Altersleistungen. ab 1. Januar 2005
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1 Altersleistungen ab 1. Januar 2005
2 Altersrücktritt frei wählbar zwischen 58 und 65 Beispiel: Geburtsdatum der versicherten Person frühst möglicher Altersrücktritt Schriftliche Anmeldung des Kapitalbezug bis Altersleistungen zahlbar ab Ablauf Überbrückungszuschuss Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 22
3 Austritt vor dem Altersrücktritt: Übergangsregelung bis Versicherte, die ihr Arbeitsverhältnis bis zum beenden und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können anstelle der Alterspension die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung verlangen Ab wird nur bis zum Alter von 57 und 11 Monaten eine Freizügigkeitsleistung überwiesen. Ab dem vollendeten 58. Altersjahr werden zwingend Altersleistungen fällig, vorausgesetzt es besteht keine neue Vorsorgeinrichtung Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 23
4 Die freiwillige Versicherung Austretende Versicherte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und mindestens 10 Beitragsjahre bei der PKZH ausweisen, dürfen die Versicherung weiterführen, sofern und solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers wechseln können Das Begehren ist spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu stellen Es können keine Sparbeiträge erbracht werden Risikobeiträge hingegen sind geschuldet Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 24
5 Die freiwillige Versicherung II Für den Anspruch auf Invalidenpension ist die Erwerbsinvalidität massgebend Vor Vollendung des 58. Altersjahres kann die Auflösung der Versicherung verlangt werden Mit Vollendung des 58. Altersjahres werden zwingend Altersleistungen ausgerichtet, sofern nicht vorher der Vorsorgefall Invalidität oder Tod eingetreten ist Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 25
6 Kapitaloption Bis zu 50% des Altersguthabens (stufenlos) können in Kapitalform bezogen werden Der Kapitalbezug muss schriftlich angemeldet werden Die Anmeldefrist beträgt 6 Monate Ein Kapitalbezug bedingt das schriftliche Einverständnis des Ehepartners notariell beglaubigte Unterschrift oder persönliche Vorsprache mit dem Pass (Anmeldung ist erforderlich) Ein Vorbezug für Wohneigentum wird beim Kapitalbezug angerechnet Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 26
7 Beispiel Alterspensionierung per 1. Februar 2005 Vorhandenes Altersguthaben (AGH) am CHF 380'000 Vorbezug Wohneigentum am CHF 200'000 Theoretisches AGH zur Berechnung der Altersleistungen CHF 580'000 AGH für lebenslängliche Pension (50%) CHF 290'000 AGH x altersabhängigen Umwandlungssatz = Pension pro Jahr Der Abzug für die Finanzierung des UeZ ist nicht eingeschlossen Die anwartschaftliche Ehegatten- / Partnerpension beträgt 2/3 der Alterspension Kapitalbezug CHF 90'000 Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 27
8 Neuregelung Überbrückungszuschuss (UeZ) bei vorzeitiger Pensionierung Der UeZ wird für Frauen und Männer bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, jedoch längstens 5 Jahre, ausgerichtet Die Höhe des UeZ entspricht der maximalen ordentlichen AHV-Rente. Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser anteilmässig berechnet Die Arbeitgeberbeteiligung für das städtische Personal an die Kosten des UeZ richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen Personalrecht (Beschlussfassung im Gemeinderat noch offen!) Die angeschlossenen Unternehmen finanzieren den UeZ entsprechend ihrem Anschlussvertrag Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 28
9 Mögliche Einkäufe bei vorzeitiger Pensionierung Geschuldete Mehrbeiträge können in einem Einmalbetrag ganz oder teilweise überwiesen werden Die durch die Finanzierung des Überbrückungszuschusses entstandene Kürzung kann durch einen Einmalbetrag ganz oder teilweise vermieden werden Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Kürzung im Vergleich zum Alter 63 durch einen Einmalbeitrag ganz oder teilweise eingekauft werden Bei Kapitalbezug sind keine Einkäufe möglich Die Einkäufe müssen zwischen 3 und 6 Monaten vor dem Altersrücktritt überwiesen werden Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 29
10 Musterberechnung «Excel» Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 30
11 Musterberechnung «PEKA» Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 31
12 Musterberechnung «online» Die möglichen Einkäufe können durch die versicherte Person selber im Internet online berechnet werden. Die notwendigen Daten sind auf dem aktuellen Vorsorgeausweis ersichtlich. Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 32
13 Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 33
14 Obligatorium Mindestleistungen Überobligatorium überobligatorische Leistungen Eintrittsschwelle / Beiträge Altersleistungen Altersrücktritt 62 / 65 Kapitaloption bis 25 % Hinterlassenleistungen BVG Obligatorium Eintrittsschwelle / Beiträge Altersleistungen Altersrücktritt ab 58 Freiwillige Versicherung Kapitaloption bis 50 % Hinterlassenleistungen Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 34
15 Hinterlassenenleistungen ab 1. Januar 2005
