Ärzteblatt. Schleswig-Holsteinisches. Service für ausbildende Ärzte Die MFA-Ausbildung alles was Recht ist. weitere themen in diesem heft.

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1 NR. 8 August 2014 Bad Segeberg, 67. Jahrgang Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt Herausgegeben von der Ärztekammer Schleswig-Holstein mit den Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Service für ausbildende Ärzte Die MFA-Ausbildung alles was Recht ist Seite 08 weitere themen in diesem heft Diabetes: Programm für Schleswig-Holstein Seite 06 Camp D: Diabetiker in Bad Segeberg Seite 46 Frühförderung: Tagung in der Akademie Seite 48

2 Weltweit über verkaufte Exemplare! DER BESTSELLER IN DEUTSCHER SPRACHE 444 Seiten, Abbildungen Format: 230 x 273 mm, spiralgebunden inkl. DVD (Laufzeit: ca. 180 Min.), ISBN: Preis: 34,95 Eine einzigartige Reise durch den Körper Anatomie und Palpation werden durch eine humorvolle und präzise Spache zu einem zu einem kurzweiligen und lehrreichen Ereignis! Erhältlich unter: Lieferbar ab September 2014

3 Seite 3 Wer von Qualität spricht Liebe Kolleginnen und Kollegen, liegt absolut im Trend. Allerseits wird (mehr) Qualität zumal im Gesundheitswesen eingefordert. Dabei wird die Definition von (guter) Qualität von vielen urheberrechtlich beansprucht. Bei näherem Hinschauen wird aber offensichtlich, dass sich hinter einem einheitlichen Qualitätsbegriff ganz unterschiedliche Bedeutungsinhalte verbergen. Evidenzbasierte Medizin, Leitlinienorientierung und qualifizierte Weiterbildung gelten seit Langem als Basis jeglichen ärztlichen Handelns und werden tatsächlich auch aktiver gelebt, als manchem Akteur selbst und auch so manchem Kritiker bewusst ist. Aber selbstverständlich kommen in der öffentlichen Diskussion auch andere Gesichtspunkte zum Tragen. Patienten erleben nicht allein die erfolgreiche Behandlung als Merkmal von Qualität; sie werten auch andere Kriterien als qualitätsbemessend: die Freundlichkeit, mit der ihnen bei Kontaktaufnahme begegnet wird, die Terminvergabe, die Wertschätzung, die ihnen beim Arztbesuch selbst zuteilwird sogenannte weiche Faktoren, die allesamt mit Kommunikation und Atmosphäre zu tun haben. Bezeichnend, dass einige Arztbewertungsportale im Internet eigene Punkte für das Entertainment in der Arztpraxis vergeben. Wie weit man sich da hervortun möchte, mag jeder für sich entscheiden. Klar ist aber, dass in dem für mehr oder weniger gut befundenen Gesamtpaket Praxis neben der Ärztin oder dem Arzt den Mitarbeiterinnen zumeist sind es ja Frauen ein hoher Anteil zukommt. Die Medizinischen Fachangestellten, MFA die früheren Arzthelferinnen, tragen wesentlich dazu bei, wie sich ein Patient in der Praxis aufgehoben fühlt. Sie sind ganz entscheidend dafür, ob und wie der Laden läuft. Aber genauso wenig wie qualifizierte junge Ärztinnen und Ärzte stehen auch gut ausgebildete, engagierte MFA dem Arbeitsmarkt zuhauf zur Verfügung. Weil wir wissen, welch wichtige Rolle sie für unseren Berufsstand spielen, legen wir in der Ärztekammer Schleswig-Holstein großen Wert auf eine gute überbetriebliche Ausbildung und intensive Betreuung von Auszubildenden in dieser arztnahen Berufsgruppe. Unser Edmund- Christiani-Seminar ist dafür unter den deutschen Ärztekammern eine allererste Adresse. Viele niedergelassene Kolleginnen und Kollegen haben erkannt, dass es sich lohnt, in die Ausbildung ihrer jungen Mitarbeiter/innen zu investieren. Sie leiten ihre Auszubildenden intensiv an, nehmen sie an die Hand, wenn etwas mal nicht so reibungslos läuft, und stellen sie auch für externe Kurse frei. Leider können wir gleichwohl an den Prüfungsergebnissen sehen, dass das nicht überall ohne Probleme für Auszubildende wie Ausbilder funktioniert. Wo immer es geht, bieten wir vonseiten der Ärztekammer Unterstützung an. Auch dieses Heft soll eine Hilfe für alle Kolleg(inn)en sein, die in ihren Praxen selbst ausbilden wollen und dazu zunächst einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen benötigen. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen in unserem Edmund-Christiani-Seminar jederzeit gerne für Fragen und Beratung zur Verfügung. Wir Ärzte fordern verantwortliches Mitwirken in allen Fragen der Qualität ein. Es ist selbstverständlich, dass wir auch an die Ausbildung in unseren Praxen einen hohen Qualitätsanspruch haben. Denn auch wer jungen Menschen wesentliche Qualifikationen und Werteorientierungen nahebringen will... muss wissen, was er damit wirklich meint. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihr Dr. med. Franz-Joseph Bartmann Präsident Ausgabe 8 August

4 Inhalt Sein aha-projekt wurde landesweit ausgerollt: Dr. Carsten Petersen. Neuroradiologe Prof. Peter Schramm ist neu am Campus Lübeck. Leitet eine neu geschaffene Sektion am UKSH: Prof. Jan Rupp. seite 3 Nachrichten in kürze 06 Café für Krebspatienten...06 Ausgabensteigerungen für die Versorgung Aha-Programm zur Bekämpfung von Diabetes Schleswig-Holstein 46 Diabetes-Camp für junge Menschen...46 Akademie-Veranstaltung zur Frühförderung Bad Segeberg forscht zur TAVI...50 Gesundheitspolitische Sprecher im Interview Kammerdelegierte im Portrait...53 Männer meiden die Krebs-Früherkennung...07 Absolventen in Kiel und Lübeck verabschiedet Traineeprogramm für Weiterbildungsassistenten Titelthema 08 Der sichere Weg zur erfolgreichen Ausbildung in der Praxis...08 Mitteilungen der Akademie 52 Personalia 54 Geburtstage und Verstorbene...54 Bundesverdienstkreuz für Marlies Borchert Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

5 Inhalt Jede einzelne Lobbygruppe schaut nur auf ihre partikularen Interessen. Wolfgang Dudda, Piratenpartei, über das Gesundheitswesen Über 400 junge Menschen mit Diabetes kamen zum Camp D in Bad Segeberg, um sich ein Wochenende lang über das Leben mit Diabetes auszutauschen. Schramm folgt auf Petersen...55 Kassenärztliche Vereinigung 62 Rupp leitet neue Sektion am Campus Lübeck Verstärkung in Pinneberg...56 Neu in der Reinbeker Geschäftsführung...57 AnzeigeN 69 Mitteilungen des ECS 58 telefonverzeichnis 81 (Titelbild: ÄKSH) (Fotos: di/uksh/uksh/novo Nordisk) Fortbildungen 59 Mitteilungen der Ärztekammer 61 Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung...61 Ausgabe 8 August

6 Nachrichten in Kürze Café für Krebspatienten Das Café für Krebspatienten öffnet seit Juni auch in Bad Segeberg seine Türen. Wie schon seit geraumer Zeit in Kiel, wo die Schleswig-Holsteinische Krebsgesellschaft zum Betroffenen-Café bittet, sind jetzt auch hier Menschen, die mit einer Krebserkrankung leben, eingeladen zum ungezwungenen Austausch, Kennenlernen und Gespräch bei Kaffee und Kuchen. Standort des Betroffenen-Cafés sind die Räume des Edmund-Christiani-Seminars (ECS), der Berufsbildungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Termin für die Treffen ist jeweils der erste Dienstag im Monat. Wer mit der schweren Erkrankung lebt, wird in der Regel engmaschig medizinisch betreut. Dass es aber auch darüber hinaus guttut, sich mit anderen Menschen auszutauschen, die mit einer ähnlichen Erkrankung ihr Leben in den Griff bekommen, das erleben Betroffene bei dem nachmittäglichen Café-Treff, bei dem auch Platz für Lachen und Fröhlichkeit ist. Initiiert wurde das Angebot gemeinsam von der Ärztekammer und der Krebsgesellschaft Schleswig- Holstein. Die Nachmittage werden begleitet von Mitarbeitenden der Ärztekammer. Sie sind ehrenamtlich für die Gäste des Patienten-Cafés da. Eintritt, Kaffee und Kuchen sind für Betroffene mit einer Krebserkrankung frei. (ws) Mehr Ausgaben für die medizinische Versorgung Mehrere Krankenkassen meldeten in den vergangenen Wochen Ausgabensteigerungen für die medizinische Versorgung der Versicherten in Schleswig-Holstein. Die TK berichtete von einem Anstieg um rund 6,5 Prozent auf insgesamt 830 Millionen Euro. Durchschnittlich Euro wurden für jeden Versicherten aufgewendet. Die größte prozentuale Steigerung gab es laut TK bei den ambulanten ärztlichen Behandlungen, die die Ersatzkasse mit 462 Euro pro Kopf angab. Dies entspricht einer Steigerung um 12,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Barmer GEK berichtete von einem Anstieg um fünf Prozent auf 975 Millionen Euro für die medizinische Versorgung. Damit beliefen sich die Leistungsausgaben pro Kopf auf Euro. Auch hier gab es in der ambulanten Versorgung den größten Sprung, und zwar um 9,8 Prozent. Größter Ausgabenblock für die Krankenkassen ist aber weiterhin der stationäre Sektor. (di) Aha-Programm zur Vermeidung und Bekämpfung von Diabetes Die KVSH hat mit der AOK Nordwest, der Barmer GEK und der DAK Gesundheit einen Vertrag zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Diabetes geschlossen. Das landesweite Präventionsprogramm unter dem Namen aha! (ab heute anders) soll helfen, die Erkrankung zu vermeiden oder zu verzögern. Schirmherrin ist Landesgesundheitsministerin Kristin Alheit. Es richtet sich vor allem an Menschen, bei denen Hinweise auf ein erhöhtes Risiko zum Diabetes mellitus Typ 2 vorliegen. Sie erhalten von Hausärzten und hausärztlichen Internisten, die an dem Programm teilnehmen, zunächst einen speziellen Fragebogen, mit dessen Hilfe das individuelle Risiko, in den nächsten zehn Jahren an Diabetes zu erkranken, ermittelt wird. Erhärtet sich der Verdacht, kann der Versicherte an einem Präventionsprogramm bei seinem behandelnden Arzt teilnehmen. Ziel ist es, dass der Versicherte seine Lebens- und Essgewohnheiten langfristig umstellt, mehr Sport treibt und damit das Diabetesrisiko gesenkt wird. Dafür werden individuelle Pläne aufgestellt. Die Teilnehmer bekommen von ihrem Arzt effiziente Maßnahmen, die problemlos umgesetzt werden können. Das Programm war in einem Pilotprojekt im Kreis Schleswig-Flensburg erfolgreich getestet worden. (PM/Red) Weitere Informationen unter: 6 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

7 Appell zur Vorsorge Laut AOK Nordwest hat nur jeder fünfte anspruchsberechtigte Mann ab 45 Jahren in Schleswig-Holstein im vergangenen Jahr die Krebsfrüherkennung in Anspruch genommen. Bei den anspruchsberechtigten Frauen ab 20 Jahren betrug der Anteil 39 Prozent. Die AOK appellierte an die Versicherten, den Check-up stärker in Anspruch zu nehmen und verwies in diesem Zusammenhang auf jährliche Krebs-Neuerkrankungen in Schleswig-Holstein sowie Todesfälle. AOK-Chef Martin Litsch glaubt, dass viele Männer sich zu wenig Gedanken über die Folgen unterlassener Früherkennung machen. (PM/Red) Absolventen in Kiel und Lübeck verabschiedet Lübeck und Kiel haben im vergangenen Monat frisch promovierte Mediziner und Absolventen mit Staatsexamen feierlich verabschiedet. An der Medizinischen Fakultät der Kieler Christian-Albrechts-Universität schlossen insgesamt 113 Medizinstudierende ihre Ausbildung ab. Studiendekan Prof. Ingolf Cascorbi sagte bei ihrer Verabschiedung, Kiel sei intensiv bemüht, Lehrqualität und Inhalte des Studiums fortlaufend zu verbessern. Neben den Examensurkunden überreichte Cascorbi auch Promotionsurkunden. Im Wintersemester 2013/14 promovierten 76 Personen an der Medizinischen Fakultät. Einen Tag nach Kiel verabschiedete Lübeck seine Absolventen in der Universitätskirche St. Petri. In der Sektion Medizin erlangten 123 Studierende ihren Doktorgrad, 104 Studierende machten ihr Staatsexamen in Humanmedizin. Die besten Abschlüsse wurden mit Preisen ausgezeichnet. In der Medizin waren dies Sonja Soehring und Hannah Wischnath. In Kiel wurde erstmals der Förderpreis der Stiftung zur Förderung der Medizinischen Forschung an Lisa Goebel, Felix Jäckel und Theo Nerdal verliehen. (PM/Red) Traineeprogramm für Weiterbildungsassistenten Ein Traineeprogramm für Weiterbildungsassistenten aller Fachrichtungen soll am 19. September das Rüstzeug für den Start in eine erfolgreiche Niederlassung vermitteln. Die Veranstaltung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer Schleswig-Holstein wendet sich gezielt an Weiterbildungsassistenten, die sich mit der Zeit nach der Facharztprüfung beschäftigen. Junge und erfahrene niedergelassene Ärzte beleuchten in kurzen Vorträgen die wichtigsten Facetten der Niederlassung. Im Mittelpunkt stehen dabei die Themen Finanzierung der Praxis, Organisationsstrukturen einer Niederlassung, Kommunikation, vernetzte Strukturen und bisherige Erfahrungen. Ziel ist es, den Weiterbildungsassistenten die breite Palette an Möglichkeiten einer Niederlassung aufzuzeigen. Die niedergelassenen Haus- und Fachärzte Dr. Bettina Schultz, Dr. Svante Gehring, Dr. Peter Wilken Boie und Andreas Rinck wollen vermitteln, dass die Niederlassung eine attraktive Alternative zu anderen ärztlichen Tätigkeiten ist und stehen nach ihren Impulsvorträgen auch für individuelle Fragen der Teilnehmer zur Verfügung. In einer Abschlussdiskussion mit den Referenten aus den Praxen haben die Weiterbildungsassistenten die Möglichkeit Themen vorzuschlagen, die aus ihrer Sicht in Folgeveranstaltungen vertieft oder neu aufgegriffen werden sollten. An der gebührenfreien Auftaktveranstaltung in der Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in der Esmarchstraße in Bad Segeberg können Weiterbildungsassistenten teilnehmen, wenn sie sich bis spätestens 29. August angemeldet haben. Die Veranstaltung am 19. September ist geplant von 10:00 bis 15:00 Uhr. Die Teilnehmer erhalten fünf Fortbildungspunkte. Anmeldungen bitte an: Sylvia Hajduk, Tel.: , Fax: -206, (Red) Ausgabe 8 August

8 TITELTHEMA Medizinische Fachangestellte (MFA) Der sichere Weg zur erfolgreichen Ausbildung in der Praxis Ausbildende Ärzte profitieren mittelfristig von der Nachwuchsarbeit, haben gegenüber den angehenden MFA aber auch viele Pflichten. Ein Überblick. Cornelia Mozr (Fotos: di) Kennen Sie den Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis? Wissen Sie, welche Angaben in einem Zeugnis verpflichtend sind? Ausbildende Ärzte sollten mit diesen und anderen Details, die der gesetzliche Anspruch auf Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses beinhaltet, vertraut sein. Dies ist nur eine von zahlreichen Verpflichtungen, die ein Praxisinhaber mit der Entscheidung zur Ausbildung auf sich nimmt. Das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt bietet den ausbildenden Ärzten mit dieser Ausgabe in Zusammenarbeit mit dem Edmund-Christiani-Seminar (ECS), der Bildungsstätte der Ärztekammer Schleswig-Holstein, einen umfassenden Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften rund um die Ausbildung und lässt ECS-Leiterin Cornelia Mozr erklären, worauf Sie bei einem Ausbildungszeugnis achten müssen (Seite 10 ff.). In einem weiteren Abschnitt geht es kurz um die Überbetriebliche Ausbildung, die jede MFA-Auszubildende in Schleswig-Holstein ein Mal im Jahr für eine Woche in Bad Segeberg im ECS durchläuft (Seite 13). Ab Seite 14 finden Sie einen Auszug mit den wichtigsten Paragrafen aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Von großer Bedeutung für Ausbilder ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz, weil viele Auszubildende zumindest zum Ausbildungsstart noch jünger als 18 Jahre sind (ab Seite 23). Ab Seite 38 finden Sie dann die wichtigsten Passagen aus dem Ausbildungsrahmenplan. Zu der ungewöhnlich breiten Darstellung mit einigen Seiten an reinen Gesetzestexten haben wir uns zum einen entschlossen, weil Ärzten eine solche Zusammenfassung nach unserer Kenntnis bislang nicht vorliegt, sie aber in der Praxis mitunter vermisst wird. Zum anderen ist das Thema hochaktuell. In der öffentlichen Debatte um den Fachkräftemangel werden oft naturwissenschaftliche Berufe oder auch die Ärzte thematisiert. Dass es bei den Praxisangestellten ebenfalls zu Engpässen kommen könnte, wenn die Ausbildung vernachlässigt wird, wird in dieser Diskussion häufig verdrängt. Die Studie eines Personaldienstleisters aus diesem Jahr zeigt aber, dass MFA zusammen mit Ärzten im Ranking der am schwersten zu besetzenden Berufe an achter Stelle liegen noch vor den oft genannten Technikern. Damit aus dem befürchteten kein tatsächlicher Personalengpass wird, ist eine qualifizierte Ausbildung Voraussetzung. Und damit die gelingt, sind gut informierte Ausbilder nötig. Bis einschließlich Seite 45 erhalten Sie diese Informationen. Sollte Sie darüber hinaus noch weitere Fragen rund um die Ausbildung in der Arztpraxis haben, erhalten Sie selbstverständlich telefonischen Rat im ECS ( ). (Red) 8 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

