Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Teilrevision des Sozialhilfegesetzes. - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats

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1 Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Bericht der: Finanzkommission vom: 13. August 2015 zur Vorlage Nr.: Titel: Bemerkungen: Teilrevision des Sozialhilfegesetzes Verlauf dieses Geschäfts Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft - Homepage des Kantons Basel-Landschaft

2 2015/125 Kanton Basel-Landschaft Landrat Bericht der Finanzkommission an den Landrat betreffend Teilrevision des Sozialhilfegesetzes Vom 13. August Ausgangslage Das Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe wurde schon mehrmals punktuell revidiert. Aufgrund verschiedener Anliegen aus den Gemeinden, der neusten Entwicklungen und Fragestellungen in der Sozialhilfe, der zunehmenden Komplexität in der Rechtsanwendung sowie neuster Gerichtsentscheide drängt sich eine grössere Teilrevision auf. Damit sollen auch nicht vorhandene gesetzliche Grundlagen geschaffen oder die bestehenden Bestimmungen präzisiert werden. Ausserdem werden mit der Teilrevision zwei politische Vorstösse umgesetzt. Die wichtigsten Punkte der Teilrevision sind: Die am 20. September 2012 eingereichte Motion der SVP-Fraktion (2012/280, überwiesen als Postulat am 7. Februar 2013) verlangt eine Anpassung betreffend die Vermeidung von Missbrauchsfällen und Verpflichtungen zur Auskunftserteilung. Diese Motion wird umgesetzt, indem Paragraphen zur Informationsbeschaffung, zur Weitergabe von Informationen sowie zur Auskunftspflicht geschaffen werden. Dem Postulat 2013/166 von Andi Trüssel (SVP) vom 16. Mai 2013 betreffend Abzüge von geldwerten Leistungen bei Sozialhilfeempfängern wird mit der Einführung einer neuen Bestimmung Rechnung getragen. Anliegen aus den Gemeinden, insbesondere die Fragestellung, wann bei einer Pflichtverletzung eine Person auf Nothilfe gesetzt werden kann, werden aufgenommen. Es wird eine Gesetzesgrundlage geschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden die Unterstützung verweigern respektive einstellen können. Es wird geklärt, wer von der Sozialhilfe ausgeschlossen wird und allenfalls Anspruch auf Nothilfe geltend machen kann. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinden für den Vollzug der Sozialhilfe zuständig sind und diese aus ihren eigenen Mitteln finanzieren, sollen sie grundsätzlich neu auch für die Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen zuständig sein, wobei die Gemeinden wählen können, ob dies der Kanton mit Kostenfolge für sie ausführen soll. Für Details wird auf die Vorlage verwiesen.

3 Bericht der Finanzkommission zur Vorlage 2015/ Kommissionsberatung 2.1. Organisatorisches Die Finanzkommission hat die Vorlage an den Sitzungen vom 15. April, 6., 13. und 27. Mai 2015 beraten. Begleitet wurde sie dabei von Regierungsrat Anton Lauber, Finanzverwalter Roger Wenk und dem Vorsteher der Finanzkontrolle Roland Winkler. Ferner nahmen Sebastian Helmy, Leiter Sozialamt, Nathalie Aebischer, juristische Mitarbeiterin Sozialamt, und Katja Furrer Kissling, Leiterin Abteilung Sozialhilfe, an den Beratungen teil Eintreten Eintreten war für die Finanzkommission unbestritten. Es herrschte Einigkeit darüber, dass die Teilrevision dringend nötig ist und mit ihr die Rechtssicherheit aller Beteiligten erhöht wird Allgemeine Bemerkungen Die Finanzkommission liess sich vom Sozialamt über die geplante Teilrevision des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe informieren. Zahlreiche Detailfragen konnten umfassend beantwortet werden. Zur Frage, ob der administrative Aufwand aufgrund der Teilrevision steigen würde, holte die Finanzkommission je eine Stellungnahme beim Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und beim Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel Landschaft ein. Beide Verbände verneinten diese Frage in einer schriftlichen Stellungnahme. Im Zusammenhang mit den Leistungen, welche über den Grundbedarf hinausgehen, wurde der vorhandene Schwelleneffekt bemängelt. Ist eine Person bedürftig, also sozialhilfeberechtigt, hat sie bei sämtlichen weiteren Unterstützungsleistungen (z.b. Jugendzahnpflege, Alimentenbevorschussung oder Prämienverbilligung) Anrecht auf den maximalen Unterstützungsbeitrag. Liegt das Einkommen einer Person leicht über dieser Bedürftigkeitsgrenze, verliert sie den Anspruch auf diese maximalen Leistungen. Aus diesem Grund kann es sich für eine Person «lohnen», bedürftig zu werden bzw. zu bleiben. Inwieweit dieser behoben werden kann, wird von der Verwaltung näher geprüft. Es wurde angeregt, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass gewisse Routinegeschäfte statt von den Sozialhilfebehörden von der kommunalen Verwaltung erledigt werden könnten. Laut dem Sozialamt würde eine solche Delegationsnorm aber weit über die vorliegende Teilrevision hinausgehen und würde auch andere Gesetze betreffen. Ausserdem tangiere dies grundsätzliche strukturelle Fragestellungen bezüglich Zuständigkeiten und Kompetenzen beim Vollzug des Sozialhilfegesetzes Detailberatung Im Folgenden werden nur jene Paragraphen erwähnt, welche in der Finanzkommission diskutiert wurden. 4 Der Paragraph besagt, dass bei unklarer Bedürftigkeit materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt werden. Einzelne Kommissionsmitglieder befürchteten, dass der Begriff der unklaren Bedürftigkeit in der Praxis nicht sauber handhabbar sei, und orteten Möglichkeiten der Willkür. Seitens der Verwaltung konnte die «unklare Bedürftigkeit» anhand eines Beispiels veranschaulicht werden: Arbeitet eine sozialhilfebeziehende Person nebenbei und weigert sich, das damit erzielte Einkommen zu deklarieren, ist die Bedürftigkeit unklar und die Sozialhilfe kann gekürzt oder eingestellt werden, bis die Person ihr Einkommen deklariert.

