Thomas Müller-Krusche Geschäftsführender Gesellschafter der TMK Retail Service & Consulting GmbH

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2 About TMK Thomas Müller-Krusche Geschäftsführender Gesellschafter der TMK Retail Service & Consulting GmbH 10 Jahre TÜV Rheinland - Aufbau und Leitung Retail Service (Europa) 4 Jahre Praktiker AG - Leitung Qualitäts- und Umweltmanagement - Geschäftsführer Inverkehrbringer Gesellschaft Seit April 2014 Gründer und Geschäftsführer der TMK seit Januar 2015 Mitglied der Unternehmensverbund u.a.:

3 Die Jagt ist eröffnet! EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) EU-Richtlinie 2014/53/EU (RED / Funk) EU-Richtlinie 2014/30/EU (EMV) EU-Richtlinie 2014/35/EU (NSR)

4 Warum Qualitätssicherung 1. Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, Abwehren von rechtlichen Risiken! Die Produkthaftung fordert eine Qualitätssicherung in erster Instanz vom Hersteller (Eigenmarken) als auch vom Händler (Markenprodukte). 2. Hohe Kundenzufriedenheit durch gesicherte Produktqualität! Mangelhafte Produktqualität führt zu Verärgerung von Kunden und hohen Retourekosten

5 Hauptthemen des Handels Inkrafttreten des neuen ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) Gesetzlich geregelte und steigende Behörden-Reklamationen Weiterhin steigende gesetzliche Anforderungen Deutlich wachsende Händler-Verantwortung

6 Gesetzliche Grundlage Inkrafttreten des neuen ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) sowie der Leitlinien zum ProdSG (LV 46) des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) vom März überarbeitete Auflage Risiko: 1. Sperren der Ware 2. Rückruf verkaufter Ware 3. Bußgelder 4. Imageverlust 5. Umsatzverlust 6. Persönliche Haftung Auszug aus dem ProdSG: 26 Marktüberwachungsmaßnahmen, Sie gehen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro Einwohner und Jahr aus, Bsp. HH: ( / 1000 ) * 0,5 = 902 Stichproben

7 Aber was ist Inverkehrbringen? Erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Richtlinien fallenden Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb und/oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft

8 Konformitätserklärung

9 Anforderung an Hersteller Dokumentation / Qualitätssicherung Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet 768/2008/EG - Artikel R2 (1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese gemäß aller anwendbarer gesetzlicher Anforderungen entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EG Konformitätserklärung aus und bringen die Konformitätskennzeichnung an. (3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf. (4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets die Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

10 Anforderungen an Hersteller Kennzeichnung / Nachprüfungen & Claimhandling Produkt - Sicherheitsgesetz 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, 3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf. (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten 1. Stichproben durchzuführen, 2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie 3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

11 Neuer gesetzlicher Rahmen Auswirkung der Richtlinie 2014/35/EU 11 recast Low Voltage Directive Art. 22 Formale Nichtkonformität (1)Unbeschadet des Artikels 19 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 17 dieser Richtlinie angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; f) die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; g) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird

12 Öff.-rechtl. Warenvertriebsrecht Produkte dürfen nach 3 nur bereitgestellt werden, wenn: - sie die entsprechenden CE-Richtlinien und deren Anforderungen erfüllen und Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden ( 3 Abs. 1 ProdSG) Falls es keine EG-Richtlinien mit CE-Erklärung gibt: - sie bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden ( 3 Abs. 2 ProdSG) Vorhersehbare Anwendung? Vorhersehbare Anwendung ist die Verwendung eines Produktes in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. ( 2 Nr. 28 ProdSG)

13 Vorhersehbare Anwendung Intended Use 13

14 Vorhersehbare Anwendung Intended Use 14

15 Umsetzung der Herstellerverantwortung Der Hersteller, muss alle Eigenmarken - Artikel prüfen, freigeben und die vollständige Dokumentation vorhalten. Das Bußgeld je Verstoß gegen die Dokumentations- und /oder Kennzeichnungspflicht beläuft sich auf bis zu je Artikel! Das Bußgeld je Verstoß gegen weitere Anforderungen als Hersteller belaufen sich auf bis zu je Artikel bzw. werden mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet sofern es sich um einen Wiederholungstatbestand handelt oder eine vorsätzliche Handlung ist, die Leben oder Gesundheit bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet!