9 Ausbilderinnen des Edmund-Christiani-Seminars in Bad Segeberg: Mit der Überbetrieblichen Ausbildung wird dort ein Grundstein für eine erfolgreiche Ausbildung von MFA gelegt worauf es sonst noch ankommt, lesen Sie auf den folgenden Seiten bis Seite 45. Ausgabe 8 August

10 TITELTHEMA Das Ausbildungszeugnis 1. Gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses: 16 Berufsbildungsgesetz (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. Die Vorschrift macht unmissverständlich deutlich, dass Auszubildenden bei Abschluss der Ausbildung immer ein Ausbildungszeugnis auszustellen ist. Der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dabei nicht von Bedeutung. Selbst ein ausdrücklicher Verzicht des Auszubildenden auf die Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses ist unwirksam. 2. Zeugnisarten Genau wie bei einem Arbeitszeugnis unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis. Das einfache Ausbildungszeugnis darf nur folgende Angaben enthalten: Art der Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Ziel der Ausbildung, erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ( 16 Abs. 2 Satz 1 BBIG) Bei dieser Art des Zeugnisses handelt es sich lediglich um eine Ausbildungsbescheinigung, die keine Aussagen zur Leistung und zum Verhalten des Auszubildenden enthält, die als Indiz für Unstimmigkeiten oder schlechte Leistungen gelten könnten. In der Regel ist daher ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis auszustellen. In einem qualifizierten Ausbildungszeugnis werden auch Leistung und Verhalten des Auszubildenden bewertet. Verlangt der Auszubildende ausdrücklich nur ein einfaches Ausbildungszeugnis, darf der Ausbilder ihm kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Bereits vor Ausbildungsende kann der Auszubildende ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er sich um eine andere Ausbildung oder bereits vor Ende der Ausbildung anderweitig bewerben möchte, der ihn betreuende Ausbilder vor Ausbildungsende wechselt, die Ausbildungszeit für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird oder bei vergleichbaren Gründen. In diesen Fällen ist dem Auszubildenden auf Verlangen ein normales Ausbildungszeugnis auszustellen. Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ist für den Ausbilder bindend. D. h., dass die Beurteilung im abschließenden Ausbildungszeugnis nur dann vom Zwischenzeugnis abweichen darf, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen und zwischen beiden Zeugnissen eine längere Zeitspanne (mehr als sechs Monate) liegt. Die Herausgabe des Zeugnisses darf nicht von ggf. bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Auszubildenden abhängig gemacht werden. 3. Zeitpunkt der Aushändigung des Zeugnisses Das Ausbildungszeugnis braucht ein Auszubildender als Bewerbungsunterlage für seine Arbeitsplatzsuche, insbesondere dann, wenn der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb nicht in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen wird. Aus diesem Grund muss das Ausbildungszeugnis am Ietzten Tag des Ausbildungsverhältnisses ausgehändigt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss das Zeugnis daher so rechtzeitig erstellen, dass er es dem Auszubildenden am Ietzten Tag der Ausbildung aushändigen kann. 10 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

11 Falls der Betrieb das Zeugnis dem Auszubildenden nicht bis zum letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses ausgehändigt hat, macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn der Auszubildende deshalb eine Arbeitsstelle nicht erhält. Stellt der Betrieb das Zeugnis erst nach Ausbildungsende aus, muss er es dem Auszubildenden auf Betriebskosten zusenden. 4. Äußere Form des Ausbildungs - zeugnisses Das Ausbildungszeugnis muss schon von seiner äußeren Form her seiner Bedeutung entsprechen. Es muss daher auf dem üblichen Firmenbriefbogen sauber und frei von Rechtschreibfehlern maschinell geschrieben werden und mit einem Ausstellungsdatum versehen sein (Erstelldatum = spätestens letzter Tag der Ausbildung). Das Anschriftenfeld darf nicht ausgefüllt sein. Der Auszubildende kann ein handschriftlich oder unsauber geschriebenes Zeugnis (z. B. Tippfehler, Durchstreichungen, nachträgliche Korrekturen, Flecken oder ähnliches) zurückweisen und ein neues Zeugnis verlangen. Einzelne Worte dürfen weder in Anführungsstrichen stehen noch unterstrichen, kursiv oder fett gedruckt sein. Denn solche Kennzeichnungen können dem Leser unzulässige Informationen über den Text hinaus geben. Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Ein Faksimile oder eingescannte Unterschriften genügen nicht. Unterschreibt ein Vertreter des Arbeitgebers, muss dessen Vertretungsbefugnis (z. B. i. V., i. A. ) angegeben werden. Hat der Arbeitgeber die Berufsausbildung nicht persönlich durchgeführt, soll auch der Ausbilder mit unterschreiben und damit eine Mitverantwortung für den Zeugnisinhalt übernehmen (vgl. 16 Abs. 1 BBiG). 5. Zeugniswahrheit Das Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen (bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen) enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden wichtig sind. Ein Zeugnis muss so genau und umfassend beschreiben, was der Auszubildende während des Ausbildungsverhältnisses getan hat, dass sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild davon machen kann. Wie das Zeugnis im Einzelnen formuliert wird, ist Sache des Ausbildungsbetriebes. Er muss dabei aber die übliche Zeugnissprache beachten. Wortwahl, Satzstellung oder Auslassungen dürfen nicht dazu führen, dass beim Leser falsche Vorstellungen entstehen. Der Auszubildende kann nicht verlangen, dass der Betrieb bei der Zeugniserstellung bestimmte Formulierungen verwendet. Einmalige Vorfälle, die für den Auszubildenden, seine Leistung und sein Verhalten nicht typisch sind, dürfen nicht ins Zeugnis aufgenommen werden. 6. Wohlwollendes Zeugnis Bei der Erstellung des Zeugnisses ist zu bedenken, dass Auszubildende von einem einmal ausgestellten Zeugnis ihr Leben lang begleitet werden und ein gutes Ausbildungszeugnis für den Einstieg ins Berufsleben sowie für das berufliche Fortkommen existenziell wichtig ist. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein muss. Dies bedeutet aber nicht, dass jedes Zeugnis einer guten Note entsprechen soll. Im Klartext heißt das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheit verpflichtet ist, ohne aber direkte Kritik zu üben. Auch ein mangelhaftes Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollend verfasst sein, wenn z. B. kleinere vom Beurteilten verursachte konkrete Probleme im Zeugnis wohlwollend unerwähnt bleiben oder ungünstige Aussagen möglichst schonend formuliert werden. Eine strikt höfliche Ausdrucksweise auch für Leistungsmängel ist dabei unabdingbar. Diese wohlwollenden Formulierungen dürfen aber nicht zur Unrichtigkeit des Zeugnisses führen. Wer ein unrichtiges Zeugnis ausstellt, haftet einem späteren Arbeitgeber für den Schaden, der daraus entsteht, dass er den Auszubildenden im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses eingestellt hat. Das Zeugnis darf schließlich nicht in sich widersprüchlich sein, also keine zu großen Abweichungen der Einzelaussagen untereinander sowie der Gesamtbeurteilung aufweisen. 7. Was nicht im Ausbildungszeugnis erwähnt werden darf Das Zeugnis muss nach der Rechtsprechung vom,,verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein, um dem Auszubildenden das weitere Ausgabe 8 August

12 TITELTHEMA Bei Fragen stehen Ihnen Ulrike Messerig (li.) und Silva Lehmann (re.) von der Ärztekammer Schleswig-Holstein zur Verfügung. Kontakt: Tel.: , (Foto: di) berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Folgende Dinge dürfen daher im Zeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden: Krankheiten (auch Iängerfristige) und Schwerbehinderteneigenschaft des Auszubildenden dürfen im Ausbildungszeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden. Der Beendigungsgrund (z. B. Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb) darf nur mit Zustimmung des Auszubildenden erwähnt werden. Hat jedoch der Auszubildende von sich aus gekündigt oder wurde ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt, ist dies zu erwähnen, damit nicht beim Leser der falsche und für den Auszubildenden nachteilige Eindruck entsteht, dem Auszubildenden sei verhaltensbedingt gekündigt worden. Einmaliges Fehlverhalten des Auszubildenden, das jedem mal passieren kann und das für Leistung und Führung des Arbeitnehmers nicht kennzeichnend ist. Das Nichtbestehen der Prüfung darf nur erwähnt werden, wenn der Auszubildende die Prüfung endgültig (also auch im dritten Anlauf) nicht bestanden hat. Dabei ist auch hier auf eine wohlwollende Formulierung ( hat an der Prüfung teilgenommen ) zu achten. Alkohol- und Drogenabhängigkeit dürfen im Zeugnis ebenso wenig erwähnt werden wie Dinge aus dem Privatleben des Auszubildenden. Eine gewerkschaftliche Tätigkeit des Auszubildenden oder seine Mitarbeit in der Jugendvertretung darf nur dann ins Zeugnis, wenn der Auszubildende dies ausdrücklich wünscht. Straftaten und Strafverfahren dürfen nur im Zeugnis erwähnt werden, wenn sie mit dem Ausbildungsverhältnis direkt in Zusammenhang stehen und die Straftat durch gerichtliche Entscheidung nachgewiesen ist. Unterbrechungen der Lehrzeit (Elternzeit, Wehrdienst) sind dagegen im Zeugnis zu erwähnen, da sie erklären, warum die Ausbildung länger gedauert hat. 12 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

13 Überbetriebliche Ausbildung Intensives Üben in Partnerarbeit vermittelt praktische Fertigkeiten Eine Woche im Jahr kommt jede angehende Medizinische Fachangestellte (MFA) zur überbetrieblichen Ausbildung in das ECS. In jedem Ausbildungsjahr werden alle Auszubildenden in Schleswig-Holstein für eine Woche in der überbetrieblichen Ausbildung unterwiesen. In dieser Zeit werden Ausbildungsinhalte trainiert, die in vielen Arztpraxen nur schwer oder gar nicht vermittelt werden können. Für Facharztpraxen, die nicht allgemeinmedizinisch, hausärztlich internistisch, praktisch oder kinderärztlich orientiert sind, werden zwei erweiterte überbetriebliche Ausbildungen von jeweils drei Tagen durchgeführt, um eine ausreichende Übungskomponente der vermittelten Fertigkeiten zu gewährleisten. Eine weitere Besonderheit gibt es in (*¹) bestimmten Ausbildungsstätten wie z. B. der Bundeswehr und der Polizei, in Reha-Kliniken, Laboren, Gesundheitsämtern sowie bei Privatärzten. Da in diesen Ausbildungsbetrieben die Vermittlung der vertragsärztlichen Abrechnung nicht gewährleistet ist, müssen diese Auszubildenden noch einmal an vier Tagen an der überbetrieblichen Ausbildung Verwaltung teilnehmen. Die Lage der überbetrieblichen Ausbildungen im Laufe des jeweiligen Ausbildungsjahres, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Das ECS legt großen Wert darauf, den Auszubildenden durch intensives Üben in Partnerarbeit und handlungsorientierten Aufgaben neue praktische Fertigkeiten zu vermitteln. Das gelingt durch kleine Gruppen mit in der Regel zwölf Teilnehmerinnen, die von praxiserfahrenen Ausbilderinnen unterwiesen werden. Die Unterweisung wird u. a. in den gut ausgestatteten Medizinräumen und im Labor des Edmund-Christiani-Seminars durchgeführt. Maßnahme Ausbildungsjahr Zeitraum Einbestellung Überbetriebliche Ausbildung Unterstufe (1 Woche) 1. Erweiterte überbetriebliche Ausbildung (3 Tage) Überbetriebliche Ausbildung Mittelstufe (1 Woche) *¹ Überbetriebliche Ausbildung Verwaltung (4 Tage) Überbetriebliche Ausbildung Oberstufe (1 Woche) 2. Erweiterte überbetriebliche Ausbildung (3 Tage) 1. Ausbildungsjahr Feb. Jun. eines Kalenderjahres 2. Ausbildungsjahr Aug. Nov. (inkl. Herbstferien) eines Kalenderjahres 2. Ausbildungsjahr Nov. Feb. eines Kalenderjahres 2. Ausbildungsjahr Karfreitag- oder Ostermontagwoche 3. Ausbildungsjahr Aug. Nov. eines Kalenderjahres 3. Ausbildungsjahr Nov. Feb. zusätzlich in den Osterferien eines Kalenderjahres Erfolgt klassenweise über die Berufsschulen Anschreiben an die Ausbildungsstätte mit der Möglichkeit der Terminauswahl Erfolgt klassenweise über die Berufsschulen Festgelegter Termin siehe Zeitraum Erfolgt klassenweise über die Berufsschulen Anschreiben an die Ausbildungsstätte mit der Möglichkeit der Terminauswahl Ausgabe 8 August

14 TITELTHEMA Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Auszug) Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist Stand: Zuletzt geändert Art. 22 G v I 2749 Das G wurde als Artikel 1 d. G v I 931 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am in Kraft getreten. 7 Abs. 2 tritt am in Kraft. Ersetzt G v I 1112 (BBiG) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. 2 Lernorte der Berufsbildung (1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und 3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung). (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation). (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. 3 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. Teil 2 Berufsbildung Kapitel 1 Berufsausbildung Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung 14 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

15 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach 5 erlassen. (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet. (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften. (5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein. 5 Ausbildungsordnung (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung), 2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, 3. dass abweichend von 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, 4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann, 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern, 6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung), 7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind. 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von 4 Abs. 2 und 3 sowie den 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können. 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Ausgabe 8 August

16 TITELTHEMA (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken. 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören. (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen. 9 Regelungsbefugnis Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. (3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht. (5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung). 11 Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 12 Nichtige Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsver- 16 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

17 hältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden 13 Verhalten während der Berufsausbildung Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach 15 freigestellt werden, 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden 14 Berufsausbildung (1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, 3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, 5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. (2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. 15 Freistellung Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. 16 Zeugnis (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. Ausgabe 8 August

18 TITELTHEMA Unterabschnitt 4 Vergütung 17 Vergütungsanspruch (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen können in Höhe der nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. 19 Fortzahlung der Vergütung (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung ( 15), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten ( 17 Abs. 2) abzugelten. Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 20 Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des 22 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 18 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

19 Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften 24 Weiterarbeit Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 25 Unabdingbarkeit Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig. 26 Andere Vertragsverhältnisse Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal 27 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. Ausgabe 8 August

20 TITELTHEMA 29 Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. 30 Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder 4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. 31 Europaklausel (1) In den Fällen des 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. 20 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

21 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen In den Fällen des 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von 2 Absatz 1 in Verbindung mit 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt. 32 Überwachung der Eignung (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des 29 Nr. 1. Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 34 Einrichten, Führen (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden; 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung; 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen; 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung; 7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen; 8. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; 9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. 35 Eintragen, Ändern, Löschen (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlie- Ausgabe 8 August

22 TITELTHEMA gen und der Mangel nicht nach 32 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach 32 Abs. 2 behoben wird. (3) Die nach 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten. schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. Die Paragrafen 37 bis 105 sind nicht abgedruckt. Einen Link zum vollständigen Gesetz finden Sie online unter 36 Antrag und Mitteilungspflichten (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann Esmarchstr Bad Segeberg Tel.: Fax: ecs@aeksh.org Neu im Edmund-Christiani-Seminar Knigge für Auszubildende Am Donnerstag, , von 9:00 bis 16:15 Uhr findet erstmalig ein Kniggekurs für Auszubildende statt. Benimm ist wieder in!... und dies besonders im Berufsleben. Die Flegeljahre der Etikette sind vorüber, es wird wieder verstärkt auf Ton und Takt geachtet. Es gilt das berühmte Goethewort: Erlaubt ist, was sich ziemt! Gutes Benehmen muss man beherrschen, gewissermaßen als Krönung der Persönlichkeit. Benimm ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zum Erfolg. Die Vorteile für Ihr Unternehmen und Ihre Auszubildenden Souveränität auch gegenüber schwierigen Kunden Positiver Einstieg beim Kunden, Sicherheit im Umgang bereits beim Erstkontakt Persönliche Akzeptanz beim Kunden trotz des jugendlichen Alters Weniger Stress durch besonnenes Verhalten auch in schwierigen Situationen Unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie unter: 22 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

23 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) (Auszug) Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 7 G v I 868 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. 3 Arbeitgeber Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß 1 beschäftigt. 4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen ( 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( 11). (3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. (4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern ( 2 Abs. 1) ist verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, 3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung. Auf die Beschäftigung finden 7 Satz 1 Nr. 2 und die 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, Ausgabe 8 August

24 TITELTHEMA 1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, 2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die 15 bis 31 entsprechende Anwendung. (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen ( 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen. (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen. (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß 6 bewilligen. 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß 1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, 2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen. (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn 1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, 2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, 3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind, 4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind, 5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird, 6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, 2. Dauer und Lage der Ruhepausen, 3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. (4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen. 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die 8 bis 46 entsprechende Anwendung. 24 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