16 Ehegattenpension (unverändert) Überlebende Ehegatten von verstorbenen Versicherten oder von Pensionsberechtigten haben Anspruch auf eine Ehegattenpension Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: sie haben ein oder mehrere Kinder sie beziehen eine Rente der IV (1. Säule) sie haben das 40. Alterjahr zurückgelegt und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen Die Ehegattenpension beträgt 2/3 der Invaliden- bzw. Alterspension Die Ehegattenpension beginnt im Monat nach dem Sterbemonat und endet im Todesmonat des überlebenden Ehegatten Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 36
17 Anspruch des geschiedenen Ehegatten (unverändert) Der geschiedene Ehegatten ist dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde Ist die Unterhaltsrente im Scheidungsurteil befristet, gilt dies auch für die Pension Die Pension entspricht der Hälfte der Ehegattenpension Übersteigt die Pension alleine oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherer den Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wird sie um den überschüssigen Teil gekürzt Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 37
18 Partnerpension (neu) Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehepartner bezüglich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Die beiden Partner sind unverheiratet und es besteht keine Verwandtschaft Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben Die gegenseitige Unterstützung (Musterformular) wurde schriftlich vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten bei der PKZH eingereicht werden Die PKZH akzeptiert nur den Mustervertrag. Dieser steht im Internet zur Verfügung («Partnerpension Unterstützungsvertrag») Leistungen sind spätestens 3 Monate nach dem Tod zu beantragen Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 38
19 Unterstützungsvertrag Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 39
20 Waisenpension (unverändert) Kinder von verstorbenen Versicherten und Pensionsberechtigten haben Anspruch auf eine Waisenrente Gleichgestellt sind Stiefkinder und Pflegekinder, für deren Unterhalt die Verstorbenen aufgekommen sind Die Pension beträgt für jedes Kind 5/16 der Ehegattenpension Die Pension endet mit dem Tod des Waisen oder mit dem vollendeten 18. Altersjahr bzw. 25. Altersjahr, falls noch in Ausbildung Die Ausbildung muss mittels Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Ausbildungsvertrag bzw. Studiennachweis belegt werden Waisen, die höchstens zu 50% erwerbsfähig sind, haben einen unbefristeten Anspruch auf die Waisenpension, vorausgesetzt die Erwerbsunfähigkeit ist vor dem 20. Altersjahr eingetreten. Die Pensionshöhe richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit (Verfügung der IV). Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 40
21 Leistungen an sonstige Hinterlassene (geändert) An Personen, die keinen Anspruch auf Ehegatten-, Partner- oder Waisenpensionen haben, werden beim Tod von Versicherten oder Pensionsberechtigten auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben Der Versorgerschaden muss nachweisbar sein Die Höhe der Leistungen darf jene an Ehegatten bzw. Waisen nicht übertreffen Pensionen können auch befristet werden Das Gesuch ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzureichen Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 41
22 Todesfallsumme (neu) Sind nach dem Tod von aktiv Versicherten keine Leistungen (Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Partner, Waisen, sonstige Hinterlassene) auszurichten, besteht Anspruch auf eine Todesfallsumme Diese entspricht insgesamt 3 Ehegatten-Jahrespensionen, höchstens aber dem Altersguthaben Anspruchsberechtigte sind ausschliesslich eigene Kinder, bei deren Fehlen die Eltern Bei mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt die Aufteilung des Betrages zu gleichen Teilen Nach dem Tod von Pensionsberechtigten wird keine Todesfallsumme fällig Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 42
23 Beispiel 1: 45-jähriger Verstorbener mit Altersguthaben CHF 325'540 versicherter Lohn CHF 74'238 Es werden keine Leistungen gem. Art VSR fällig Ehegattenpension pro Jahr CHF 16'746 3 x Ehegattenpension CHF 50'238 Todesfallsumme CHF 50'238 Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 43
24 Beispiel 2: 27-jähriger Verstorbener mit Altersguthaben CHF 10'149 versicherter Lohn CHF 51'500 Es werden keine Leistungen gem. Art VSR fällig Ehegattenpension pro Jahr CHF 4'585 3 x Ehegattenpension CHF 13'756 Todesfallsumme CHF 10'149 Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 44
25 Obligatorium Mindestleistungen Überobligatorium überobligatorische Leistungen Eintrittsschwelle / Beiträge Altersleistungen Hinterlassenleistungen Leistungen an überlebende Partner BVG Obligatorium Eintrittsschwelle / Beiträge Altersleistungen Hinterlassenleistungen Todesfallsumme Partnerpension Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 45
26 Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 46
27 Arbeitsunfähigkeit / Invaliditätsleistungen ab 1. Januar 2005
