Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre
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- Hannelore Adenauer
- vor 7 Jahren
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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Bewertungsschlüssel Aufgabe Σ Note max. Punktezahl Korrektur ggf. 2. Korrektur 1 Festlegung der Prüfungsnote 2 Bewertung 1. Korrektur durch (Name in Druckbuchstaben) ggf. 2. Korrektur durch (Name in Druckbuchstaben) Festlegung der Prüfungsnote durch (Name in Druckbuchstaben) Korrektur gemäß Festlegungen zur Qualitätssicherung. Festlegung der Prüfungsnote durch den Fachbereich. Sie erfolgt bei unterschiedlicher Benotung in der ersten und zweiten Korrektur. PM-BWH-P Mantelbogen Prüfungsleistung ABWL / Pflegewirtschaftslehre
2 Anmerkungen zur 1. Korrektur: Anmerkungen zur 2. Korrektur (gemäß Festlegung zur Qualitätssicherung): Festlegung der Prüfungsnote: (Bemerkungen sind nur einzutragen, wenn eine erneute Bewertung durch den Fachbereich erfolgt.) PM-BWH-P Mantelbogen Prüfungsleistung ABWL / Pflegewirtschaftslehre
3 Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P Datum Die Klausur besteht aus 3 Aufgaben, von denen alle zu lösen sind. Ihnen stehen 90 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift. Die Benutzung eines Bleistiftes ist nicht zulässig. Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern. Bearbeitungszeit: 90 Minuten Anzahl der Aufgaben: 3 Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: keine Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 PM-BWH-P Aufgaben Seite 1 von 2
4 Aufgabe 1: Nicht-Marktprozesse Grundlage des Betriebes ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen ist unter anderem das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). a) Erklären Sie den Begriff Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen nach SGB XI. b) Welche Personen sind nach SGB XI pflegebedürftig? c) Beschreiben Sie den Ablauf des Verfahrens, mit dem die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI festgestellt wird. 20 Punkte 6 Punkte 6 Punkte 8 Punkte Aufgabe 2: Kosten- und Leistungsrechnung Eine zugelassene Pflegeeinrichtung hat nach der Pflegebuchführungsverordnung eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. a) Nennen Sie die 4 wesentlichen Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung. b) Nennen Sie 6 Mindestanforderungen, die an die Kosten- und Leistungsrechnung für eine stationäre Pflegeeinrichtung gestellt werden. 20 Punkte 8 Punkte 12 Punkte Aufgabe 3: Fallbeispiel 60 Punkte Nach Beendigung Ihres Studiums als Diplom-Pflegewirt(in) übernehmen Sie als Pflegedienstleitung die Führung in einer stationären Pflegeeinrichtung mit 150 Plätzen. Zu Ihren Aufgaben gehört auch der Einsatz des Pflegepersonals. Im Rahmen der strategischen Planung hat der Träger entschieden, im kommenden Jahr eine Einheit mit 30 Betten für Wachkomapatienten einzurichten. 3.1 Unternehmerische Arbeitsmarktforschung a) Erläutern Sie, welche Möglichkeiten der externen Arbeitsmarktforschung Sie zur Personalbeschaffung nutzen können (6 Punkte). b) Erläutern Sie, welche Möglichkeiten der internen Arbeitsmarktforschung sich Ihnen bieten, um die neue Einheit für Wachkomapatienten zu besetzen (6 Punkte). 3.2 Personalbedarfsplanung Welche Schritte zur qualitativen und quantitativen Personalbedarfsdeckung für die neue Einheit können Sie einleiten? Gehen Sie hierzu auch auf die erforderlichen Voraussetzungen ein und diskutieren Sie kritisch die Anwendung derzeit verwendeter Anhaltszahlen. 3.3 Marketing Um das Angebot Pflege von Wachkomapatienten bekannt zu machen, möchten Sie verschiedene Instrumente der Preis-, Kommunikations- und Distributionspolitik einsetzen. Beschreiben Sie je Politik zwei Beispiele, die sich für Ihr neues Angebot eignen. 12 Punkte 24 Punkte 24 Punkte PM-BWH-P Aufgaben Seite 2 von 2
5 Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-BWH-P Korrektur SEITE 1 VON 4