16 Anforderung an Händler Die Definition der Grundlage für die Händlerverantwortung findet sich in dem Beschluss 768/2008/EG, der als Grundlage für das ProdSG definiert ist. Artikel R5 Verpflichtungen der Händler (2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler: - ob das Produkt mit der/den erforderlichen Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, - ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endverwendern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und - ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen bezüglich Produktkennzeichnung gemäß Produktsicherheitsgesetz erfüllt hat. Bedeutet: Demnach muss der Händler besonderes Augenmerk auf Produkte legen, die: - einer CE Richtlinie unterliegen oder - mit geschützten Markenzeichen wie z.b. GS ausgestattet sind. Zusätzlich ist durch den Händler sicherzustellen, dass, sofern notwendig, - die Bedienungsanleitung bzw. Sicherheitshinweise in Landessprache beiliegen und - die Produktkennzeichnung am Artikel vorhanden ist. Risiko bei Nichtkonformität bis zu je Verstoß. Bei Insolvenz des Lieferanten haftet der Händler vollumfänglich für die vertriebene Ware!

17 Verantwortlichkeiten Aus Sicht der Behörde

18 Verantwortlichkeiten Aus Sicht der Behörde

19 Steigende Händlerverantwortung

20 Behördliche Notifikation Die Hersteller (Inverkehrbringer) haben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Behörde (...) zu unterrichten, wenn sie wissen ( ) oder wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt ( ) ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt ( ) ( 6 Abs. 4 ProdSG)

21 Behördliche Ermächtigungen, 26 - Anordnung einer Produktprüfung, unentgeltliche Probenentnahme - Eigene Produktprüfung durch die Behörde (incl. unternehmerische Kostentragung bei Fehlernachweis) - Bereitstellungsverbot, bis Produkt gesetzkonform - Bereitstellungsverbot, bis (behördliche) Prüfung erfolgt - Anordnung des Rückrufs (neu 26 Abs. 4 Anordnungspflicht bei ernstem Risiko nach RAPEX Einstufung) - Sicherstellung, Vernichtung - Anordnung von Hinweisen auf bereits existente Gefahren - Öffentlichkeitswarnung

22 Steigende Behördenreklamationen

23 Steigende Behördenreklamationen Quelle und Bilder: Europäische Kommission Internet:

24 Steigende Behördenreklamationen Quelle und Bilder: Europäische Kommission Internet:

25 Product Safety 25 Non Food Recalls EU Food & Food Contact Materials Recalls EU (RASFF) Non Food Recalls USA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

26 Weitere neue oder geänderte gesetzliche Anforderungen in 2013/2014 Inkrafttreten der neuen EU Bauprodukte Verordnung ( ) Überarbeitung der zugehörigen Dokumentation Überarbeitung der Verpackung Erstellung einer Leistungserklärung durch den Inverkehrbringer Bereitstellung der Leistungserklärung im Internet Inkrafttreten der Holzhandelsverordnung ( ) Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Holzherkunft Inkrafttreten der RoHS /65/EU ( ) RoHS muss nun u.a. in der Konformitätserklärung aufgenommen werden Inkrafttreten der Ökodesign Anforderungen für Klimageräte und Ventilatoren Überarbeitung der Verpackung Angabe technischer Daten zum Ökodesign Bereitstellung der Daten im Internet Inkrafttreten Ökodesign Anforderungen für Leuchten mit gebündeltem Licht Update der Ökodesign Anforderungen für Leuchten mit ungebündeltem Licht Update der REACh Kandidatenliste ( x jährlich ca Stoffe) Update der WEEE Richtlinie (Elektroschrott) neue Kategorien Inkrafttreten der neuen Biozid-Verordnung

27 Neue oder geänderte gesetzliche Anforderungen in 2015/2016 Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2006/95/EC, recast 2014/35/EU Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV bzw. EMC) 2004/108/EC, recast 2014/30/EU R&TTE Richtinie für Geräte mit drahtloser Kommunikation 1999/5/EC, recast 2014/53/EU (RED)

28 Gesetzlich geregelte Gefahrstoffe (Auswahl) Verbotene Azofarbstoffe PCP, Pentachlorphenol Flammschutzmittel Nickel Formaldehyd Cadmium Weichmacher Chrom(VI) VOC (Volatile Organic Compounds) Allergisierende Dispersions Farbstoffe Pestizide, Holzschutzmittel PAK (Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

29 Beispiel > Änderungen neue Niederspannungsrichtline Elektrogeräte Die neue LVD ist verbindlich ab dem 20. April 2016 anzuwenden. Die Nummerierung der Niederspannungsrichtlinie ändert sich von 2006/95/EG in 2014/35/EU Änderung von EG-Konformitätserklärung in EU-Konformitätserklärung Was ist bei der Ausstellung der EU Konformitätserklärung für den Übergang zu beachten? Zur Zeit sind 3 Optionen in Klärung mit der EU-Kommission: Ausstellung der EU-Konformitätserklärung basierend auf der neuen Richtlinie von nun an auf beiden Richtlinien auf der alten Richtlinie mit Wirkung über den 20. April 2016 hinaus.

