Jürgen Klement, Gummersbach 1
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1 Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße Gummersbach Telefon Telefax klement.gm@t-online.de Jürgen Klement Gummersbach Schön, dass Sie gekommen sind. Jürgen Klement, Gummersbach 1
2 Vortrag Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung DVGW AB W 405 Themenschwerpunkte DVGW-Arbeitsblatt W 405 Öffentliche Löschwasserversorgung Gesetzliche Regelungen, Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder, Landesbauordnungen Geltungsbereich, Einschränkungen in der Praxis Grundschutz vs. Objektschutz, Grundsätze Löschwasserbedarf, -menge, -verfügbarkeit Löschmittelabwägung Trink-/Nichttrinkwasser Löschwasserbereitstellung, Entnahme(stellen) Behälter, Pumpen, Hydranten Brunnen, Teiche, Schwimm-, Regenrückhaltebecken Wasserversorgungsunternehmen Rolle, Rechte und Pflichten Jürgen Klement, Gummersbach 2
3 Gesetzliche Regelungen In welchen Gesetzen finden sich Aussagen über die Löschwasserversorgung? Landesgesetze über Brand-/Feuerschutz und Hilfeleistung Landesbauordnungen AVBWasserV Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Bayern, Niedersachsen, Saarland und Sachsen- Anhalt: allgemeine Verpflichtung der Kommunen zum Brandschutz (inkl. Löschwasservorhaltung) auf eigene Kosten Jürgen Klement, Gummersbach 3
4 Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen: Beschränkung der Löschwasservorhaltung der Kommunen auf die für die örtlichen Verhältnisse angemessene/ausreichende Löschwasservorhaltung auf eigene Kosten Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen: Möglichkeit, bei erhöhter Brandlast oder Brandgefährlichkeit den Grundstückseigentümer zu einer besonderen Löschwasservorhaltung zu verpflichten Jürgen Klement, Gummersbach 4
5 Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Beispiel Nordrhein-Westfalen: 1 Abs. 2 Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Beispiel Nordrhein-Westfalen: Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen. Jürgen Klement, Gummersbach 5
6 Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Beispiel Nordrhein-Westfalen: 40 Abs. 1 Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder Beispiel Nordrhein-Westfalen: 41 Abs. 5 Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären. Jürgen Klement, Gummersbach 6
7 Brand- und Feuerschutzgesetze der Länder In den meisten Brand-/Feuerschutzgesetzen der Länder finden sich zudem Regelungen über die Heranziehung von Personen und Sachen. Beispiel aus dem Saarland: Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung zu dulden. Haben diese Maßnahmen enteignende Wirkung, so ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Landesbauordnungen Beispiel zum Brandschutz: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass (...) wirksame Löscharbeiten möglich sind. Jürgen Klement, Gummersbach 7
8 Landesbauordnungen Beispiel zu Wasserversorgungsanlagen: Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. DVGW W 405 Februar 2008 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung Jürgen Klement, Gummersbach 8
9 DVGW W 405 Februar 2008 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung Arbeitsblatt Erstausgabe 1964 Überarbeitung Juli 1978, bedingt durch technische Neuerungen zweite, redaktionell überarbeitete Neuausgabe: - Aktualisierung der Verweisungen und Anpassung des formalen Aufbaus des Arbeitsblattes an die gültigen Vorgaben, - Hinzufügung einzelner ergänzender Erläuterungen zur Klarstellung von technischen Sachverhalten. Bietet Hilfen für DVGW W 405 (A) die Berücksichtigung des Löschwasserbedarfes bei der Projektierung neuer Rohrnetzteile und die Prüfung, in welchem Umfang die Leistung vorhandener Wasserversorgungsanlagen (Rohrnetzteile) den Löschwasserbedarf zu decken vermag. Brandschutz Aufgabe der Gemeinden auf Grundlage gesetzlicher Regelungen der Bundesländer, deshalb: nur Darstellung der technischen Möglichkeiten, keine Begründung von Rechtspflichten, insbesondere zwischen Gemeinde und WVU. Jürgen Klement, Gummersbach 9
