Offener Brief an Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel Sehr geehrter Herr Bundesminister Gabriel,

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1 Offener Brief an Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel Sehr geehrter Herr Bundesminister Gabriel, seit dem sind Energielieferanten im Rahmen der EU-Verordnung über die Integrität und die Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) zur Registrierung verpflichtet. Die dezentrale Energieversorgung in Deutschland wird dadurch gefährdet. Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung und der EU planmäßig zu erreichen, ist eine Bagatellregelung für die Meldepflicht an die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) dringendst erforderlich. Sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Union haben sich mit dem NAPE bzw. dem Klima- und Energiepaket (2020 climate & energy package) Ziele für den Umweltund Klimaschutz gesetzt. Um diese Ziele zu erreichen, ist der Ausbau der dezentralen und alternativen Energieversorgung ein wichtiges Werkzeug, welches zu Recht u. a. im KWKG verankert wurde. Nun droht die sehr enge Auslegung der REMIT-Verordnung durch die Europäische Kommission das Ende der dezentralen Energieversorgung einzuleiten. Die REMIT-Verordnung der EU soll Marktmanipulationen und Insidertrading am europäischen Energiemarkt aufklären und verhindern. Hierzu werden Energieerzeuger, -händler und -lieferanten in die Pflicht genommen, sich zu registrieren und Energielieferverträge bei ACER zu melden. Um kleine Energieerzeuger nicht unnötig zu belasten, besteht eine Bagatellgrenze: Nicht registrieren müssen sich Marktteilnehmer, die ausschließlich Verträge über die physische Lieferung von Strom aus Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im Strombereich abschließen. Für gehandelten Strom besteht diese Bagatellgrenze jedoch nicht. In der Praxis heißt das, dass jeder dezentrale Stromlieferant, der auch nur kleinste Mengen Zusatzstrom liefert, den vollen Meldeaufwand inklusive Kosten tragen muss. Dies ist ein Versäumnis mit potentiell katastrophalen Folgen für die dezentrale Energieversorgung und die Umstellung auf erneuerbare Energien. Betroffen sind Anbieter von Contracting, Mieterstrom und allen anderen Geschäftsmodellen, bei denen der Betreiber einen Endkunden mit Strom aus einer dezentralen Anlage versorgt, aber zur Vollversorgung Strom von einem Vorlieferanten dazukaufen muss. Die kostenpflichtige Meldung an

2 Seite 2/3 ACER konfrontiert hier den Betreiber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand. Da die Kosten der Meldung nicht vom Volumen des gehandelten Stroms abhängig sind, ergibt sich der widersinnige Fall, dass besser geplante Anlagen, die einen höheren Prozentsatz des örtlichen Strombedarfs decken und daher weniger Zukauf benötigen, die gleichen hohen Meldekosten verursachen wie ineffizientere Anlagen. So gibt es beispielweise viele BHKW- Betreiber in Deutschland, die die Komplettversorgung ihrer Kunden mit Strom und Wärme übernehmen. Ein hocheffizientes BHKW kann den kompletten Wärmebedarf sowie den Großteil des Strombedarfs eines Mietshauses decken. Der Lieferant muss nur geringe Mengen an Strom dazukaufen. Dieser Lieferant sieht sich nun jedoch mit Meldekosten konfrontiert, die ein Vielfaches des Umsatzes ausmachen, den er mit dem gehandelten Strom erzielt. Das gleiche Problem ergibt sich für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen. Im schlimmsten Falle wird dies die meisten Anbieter von Mieterstrommodellen zwingen, die Versorgung von Mietern komplett einzustellen und den erzeugten Strom direkt ins Netz einzuspeisen wofür keine Meldegebühren anfallen werden. Dies würde jedoch erhöhte Klima- und Umweltbelastungen durch verringerte Effizienz bedeuten sowie stärkere Inanspruchnahme der Übertragungsnetze. Dem Zweck der REMIT-Verordnung wird mit der momentanen Regelung nicht gedient. Der Umfang derartiger Handelsgeschäfte ist nicht ausreichend, um Marktmanipulationen zu bewirken. Dass die vollständige Erfassung kleiner Energielieferanten nicht im Sinne der Verordnung ist, hat auch die EU offensichtlich erkannt, als sie die Bagatellgrenze für Energieerzeugungsanlagen mit weniger als 10 MW Leistung festlegte. Das Fehlen einer vergleichbaren Grenze für Handelsverträge ist ein Versäumnis, welches schwerwiegende Konsequenzen für kleine und mittlere EVUs und Wohnungsbaugesellschaften in ganz Europa haben könnte. Um nicht den Ausbau der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung und der dezentralen Photovoltaik zu gefährden, fordern wir das BMWi und die Bundesregierung auf, unverzüglich bei ACER und der EU-Kommission das Einrichten einer sinnvollen Bagatellgrenze auch für Stromhandelsgeschäfte zu fordern. Anlage: Kostenbeispiel für REMIT Meldung anhand eines Angebots eines Registrierungsdienstleisters an ein VfW Mitglied.

