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1 Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße Berlin Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu folgender Frage (Verfahren 2008/49): Anlagenzusammenfassung nach 19 Abs. 1 EEG 2009: Unter welchen Voraussetzungen befinden sich gemäß 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 mehrere Anlagen auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe? Berlin, den 12. Januar 2009

2 Fragestellung: Anlagenzusammenfassung gemäß 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009: Unter welchen Voraussetzungen befinden sich gemäß 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 mehrere Anlagen auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe? Stellungnahme: 1. Gesetzeswortlaut Gemäß 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. 2. Beantwortung der Fragestellung Eine Anlagenzusammenfassung nach 19 Abs. 1 EEG 2009 setzt folglich voraus, dass sämtliche der in 19 Abs. 1 EEG 2009 genannten Voraussetzungen durch die Anlage bzw. die Anlagen erfüllt werden. a) Belegenheit der Anlagen auf demselben Grundstück Die Anlagen, die nach 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammen gefasst werden, müssen sich nach 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 auf demselben Grundstück befinden oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe stehen. Ein Grundstück definiert sich als räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblat- Seite 2 von 7

3 tes als Grundstück geführt wird 1. Für die Frage, ob mehrere Anlagen sich auf demselben Grundstück befinden oder nicht, ist der Anlagenbetreiber nachweispflichtig, da nur er aufgrund der Nutzung des Grundstückes oder des Eigentums hieran berechtigt wäre, Einsicht in das entsprechende Grundbuch zu nehmen. b) Belegenheit der Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander Befinden sich mehrere Anlagen nicht auf demselben Grundstück, müssen sie auch dann nach 19 Abs. 1 EEG 2009 zusammen gefasst werden, wenn sie sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Durch die Verwendung der Begriffe oder sonst ist klargestellt, dass sich die Anlagen bereits dann in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden. Die Belegenheit auf demselben Grundstück ist folglich der Grundfall der unmittelbaren räumlichen Nähe. Durch die vom Gesetzgeber angestellte Vergleichbarkeit zwischen Anlagen, die sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, muss die Auslegung der Begriffe oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden zu einem vergleichbaren Ergebnis führen, wie die Begriffe auf demselben Grundstück. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zielrichtung der entsprechenden Fallalternativen dieselbe ist, nämlich die Vermeidung von Missbrauch durch eine künstliche Anlagenaufteilung 2. Die Begriffe unmittelbare räumliche Nähe verdeutlichen, dass eine mittelbare räumliche Nähe nicht ausreicht. Werden somit zwei EEG-Anlagen z.b. durch ein landschaftliches Charakteristikum (z.b. einen Wald) getrennt, spricht dieses gegen eine unmittelbare räumliche Nähe. Gleiches gilt, wenn zwischen den Anlagen ein Grundstück eines Dritten gelegen ist, das nicht aus Missbrauchsabsicht vor Errichtung der Anlagen entsprechend parzelliert worden ist. Indizien für das Vorliegen einer solchen Nähe sind gemäß der Gesetzesbegründung 3 Verbindungen der Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen oder sonstige Infrastruktureinrichtungen. Während unter betriebstechnisch erforderliche Einrichtungen beispielsweise Staumauern und Fermenter von Biogasanlagen fallen, seien Infrastruktureinrichtungen hiernach z. B. Wechselrichter, Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in gemeinsamer Leitung, Transformatoren, Messeinrichtungen, Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen. Werden derartige Einrichtungen von mehreren Anlagen genutzt, könne von einer räumlichen Nähe ausgegangen werden, so z. B. bei mehreren Biogasanlagen, die über einen gemeinsamen Weg beliefert werden und auf diese Weise verbunden sind (sog. Biogasanlagenpark). Gleiches gelte für mehrere Biogasanlagen, die einen Fermenter oder ein Gärrestlager gemeinsam nutzen oder über einen gemeinsamen ORC- Prozess verbunden sind. Aber auch ohne diese direkten Verbindungen könne ein räumlicher Zusammenhang bestehen; dies sei in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Normzwecks zu ermitteln RGZ 84, S. 265, 270; Holch, in: Münchener Kommentar, BGB, 90 Rdn. 12; Heinrichs, in: Palandt, BGB, Überblick vor 90, Rdn. 3; Baur/Stürner, Sachenrecht, 15 III 1 Rdn. 18 BT-Drs. 16/8148, S. 50 f. zu 19 Abs. 1 BT-Drs. 16/8148, S. 50 f. zu 19 Abs. 1 Seite 3 von 7

