NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR. Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.)
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1 NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.)
2 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. Mai 2012 (BT-Drs. 17/10491 vom 15. August 2012) Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. April 2014 (BT-Drs. 18/1309 vom 5. Mai 2014) Gesetz vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Czerwenka Zahlungsverzug Seite 2
3 Ziel Verbesserung der Zahlungsmoral Czerwenka Zahlungsverzug Seite 3
4 Maßnahmen Beschränkung von Vereinbarungen mit Auswirkung auf das Zahlungsverhalten Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses um 1 Prozentpunkt Einführung einer Beitreibungspauschale in Höhe von 40 Euro Verbandsklagerecht für Unternehmensverbände Czerwenka Zahlungsverzug Seite 4
5 Maßnahmen Beschränkung von Vereinbarungen mit Auswirkung auf Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses um 1 Prozentpunkt Beitreibungspauschale in Höhe von 40 Euro Verbandsklagerecht für Unternehmensverbände Czerwenka Zahlungsverzug Seite 5
6 Verzugszins - Neuregelung 288 Abs. 2 BGB: 247 Abs. 2 BGB: Basiszins derzeit: - 0,73 %; Verzugszins derzeit: 8,27 % Czerwenka Zahlungsverzug Seite 6
7 Maßnahmen Beschränkung von Vereinbarungen mit Auswirkung auf Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses um 1 Prozentpunkt Beitreibungspauschale in Höhe von 40 Euro Verbandsklagerecht für Unternehmensverbände Czerwenka Zahlungsverzug Seite 7
8 Beitreibungspauschale - Neuregelung 288 Abs. 5 BGB: Czerwenka Zahlungsverzug Seite 8
9 Maßnahmen Beschränkung von Vereinbarungen mit Auswirkung auf das Zahlungsverhalten Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses um 1 Prozentpunkt Beitreibungspauschale in Höhe von 40 Euro Verbandsklagerecht für Unternehmensverbände Czerwenka Zahlungsverzug Seite 9
10 Verzugszins 288 Abs. 6 BGB Einschränkung der Vertragsfreiheit Czerwenka Zahlungsverzug Seite 10
11 Beitreibungspauschale 288 Abs. 6 BGB Einschränkung der Vertragsfreiheit Czerwenka Zahlungsverzug Seite 11
12 Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen 271 Absatz 1 BGB 242 BGB 307 Absatz 1 Satz 1 BGB Czerwenka Zahlungsverzug Seite 12
13 Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen 271a BGB die Erfüllung einer Entgeltforderung durch einen Unternehmer (Absatz 1) oder durch einen öffentlichen Auftraggeber (Absatz 2) die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung (Absatz 3) 286 Abs. 5 BGB 308 Nr. 1a und 1b BGB Czerwenka Zahlungsverzug Seite 13
14 Zahlungsfristen 271a Abs. 1 und 2 BGB Schuldner ist Unternehmer Anforderung an Vereinbarung, nach der Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen verlangt werden kann Schuldner ist öffentlicher Auftraggeber Anforderung an Vereinbarung, nach der Zahlung erst nach mehr als 30 Tagen verlangt werden kann ausdrücklich ausdrücklich nicht grob unbillig sachlich gerechtfertigt höchstens 60 Tage Czerwenka Zahlungsverzug Seite 14
15 Zahlungsfristen Beginn der für die Anwendung von 271a Abs. 1 und 2 BGB maßgeblichen Frist von 30 bzw. 60 Tagen Empfang der Gegenleistung späterer Zugang der Rechnung Vermutung: Empfang der Gegenleistung = Rechnungszugang Frachtvertrag: Ablieferung des Gutes Ausnahme: Gläubiger hat Zeitpunkt für Rechnungszugang nach Empfang der Gegenleistung benannt Speditionsvertrag: Übergabe des Gutes an Frachtführer/Verfrachter Widerlegung der Vermutung nur bei Beweis eines konkreten Zeitpunkts Czerwenka Zahlungsverzug Seite 15
16 Überprüfungs- oder Abnahmefristen 271a Abs. 3 BGB ausdrücklich nicht grob unbillig Czerwenka Zahlungsverzug Seite 16
17 Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen in AGB 308a Nr. 1a und 1b BGB: Klauselverbot Zahlungsfrist unangemessen lange Zeit für Erfüllung der Entgeltforderung durch Verwender Überprüfungs- oder Abnahmefrist unangemessen lange Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung durch Verwender Frist von mehr als oder nach dem späteren Zugang der Rechnung ist im Zweifel unangemessen lang Frist von mehr als Zweifel unangemessen lang ist im Czerwenka Zahlungsverzug Seite 17
18 Anwendungsbereich der Neuregelungen Forderungen auf Zahlung von Geld als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen nicht: Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Zahlungsansprüche aus Scheck oder Wechsel, Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen den Versicherer Czerwenka Zahlungsverzug Seite 18
19 Auswirkungen auf Transportverträge Einschränkung der Vertragsfreiheit Stand- oder Liegegeld wegen Überschreitens der Lade- oder Entlade- bzw. Löschzeit Vergütung wegen nachträglicher Weisungen Vergütung wegen Maßnahmen aufgrund Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses Vergütung wegen Verzögerung der Beförderung Czerwenka Zahlungsverzug Seite 19
20 Maßnahmen Beschränkung von Vereinbarungen mit Auswirkung auf Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses um 1 Prozentpunkt Beitreibungspauschale in Höhe von 40 Euro Verbandsklagerecht für Unternehmensverbände Czerwenka Zahlungsverzug Seite 20
21 Verbandsklage Verbraucherschutzverbände bei Ansprüchen von Verbrauchern rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer Unterlassung der Verwendung oder im Fall des Empfehlens auf Widerruf von Bestimmungen in AGB, die nach 307 bis 309 BGB unwirksam sind Unterlassung eines Verstoßes gegen 271a Abs. 1 bis 3, 286 Abs. 5 oder 288 Abs. 6 BGB in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von AGB Czerwenka Zahlungsverzug Seite 21
22 Zeitlicher Anwendungsbereich Keine Anwendung der Neuregelungen auf Schuldverhältnisse, die vor dem 29. Juli 2014 entstanden sind Aber: Anwendung der Neuregelungen auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 29. Juli 2014 entstanden sind, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird Czerwenka Zahlungsverzug Seite 22
23 Kontakt Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat III A 4 Mohrenstr Berlin Ansprechpartnerin Dr. Beate Czerwenka czerwenka-be@bmjv.bund.de Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Czerwenka Zahlungsverzug Seite 23
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