig noch von geringer Bedeutung ist, führt der Vorschlag des Bundesrates zu einer nicht gerechtfertigten Mehrbelastung der nicht verheirateten Paare mit einem Einkommen. Alleinverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern Einverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern Differenz Einkommen Steuern Einkommen Steuern

3 3 Im Wissen, dass 72% aller Kinder in Familien mit einem steuerbaren Einkommen unter Franken und viele Kinder (mittlerweile 1 von 5) in Zweiverdienerkonsensualpaar- Haushalten leben, lässt sich die Mehrbelastung der Zweiverdienerkonsensualpaare in den mittelständischen Einkommenskategorien (bis ca. CHF ) nicht rechtfertigen. Da der Hauptverdienst in einem Paarhaushalt nach wie vor 80% des Gesamtverdienstes ausmacht, muss die Relation in der Einkommensverteilung korrigiert werden, damit sie dem Bundesgerichtsurteil von 1984 gerecht wird (Toleranz- und Abweichungsgrenze 10%). Auch entspricht die Relation zwischen den familialen Lebensformen im Modell 70/30 nur im oberen Einkommenssegment dem Bundesgerichtsurteil. Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern Differenz (80/20) (80/20) Einkommen Steuern Einkommen Steuern Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern Differenz (70/30) (70/30) Einkommen Steuern Einkommen Steuern Ferner fällt auf, dass Alleinerziehende mit zwei Kindern und einem Erwerbseinkommen von CHF (Lohn einer Anstellung z.b. einer Lehrperson auf Gymnasiumsstufe) wesentlich mehr Steuern zahlen als bisher und fast gleich viel wie ein Zwei-Personen- Haushalt mit einem Einkommen. Die Belastungsrelation stimmt auch in diesem Fall nicht, denn die Lebenshaltungskosten einer 3-köpfigen Familie sind, namentlich wenn die Kinder in der Ausbildung sind, um einiges höher als jene des Alleinverdienerehepaars ohne Kinder. Wir machen schliesslich auf die bevorstehende neue Regelung des Sorge- und Unterhaltsrechts aufmerksam und erwarten, dass die vorgeschlagene Lösung den bevorstehenden Neuerungen Rechnung trägt. Kompensation der Mindererträge Das EFD spricht von Mindererträgen von über 1 Mrd. Franken und geht davon aus, dass diese Mindererträge kompensiert werden müssen. Zwei Vorschläge liegen vor: die zeitliche Verzögerung des Ausgleichs der Kalten Progression oder eine MWSt- Erhöhung von 0.3%. Ausgleich der kalten Progression vs. MWSt-Erhöhung Der Ausgleich der kalten Progression schützt die Steuerpflichtigen gegen eine höhere Steuerbelastung infolge einer Teuerung, das Recht auf einen periodischen Ausgleich ist in

4 4 der Bundesverfassung festgelegt. Ohne Kompensation trägt der Steuerpflichtige real eine höhere Steuerbelastung, obwohl seine Kaufkraft gleich geblieben ist. Wir bestreiten nicht das Recht auf eine periodische Kompensation, vertreten aber die Meinung, dass diese zeitlich ohne weiteres verschoben werden kann, denn nur wohlhabende Erwerbstätige profitieren von dieser Reform. Sie sollten diese auch selber finanzieren. Ferner sei noch vermerkt, dass die Situation der Rentnerpaare ohnehin problematisch ist, denn die Mehrheit wird zu den Verlierern gehören, und zwar losgelöst von der gewählten Finanzierungsform. Die Zahl der Rentner-Ehepaare mit einem Einkommen von über Franken bleibt eine geringe. Die Rentner-Ehepaare mit tieferen Einkommen werden sowohl durch die Verzögerung des Ausgleichs der kalten Progression als auch besonders durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer weniger Geld als vor der vorgeschlagenen Revision haben. Viele dieser heutigen Rentnerehepaare hatten Kinder. Sie hatten wenn überhaupt nur ein bescheidenes zweites Einkommen, welches oft kein Anrecht auf eine 2. Säule gab. Sie werden nun für die Übernahme ihrer früheren gesellschaftlich relevanten Familienarbeit bestraft. Man stellt ihnen eine Gleichstellung zwischen den Paaren in Aussicht und verschweigt, dass sie danach weniger verfügbares Einkommen haben werden. Das ist auch aus ethischer Sicht problematisch. Wir lehnen eine Erhöhung der Mehrwertsteuer kategorisch ab. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer belastet alle, losgelöst vom Einkommen, sie schmälert das verfügbare Einkommen aller, obschon die Nutzniesser dieser Vorlage Paare mit höheren Einkommen sind. Da Familien dank der Einführung des Elterntarifs erst ab einem Einkommen von ca Franken der DBSt unterstellt sind, würden alle Familien mit einem Einkommen unter diesem Wert die Entlastung der höheren Einkommen mitfinanzieren müssen. Auch verheiratete Paare mit zwei Kindern und mit einem Einkommen bis zu Franken würden trotz Steuererleichterung schlechter fahren als ohne Steuerkorrektur. Sie hätten weniger verfügbares Einkommen als zuvor. Fazit Wir stimmen grundsätzlich der Zielsetzung einer Gleichstellung aller Lebensformen zu, sind aber der Meinung, dass die vorgeschlagene komplizierte Lösung nicht zielführend ist. Die Umsetzung der Zielvorgaben darf nicht zulasten des Mittelstandes und der grossen Mehrheit aller Familien erfolgen. Da die verschiedenen Steuermodelle (Splitting, Individualbesteuerung) vom Bundesrat verworfen wurden, stellt sich nun die Frage, ob nicht mit einem degressiven Abzug vom Steuerbetrag analog zum Elterntarif die gewünschte Korrektur erfolgen könnte.