4 Vom räumlichen Zusammenhang nicht erfasst würden nach der Gesetzesbegründung Fälle, in denen Fotovoltaikanlagen auf Häusern benachbarter Grundstücke angebracht werden, da hier eine Nähe zwangsläufig aus der Siedlungsstruktur sowie der Fotovoltaiktechnik folgt. c) Einzelfälle Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Frage, ob mehrere Anlagen, die nicht auf demselben Grundstück errichtet worden sind, sich nach 19 Abs. 1 EEG 2009 sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, stets nur mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere mit Rücksicht auf eine mögliche Missbrauchsabsicht des Anlagenbetreibers beantwortet werden kann. aa) Verbindung durch betriebstechnisch notwendige Einrichtungen Bereits 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 hat mehrere Anlagen nach 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 als eine gemeinsame Anlage zur Vermeidung von Missbräuchen zusammen gefasst, wenn sie mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. Hierzu gehörten insbesondere - mehrere Turbinen in derselben Staumauer 4 - mehrere Biomasseanlagen bei Nutzung des selben Fermenters 5, - mehrere Turbinen hinter einer Dampfsammelschiene aus mehreren Brennkammern 6 und - die Verwendung von Wärme aus einem vorgeschalteten BHKW z.b. in einer ORC- Einheit 7. Es ist nicht erkennbar, dass 19 Abs. 1 EEG 2009 hinter die Anlagenzusammenfassungen nach 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zurücktreten soll. Vielmehr ist aufgrund der wesentlich konkreteren Vorgaben in 19 Abs. 1 EEG 2009 anzunehmen, dass der Anwendungsbereich dieser Regelung gerade die Anwendungsfälle von 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 umfassen soll. Nur so lassen sich die Beispiele aus der Gesetzesbegründung verstehen. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass sämtliche Fälle, in denen Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009 bereits nach 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zusammen gefasst worden sind, nach 19 Abs. 1 EEG 2009 nun nicht anders zu beurteilen wären. Vielmehr können diejenigen Fälle, in denen eine Zusammenfassung nach 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 umstritten gewesen ist, nunmehr klarer nach 19 Abs. 1 EEG 2009 beurteilt wer Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 3 Rdn. 45 Loibl, ZNER 2006, S. 159 f.; Loibl/Rechel, ZNER 2007, S. 302; Hinsch, ZUR 2007, S. 401, 409; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 3 Rdn. 45; Reshöft, in Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Auflage, 3 Rn 15; Salje, EEG, 4. Auflage, 3 Rn 70 Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 3 Rdn. 45 Oschmann, in: Danner/Theobald, Energierecht, EEG, 8 Rdn. 72; Zschiegner, LKV 2006, S. 65, 68; so außerdem noch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 1. Aufl., 8 Rdn. 86 Seite 4 von 7