25 Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. 9 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4) (weggefallen) 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit ( 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirt- Ausgabe 8 August

26 TITELTHEMA schaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. 14 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Thea tervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. 16 Samstagsruhe (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, 3. im Verkehrswesen, 4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung, 5. im Familienhaushalt, 6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, 7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen, 8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 9. beim Sport, 10. im ärztlichen Notdienst, 11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche ( 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. 26 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

27 (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind. 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, 4. im Schaustellergewerbe, 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), 6. beim Sport, 7. im ärztlichen Notdienst, 8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche ( 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. 18 Feiertagsruhe (1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist, 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugend lichen 3 Abs. 2, 4 bis 12 und 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugend lichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert. 20 Binnenschiffahrt In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen: 1. Abweichend von 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht über- Ausgabe 8 August

28 TITELTHEMA schreitet. Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von 13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden. 2. Abweichend von 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden. 3. Abweichend von 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen. 21 Ausnahmen in besonderen Fällen (1) Die 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. (3) 21a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden 1. abweichend von den 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten, 2. abweichend von 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen, 3. abweichend von 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern, 4. abweichend von 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird, 5. abweichend von den 15, 16 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen, 6. abweichend von 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten- und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschäftigen. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden. (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. 21b Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften 1. des 8, der 11 und 12, der 15 und 16, des 17 Abs. 2 und 3 sowie des 18 Abs. 3 im Rahmen des 21a Abs. 1, 2. des 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie 3. des 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist. 28 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

29 Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, 6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, 3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder 2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. 24 Arbeiten unter Tage (1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist, 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, 3. wegen einer Straftat nach den 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, Ausgabe 8 August

30 TITELTHEMA 4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder 5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. 26 Ermächtigungen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischgeistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach 22 Abs. 1 und den 23 und 24 näher bestimmen, 2. über die Beschäftigungsverbote in den 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist. 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen (1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach 26 fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der 22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach 26 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind. (2) Die zuständige Behörde kann 1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben, 2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen, verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen, 1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen und 2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen. Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und 30 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

31 Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugend lichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind. 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. 29 Unterweisung über Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften. 30 Häusliche Gemeinschaft (1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, daß sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, daß die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und 2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen. 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben. Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Ausgabe 8 August

32 TITELTHEMA (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. 33 Erste Nachuntersuchung (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. 34 Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. 35 Außerordentliche Nachuntersuchung (1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, 2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind, 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind. (2) Die in 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt. 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ( 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung ( 33) vorliegen. 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken. (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, 1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, 2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind, 3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1) erforderlich ist. (3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: 1. den Untersuchungsbefund, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1). 38 Ergänzungsuntersuchung Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen 32 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

33 anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen. 39 Mitteilung, Bescheinigung (1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen: 1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1). (2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält. 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk (1) Enthält die Bescheinigung des Arztes ( 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes ( 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden. 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen. 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen. 43 Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. 44 Kosten der Untersuchungen Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren. 46 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zweck einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraums aus verschiedenen Anlässen bestimmen, daß die Untersuchungen nach den 32 bis 34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind, und hierbei von der Frist des Ausgabe 8 August

34 TITELTHEMA 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen, 2. zur Vereinfachung der Abrechnung a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen, b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen. Die Paragrafen 47 bis 72 sind nicht abgedruckt. Einen Link zum vollständigen Gesetz finden Sie online unter 34 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

35 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten*) Vom 26. April 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI 1 S. 931) und in Verbindung mit 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vorn 16. August 2002 (BGBI. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBI. 1 S ) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 8 und 9 nachzuweisen. 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, 1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, 1.5 Umweltschutz; 2. Gesundheitsschutz und Hygiene: 2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, 2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten; 3. Kommunikation: 3.1 Kommunikationsformen und -methoden, 3.2 Verhalten in Konfliktsituationen; 4. Patientenbetreuung und -beratung: 4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, 4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen; 5. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement: 5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, 5.2 Qualitätsmanagement, 5.3 Zeitmanagement, 5.4 Arbeiten im Team, 5.5 Marketing; 6. Verwaltung und Abrechnung: 6.1 Verwaltungsarbeiten, 6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung, 6.3 Abrechnungswesen; 7. Information und Dokumentation: 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 7.2 Dokumentation, 7.3 Datenschutz und Datensicherheit; 8. Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin: 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, 8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und lmpfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln; 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation; 10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen. 5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 * enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes *Anlage 1 und 2 sind dieser Verordnung nicht beigefügt. Ausgabe 8 August

36 TITELTHEMA ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlagen 1 und 2 * für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen: 1. Arbeits- und Praxishygiene, 2. Schutz vor Infektionskrankheiten, 3. Verwaltungsarbeiten, 4. Datenschutz und Datensicherheit, 5. Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten. * siehe Musterausbildungsplan 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) lm praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren: 1. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention, 2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten. Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nach- 36 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

37 weisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a) Qualitätssicherung, b) Zeitmanagement, c) Schutz vor Infektionskrankheiten, d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel, e) Patientenbetreuung und -beratung, f) Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, g) Laborarbeiten, h) Datenschutz und Datensicherheit, i) Dokumentation, j) Handeln bei Notfällen, k) Abrechnung erbrachter Leistungen; 2. Im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, b) Arbeiten im Team, c) Verwaltungsarbeiten, d) Dokumentation, e) Marketing, f) Zeitmanagement, g) Datenschutz und Datensicherheit, h) Organisation der Leistungsabrechnung, i) Materialbeschaffung und -Verwaltung; 3. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -Verwaltung 40 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2200) außer Kraft. Bonn, den 26. April 2006 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Ausgabe 8 August

38 TITELTHEMA Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 Nr. 1.1) 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf ( 4 Nr. 1.2) 1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes ( 4 Nr. 1.3) 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung ( 4 Nr. 1.4) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären b) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften beschreiben e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläutern f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläutern b) Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären c) soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und ethische Anforderungen darstellen d) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der Funktionsbereiche erklären c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen darstellen a) berufsbezogene Rechtsvorschriften einhalten b) Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung einhalten c) Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche Folgen beachten d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beachten und erläutern 38 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

39 1.5 Umweltschutz ( 4 Nr. 1.5) 2. Gesundheitsschutz und Hygiene 2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( 4 Nr. 2.1) 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene ( 4 Nr. 2.2) 2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten ( 4 Nr. 2.3) 3. Kommunikation 3.1 Kommunikationsformen und -methoden ( 4 Nr. 3.1) 3.2 Verhalten in Konfliktsituationen ( 4 Nr. 3.2) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere: a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Reglungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen. a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) stressauslösende Situationen erkennen und bewältigen a) Hygienestandards einhalten b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwenden c) Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführen d) Geräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und sterilisieren; Sterilgut handhaben e) hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situationsgerecht sicher stellen f) kontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder aufbereiten und entsorgen a) Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infektionskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose, Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Windpocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME, Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C sowie Infektionskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz, beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachten b) Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnahmen durchführen c) Vorteile der aktiven Immunisierung begründen a) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachten b) verbale und nonverbale Kommunikationsformen einsetzen c) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden a) Konflikte erkennen und einschätzen b) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten Ausgabe 8 August

40 TITELTHEMA 4. Patientenbetreuung 4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen ( 4 Nr. 4.1) 4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen ( 4 Nr. 4.2) 5. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement 5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe ( 4 Nr. 5.1) 5.2 Qualitätsmanagement ( 4 Nr. 5.2) 5.3 Zeitmanagement ( 4 Nr. 5.3) a) Psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Verhaltens berücksichtigen b) Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen Krankheitsbildern beachten c) Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor, während und nach der Behandlung betreuen d) Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschätzen und Maßnahmen einleiten e) Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren f) Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung informieren g) ergänzende Versorgungsangebote darstellen a) ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen b) zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleiten c) medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläutern d) bei der Patientenschulung mitwirken a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen b) Kooperationsprozesse mit externen Partnern mit gestalten c) Hausbesuche und Notdienste organisieren d) Maßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifen e) Arbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren, rationell gestalten, Ergebnisse kontrollieren f) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten c) Patientenzufriedenheit ermitteln und fördern d) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nutzen beachten e) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringen b) Patiententermine planen, koordinieren und überwachen c) Wiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren sowie koordinieren d) Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine planen und koordinieren e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten 40 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

41 Arbeiten im Team ( 4 Nr. 5.4) 5.5 Marketing ( 4 Nr. 5.5) 6. Verwaltung und Abrechnung 6.1 Verwaltungsarbeiten ( 4 Nr. 6.1) 6.2 Materialbeschaffung und verwaltung ( 4 Nr. 6.2) 6.3 Abrechnungswesen ( 4 Nr. 6.3) 7. Information und Dokumentation a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken c) Teamentwicklung gestalten d) Teambesprechungen organisieren und mit gestalten a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten des Betriebes mitwirken b) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingmaßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirken c) beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken a) Patientendaten erfassen und verarbeiten b) Posteingang und -ausgang bearbeiten c) Schriftverkehr durchführen d) Vordrucke und Formulare bearbeiten a) Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote vergleichen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirken b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts prüfen c) Abrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleiten d) Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patientenbehandlung organisieren e) Materialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachen f) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und dokumentieren b) Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträgern zuordnen und kontrollieren c) Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und weiterleiten d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden e) Privatliquidationen erstellen und dem Patienten erläutern f) Kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme ( 4 Nr. 7.1) 7.2 Dokumentation ( 4 Nr. 7.2) a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard und Branchensoftware einsetzen b) Daten eingeben und pflegen c) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustausches nutzen d) Informationen beschaffen und nutzen a) Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und archivieren b) medizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme anwenden c) Patientendokumentation organisieren d) Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und dokumentieren Ausgabe 8 August

42 TITELTHEMA 7.3 Datenschutz und Datensicherheit ( 4 Nr. 7.3) a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwenden b) Daten sichern c) Datentransfer verschlüsselt durchführen d) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und die Aufbewahrfristen beachten 8. Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik ( 4 Nr. 8.1) 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie ( 4 Nr. 8.2) a) gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erläutern b) Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben, Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warten c) bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warten d) Befunddokumentation durchführen e) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertung, insbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie Abstriche, gewinnen f) Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung, Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitätskontrollen sichern, Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warten g) Untersuchungsmaterial aufbereiten und versenden h) Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten a) bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und Arzneimittel vorbereiten, instrumentieren; Geräte und Instrumente pflegen und warten b) bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle erstellen c) subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen d) Stütz- und Wundverbände anlegen e) Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführen f) intrakutane Tests durchführen g) Inhalationen durchführen h) bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorbereiten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte handhaben, pflegen und warten i) septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial entfernen j) Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren 42 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

43 8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln ( 4 Nr. 8.3) 9 Grundlagen der Prävention und Rehabilitation ( 4 Nr. 9) 10. Handeln bei Notund Zwischenfällen ( 4 Nr. 10) a) über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informieren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützen b) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrankheiten, unterscheiden c) Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgeben d) Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften abgeben a) über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten in Zusammenhang mit gesundheitlichen Versorgungsstrukturen informieren b) Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise motivieren c) Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläutern d) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren; Impfpässe führen; beim Impfmanagement mitwirken f) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaßnahmen motivieren g) Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken h) über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifen b) Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhalten c) bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herzstillstand, Bewusstlosigkeit; starke Blutungen und Allergien, erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassen d) Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen e) bei Not- und Zwischenfällen assistieren f) Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handhaben, warten und pflegen Ausgabe 8 August

44 TITELTHEMA Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung A. Während der gesamten Ausbildungszeit 1. bis 36. Ausbildungsmonat Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a, 1.5 Umweltschutz, 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. B. Vor der Zwischenprüfung - 1. bis 18. Ausbildungsmonat (1) In einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1 Berufsbildung, Arbeitsrecht- und Tarifrecht, Lernziele a bis d 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b 1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b 2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Lernziele a, b und d 5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f 2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c 5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d 5.2 Qualitätsmanagement, Lernziele a und e 5.3 Zeitmanagement, Lernziele a, b und d 6.3 Abrechnungswesen, Lernziel d 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j 8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f 10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f zu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e 2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a 3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c 4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e zu vermitteln. C. Nach der Zwischenprüfung bis 36. Ausbildungsmonat - (1) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e 3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e 4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g 5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e 5.2 Qualitätsmanagement, Lernziel b 44 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

45 6.3 Abrechnungswesen, Lernziel c 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c 10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen, Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d 3.1 Kommunikationsformen und methoden, Lernziele a und d 3.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a bis c 4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e 4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d 5.2 Qualitätsmanagement, Lernziele c und d 6.3. Abrechnungswesen, Lernziele a und f 7.2. Dokumentation, Lernziel a 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f 8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d 10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f 1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d 5.3 Arbeiten im Team, Lernziele a und c 5.4 Marketing, Lernziel b 6.2 Materialbeschaffung und Verwaltung, Lernziele d und f 6.3 Abrechnungswesen, Lernziel e 7.2 Dokumentation, Lernziel b 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h zu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e 5.3 Zeitmanagement, Lernziele c, e und f 5.5 Marketing, Lernziel a 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d zu vermitteln. Ausgabe 8 August

46 Schleswig-Holstein Diabetes Wir sitzen alle im gleichen Boot : Diabetes-Camp für Jugendliche Camp D zum vierten Mal erfolgreich in Bad Segeberg durchgeführt. Kombination aus Information, Sport und Dialog. Rekord im Fackellauf aufgestellt. Das Camp D stand in diesem Jahr unter dem Motto: Die Zukunft gehört mir. (Fotos: Novo Nordisk) Diagnose Diabetes das trifft nicht nur Senioren, sondern immer wieder auch Kinder und Jugendliche, die mit der Krankheit zunächst wenig anfangen können und dennoch ihren weiteren Lebensweg damit gehen müssen. Blutzucker messen, Broteinheiten schätzen, Insulin spritzen, Diabetespass führen und weitere Herausforderungen gehören fortan zum Alltag der Heranwachsenden. Die chronische Stoffwechselerkrankung ist gerade für pubertierende Jugendliche eine Belastung, der sich viele durch das Ignorieren von Ratschlägen und Empfehlungen der Ärzte entziehen wollen. Aus dieser Erfahrung von Diabetologen, Pädiatern und Diabetesberaterinnen entstand die Idee zum Camp D, einem Informationscamp für junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren mit Typ I Diabetes. Organisiert wird das Camp vom Unternehmen Novo Nordisk, das nach eigenen Angaben damit Betroffenen helfen will, mehr Selbstbewusstsein und Sicherheit für ihr Leben mit Diabetes zu erlangen. Im Juli fand die viertägige Veranstaltung zum vierten Mal in Bad Segeberg statt. 411 junge Männer und Frauen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz fanden sich unter dem Motto Die Zukunft gehört mir auf dem Landesturnierplatz der Stadt ein, um gemeinsam mit Gleichaltrigen die über Quadratmeter große Zeltstadt zu bevölkern. Ihnen zur Seite standen 126 Diabetologen, Psychologen und Diabetesberater, die mit roten T-Shirts mit dem auffordernden Aufdruck Quatsch mich an als Ansprechpartner für individuelle Fragen zur Verfügung standen. Ein umfang- und abwechslungsreiches Programm aus Informationen und Sportveranstaltungen lud ein, sich mit dem eigenen Körper und der Krankheit auseinanderzusetzen. 13 Workshops drehten sich rund um das Thema Diabetes: Der Umgang mit Alkohol, Sexualität und Schwangerschaft, Reisen oder Diabetes in Straßenverkehr und Beruf sollten die Ju- 46 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

47 gendlichen für wesentliche Themen sensibilisieren und Tipps zu allen Fragen ihres Alltags liefern. Informationen über die Insulinpumpentherapie, den Diabetes-Warnhund und Insulinrechner ergänzten das Angebot am ersten Tag. 18 Referenten aus verschiedenen Bereichen informierten die Teilnehmer. Zum Teil sind die Vortragenden selbst von Diabetes betroffen und liefern somit handfeste Vorbilder, die zeigen, dass die Stoffwechselerkrankung kein Hindernis für ein erfülltes und erfolgreiches Leben ist. So referierte Dieter Möhler als Rechtsanwalt über soziale und rechtliche Grundlagen oder die sechsfache Kickbox-Weltmeisterin Anja Renfordt über Diabetes und Sport. Bewegung ist für junge Diabetes-Patienten genauso wichtig wie für gesunde Gleichaltrige auch. Entsprechend bot das Sportprogramm für jeden eine passende Aktivität: Vom Beachvolleyball-Turnier über das Ausprobieren am Kletterturm, vom Trendsport Stand-up-Paddling auf dem Großen Segeberger See bis zum Yoga konnte sich jeder mit Unterstützung betroffener Sportler verausgaben. Für alle Camp-Besucher, denen der Sinn nicht nach körperlicher Anstrengung stand, wurden Film-, Koch- und Musikworkshops sowie eine Rallye durch Bad Segeberg angeboten. Als Höhepunkt hatten sich die Organisatoren einen Weltrekord-Versuch ausgedacht: Der längste Fackelstaffellauf mit Menschen mit Typ I Diabetes sollte an diesem Wochenende realisiert werden. Abwechselnd liefen die Camp-Bewohner zusammen 62 Stunden lang Tag und Nacht ohne Unterbrechung und erreichten damit den anvisierten Rekord. Zugleich stand der Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern im Fokus. Das Camp bietet mit seiner Struktur eine besondere Atmosphäre des Zusammenhalts und der Solidarität. Manche Teilnehmer sind deshalb schon zum dritten oder vierten Mal dabei, so etwa die 23-jährige Lucy aus Stuttgart: Das Besondere an Camp D ist, dass wir sozusagen alle im gleichen Boot sitzen. Ich kenne zu Hause niemanden mit Typ I Diabetes und finde es toll, hier auf Gleichgesinnte zu treffen. Das Gefühl, durch die Krankheit ein Außenseiter zu sein, kennen viele der jugendlichen Teilnehmer. Auch dem 16-jährigen Fabian aus Nürnberg ist die Stigmatisierung bekannt: Ich habe Diabetes seit ich sieben Jahre alt bin. Ich bin damit immer ein Außenseiter. Hier haben das alle. Das ist ein tolles Gefühl. Für vier Tage kein Außenseiter sein: Im Camp D sind alle gleich. Spaß beim Sport: Für jeden Teilnehmer gab es das passendende Angebot. Nicht nur unter den Teilnehmern, auch unter den medizinischen Betreuern gibt es echte Fans des Konzeptes. Ingrid Stamm-Kloft, Diabetologin aus Remagen, war 2014 bereits zum dritten Mal beim Camp dabei und profitiert von den Erfahrungen auch für ihre Praxis: Nirgendwo sonst haben medizinische Betreuer so viel Zeit für ungezwungene und mitunter sehr aufschlussreiche Gespräche über den Alltag mit Diabetes. Anne Mey Ausgabe 8 August