4 Bericht der Finanzkommission zur Vorlage 2015/125 3 Eine Kürzung oder Einstellung der Hilfe wird immer verfügt. Die Verfügung ist anfechtbar. Daher besteht keine Gefahr der Willkür. 6 Absatz 3 Zu diskutieren gab die Frage, ob sich der Regierungsrat bei der Festsetzung der Unterstützungsbeiträge an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) orientieren soll oder nicht. Gegner dieses Passus argumentierten, die von der SKOS empfohlenen Beiträge seien zu hoch. Der Kanton BL soll den Grundbedarf von Sozialhilfebezügern flexibler ausgestalten können. Auch entstünden durch die Mitgliedschaft bei der SKOS unnötige Kosten. Die Befürworter hielten dagegen, dass sich der Regierungsrat an Richtlinien orientieren müsse. Es ist sinnvoll, wenn in allen Kantonen ähnliche Richtlinien gelten. Ausserdem überarbeite die SKOS zurzeit ihre Richtlinien. Die Ergebnisse dieser Arbeit werden im Herbst bekanntgegeben und sind abzuwarten. Auch habe der Landrat sich 2013 für einen Verbleib in der SKOS ausgesprochen. Der Antrag, den zweiten Satz von 6 Absatz 3 («Er orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.») zu streichen, wurde in der ersten Lesung mit 7:6 Stimmen gutgeheissen. In der zweiten Lesung wurde dieser Entscheid mit 6:5 Stimmen rückgängig gemacht. 6a Absatz 2 Der Absatz schreibt vor, dass die Autonummernschilder zu deponieren sind, sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder gesundheitlich begründet werden kann. Es wurde gefordert, diesen Absatz zu streichen, mit der Begründung, dass er einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der SozialhilfeempfängerInnen darstelle. Diese sollen selber entscheiden können, wie sie ihr Geld ausgeben. Seitens der Verwaltung wurde ausgeführt, dass mit diesem Absatz lediglich im Gesetz festgeschrieben werden soll, was bereits gängige Praxis ist. Die Befürworter dieser Regelung argumentierten, dass es in der Öffentlichkeit schlecht ankomme, wenn SozialhilfeempfängerInnen Auto fahren würden. Der Streichungsantrag wurde mit 6:4 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. 13a Geregelt wird hier die Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. In der Vernehmlassungsvorlage wurde ein Zins von 5 % vorgeschlagen, der von verschiedenen Seiten als zu hoch taxiert wurde. Daher wurde die Verzinsung in der Landratsvorlage gestrichen. Verschiedene Kommissionsmitglieder sprachen sich für eine Verzinsung aus. Diskutiert wurde, ob die Höhe des Zinssatzes festgeschrieben werde müsse und ob der Zins nur als Möglichkeit festgeschrieben werden soll (Kann-Formulierung). Gegen eine Kann-Formulierung spricht die fehlende Rechtssicherheit, für eine fixe Höhe des Zinssatzes die einfache Handhabung. Die Kommission spricht sich mit 7:2 Stimmen bei 3 Enthaltungen dafür aus, 13a Absatz 1 wie folgt zu formulieren: «Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt 5 % Zins je Jahr zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen.» Damit übernimmt die Finanzkommission die Formulierung aus der Vernehmlassungsvorlage.

