Info-Mappe. SoFair-FSG. Ihre Personalvertretung

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1 Info-Mappe SoFair-FSG Ihre Personalvertretung Stand: November 2013

2 Inhaltsverzeichnis Erholungurlaub... 3 Ausmaß des Erholungsurlaubes... 3 Anspruch auf Erholungsurlaub... 4 Erkrankung während des Erholungsurlaubes... 5 Verfallfrist für den Erholungsurlaub... 5 Urlaubskrankenscheine... 6 Krankmeldung... 7 Pflegefreistellung... 8 Pflegefreistellung- stundenweiser Verbrauch Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes Überstunden Überstundenrücknahme Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung Dienstplanveränderung/Diensttausch Dienstabwesenheiten Freijahr Freiquartal Beendigung des Dienstverhältnisses Kündigungsfristen für Vertragsbedienstete Austritt von Vertragsbediensteten Austritt von Beamtinnen und Beamten Abfertigung MitarbeiterInnenvorsorgegesetz für Bedienstete der Stadt Wien Pensionierung Pensionierung von Vertragsbediensteten Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte Karenz Geteilte Eltern- Karenz

3 Gleichzeitige Eltern- Karenz Aufgeschobene Eltern- Karenz Eltern- Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes Kinderdaten Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag Unfälle und Verletzungen von Kindern Verabreichung von Medikamenten Nebenbeschäftigung Dienstausweis Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten Niederschrift Elternabende Vortragshonare Wandertage/Exkursionen Bezahlte Wandertage Nebengebühren AssistentInnen Beurteilung MOG GEWERKSCHAFT UND PERSONAL- VERTRETUNG Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Bildungszuschuss Vergünstigte Einkaufsmöglichkeiten und Gutscheine Betriebsratskredite: Ansprechpersonen von SoFair- FSG

4 Erholungurlaub Ausmaß des Erholungsurlaubes Für die MitarbeiterInnen in den Wiener Kindergärten bleibt das Urlaubausmaß in Arbeitstagen bestehen, da ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren - ab einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren - ab einer Gesamtdienstzeit von 25 Jahren - 25 Kalendertage 27 Kalendertage 30 Kalendertage Neu ist, dass das Ausmaß des Erholungsurlaubes (bei einer 5 Tage Woche) unabhängig von einer Gesamtdienstzeit ab Vollendung des 57.Lebensjahres 33 Kalendertage und ab Vollendung des 60. Lebensjahres 35 Kalendertage beträgt. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend um gerechnet. Anmerkung: PädagogInnen müssen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August) 4 Wochen Erholungsurlaub konsumieren (Blocken mit ZA-Tagen ist möglich) AssistentInnen können in den Sommermonaten (Juni, Juli, August) nur 3 Wochen Erholungsurlaub konsumieren, müssen aber zu Weihnachten die 4. Woche Erholungsurlaub konsumieren. 3

5 Anspruch auf Erholungsurlaub MitarbeiterInnen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubjahr das Kalenderjahr ist. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub. In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt im: 1.Monat 3 Tage 2. Monat 5 Tage 3. Monat 7 Tage 4. Monat 9 Tage 5. Monat 11 Tage 6. Monat 13 Tage nach dem 6. Monat 25 Tage Verbrauch des Erholungsurlaubes Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftes des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. 4

6 Urlaubsvorgriff Durch die Neuregelung fällt die 6-Monats-Wartefrist, um auf Urlaub gehen zu können, weg! In diesem Zusammenhang fällt bis zu obigem Urlaubsausmaß auch ein bisher notwendiger Antrag auf Urlausvorgriff weg! Dieser ist nur dann notwendig, wenn die geplanten Urlaubstage obiges Ausmaß überschreiten (Antrag für den überschreitenden Teil an Urlaubstagen). Erkrankung während des Erholungsurlaubes Erkrankt eine MitarbeiterIn während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist Ihr jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Verfallfrist für den Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die MitarbeiterIn den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahres folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; Dies gilt auch, wenn der MitarbeiterIn ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. 5

7 Urlaubskrankenscheine Für Reisen in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz sind seit der Einführung der E-card keine Urlaubskrankenscheine mehr erforderlich. Die auf der Rückseite der E-card aufgedruckte europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ersetzt in diesen Ländern den Urlaubskrankenschein. Ein sogenannter "Urlaubskrankenschein" (Betreuungsschein) kann weiterhin für folgende Länder, in denen die EKVK nicht gilt, ausgestellt werden: Bosnien-Herzegowina Kroatien, Mazedonien Serbien-Montenegro Türkei Der Betreuungsschein kann beim dortigen Versicherungsträger in einen Krankenschein eingetauscht werden. Krankenfürsorgeanstalt (KFA) Der Betreuungsschein kann für bei der KFA Versicherte und deren mitversicherte Angehörige bei der KFA online angefordert werden: Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) Für bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) versicherte Bedienstete und deren mitversicherte Angehörige ist der Betreuungsschein bei der Dienststelle anzufordern. 6