48 Schleswig-Holstein Frühförderung Inklusion beim Übergang vom Kindergarten in die Schule Auftaktveranstaltung der 9. Fortbildungsreihe der Arbeitsgruppe Frühförderung bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Mehr als 220 Teilnehmer. Inklusion ist als Schlagwort und Zielvorgabe seit der 2009 für Deutschland ratifizierten Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in aller Munde. Insbesondere für die Bereiche der (früh-)kindlichen und schulischen Bildung hat Inklusion Bedeutung erlangt. So galt das Augenmerk der Fortbildung in der Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Bad Segeberg ihrer Umsetzung in Schleswig-Holstein beim Übergang vom Kindergarten in die Grundschule. Gekommen waren Angehörige aus allen an der Frühförderung beteiligten Berufsgruppen. Die Fortbildung, moderiert von den Arbeitsgruppenmitgliedern Johann Bürgstein (Landesförderzentrum Hören und Sprache) und Klaus Wißmann (Landesförderzentrum Sehen), begann mit dem Plenumsvortrag der ehemaligen Referatsleiterin für sonderpädagogische Förderung, Förderzentren und Inklusion im Kieler Ministerium für Bildung und Wissenschaft, Christine Pluhar. Unter dem Titel Die Vorsorge der Versorgung in Schleswig-Holstein zeigte sie ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben u. a. der Behindertenrechtskonvention auf, wie weit Schleswig-Holstein auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft im statistischen Vergleich zu Europa und den übrigen Bundesländern fortgeschritten ist. Sie stellte die gegenwärtige Organisationsstruktur der schulischen Unterstützungssysteme im inklusiven Bildungskontext dar und benannte aktuelle Fragestellungen und Probleme wie z. B. den Sinn Über 220 Teilnehmer interessierten sich für die Fortbildungsveranstaltung über Inklusion der Arbeitsgruppe Frühförderung. (Foto: SH) der Einführung sogenannter Schwerpunktschulen oder die Verteilung sonderpädagogischer Kompetenz in die Fläche. Abschließend zeigte sie Chancen und Herausforderungen beim Übergang von der Kita in die Grundschule, etwa die Arbeit in Netzwerken oder die Notwendigkeit gemeinsamer Fortbildung aller Beteiligten, auf. Mit der Ankündigung Inklusion aus Sicht von 40 Jahren Sozialpädiatrie auf dem richtigen Weg! hatte Dr. Wolfgang Broxtermann, ärztlicher Leiter des Kinderzentrums Pelzerhaken, seinen Vortrag überschrieben. Darin begrüßte er die Anstrengungen und breite interdisziplinäre Diskussion zur Inklusion. Er forderte, Inklusion auf wissenschaftliche, nicht weltanschauliche Grundlagen zu stellen und wies auf die 48 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

49 hohe Zahl von Kindern mit Störungen der Emotionen, des Sozialverhaltens und mit Bindungsstörungen hin. Von klassischen Behinderungen wie Intelligenzminderungen oder körperlichen Einschränkungen seien etwa zehn Prozent der Kinder betroffen. Unverändert stark hingen Bildungserfolg und seelische Gesundheit vom sozioökonomischen Status ab, so Broxtermann. Er machte auf die hohe intraindividuelle Varianz verschiedener Entwicklungsbereiche aufmerksam, die bei einem achtjährigen Kind bis zu fünf Jahre betragen kann. In einer altershomogenen Gruppe von Schulkindern gebe es eine Spannbreite der Entwicklung von bis zu vier Jahren. Kinder bedürften daher individueller Unterstützung und Förderung. Der Druck durch Vergleich mit Mittelwerten führe zu Misserfolgen und Beschämung. Druck mache aber krank. Inklusion sei die Akzeptanz der Unterschiede und setze die Relativierung der Leistungsgesellschaft voraus. Als Rahmenbedingungen für funktionierende Inklusion benannte er profundes Fachwissen und reibungslose interdisziplinäre Kooperation sowie Respekt für Kinder und Eltern und ihre Lösungsansätze. Als präventive Ansätze hob er die gesellschaftliche Sorge für das emotionale und materielle Wohlergehen aller Familien sowie den Zugang aller Kinder zu einer qualifizierten vorschulischen Betreuung hervor. Mit anschaulichen Hinweisen gab sein Vortrag viel Gesprächsstoff für die Pause, die von den Teilnehmenden wegen der Möglichkeit zum interdisziplinären Austausch geschätzt wurde. Der zweite Teil der Fortbildung beinhaltete sechs kürzere Vorträge zu guter Praxis in verschiedenen Förderschwerpunkten und unterschiedlichen Regionen Schleswig-Holsteins. Klaus-Peter Grunewald berichtete aus der Sicht des Leiters eines Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung über inklusive Veränderungen in Flensburg. Als zentrale Koordinatoren der regionalen Fachrichtungsbeauftragten stellten Lutz-Rainer Dräger, Schwentinental, und Tobias Schubert, Kiel, das in ganz Schleswig-Holstein verfügbare Beratungs- und Unterstützungsangebot im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (BUK) vor. Am Beispiel des Förderzentrums Schleswig-Kropp zeigte dessen Leiter, Lars Krackert, für die Förderschwerpunkte Lernen, soziale und emotionale Entwicklung sowie Sprache auf, wie ein regionales Unterstützungssystem der Übergänge vom Kindergarten in die Schule organisiert ist und wie Kinder die schulisch notwendige, sonderpädagogische Unterstützung erhalten. Wie ein gelingender Anfang gemeinsam vorbereitet und gestaltet werden kann, war auch das Thema des Beitrags von Hans-Peter Hopp, Leiter des Förderzentrums Neustadt in Holstein und Landeskoordinator Schulische Erziehungshilfe, der ebenfalls die präventiven Aufgaben eines regionalen Förderzentrums beim Übergang von der Kita in die Schule darstellte. Gisela Hartwig, Sonderpädagogin und Kreisfachberaterin für den Fachbereich Sprache, führte aus, welche Angebote regionale Förderzentren im Kreis Schleswig-Flensburg für sprachauffällige Kinder in den Kitas vorhalten, wie sie stark sprachauffällige Vorschulkinder im zehnwöchigen Sprachintensivkurs fördern und welche Maßnahmen es für diese Kinder in der schulischen Eingangsphase gibt. Kaja Werner von Groeling betrachtete Inklusion aus der Sicht einer Heilpädagogin. Seit 20 Jahren arbeitet sie in freier Praxis mit den Schwerpunkten der Begleitung von Kind und Familie im Elternhaus, der Integration von Kindern in Krippe, Kita und Schule, der Einzel- und Gruppenförderung, der Elternberatung sowie der Beratung von Kindergärten und Schulen und war davor zehn Jahre an einer Sonderschule tätig. Die abschließende Frage- und Diskussionsrunde sprengte den zeitlich gesetzten Rahmen und dokumentierte deutlich, wie unterschiedlich die Entwicklungen in Schleswig-Holstein fortgeschritten sind. Neben weiteren Hinweisen auf gute Praxis gab es auch kritische Beiträge, die das Augenmerk auf notwendige weitere Entwicklungen legten, Unzufriedenheit mit dem Veränderungstempo oder den zur Verfügung stehenden Ressourcen zeigten oder Perspektiven einbrachten, die in den Referaten nicht ausgeführt werden konnten. Die Arbeitsgruppe Frühförderung plant eine Folgeveranstaltung zu dieser Thematik für den nächsten Fortbildungszyklus. Zunächst sind jedoch alle Interessierten am 8. Oktober 2014 ab 14:30 Uhr zu dem spannenden Thema Sprachentwicklung im Spannungsfeld zwischen Pädagogik und Therapie eingeladen. Weitere Informationen zum Thema bietet die Internetadresse der Arbeitsgruppe: Dehtleff Banthien, Johann Bürgstein, Klaus Wißmann für die Arbeitsgruppe Frühförderung Ausgabe 8 August

50 Schleswig-Holstein TAVI Studie liefert neue Erkenntnisse im Systemvergleich Bad Segeberg beteiligt sich an einer Studie über TAVI. Welches System langfristig besser ist, kann noch nicht gesagt werden. Ein Mangel an gesicherten und verwertbaren Daten hat das Herzzentrum der Segeberger Kliniken zur Teilnahme an einer Studie veranlasst, deren Ergebnisse vergangenen Monat präsentiert wurden. Danach ist das System der ballonexpandierenden Klappe dem selbstexpandierenden System bei der kathetergestützten transarteriellen Aortenklappen- Implantation (TAVI) überlegen, weil die erste Variante besser im Herzen positioniert werden kann. Dies teilte das Herzzentrum, das im Jahr rund 120 TAVI-Klappen implantiert, im Juli mit. Als Ärzte brauchen wir geprüfte Daten, um die richtigen Entscheidungen zu fällen, begründete Prof. Gert Richardt (Chefarzt der Kardiologie) die Teilnahme an der Studie, die aus Mitteln des Herzzentrums finanziert wurde. Bislang fällten die Ärzte die Entscheidung recht willkürlich, wie die Einrichtung in einer Presseinformation mitteilte. Bei der Studie unter Leitung von Segebergs Oberarzt Mohamed Abdel- Wahab handelt es sich nach Angaben des Zentrums um die weltweit erste, die einen Vergleich der beiden Klappensysteme vorgenommen hat. Neben Bad Segeberg flossen auch die Daten von TAVI-Patienten aus Lübeck, Hamburg, München und Bad Krozingen in die Studie ein, insgesamt von 241 Patienten. Welches System langfristig das bessere ist, lässt sich aus der Studie nicht beantworten. TAVI wird in der Öffentlichkeit zunehmend bekannter und inzwischen vereinzelt auch von Patienten nachgefragt, die dafür nicht infrage kommen. Richardt und PD Dr. Ernst-Günter Kraatz (Chefarzt der Herzund Gefäßchirurgie in Bad Segeberg) betonten im Gespräch mit dem Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt, dass die Entscheidung, ob ein Patient für TAVI infrage kommt, möglichst von Kardiologe und Herzchirurg gemeinsam getroffen werden sollte. Die gemeinsame Abwägung hat nach ihren Erfahrungen nicht nur für den Patienten Vorteile, sondern auch die beiden Abteilungen einander näher gebracht. Schleswig-Holstein sehen sie mit den derzeit drei TAVI-Zentren (neben Bad Segeberg auch Lübeck und Kiel) ausreichend versorgt. Nach ihrer Auffassung sollten Einrichtungen, die TAVI vornehmen, auf eine Eingriffszahl von mindestens 100 im Jahr kommen. Die bundesweit diskutierte Fallzahlsteigerung bei TAVI mittlerweile liegt ihre Zahl gleichauf mit chirurgischen Klappeneingriffen ist nach ihrer Beobachtung nicht ökonomisch motiviert, sondern mit der steigenden Zahl an älteren Patienten zu erklären. Auch die Krankenkassen bestätigten auf Nachfrage, dass aus Schleswig-Holstein bislang keine strittigen Fälle bekannt sind. TAVI ist in erster Linie geeignet für Patienten, die zu alt oder zu krank für einen herzchi - rurgischen Eingriff sind. Viele Herzexperten erwarten aber, dass die Indikation künftig breiter gefasst wird. Richardt und Kraatz rechnen allerdings nicht damit, dass Einrichtungen überagieren. Die niedergelassenen Ärzte wirken als Regulativ, steht für sie fest. Dirk Schnack 50 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

51 Gesundheitspolitik Egoismen im System Wolfgang Dudda kümmert sich in der Landtagsfraktion der Piratenpartei um die Gesundheits- und Sozialpolitik. Esther Geißlinger hat mit ihm gesprochen. Wolfgang Dudda (Foto: Piraten) Herr Dudda, dass ein Zollbeamter Pirat wird meinetwegen. Aber warum sich ein Mitglied der Piratenpartei mit Background Zoll auf soziale und Gesundheitsthemen spezialisiert, müssen Sie erklären. Dudda: Das ist relativ einfach. Sozialpolitik ist ein wichtiger Teil unseres Programms. Ich beschäftige mich schon lange mit sozialen Fragen, etwa in der Hospizbewegung. Und meine Eltern sind beide behindert, sodass ich auch persönlich betroffen bin. Die Themen des Sozialausschusses, in dem Sie stellvertretender Vorsitzender sind, beschäftigen sich oft nicht mit den großen Linien, sondern mit Kleinigkeiten. War es schwierig, sich in diese Details einzuarbeiten? Dudda: Ich habe hervorragende Fachleute im Rücken: Erstens tagt unsere Arbeitsgemeinschaft Sozialpiraten, in der Ärzte, Pflegekräfte und andere Experten sitzen und mich beraten. Zweitens habe ich in der Fraktion eine sehr gute Referentin für das Thema. Aber jenseits der fachlichen Details gibt es etwas anderes, das mich grundlegend in der Gesundheitspolitik stört. Und das wäre? Dudda: Ich muss vorausschicken, dass wir Abgeordnete im Ausschuss sehr kollegial zusammenarbeiten und uns häufig einig sind. Das sieht man bei aktuellen Fragen, jüngst etwa bei der Schließung der Geburtsklinik in Oldenburg. Anfangs ließen wir uns durch die Zahlen der Sana überzeugen, kamen dann aber gemeinsam zu einem anderen Schluss, als weitere Fakten auftauchten. Aber dieses Beispiel zeigt schon das Grundübel: Jede einzelne Lobbygruppe schaut nur auf ihre partikularen Interessen. Was der Zweck einer Lobbygruppe ist Dudda: Es ist aber kurzsichtig, denn unter dem Strich leidet das ganze System. Noch ein Beispiel: Die Apothekerkammer klagte über die schlechte Situation von Apotheken auf dem Lande und warnte vor Versorgungsengpässen. Ich schlug vor, dass Berufsgruppen wie Optiker, Akustiker oder Logopäden in Dorf-Apotheken Sprechstunden abhalten können, was einerseits der Bevölkerung, andererseits auch den beteiligten Unternehmen geholfen hätte. Die Idee fanden alle gut, aber den ersten Schritt machte keiner. Und solche Egoismen beherrschen das ganze Gesundheitswesen. Was also wäre zu tun? Soll die Politik mehr regeln? Dudda: Alle Seiten fordern, dass der Gesetzgeber sich nicht einmischt. Wenn wir Regelungsbedarf erkennen und etwas umsetzen wollen, tauchen im Abstimmungsprozess wieder die Einzelinteressen auf und verlangsamen den Prozess bis zum Stillstand. Wir bräuchten mehr Akteure, Personen wie Gruppen, die stärker das große Ganze im Blick haben. Einen kleinen Lichtblick habe ich in dieser Hinsicht bei der Ärztekammer entdeckt, die forderte, die Ausbildung so umzustellen, dass mehr junge Mediziner den Beruf des Allgemeinarztes ergreifen. Solche Vorstöße wünsche ich mir häufiger. Ausgabe 8 August

