PRAXISSEMESTER. Handreichung
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- Richard Diefenbach
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1 PRAXISSEMESTER Handreichung
2 Verantwortlich für den Inhalt: Kirsten Großmann Praxismanagerin Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Europa-Universität Flensburg Auf dem Campus 1a Raum EB Flensburg Tel.: Fax: Gabi Asmussen Leiterin der Schulpraktischen Studien Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Europa-Universität Flensburg Auf dem Campus 1a Raum EB Flensburg Tel.: Fax: Dr. Jens Winkel Geschäftsführer Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Europa-Universität Flensburg Auf dem Campus 1a Raum EB Flensburg Tel.: Fax: Natalie Lorenzen Mitarbeiterin im Praktikumsbüro Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Europa-Universität Flensburg Auf dem Campus 1a Raum EB Flensburg Tel.: Fax:
3 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Ziele des Praxissemesters 3. Dauer und Struktur des Praxissemesters 4. Aufgaben der Studierenden 5. Betreuung der Studierenden 6. Aufgaben des Praktikumsbüros 7. Das Praxissemester im Ausland 8. Das Praxissemester in einem anderen Bundesland 9. Fehlzeiten und Versäumnisse 10. Versicherungsschutz 11. Fahrtkostenerstattung 12. Abschluss des Praxissemesters: Nachweis und Anerkennung Anlagen: Hinweise Portfolio (Schulpädagogik) Hinweise Forschendes Lernen (Schulpädagogik) Praktikumsordnung Rechtliche Grundlagen Das Praxissemester ist ein obligatorischer Studienbestandteil für die Studierenden, die den Masterstudiengang Master of Education Grundschule, Master of Education Gemeinschaftsschule oder Master of Education Sekundarschule an der Europa-Universität Flensburg absolvieren. Die Organisation und Durchführung des Praxissemesters liegt in der Verantwortung der Universität und dort speziell beim ZfL. Das Praxissemester ist geregelt durch: - Gemeinsame Prüfungs- und Studienordnung GPO (Satzung) der Europa-Europa-Universität Flensburg - Praktikumsordnung Praxissemester vom 25. Juni 2015 Die Studierenden müssen bei der Anmeldung zum Praxissemester in einen der o.g. Masterstudiengänge an der Europa-Universität Flensburg eingeschrieben sein. Die rechtliche Grundlage des Praxissemesters in den Studiengängen Master of Education Grundschule, Master of Education Gemeinschaftsschule und Master of Education Sekundarschule bildet die Praktikumsordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg zum Praxissemester, die Sie im Anhang finden. Die vorliegende Handreichung ist eine Ausführungsbestimmung zur Praktikumsordnung. Des Weiteren gelten die Bestimmungen zum Datenschutz des Landes Schleswig- Holstein. Die Praktikumsvereinbarung zwischen der Schule, der Universität und dem/der Studierenden dient der Beschreibung und Festlegung der Rechte und Pflichten der Beteiligten auf der Grundlage der Praktikumsordnung zum Praxissemester. Die Praktikumsvereinbarung finden Sie im Downloadbereich des Praxissemesters. 1 1 Alle Informationen, Formulare und Erläuterungen zum Praxissemester finden Sie unter: 3
4 Ziele des Praxissemester Das Praxissemester bietet die Möglichkeit, Unterricht und Schule umfassend zu erkunden und die gemachten Erfahrungen mit der wissenschaftlichen Perspektive des Studiums in Beziehung zu setzen. Die Studierenden lernen ihr künftiges Berufsfeld umfassend kennen und entwickeln ihre Professionalität in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Situationen weiter. Sie erhalten vertiefende Einblicke in den Lehrer- und Lehrerinnenberuf und unterstützen durch ihre Arbeit die Mentorinnen und Mentoren in der täglichen Schul- und Unterrichtsarbeit. Die eigenen Kompetenzen werden im selbstgestalteten Unterricht erprobt. Die Kompetenz zum forschenden Lernen wird vertieft und die biographisch-reflexive Kompetenz weiterentwickelt. Das Praxissemester ermöglicht längerfristige Kontakte zu Schülerinnen und Schülern. Die Überprüfung der Berufseignung und -motivation wird fokussiert. Dauer und Struktur des Praxissemesters Die Studierenden absolvieren das Praxissemester entsprechend ihres gewählten Lehramtes und ihrer studierten Fächer (Fach 1 und Fach 2) in der Regel im 3. Master-Semester. Das Praxissemester umfasst mindestens zehn Wochen und findet immer im Wintersemester statt. Es beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Halbjahresende im Januar 2. Die Studierenden sind von Montag bis Donnerstag in der Schule, bei täglicher Anwesenheitspflicht von 6 Stunden, mindestens jedoch 20 Stunden in der Woche. Der Freitag ist für den Besuch der Begleitveranstaltungen an der Europa-Universität Flensburg vorgesehen, kann jedoch im Bedarfsfall auch für Unterrichtsbesuche genutzt werden, wenn keine universitären Veranstaltungen vorgesehen sind. Die Begleitseminare der EUF finden an festgelegten Freitagen statt. Innerhalb des Praxisblocks nehmen die Studierenden an den Netzwerkgruppen des IQSH teil, die am späten Vormittag oder am frühen Nachmittag liegen. Es finden acht Netzwerkgruppentreffen à drei Stunden statt, deren Termine mit den jeweiligen Studienleitern und Studienleiterinnen vereinbart werden. Aufgaben der Studierenden Die Studierenden erkunden Unterricht und Schule umfassend und setzen die gemachten Erfahrungen mit der wissenschaftlichen Perspektive des Studiums in Beziehung. Sie lernen ihr künftiges Berufsfeld umfassend kennen und entwickeln ihre Professionalität in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Situationen weiter. Die Studierenden schreiben mindestens zwei ausführliche und sechs kurze Unterrichtsplanungen 3, die beide studierten Fächer abdecken, auch wenn eine Betreuung durch die Schule nur in einem Fach stattfindet. Eine Unterrichtstätigkeit über die zu dokumentierenden Stunden hinaus wird selbstverständlich in Absprache mit Schulleitung und Mentor/Mentorin erwartet. Die Studierenden werden während des Praxisblocks einmal von einer Hochschullehrkraft im Unterricht besucht. Dieser Unterrichtsbesuch ist obligatorisch und wird von dem Studierenden/der Studierenden durch eine Unterrichtsplanung vorbereitet. Ein Einsatz der Studierenden vornehmlich als Vertretungslehrkräfte ist nicht erwünscht. Weiterhin führen die Studierenden ein Portfolio 4 und bearbeiten eine Forschungsaufgabe 5. 2 Beachten Sie bitte die Termine auf der HP des ZfL. 3 Nähere Erläuterungen hierzu siehe Anhang Die Unterrichtsplanung (Schulpädagogik) 4 Nähere Erläuterungen hierzu siehe Anhang Portfolio (Schulpädagogik) 5 Nähere Erläuterungen hierzu siehe Anhang Forschendes Lernen (Schulpädagogik) 4
5 Die Studierenden nehmen an den vorbereitenden, begleitenden und nachbereitenden Seminaren der Europa-Universität Flensburg teil. Während des Praxisblocks besuchen sie die sog. Netzwerkgruppen, die von den Studienleitern und Studienleiterinnen des IQSH verantwortet werden. Die Kleingruppen von 8-12 Studierenden werden möglichst schulortnah während des Praxisblocks zusammengesetzt und führen jeweils acht Sitzungen durch. Die Studierenden sollen das Arbeitsfeld des Lehrers/der Lehrerin möglichst in seiner gesamten Komplexität kennenlernen. Daher wird auch eine Teilnahme an Konferenzen, Teamsitzungen, Klassen- und/oder Fachkonferenzen sowie Eltern- und anderen Fachgesprächen erwartet. Die Studierenden verpflichten sich, die im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Sie beachten die für die Praktikumsschule geltenden Ordnungen (Arbeitsordnungen, Datenschutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften). Sie wahren Verschwiegenheit über im Praktikum bekanntgewordene Tatsachen und behandeln diese vertraulich. Die Studierenden verpflichten sich mit der Anmeldung zum Praktikum regelmäßig anwesend zu sein. Betreuung der Studierenden Die Begleitung der Studierenden im Praxissemester erfolgt durch Hochschullehrende der Europa- Universität Flensburg, durch Mentorinnen und Mentoren an den Schulen und durch Studienleiterinnen und Studienleiter des IQHS. Die betreuenden Stellen und Personen berücksichtigen, dass es sich bei den Schulen um potentielle zukünftige Arbeitgeber der Studierenden handelt und behandeln deren personenbezogene Daten sensibel im Sinne der Datenschutzbestimmungen. Die Hochschullehrenden halten die universitären Begleitseminare ab, führen einen Unterrichtsbesuch durch, betreuen das Portfolio und die Forschungsaufgabe. Die Mentorinnen und Mentoren betreuen die Studierenden in der Schule. Sie führen in die Schule ein und ermöglichen eine umfassende Teilnahme am Schulalltag. Darüber hinaus unterstützen sie bei der Vor- und Nachbereitung von Unterricht und schlagen Beobachtungsschwerpunkte