8 Krankmeldung Ist die MitarbeiterIn verhindert den Dienst pünktlich anzutreten, ist die zuständige LeiterIn sofort davon in Kenntnis zu setzen. Im Krankheitsfall ist der LeiterIn zusätzlich zur sofortigen Krankmeldung, und zwar bei Öffnung des Kindergartens und nicht erst vor Dienstbeginn, innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Betätigung zu übermitteln. Ebenso ist der zu erwartende Dienstantritt nach einer Krankheit ehebaldigst mitzuteilen. Erkrankt die MitarbeiterIn oder eine ihm nahestehende Person an einer Infektionskrankheit, ist dies der LeiterIn unverzüglich anzuzeigen. Die in diesem Zusammenhang erteilten Anordnungen sind absolut verbindlich. Ist der Kindergarten zum gegebenen Zeitpunkt geschlossen, haben diese Meldungen unverzüglich an die Personalstelle zu erfolgen. Im Falle einer Erkrankung die nur 3 Tage andauert ist keine Krankmeldung vom Arzt zu erbringen. 7

9 Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschiedenoder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen a) Tod, b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschiedenoder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr. (2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der 8

10 Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. (3) Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen nicht übersteigen. (4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden. (4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Beamte kann sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf. (5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt. 9

11 61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck 1. der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall, 2. der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. (2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten: 1. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung, 2. die anspruchsbegründenden Umstände und 3. die Angehörigeneigenschaft. Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen. (3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten. (4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig: 1. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände, 2. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder 3. durch eine (Eltern-)Karenz. (5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen. 10

12 61b. (1) Bei Vorliegen der in 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit ( 26 Abs. 2 und 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat. (2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7, 28 Abs. 6 Z 2 und 3, 29 Abs. 1 und 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Diese Regelungen der Beamten DO 1994 gelten sinngemäß auch für die Vertragsbediensteten 37, 37a, 37b der VBO

13 Pflegefreistellung- stundenweiser Verbrauch Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Ein stundenweiser Verbrauch der Pflegefreistellung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die MitarbeiterIn kann nur das einem halben Arbeitstag entsprechende Stundenausmaß an Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die MitarbeiterIn an diesem Tag nach dem Dienstplan mindestens 6 Stunden Dienst zu leisten hätte. z.b. Eine MitarbeiterIn hat an diesem Tag lt. Dienstplan 6 Stunden zu arbeiten, dann kann Sie für diesen Tag 3 Stunden als Pflegefreistellung konsumieren (entspricht einer halben Pflegefreistellung). Bei einem 8 Stunden Tag wären es dann 4 Stunden. Bei einem Arbeitstag mit nur 5 Stunden ist ein ganzer Pflegefreistellungstag zu konsumieren. Benötigt die MitarbeiterIn eine Pflegefreistellung in einem Stundenausmaß, das einen halben Arbeitstag übersteigt, ist ein ganzer Arbeitstag an Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen sind auch auf teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen anzuwenden. Eine stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages ist für teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen daher nur dann möglich, wenn Sie an diesem Tag mindestens 6 Stunden Dienst zu versehen hätten. Ist die Gewährung einer stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages aus verwaltungsökonomischen Gründen oder im Interesse der Aufrechterhaltung eines sinnvollen Dienstbetriebes nicht möglich, kann nur ein ganzer Pflegefreistellungstag in Anspruch genommen werden. 12

14 Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die MitarbeiterIn zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist Ihr die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können. Sollte der Arzt, für das Ausstellen einer Bestätigung für die in Anspruch zu nehmende Pflegefreistellung, eine Honorarnote verlangen dann brauchen Sie diese nicht annehmen. Die Kosten dafür werden von Ihrer Dienststelle nicht übernommen. Sie müssen es aber Ihrer Dienststelle melden unter Angabe vom Namen und Telefonnummer des betreffenden Arztes, denn die Dienststelle hat das Recht Ihre Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen und machen von diesem Recht auch Gebrauch. 13