52 Schleswig-Holstein Mitteilungen der Akademie Akademie für medizinische Fortund Weiterbildung Esmarchstr. 4 Tel.: Bad Segeberg Leiterin: Helga Pecnik, M. A. akademie@aeksh.org Atmen, Tönen und Singen als Gesundheitsprophylaxe und Antidepressivum Die menschliche Stimme kann ein Therapeu tikum für Leib und Seele sein. Sie verfügt über sehr viel mehr Möglichkeiten als zum Spre chen notwendig sind. Singen ist eigentlich ein sehr ökonomisches Ausatmen mit Ton. Beim Singen aktivieren wir die Zwerchfellatmung, die die Lungen und die Rückenmuskulatur, wie auch das Herz-Kreislauf-System stärkt: Minuten Singen trainiert das Herz so gut wie ein Dauerlauf! Im Seminar werden mit Atem-Ton-Übungen, einfachen Chants und kurzen Songs eigene Erfahrungen gemacht. Dabei werden auch Möglichkeiten der Weitervermittlung zur Sprache kommen. Der Kurs ist vorausset zungslos und unterscheidet sich von ergebnis orientiertem Chorgesang, d. h. Sie müssen nicht singen können. Nicht das bewertete Ergebnis, sondern das Ausprobieren und Erleben des Tönens und Singens steht im Vordergrund. Termin: Veranstaltungen: September September, Uhr Praxiskauf/Praxisverkauf Arzt und Recht 3. September, Uhr Rund um die Schweigepflicht Seminarreihe Allgemeinmedizin September, Beginn: Uhr Akupunktur Blöcke F und G Teil 1 6. September, Manuelle Medizin ausgebucht 6. September, Uhr Fallbeispiele der präklinischen Notfallmedizin 6. September, Uhr Konversion-Somatisierung-Dissoziation. Wege der Entstehung körperlicher und psychischer Symptome aus psychodynamischer Sicht Vorlesung Curriculum Psychotherapie September, Uhr Intensivkurs Innere Medizin September, Beginn: Uhr Warteliste Psychosomatische Grundversorgung Teil III 13. September, Uhr Analgesie, Anästhesie und Atemwegssicherung in der Notfallmedizin 17. September, Uhr Cardio Pulmonale Reanimation HLW-Basismaßnahmen 17. September, Uhr Herzschrittmacher-EKG das etwas andere EKG 18. September, Uhr Warteliste Kindernotfälle Kindertrainingszirkel (KiTZ) Trauma/Akutschmerz/Brandverletzung 20. September, Uhr Spezielle internistische Notfälle 20. September, 2 Termine Progressive Relaxation Aufbaukurs 20. September, Uhr Mindfulness-Based Stress Reduction (MBSR) nach Jon Kabat-Zinn 24. September, Uhr Wundversorgung September, Beginn: 9.00 Uhr Transfusionsverantwortliche und -beauftragte September, Beginn: Uhr Akupunktur Blöcke F und G Teil September, Uhr Warteliste Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz September, Uhr Interdisziplinäre Notaufnahme 27. September, Uhr Atmen, Tönen und Singen als Gesundheitsprophylaxe und Antidepressivum 27. September, Uhr Chancen und Grenzen neurobiologischer Forschungsansätze für die Psychosomatische Medizin Vorlesung Curriculum Psychotherapie 30. September, Uhr Impfungen in der Praxis 52 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

53 Kammerversammlung Mit Musik im Blut Dr. Reiner Schäfer Lübeck Anästhesiologe Jahrgang 1954 (Foto: ÄKSH) Musik beruhigt, nimmt Ängste und wird häufig in der Medizin eingesetzt. Für Dr. Reiner Schäfer spielen harmonische Töne auch privat die erste Geige: Der Oberarzt an der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin am UKSH Lübeck ist begeisterter Hobbymusiker mit eigenem Streichquartett, in welchem er mindestens zwei Mal im Monat den Bogen über die Saiten streicht. Es sei ein schöner Ausgleich zu seinem Beruf, der nicht nur Freude, sondern immer wieder auch bürokratische Hürden mit sich bringt. Seit gut 30 Jahren ist Schäfer deshalb Mitglied beim Marburger Bund. Der Einfluss, den er damit auf das Geschehen im Klinikalltag nehmen kann, hält sich seiner Meinung nach aber (zu) sehr in Grenzen. Gerade in der Klinik herrscht ein massiver Sparzwang vor, der auf Dauer nicht gutgehen kann. Die Klinikärzte können sich aber am wenigsten wehren, da sie keine gute Lobby haben. In den letzten zehn Jahren sei der Druck der Politik enorm geworden. Die Ärzteschaft müsse ihre Selbstverwaltung wahrnehmen und sie zu politischem Gegendruck nutzen. Die Kammerversammlung erschien dem 60-Jährigen, der mit einer niedergelassenen Anästhesistin verheiratet ist, hier der richtige Weg, der ihn gleich in seinem ersten Jahr zum Ärztetag nach Düsseldorf führte: Das war ein ganz besonderes Erlebnis. Als Kammerneuling direkt die große bundespolitische Bühne kennenzulernen, hat mich sehr beeindruckt. Da ich ganz neu bin, waren mir aber nur wenige Gesichter vertraut. Daher war es für mich auch ein Ansporn, die nächsten Jahre dazu zu nutzen, mich auf berufspolitischer Ebene auch bundesweit mehr zu vernetzen. Ähnlich wie mit dem Großereignis in der nordrheinwestfälischen Hauptstadt erging es Schäfer auch bei der ersten Sitzung der Kammerversammlung: Ein Raum voller unbekannter Menschen das war mein erster Eindruck. Aber ich kannte dann doch den einen oder anderen Kollegen und wurde sehr freundlich aufgenommen, so der Vater von zwei Kindern. Die berufspolitische Arbeit mache ihm Spaß, er sei positiv überrascht, wie offen und immer ansprechbar das Präsidium sei. Er fühlt sich mit seinen Anliegen in der ärztlichen Selbstverwaltung ernst genommen und hat das Gefühl, in diesem Gremium etwas bewegen zu können, auch wenn man einen langen Atem dafür braucht. Anne Mey Ausgabe 8 August

54 Personalia Geburtstage Veröffentlicht sind nur die Namen der Jubilare, die mit der Publikation einverstanden sind. Prof. Dr. Dieter Regensburger, Molfsee, feiert am seinen 80. Geburtstag. Dr. Viola-Dagmar Hinzpeter, Ratzeburg, feiert am ihren 70. Geburtstag. Dr. Henning Lübbert, Ratzeburg, feiert am seinen 75. Geburtstag. Dr. Vera Bloehs, Heide, feiert am ihren 85. Geburtstag. Dr. Dieter Undeutsch, St. Peter-Ording, feiert am seinen 85. Geburtstag. Dr. Heinz Jürgen Schröder, Husum, feiert am seinen 75. Geburtstag. Dr. Dietrich Werner, Elmshorn, feiert am seinen 75. Geburtstag. Dr. Günter Hürter, Plön, feiert am seinen 80. Geburtstag. Dr. Michael Niemann, Bönebüttel, feiert am seinen 80. Geburtstag. Dr. Jens Hinzpeter, Ratzeburg, feiert am seinen 75. Geburtstag. Dr. Willi Klaus, Großhansdorf, feiert am seinen 95. Geburtstag. Dr. Ingo Göken, Oldenburg, feiert am seinen 70. Geburtstag. Dr. Rüdiger Lyhs, Itzehoe, feiert am seinen 70. Geburtstag. Eberhard C. Schaal, Rellingen, feiert am seinen 70. Geburtstag. Dr. Eberhard Buß, Wentorf, feiert am seinen 70. Geburtstag. Volker Kranz, Ahrensbök, feiert am seinen 70. Geburtstag. Else Ruhle, Großhansdorf, feiert am ihren 85. Geburtstag. Dipl.-Psych. Lothar Wiprich, Kiel, feiert am seinen 70. Geburtstag. Prof. Dr. Günter Frank, Nebel/Amrum, feiert am seinen 70. Geburtstag. Priv.-Doz. Dr. Lutz Kleine, Heringsdorf, feiert am seinen 70. Geburtstag. Wir gedenken der Verstorbenen Dr. Bernd Bartsch, Fahrdorf, geboren am , verstarb am Andreas Wiskott, Meldorf, geboren am , verstarb am Dr. Carl-Fritz Weitendorf, Schwentinental, geboren am , verstarb am Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

55 Bundesverdienstkreuz für Marlies Borchert Marlies Borchert, geschäftsführende Gesellschafterin der Segeberger Kliniken, wurde vom Bundespräsidenten für ihr Engagement insbesondere im Bereich des Kinderhospizwesens mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Die Verleihung nahm Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Torsten Albig in der Kieler Landesbibliothek vor. Marlies Borchert entfaltet seit vielen Jahren ein intensives Engagement im medizinisch-sozialen Bereich. Ihr sowohl beruflicher als auch ehrenamtlich erbrachter Einsatz kommt vielen Menschen zugute und hat herausragende Bedeutung für die Gesundheitswirtschaft in Schleswig- Holstein, heißt es in der Begründung. Es ist eine große Ehre für mich und es macht mich stolz, dass meine karitative Arbeit mit dieser hohen Auszeichnung gewürdigt wird. Ich nehme das Bundesverdienstkreuz auch stellvertretend und im Namen des gesamten Muschel-Teams entgegen und wünsche mir, dass die Ehrung zu weiterer Unterstützung unserer Arbeit führt, sagte Marlies Borchert nach der Verleihung. Borchert hat den ambulanten Kinderhospizdienst Die Muschel e. V in Bad Segeberg gegründet. Ihr Grundsatz von damals gilt bis heute: ambulant vor stationär. Es ist ihr ein Anliegen, Familien mit lebensverkürzend erkrankten Kindern eine mobile Hilfe zu geben, die Familien zu unterstützen und insbesondere den Geschwisterkindern zu helfen, nicht nur mit ihrem Schicksal zurechtzukommen, sondern Ihnen Zuwendung und ihren Bedürfnissen Beachtung zu schenken, hieß es in einer Pressemitteilung ihrer Klinik anlässlich der Verleihung. Sie ist seit Gründung des Vereins dessen Vorsitzende. Der Verein Die Muschel e. V. arbeitet unabhängig und eigenständig mit 49 ehrenamtlichen Helfern und vier hauptamtlichen Kräften, die sich um Koordination und Ausbildung der Mitarbeiter kümmern. Seit zwei Jahren ist der Verein auch in der Hansestadt Lübeck aktiv. Mehr über die Arbeit des Vereins unter: (PM/Red) Schramm folgt auf Petersen Neuer Direktor des Instituts für Neuroradiologie am UKSH, Campus Lübeck, ist Prof. Peter Schramm. Er trat die Nachfolge von Prof. Dirk Petersen an, der in den Ruhestand verabschiedet wurde. Schramm war zuvor sechs Jahre lang als Geschäftsführender Oberarzt der Abteilung Neuroradiologie des Universitätsklinikums Göttingen tätig. Er begann seine berufliche Laufbahn am Universitätsklinikum Heidelberg, wo er nach seiner Ausbildung zum Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie als Oberarzt in der Abteilung Neuroradiologie arbeitete. Sein Studium absolvierte der 41-jährige Mediziner in Kiel. Schwerpunkte seiner klinischen Arbeit sind neurointerventionelle Therapien, multiparametrische CT-Verfahren, Diagnostik und Therapie bei akuten zerebralen Ischämien und Neuroonkologie. Wissenschaftlich beschäftigt sich der neue Institutsdirektor unter anderem mit neuesten Verfahren der Schlaganfalldiagnostik und -therapie sowie mit der funktionellen Bildgebung bei Gehirnerkrankungen. (PM/Red) Prof. Peter Schramm (Foto: UKSH) Ausgabe 8 August

56 Personalia Rupp leitet neue Sektion am Campus Lübeck Prof. Jan Rupp (Foto: UKSH) Prof. Jan Rupp hat die Leitung der neu eingerichteten Sektion für Molekulare und Klinische Infektiologie am Campus Lübeck des UKSH übernommen. Rupp ist seit 1999 in Lübeck in verschiedenen Positionen tätig und leitete seit 2009 die Infektionsambulanz der Medizinischen Klinik III. Der 42-Jährige hat in den letzten Jahren die DZIF-Clinical Trial Unit in Lübeck aufgebaut. Die neue Sektion verbindet mikrobiologisch-infektiologische Grundlagenforschung mit der ambulanten und stationären klinischen Versorgung von Patienten mit Infektionskrankheiten. Die Sektion ist integriert in Strukturen des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene und der Medizinischen Klinik III (Pneumologie) am Campus Lübeck. Durch die neue Sektion soll der Forschungsschwerpunkt Infektion und Entzündung in Lübeck gestärkt und die Versorgung von Patienten mit Infektionskrankheiten am UKSH ausgebaut werden. Das UKSH strebt damit die Bündelung und Weiterentwicklung von Forschungsaktivitäten mit starker Vernetzung von Grundlagenforschung und klinisch-infektiologischen Studien an. Mit einer starken interdisziplinären Ausrichtung ist die Sektion dabei campusweiter Ansprechpartner für klinisch-infektiologische Fragestellungen und zugleich zentraler Partner des Deutschen Zentrums für Infektionsforschung (DZIF). Zusammen mit den Standorten Hamburg und Borstel sollen hieraus neue Forschungsverbünde generiert und eine umfassende Aus- und Weiterbildung von klinischen Infektiologen gesichert werden. (PM/Red) Verstärkung in Pinneberg Dr. Martin Wurm (li.) und Dr. Sönke Menkens (re.) (Foto: Regio Kliniken) Dr. Sönke Menkens ist neu an der standortübergreifenden Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie an der Regio Klinik in Pinneberg. Der als Spezialist für Schulterchirurgie, Arthroskopische Chirurgie und Kindertraumatologie vorgestellte Oberarzt verstärkt das Team um Chefarzt Dr. Martin Wurm. Seine Aufgabe wird es laut Unternehmensmitteilung sein, einen Schwerpunkt für Sporttraumatologie und Schulterchirurgie am Standort Pinneberg auszubauen. Der 41-Jährige hat zuvor unter anderem an der Klinik für Allgemein-, Viszeralund Gefäßchirurgie in Elmshorn gearbeitet und war an einem Krankenhaus der Maximalversorgung in Hamburg operativ und als Notarzt tätig. Zuletzt arbeitete Menkens als Oberarzt an einer orthopädischen Spezialklinik in Bremen. (PM/Red) 56 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

57 Neu in der Reinbeker Geschäftsführung Oliver Pommerenke ist neuer Stellvertretender Geschäftsführer des Krankenhauses Reinbek. Der 39-jährige gelernte Krankenpfleger und Gesundheitsmanager hat im St. Adolf-Stift die Leitung des Finanz- und Rechnungswesens übernommen. Pommerenke tritt die Nachfolge von Hein Bey an, der nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit verabschiedet wurde. Pommerenke wird zudem Stellvertretender Geschäftsführer der Krankenhaus Reinbek St. Adolf- Stift GmbH, die im Januar 2014 gegründet wurde. Der Stormarner vertritt den Geschäftsführer und Kaufmännischen Direktor Lothar Obst in seiner Abwesenheit. Darüber hinaus wird er auch eigene Projekte übernehmen, wie zum Beispiel die Einführung einer sogenannten elektronischen Patientenakte. Pommerenke ist im St. Adolf-Stift kein Unbekannter: Ich kenne das Haus bereits beruflich: Im Jahr 2007 habe ich hier ein Praxissemester während meines Pflegemanagement-Studiums absolviert. Damals ist mir schon sehr positiv aufgefallen, dass das St. Adolf- Stift nicht einfach nur ein Krankenhaus ist, sondern eine Seele hat. Hier herrscht ein herzlicher Umgang, eine menschliche Art und ganz wichtig ist mir auch, dass im Interesse der Patienten entschieden wird und nicht nur nach Zahlen, so Pommerenke. Er war Der Geschäftsführer des Krankenhauses Reinbek, Lothar Obst (li.) mit seinem neuen Mitarbeiter und Stellvertreter Oliver Pommerenke (re.). (Foto: KH Reinbek/A. Schulz-Colberg) von 2010 bis 2013 in der Vitanas Klinik für Geriatrie in Geesthacht beschäftigt, zunächst als Pflegedienstleitung, dann als Kaufmännischer Leiter. Im vergangenen Jahr wechselte er nach Niedersachsen. (PM/ Red) Ausgabe 8 August

58 Personalia EDMUND-CHRISTIANI-SEMINAR Esmarchstr Bad Segeberg Tel.: Fax: ecs@aeksh.org EDMUND-CHRISTIANI-SEMINAR Berufsbildungsstätte der Ärztekammer Schleswig-Holstein Fachwirt/in im Gesundheits- und Sozialwesen (ÄK) 640 Unterrichtsstunden NEU ab September 2014 Sie möchten sich weiterqualifizieren, haben Interesse an kaufmännischen und verwaltenden Führungsaufgaben im ambulanten Gesundheitswesen? Dann erlangen Sie mit diesem prüfungsvorbereitenden Lehrgang die notwendigen Fähigkeiten. Ab September 2014 wird das Edmund-Christiani- Seminar diese Aufstiegsfortbildung anbieten. Das Seminar ist in folgende Handlungsbereiche unterteilt: Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse Steuern von Qualitätsmanagementprozessen Gestalten von Schnittstellen und Projekten Steuern und überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen Führen und entwickeln von Personal Planen und durchführen von Marketingmaßnahmen Teilnehmergebühr: 3.500,00 (bei Buchung der Gesamtweiterbildung) Fördermöglichkeiten - Aufstiegsfortbildungsförderung (Meister-BAföG) Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Weiterbildungen. August Sachkunde gem. 4 der Medizinproduktebetreiberverordnung (Blockwoche) Aktualisierung der Kenntnisse/Fachkunde im Strahlenschutz Fachzertifikat Ambulantes Operieren EBM/Grundkurs Notfälle in der Gynäkologie (Husum) Akupunktur in der Gynäkologie September Aktualisierung der Kenntnisse/Fachkunde im Strahlenschutz Zuzahlungsbefreiung und Fahrtkostenregelungen Fachzertifikat Impfberatung Fachzertifikat EKG Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse Konfliktmanagement Kommunikation am Empfang Fachzertifikat Qualitätsmanagement Grundlagen der Onkologie und Palliativversorgung Diabetes: Formen, Therapie und Ernährung EBM/Aufbaukurs Tapen/Grundkurs Impfen leicht gemacht Crashkurs EKG Kompakt Oktober Aktualisierung der Kenntnisse/ Fachkunde im Strahlenschutz Strahlenschutzkurs für medizinisches Assistenzpersonal Ansprechpartnerinnen Gabriele Steens Tel.: und Susanne Korbs Tel.: Unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie unter: 58 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