5 den. Mehrere Anlagen, die einen Tank für Flüssig- oder Gasbrennstoffe oder eine Brennstoffkammer für Festbrennstoffe gemeinsam nutzen, werden damit nun nach 19 Abs. 1 EEG 2009 vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen unter bb) generell zu einer gemeinsamen Anlage zusammen gefasst. Dies hatte das OLG Thüringen bereits für 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 mit Urteil vom 14. Februar angenommen. Während die gemeinsame Nutzung eines Gärrestspeichers zu 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 noch nicht als Fall einer gemeinsamen Anlage gesehen worden ist 9, wird sie nun in der Gesetzesbegründung ( Gärrestlager ) als Indiz hierfür angenommen. Wird das Gärrestlager gemeinsam mit den betreffenden EEG-Anlagen oder innerhalb des Zeitfensters von zwölf Kalendermonaten für diese Anlagen errichtet, stellt die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtung wenn nicht ein nachvollziehbarer Grund für die Errichtung mehrerer kleinerer EEG-Anlagen besteht ein hinreichendes Indiz für die Annahme einer gemeinsamen Anlage nach 19 Abs. 1 EEG 2009 dar, wenn die sonstigen Voraussetzungen des 19 Abs. 1 EEG 2009 eingehalten werden. bb) Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen usw. Die Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen (Wechselrichter, Netzanschlussleitungen, Trafostationen usw.) kann zwar nach der Gesetzesbegründung (s. unter b) ein Indiz für eine unmittelbare räumliche Nähe sein. Gemäß 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, EEG 2004 stellte diese Nutzung jedoch gerade keinen Fall der Anlagenzusammenfassung dar. Dementsprechend muss insbesondere bei dieser Nutzung beurteilt werden, ob es sich im konkreten Einzelfall um einen Fall eines Missbrauchs handelt, oder nicht. Wird jedoch ein Anlagenpark, für dessen Anlagen das EEG leistungsabhängige Vergütungen vorsieht (z.b. Biomasse-, aber nicht Windenergieanlagen), über eine gemeinsame Anschlussleitung an das Netz angeschlossen, ist diese Nutzung einer gemeinsamen Anschlussleitung ein weiteres Indiz für die Annahme einer unmittelbaren räumlichen Nähe nach 19 Abs. 1 EEG Bei Nutzung gemeinsamer Messeinrichtungen gilt Entsprechendes, weil 19 Abs. 2 und 3 EEG 2009 wie 12 Abs. 6 EEG 2004 aus Kostengründen gerade die gemeinsame Nutzung derselben Messeinrichtung für mehrere Anlagen zulässt. cc) Parzellierung von Grundstücken für Einzelanlagen Biomasseanlagen, die bereits nach 3 Nr. 1 EEG 2009 selbständige Anlagen sind, können insbesondere dann in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einander errichtet sein, wenn sie zwar nicht auf demselben Grundstück gelegen sind, jedoch die unterschiedlichen Grundstücke, auf denen sie stehen, extra deshalb entsprechend parzelliert worden sind, damit die Anlagen vergütungsseitig als selbständige Anlagen anzusehen sind. Hier ist eine Missbrauchsabsicht des Anlagenbetreibers offensichtlich. 8 9 Az. 7 U 905/06; a.a.: Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 3 Rdn. 45 Hinsch, ZUR 2007, S. 401, 409 Seite 5 von 7

6 dd) Biomasseanlagen auf angrenzenden Bauernhöfen Dem gegenüber ist z.b. die Errichtung von jeweils separaten Biomasseanlagen auf verschiedenen Bauernhöfen grundsätzlich kein Fall einer Anlagenzusammenfassung nach 19 Abs. 1 EEG 2009, weil die ortsnahe Verwertung von Einsatzstoffen innerhalb eines Bauernhofes in einer separaten Biomasseanlagen prinzipiell kein Missbrauch der gezonten Vergütungsregelungen ist. ee) Biomasseanlagen an verschiedenen Standorten mit Verbindung über Fermenter und Gasleitungen Mehrere Biomasse-Anlagen konnten zwar gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Bestandteil derselben Anlage sein, wenn sie z.b. durch einen gemeinsam genutzten Fermenter mit Biogas versorgt wurden. War jedoch eines der Blockheizkraftwerke aufgrund einer räumlichen Trennung von dem Fermenter und dem anderen Blockheizkraftwerk betriebstechnisch selbständig, vor allem durch Verkauf der in dem BHKW erzeugten Wärme an einen anderen Wärmeabnehmer an dem abgelegenen Standort (z.b. ein anderer Bauernhof oder eine andere öffentliche Einrichtung) wurde im Rahmen des EEG 2004 keine gemeinsame Anlage nach 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 angenommen 10. In diesen Fällen konnte kein Missbrauch des Anlagenbegriffs nach 3 Abs. 2 EEG 2004 gesehen werden. Wären keine getrennten Blockheizkraftwerke errichtet worden, hätte ein entsprechend größeres Blockheizkraftwerk neben dem Fermenter errichtet werden müssen, das die abgelegene Wärmesenke über eine entsprechende Leitung mit Wärme versorgt hätte. Regelmäßig ist in diesen Fällen jedoch die Errichtung einer entsprechenden Wärmeleitung zu der weiter entfernt gelegenen Wärmesenke wegen der auftretenden Wärmeleitungsverluste ungünstiger gewesen, als eine alternative Verlegung einer Gasleitung und die Errichtung eines BHKW an dieser Wärmesenke. Im Zweifelsfall hat der Anlagenbetreiber nachzuweisen, dass die Errichtung eines separaten BHKW mit verlängerter Gasleitung gegenüber einem größeren BHKW mit einer korrespondierenden Wärmeleitung zur Wärmesenke im Einzelfall energietechnisch günstiger ist, z.b. durch Vorlage des Anlagenkonzeptes. 19 Abs. 1 EEG 2009 soll, wie bereits 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, die Umgehung der Vergütungsschwellen in den 23 ff. EEG 2009 und 6 ff. EEG 2004 durch eine künstliche Aufteilung von größeren Anlagen in kleinere Anlagen verhindern. Stellt sich im Einzelfall die Errichtung einer Gaszuleitung von einem Fermenter zu einem solchen abgesetzten BHKW an einer externen Wärmesenke energietechnisch als günstiger dar, als die Errichtung einer korrespondierenden Wärmeleitung vom Fermenter mit einem größeren BHKW zu dieser Wärmesenke, kann, wie beim EEG 2004, hinsichtlich des abgesetzten BHKW nicht von einer gemeinsamen Anlage nach 3 Nr. 1 EEG 2009 bzw. 19 Abs. 1 EEG 2009 ausgegangen werden. Ein Missbrauchstatbestand ist in diesem Falle nicht erkennbar. Dementspre- 10 BT-Drs. 15/2864, Seite 30 zu 3 Abs. 2; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3 Rdn. 45; ähnlich Salje, EEG, 3 Rdn. 60 Seite 6 von 7