15 Überstunden Die MitarbeiterIn hat auf Anordnung der LeiterIn über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die LeiterIn 1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder 2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten Überstundenrücknahme Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst: Der oder dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten ganztägigen Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie die oder der Bediensteten in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte. In der Praxis bedeutet dies: Bei Überstundenrücknahme werden die Stunden des zuletzt gültigen Fixdienstplanes herangezogen. Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung Geleistete Mehrdienstleistungen (bis zum Stundenausmaß einer Vollbeschäftigung), die nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, sind je nach Anordnung 14

16 im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach dem besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. im Verhältnis 1:1,25 abzugelten. In der Praxis bedeutet dies: Die erbrachten Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Ist ein solcher Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, sind die Mehrdienstleistungen wie oben angegeben abzugelten bzw. auszugleichen. Eine Auszahlung/Abrechnung geleisteter Mehrdienstleistungen bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen darf erst nach drei Monaten erfolgen, für jene Stunden, die in dem dreimonatigen Beobachtungszeitraum nicht mittlerweile in Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wurden. 15

17 Dienstplanveränderung/Diensttausch Es gibt für alle KollegInnen jedes Kindergartenjahr einen fixen Dienstplan. Um in manchen erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden. Dies hat aber immer in Absprache mit den MitarbeiterInnen zu erfolgen. Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der MitarbeiterInnen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln bezogen werden können. Dies ist nicht zulässig und vor allem sollen ständige Dienstplanveränderungen nicht zur Selbstverständlichkeit werden. Bei Problemen wenden Sie sich an die Personalvertretung!!! 16

18 Dienstabwesenheiten Leitfaden Dienstabwesenheiten zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten, die nicht von der Regelung für Sonderurlaube betroffen sind Die Angaben in der Tabelle bilden die Entscheidungsgrundlage bei erforderlichen Dienstabwesenheiten. Ziel ist, eine transparente Regelung zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten zu finden, die sowohl die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes sowie die Bedürfnisse der MitarbeiterInnen berücksichtigt. Eine Abweichung von den gegenständlichen Regelungen ist grundsätzlich möglich. Der Individualfall liegt im Ermessensspielraum und in der Verantwortung der Vorgesetzten/des Vorgesetzten. AnsprechpartnerInnen bei Unsicherheiten, Individualfragen bezüglich betrieblicher Regelungen sind die Regionalen Betriebsleitungen. Alle Abwesenheiten werden zeitgerecht mit der Leitung zur Planung des Dienstplanes besprochen sowie von dieser dokumentiert. Die Fahrzeiten sind im erforderlichen Ausmaß inkludiert. Eine entsprechende Zeitbestätigung wird im Kindergarten/Hort vorgelegt. GRUND DIENSTZEIT FREIZEIT ANMERKUNG Behördliche (Vor-) Ladungen, die nachweisbar in die Dienstzeit lt. offiziellem Dienstplan fallen (z.b. Ladungen durch die Polizei, Gericht, Notar ) Arztbesuch grundsätzlich Arztbesuch Ausnahmen: Akuter Fall Die behandelnde (Fach)Ärztin/der behandelnde (Fach)Arzt hat nur während der Arbeitszeit Ordinationszeiten Die Untersuchung ist an eine bestimmte Zeit gebunden und/oder führt zu einer vorübergehenden Arbeitsbeeinträchtigung (z.b. Labortermine,Augenarzt) X X X X X Erste Gerichtstermine für Scheidung- bzw. Pflegschaftsangelegenheiten sind SU - siehe Handbuch f. Personalarbeit Sonderurlaub Grundsatz: Arztbesuche sind von MitarbeiterInnen nach Möglichkeit außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Erforderliche Arztbesuche in der Dienstzeit erfordern zeitgerechte Ankündigung bei der Vorgesetzten zur Planung des Dienstplans. Vorsorgeuntersuchungen im Zusammenhang mit dem Mutter- Kind-Pass nicht planbare Arztbesuche mit dem eigenen Kind/Adoptiv-/ Stiefkind (z.b. Unfall ) X X 17

19 Gesundenuntersuchung Abholung des eigenen Kindes/ Pflege-/Adoptiv-/Stiefkindes von einer Betreuungseinrichtung/Schule, Tageseltern etc. bei Erkrankung. Von der Krankenkasse (vom Krankenversicherungsträger) bewilligte Behandlung (z.b. physikalische Behandlung) - maximal 10 Einzelbehandlungen pro Kalenderjahr Darüber hinaus gehende Behandlungen Blutspenden (mit Blutspendeausweis) Schuleinschreibung 1.Schultag der 1. Klasse Volksschule Impfungen, die im Interesse des Dienstbetriebes liegen: Zecken-, Hepatitis-, Grippeimpfung Von der MA 10 organisierte Erste- Hilfe-Kurse für alle MitarbeiterInnen X X X X x X X x X Nur nach Aufruf der Blutspendezentrale ersichtlich bei Sofern betrieblich möglich, wird Urlaub, Überstundenrücknahme oder Diensttausch gewährt. Sofern betrieblich möglich, wird Urlaub, Überstundenrücknahme oder Diensttausch gewährt. Wird unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes koordiniert. Es sind hierfür keine Überstunden möglich. Hauptkehrung durch Rauchfangkehrer, Fernwärmeablesung x Wird unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes koordiniert. 18