59 FORTBILDUNGEN Dermatologie Thema Workshop Botulinumtoxin Basiskurs TERMIN 10. September 2014, 5 Punkte VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT Vitaklinik im Hautarztzentrum Kiel, Alter Markt 1-2, Kiel, Tel.: , info@hautarztzentrum-kiel.de, Fachübergreifend/sonstige Thema Aukrug-Tönsheide, Ann-Catrin Brandt, Tel.: , Fax: -2473, ann-catrin.brandt@drv-nord.de Ihr kompaktes, rechtliches Update TERMIN 3. September 2014 VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT PVS, Mitgliederservice & Schulungskoordination, Moltkestr. 2, Bad Segeberg, Janina Knoth, Tel.: , Fax: -3023, j.knoth@pvs-se.de, Thema Schiffsarztlehrgang Advanced Course Spezielle Themen der Medizin auf See TERMIN August 2014, 60 Punkte VERANSTALTUNGSORT Marinestützpunkt in Kiel Thema Notfallzahnmedizin für Humanmediziner TERMIN 19./20. September 2014, 17 Punkte VERANSTALTUNGSORT UKSH, Klinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie, Kiel VERANSTALTER/KONTAKT Schiffsarztlehrgang GbR, Dr. Frank Heblich, Meimersdorfer Weg 217, Kiel, info@schiffsarztlehrgang.de, Thema Fährst Du noch oder schläfst Du schon? Update zu schlafbezogenen Atemstörungen und Fahrtauglichkeit TERMIN 3. September 2014, 3 Punkte VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT Fachklinik Aukrug, Tönsheide 1a, Thema Fallkonferenz MRSAplus Netzwerk Termin 10. September 2014 VERANSTALTER/Veranstaltungsort/KONTAKT Laborärztliche Gem. Praxis Lübeck, Zentrallabor Lübecker Ärzte, Von-Morgen-Str. 3, Lübeck, Dr. Bettina Tiemer, Tel.: , Fax: -10, b.tiemer@labor-luebeck.de, Thema Pensa Kongress TERMIN 10. September 2014 Thema Welttag der Suizidprävention TERMIN 10. September 2014 Thema Update Rhythmologie TERMIN 10. September 2014 Thema Geriatrisch-unfallchirurgisches Symposium Herausforderung Alterstraumatologie Fortbildungen, die nach Redaktionsschluss eingereicht worden sind, finden Sie im Internet unter Alle Angaben ohne Gewähr Ausgabe 8 August

60 Fortbildungen TERMIN 17. September 2014 VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT DIAKO Flensburg, Knuthstraße 1, Flensburg, Tel.: , VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT AHG Klinik Lübeck, Weidenweg 9-15, Lübeck, Tel.: , Fax: -331, Internet Thema 4. Kieler Fördesymposium TERMIN 19./20. September 2014, 10 Punkte VERANSTALTUNGSORT Atelierhaus im Anscharpark, Heiligendammer Str. 15, Kiel VERANSTALTER/KONTAKT Abts + Partner, Prüner Gang 7, Kiel, Natalie Steffen, Tel.: , veranstaltungen@abts-partner.de Thema Psychodynamische Psychotherapie bei Psychosen TERMIN 17. September 2014, 5 Punkte VERANSTALTUNGSORT Hotel Mercure, Am Hanseatenplatz, Itzehoe VERANSTALTER/KONTAKT Forum Psychotherapie Steinburg e. V., Wilhelmstr. 16, Itzehoe, Ulla Kamps-Blass, Tel.: , ulla@kamps-blass.de Thema Moderne Polytraumaversorgung Termin 25. September 2014 Veranstaltungsort Convent Garten, Rendsburg VERANSTALTER/KONTAKT Ärzteverein Rendsburg, Eiderstr. 55, Rendsburg, Dr. Achim Diestelkamp, Tel.: , Fax: -29, aerzteverein-rd@web.de, Thema Jahrestagung 2014 der DZG (Deutsche Gesellschaft Zwangserkrankungen e. V.) Von Macken bis Zwängen und darüber hinaus. Diagnose und Behandlung von Zwangsstörungen und Verhaltenssüchten TERMIN 26./27. September 2014, 12 Punkte VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT Schön Klinik Bad Bramstedt, Birkenweg 10, Bad Bramstedt, Astrid Reining, Tel.: , Fax: -7025, BBR-Veranstaltungen@schoen-kliniken.de Psychiatrie und Psychotherapie THEMA Chrystal und Speed eine Herausforderung für die Suchtrehabilitation TERMIN 10. September 2014 THEMA Kunsttherapie in der Entwöhnungsbehandlung TERMIN 24. September 2014 Radiologie Thema CT und MRT des Herzens 1. Teil: Herz-MRT TERMIN 27. September 2014, 9 Punkte VERANSTALTER/VERANSTALTUNGSORT/KONTAKT UKSH, Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Ratzeburger Allee 160, Lübeck, PD Dr. Peter Hunold, Tel.: , Fax: -6497, peter.hunold@uksh.de 60 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

61 MITTEILUNGEN DER ÄRZTEKAMMER Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig Holstein vom 11. Juni 2014 Aufgrund des 4 Absatz 3 in Verbindung mit 21 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2014 (GVOBI. Schl.-H. S. 17) wird nach Beschlussfassung in der Sitzung der Kammerversammlung am 26. März 2014 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig Holstein erlassen: Artikel 1 Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 343), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Januar 2013 (Amtsbl. Schl.-H S. 84), wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: Nach Buchstabe e) wird der Buchstabe f) angefügt: f) die Entscheidung über Zuführungen zu einer Gewinnrücklage und Entnahmen daraus. Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Segeberg, den 28. Mai Ärztekammer Schleswig-Holstein Dr. med. F.-J. Bartmann Dr. med. H. Hermann Präsident Vizepräsident Genehmigt gemäß 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit 77 Absatz 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes. Kiel, den 3. Juni 2014 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Dr. Riehl Ausgefertigt: Bad Segeberg, den 11. Juni 2014 Ärztekammer Schleswig-Holstein Dr. med. F.-J. Bartmann Dr. med. H. Hermann Präsident Vizepräsident 2. Im Anschluss an 35 wird folgender neuer 35 a angefügt: 35 a Gewinnrücklage Die Versorgungseinrichtung bildet eine Gewinnrücklage, die insbesondere zur Absicherung erhöhter Risiken aus dem Versicherungsgeschäft oder der Kapitalanlage verwendet werden kann. Der Aufsichtsrat beschließt jährlich über eine Zuführung zu der Gewinnrücklage sowie über die Entnahme. Ausgabe 8 August

62 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Hinweise: Bewerbungen richten Sie bitte an: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Zulassung/Praxisberatung, Bismarckallee 1-6, Bad Segeberg. Der Bewerbung sind ein Auszug aus dem Arztregister sowie ein unterschriebener Lebenslauf beizufügen. Ferner ist ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (Behördenführungszeugnis) zu beantragen. Die Bewerbung wird nicht durch eine eventuell erfolgte Wartelisteeintragung ersetzt! Um Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze können sich auch Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren bewerben, um einen anderen Arzt/eine andere Ärztin bzw. mehrere Ärzte/Ärztinnen anzustellen. Der Arzt/die Ärztin/die Ärzte muss bzw. müssen namentlich genannt werden und die oben bezeichneten Unterlagen sind für ihn/sie einzureichen. Es besteht die Möglichkeit, dass ein für einen vollen Versorgungsauftrag ausgeschriebener Vertragsarztsitz/Vertragspsychotherapeutensitz von zwei Ärzten/Ärztinnen übernommen wird, die den Sitz übernehmen und ihren Versorgungsauftrag jeweils auf einen halben Versorgungsauftrag beschränken. Öffentliche Ausschreibung von Vertragsarztsitzen gemäß 103 Abs. 4 SGB V Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein schreibt auf Antrag von Ärzten/Psychotherapeuten deren Vertragsarztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus, sofern es sich bei dem maßgeblichen Planungsbereich um ein für weitere Zulassungen gesperrtes Gebiet handelt. Für nähere Informationen hierzu stehen Ihnen unter den Tel.-Nummern und den angegebenen Durchwahlen unsere Sachbearbeiter zur Verfügung: Team 1-596, -378, -561 Team 2-634, -346, -259 Team 3-258, -632, -291 Team 1 betreut folgende Kreise: Dithmarschen, Nordfriesland, Pinneberg, Segeberg, Steinburg, Stormarn Team 2 betreut: Stadt Neumünster/Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kreis Plön, Stadt Kiel Team 3 betreut: Stadt Flensburg/Kreis Schleswig-Flensburg, Kreis Herzogtum Lauenburg, Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein Frauenärzte -halbe Zulassung- Fachgebiet/Arztgruppe Planungs bereich* Praxisform Bewerbungsfrist** Ausschreibungsnummer Kiel EP /2014 Frauenärzte FL/SL-FL EP /2014 Hausärzte MB Lübeck BAG /2014 Hausärzte MB Rendsburg EP /2014 Hausärzte MB Oldenburg BAG /2014 Hausärzte MB Flensburg BAG /2014 Hausärzte MB Bad Segeberg BAG /2014 Hausärzte MB Brunsbüttel EP /2014 Hausärzte MB Neustadt EP / Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

63 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Nervenheilkunde FL/SL-FL BAG /2014 -halbe Zulassung- Orthopäden Pinneberg BAG /2014 * Die Stadt Kiel und die Stadt Lübeck stellen jeweils einen Planungsbereich dar. Alle übrigen Planungsbereiche richten sich nach den Kreisgrenzen, außer der Kreisregion Stadt Neumünster/Kreis Rendsburg-Eckernförde (NMS/RD-E) und der Kreisregion Stadt Flensburg/Kreis Schleswig-Flensburg (FL/SL-FL). ** Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist, das heißt es können nur Bewerbungen akzeptiert werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen. Sollte innerhalb der Bewerbungsfrist keine Bewerbung eingehen, so gilt die Ausschreibung maximal für ein weiteres Jahr. Die Bewerbungsfrist ist gewahrt, wenn aus der Bewerbung eindeutig hervorgeht, auf welche Ausschreibung sich die Bewerbung bezieht, für welche Adresse die Zulassung beantragt wird und ein Arztregisterauszug beigefügt wurde. Folgende Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze waren bereits ausgeschrieben, jedoch hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist niemand beworben, sodass Sie sich um diese Sitze weiterhin bewerben können: Fachgebiet/Arztgruppe Planungsbereich Praxisform Ausschreibungs nummer Frauenärzte Pinneberg BAG 13907/2013 Frauenärzte Steinburg EP 5494/2014 Hausärzte MB Flensburg EP 11281/2013 Hausärzte MB Itzehoe EP 13989/2013 Hausärzte MB Kiel BAG 8953/2013 Hausärzte MB Lübeck EP 3305/2014 Hausärzte MB Metropolregion Südost BAG 8256/2013 Hausärzte MB Metropolregion Südwest EP 12805/2013 Hausärzte MB Mölln EP 8435/2013 Hausärzte MB Mölln BAG 13579/2013 Hausärzte MB Neumünster BAG 14706/2013 Hausärzte MB Neumünster EP 14658/2013 Hausärzte MB Neustadt (Holstein) BAG 8691/2013 Hausärzte MB Ratzeburg EP 14367/2013 Hausärzte MB Ratzeburg EP 3286/2014 Hausärzte MB Rendsburg EP 13516/2013 Hausärzte MB Rendsburg EP 1326/2014 Hausärzte MB Schleswig EP 22/2014 Hausärzte MB Westerland EP 7677/2013 Hausärzte -halbe Zulassung- MB Metropolregion Südost BAG 6809/2014 HNO-Ärzte Nordfriesland EP 13787/2013 HNO-Ärzte -halbe Zulassung- NMS/RD-E BAG üö 5722/2014 Ausgabe 8 August

64 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Internisten SH Mitte BAG 10884/2013 Internisten SH Ost EP 3339/2014 Kinderärzte Dithmarschen EP 686/2014 Nervenärzte Nordfriesland EP 2170/2014 Nervenärzte Pinneberg EP 14703/2013 Neurochirurgen Schleswig-Holstein EP 11851/2013 Psychotherapeuten Nordfriesland EP 1997/2014 Für folgende Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze, die sich in einem für weitere Zulassungen/Anstellungen nicht gesperrten Planungsbereich befinden, werden Nachfolger gesucht. Es handelt sich hierbei nicht um Ausschreibungsverfahren nach 103 Abs. 4 SGB V. Fachgebiet/Arztgruppe Planungsbereich Praxisform Chiffrenummer Hausärzte MB Husum EP 5630/2013 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Schleswig-Holstein EP 3101/2014 Nähere Informationen zu den aufgeführten Praxen sowie dem Zulassungsverfahren erhalten Sie unter den oben angegebenen Telefonnummern. Folgende Ärzte/Psychotherapeuten wurden im Rahmen des Sonderbedarfes zugelassen. Diese Beschlüsse sind noch nicht bestandskräftig, sodass hiergegen noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden kann. Name Fachgruppe/Schwerp. Niederlassungsort Niederlassungsdatum Dr. med. Ute Kruse Neurologie Flensburg, Fruerlunder Straße 52 Folgende Ärzte/Psychotherapeuten wurden ermächtigt bzw. bei folgenden Ärzten haben sich Änderungen ergeben (Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ermächtigungsverzeichnis auf Name Fachgruppe/Schwerp. Ort Dr. med. Jan Castan Lungen- und Bronchialheilkunde Westerland/Sylt Forschungszentrum Borstel Frauenheilkunde und Geburtshilfe Borstel Dr. med. Uwe Heilenkötter Chirurgie/Orthopädie und Unfallchirurgie Itzehoe Dr. med. Jochen Caesar Chirurgie Niebüll Dr. med. Bernhard Röthig Chirurgie Ratzeburg Dr. med. Michael Kock Chirurgie/Visceral- und Unfallchirurgie Ratzeburg Dr. med. Frank Templin Chirurgie/Gefäßchirurgie Geesthacht Dr. med. Ulf Niemann Chirurgie/Gefäßchirurgie Elmshorn 64 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

65 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Dr. med. Markus Siggelkow Allgemeine Chirurgie Kiel Jan-Peter Siegers Neurochirurgie Helgoland Dr. med. Felix Schwartz Haut- und Geschlechtskrankheiten Kiel Prof. Dr. med. Regine Gläser, Prof. Dr. med. Ulrich Mrowietz Haut- und Geschlechtskrankheiten Prof. Dr. med. Thomas Schwarz, Innere Medizin Kiel Prof. Dr. med. Jochen Brasch, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Ehrhardt Proksch Dr. med. Marcus Seeger Innere Medizin/Gastroenterologie Kiel Priv.-Doz. Dr. med. habil. Innere Medizin/Nephrologie Kiel Susanna Nikolaus Prof. Dr. med. Ulrich Kunzendorf Innere Medizin/Endokrinologie Kiel Prof. Dr. med. Heiner Mönig Innere Medizin/Pneumologie/ Kiel Pulmologie Dr. med. Martin Claussen Kardiologie Großhansdorf Ewa Mainski Innere Medizin Bad Segeberg Dr. med. Daniela Manner Kinder- und Jugendmedizin Lübeck Dr. med. Michael Buchholz Diagnostische Radiologie Lübeck Dr. med. Andreas Gremmelt, Anästhesiologie Schleswig Dr. med. Gabriele Krüger, Dr. med. Georg Bollig Prof. Dr. med. Petra Saur Anästhesiologie Lübeck Birgit Gütte Ärztin ohne Gebietsbezeichnung Lübeck Dr. med. Markus Weber Psychiatrie und Psychotherapie Lübeck Dr. med. Peter Hans Hauptmann Psychiatrie und Psychotherapie Bargfeld-Stegen Andreas Steimann, Psychiatrie und Psychotherapie Rickling Renate Paulssen-Wolf Dr. med. Stefan Geist Frauenheilkunde und Geburtshilfe Pinneberg Prof. Dr. med. José Valdueza Neurologie/Neurochirurgie Bad Segeberg Dr. med. Björn Hauptmann Neurologie Bad Segeberg Dr. med. Britta Seifert Frauenheilkunde und Geburtshilfe Itzehoe Dr. med. Steffen Oehme Orthopädie/Rheumatologie Eckernförde Irene von der Ahe Radiologie Flensburg Dr. med. Klaus Wittmaack Anästhesiologie Neumünster Prof. Dr. med. Rainer Schönweiler Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Lübeck Dr. med. Monika Hollub Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Schleswig Priv.-Doz. Dr. med. Andreas Franke Innere Medizin Flensburg Dr. med. Christian Falkenberg Kinder- und Jugendmedizin Nebel Prof. Dr. med. Diether Ludwig Innere Medizin Bad Segeberg Kiel Ausgabe 8 August

66 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Folgende Ärzte/Psychotherapeuten/MVZ wurden zugelassen und haben um Veröffentlichung gebeten: Name Ort Fachgruppe Beginn Nachfolger von Dipl.-Psych. Angelika Alpers Dr. med. Anna-Kristina Schaal Priv. Doz. Dr. med. Peter Benecke -halbe Zulassung- Dr. med. Urte Riese -halbe Zulassung- Jan-Hendrik Friedrichsen Dr. med. Martin Hasilik Angela Schacht -halbe Zulassung- Dr. med. Stephanie Wiest Dr. med. Carsten Tack Barbara Jürgens - halbe Zulassung - Dr. med. Oliver Gutzeit Jan-Ulrich Stähr Dr. med. Joachim Meincke Dr. med. Dr. med. dent. Björn Möller Dr. med. Claas Helmut Schulze Dr. med. Beatrice Brockmann Lütjenburg, Amakermarkt Meldorf, Österstraße Mölln, Wasserkrüger Weg Schleswig, Stadtweg Neumünster, Kuhberg Pinneberg, Diesterwegstraße St. Peter-Ording, Fasanenweg Kiel, Esmarchstraße Lübeck, Breite Straße Kiel, Steenbeker Weg Lübeck, Breite Straße Kiel, Schönberger Straße Glücksburg, Bahnhofstraße 5 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Innere Medizin/ hausärztlich Orthopädie und Unfallchirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Innere Medizin/ hausärztlich Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Norbert Puls Innere Medizin Marion Weinhold Kinder- und Jugendmedizin Innere Medizin/ Kardiologie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Innere Medizin/ Kardiologie Kiel, Wall 55 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Bad Schwartau, Am Kurpark Kronshagen, Hasselkamp Dr. med. Wolfgang Klix Dr. med. Anne Petersen-Hansen Dr. med. Heinrich Beyer Allgemeinmedizin Dr. med. Wiebke Reibisch Allgemeinmedizin Dr. med. Heinz Sina Chirurgie/Unfallchirurgie/Gefäßchirurgie Dr. med. Wulf Drewes Allgemeinmedizin Dr. med. Carsten Collin Die Zulassung von Frau Dr. med. Ute Kruse als Fachärztin für Neurologie für einen halben Versorgungsauftrag als Nachfolgerin für Frau Barbara Finger ist nicht zum Tragen gekommen. 66 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