7 chend wären die beiden Biomasse-Anlagen dann auch nicht nach 19 Abs. 1 EEG 2009 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander gelegen. ff) Nutzung desselben Betriebsgeländes Ob generell die Nutzung desselben Betriebsgeländes durch mehrere Biomasseanlagen zu einer Zusammenfassung der Anlagen nach 19 Abs. 1 EEG 2009 führt, ist zweifelhaft, da Anlage 2 Nr. I.1 c des EEG 2009 den Fall beschreibt, dass mehrere Biomasseanlagen auf demselben Betriebsgelände gelegen sind, die z.b. jeweils unterschiedliche nachwachsende Rohstoffe nach Anlage 2 Nr. I.1 a des EEG 2009 oder nur einfache Biomasse nach der Biomasseverordnung einsetzen. Auch hier muss für den konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die Errichtung mehrerer Biomasseanlagen auf diesem Betriebsgelände mit Rücksicht auf die Schwellenwerte in 27 Abs. 1 EEG 2009 bzw. 8 Abs. 1 EEG 2004 oder 5 EEG 2000 erfolgt ist, oder einen anderen Zweck hatte, z.b. die Nutzung unterschiedlicher Anlagentechnologien in Abhängigkeit vom jeweiligen Einsatzstoff auf demselben Betriebsgelände. gg) Solarstromanlagen auf benachbarten Gebäuden Während nach 19 Abs. 1 EEG 2009 sämtliche ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb genommenen Module 11 auf verschiedenen Gebäuden, die sich auf demselben Grundstück befinden, zur Bestimmung der Vergütungssätze zusammen gefasst werden müssen, muss bei Solarstromanlagen auf mehreren Gebäuden auf unterschiedlichen Grundstücken differenziert werden. Gemäß der Gesetzesbegründung 12 werden Fälle, in denen Fotovoltaikanlagen auf Häusern benachbarter Grundstücke angebracht werden, vom räumlichen Zusammenhang nicht erfasst. Hiernach folge eine Nähe zwangsläufig aus der Siedlungsstruktur sowie der Fotovoltaiktechnik. Dementsprechend sei bei Solarstromanlagen nur in Einzelfällen bei erkennbarer Aufteilung der Module auf verschiedene, mglw. hierfür parzellierte Grundstücke von einer gemeinsamen Anlage auszugehen. Gleiches gilt für Solarstromanlagen auf durchgehenden Dächern eines Reihenhauses, das in unterschiedliche Grundstücke unterteilt ist. Auch hier ergibt sich die Nähe der Module zueinander aus der konkreten Siedlungsstruktur. Ansprechpartner: Christoph Weißenborn Telefon: christoph.weissenborn@bdew.de Zur Wirkung von 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestands-Solarstrommodule s. BDEW- Stellungnahme zum Verfahren 2008/51 BT-Drs. 16/8148, S. 50f. zu 19 Abs. 1 Seite 7 von 7

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