20 Freijahr Die MitarbeiterIn die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der MitarbeiterIn darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen. Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, beginnen. Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen. Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Die MitarbeiterIn darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für 1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden. 2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und 19

21 3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist. Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch 1. ein Beschäftigungsverbot gemäß 3 des Mutterschutzgesetzes1979, 2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und 3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen. Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freijahres, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. 20

22 Freiquartal Die MitarbeiterIn, die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen. Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden Der MitarbeiterIn, der ein Freiquartal gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges(auch Sonderzahlungen) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freiquartals zum Urlaubsjahr entspricht. Anmerkung: Ein Freiquartal kann aufgrund der aktuellen Personalsituation derzeit für pädagogisches Personal aus dienstlichen Interessen nicht gewährt werden. 21

23 Beendigung des Dienstverhältnisses Kündigungsfristen für Vertragsbedienstete Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von weniger als 6 Monaten: 1 Woche 6 Monaten: 2 Wochen 1 Jahr: 1 Monat 2 Jahren: 2 Monate 5 Jahren: 3 Monate 10 Jahren: 4 Monate 15 Jahren: 5 Monate Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben. Zu beachten Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen. 22

24 Austritt von Vertragsbediensteten Ausfertigung der Arbeitsbescheinigung für das AMS bei Dienstende Wenn Vertragsbedienstete bei Dienstende ihren Jahresurlaubsanspruch zur Gänze verbraucht haben, wird die Arbeitsbescheinigung nach Anforderung durch die ehemalige Bedienstete beziehungsweise den ehemaligen Bediensteten sofort ausgestellt. Sollte jedoch noch ein Resturlaub bestehen, kann die Arbeitsbescheinigung erst nach Bekanntgabe der unverbrauchten Urlaubstage durch die Dienststelle und Bestätigung durch das Personalservice (MA 2) ausgefolgt werden. Austritt von Beamtinnen und Beamten Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestandes können ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis schriftlich erklären. Sie müssen dabei keine Frist einhalten. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den die Beamtin beziehungsweise der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Bei Austritt aus einem Beamtendienstverhältnis (öffentlichrechtliches Dienstverhältnis) gibt es keine Möglichkeit, für einen unverbrauchten Erholungsurlaub eine Entschädigung beziehungsweise Abfindung zu zuerkennen. 23

25 Abfertigung Vertragsbedienstete, für welche das MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt (Beginn des Dienstverhältnisses vor dem ), gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn dieses mindestens drei Jahre gedauert hat, die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht und den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn sie selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wurde. Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist. Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges ( 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994). 24

26 MitarbeiterInnenvorsorgegesetz für Bedienstete der Stadt Wien Für Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis mit begründet wurde, ist mit einigen Ausnahmen das Mitarbeitervorsorgegesetz in Anwendung zu bringen. Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht, gebührt eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Wien ab Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53% vom jeweils gebührenden Entgelt (inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabgeltungen, etc. ) zu überweisen hat. Selbst für Zeiträume in denen kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, wie Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Bezug von Wochen- oder Krankengeld, hat die Beitragsleistung durch die Stadt Wien zu erfolgen. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, sofern mindestens drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MitarbeiterInnenvorsorgekasse oder der letztmaligen Auszahlung vorliegen. Kein Anspruch auf Auszahlung besteht z.b. bei Kündigung durch die Bedienstete oder den Bediensteten, Entlassung, gerichtliche Verurteilung. Bei der Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiträume einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume bei sämtlichen Arbeitsgebern zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit dieser Thematik sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vorgesehen (auszugsweise): - Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen 25

27 - Den gesamten Abfertigungsbetrag bis zu einem neuen Arbeits-(Dienst)verhältnis weiterhin in der MitarbeiterInnenvorsorgekasse zu veranlagen, - Den Übertrag des gesamten Abfertigungsbetrages in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse des neuen Dienst-bzw. Arbeitsgebers verlangen - Die Übertragung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossen Pensionszusatzversicherung verlangen, bzw. an eine Pensionskasse, bei welcher die oder der ehemalige Bedienstete bereits Berechtigte oder Berechtigter ist, etc. - Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung. 26