vor. Gegen Ende des Praxisblocks führen die Mentorinnen/ Mentoren ein unbenotetes Entwicklungsgespräch durch. Die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH verantworten schulortnahe Netzwerkgruppen mit 8-12 Studierenden. Während des Praxisblocks werden in diesen Netzwerkgruppen acht dreistündige Sitzungen durchgeführt. Ziele dieser Sitzungen sind die Aufarbeitung der systematischen Beobachtung, Analyse und Reflexion eigener und fremder Praxis sowie die Reflexion des eigenen Handelns als Lehrkraft zur Vertiefung der biographisch-reflexiven Kompetenzen. Aufgaben des Praxissemestermanagements Das Praxissemestermanagement gilt als zentrale Anlaufstelle für Belange des Praxissemester. Die Studierenden melden sich online für das Praxissemester an. Ausschließlich das Praxissemestermanagement vergibt die Praktikumsplätze und kündigt die Studierenden an den einzelnen Schulen an. Ein Wechsel des Praktikumsplatzes ist nicht vorgesehen. Die Begleitseminare und die Betreuung der Forschungsaufgabe durch Hochschullehrende werden vom Praxissemestermanagement zentral vermittelt, um Überschneidungen und kapazitäre Engpässe zu vermeiden. Die Studierenden informieren das Praxissemestermanagement über eventuelle Fehlzeiten. In Konfliktfällen können Frau Großmann (0461/ Praxismanagerin) oder Frau Lorenzen (0461/ Praktikumsbüro) kontaktiert werden. 5
6 Das Praxissemester im Ausland Die Europa-Universität Flensburg möchte Studierenden das Praxissemester im Ausland ermöglichen. In Vorbereitung auf das Praxissemester im Ausland muss eine Begleitveranstaltung in einem der beiden Fächer oder der Schulpädagogik besucht werden (meist im Sommersemester). Während des Praxisblocks im Ausland muss eine Hochschullehrkraft aus einem der beiden Fächer oder aus der Schulpädagogik die Betreuung der/des Studierenden übernehmen. Auch Forschungsaufgabe und Portfolio werden von dieser Hochschullehrkraft betreut. Das Praktikumsbüro berät über die Organisation und Möglichkeit zur Förderung von Auslandspraktika. Das Praxissemester in einem anderen Bundesland Wird das Praxissemester in einem anderen Bundesland durchgeführt, müssen die Studierenden dennoch an den Begleitveranstaltungen des IQSH und der Universität teilnehmen. Praktikumsorte, die mehr als 80 Kilometer von Ahrensburg als südlichstem möglichen Seminarort des IQSH aus gerechnet in einem anderen Bundesland liegen (alternativ: die nicht mehr als 1,5 Fahrstunden von Ahrensburg entfernt liegen), werden insofern nicht als Praktikumsorte anerkannt. Fehlzeiten und Versäumnisse Unterbrechungen des Praktikums bis zu insgesamt drei Tagen wegen Krankheit oder anderer von der Praktikantin/dem Praktikanten nicht zu vertretende Gründe stehen der Anerkennung nicht entgegen. Es wird vorausgesetzt, dass die Mentorinnen/Mentoren und das Praxissemestermanagement in jedem Fall unverzüglich - d.h. rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn - benachrichtigt werden, wenn die Praktikantin/der Praktikant ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Über krankheitsbedingten Ausfall muss spätestens am dritten Tag ein Attest vorgelegt werden. Andere nicht zu vertretende Gründe prüft das Praktikumsbüro. Fehlzeiten werden nach Absprache mit der Schule unmittelbar im Anschluss an den Praxisblock nachgearbeitet. Sollten mehr als drei Fehltage zwölf Wochen nach Abschluss des Praxisblocks vorliegen, wird das Praktikum aberkannt. Unentschuldigte Fehlzeiten führen zur sofortigen Aberkennung des Praktikums. Ebenso führt es zur Aberkennung des Praktikums, wenn der obligatorische Unterrichtsbesuch nicht absolviert wird. Die Mindestanforderungen für das Praxissemester wurden wie folgt formuliert: 1. Als Grundlage für die Formulierung von Mindestanforderungen ist der Lernerfolg zu sehen, bzw. die Gefährdung des Studienerfolgs. Der angestrebte Lernerfolg kann nur bei zusammenhängender Teilnahme an den Elementen des Praxissemesters entstehen. Daraus abgeleitet ergeben sich maximale Fehlzeiten von: zwei von zehn Wochen im Praxisblock, zwei von acht 6