30 Änderungen neue Niederspannungsrichtline LVD Elektrogeräte Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III durch oder lassen es durchführen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Zu den technischen Unterlagen zählen zumindest (siehe Anhang III) a) eine allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels; b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; c) die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind; d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie f) die Prüfberichte

31 Beispiel Dokumentenprüfung

32 Beispiel > Änderungen RoHS II Stoffliste und Grenzwerte vorerst wie bisher Blei 0,1 % Quecksilber 0,1 % Cadmium 0,01 % jeweils Gewichtsprozent Sechswertiges Chrom 0,1 % bezogen auf Polybromierte Biphenyle (PBB) 0,1 % homogene Werkstoffe Polybromierte Diphenylether (PBDE) 0,1 % Die EU-Kommission muss allerdings bis 2014 und danach regelmäßig prüfen, ob es bei dieser Stoffauswahl bleibt.

33 Beispiel > Änderungen RoHS II seit 1. Juli 2006 für Haushaltsgroßgeräte Haushaltskleingeräte IT- und Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Beleuchtungskörper Elektrische und elektronische Werkzeuge Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Automatische Ausgabegeräte ab 22. Juli 2014 auch für: Medizinische Geräte Überwachungs- und Kontrollinstrumente ab 22. Juli 2016 auch für: In-vitro-Diagnostika

34 Beispiel > Änderungen RoHS II ab 22. Juli 2017 auch für: Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie ab 22. Juli 2019 auch für: Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung Die Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung, die aus dem Bereich der Produktsicherheit bekannt sind, werden nun auch auf RoHS-II ausgedehnt. Insbesondere wird die Übereinstimmung der Geräte mit der RoHS-II-Richtlinie künftig durch die CE-Kennzeichnung deutlich gemacht.

35 Gesetzliche Anforderung Gebrauchseigen- Schaften Verkehrsfähig oder doch Qualität? Produktionsüberwachung (Dupro, FRI) Sicherheit mechanisch elektrisch Akustik erweiterte normal normal erweiterte normal Ökologische Anforderungen EMV Störungsaussendung Störfestigkeit erweiterte normal erweiterte Handhabung Funktionalität Dauerprüfung Verwendung mit anderen Produkten Bedienungsanleitung Spezieller Gesundheitsschutz (z.b. LFGB) Verpackung Anleitungen Freiwillige Anforderungen: Weitere freiwillige Anforderungen: Sozial (CSR) Umwelt gesetzliche Basisanforderungen oberes Preisniveau (Profi) unteres bis mittleres Preisniveau (Heimwerker)

36 Produktion Factory Inspection FI Pre-Production Inspection PPI During Production Inspection DUPRO Final Random Inspection FRI Loading Supervision LS weitere Prüfungen in Europa PRE- PROD. PRODUCTION LOADING SHIPMENT 0 % 20 % 80 % 100 % Muster vom Band vom Band und Lager vom Lager aus Container vom Hafen

37 Produktionskontrollen z.b. Dupro oder FRI Der Hersteller muss zeigen, dass er das Produkt gemäß der geforderten Qualitätsund Sicherheitsanforderungen fertigt oder gefertigt hat. Bewertungskriterien: Qualitätskontrollen während der Produktion (Einbindung von Social Audits machbar) Wie werden Mängel von der Fabrik behoben Verarbeitung des Produktes Produktkontrollen Stichproben Verpackungsmaterial Qualität der gefertigten Waren Prüfung von Mustern (Sicherheit, Funktion, Aussehen...)

38 Aber reicht das schon?

39 Und jetzt?

40 Die Jagt ist eröffnet!

41 Die Qual der Wahl Bevor es brennt: z.b. > TMK Retail Service & Consulting GmbH. nachher: a) Prof. Dr. Thomas Klindt, Rechtsanwalt Noerr München b) Marcel Schator, Rechtsanwalt Schator Obertshausen

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Büro: Reichsbahnstrasse 76, Hamburg Tel.: Fax: Web: Firmensitz: Elmshorn Member of

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