Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Gibt es Änderungsbedarf am Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz? Dr. Peter Wilke
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- Harry Dittmar
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1 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Gibt es Änderungsbedarf am Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz? Dr. Peter Wilke
2 Thesen zur Einführung Die Reform der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in 2009 hat nicht den erwünschten Boom bei der Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen gebracht, auch wenn die Zahl der Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungsmodellen weiter leicht angestiegen ist. Der Versuch, eine Fondslösung einzuführen, war nicht erfolgreich. Der Nutzung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen zur Lösung von Unternehmenskrisen bleibt weiterhin die Ausnahme. Die Forderungen zu einer erneuten Änderung der Fördergrundlagen und der gesetzlichen Bestimmungen lassen sich auf wenige Punkte reduzieren. 2
3 Formen der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung finanzielle Beteiligung Mischformen Leistungsbeteiligung Fremdkapitalbeteiligung Kapitalbeteiligung Erfolgsbeteiligung Eigenkapitalbeteiligung Gewinnbeteiligung Ertragsbeteiligung Sonstige Beteiligung Aktienoptionen Zeitwertpapiere " 3
4 Kapitalbeteiligung Grundsätzlich gilt... Es gibt kein Standardmodell der Kapitalbeteiligung, das unabhängig von Rechtsform und Größe für alle Unternehmen geeignet ist. Jedes Beteiligungsmodell muss auf die individuellen Verhältnisse und die Interessen des Unternehmens zugeschnitten werden, damit es gut passt. Es lassen sich aber bewährte Grundmodelle finden, die in vielen Unternehmen angewendet werden. Welches Modell gewählt wird, hängt vor allem der Rechtsform des Unternehmens und den mit dem Beteiligungsmodell verfolgten Zielen ab, z.b. Stärkung der finanziellen Basis des Unternehmens Steigerung der Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiter etc. 4
5 Formen der Kapitalbeteiligung Kapitalbeteiligung Mischformen z.b. durch z.b. durch z.b. durch Fremdkapitalbeteiligung Eigenkapitalbeteiligung Mitarbeiterdarlehen Schuldverschreibungen Stille Beteiligung Genussrecht bzw. Genussschein Belegschaftsaktie GmbH-Anteil Indirekte Beteiligung (Mitarbeitergesellschaften) Kommanditistenanteil Genossenschaftsanteil 5
6 Eigenkapitalbeteiligung Der Mitarbeiter erwirbt Anteile am Eigenkapital des Unternehmens. Je nach Rechtsform des Unternehmens kann sich der Mitarbeiter durch Belegschaftsaktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile oder Kommanditistenanteilebeteiligen. Der Mitarbeiter ist damit auch gesellschaftsrechtlich am Unternehmen beteiligt: Als Miteigentümer hat er sofern dies nicht vertraglich eingeschränkt wird die gleichen Informations-, Kontroll-und Mitentscheidungsrechte wie die übrigen Gesellschafter des Unternehmens. Der Mitarbeiter übernimmt dieselben Risiken wie die übrigen Eigenkapitaleigner des Unternehmens. Eigenkapitalbeteiligungen bieten sich in erster Linie für Genossenschaften und Kapitalgesellschaften an (hier insbesondere für Aktiengesellschaften). 6