7 IQSH-Sitzungen und eine von je sechs Sitzungen in jeder der drei universitären Begleitveranstaltungen. 2. Diese Regelung kann nur dann greifen, wenn die Veranstaltungen gleichmäßig über den Zeitraum des Praxisblocks/des Praxissemesters verteilt sind. Im Falle einer Ballung auf spezifische Zeiträume sind Studierende im Nachteil, die in diesen Zeiträumen erkranken/fehlen und die so den Mindestanforderungen nicht gerecht werden können. 3. Bei einer Teilnahme von unter 80% kann die Zeit zwischen 50% und der tatsächlichen (unter 80%) geleisteten Zeit nicht angerechnet werden. (= 50%) 4. Im Falle einer Schwangerschaft greift die hier dargestellte 80%-Regelung nur für den Fall des Mutterschutzes am Ende des Praxissemesters. Liegt der Beginn des Mutterschutzes vor der neunten Woche des Praxisblocks, kann die Studierende auch ohne Mutterschutz ab der sechsten Woche freigestellt werden, da ihre Leistungen ohnehin auf 50% zurückfallen. 5. Bei einer Teilnahme von unter 50% kann die Leistung nicht angerechnet werden (= 0%). Versicherungsschutz Die Studierenden sind während des Praktikums gesetzlich unfallversichert (gemäß 2 SGB VII), sofern das Praktikum den Bestimmungen entsprechend termingerecht angemeldet wurde und eine Vermittlung durch das Praktikumsbüro erfolgt ist. Schadensfälle sind umgehend im Praktikumsbüro bei Frau Lorenzen (natalie.lorenzen@uni-flensburg.de) zu melden. Dienstunfälle melden Sie bitte bei Frau Rebenstorff (w.rebenstorff@uni-flensburg.de). Fahrtkostenerstattung Lehramtsstudierende an den staatlichen Hochschulen, die sich im Praxissemester nach dem 13 Absatz 1 Satz 3 LehrBG befinden, sollen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten auf Basis des jeweils günstigsten ÖPNV-Tarifs zwischen Hochschulort und Ort der Praktikumsschule erhalten. Beachten Sie hierzu die Erläuterungen zur Fahrtkostenerstattung im Praxissemester. Ansprechpartnerin in allen Fragen ist Frau Alsen (alsen@uni-flensburg.de). Abschluss des Praxissemesters: Nachweis und Anerkennung Spätestens 12 Wochen nach dem Praxisblock müssen die zu erbringenden Leistungen bei den betreuenden Hochschullehrenden vorliegen. 20 Wochen nach Ende des Praxisblocks müssen dem Praktikumsbüro vorliegen: - Bescheinigung der Schule über das erfolgreich absolvierte Praktikum - Bescheinigung des IQSH über die Teilnahme an den Veranstaltungen - Nachweis über die Teilnahme an den Begleitseminaren der Universität - Unbenotete Bescheinigung über die Erbringung der Forschungsaufgabe - Unbenotete Bescheinigung über die Erbringung des Portfolios Sprechzeiten des Praktikumsbüros: Mo. und Mi. von Uhr (nachmittags geschlossen) Di und Do von Uhr (vormittags geschlossen) Fr Uhr Raum: EB 008 (Postfach Nr. 25) Während der Semesterferien: Mo., Di., Mi.: Uhr Do.: Uhr Fr.: 09: Uhr Ansprechpartnerin für alle Fragen zum Praxissemester: Kirsten Großmann - Praxismanagerin kirsten.grossmann@uni-flensburg.de EB 111 Postfach EB 69 7
8 ANHANG 1. Die Unterrichtsplanung (Schulpädagogik) Im Verlauf des Praxissemesters schreiben die Studierenden mindestens zwei ausführliche und sechs kurze Unterrichtsplanungen, die beide Unterrichtsfächer abdecken, auch wenn der/die Studierende lediglich in einem Fach von der Schule betreut wird. Eine ausführliche Planung enthält in der Regel eine Analyse der Lernvoraussetzungen, eine Analyse der fachlichen bzw. fachwissenschaftlichen Zusammenhänge des Unterrichtsgegenstandes (Sachanalyse), didaktische Aspekte (didaktische Analyse), methodische Begründungen (methodische Analyse), eine tabellarische Verlaufsskizze des geplanten Unterrichtsverlaufs, Unterrichtsziele sowie Analyse und Reflexion der Durchführung unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Quellen und Ansätze. Kurzvorbereitungen sind Planungsskizzen einer Unterrichtsstunde und überschreiten in der Regel nicht die Länge von drei Seiten. Sie enthalten allgemeine Angaben und Ziele, den geplanten Unterrichtsverlauf sowie die Reflexion der vorbereiteten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsplanung kann sich auf eine Unterrichtsstunde oder -einheit beziehen. Ausgearbeitet wird für einen Unterrichtsbesuch allerdings die einzelne Stunde. Die genauen Vorgaben für ausführliche Unterrichtsentwürfe formulieren die Lehrenden der Begleitveranstaltungen. Einen Vorschlag der Schulpädagogik finden Sie im Downloadbereich des Praxissemesters auf den Seiten des ZfL. 2. Das Portfolio (Schulpädagogik) Das Portfolio dient der Dokumentation und Reflexion der Kompetenzentwicklung. Es kann als Papier-Ordner oder als eportfolio geführt werden. Den