5 Vernehmlassung DBG Ehepaar- undd Familienbesteuerung 5 Wir danken Ihnen für die wohlwollende Aufnahme unserer Stellungnahmee und verbleiben mit freundlichen Grüssen. P R O F A M I L I A S C H W E I Z Der Präsident Die GeschäftsfüG ührerin Laurent Wehrli Dr. Lucrezia L Meier-Schatz Beilage: Fragebogen des EFD

6 6 FRAGEBOGEN DES EFD 1. Unterstützen Sie die grundsätzliche Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage? Wir begrüssen den Versuch des Bundesrates, die direkte Bundessteuer den verfassungsrechtlichen Grundsätzen anzupassen. Wir bezweifeln jedoch, dass wir mit dem komplizierten Vorschlag der alternativen Berechnungsmethode dem Ziel näher kommen können, denn er schafft neue Diskriminierungen unter den Familien. 2. Davon ausgehend, dass die alternative Steuerberechnung (Art. 214a DBG) umgesetzt wird, sind Sie mit der Ausgestaltung einverstanden? 214a Abs. 1 und 2 ivm Art. 86 Abs. 4 Wir stimmen grundsätzlich der Zielsetzung einer Gleichstellung aller Lebensformen zu, sind aber der Meinung, dass die vorgeschlagene komplizierte Lösung nicht zielführend ist. Die Umsetzung der Zielvorgaben darf nicht zulasten des Mittelstandes und der grossen Mehrheit aller Familien erfolgen. Da die verschiedenen Steuermodelle (Splitting, Individual-besteuerung) vom Bundesrat verworfen wurden, stellt sich nun die Frage, ob nicht allenfalls mit einem degressiven Abzug vom Steuerbetrag analog zum Elterntarif die gewünschte Korrektur erfolgen könnte. 214a Abs a Abs. 4 Bst. a 214 a Abs. 4 Bst. b 214 a Abs. 4 Bst. c

7 7 214 a Abs Sind Sie mit dem neuen Einverdienerabzug und den Änderungen beim Zweiverdienerabzug einverstanden (Art. 212 Abs. 1 bis und 2)? Sollte das System der alternativen Steuerberechnung sich durchsetzen, könnte mit der Abschaffung des Zweiverdienerabzugs und dem Verzicht auf die Einführung des Einverdienerabzuges die Ungleichbehandlung zumindest bei der ordentlichen Besteuerung aufgehoben werden. 4. Sind Sie mit den neuen Regelungen zur Besteuerung von Alleinerziehenden und von Konkubinatspaaren mit Kindern einverstanden (Art. 213 Abs. 1 Bst. d und 214 Abs. 2bis)? Die Steuerreform darf Alleinerziehende nicht stärker steuerlich belasten, deshalb rechtfertigt sich der Alleinerziehendenabzug. Er muss allenfalls, sollten die Mindererträgen kompensiert werden, noch erhöht werden, damit nicht aus der geplanten MWSt.-Erhöhung eine Mehrbelastung für Alleinerziehende die Folge ist. Der Verzicht auf den Alleinerziehendenabzug für Konkubinatspaare ist solange Konsensualpaare sich nicht registriert dürfen, nicht ohne einen enorm hohen administrativen Überprüfungsaufwand (Schnüffelstaat) umsetzbar. Es macht daher wenig Sinn eine Lösung zu propagieren, die nicht umsetzbar ist. 5. Sind Sie damit einverstanden, dass die Voraussetzungen für den Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a) und für den Abzug vom Steuerbetrag pro Kind (Art. 214 Abs. 2 bis ) deckungsgleich sind? Nach dem Vorschlag sollen Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie hauptsächlich bestreiten, neu keinen Abzug vom Steuerbetrag (CHF ) mehr machen können. Auch wir ihnen gegenbenenfalls nicht mehr den Verheiratetenabzug (falls nicht verheiratet) gewährt werden.