10 Geltungsbereich Ermittlung des Löschwasserbedarfes - bei Planung und Bau ausgewiesener Bebauungsgebiete - für Bauvorhaben im Außenbereich Prüfung des jeweils zulässigen Umfanges der Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz Gilt nicht für Maßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz Grenzen der Löschwasservorhaltung Zeitlicher Rahmen Mengenprobleme Jürgen Klement, Gummersbach 10
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13 Grundschutz Grundschutz ist der Brandschutz ohne erhöhtes Brand- oder Personenrisiko für - Wohngebiete - Mischgebiete - Industriegebiete Objektschutz Objektschutz ist der über den Grundschutz hinausgehende objektbezogene Brandschutz - für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, z.b. Holzlager - für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, z.b. Hotels - für sonstige Einzelobjekte, z.b. Raststätten Jürgen Klement, Gummersbach 13
14 Grundschutz Dauer und Umkreis In der Regel soll der Löschwasservorrat so groß sein, das der angemessene Löschwasserbedarf für mindestens zwei Stunden im Löschbereich gedeckt werden kann. Der Löschbereich umfasst sämtliche Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m um das Brandobjekt Ein Brandfall wird berücksichtigt Löschwasserbedarf Grundschutz Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung - der baulichen Nutzung - der Gefahr der Brandausweitung Tabelle des DVGW-Arbeitsblattes - 24 m³/h - 48 m³/h 800 l/min 13,3 l/s - 96 m³/h 1600 l/min 26,6 l/s m³/h 3200 l/min 53,3 l/s Industriebaurichtlinie Jürgen Klement, Gummersbach 14
15 Vorgaben zur Löschwassermenge Von den o.g. Vorgaben abweichende Löschwassermengen sind auf Grund des brandschutztechnischen Sachverstandes der bewertenden Person möglich. Diese sind abhängig - vom Leistungspotential der Feuerwehr - von der materiellen Ausstattung: Schlauchwagen, Pumpen - der personellen Situation: Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr Vorgaben über den Ort der Entnahmestellen DVGW W im Umkreis von 300 m DVGW W Hydrantenabstände m Brandschutztechnischer Sachverstand Jürgen Klement, Gummersbach 15
16 Beispiel Löschwasserbedarf 192 m³/h r = 300 m W 405 erfüllt W 405 erfüllt, aber......hierzu sind nur für den Löschwassertransport erforderlich: - min m B-Schläuche - min. 6 Pumpen 4 Verstärkerpumpen, da Mindesteingangsdruck 1,5 bar 2 Pumpen an der Brandstelle - dementsprechende Anzahl an Feuerwehrleuten Jürgen Klement, Gummersbach 16
17 Auswirkungen des 300m-Umkreises Zeitverzögerung bis zur Inbetriebnahme der 1. Wasserentnahmestelle (z.b. Unterflurhydrant) - Suchzeit (Schild, Hydrant) - Inbetriebnahmezeit (Freimachen > Eis, Schnee, Standrohr, Öffnen > ganz, Spülen) - Schlauchleitung (B-Haspeln nur auf einem Fahrzeugtyp) Land: ohne Tank min ohne Wasser Stadt: mit Tank min ohne Nachschub d.h. Löschwassermangel Löschwasserversorgung am Objekt Schlussfolgerung: Abstand zum 1. Hydranten mit min. 48 m³/h max m vom Objekt Grundlage: brandschutztechnischer Sachverstand Begründung: Mehr kann die Feuerwehr nicht, denn sie muss mit wenig Personal (ca. 7 Personen, z.b. Löschzug einer Großstadt) im Erstangriff Menschenrettung, Brandbekämpfung und Löschwasserversorgung gewährleisten. Jürgen Klement, Gummersbach 17
18 Auswahl des Löschmittels nach DVGW W 405 Von der Gemeinde ist jeweils zu prüfen, welches Löschmittel zur Anwendung kommen soll. Zu ermitteln ist die insgesamt günstigste Lösung, wobei den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb des Trinkwasserrohrnetzes besondere Bedeutung zukommt. Andere Löschwassermöglichkeiten Wird Löschwasser zum Brandschutz benötigt, so ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus - offenen Wasserläufen, - Teichen, - Brunnen oder - Behältern entnommen werden kann. Jürgen Klement, Gummersbach 18
19 Keine Gefährdung der Wasserversorgung Der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist abhängig vom Wasserdargebot, der Leistungsfähigkeit des Rohrnetzes und der Versorgungssituation. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch während der Entnahme von Löschwasser die Trinkwasserversorgung gewährleistet sein muss. Keine Risiken für die Trinkwasserversorgung Es dürfen insbesondere keine unübersehbaren Risiken, die den Bestand der Wasserverteilungsanlagen gefährden, eingegangen werden. Jürgen Klement, Gummersbach 19