Rahmen bilden die Standards für Lehrerbildung und fachspezifische Kompetenzen. Das Portfolio ermöglicht die Reflexion der Erfahrungen und Lernprozesse anhand der Bearbeitung der relevanten Themen und/oder Fragestellungen. Eine Steigerung der Professionalität des fachbezogenen und pädagogischen Handelns im Berufsfeld wird so ermöglicht. Das Portfolio wird nicht benotet. Im Portfolio sind verpflichtend zu dokumentieren: - alle selbstgestalteten, ausführlichen Unterrichtsplanungen (2) inklusive Reflexionen - alle Kurzvorbereitungen (6) inklusive Reflexionen - die Forschungsaufgabe (die an dieser Stelle nur nachgewiesen wird) Verpflichtend zu reflektieren sind: - Ergebnisse des Unterrichtsbesuchs - die eigene Entwicklung und sich daraus ergebende Lern- und Entwicklungsaufgaben - die Rolle der Lehrerin/des Lehrers in der Institution Schule Sie finden den Rahmen Portfolio und die Hinweise zum Portfolio aus der Schulpädagogik im Downloadbereich des Praxissemesters auf den Seiten des ZfL. 3. Forschendes Lernen (Schulpädagogik) Während des Praxissemesters erarbeitet sich der/ die Studierende eine Fragestellung, die in der Regel aus der Schul- bzw. Unterrichtspraxis erwächst. Anschließend wählt der/die Studierende eine der Fragestellung angemessene Methode zur Informationsgewinnung aus. Innerhalb des Praxisblocks wird die Studie von der/dem Studierenden durchgeführt, wobei sie/er von Mentoren organisatorisch unterstützt werden kann. Die inhaltliche Betreuung der Forschungsaufgabe erfolgt durch die Lehrenden der Universität. Die Ergebnisse sowie ihre Reflexion müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation sollte ca. 15 Seiten umfassen und sich an den Standards für eine wissenschaftliche Hausarbeit orientieren. Die Forschungsaufgabe muss spätestens 12 Wochen nach dem Ende des Praxisblocks abgegeben werden. Die Forschungsaufgabe wird nicht benotet. Sie finden den Rahmen Forschendes Lernen und die Hinweise zum Forschenden Lernen aus der Schulpädagogik im Downloadbereich des Praxissemesters auf den Seiten des ZfL. 8
9 Anhang: Praktikumsordnung Praktikumsordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg zum Praxissemester Für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Gemeinschaftsschulen sowie Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I und Lehramt an Sekundarschulen mit dem Abschluss Master of Education Vom 25. Juni 2015 Tag der Bekanntmachung im NBL. MSGWG Schl.-H. 2015, S. 130 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF, 25. Juni 2015 Aufgrund des 52 Abs.1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz-HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.184), zuletzt geändert durch 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Europa-Universität Flensburg am 27. Mai 2015 und mit Zustimmung des Hochschulrates vom 24. Juni 2015 die folgende Satzung erlassen. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Zulassungsvoraussetzungen Ziele des Praxissemesters Dauer, Bestandteile und Aufbau des Praxissemesters Zu erbringende Leistungen Nachweis über erfolgreiche Durchführung Anerkennung und Anrechnung Bewertung des Praxissemesters Wiederholung des Praxissemesters Rechtsverhältnis zur Schule Schulen und Vermittlung der Praktikumsplätze Organisation und Ausführung Anerkennung besonderer Bedürfnisse Inkrafttreten Geltungsbereich (1) Diese Praktikumsordnung zum Praxissemester (PzP) enthält (gemäß 4 Abs. 3 S. 2 der GPO) die allgemeinen Regelungen über Ablauf und Verfahren des Praxissemesters in den Master of Education-Studiengängen. (2) Die PzP gilt für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Gemeinschaftsschulen sowie Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I und Lehramt an Sekundarschulen mit dem Abschluss Master of Education. 2 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Praxissemester ist die Einschreibung im Master of Education für das Lehramt an Grundschulen oder im Master of Education für Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder im Master of Education für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I oder im Master of Education für das Lehramt an Sekundarschulen. 