7 Anteil der Betriebe mit Mitarbeiterbeteiligung In Deutschland gibt es relativ verlässliche Zahlen über die Zahl der Unternehmen, die Beteiligungsmodelle anbieten. Dem IAB-Betriebspanel zufolge bieten ca. 2 % aller Unternehmen in Deutschland Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit einer Kapitalbeteiligung an. Allerdings wird der Verbreitungsgrad stark von der Unternehmensgröße beeinflusst. Während in Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten lediglich 2 % der Betriebe über eine Kapitalbeteiligung verfügen, sind es bei Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten immerhin schon 7 %. Da es sich hierbei zumeist um Aktiengesellschaften handelt, sind Belegschaftsaktien die häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung. Bei Personengesellschaften und GmbHs sind stille Beteiligungen die üblichste Form. Im internationalen Vergleich ist die Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen damit jedoch eher unterdurchschnittlich. 7
8 Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligung nach Beteiligungsform Beteiligungsform Unternehmen absolut Unternehmen (in %) Mitarbeiter absolut (in 1000) Mitarbeiter (in %) Kapital (in Mrd. Euro) Kapital (in %) Darlehen ,47 12, ,49 4, ,46 3,5 Stille Beteiligung Indirekte Beteiligung ,73 30, ,06 14, ,35 14, ,07 13, ,71 5, ,65 4,5 Genussrecht ,47 11, ,46 6, ,23 10, ,53 17, ,08 6, ,08 6, ,07 8, ,83 0, ,31 0,4 Belegschaftsaktie Genossenschaft GmbH- Beteiligung ,67 7, ,39 0, ,92 1,4 Gesamt (AGP/GIZ, 2007, 2009) 8
9 Zwischenfazit Stärkere Verbreitung von finanzieller Mitarbeiterbeteiligung gibt es... in größeren Betrieben in bestimmten Branchen, insbesondere im Kredit-und Versicherungswesen, im Bereich Bergbau/Energie/Wasserversorgung sowie unternehmensnahen Dienstleistungen in Kapitalgesellschaften und GmbH bzw. GmbH & Co. KG (insbesondere in Form von stillen Beteiligungen und Belegschaftsaktien) außerdem... in Betrieben mit Haustarifvertrag in Betrieben mit Betriebsrat in Betrieben in ausländischem Besitz in Betrieben mit guter Ertragslage (vgl. Möller, 2008) 9
10 Gesetzliche Reform 2009 Die Weiterentwicklung der Förderbedingungen für Kapitalbeteiligungen umfasste v.a. drei Komplexe: die Erhöhung der Arbeitnehmersparzulage für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen von 72 auf 80 Euro jährlich, die Erhöhung des steuer-und sozialversicherungsfreien Höchstbetrages für die Überlassung einer Mitarbeiterbeteiligung am Arbeit gebenden Unternehmen von 135 auf 360 Euro pro Jahr und schließlich die Schaffung überbetrieblicher Möglichkeiten einer Beteiligung durch Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Nach den Vorstellungen der damaligen Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD sollte die Anzahl der am Unternehmen beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von zwei auf drei Millionen erhöht werden. 10
11 Steuerliche Förderung kann kombiniert in Anspruch genommen werden Vermögenswirksame Leistungen (5. VermBG) 400 Europro Jahr max. geförderte Anlage für den Arbeitnehmer Steuerfreiheit bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen ( 3 Nr. 39 EStG) 360 Europro Jahr 20 % Arbeitnehmer-Sparzulage (max. 80 Euro) Einkommensgrenzen: Euro/ Euro Sperrfrist: 6 bzw. 7 Jahre 11
12 Was wurde durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz neu geregelt? Einkommensteuergesetz (EStG):Der steuer-und abgabenfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen wird von 135 auf 360 Euro angehoben. Dies wird im neuen 3 Nr. 39 EStG geregelt. Der 19a EStG, in dem die steuerliche Förderung bisher geregelt war, wird aufgehoben. Zum Schutz bereits existierender Beteiligungsmodelle gilt bis Ende 2015 eine Übergangsregelung. 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG):Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden kann, steigt von 18 auf 20%, soweit der Anlagebetrag 400 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen wird für Ledige von auf und für Verheiratete von auf Euro erhöht. 12