20 Löschwasserbedarf Grundschutz II Aus den Mengenvorgaben des Arbeitsblattes ist nicht abzuleiten, dass diese Mengen aus dem Netz zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch ist eine generelle Pflicht, Löschwasser aus dem Netz zur Verfügung zu stellen, aus dem Arbeitsblatt nicht abzuleiten. Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung 6) Jürgen Klement, Gummersbach 20
21 Erläuterung Brandausbreitung klein - Feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen mittel - Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bandagen oder Umfassungen feuerbeständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen groß - Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert), stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken Löschwasserbedarf Einzelobjekt Für abgelegene Einzelobjekte in ländlichen Bereichen sollte für den ersten Löscheinsatz ein Löschwasserbehälter mit mindestens 30 m³ vorhanden sein. Jürgen Klement, Gummersbach 21
22 Löschwasserkataster Darstellung den notwendigen Löschwassermengen in Abhängigkeit der ausgewiesenen Bebauungspläne Beispiel: Halle im Industriegebiet Hydrant 50m 1 Vorgaben aus Brandschutzkonzept Überflurhydrant 96 m 3 /h Wandhydrant DN m WVU: Trinkwasseranschluss DN 32 mit V S = 1,4 l/s Hydrant DN 100 Keine Bereitstellung von Löschwasser für besondere Löschwasserversorgung durch das WVU. Jürgen Klement, Gummersbach 22
23 Angemessene Löschwasserversorgung Hydrant Leistung 48 m 3 /h Zuständigkeit bei: - Gemeinde und/oder - Wasserversorgungsunternehmen DN m 3 DN 100 Hydrant Leistung 96 m 3 /h Industriegebiet aus Bebauungsplan: m 3 /h nach W 405 im Umkreis von 300 m Angemessene Löschwasserversorgung: - aus dem Netz des WVU über Hydranten 48 m 3 /h bzw. 96 m 3 /h - aus Zisterne mit einem Volumen von 400 m 3 mittels Saugpumpen Bereitstellung aus dem Trinkwasserrohrnetz Bei der Dimensionierung der Leitungsquerschnitte wird der stündliche Wasserverbrauch (Grundbelastung) zugrunde gelegt. Wenn der Löschwasserbedarf den Trinkwasserbedarf erheblich übersteigt, kommt es zur Überdimensionierung und damit zu Stagnation bzw. unzulässiger Verkeimung des Trinkwassers. Jürgen Klement, Gummersbach 23
24 Netzentnahme Der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist abhängig von der Netzstruktur im Löschbereich. Die Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen für die Löschwasserversorgung ist nicht anzustreben. Aus brandschutztechnischen Gründen sollte der Querschnitt aber DN 100 nicht unterschreiten. Prüfung Nutzungsmöglichkeit Netz Die mögliche Nutzung des Trinkwasserrohrnetzes für den Löschwasserbedarf kann ermittelt werden durch - eine Rohrnetzberechnung, ggf. vereinfachtes Verfahren oder - Druck- und Mengenmessungen an kritischen Stellen im Rohrnetz Jürgen Klement, Gummersbach 24
25 Keine Druckunterschreitung Dabei ist darauf zu achten, dass im Versuchszeitraum Grundlast gegeben ist und - der Versorgungsdruck bei der angemessenen Löschwasserversorgung nicht unter 1,5 bar absinkt, - der Mindestversorgungsdruck bei der besonderen Löschwasserversorgung nicht unterschritten wird. Jürgen Klement, Gummersbach 25
26 Bereitstellung von Wasser durch andere Maßnahmen Neben unerschöpflichen Wasserquellen ergeben sich für die zuständige Gemeinde und für den Objekteigentümer folgende Deckungsmöglichkeiten: - Entnahme aus offenen Gewässern - Entnahme aus Löschwasserteichen - Entnahme aus Löschwasserbrunnen - Entnahme aus Löschwasserbehältern - Entnahme aus Zierteichen - Entnahme aus Schwimmbecken Jürgen Klement, Gummersbach 26
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28 Umgehung von Hindernissen Um den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 oder den Forderungen der Brandschutzdienststelle gerecht zu werden, sind z.b. bei Bahnanlagen, die in der Regel ein nicht überwindbares Hindernis darstellen, technische Problemlösungen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu erarbeiten z.b. festinstallierte trockene Leitung Jürgen Klement, Gummersbach 28