28 Pensionierung Pensionierung von Vertragsbediensteten Ansprechpartnerin für Vertragsbedienstete in sämtlichen Pensionsangelegenheiten ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Pensionsversicherungsanstalt (PVA) (extern) Telefon: oder aus dem Ausland: (+43) Ort: PVA - Landesstelle Wien, 2., Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte Beratung sowohl für Vertragsbedienstete und BeamtInnen Personalvertretung SoFair: Margit Pollak Zelinkagasse 4, 2. Stock, 1010 Wien Tel: 01/ 4000/ margit.pollak@wien.gv.at 27

29 Karenz Geteilte Eltern-Karenz Anspruch Unter der Voraussetzung, dass auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)- Karenz Gebrauch macht und die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern)- Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen, kann die Eltern-Karenz (siehe Informationsblatt Eltern-Karenz) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens drei Monaten in Anspruch genommen werden. Für die Antragstellung - erster Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten SD 60 (für Beamtinnen und Beamten): 13-KB-PDF oder SD 422 (für Vertragsbedienstete): 48-KB-PDF. Für die Antragstellung - zweiter Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten SD 60c (für Beamtinnen und Beamte): 22-KB-PDF oder SD 422c (für Vertragsbedienstete): 13-KB-PDF. Bezüglich der Antragsbestimmungen gelten sinngemäß die Regelungen für die Eltern-Karenz. Der zweite Teil der Eltern- Karenz ist spätestens drei Monate vor Ende der Eltern-Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen. 28

30 Gleichzeitige Eltern-Karenz Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern- Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 3.Lebensmonates des Kindes beziehungsweise einen Monat vor den für die aufgeschobene Eltern-Karenz genannten Zeitpunkten. Aufgeschobene Eltern-Karenz Anspruch Drei Monate der Eltern-Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz ("Basis-Eltern- Karenz") spätestens mit Ablauf des 21.Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern- )Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18.Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf die Kürzungsbestimmung bei gleichzeitiger Konsumation einer Eltern-Karenz aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson (siehe Geteilte Eltern-Karenz) ist Bedacht zu nehmen. Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobene Eltern- Karenz nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nimmt. Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen (Eltern- Karenzurlaub in Anspruch nimmt. 29

31 Absichtserklärung Die Absicht, aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch zu nehmen, ist innerhalb der für die Eltern-Karenz geltenden Fristen (siehe Leitfaden zur Eltern-Karenz) schriftlich bekannt zu geben. Für die Absichtserklärung verwenden Sie bitte die Drucksorten SD 60 (für Beamtinnen und Beamten): 13-KB-PDF und SD 422 (für Vertragsbedienstete): 13-KB-PDF. Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf. Beginn Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Drucksorten SD 60b (für Beamtinnen und Beamte): 20-KB-PDF oder SD 422b (für Vertragsbedienstete): 13-KB-PDF. Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf. Dauer Aufgeschobene Eltern-Karenz (drei Monate) kann entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus 30

32 Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen. Sonstiges Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer bereits angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz. Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles Anspruch Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt der beziehungsweise dem Bediensteten unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für einer Eltern-Karenz auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (gilt für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie aufgeschobene Eltern- Karenz) Eltern-Karenz in Anspruch nimmt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei Tod, Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und schwerer Erkrankung. 31

33 Beginn, Dauer Die beziehungsweise der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen. Sonstiges Durch die Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles wird der Lauf der Dienstzeit (zum Beispiel für die Vorrückung) nicht gehemmt. Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes Anspruch Der beziehungsweise dem Bediensteten ist eine Karenz zu gewähren, wenn sie beziehungsweise er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und ihre beziehungsweise seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird. Beginn, Dauer Diese Karenz wird auf Antrag gewährt und kann längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Sonstiges Der Lauf der Dienstzeit wird im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. 32

34 Kinderdaten Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres Die Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich. Grundlage dafür ist der Familienbeihilfenbescheid beziehungsweise die Mitteilung (Kopie) vom Finanzamt. Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum, für den vom Finanzamt die Familienbeihilfe anerkannt wurde. Siehe 4 der Besoldungsordnung BO 1994: 1-MB-PDF Kinderzulage unter 14,53 Euro pro Kind Die Kinderzulage ist ein Bezugsbestandteil und wird nach Höhe der Wochenstundenverpflichtung ausbezahlt. Bei einer Wochenstundenverpflichtung von 35 Stunden bekommt man daher nur 12,71 Euro Kinderzulage. Nur bei Vollbeschäftigung wird eine Kinderzulage in der Höhe von 14,53 Euro pro Kind ausbezahlt. Anspruch auf die Kinderzulage nach Ehescheidung (beide Elternteile bei einem öffentlichen Dienstgeber beschäftigt) Für die Zuerkennung beziehungsweise Weitergewährung einer Kinderzulage nach einer Ehescheidung werden vorerst Scheidungsurteil, Vergleich oder Beschluss der betroffenen Dienstnehmer und Meldezettel des Kindes oder der Kinder benötigt. Gesetzlich hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem laut Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Obsorge (Haushaltszugehörigkeit) des Kindes oder der Kinder zugesprochen wird. Deswegen ist eine etwaige Alimentationspflicht des anderen Elternteiles für das Kind 33