5 Bericht der Finanzkommission zur Vorlage 2015/ c Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wurden in Absatz 1 «Personen, die mit hilfesuchenden Personen in Hausgemeinschaft leben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind» aus dem Kreis der auskunftspflichtigen Personen gestrichen, dies aufgrund des zum Teil heftigen Widerstandes gegen diese Formulierung. Dieselben Überlegungen führten dazu, dass die Finanzkommission es mit 7:5 Stimmen ablehnt, in 38c Absatz 1 Personen, die mit hilfesuchenden Personen in Hausgemeinschaft leben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, wieder dem Kreis der auskunftspflichtigen Personen hinzuzufügen. 3. Antrag an den Landrat Die Finanzkommission beantragt dem Landrat, mit 8:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen der Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe gemäss dem von ihr beschlossenen Entwurf zuzustimmen; einstimmig, mit 11:0 Stimmen, das Postulat 2012/280 der SVP-Fraktion: «Anpassung des Sozialhilfegesetzes zur Vermeidung von Missbrauchsfällen, Verpflichtungen zur Auskunftserteilung» als erfüllt abzuschreiben; einstimmig, mit 11:0 Stimmen, das Postulat 2013/166 von Andi Trüssel, SVP: «Abzüge von geldwerten Leistungen bei Sozialhilfeempfängern» als erfüllt abzuschreiben. 13. August 2015, tlo Finanzkommission Roman Klauser, Präsident Beilagen - Entwurf Sozialhilfegesetz, von der Finanzkommission verändert und der Redaktionskommission bereinigt - Landratsbeschluss

6 von der Redaktionskommission bereinigte Fassung Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Gesetz vom 21. Juni über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz) wird wie folgt geändert: 3a Aufgehoben. 4 Absatz 2 2 Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. 4a Zuständigkeit 1 Zuständig für die hilfesuchenden Personen ist die Gemeinde an deren Unterstützungswohnsitz. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig. 2 Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, des Aufenthaltsortes und des Abschiebungsverbotes gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juni über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss Materielle Unterstützungen 4b Unklare Bedürftigkeit 1 Bei unklarer Bedürftigkeit werden materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt. 1 GS , SGS SR N:\Lka\Wp\Lr\Berichte\ _lex.docx

7 2 4c Nothilfe 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 werden keine materiellen Unterstützungen gewährt an a. Personen ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz oder im Kanton, b. Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige, c. Touristinnen und Touristen sowie d. Personen mit einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügung ab Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist. 2 Auf Antrag wird Nothilfe im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 3 ausgerichtet. 3 Der Regierungsrat regelt das Mass der Nothilfe gemäss Absatz 2. 5 Absatz 3 3 Aufgehoben. 6 Absätze 2, 2 bis, 2 ter und 3 2 Unterstützungen werden nur an laufende Aufwendungen gemäss Absatz 1 gewährt. Ausnahmsweise können Unterstützungen zur Schuldentilgung, insbesondere von Wohnungsoder Gesundheitskosten, gewährt werden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. 2bis Ausnahmsweise können Unterstützungen zur Tilgung von Schulden gewährt werden, die während der Unterstützung aufgrund nicht bestimmungsgemässer Verwendung der Unterstützungsleistung entstehen. 2ter Materielle Unterstützungen gemäss den Absätzen 2 und 2 bis können von der laufenden Unterstützung bis maximal 30 % des Grundbedarfs abgezogen werden. Ausgenommen sind unterstützte Personen, bei denen sich der Grundbedarf nach 10 der Sozialhilfeverordnung 4 richtet. 3 Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts und nach Alterskategorie ab. Er orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 6a Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges 1 An die Aufwendungen für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges werden keine Unterstützungen gewährt, sofern es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird. 2 Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird, sind die Nummernschilder zu deponieren. 3 SR GS , SGS

8 3 3 Ein Motorfahrzeug, das durch Dritte dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, gilt als sonstige Leistung Dritter. Wird es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt, werden die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskosten des Motorfahrzeuges von der materiellen Unterstützung in Abzug gebracht. 7a Gefestigtes Konkubinat 1 Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem gefestigten Konkubinat leben, ist die aus diesem eheähnlichen Umstand resultierende Beistandspflicht, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nicht-unterstützten Person, bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen. 2 Ein gefestigtes Konkubinat ist anzunehmen, a. wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, b. wenn die beiden Personen mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben, oder c. bei in der Schweiz nicht anerkannten Eheschliessungen. 8 Nicht-gefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft 1 Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem nichtgefestigten Konkubinat oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet. 2 Bei nicht-gefestigtem Konkubinat gemäss Absatz 1 besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet. 11 Absätze 2, 3 und 4 2 Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. 3 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5, herabgesetzt. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 13 Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse 1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. 2 Die Rückerstattung erstreckt sich auf die materielle Unterstützung, welche die unterstützte Person für sich, für die mit ihr verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person und ihre minderjährigen Kinder erhalten hat. 5 SR 101