3 Ziele des Praxissemesters Ziel des Praxissemesters ist die Erkundung des Praxisfeldes Schule. Die Studierenden sollen ihre biografisch-reflexiven Kompetenzen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Berufsfeldes und ihres Entwicklungsstandes vertiefen. Das Praxissemester bietet Raum für die Erprobung im selbstgestalteten Unterricht und im Rahmen forschenden Lernens für die Entwicklung einer wissenschaftlich-reflexiven Haltung. 4 Dauer, Bestandteile und Aufbau des Praxissemesters (1) Das Praxissemester umfasst insgesamt 30 Leistungspunkte (LP). 15 LP entfallen auf den Praxisblock an der Schule. 15 LP entfallen zu je 5 LP auf drei Begleitveranstaltungen in den beiden studierten Fächern sowie im Fach Pädagogik. (2) Das Praxissemester wird in der Regel im 3. Semester des Studiengangs Master of Education durchgeführt. Der Praxisblock an der Schule umfasst mindestens 10 Wochen. (3) Die Studierenden verbringen während des Praxisblocks vier Tage einer Woche in der Schule und nehmen an allen Phasen und Tätigkeiten des schulischen Lebens teil. Die regelmäßige Anwesenheit in der Schule beträgt in der Regel sechs Stunden pro Tag, mindestens aber 20 Stunden pro Woche. (4) Für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung des Praxissemesters sind in den beiden studierten Fächern sowie im Fach Pädagogik verbindlich jeweils eine universitäre Veranstaltung zu besuchen. (5) Die universitären Begleitveranstaltungen zum Praxissemester werden als Blockveranstaltungen oder an einem Tag der 9
10 Woche durchgeführt. In einer der drei Begleitveranstaltungen werden die Forschungsaufgabe und das Portfolio betreut. (6) Während des Praxissemesters sind verbindlich Veranstaltungen zu besuchen, die vom Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen in Schleswig-Holstein (IQSH) durchgeführt werden. Ziele der Seminare sind a) die Aufarbeitung der systematischen Beobachtung, Analyse und Reflexion eigener und fremder Praxis, b) die Reflexion des eigenen Handelns als Lehrkraft mit dem Ziel der Vertiefung der biographisch-reflexiven Kompetenzen. Aufarbeitung und Reflexion berücksichtigen die an der Universität erlernten wissenschaftlichen Modelle und Ansätze. 5 Zu erbringende Leistungen (1) Während des Praxissemesters sind folgende Leistungen zu erbringen: a) Bearbeitung einer Forschungsaufgabe und ihre Dokumentation im Sinne forschenden Lernens. Die Forschungsaufgabe wird in einem der drei Teilstudiengänge durchgeführt. Auch interdisziplinäre Fragestellungen sind möglich. b) Ausführliche schriftliche Planung und entsprechende Durchführung von mindestens einer Unterrichtsstunde je Unterrichtsfach. Eine ausführliche Unterrichtsplanung enthält in der Regel eine Analyse der Lernvoraussetzungen, eine Analyse der fachlichen bzw. fachwissenschaftlichen Zusammenhänge des Unterrichtsgegenstandes (Sachanalyse), didaktische Überlegungen (didaktische Analyse), methodische Begründungen (methodische Analyse), eine tabellarische Verlaufsskizze des geplanten Unterrichtsverlaufs sowie eine Analyse und Reflexion der Durchführung unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Quellen und Ansätze. Die genauen Vorgaben für ausführliche Unterrichtsentwürfe formulieren die Lehrenden der Begleitveranstaltungen. c) Kurzplanung, Durchführung und Reflexion von mindestens sechs weiteren Unterrichtsstunden. Kurzvorbereitungen sind Planungsskizzen einer Unterrichtsstunde und überschreiten in der Regel nicht die Länge von drei Seiten. Sie enthalten allgemeine Angaben und Ziele, den geplanten Stundenverlauf und die Reflexion und Analyse der vorbereiteten Unterrichtsstunde. (2) Die unter Abs. 1 aufgeführten Leistungen sind in einem Portfolio zu dokumentieren. Das Portfolio mit den genannten Bestandteilen gilt als zu erbringender Leistungsnachweis für das Praktikum. (3) Die Erstellung des Portfolios, die Betreuung der Forschungsaufgabe und ein Unterrichtsbesuch wird von einer oder einem der Lehrenden aus einer der drei belegten Begleitveranstaltungen betreut bzw. durchgeführt. Die Studierenden werden über das Praktikumsbüro informiert, innerhalb welcher Begleitveranstaltung die Betreuung der Forschungsaufgabe und des Portfolios sowie der Unterrichtsbesuch erfolgt. Das Portfolio unterstützt die Erreichung der unter 3 genannten Ziele. (4) In der Schule handelt der/die Studierende dem Berufsbild des Lehrers/der Lehrerin entsprechend professionell und übernimmt gewissenhaft die ihm/ihr übertragene Verantwortung. Dazu gehören z.b. die Erfüllung übernommener Aufgaben sowie die Einhaltung von Fristen und Terminen. (5) Die Maßgaben der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (Datenschutzverordnung-Schule) sind im Portfolio und all seinen Bestandteilen zu beachten. 