13 Nachlaufende Änderungen am Gesetz Nach dem Regierungswechsel von der großen Koalition zur CDU/CSU-FDP-Regierung wurde von Bundestag und Bundesrat im April 2010 das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU- Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen verabschiedet und eine Änderung des sogenannten Entgeltumwandlungsverbots beschlossen (AGP-Mitteilungen 1/2010). Damit wurde auch eine Vereinbarung des christlich-liberalen Koalitionsvertrages umgesetzt (CDU/CSU/FDP 2009). Nach der Neuregelung dürfen nun auch Teile des Lohnes bzw. des Gehalts oder der Sonderzahlungen des Unternehmens bis zu einer Höhe von 360 Euro pro Jahr von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Kapitalbeteiligung im Unternehmen angelegt werden. Damit ist die neue Förderung auch dann gültig, wenn Beschäftigten im Gegenzug für einen Lohnverzicht Kapitalanteile an ihrem Unternehmen erhalten. Der Betrag bis zu einer Höhe von 360 Euro ist steuerfrei, nicht aber sozialabgabenfrei. Die Maßnahme ist rückwirkend zum 2. April 2009 in Kraft getreten. Abschaffung der Fondslösungen 13
14 Anwendung in Unternehmenskrisen Auf dem Höhepunkt der Wirtschafts-und Finanzkrise und kurz vor der Bundestagswahl im Jahr 2009 hatte die SPD ein Konzept über Eckpunkte einer Mitarbeiterbeteiligung in Sanierungsfällen vorgelegt. Dadurch sollten Möglichkeiten geschaffen werden, sanierungsbedürftige, aber gleichzeitig sanierungsfähige Unternehmen durch Beiträge der Beschäftigten in Form eines Entgeltverzichts zu erhalten (BMAS 2009c). Konkret wurde vorgeschlagen, dass Beteiligungen bis zu einer Höhe von Euro pro Beschäftigten und Jahr zunächst steuerlich freigestellt werden. Die Umwandlung sollte so ausgestaltet werden, dass es zu keiner Belastung in der Bilanz des Unternehmens kommt und die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten des in Schieflage geratenen Unternehmens verbessert werden. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge sollten bis zur Rückumwandlung der Beteiligung in Barlohn (z. B. bei Veräußerung oder Rückzahlung an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einschließlich der daraus erzielten Erträge) gestundet werden. Erst dann sollte die Steuer-und Beitragspflicht ausgelöst werden. Um Rechtssicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Unternehmen zu schaffen, war geplant, unmittelbar nach der Bundestagswahl 2009 entsprechende steuer-und sozialversicherungsrechtliche Änderungen auf den Weg bringen. Die Neuregelung sollte ab Januar 2010 in Kraft treten und Ende 2013 auslaufen (Hulverscheidt 2009). Diese Gesetzespläne wurden durch die schwarz-gelbe Koalition nicht umgesetzt. 14
15 Europäischer Vergleich Trotz der Anhebung des steuer-und abgabenfreien Betrags von jährlich 135 Euro auf 360 Euro im Jahr 2009 bleibt die staatliche Förderung in Deutschland weiterhin deutlich hinter Förderungen in anderen Ländern zurück. Spitzenreiter ist Spanien mit Euro pro Jahr. Aber auch in anderen Ländern sind die Freibeträge deutlich höher: In Großbritannien beträgt dieser umgerechnet rund Euro, in Italien Euro und in Österreich Euro. Obwohl das Fördersystem in Frankreich nur schwer mit dem deutschen System vergleichbar ist, belaufen sich die jährlich gewährten steuerlichen Freibeträge je nach Planart auf Euro bzw Euro (Stand: Anfang 2014) 15