35 beziehungsweise die Kinder auf die Zuerkennung einer Kinderzulage nicht relevant. Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern ( 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag von 364 Euro erhöht. Dieser Zuschlag beträgt für das erste Kind: 130 Euro für das zweite Kind: 175 Euro für das dritte und jedes weitere Kind: 220 Euro Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu: bei einem Kind: 494 Euro bei zwei Kindern: 669 Euro Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 220 Euro. Formular des Finanzministeriums E30 - Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- Alleinerzieherabsetzbetrages (extern) 34

36 Unfälle und Verletzungen von Kindern Siehe Dienstvorschrift Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus. MA 10 Dezernat 2 LeiterInneninformation Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter: L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Frau Grassl (DW 90242) Verabreichung von Medikamenten Siehe Dienstvorschrift Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen 35

37 Nebenbeschäftigung Die MitarbeiterIn darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung als Bedienstete der Stadt Wein entgegengebracht werden, untergraben könnte. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden, Hierbei hat die MitarbeiterIn insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben. Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen. Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten. Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der MitarbeiterIn vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Kommt die MitarbeiterIn der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben. Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung der Gewerbeschein in Kopie beizulegen. 36

38 Dienstausweis Eine Beantragung von Dienstausweisen ist ab sofort bis zur flächendeckenden Ausstattung aller Kindergärten mit Scannern, aufgrund einer neuen Vorgangsweise der MA 2, nur mehr über Frau Rauscher - DW möglich. Diesbezüglich ist eine Terminvereinbarung mit Frau Rauscher erforderlich. Die MitarbeiterIn muss persönlich vorbeikommen (außerhalb der Dienstzeit), um das neue Antragsformular zu unterzeichnen. Weiters ist für die Antragstellung ein aktuelles Pass-Foto und bei Zutreffen entweder der alte Dienstausweis bzw. die Verlustmeldung mitzubringen. Die Bundesabgabe von EUR 14,30 für den Dienstausweis wird zukünftig bei der Bezugsverrechnung in Abzug gebracht (keine Erlagscheineinzahlung mehr!). Sollte absolut kein Pass-Foto vorhanden sein, besteht die Möglichkeit einen Fototermin in der MA 2 (Tel. 4000/94400) direkt zu vereinbaren, wo auch gleich der Dienstausweis selbst ausgestellt wird. Das im Handbuch für Personalarbeit im Kindergarten enthaltene Formular für die Beantragung von Dienstausweisen ist mit dieser neuen Vorgangsweise gegenstandslos. Auf die LeiterInneninformation vom betreffend der Beantragung von Dienstausweisen wird hingewiesen 37

39 Das Dezernat 4 ersucht die alten Formulare für die Anforderung zur Ausstellung eines Dienstausweises zu vernichten. Rückstellung bei Ausscheiden aus dem Dienststand und Auflösung des Dienstverhältnisses Bei Versetzung oder Übertritt einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand sowie beim Enden des pragmatischen oder vertragsmäßigen Dienstverhältnisses besteht die Verpflichtung, den Dienstausweis unverzüglich der Magistratsabteilung 2 zurück zu stellen. Nicht zurück gegebene Dienstausweise werden im Amtsblatt der Stadt Wien für ungültig erklärt. Verlust (Diebstahl) Bedienstete, die ihren Dienstausweis auch durch Diebstahl verloren haben (ausgenommen Bedienstete im Bereich des Wiener Stadtwerke Zuweisungsgesetzes), haben dies der Magistratsabteilung 2 im Weg ihrer Dienststelle unverzüglich schriftlich zu melden. Siehe 35 Abs. 3 Z 7 der Dienstordnung 1994 und 4 Abs. 8 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung Die Übermittlung einer Verlustanzeige ist nicht erforderlich. Die Meldepflicht besteht auch für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes bei Verlust eines nach früheren Regelungen ausgestellten Dienstausweises. Siehe 35 Abs. 4 der Dienstordnung In Verlust geratene Dienstausweise werden durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet- Homepage Verlust von Dienstausweisen und Dienstabzeichen, für ungültig erklärt. Siehe 35 Abs. 5 der Dienstordnung 1994 und 4 Abs. 9 der Vertragsbedienstetenordnung