6 Nachweis über erfolgreiche Durchführung (1) Die zu erbringenden Leistungen müssen spätestens zwölf Wochen nach Beendigung des schulischen Praktikums bei den betreuenden Lehrenden vorliegen. (2) Die erbrachten Leistungen werden bescheinigt. Die Schule bescheinigt am Ende des Praxissemesters die ordnungsgemäße und erfolgreiche Ableistung des Praktikums einschl. der Einhaltung der Praktikumszeiten. Die für die Bearbeitung der Forschungsaufgabe zuständigen Hochschullehrenden bescheinigen die Erbringung der Forschungsaufgabe. Ebenso bescheinigt wird die Erbringung des Portfolios. Auf Grundlage dieser Bescheinigungen bestätigt das Praktikumsbüro, dass alle für die Vergabe von 30 Leistungspunkten erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Die Bescheinigungen müssen spätestens 20 Wochen nach Ende der Praxisphase im Praktikumsbüro vorliegen. 7 Anerkennung und Anrechnung (1) Leistungen im Rahmen des Praxissemesters, die an Schulen außerhalb Schleswig-Holsteins erbracht wurden, werden anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen bestehen, die ansonsten gefordert sind. (2) Die Anerkennung von Auslandspraktika ist möglich, wenn 1) in einem der studierten Fächer oder der Schulpädagogik, möglichst in der Schulpädagogik, die vorbereitende Veranstaltung besucht wird und 2) die Begleitung durch ein Fach oder die Schulpädagogik an der Schule im Ausland sowie an der Europa-Universität Flensburg gewährleistet ist. Eine Bescheinigung über die Ableistung des Praxissemesters von der Schule im Ausland wird vorgelegt. Die unter 5 genannten Leistungen werden erbracht. Die Europa-Universität Flensburg begrüßt und fördert Auslandspraktika. Das Praktikumsbüro berät über die Organisation und Möglichkeiten zur Förderung von Auslandspraktika. (3) Die Anerkennung von Schulpraktika in anderen Bundesländern während des Studiums an der Europa-Universität Flensburg ist möglich, wenn die unter 4 Abs. 4 und Abs. 6 aufgeführten Begleitveranstaltungen an der Europa-Universität Flensburg sowie die IQSH Seminare besucht werden. (4) Das Verfahren der Anerkennung wird den Studierenden in geeigneter Weise bekannt gemacht. (5) Eine Anerkennung und Anrechnung der unter 5 aufgeführten Leistungen des Praxissemesters erfolgt im Einzelfall durch das Praktikumsbüro. 8 Bewertung des Praxissemesters (1) Das Praxissemester gilt als bestanden, wenn alle unter 5 aufgeführten Leistungen erbracht wurden und den Anforderungen genügen. (2) Die Bearbeitung der Forschungsaufgabe wird in einem der drei beteiligten Teilstudiengänge oder als interdisziplinäre Forschungsaufgabe betreut. Eine nicht bestandene Forschungsaufgabe kann innerhalb von vier Wochen einmalig überarbeitet werden. Wird eine überarbeitete Forschungsaufgabe mit nicht bestanden bewertet, muss das Praxissemester wiederholt werden. 10
11 (3) Die Bearbeitung des Portfolios wird in einem der drei beteiligten Teilstudiengänge betreut. Ein nicht ausreichendes Portfolio kann innerhalb von vier Wochen einmalig überarbeitet werden. Wird ein überarbeitetes Portfolio mit nicht bestanden bewertet, muss das Praxissemester wiederholt werden. (4) Eine Anerkennung von Teilleistungen ist für eine Wiederholung des Praxissemesters nicht möglich. Eine Ausnahme ermöglicht die Anerkennung besonderer Bedürfnisse (vgl. 13). 9 Wiederholung des Praxissemesters Bei einem als nicht bestanden bewerteten Praxissemester kann das Praktikum an einer anderen Schule einmalig wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung des Praxissemesters ist ausgeschlossen. Das Praxissemester gilt in diesem Fall als endgültig nicht bestanden. 