3 Seite 3/3 Eine Initiative des Lister Meile Hannover Tel.: Mit Unterstützung durch:

4 Beispiel einer Kostenaufstellung für REMIT-Meldungen Sachverhalt: Ein KWK-/PV-Anlagenbetreiber liefert auf der Grundlage des 3 Nr. 24a EnWG Strom in zwei Kundenanlagen Letztverbraucher (Mieter) mit Strom. Er ist den Letztverbrauchern gegenüber Vollstromversorger. Seinen Strom produziert er im Wesentlichen in seinem BHKW bzw. in seiner PV- Anlage vor Ort, den zusätzlich benötigten Strom (Zusatz- und Reservestrom, auch ZuR-Strom genannt) bezieht er an diesen zwei Standorten vom Stromlieferanten. Ziel der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ist es, Marktmanipulationen am Energiegroßhandelsmarkt unmöglich zu machen. REMIT-Meldepflicht: Nach den Bestimmungen der EU-Verordnung handelt es sich bei dem Geschäft des Zukaufs von Zusatzund Reservestrom und dem Weiterverkauf in der Kundenanlage um ein meldepflichtiges Handelsgeschäft. Die BNetzA hat dieses sowohl dem KWK-/PV-Anlagenbetreiber als auch verschiedenen Verbänden (darunter VfW) auf Anfrage schriftlich bestätigt. REMIT-Meldung: Der KWK-/PV-Anlagenbetreiber hat sich ordnungsgemäß bis zum über die BNetzA bei der ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) kostenpflichtig (350,00 ) registrieren lassen. Die laufenden Meldungen (Reporting Service) der meldepflichtigen Handelsgeschäfte kann und darf der KWK-/PV-Anlagenbetreiber nicht selber vornehmen. Die Verordnung schreibt hierfür vor, dass diese über einen so genannten RRM-Dienstleister zu erfolgen haben. Die Meldungen, die der KWK-/PV- Anlagenbetreiber abzugeben hat, hat gleichlautend auch sein Lieferant abzugeben (Spiegelmeldung). Der KWK/PV-Anlagenbetreiber hat seinen ZuR-Stromlieferanten gebeten, via Vollmacht und in seinem Auftrag Spiegelmeldungen kostenfrei zu übernehmen. Die ZuR-Strommenge beläuft sich an den beiden Standorten auf zusammen nur gut kwh. Der Lieferant hingegen hat sich selber als RRM-Dienstleister registrieren lassen, da hier offensichtlich ein ertragreiches Geschäftsmodell gesehen wird. Der Lieferant hat dem KWK-/PV-Anlagenbetreiber am schriftlich ein konkretes Dienstleistungsangebot unterbreitet. Der Leistungsumfang wird wie folgt beschrieben: Einrichtung und Zugriff auf einen eigenen Mandanten über einen Web-Service Datenanbindung an CRS-Mandanten mit verschiedenen Ausprägungen Bereitstellung von Standard-Upload-Vorlagen (für csv-upload) Standardisierte Konfiguration und Test der Datenschnittstelle Zugriff auf ein mächtiges Reportingtool über Web-Service Fachliche Unterstützungsleistungen verfügbar Automatisierte Unterstützung beim Meldeprozess (Syntaxfehler) Vollständige Archivierung des Meldeprozesses bis zu 10 Jahre Übernahme von Spiegelmeldung der eigenen Geschäfte für einen weiteren Kunden.

5 Dieses Angebot führt zu folgenden Kosten für den KWK-/PV-Anlagenbetreiber: IT-Anbindung einmalig ,00 Spiegelmeldung LIEFERANT / KUNDE 0,00 Melden für Dritte bis 40 Meldungen/Jahr 4.800,00 / a Jahresgrundentgelt für RRM-Dienstleistung 1.800,00 /a Das ZuR-Stromliefervertragsverhältnis ist vereinbart bis zum Der KWK/PV-Anlagenbetreiber kauft seinen ZuR-Strom bislang für netto etwa 18 Ct/kWh ein. Vorgenanntes Angebot führt demzufolge zu einer Gesamtkostenbelastung in Höhe von in Umgerechnet kostet die kwh ZuR-Strom demzufolge künftig 1,66 netto. In Summe bedeutet dies: Bisherige Kosten ZuR-Strombezug 0,18 REMIT-Meldekosten (ohne Registrierungskosten) 1,66 Neue Kosten pro kwh ZuR-Strom 1,84 Zur ergänzenden Information: Der Verkaufspreis an die Letztverbraucher innerhalb der beiden Kundenanlagen liegt 0,2181 /kwh. Erschreckendes Fazit: Die Verordnung trifft die dezentrale Stromversorgung in Kundenanlagen ins Mark. Sie wird unwirtschaftlich gemacht durch ein von der EU verordnetes Melde-Monster. REMIT geht am eigentlichen Ziel meilenweit vorbei und diskriminiert anstatt Hemmnisse abzubauen. Die Verordnung, die Manipulationen mit großen Strommengen verhindern soll, hat aufgrund Fehlens von Bagatell-Meldegrenzen bzw. wegen fehlender Eingrenzung von Meldetatbeständen Lücken und sorgt für eine unzumutbare, diskriminierende und letztendlich existenzbedrohende Kostenbelastung. KWK/PV-Anlagenbetreibern drohen empfindliche Bußgelder wegen Verstoßes gegen Meldepflichten, wenn sie keine Meldungen vornehmen, zu denen sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind. Die gegenwärtigen Durchführungsvorschriften sind für derartige Fälle realitätsfern und ein Würgegriff für dezentrale Stromversorgungslösungen. Derartige Meldungen dürften, um nicht unverhältnismäßig zu sein, je nach Umfang zwischen einigen Cent und wenigen Euros pro Meldung, kosten, zuzüglich vielleicht einmalige Einrichtungskosten von wenigen Dutzend Euro. Aussicht: Das vorliegende Angebot sprengt alles, was erwartet wurde. Aber es ist signifikant. Es gibt sicherlich alternative Angebote, die weitaus kostengünstiger sein mögen. Es gibt aber auch Stromlieferanten, die in vergleichbaren Fällen für dezentrale Versorgungslösungen die Meldungen als Service kostenfrei übernehmen.

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