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30 Alternative Möglichkeiten Löschwasserteiche nach DIN Löschwasserbrunnen nach DIN Löschwasserbehälter nach DIN Nur in Absprache mit der zuständigen Feuerwehr, da diese Löschwasserentnahmestellen in deren Einsatzplänen aufgenommen und evtl. Detaillösungen abgestimmt werden müssen. Jürgen Klement, Gummersbach 30
31 Löschwasserteich DIN Mindestfassungsvermögen 1000 m³ Wassertiefe > 2 m Entnahmestelle (Saugrohr, Saugschacht (eisfrei)) Zufahrt nach DIN bzw. Nr. 5 VV BauO NW Einfriedung > 1,25 m kein Durchlauf fließender Gewässer Kennzeichnung Wartung Jürgen Klement, Gummersbach 31
32 Löschwasserbrunnen DIN Einteilung nach Ergiebigkeit klein , mittel , groß > 1600 l/min Saugbrunnen oder Tiefbrunnen mit Tauch- oder Turbinenpumpe Lage außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden Entlüftung < 60 sek. frostsicher Zufahrt nach DIN bzw. Nr. 5 VV BauO NRW Kennzeichnung Wartung Jürgen Klement, Gummersbach 32
33 1 TLF 16 1 LF 16 Förderhöhe 16,30 m Löschwasserbrunnen Tiefbrunnen Löschwasserbehälter DIN Einteilung nach Größe klein , mittel , groß > 300 m³ Wassertiefe > 2 m Abdeckung = Erdlast kg Fahrzeuggewicht Entnahmerohre entsprechend Behältergröße Lage außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden frostsicher Zufahrt nach DIN bzw. Nr. 5 VV BauO NW Kennzeichnung Wartung Jürgen Klement, Gummersbach 33
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35 Löschwasserbereitstellung und -anlagen Löschwasserbedarf Objektschutz Die jeweils für das Objekt erforderliche Löschwassermenge wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle festgelegt. Jürgen Klement, Gummersbach 35
36 Zustimmungsrecht des WVU Maßnahmen für den Objektschutz erfordern die Abstimmung zwischen dem jeweiligen Inhaber oder Eigentümer des Objektes, den für den Brandschutz zuständigen Behörden und den für die volle oder anteilige Bereitstellung des Löschwassers zuständigen Stellen. Grundsätze des Objektschutzes Es gibt keine Bereitstellungspflicht seitens des WVU Art und Umfang der Inanspruchnahme des öffentlichen Trinkwassernetzes sind mit dem WVU abzusprechen Jürgen Klement, Gummersbach 36
37 Alternativen beim Objektschutz Hydrantennetze Fest installierte Verteilungsanlagen Bevorratung von Löschwasser Oberirdischer Löschwasserbehälter Jürgen Klement, Gummersbach 37
38 Anschlüsse der Pumpen Überflur- Hydrantenanlage IB Klement Jürgen Klement, Gummersbach 38
39 Unterirdischer Löschwasserbehälter Regenrückhaltebecken mit Löschwasservorrat Jürgen Klement, Gummersbach 39
40 Gebäude 5 HAL DN 100 ÜFH Gebäude 4 HAL DN 125 Einspeisung Sprinklerwasser Löschanlage ÜFH Hydrantenring DN 150 ÜFH DN 300 ÜFH ÜFH Gebäude 2 HAL DN 80 DN 80 Gebäude 3 HAL DN 50 DN 300 ÜFH Überflurhydrant Gebäude 1 HAL DN Jürgen Klement, Gummersbach 40
41 Kommunale WasserWirtschaft Löschwasservorhaltung durch Wasserversorgungsunternehmen Oktober 2012 VKU-Broschüre Gleich Zusammenfassung geht es weiter... Zusammenfassung Jede Anlage ist individuell zu betrachten Es ergibt sich ein hoher Planungsaufwand Viel Abstimmungsbedarf ist ist gegeben Hoher Hoher Detailsachverstand erforderlich erforderlich In In der der Regel Regel sind sind kurzfristige kurzfristige betriebstechnische Maßnahmen betriebstechnische im Bestand Maßnahmen erforderlich im Bestand erforderlich Es gibt viel zu tun Es gibt viel zu tun Jürgen Klement, Gummersbach 41
42 Ich komme so langsam zum Schluss Jürgen Klement, Gummersbach 42
43 trink Wasser Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel ohne aufgedrucktes Verfallsdatum Somit sind wir in der Lebensmittel verarbeitenden Branche tätig. Trinkwasser Lebensmittel Nr. 1 Warum sind denn im Rheinland die Biergläser so klein? Jürgen Klement, Gummersbach 43
44 Fragen..., Meinungen..., Kommentare... Es darf, es soll, es muss diskutiert werden! Wer ist der Erste Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Jürgen Klement Dipl.-Ing., Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße Gummersbach Telefon Telefax klement.gm@t-online.de Jürgen Klement, Gummersbach 44
45 Das Ende... in diesem Sinne tschüss bis zum nächsten Mal Jürgen Klement, Gummersbach 45
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