10 Rechtsverhältnis zur Schule (1) Das Praktikumsverhältnis wird durch eine schriftliche Praktikumsvereinbarung begründet, die vor Praktikumsbeginn in der Schule von den Studierenden und der Schulleitung zu unterzeichnen ist. Das Praktikumsverhältnis ist kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das Praktikum muss den Zielen des Praktikums gemäß 3 Praktikumsordnung und den Anforderungen der Schule entsprechen. Das Praxissemester ist gemäß 13 Absatz 1 Satz 3 LehrBG verpflichtender Teil des Masterstudiums. Es fällt deshalb nicht unter das Mindestlohngesetz ( 22 Absatz 1 Nr Alt MiLoG). (2) In der Praktikumsvereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten und der Schule festgelegt. Die Betriebsordnung bzw. die Ordnung der jeweiligen Schule gilt für die Praktikantin oder den Praktikanten uneingeschränkt. Jede Lehrperson der Schule insbesondere die Mentorin oder der Mentor ist den Studierenden gegenüber weisungsbefugt. (3) Die Praktikantin/der Praktikant hat über die ihr/ihm anlässlich ihrer/seiner Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren. (4) Die Schule ermöglicht dem Studierenden im Rahmen von Hospitationen und ggf. im Unterricht Einblicke in besondere, auf die jeweilige Schulform bezogene Schul- und Unterrichtspraxis. (5) Die Schule ist berechtigt, dem/der Studierenden bei Nichteinhaltung der Rechte und Pflichten den weiteren Besuch der Institution zu verwehren. Die Praktikumsleistung gilt in Folge als nicht bestanden. 11 Schulen und Vermittlung der Praktikumsplätze Der Praxisblock muss an einer Schule der angestrebten Laufbahn abgeleistet werden und kann in allen staatlichen Schulen und staatlich anerkannten Privatschulen des In- und Auslandes durchgeführt werden. Die Vermittlung der Praktikumsplätze wird durch das Praktikumsbüro geregelt. Es gilt Organisation und Ausführung Die Organisation und Durchführung des Praxissemesters wird durch das Praktikumsbüro des Zentrums für Lehrerinnen- und Lehrerbildung geleistet und verantwortet. Zu den Aufgaben des Praktikumsbüros gehören 1) die Zuweisung der Praktikumsplätze, 2) Erstellung und Betreuung eines Verzeichnisses möglicher Praktikumsschulen, 3) Beratung im Zusammenhang mit dem Praxissemester, 4) Kontakte zu aktuellen und potenziellen Praktikumsschulen, 5) Erstellung von unterstützenden Informationsmaterialien, 6) Gewährleistung der organisatorischen Abläufe, 7) Erarbeitung von Empfehlungen für die organisatorische und fachliche Weiterentwicklung der schulpraktischen Ausbildungsanteile. Näheres regelt eine Ausführungsbestimmung des Praktikumsbüros. 13 Anerkennung besonderer Bedürfnisse (1) Den besonderen Bedürfnissen von Studierenden ist gemäß 3 Abs. 7 des Hochschulgesetzes (HSG) in Verbindung mit 52 Abs. 2 Nr. 14, Abs. 4 HSG Rechnung zu tragen. (2) Ist eine Studierende oder ein Studierender wegen einer Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage, das Praktikum ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, ist die Bearbeitungsdauer angemessen zu verlängern oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen. Der Krankheit der bzw. des Studierenden ist die Betreuung oder Pflege eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren oder die Pflege einer oder eines Angehörigen gleichgestellt. (3) Die Inanspruchnahme von Fristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit wird gewährleistet. (4) In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet das Praktikumsbüro auf Antrag; die Erfüllung der Voraussetzungen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Aus der Beachtung der Vorschriften nach Absätzen 2 und 3 dürfen den betreffenden Studierenden keine Nachteile erwachsen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Praktikumsordnung (Satzung) der Universität Flensburg zum Praxissemester für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen mit dem Abschluss Master of Education und Lehramt an Gemeinschaftsschulen mit dem Abschluss Master of Education vom 30. April 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. 2014, S. 57) außer Kraft. Die Genehmigung nach 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HSG wurde durch das Präsidium der Europa-Universität Flensburg am 27. Mai 2015 erteilt. Flensburg, den 25. Juni 2015 Prof. Dr. Werner Reinhart Präsident der Europa-Universität Flensburg 11
Tag der Bekanntmachung im NBL. MSGWG Schl.-H. 2015, S. 130 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF, 25. Juni 2015
Praktikumsordnung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg zum Praxissemester für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Gemeinschaftsschulen sowie Lehramt an Sekundarschulen mit dem
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