9 4 13a Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt 5 % Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen. 2 Bei einer laufenden Unterstützung kann die Sozialhilfebehörde die unrechtmässig bezogenen Leistungen bis maximal 30 % des Grundbedarfs in Abzug bringen. 3 Die Rückerstattungsforderung verjährt innert eines Jahres seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch zehn Jahre seit Ausrichtung der Leistung. 4 Rückerstattungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung bestehen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht. 14 Absätze 3 und 4 3 Die Rückerstattungsforderungen gemäss den 12 und 13 verjähren nach zehn Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes. 4 Die durch ein Grundpfand gesicherte Rückerstattung unterliegt keiner Verjährung. 14a Befreiung von der Rückerstattungspflicht 1 Nicht der Rückerstattungspflicht gemäss 13 Absatz 1 unterliegen Unterstützungen an junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die jene aufgrund eigenen Rechts erhalten haben. 2 Die Kosten für die Förderungsprogramme, für die Beschäftigungen sowie für die Anreizbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. 31 Absätze 2 und 3 2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Unterstützungswohnsitz haben. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes. 3 Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, a. die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben; b. für die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vergütungspflichtig ist. 33 Im Bereich der Rückerstattung 1 Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und vollzieht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückerstattung. 2 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. 3 Der Kanton übernimmt auf Gesuch einer Gemeinde die Prüfung und Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss 13.

10 5 4 Die Gemeinde entschädigt den Kanton für den Aufwand. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest. 34 Absätze 2 und 3 2 Der Kanton vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der angefallenen Kosten für die Förderungsprogramme und Beschäftigungen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze für die Kantonsvergütungen fest. 3 Er vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der ausgerichteten Anreizbeiträge. 38 Schweigepflicht 1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen. 2 Die Schweigepflicht entfällt insbesondere, wenn a. die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat, b. eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder c. aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht. 38a Informationsbeschaffung 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen sind in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss 11 Absatz 2 bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen. 2 Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden. 3 Können die benötigten Informationen gestützt auf Absätze 1 und 2 nicht eingeholt werden, kann sich die Sozialhilfebehörde Informationen gestützt auf eine bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, eingeholten Vollmacht beschaffen. 38b Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden 1 Die Sozialhilfebehörden können untereinander die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen austauschen, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützungsfälle angezeigt sind. 2 Auf Nachfrage erteilen die Sozialhilfebehörden einer nachfolgenden Gemeinde bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes einer unterstützten Person die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Auskünfte. 3 Die Auskünfte gemäss Absätzen 1 und 2 umfassen a. die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten, b. die ergangenen Verfügungen.

11 6 38c Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht 1 Können die Informationen gemäss 38a Absatz 1 nicht bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, beschafft werden, sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet: a. die Behörden und Organe des Kantons und der Gemeinden; b. Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind; c. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen; d. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen. 2 Die in Absatz 1 genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung: a. der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen; b. der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten; c. der Integration der unterstützten Person; d. der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz. 3 Die in Absatz 1 genannten Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beantragen oder beanspruchen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen. 40 Aufgehoben. 40a Strafbestimmung Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis CHF bestraft. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar. 42 Titel und Absatz 3 Aufsicht und Fortbildung 3 Aufgehoben. 42a Missbrauchsbekämpfung 1 Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe.

12 7 2 Zur Missbrauchsbekämpfung können die Sozialhilfebehörden ohne Ermächtigung der unterstützten Person externe Personen mit Leistungsabklärungen betrauen, wenn a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und b. die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf materielle Unterstützung notwendig sind. 3 Leistungsabklärungen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. 4 Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich a. der Erwerbstätigkeit, b. der Wohnsituation, c. der Arbeitsfähigkeit und d. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 5 Im Rahmen von Leistungsabklärungen werden Beweismittel gemäss 9 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft 6 erhoben. 6 Soweit erforderlich, können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden: a. Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen, b. unangemeldeter Besuch am Wohnort. 7 Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, dürfen die Wohnung nur betreten, wenn die unterstützte Person vor Ort zustimmt. 8 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen. IV. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung. Liestal, Im Namen des Landrates Der Präsident: Meyer Der Landschreiber: Vetter 6 GS , SGS 175

13 von der Kommission veränderter Entwurf Landratsbeschluss zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: 1. Die Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe wird gemäss Kommissionsentwurf beschlossen. 2. Das Postulat der SVP-Fraktion: Anpassung des Sozialhilfegesetzes zur Vermeidung von Missbrauchsfällen, Verpflichtungen zur Auskunftserteilung, (2012/280) wird als erfüllt abgeschrieben. 3. Das Postulat von Andi Trüssel, SVP: Abzüge von Geldwerten Leistungen bei Sozialhilfeempfängern, (2013/166) wird als erfüllt abgeschrieben. Liestal, Im Namen des Landrates der Präsident: der Landschreiber:

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