16 Was für Änderungen werden gefordert? (1) Erhöhung der Fördersumme: Eine Erhöhung des steuer-und sozialabgabenfreien Betrags von 360 Euro auf mindestens Euro p.a. Freibetrag von Euro pro Jahr (Beispiel Österreich) die entweder in Beteiligung am Unternehmen oder in Aktien oder Fondsbeteiligung investiert werden können Wegfall der Anforderung, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens beteiligt werden müssen, um in den Genuss der Förderung zu gelangen Gleichstellung mit den Regelungen für Altersvorsorge (4.500 Euro pro Jahr mit nachgelagerter Besteuerung) Beschaffung der Aktien: Attraktivität der Kapitalerhöhung stärken Rahmenbedingungen verbessern Der Aufwand der Depotverwahrung muss minimiert werden. Das Unternehmen sollte im Auftrag der Mitarbeiter die Depoteröffnung durchführen können, um diesen die Formalien zu ersparen. Es muss klargestellt werden, dass Organmitglieder in verbundenen Unternehmen, d.h. in Tochtergesellschaften, an einem konzernweiten Aktienprogramm teilnehmen können. 16
17 Was für Änderungen werden gefordert? (2) Zeitpunkt der Bestimmung der Freibeträge: Mehr Flexibilität. Die Bestimmung des für die Freibeträge maßgeblichen Wertes der Aktien sollte nicht zwingend am Tag der Einbuchung erfolgen. Es sollte auch möglich sein, zeitnah zur Zeichnung der Aktien die Freibeträge festzulegen. Mehr Rechtssicherheit bei der Ausgabe von Gratisaktien schaffen. Für die Ausgabe von Gratisaktien an Mitarbeiter, die i.d.r. über den Rückkauf eigener Aktien beschafft werden, sollte mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Harmonisierung auf globaler und europäischer Ebene: Gegenseitige Anerkennung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Mehr Vereinheitlichung bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Angleichung der Anforderungen an die steuerliche Förderung 17
18 Zusammenfassung (1) Die Anwendungsprobleme des MKBG liegen vor allem in der Höhe der steuerlichen Förderung. Hier ist zu fragen, ob eine weitere Steigerung der Zuschüsse gewünscht und finanzierbar ist. Auch in der nachgelagerten Besteuerung von erhaltenen Unternehmensanteilen werden Chancen für eine Steigerung der Attraktivität von Beteiligungsmodellen gesehen. Für die Beteiligung in Krisenfällen ist zu prüfen, ob eine Ausweitung des Freibetrags bis zu pro Beschäftigten und Jahr möglich ist, um die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung von Unternehmen zu stärken, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Eine praxistaugliche Weiterentwicklung des MKBG könnte z. B. darin bestehen, statt der bislang völlig ungenutzten überbetrieblichen Fonds Stiftungsmodelle und andere betriebliche Beteiligungsgesellschaften in den Mittelpunkt der Förderung zu stellen. Es könnte geprüft werden, inwieweit die Nutzung der für Arbeitgeber und Beschäftigte relativ einfach handhabbaren, in Frankreich üblichen FCPE-Modelle ( fonds commun de placement d enterprise ) auch Vorbild für Deutschland sein können. Solche Mitarbeiterbeteiligungsprogramme nach französischem Recht werden inzwischen von den deutschen Finanzbehörden akzeptiert. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung des geldwerten Vorteils erst im Zeitpunkt der Auflösung des Programmes und des Zuflusses eines Geldbetrages beim Beschäftigten. 18
19 Zusammenfassung (2) Die Höhe der steuerlichen Förderung bleibt ein wesentlicher Faktor für eine schnelle Verbreitung von mehr Mitarbeiterbeteiligung. Erfahrungen aus Europa zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapital einen starken Einfluss auf die Verbreitung von Beteiligungsmodellen hat. Der Weg zu einer stärkeren Verbreitung von Mitarbeiterbeteiligung kann aber nicht allein über eine Forderung nach stärkerer finanzieller Förderung gehen. Ohne die politische Initiative der Parteien und Sozialpartner kann das Thema Mitarbeiterbeteiligung in der öffentlichen Diskussion keinen neuen Schwung erhalten. Wichtig sind vor allem eine gemeinsame Diskussion von Politik und Sozialpartnern zur Verwirklichung von mehr positiven Beispielen auf Unternehmensebene und eine Informationskampagne für den Mittelstand. 19
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