67 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Folgende Ärzte/Psychotherapeuten/MVZ haben Anstellungsgenehmigungen erhalten und um Veröffentlichung gebeten: Name des anstellenden Arztes/MVZ FAK MVZ GmbH DIAKO MVZ GmbH Ambulantes Versorgungszentrum Segeberger Kliniken GmbH MVZ Beste Trave Dr. med. Beatrice Brockmann, Sven Claßen Dr. med. Gerrit Schenk Asklepios MVZ Nord SH GmbH MVZ Neurozentrum am Klosterforst Dr. med. Uwe Böckmann Dres. med. Bernd Brandenburg und Partner Dr. med. Monica Müller-Kovacs, Dr. med. Alexander Lothar Gick Prof. Dr. med. Christian Doehn Dipl.-Med. Johannes- Christian Witte und Kollegen Dr. med. Reinhold Turek und Kollegen Dr. med. Reinhold Turek und Kollegen Ort Fachgruppe Beginn Name des Angestellten Kiel, Boninstraße 27a Sylt/OT Wenningstedt, Hauptstr Bad Segeberg, Krankenhausstraße Bad Oldesloe, Schützenstraße Kronshagen, Hasselkamp Lensahn, Eutiner Straße Elmshorn, Schulstraße Itzehoe, Hanseatenplatz Neumünster, Parkstraße Lübeck, Paul- Ehrlich-Straße Schleswig, Plessenstraße Lübeck, Am Kaufhof Bad Segeberg, Bahnhofstr Nortorf, Große Mühlenstraße 39a Nortorf, Große Mühlenstraße 39a Allgemeinmedizin Frank-Eckhart Dittrich-Rittershausen Neurologie Dr. med. Gesche Stritzke -halbtags- Chirurgie und Visceralchirurgie Radiologie, Schwerpunkt Neuroradiologie Innere Medizin/ hausärztlich Dr. med. Michaela Nystrom -vierteltags Dr. med. Kerstin Scholz -halbtags Dr. med. Stefanie Hinz Allgemeinmedizin Dr. med. Carsten Haas Psychologische Psychotherapeutin Physikalische und Rehabilitative Medizin Innere Medizin/ hausärztlich Dipl.-Psych. Beate Ketelhut Dr. med. Timo Jeßen Birgit Jacobs -halbtags- Radiologie Christian Götz Grahl -halbtags- Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Kirsten Nacke Urologie Dr. med. Holger Overbeck -vierteltags- Allgemeinmedizin Claudia Schröder -halbtags- Allgemeinmedizin Barbara Kleine Allgemeinmedizin Dr. med. Hans- Joachim Kleine Ausgabe 8 August

68 Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung DIAKO MVZ GmbH MVZ Kappeln GmbH Niebüll, Bahnhofstr Kappeln, Kirchstraße 9 Neurochirurgie Dr. med. Ortwin Rubarth -dreivierteltags- Frauenheilkunde und Geburtshilfe Marek Volkmer -vierteltags- Folgende Ärzte/Psychotherapeuten/MVZ haben die Genehmigung zur Verlegung ihrer Vertragspraxis erhalten und um Veröffentlichung gebeten: Name Fachgruppe von nach Datum Gabriele Doßmann Innere Medizin/ hausärztlich Sylt OT Westerland, Friedrichstraße Sylt OT Westerland, Friedrichstraße Dr. med. Peter Kunstmann Frauenheilkunde und Geburtshilfe Stockelsdorf, Segeberger Straße Bad Schwartau, Lübecker Straße Susann Haltenhoff Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Glückstadt, Große Kremper Straße Glückstadt, Am Markt Nicola Witzgall- Mösinger Praktische Ärztin Ratzeburg, Bahnhofsallee Mustin, Waldstraße Dipl.-Med. Irmgard Jacob ausschließlich psychotherapeutisch tätige Fachärztin für Innere Medizin Neumünster, Uferstraße Neumünster, Seekamp Dipl.-Psych. Ralf Steenblock Psychologischer Psychotherapeut Nindorf, Osterree Hohenwe stedt, Böternhöfen Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

69 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Stellenangebote/Stellengesuche Theodor-Schäfer- Berufsbildungswerk Husum Für die Leitung unserer medizinischen Abteilung suchen wir ab sofort eine -n Fachärztin Facharzt für Arbeitsmedizin oder Fachärztin Facharzt anderer Fachdisziplin mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin in Vollzeit oder Teilzeit. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Bewerbungen erbitten wir schriftlich bis zum Theodor-Schäfer-Berufsbildungswerk Husum Melanie Schröder Theodor-Schäfer-Straße Husum Das Theodor-Schäfer-Berufsbildungswerk Husum ist eine Einrichtung des Diakonie-Hilfs werkes Schleswig-Holstein (DHW). Das DHW gehört zur Gruppe Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie. Gemeinschaftspraxis für Kinder-und Jugendmedizin in Schleswig sucht Ärztin/Arzt in Teilzeitarbeit. Tel / oder 0151/ oder 0178/ Völlige Flexibilität! Zwei Hausärzte suchen für Ihre Praxis in der Nähe von Lübeck eine/n Kollegin/Kollegen zur Vergrößerung des Ärzte-Teams. Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin / Innere Medizin Die Mitarbeit kann frei nach Ihrem Wunsch in Vollzeit oder Teilzeit erfolgen und dabei zeitlich flexibel gehalten werden. Die Möglichkeit als Partner/in in die Praxis einzusteigen besteht ebenfalls. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich bei der Geschäftsführung unseres regionalen Praxisnetzes! Telefon: +49 (0) Internet: Telefon: +49 (0) markus.knoefler@praxisnetz-lauenburg.de WBA-Allgemeinmedizin in Travemünde Sehr nettes Team sucht ab oder später WB-Assist.in Voll-oder Teilzeit. Wir bieten flexible Arbeitsund Urlaubszeiten. Großes diagn.&therap.spektrum. WB-Ermächtigung 30 Monate. Kontakt: Dr.Butt/St.Strzelec hausarztpraxis-pier3@t-online.de

70 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Stellenangebote/Stellengesuche W P R I VAT K L I N I K SCH LOSS ARNSDORF Wir suchen für die private Fastenklinik Schloss Warnsdorf einen FA/FÄ für Innere oder Allgemeinmedizin mit Kenntnissen in Naturheilverfahren, Komplementärmedizin und/oder Psychotherapie für eine Dreiviertel-oder Vollzeitstelle. Honorartätigkeit u. U. möglich. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an Schloss Warnsdorf Klinik Dr. Scheele GmbH, Heike Mohr, Schlossstraße 10, Warnsdorf. (Vorabinfo unter 04502/ ) Die B A D GmbH betreut mit mehr als Experten europaweit Betriebe mit 4 Millionen Beschäftigten in den verschiedenen Bereichen der Gesundheitsvorsorge und der Arbeitssicherheit. Allein in Deutschland betreiben wir 200 Gesundheitszentren. Damit gehören wir mit unseren Tochtergesellschaften zu den größten europäischen Anbietern von Präventionsdienstleistungen. Arbeitsmediziner/Betriebsmediziner (m/w) oder Ärzte für die Weiterbildung (m/w) zum Facharzt für Arbeitsmedizin Elmshorn Flensburg Voll- oder Teilzeit Kennziffer SHÄB»Als Führungskraft trage ich Verantwortung für die Qualität unserer Dienstleistung aber auch für meine Mitarbeiter. Eine große Herausforderung, die ich jeden Tag mit Engagement und Freude angehe. Diese Leistung wird honoriert durch eine leistungsbezogene Vergütung und Anerkennung von meinen Mitarbeitern und unseren Kunden«Dr. med. Claus Goth, Facharzt für Arbeitsmedizin, Leiter B A D- Zentren Bonn und Köln Ärztinnen und Ärzten mit 24-monatiger Erfahrung in der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin, Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin bieten wir den Einstieg in ein expandierendes Unternehmen. Unser Angebot für Sie vielfältig, mitarbeiterorientiert und mehrfach ausgezeichnet: Sie sind in einem attraktiven Umfeld in der Betreuung vielfältiger Branchen und Unternehmen tätig Ihre Aufgaben reichen von der Gesundheitsvorsorge über die Reisemedizin bis hin zur arbeitsmedizinischen Begutachtung Sie sind Teil eines Teams aus Ärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Psychologen und BGM Beratern und profitieren vom engen Erfahrungsaustausch Sie gehören von Anfang an dazu mit einer strukturierten Einarbeitung und einem speziellen Weiterbildungsangebot für Ärzte Sie haben die Möglichkeit einer ausgewogenen Work-Life-Balance mit flexiblen und familienfreundlichen Arbeits zeiten Sie erhalten eine attraktive betriebliche Altersvorsorge, Unterstützung bei der Betreuung von Kindern und vieles mehr Sie arbeiten von Beginn an in einem unbefristeten Arbeits verhältnis Ihre Leistung wird durch ein hauseigenes attraktives Tarif system honoriert Unsere Mitarbeiter sind unser wertvollstes Kapital! Gehören Sie bald auch zu uns? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung unter Angabe der o. g. Kennziffer per an bewerbung@bad-gmbh.de oder an: B A D GmbH Personalentwicklung/-gewinnung Marion Peters, Tel. 0228/ Herbert-Rabius-Straße 1, Bonn >> weitere Informationen zur Arbeitsmedizin

71 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Stellenangebote/Stellengesuche Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) sucht in Hamburg und Schleswig-Holstein ab sofort Ärztinnen und Ärzte auf Honorarbasis MVZ westl. HH (in freier Trägerschaft) sucht FÄ f. Orthopädie, PRM, Allgemeinmedizin oder WB - Assistenten für o.g. Fachrichtungen in Voll-oder Teilzeit. Chiffre 526 für die Erstellung sozialmedizinischer Gutachten. Einschlägige gutachterliche Erfahrungen und Facharztanerkennung liegen idealerweise vor. Eine umfassende Einarbeitung in das Aufgabengebiet ist vorgesehen. Für die Durchführung der Begutachtung stehen Räumlichkeiten der BA zur Verfügung, es können aber auch eigene Praxen genutzt werden. Bei Interesse richten Sie Ihre Fragen und Bewerbungen bitte: Für Hamburg, die Kreise Pinneberg, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg an: Agentur für Arbeit Hamburg, Herrn Dr. med. Wolfgang Kluge Kurt-Schumacher-Allee 16, Hamburg Telefon oder per an: Wolfgang.Kluge@arbeitsagentur.de Für die Kreise Steinburg und Dithmarschen sowie Initiativbewerbungen für ganz Schleswig-Holstein an: Agentur für Arbeit Kiel, Herrn Dr. med. Holger Bebensee Adolf-Westphal-Str. 2, Kiel Telefon oder per an: Holger.Bebensee@arbeitsagentur.de Informationen über den Ärztlichen Dienst finden Sie auf der Internet-Seite der Bundesagentur für Arbeit unter: Der Suchthilfeträger therapiehilfe e.v. in Hamburg und Schleswi g- Holstein sucht ab September für 20 Stunden in der Woche eine/n engagierte/n erfahrene/n Assistenzärztin/Assistenzarzt für die geplante Substitutionsambulanz in Elmshorn Die Ambulanz befindet sich verkehrsgünstig in der Innenstadt von Elmshorn. Wünschenswert sind psychiatrische oder internistische Vorkenntnisse. Eine suchtmedizinische Fortbildung wir vom Träger finanziert, die Vertragsgestaltung erfolgt nach AVB in Anlehnung an TVL. Bewerbungen und Anfragen bitte an: Frau Dagmar Schreyer, ärztl.leitung, Tel Hanredder 30, Bokholt-Hanredder dagmar-schreyer@therapiehilfe.de Kinderarztpraxis (Pneumologie/ Allergologie) in HH-Bergedorf sucht FÄ/FA Pädiatrie zur Verstärkung unseres Teams kinderpraxis-hh@web.de Fachärztin für Allgemeinmedizin Echokard., Abd.Sono, Ernährgsmed. mjmed@hotmail.de Sie sind Facharzt/ ärztin für Chirurgie, freundlich und ein Teamplayer. Wir suchen Sie für unsere Gemeinschaftspraxis im südlichen Teil von S-H. Falls Sie Interesse an Praxisarbeit im netten Team haben, bitten wir um Zuschrift unter Chiffre 527

72 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Stellenangebote/Stellengesuche Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nord Zur richtigen Zeit am richtigen Ort Wir suchen Weiterbildungsassistent(in) Allgemeinmedizin Nettes Praxisteam! Großes Spectrum, einschl. Röntgen, Sonographie, Op. WB Ermächtigung: Allgemein, Innere, Chirurgie vorhanden. MVZ in Wahlstedt, Waldstr.11, Wahlstedt Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) berät Kranken- und Pflegekassen in allen sozialmedizinischen und pflegefachlichen Fragen. Dafür brauchen wir fachkompetente Unterstützung! Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nord Hammerbrookstraße Hamburg Verstärken Sie unser Ärzteteam an unseren Standorten Hamburg, Lübeck oder Kiel als ärztliche Gutachterin/ ärztlicher Gutachter Wir bieten Ihnen als Alternative zur Klinik oder Praxis eine interessante und zukunftsorientierte Begutachtungs- und Beratungstätigkeit als unabhängige/r Sachverständige/r mit der Sicherheit eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst. Wir wünschen uns von Ihnen mehrjährige (fachärztliche) Erfahrung in Klinik und/oder Praxis sowie aktuelle und fundierte medizinische Fachkenntnisse. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Alle weiteren Informationen zu dieser Ausschreibung finden Sie auf unserer Website unter R Stellenangebote R offene Stellen. Bei Fragen steht Ihnen Herr Möller (Telefon ) für ein erstes vertrauliches Gespräch gern zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte unter Angabe der auf unserer Website genannten Kennziffer sowie des bevorzugten Standorts in Papierform bis zum an den Fachbereich Personal und Finanzen. Facharzt/-ärztin für Kinderheilkunde als Nachfolger/-in einer gut laufenden Kinderarztpraxis im südlichen Speckgürtel von Hamburg gesucht. Zuschriften unter Chiffre 525 Leben und Lachen Sterben und Trauern Balthasar Kinder- und Jugendhospizstiftung Helfen Sie mit! Anzeigenschluss für die Ausgabe 09/2014 ist der Ja zur Menschenwürde.

73 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Stellenangebote/Stellengesuche Gemeinschaftspraxis für Kinder-und Jugendmedizin in Schleswig sucht Ärztin/Arzt in Teilzeitarbeit. Tel / oder 0151/ oder 0178/ Therapeutische Wohngruppe Auxilium in Hamm»Gemeinsam stark!«für Kinder und Jugendliche mit seelischen Beeinträchtigungen wurden die Wohngruppen in Hamm geschaffen. Unser Ziel: gemeinsames Wohnen auch als Voraussetzung sozialer Integration. Wir bieten: Hilfestellung zum Berufseinstieg. Wir fördern junge Menschen auf ihrem Weg zu eigenständigen Persönlichkeiten. Helfen Sie mit! Weitere Infos unter: Chiffre-Zuschriften senden Sie bitte unter Angabe der Chiffre-Nr. an: Quintessenz Verlags-GmbH, Ifenpfad 2-4, Berlin

74 Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Bereiches Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck sucht zum für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Teilzeit, 50% von Vollzeit) eine / einen Ärztin / Fachärztin bzw. Arzt / Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin / Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Ärztin / Arzt mit Erfahrungen in diesen Gebieten Wir bieten als öffentlicher Arbeitgeber neben flexiblen Arbeitszeiten ein interessantes und vielseitiges Arbeitsfeld. Mit der sozialmedizinischen Ausrichtung ist die Tätigkeit mit breitgefächerten Gestaltungsund Entwicklungsmöglichkeiten verbunden. Unsere Aufgabenschwerpunkte sind: Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen (Schuleingangsuntersuchungen, sonderpädagogischer Förderbedarf und Schulfehlzeiten) Sozialmedizinische Begutachtung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB VIII (Frühförderung und Integration) Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Frühe Hilfen und dem Kinderschutzzentrum Umsetzung von Maßnahmen und Beratungen für Kindertageseinrichtungen und Schulen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes Durchführung einer Impfsprechstunde für öffentlich empfohlene Impfungen und Gelbfieber sowie reisemedizinische Beratungen Folgende Anforderungen sind zu erfüllen: Approbation als Ärztin / Arzt Freude am Umgang mit Kindern, Eltern und deren Bezugspersonen selbständiges Arbeiten bei gleichzeitiger Bereitschaft zur Teamarbeit Kenntnisse der MS-Office-Programme Word, Excel und Outlook Dienstzeitgestaltung im Rahmen der flexibilisierten Arbeitszeiten nach den Erfordernissen der Aufgabenerledigung im Team Teilnahme an der ärztlichen Rufbereitschaft gemäß Psychisch-Krankengesetz Schleswig-Holstein (PsychKG) Wir bieten: Qualitativ hochwertige verwaltungsinterne Fortbildungen sowie die Teilnahme an externen Fortbildungen die Weiterbildungsermächtigung für Kinder- und Jugendmedizin (12 Monate) und für Öffentliches Gesundheitswesen (18 Monate) sowie Sozialmedizin (12 Monate) Möglichkeit zur Ausübung von Nebentätigkeiten Sie besitzen die Fahrerlaubnis für PKW und stellen Ihren privaten PKW für dienstliche Zwecke gegen Zahlung einer Entschädigung zur Verfügung. Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt zurzeit 19,5 Stunden; die Eingruppierung kann bei Vorliegen der persönlichen und tariflichen Voraussetzungen bis in die Entgeltgruppe 15 TVöD erfolgen (zudem ist die Zahlung einer Zulage möglich). Den vollständigen Ausschreibungstext finden Sie unter und unter Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen und vollständigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum an die Hansestadt Lübeck - Der Bürgermeister - Personal- und Organisationsservice Kennziffer 44 Fischstraße 2-6 * Lübeck personal-und-organisationsservice@luebeck.de Bei fachbezogenen Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Dr. Butt (Tel / , in personalwirtschaftlichen Angelegenheiten an Herrn Seelig (Tel / ).