6 Lösung Aufgabe 1: Nicht-Marktprozese a) 69 SGB XI Sicherstellungsauftrag (SB 9, S. 32; Buch S. 241) Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungspflicht eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). (2 P) Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen ( 71) und sonstigen Leistungserbringern. (2 P) Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgabe zu achten. (2 P) b) Definition Pflegebedürftigkeit (SB 9, S. 31; Buch, S. 239) Nach 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. c) Feststellung Pflegebedürftigkeit (SB 9, S. 30; Buch S. 239 f.) Um festzustellen, ob eine Person pflegebedürftig ist, hat sie einen Antrag nach 33 Abs. 1 SGB XI an die zuständige Pflegekasse zu stellen. (2 P) Die Pflegekasse prüft dann, ob der Antragsteller versichert ist, ob die entsprechenden Versicherungszeiten erfüllt sind und ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn ja, welche Stufe in Frage kommt. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit übernimmt nach 18 SGB XI der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. (2 P) Dieser erstellt hierzu ein entsprechendes Gutachten und teilt das Ergebnis seiner Prüfung nach 18 Abs. 5 SGB XI der Pflegekasse mit und empfiehlt entsprechende Maßnahmen. Die Zuordnung zu den entsprechenden Stufen der Pflegebedürftigkeit nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in seinem Gutachten vor. (2 P) Die Pflegekasse trifft anschließend die Entscheidung über die zu gewährenden pflegerischen Leistungen. Dies wird dem Betroffenen durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. (2 P) 20 Punkte 6 Punkte 6 Punkte 8 Punkte Lösung Aufgabe 2: Kosten- und Leistungsrechnung a) Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung (SB 10, S. 13; Buch S. 260) Betriebsinterne Steuerung Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige Erstellung der Leistungsnachweise gemäß 85 Abs. 3 PflegeVG b) Mindestanforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnung (SB 10, S. 13; Buch S. 260) Kostenstellenbildung (gem. Anlage 5 PBV) Nachprüfbare Herleitung der Kosten aus der Buchführung Verursachungsgerechte Erfassung der Kosten und Leistungen nach Kostenstellen Kostenträgerbildung (gem. Anlage 6 PBV) Verursachungsgerechte Erfassung der Kosten und Leistungen nach Kostenträgern Verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge sowie anteilige Zuordnung bei Einrichtungen nach 4 20 Punkte 8 Punkte (2 P je Aufgabe) 12 Punkte (2 P je Anforderung) PM-BWH-P Korrektur SEITE 2 VON 4
7 Lösung Aufgabe 3: Fallbeispiel 60 Punkte Korrekturhinweis: Folgende inhaltliche Elemente (aus den Studienbriefen) sind im Zusammenhang mit diesen Fragestellungen von besonderer Relevanz. Die Darstellung hat lediglich Mustercharakter und umfasst mehr Aspekte als für eine korrekte und vollständige Beantwortung notwendig sind. Es können auch andere Elemente aus dem gelernten Fachwissen oder dem praktischen Erfahrungswissen zur Argumentation verwendet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, inwieweit Lehrbuchwissen im Gegensatz zu persönlichen Auffassungen und Bewertungen (z.b. Meiner Meinung nach ist auch folgender Aspekt zu berücksichtigen... ) voneinander abgegrenzt werden. Bei der Korrektur soll ausdrücklich neben der Qualität und Quantität der Anwendung des Fachwissens auch die Güte der Argumentation hinsichtlich Logik, Stringenz und Originalität bewertet werden. Die Anwendung von Fachwissen anderer Semester (z.b. Grundstudium BWL, Pflegewirtschaftslehre im 4. Semester) oder anderer Schwerpunkte (Gesundheitsökonomie, Pflegewissenschaft etc.) ist positiv zu bewerten. 