40 Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten Es darf kein Essen (Ausnahme Personalessen für das man bezahlt hat) mit nach Hause genommen werden. Übrig gebliebenes Essen (Gabelfrühstück, Mittagessen, Jause, Obst, etc.) ist den Kindern mitzugeben oder wenn nicht anders möglich zu vernichten. Es darf auf keinen Fall mitgenommen werden. Diesbezüglich handelt es sich hierbei um Diebstahl und kann ernste dienstrechtliche Folgen haben. (Entlassung, Kündigung) Niederschrift Bitte machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch sich bei einer Niederschrift eine(n) PersonalvertreterIn ihres Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmen Sie selbst. Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind. (Eine Niederschrift hat zu enthalten: 1. Bezeichnung der Behörde, 2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung, 3. Namen 39

41 - Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung, ) - der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, - der anwesenden Beteiligten (Parteien) und ihrer VertreterIn sowie - etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige, 4. gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden 5. die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer); In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. 40

42 Elternabende Ein Elternabend laut Wr. Kindergartengesetz und zwei Elternaktivitäten sind in einem Arbeitsjahr anzubieten Grundlage: Wiener Kindertagesheimgesetz vom1.märz Elternabende/Aktivitäten pro Jahr - Termin und Thema im Haus festlegen - Planung erstellen, der LeiterIn zur Ansicht vorlegen -Benötigte Kinderbetreuung miteinplanen - Einladungen für Eltern rechtzeitig gemeinsam mit den Kindern herstellen - Wenn mehr als ein Viertel der Eltern einen Elternabendtermin fordern, ist dem nachzukommen - Reinigungszulage für AssistentInnen abrechnen - Vortragshonorar abrechnen (muss nicht immer jemand vom Haus sein) vorher mit Päd. RegionalleiterIn abklären - Kurze Nachbesprechung im Team über den Verlauf Vortragshonare Siehe - aktuellen Nebengebührenkatalog der MA 10 muss im Kindergarten aufliegen 41

43 Wandertage/Exkursionen Wandertage können beliebig viele veranstaltet werden, für jene die abgerechnet werden, muss eine Antragsstellung stattfinden. Aufgrund der geltenden Reisegebührenvorschriften wurde das Formular für Genehmigung von Wandertagen und Exkursionen geändert Beilage 4. Die rechtzeitige Einreichung für eine Entschädigung der teilnehmenden Begleitpersonen erfolgt im Wege der Pädagogischen Regionalleitung mit dem Formular SD 154a. Dezernat 4. Fileservice: L:/public/personalangelegenheiten/Antrag Wandertage Exkursionen MA 10 Dezernat 2 LeiterInneninformation Gleich bleibt die Anzahl an möglichen Begleitpersonen: Pro Gruppe und Arbeitsjahr können insgesamt zwei Wandertage/Exkursionen abgerechnet werden, grundsätzlich können den Wandertag/die Exkursion pro Gruppe maximal zwei MitarbeiterInnen verrechnen (Ausnahmen: Bei Integrationsgruppen, HP-Gruppen, Kleinkindergruppen, bei Einzelintegration und ab dem vierten Kind mit besonderem Förderbedarf in sog. Integrativ geführten Gruppen können bis zu vier MitarbeiterInnen verrechnen). Für Ausnahmeregelungen bei sonstigen schwierigen Konstellationen bitte um vorherige Absprache mit der Pädagogischen Regionalleitung. Neu ist, dass alle Personen, die an Wandertagen/Exkursionen teilnehmen werden, namentlich auf dem Formular angeführt werden müssen. Darüber hinaus muss für den Fall eines eventuellen Ausfalls einer Begleitperson auch mindestens eine Ersatzperson angeführt werden. 42