8 8 Wir haben uns stets für den Elterntarif eingesetzt resp. den Kinderabzug gefordert und fordern weiterhin die Möglichkeit, den Kinderabzug zuzulassen, um eine Mehrbelastung von Steuerzahlenden mit unterstützungsbedürftigen Personen zu verhindern. Denn wir bezweifeln, dass die Korrektur mittels Unterstützungsabzug möglich und sinnvoll ist. 6. Teilen Sie die Auffassung, dass die zur Einhaltung der Schuldenbremse notwendige Gegen-finanzierung der Reform zumindest teilweise auch einnahmenseitig erfolgen soll? Welche der zwei vorgeschlagenen einnahmeseitigen Varianten (Erhöhung der Mehrwertsteuersätze bzw. ein vorübergehender Verzicht auf den Ausgleich der Folgen der kalten Progression) bevorzugen Sie? Ziehen Sie andere Massnahmen zur Gegenfinanzierung vor? Das EFD spricht von Mindererträgen von über 1 Mrd. Franken und geht davon aus, dass diese Mindererträge kompensiert werden müssen. Zwei Vorschläge liegen vor: die zeitliche Verzögerung des Ausgleichs der Kalten Progression oder eine MWSt- Erhöhung von 0.3%. Ausgleich der kalten Progression vs. MWSt-Erhöhung Der Ausgleich der kalten Progression schützt die Steuerpflichtigen gegen eine höhere Steuerbelastung infolge einer Teuerung, das Recht auf einen periodischen Ausgleich ist in der Bundesverfassung festgelegt. Ohne Kompensation trägt der Steuerpflichtige real eine höhere Steuerbelastung, obwohl seine Kaufkraft gleich geblieben ist. Wir bestreiten nicht das Recht auf eine periodische Kompensation, vertreten aber die Meinung, dass diese zeitlich ohne weiteres verschoben werden kann, denn nur wohlhabende Erwerbstätige profitieren von dieser Reform. Sie sollten diese auch selber finanzieren. Ferner sei noch vermerkt, dass die Situation der Rentnerpaare ohnehin problematisch ist, denn die Mehrheit wird zu den Verlierern gehören, und zwar losgelöst von der gewählten Finanzierungsform. Die Zahl der Rentner-Ehepaare mit einem Einkommen von über Franken bleibt eine geringe. Die Rentner-Ehepaare mit tieferen Einkommen werden sowohl durch die Verzögerung des Ausgleichs der kalten Progression als auch besonders durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer weniger Geld als vor der vorgeschlagenen Revision haben. Viele dieser heutigen Rentnerehepaare hatten Kinder. Sie hatten wenn überhaupt nur ein bescheidenes zweites Einkommen, welches oft kein Anrecht auf eine 2. Säule gab. Sie werden nun für die Übernahme ihrer früheren gesellschaftlich relevanten Familienarbeit bestraft. Man stellt ihnen eine Gleichstellung zwischen den Paaren in Aussicht und verschweigt, dass sie danach weniger verfügbares Einkommen haben werden. Das ist auch aus ethischer Sicht problematisch. Wir lehnen eine Erhöhung der Mehrwertsteuer kategorisch ab. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer belastet alle, losgelöst vom Einkommen, sie schmälert das verfügbare Einkommen aller, obschon die Nutzniesser dieser Vorlage Paare mit höheren Einkommen sind. Da Familien dank der Einführung des Elterntarifs erst ab einem Einkommen von ca Franken der DBSt unterstellt sind, würden alle Familien mit einem Einkommen unter diesem Wert die Entlastung der höheren Einkommen

9 9 mitfinanzieren müssen. Auch verheiratete Paare mit zwei Kindern und mit einem Einkommen bis zu Franken würden trotz Steuererleichterung schlechter fahren als ohne Steuerkorrektur. Sie hätten weniger verfügbares Einkommen als zuvor. 7. Übrige Bemerkungen Bitte ebenfalls ausfüllen: Vernehmlassungsteilnehmer:... Für allfällige Rückfragen: PRO FAMILIA SCHWEIZ... Dr. Lucrezia Meier-Schatz, Geschäftsführerin Tel. Nr.:

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