28 Gründe für die Revision der Invaliditätsleistungen Die Invaliditätsfälle nehmen überdurchschnittlich zu Die Kosten für die Invaliditätsfälle steigen laufend Der Verwaltungsaufwand nimmt zu Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 48
29 Entwicklungstendenzen Die Fälle mit psychischen Erkrankungen und Rückenleiden nehmen stetig zu Die Invaliden sind zunehmend jünger Es sind immer mehr Frauen betroffen Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 49
30 Schwächen des heutigen Systems Zu grosszügige Leistungen geben falsche Anreize Das Interesse der Arbeitgeber an Wiedereingliederungen ist gering Die Betreuung der Arbeitsunfähigen ist meist ungenügend Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 50
31 Ziele und Massnahmen Oberstes Ziel soll die Wiedereingliederung sein Die Arbeitsunfähigen müssen schneller erfasst und betreut werden Es sind vermehrt Versetzungen zu prüfen und Arbeitsversuche anzustreben Es wird eine Mindestschwelle des Invaliditätsgrades eingeführt Weniger als 4 Beitragsjahre geben keinen Anspruch auf Berufsinvaliditäts- Leistungen Die Teilinvaliden-Pensionen sind bei Berufsinvalidität immer befristet Für unbefristete Leistungen bei Berufsinvalidität wird das Alter auf 55 angehoben und es bedingt 4 Beitragsjahre Die Höhe des Zuschusses bei fehlenden IV-Leistungen wird auf ¾ der vollen IV-Rente reduziert Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 51
32 Vertrauensärztliche Begutachtung Bei teilweiser oder voller gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nach einem Monat eine vertrauensärztliche Begutachtung zu veranlassen Der Arbeitgeber (DA / AU) meldet der PKZH die Arbeitsunfähigkeit mit den notwendigen Informationen (Formular) Die PKZH entscheidet, ob Auftrag zur Begutachtung zwingend ist Der Auftrag an den Vertrauensarzt wird durch die PKZH erteilt. Der Termin für die Begutachtung wird durch die PKZH vereinbart Die Kosten für die Begutachtung geht zu Lasten der PKZH Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 52
33 Anmeldung Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 53
34 Vertrauensärztliche Begutachtung II Der Vertrauensarzt sendet den Bericht / das Gutachten mit einer Zusammenfassung an die PKZH Die PKZH leitet die Zusammenfassung an Arbeitgeber (DA / AU) weiter Der Vertrauensarzt orientiert die Versicherten oder ihre behandelnden Ärzte über ihre Feststellungen und medizinischen Empfehlungen Der Vertrauensarzt teilt der PKZH allfällige medizinische Anordnungen mit, die dem Versicherten auferlegt werden sollen Die Versicherten können sich für mündliche oder telefonische Erläuterungen an den Vertrauensarzt wenden und können bei der PKZH eine Kopie des Berichtes / Gutachtens bestellen Sind Versicherte mit einem Begutachtungsergebnis nicht einverstanden, können sie von der PKZH eine Zweitbegutachtung verlangen Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 54
35 Zusammenfassung des Berichts Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 55
36 Höhe der Invalidenpension (unverändert) Bei vollem Einkauf gemäss Richtwert, beträgt die Invalidenpension 60% des koordinierten Lohnes Bei Teilinvalidität wird die Pension entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt Mindest - Invaliditätsgrad von 20% (neu) bei einem IV-Grad von mindestens 20% besteht Anspruch auf eine Pension Invaliditätsgrad (neu) Eine Erwerbsinvalidität von mindestens 60% gibt Anspruch auf eine Dreiviertelpension, ein solcher von 70% auf eine volle Pension Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 56
37 Berufsinvalidität (geändert) Bei voller oder teilweisen Berufsinvalidität wird eine auf 2 Jahre befristete Invalidenpension ausbezahlt Versicherte mit weniger als 4 Beitragsjahren haben keinen Anspruch auf Leistungen bei Berufsinvalidität Ab dem 55. Altersjahr und nach 4 Beitragsjahren ist der Anspruch unbefristet Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 57
38 Zuschuss (geändert) Bei fehlenden IV-Leistungen (1. Säule) wird bis zum Erreichen des AHV-Rücktrittsalters ein Zuschuss von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt. Dabei wird der Beschäftigungsgrad und der Invaliditätsgrad berücksichtigt Der Zuschuss wird längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters gewährt Bei rückwirkenden IV-Renten wird für die entsprechende Zeit der Zuschuss zurückgefordert Wird die IV-Anmeldung trotz Aufforderung unterlassen oder widersetzt sich der Pensionsberechtigte den Eingliederungsmassnahmen, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 58
39 Pflichten der Pensionsberechtigten Vertrauensärztliche Anordnungen sind zu befolgen Zu Eingliederungsmassnahmen der IV ist Hand zu bieten Zumutbare, angebotene Arbeit ist anzunehmen Sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen Leistungsansprüche beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung oder andern Versicherungen geltend machen Bei Verletzung von Pflichten kann die Pension neu festgesetzt, sistiert oder entzogen werden Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 59
40 Informationsveranstaltung 2004 für die Personalverantwortlichen der Stadt Zürich 60
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