3.1 Unternehmerische Arbeitsmarktforschung 12 Punkte a) externe Arbeitsmarktforschung (SB 11, S ; Buch S. 293 f.) 6 Punkte Umschreibung des externen Arbeitsmarktes durch die Anzahl der beschäftigten Personen. Nutzung der Pflegestatistik auf regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ebene und die Auswertung der Pflegestatistiken mit Blick auf Qualifikation und Qualifikationsstrukturen in stationären Einrichtungen. b) interne Arbeitsmarktforschung (SB 11, S ; Buch S. 294 f.) 6 Punkte Analyse der Beschäftigten nach Arbeitnehmer/-innen und Nicht-Arbeitnehmer/-innen sowie nach Haupt- und Nebentätigkeit. Berücksichtigung von Fachkraftquote und Kapazitätsplanung. (Hier sollte ein deutlicher Bezug zu dem Fallbeispiel hergestellt werden; es sollte erkennbar werden, wie aus der internen Arbeitsmarktforschung ein Nutzen für die Personalplanung der neuen Einheit gezogen werden kann.) 3.2 Personalbedarfsplanung 24 Punkte (SB 11, S ; Buch S. 296 f.) Im Zuge der qualitativen Personalbedarfsplanung ist einmal der Bedarf an formaler Qualifikation zu ermitteln. Stichworte hierzu sollten die Fachkraftquote, Vorgaben aus der Qualitätssicherung und den daraus resultierenden Qualitätsprüfrichtlinien des MDK nach dem SGB XI sowie den Bestimmungen aus den Rahmenverträgen mit den Pflegekassen sein. Des Weiteren kann in diesem Kontext die Ausbildungsverordnung als Orientierungshilfsmittel für den formalen Qualifikationsbedarf genannt werden. Neben der formalen Qualifikation ist auf die Definition weiterer weicher Faktoren als Anforderungsmerkmale einzugehen. Hier können auch Stichworte wie Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile fallen (6 Punkte). Die quantitative Personalbedarfsplanung richtet sich nach dem erforderlichen Pflegezeitbedarf. In den Anhaltszahlen wird dieser durch Pflegestufen ausgedrückt. Weiteres maßgebliches Kriterium ist der Auslastungs- / Belegungsgrad der Einheit. Darüber hinaus sollten die Auswirkungen struktureller (z.b. baulicher) und konzeptioneller (Pflegekonzept) Rahmenbedingungen auf den quantitativen Personalbedarf erwähnt werden (6 Punkte). Voraussetzungen für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Personalbedarfsplanung ist ein bestimmter Entwicklungs- bzw. Reifegrad der Einrichtung. Für die qualitative Personalbedarfsentwicklung ist eine transparente, klar strukturierte Aufbauorganisation eine Voraussetzung (Organigramm, Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile) sowie eine klare konzeptionelle Definition für den neuen Bereich. Im Zuge der quantitativen Personalbedarfs- PM-BWH-P Korrektur SEITE 3 VON 4
8 planung muss eine realistische Vorstellung über den tatsächlichen Pflegezeitbedarf vorliegen. In diesem Kontext können Verfahren zur Erfassung der Pflegezeit und des daraus resultierenden Personalbedarfs erwähnt werden (6 Punkte). Die derzeit angewendeten Anhaltszahlen basieren auf den Pflegestufen. Die Ermittlung der Pflegestufe ist ausdrücklich nicht als Instrument der Personalbedarfsermittlung konzipiert. Die Pflegestufe spiegelt nicht den in der jeweiligen Einrichtung (strukturelle Rahmenbedingungen) anfallenden tatsächlichen Pflegezeitbedarf des individuellen Bewohners (Berücksichtigung von nur 4 Verrichtungen des täglichen Lebens, Zeitkorridore auf Basis einer Laienpflegekraft, indirekte Pflegeleistungen, Spanne des Hilfebedarfs pro Pflegestufe, Behandlungspflege und psycho-soziale Betreuung) wieder (6 Punkte). 3.3 Marketing 24 Punkte (SB 11, S. 18; Buch S. 292) Preispolitik (4 Punkte je Beispiel, max. 8 Punkte) Zusatzleistungen nach 88 SGB XI Kooperationsverträge mit günstigen Unterkunftsmöglichkeiten (Hotels u.ä.) für Angehörige und Besucher Kommunikationspolitik (4 Punkte je Beispiel, max. 8 Punkte) Tag der offenen Tür bei Eröffnung Gezielte Pressearbeit Erstellung von Informationsmaterial für verschiedene Zielgruppen Gezielte Information von Kliniken und Ärzten in der Umgebung Distributionspolitik (4 Punkte je Beispiel, max. 8 Punkte) Gezielte Information von Kliniken und Ärzten in geeigneter Form Aufnahme von Gesprächen mit Versicherungsträgern (Korrekturhinweis: die Beispiele sind genauer zu beschreiben) PM-BWH-P Korrektur SEITE 4 VON 4
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