75 Die Deutsche Rentenversicherung Bund sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für das Reha-Zentrum Utersum auf Föhr eine Oberärztin/einen Oberarzt Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin sowie eine Oberärztin/einen Oberarzt Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe möglichst mit Erfahrungen in der gynäkologischen Onkologie In dem Reha-Zentrum Utersum auf Föhr (190 Betten) werden Patientinnen/Patienten mit Atemwegs- und Lungenkrankheiten aller Art, einschließlich Sarkoidose und bösartiger Krankheiten der Atmungsorgane behandelt. Die Abteilung Gynäkologie ist spezialisiert auf die Rehabilitation von Patientinnen mit bösartigen Krankheiten der Brust und der weiblichen Geschlechtsorgane sowie auf chronische Krankheiten der Gynäkologie. Wir bieten: > eine anspruchsvolle Tätigkeit im öffentlichen Dienst und eine leistungsgerechte Bezahlung; zusätzliche Altersversorgung > Arbeit in einem multi-professionellen und kollegialen Team > familienfreundliche Arbeitszeiten > Möglichkeit der Ausübung von Nebentätigkeiten Unsere Erwartungen: > Sie sind Fachärztin/Facharzt wie oben beschrieben > Sie sind kommunikationsfähig, patienten- und teamorientiert > Sie erkennen Probleme und entwickeln Lösungsansätze > Sie tragen gern Verantwortung und sind entscheidungsfreudig > Sie übernehmen gern Personalverantwortung > Sie sind bereit arbeitsplatzrelevantes Wissen zu erwerben > Sie sind - sofern nicht schon vorhanden - zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen bereit Auf unserer Internetseite ( finden Sie unter der Rubrik Karriere die ausführliche Stellenausschreibung. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, steht Ihnen für weitere Auskünfte der Ärztliche Direktor des Reha-Zentrums Utersum auf Föhr, Herr Dr. med. Wolfgang Scherer, unter der Rufnummer 04683/6-161 gerne zur Verfügung. Ihre vollständige Bewerbung übersenden Sie bitte bis zum , unter Angabe der Kennziffer /2014 an: Deutsche Rentenversicherung Bund Dezernat 8021/Zimmer H Berlin

76 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Ev.-Luth. Diakonissenanstalt zu Flensburg Die Evangelisch-Lutherische Diakonissenanstalt zu Flensburg (DIAKO) ist u.a. Träger eines Krankenhauses der Schwerpunktversorgung mit Beleghäusern in Flensburg und Umgebung und MVZ. Das Diakonissenkrankenhaus ist akademisches Lehrkrankenhaus des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein und kooperiert als Medizinischer Klinikverbund Flensburg mit dem benachbarten Malteser Krankenhaus St. Franziskus Hospital. Gemeinsam verfügen die Kliniken über etwa 890 Betten und behandeln jährlich stationäre und ambulante Fälle, mit Kontakten p.a. in der gemeinsamen zentralen Notaufnahme, die dem Diakonissenkrankenhaus angeschlossen ist. An der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt zu Flensburg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine / einen Stationsärztin/Stationsarzt für die Klinik für Gefäßchirurgie Das Arbeitsverhältnis beträgt 100% Teilzeittätigkeit ist auch möglich. Positive Work Life Balance gesucht? Hier ist die Lösung: Stationsarzt an der DIAKO in Flensburg! Sind Sie in der Weiterbildung zum Allgemeinmediziner oder Chirurgen bzw. haben bereits eine Facharztanerkennung in einem chirurgischen oder konservativen Fachgebiet? Ist Ihnen eine selbstständige abwechslungsreiche ärztliche Tätigkeit in einem motivierten Team wichtig? Legen Sie Wert auf geregelten Dienstschluss, freie Wochenenden und, wenn gewünscht, keine Dienste? Lieben Sie das Meer, den Wassersport, die schöne norddeutsche Landschaft und die Nähe zu Dänemark? Dann werden Sie Teil des Teams der Klinik für Gefäßchirurgie mit der konkreten Aufgabe der Betreuung der stationären Patienten im Gefäßzentrum Flensburg. Die Klinik für Gefäßchirurgie bietet das gesamte Spektrum des Fachgebiets und weist ein überregionales Einzugsgebiet auf. Das Gefäßzentrum Flensburg wurde als einziges Zentrum in Schleswig-Holstein neben dem UKSH Lübeck durch 3 Fachgesellschaften zertifiziert. Die Ausschreibung richtet sich besonders an Allgemeinmediziner (m/w), aber auch an Ärzte (m/w) mit bisheriger Tätigkeit in anderen konservativen und chirurgischen Fächern. Chirurgische Erfahrungen sind keine Bedingung. Auch Berufsanfänger (m/w) werden um ihre Bewerbung gebeten. Die Vergütung erfolgt nach den Kriterien der AVR der Diakonie Deutschland für Ärzte (dies entspricht dem Niveau des TV-Ärzte VKA des Marburger Bundes). Telefonische Auskünfte zu dieser Stelle erteilt Ihnen gern Herr Chefarzt Dr. Walluscheck unter Weitere Informationen und Details zu den Stellenausschreibungen entnehmen Sie bitte unserer Homepage: Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Flensburg Personalabteilung Knuthstr. 1, Flensburg

77 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Stellengesuche Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Veranstaltungen Internistin, DEGUM- Ausbilderin (Stufe II), mit hochqualifiziertem breitgefächerten Leistungsspektrum durch langjährige Berufserfahrung in e. Krhs d. Maximalversorgung & internist. Praxis, sucht neue Herausforderung. Kontakt: hh-internist@gmx.de Fachberater STUDIUM IM EU-AUSLAND Zahn-, Tier, & Humanmedizin ohne NC & Wartezeit für Quereinstieg MediStart-Agentur deutschlandweit * Tel. (040) Fortbildung 71 CME-Fortbildungspunkte DAS Seminar für Ärzte und Therapeuten Sie möchten Ihre schwergewichtigen Patienten gut versorgt wissen? Wir beraten Sie gerne! Adipositas Zentrum Nord Dr. Steffen Krause Selckstraße Tönning Tel.: / Adipositas Nachmittag in Tönning 13. September Uhr Chiffre-Zuschriften senden Sie bitte unter Angabe der Chiffre-Nr. an: Quintessenz Verlags-GmbH, Ifenpfad 2-4, Berlin

78 Stellenangebote/Stellengesuche UKSH Ambulanzzentrum Die Ambulanzzentrum des UKSH ggmbh sucht für ihre Medizinischen Versorgungszentren in Kiel und Lübeck zur Erweiterung des medizinischen Angebots folgende Kassenarztsitze Allgemeine Innere Medizin Fachärztliche Innere Medizin Anästhesie Augenheilkunde Chirurgie Dermatologie Orthopädie Pädiatrie Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Jana Reimers I Jana.Reimers@uksh.de Ambulanzzentrum des UKSH ggmbh, Ratzeburger Allee 160, Lübeck I Praxisabgabe/Praxisübernahme Deutsche Bank Meine Perspektive für die Zukunft: eine eigene Praxis. Es gibt einen Weg, sich von Experten beim Start in die Selbstständigkeit unterstützen zu lassen. Der Weg der Deutschen Bank. Deutsche Bank Existenzgründer-Seminar , Uhr, Deutsche Bank, Kohlmarkt 7 15, Lübeck Melden Sie sich an unter (069) oder Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

79 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Verschiedenes Selbstwert-Training Wie Sie durch die Stärkung Ihres Selbst wertgefühls Ihren beruflichen Erfolg und Ihre Lebensqualität steigern. Termine auf Anfrage Jeweils 4 Tage 28 CME-Punkte Dr. Volker Warnke Institut Trainings Coachings Seminare Exerzierplatz Kiel Telefon (04 31) Fachberater Anzeige Warnke 027 SHÄrztebl.indd :58 Adam Gudowski, Jahresabschluss KRUMBHOLZ K ÖNIG & PARTNER Steuer+Unternehmensberatung Mehr Leistung für Heilberufe ausgezeichnet beraten seit 1976 Tibarg 54 I Hamburg I I Tel.: Chiffre-Zuschriften senden Sie bitte unter Angabe der Chiffre-Nr. an: Quintessenz Verlags-GmbH, Ifenpfad 2-4, Berlin - STUDIENPLATZ MEDIZIN deutschlandweit einklagen auch Zahnmedizin, Psychologie & Quereinstieg Naumann zu Grünberg * Fachanwälte * Tel. (040) Studienplatz Medizin Studienberatung und NC-Seminare Unser Ziel: Ohne ZVS schnell ins Studium (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Biologie, Psychologie). Vorbereitung für Medizinertest und Auswahlgespräche. Info und Anmeldung. Verein der NC-Studenten e.v. (VNC) Argelanderstr. 50, Bonn, Tel. (0228) , Fax (0228)

80 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Fachberater Unsere Leistungen: - Praxiswertgutachten - Gerichtsgutachten - Schiedsgutachten - Gutachten im Zugewinnausgleich - Mediation im Gesundheitswesen - Coaching beim Praxiskauf / Praxisverkauf - Konzeption, Gestaltung und Betreuung von BAG, Ärztenetzen und MVZ - Betriebswirtschaftliche Optimierung - Gründercoaching (KfW) u.a. mit Horst Stingl von der IHK zu Kiel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Unternehmen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden estimed Am Dörpsdiek Kiel/Melsdorf Tel / Lokstedter Steindamm Hamburg Tel. 040 / Mail: beratung@estimed.de Stingl Scheinpflug Bernert vereidigte Buchprüfer Steuerberater Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Spezialisierte Beratung für Heilberufe: Finanz- und Lohnbuchhaltung Quartals-Auswertung Chef-Info Liquiditäts-, Rentabilitäts- und Steuerberechnung steuerliche Konzeption, Gestaltung und Betreuung von (neuen) Kooperationsformen: MVZ, BAG und Ärztenetze Existenzgründung Am Dörpsdiek Kiel / Melsdorf Tel / info@stingl-scheinpflug.de Fachspezifische Steuerberatung für Heilberufe -- Betriebswirtschaftliche Beratung -- Liquiditätsanalyse und -planung -- Unterstützende Begleitung von Existenzgründung -- Finanz- und Lohnbuchführung Partnerschaftsgesellschaft mbb Richard-Wagner-Straße 6 Holtenauer Straße Lübeck Kiel Tel.: Tel.: 0431/ Fax: info@rohwer-gut.de

81 Telefonverzeichnis Ansprechpartner der Ärztekammer Ärztekammer Schleswig-Holstein, Bismarckallee 8-12, Bad Segeberg, Tel.: , Fax: , Internet: Vorstand Dr. Franz-Joseph Bartmann (Präsident) Dr. Henrik Herrmann (Vizepräsident) Dr. Gisa Andresen Dr. Svante Gehring Petra Imme Dr. Thomas Schang Dr. Christian Sellschopp Tel.: Fax: Geschäftsführung Dr. Carsten Leffmann (Ärztl. Geschäftsführer) Tel.: Fax: Karsten Brandstetter (Kaufm. Geschäftsführer) Tel.: Fax: Ärztliche Weiterbildung Leitung: Manuela Brammer Tel.: Fax: Rechtsabteilung Leitung: Carsten Heppner (Justiziar) Tel.: Fax: Qualitätsmanagement Leitung: Dr. Uta Kunze Tel.: Fax: Ärztliche Fortbildung & Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung Leitung: Helga Pecnik Tel.: Fax: Medizinische Fachberufe & Edmund-Christiani-Seminar Leitung: Cornelia Mozr Tel.: Fax: Gästehaus Lohmühle Leitung: Helena Willhöft Tel.: Fax: Kommunikation Leitung: Wolfram Scharenberg Tel.: Fax: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt Leitender Redakteur: Dirk Schnack Tel.: Fax: Internet: Mitgliederverzeichnis/Ärztestatistik Leitung: Sandra Russow, Christine Gardner Tel.: , Fax: Ausgabe 8 August

82 Telefonverzeichnis Finanzabteilung Leitung: Kay Petruske Tel.: Fax: IT-Abteilung Leitung: Wolfgang Dahncke Tel.: Fax: Personalabteilung Leitung: Katrin Sabrowski Tel.: Fax: Facility Management Leitung: Helge Timmermann Tel.: Fax: Strahlenschutz/Ärztliche Stellen Cornelia Ubert, Gabriele Kautz-Clasen Tel.: , Fax: Krebsregister Schleswig-Holstein Vertrauensstelle Leitung: Mirja Wendelken Tel.: Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein Bismarckallee 14-16, Bad Segeberg Geschäftsführer: Harald Spiegel Tel.: Fax: Patientenberatung Tel.: Fax: Detaillierte Liste aller Ansprechpartner: (Wir über uns) Impressum Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt Herausgeber: Ärztekammer Schleswig-Holstein V. i. S. d. P.: Dr. Franz-Joseph Bartmann Die Redaktion gehört zur Abteilung Kommunikation der Ärztekammer Ltg.: Wolfram Scharenberg Redaktion: Dirk Schnack (Ltg.), Katja Willers, Anne Mey, Tel.: , -119 Zuschriften redaktioneller Art bitte an: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt, Bismarck allee 8-12, Bad Segeberg Die Beiträge geben die Auffassung der namentlich genannten Autoren, nicht zwingend die der Redaktion wieder. Für unaufgefordert eingereichte Beiträge werden keine Honorare bezahlt. Die Redaktion behält sich das Recht vor, über die Veröffent lichung, die Gestal - tung und ggf. redaktionelle Änderun gen von Beiträge zu entscheiden. Dies betrifft auch Leserbriefe. Die Redaktion freut sich über unverlangt ein gesandte Ma nuskripte und bittet um Verständnis, dass umfang reiche Arbeiten aufgrund des redaktionellen Konzepts nicht be rücksichtigt werden kön nen. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird, ist hiermit auch die weibliche Form gemeint. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Bei träge und Ab bil dungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Ver lages strafbar. Verlag, Anzeigenverwaltung und Vertrieb: Quintessenz Verlags-GmbH, Ifenpfad 2-4, Berlin, Telefon 030/ , Fax 030/ Konto: Commerzbank AG Berlin, IBAN: DE BIC: COBADEFFXXX Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste Nr. 54/2014 gültig. Geschäftsleiter: Horst-Wolfgang Haase Vertrieb: Angela Köthe Anzeigen: Samira Rummler Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr je weils zum 15. des Monats. Die Zeitschrift wird von allen Ärzten in Schleswig-Holstein im Rah men ihrer Mitglied schaft zur Ärztekam mer bezogen. Der Bezugs preis ist mit dem Mit gliedsbeitrag abgegolten. Herstellung: Ärztekammer Schleswig-Holstein 82 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt

83 Stellen- und Gelegenheitsanzeigen Annahme: Samira Rummler, Berlin: Telefon 030 / , Telefax 030 / Kiel: Tel: 0431/ , 0171 / , helmut.hitze@kielnet.net Fachberater RECHTSBERATUNG FÜR DIE HEILBERUFE Praxiskauf / -verkauf Gemeinschaftpraxis MVZ Gesellschaftsrecht Zulassung Vergütung Honorarverteilung Regress Berufsrecht Arztstrafrecht DELTA Steuerberatung Bad Segeberg Heide Hamburg Die Berater für Ärzte seit über 50 Jahren Kurhausstraße Bad Segeberg Tel.: 04551/89930 Fax 04551/ ra@kossen-segeberg.de Hindenburgstraße Bad Segeberg Tel info@pvs-se.de Lehnen Sie sich zurück Wir machen Ihre Abrechnung

84 Suzan Yarkin Allianz Kundin seit 1990 Plus 100 der leistungsstarke Versicherungsschutz, speziell für junge Mediziner. Der Krankenvollversicherungstarif Plus 100 ist die optimale Therapie für junge Mediziner. Er steht für einen umfangreichen Schutz im Krankheitsfall und leistungsstarke Services zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Darüber hinaus profitieren junge Mediziner von vielen weiteren Vorteilen durch unsere langjährige Partnerschaft mit dem Marburger Bund und fast allen Ärztekammern. Für mehr Informationen schreiben Sie einfach an

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