Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr

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1 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Behrenstraße Berlin Bearbeiterzeichen: Telefon (030) App.: (intern 920) Datum: VI A Durchwahl Juli 1998 An die Senatsverwaltungen (einschl. Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Datenschutzbeauftragten die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Krankenhausbetriebe die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Rundschreiben SenBauWohnV VI Nr. 17 / 1998 Betr.: Vergabe öffentlicher Bauaufträge Inhalt: I. Öffentliche Ausschreibung II. III. Nichtoffenes Verfahren, Beschränkte Ausschreibung Verbot der Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern IV. Vergaben an kleine und mittlere Unternehmen V. Vergabe von Bauleistungen an Generalunternehmer VI. VII. Vergabe von Bauleistungen an Generalübernehmer Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften bzw. Preisabsprachen 1

2 Das Kammergericht und das Landgericht Berlin haben dem Land Berlin in Urteilsbegründungen aufgegeben, die Sanktionen bei Verstößen gegen die Tariftreueerklärung u.a. den Bestimmungen des geänderten Schwarzarbeitsgesetzes anzupassen. Außerdem erwarten die Gerichte, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Sanktionen allgemein den Bundesregelungen angeglichen werden. Dem wird unter Nr. VII - Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften bzw. Preisabsprachen - Rechnung getragen. Aus diesem Grund wurde das Rundschreiben BauWohnV VI Nr. 13/1997 vom überarbeitet. Es tritt ab sofort außer Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind kursiv gedruckt. I. Öffentliche Ausschreibung Es wird erneut darauf hingewiesen, daß vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf (AV Nr. 7 zu 55 LHO). Neben dem Amtsblatt für Berlin steht zur Veröffentlichung folgende 5 x wöchentlich erscheinende Fachzeitschrift zur Verfügung: Bauwirtschaftliche Informationen bi Büro Berlin Prenzlauer Promenade Berlin Tel.: Fax: Die Veröffentlichung erfolgt 2 Tage nach Einsendung und ist kostenfrei. Die Herausgabe des Ausschreibungsblattes I-R-I - Ausschreibungsblatt für die Wirtschaft wurde eingestellt. Es steht deshalb nicht mehr für die Bekanntmachung von Vergaben zur Verfügung. II. Nichtoffenes Verfahren, Beschränkte Ausschreibung Nach 55 LHO muß dem Abschluß von Verträgen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Soweit die Voraussetzungen für eine Vergabe im Nichtoffenen Verfahren nach 3 a Nr. 3 in Verbindung mit 3 Nr. 3 VOB/A vorliegen, ist in der Regel ein Nichtoffenes Vergabeverfahren durchzuführen, um insbesondere außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter zu mobilisieren, worin vor allem auch eine Wettbewerbsstärke der deut 2

3 schen Unternehmen und der dort beschäftigten, fast durchweg qualifizierten deutschen Bauarbeitnehmer liegt. Entsprechendes gilt für Vergaben im Wege einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A. Daneben dürfen aufgrund des Senatsbeschlusses Nr. 93/1996 vom in Verbindung mit Nr. 7 AV 55 LHO Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Wert von DM ohne besondere Begründung beschränkt ausgeschrieben werden. Gemäß Senatsbeschluß 1329/98 wurde diese Grenze - zeitlich befristet bis zum auf DM angehoben (s. Rundschreiben SenBauWohnV VI Nr. 6/1998 vom ). III. Verbot der Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern Nach Nr. 2 AV 55 LHO ist die Anwendung der VOB zwingend vorgeschrieben, bei EG-weiten Verfahren zusätzlich nach 2 der Vergabeverordnung. In die VOB/A 1992 ist in 2 folgender 2. Absatz neu aufgenommen worden: Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden. Eine besondere Situation besteht bei der Vergabe von Einzelaufträgen aufgrund von Rahmenverträgen für ständig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten (siehe RS BauWohn VI Nr. 6/1986). Diese Einzelaufträge (im Hochbau bis DM, im Tiefbau bis DM) sind aus Zweckmäßigkeitsgründen vorrangig an ortsansässige Unternehmen zu vergeben. IV. Vergabe an kleine und mittlere Unternehmen Von der in 4 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Aufteilung umfangreicher Baumaßnahmen in Lose und Vergabe nach Losen ist soweit wie möglich Gebrauch zu machen, um für das fachkundige Stammpersonal, über das gerade kleine und mittlere Unternehmen in der Regel verfügen, zusätzliche Beschäftigungschancen zu erhalten. Entsprechendes gilt für die Fachlosvergabe nach 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A. V. Vergabe an Generalunternehmer Sollen im Ausnahmefall alle Fachlose in einer gemeinsamen Ausschreibung vergeben werden (schlüsselfertige Vergabe), so müssen hierfür besondere technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, z.b. ungewöhnliche Anforderungen in technischer bzw. terminlicher Hinsicht oder außerordentliche wirtschaftliche Vorteile. 3