44 Zusätzlich teilnehmende Begleitpersonen (die aufgrund obiger Bestimmungen nicht verrechnen können) müssen ebenfalls auf dem Antragsformular aufscheinen, können jedoch keine Kosten verrechnen. Aus diesem Grund können am Formular bis zu 20 Personen angeführt werden: bis zu je 5 Päd. und Ass. mit Verrechnung als Begleitpersonen sowie bis zu je 5 Päd. und Ass. ohne Verrechnung als Ersatzpersonen bzw. zusätzliche Begleitpersonen. Bei Teilnahme von mehr als 5 Personen in einem Feld hängen Sie bitte ein weiteres Formular an. Die Höhe der Tagesgebühr (Ersatz des Mehraufwandes nach 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift) ist abhängig von der tatsächlichen Dauer. Als Wandertage gelten Ausflüge mit Kindern mit einer dem Ziel der Wanderung angemessenen Gehleistung (innerhalb oder außerhalb von Wien), wenn dabei Verkehrsmittel lediglich zur leichteren Erreichung des Ausgangspunktes oder für die Rückfahrt vom Ziel der Wanderung benützt werden. Dauer des Wandertages: ganztägig: mind. 8 Stunden, halbtägig: mind. 4 Stunden. Als Exkursion gilt ein Ausgang mit Kindern außerhalb von Wien1 von mindestens 5 Stunden für Besichtigung von Museen, Ausstellungen, Tiergärten, Betrieben, Besuch von 1 Exkursionen innerhalb von Wien sowie Aufenthalte in den Sommerkindergärten sind Dienstortverlegungen und müssen weder gemeldet noch können sie abgerechnet werden. MA 10 Dezernat 2 LeiterInneninformation Theater-, Film- und Sportveranstaltungen sowie Ausflugsfahrten, die nicht als Wandertage gewertet werden. Dauer der Exkursion: mindesten 5 Stunden bzw. ab 8 Stunden. 43

45 Bei Exkursionen außerhalb Wiens mit Dauer unter 5 Stunden, muss ebenfalls der Antrag auf Genehmigung einer Exkursion gestellt werden, jedoch werden die Personen auf dem Formular nur im Bereich ohne Verrechnung eingetragen. Für Exkursionen ohne Verrechnung (unter 5 Stunden) bzw. wenn das Ausmaß von zwei Genehmigungen für Wandertage/Exkursionen pro Arbeitsjahr/pro Gruppe überschritten wird, übermittelt das Dezernat 4 nur die Genehmigung (ohne Abrechnungsformular). Genehmigung/Abrechnung Wandertag bzw. Exkursionen: Mit einer Genehmigung übermittelt das Dezernat 4 auch ein Abrechnungsformular. Nach Abhaltung des Wandertages/der Exkursion sind auf dem Abrechnungsformular nur jene Begleitpersonen anzuführen, die der teilgenommenen Kinderanzahl entsprechen. Kurzfristige Änderungen der Begleitpersonen ohne vorherige Genehmigung sind zukünftig aufgrund der Reisegebührenvorschriften leider nicht mehr möglich. Eine Zusammenfassung des dargestellten Ablaufs entnehmen Sie bitte der Beilage 5. Bereits abgegebene Antragsformulare für Genehmigung von Wandertagen müssen nicht neuerlich ausgefüllt und übermittelt werden. Ebenso bereits abgegebene Dienstreiseanträge für Exkursionen müssen nicht mehr geändert werden. Ab sofort gilt jedoch das neue Formular. Bei Antragstellung für die Genehmigung von Wandertagen/Exkursionen entfällt mit dieser neuen Form der Genehmigung die Antragstellung für eine Dienstreise (Ausnahme: Zeitraumgenehmigung für kurzfristige Ausgänge mit Kindern über die Stadtgrenze siehe folgenden Punkt). Dienstreisen Sammelantrag Zeitraumgenehmigungen (z.b. Einkäufe bzw. Ausgänge mit Kindern über die Stadtgrenze) 44

46 Wenn während eines Arbeitsjahres mehrmals an ein gleiches Ziel geplante Einkäufe (z.b. Metro/Langenzersdorf, Vösendorf) bzw. geplante kurzfristige Ausgänge mit Kindern (z.b. Eislaufen, Schwimmen, kurze Wanderwege) angesetzt werden, ist auch weiterhin ein (Sammel-)Antrag auf Dienstreise im Dienstweg über die Pädagogische Regionalleitung zu stellen (siehe LeiterInneninformation 10/2012). Bezahlte Wandertage Wenn MitarbeiterInnen einen angemeldeten Wandertag bestreiten und Überstunden anfallen, so sind diese, wenn ein Diensttausch zu den üblichen, vorher abgesprochenen Bedingungen nicht möglich ist, aufzuschreiben. Die Abgeltung (Freizeit/Bezahlung) kann von der/m Leiter/in im Vorhinein festgelegt werden. Die finanzielle Entschädigung für diesen Wandertag ist für den Mehraufwand der Mitarbeiterin /des Mitarbeiters und beinhaltet nicht die geleisteten Überstunden. 45

47 46 Stand November 2013

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