Allgemeine Geschäftsbedingungen
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- Marie Pohl
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Daher liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt sind. Solche Individualabreden genießen Vorrang gegenüber AGB, auch wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten. Telefax: Gesamt: 5 Seiten Stand Oktober 2016 Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel im Kaufund Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden. Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Kunden bzw. Verbrauchers einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Geschützt wird der Verbraucher daher durch die für besonderen AGB- Vorschriften in den 305 ff. BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können ( 13 BGB).
2 I. AGB im Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden. Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: - Der Kunde muss bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen werden. Ein überhaupt nicht ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. - Der Kunde muss zudem die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und - Der Kunde muss mit deren Geltung einverstanden sein. Werden dem Verwender durch andere Vorschriften, wie etwa bei Fernabsatzverträgen, über 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinausgehende Informationspflichten auferlegt, ist die Erfüllung dieser Pflichten nicht Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB. 1. Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt. Die Ungewöhnlichkeit kann sich beispielsweise aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, der Höhe des Entgeltes, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders ergeben. Nicht mit der Klausel zu rechnen braucht der Kunde einerseits, wenn dieser ein Überrumpelungseffekt innewohnt, andererseits aber auch dann, wenn die Klausel im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu versteckt wird. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie
3 drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist. 2. Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies zu Lasten des Verwenders. Bestehen nämlich bei der Auslegung der Klausel Zweifel daran, ob sie gegen ein sog. Klauselverbot verstößt, gilt das kundenfreundlichste Ergebnis. Im Zweifel ist die einzelne Klausel daher zum Nachteil des Verwenders unwirksam. Ihre AGB sollten daher in eigenem Interesse klar und eindeutig formuliert werden. 3. Unwirksam sind aber auch solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h. durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden. 4. Das BGB enthält in den 308 f. einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist. Diese Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn der Verbraucher sie - auch in Kenntnis der Unwirksamkeit - unterschrieben hat. An ihre Stelle tritt die entsprechende gesetzliche Regelung, die für den Verwender meist ungünstiger ist. Hierzu einige Beispiele: a) Unzulässig ist eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen, soweit es sich hierbei nicht um Waren oder Dienstleistungen handelt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 gestiegen, so kann dies auch nicht durch eine (insoweit unwirksame) AGB-Klausel auf den Kunden abgewälzt werden. b) Eine Bestimmung in den AGB, nach der eine Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen oder begrenzt wird, ist unwirksam. Insbesondere die pauschale Formulierung der AGB-Klausel wie z.b. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ist insgesamt unwirksam. Es findet dann auch keine sog. geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel dahingehend statt, dass zumindest ein zulässiger Haftungsausschluss
4 gelten würde. Es ist daher auch hier eine präzise, differenzierende Formulierung geboten. 5. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Nach dem neuen 309 Nr. 13 BGB sind ab dem in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art. Ab dem darf in AGB für die Abgabe solcher Erklärungen als strengste Form nun nicht mehr die Schriftform ( 126 BGB) oder die elektronische Form ( 126a BGB), sondern nur noch die Textform des 126b BGB vorgesehen werden. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per , SMS, in welcher die erklärende Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 EGBGB 37 ist der neue 309 Nr. 13 BGB nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem entstanden sind. 6. Bei Verbraucherverträgen sind die mit Wirkung des gem. 312 k BGB unabdingbaren Vorschriften der 312 ff. BGB zu beachten. Beispielhaft zu nennen ist die Neuregelung über die Unwirksamkeit gewisser missbilligter Entgeltvereinbarungen in 312a BGB. Vereinbarungen über - zusätzlich zu dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt - zu zahlende Beträge für Nebenleistungen können nur ausdrücklich getroffen werden. Ratsam ist daher eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung einer solchen Klausel. 7. Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der 474 ff. BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern können die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abgedungen oder eingeschränkt werden. Insbesondere sind Haftungsausschlüsse und beschränkungen, soweit sie nicht lediglich Schadensersatzansprüche betreffen, unzulässig. Die grundsätzlich nach Verbrauchsgüterkaufrecht ( 475 Abs. 3 BGB) mögliche Beschränkung bzw. der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch AGB muss aber gleichwohl den o.g. Anforderungen an eine AGB-Kontrolle standhalten. Ferner kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr
5 zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist jedoch auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich. II. AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern Nicht ganz so strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ( 14 BGB). Geschäftsverkehr mit Unternehmern bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmer sind, und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der 305 ff. BGB keine Anwendung. 1. So ist es nicht notwendig, Ihren Vertragspartner ausdrücklich auf Ihre AGB hinzuweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Allerdings gelten AGB auch zwischen Unternehmern nur, wenn die Parteien sich über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben, so dass eine zumindest konkludente Einigung stets erforderlich ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB ausdrücklich hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. 2. Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nur einer beschränkten Inhaltskontrolle gem. 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung unter angemessener Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen
6 werden soll. Lediglich bei Verträgen, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, findet eine solche Überprüfung auf unangemessene Benachteiligung seit dem nicht mehr statt. Für Verträge zwischen Unternehmern gelten die Klauselverbote der 308, 309 BGB zwar nicht. Ein Verstoß gegen sie kann jedoch Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern haben. Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.
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