4 Die schlüsselfertige Vergabe erfolgt in solchen Fällen an Generalunternehmer, d.h. an Unternehmer, die den Gesamtkomplex der Arbeiten übernehmen, wesentliche Teile selbst ausführen und ggf. einen Teil der Arbeiten an andere Unternehmer (Nachunternehmer) weitervergeben. Angesichts der Beschäftigungssituation in der mittelständischen Wirtschaft in Berlin und Branden-burg wird erwartet, daß von dieser Ausnahmeregelung praktisch kein Gebrauch gemacht wird. Aufgrund des besonderen Ausnahmecharakters dieser Ausschreibung ist bei einer beabsichtigten Vergabe von Bauleistungen an einen Generalunternehmer (schlüsselfertige Vergabe) die Zustimmung der jeweiligen politischen Leitung - StS bei SenBauWohnV und SenStadtUmTech sowie Baustadtrat bei den Bezirksverwaltungen - einzuholen. Außerdem ist die VOB-Stelle bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr -VI A vor der Veröffentlichung einer derartigen Ausschreibung über die beabsichtigte schlüsselfertige Vergabe zu informieren. Mittelständische Bietergemeinschaften sind verstärkt aufzufordern, Angebote im Wettbewerb abzugeben. Teillos- und Fachlosgruppen sollen so festgelegt werden, daß auch mittelständischen Bietergemeinschaften eine Beteiligung am Vergabeverfahren ermöglicht wird. VI. Vergabe an Generalübernehmer Generalübernehmer, d. h. Unternehmer, die sich nicht gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen ( 8 Nr. 2 VOB/A) bzw. die Leistung nicht im eigenen Betrieb ausführen ( 4 Nr. 8 VOB/B), also keine Bauleistungen selbst ausführen, sind keine Vertragspartner im Sinne der VOB. Sie sind am Wettbewerb für Bauleistungen nicht zu beteiligen. Ausgenommen von dieser Regelung sind öffentliche Investitionsmaßnahmen, die mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen mit Hilfe einer Sonderfinanzierung (wie z.b. Gebäude Leasing) realisiert werden sollen. VII. Ausschluß von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften bzw. Preisabsprachen Illegale Beschäftigung ist auf das entschiedenste zu bekämpfen; Preisabsprachen sind seit langem erhebliche Störfaktoren im Marktgeschehen. Deshalb wird erwartet, daß bei Vergabeverfahren nach VOB folgendes strikt beachtet wird: 1. Es ist davon auszugehen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c) VOB/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung oder Preisabsprache zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einem Bußgeld von wenigstens 5000 DM belegt worden ist. 4

5 2. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer illegalen Beschäftigung oder Preisabsprache besteht. 3a. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1 oder 2 vor, ist der Bewerber / Bieter von der Vergabe auszuschließen, und zwar bei erstmaliger Verfehlung für sechs Monate, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren. 3b. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Bewerber / Bieter als Hauptunternehmer wiederholt Nachunternehmer beauftragt hat, bei denen illegale Beschäftigung im Sinne von Nr. 1 oder 2 festgestellt wurde. 4. Die Dauer des Ausschlusses ist im Fall der Nr. 1 grundsätzlich vom Zeitpunkt der Registereintragung an zu rechnen. Im Fall der Nr. 2 ist der Ausschluß von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber Kenntnis im Sinne der Nr. 2 erlangt. 5. Bei Angeboten von Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften erstreckt sich die Prüfung der Zuverlässigkeit auf jedes Mitglied dieser Gemeinschaft. Stellt sich hierbei heraus, daß die Zuverlässigkeit eines Mitgliedes nicht gegeben ist, darf die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung nicht beauftragt werden. 6. Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen von Nr. 1: 6.1 Ist der Bewerber / Bieter nicht im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge (ULV) der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eingetragen, ist von ihm eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach 150 der Gewerbeordnung zu verlangen. 6.2 Von ausländischen Bewerbern/Bietern sind statt der unter Nr. 6.1 genannten Auskunft gleichwertige Bescheinigungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes zu verlangen. 7. Wird ein nicht im ULV eingetragenes Unternehmen wegen eines Verstoßes gemäß Nr. 1 vom Wettbewerb ausgeschlossen, so ist dies unverzüglich meinem Referat VI A schriftlich mitzuteilen. In Vertretung Ulrich Arndt Beglaubigt 5

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