Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung"

Transkript

1 Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2015 der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

2 Inhalt Vorwort Ambulante Versorgung in Sachsen-Anhalt: Mit Sicherheit Qualität Seite Qualitätssicherung in Sachsen-Anhalt Seite 4 Genehmigungspflichtige Leistungen im Jahr 2015 Seite 6 Bericht aus der Versorgung Seite 11 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Seite 14 Hygiene in der ambulanten Versorgung Seite 17 Verordnungsmanagement in der KVSA Seite 21 Impressum Seite 23 INHALT 2

3 Dr. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes der KVSA Vorwort Ambulante Versorgung in Sachsen-Anhalt: Mit Sicherheit Qualität Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Bericht zeigt, welche Maßnahmen der Qualitätssicherung im ambulanten Bereich in unserem Bundesland durchgeführt werden. Rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die im vertragsärztlichen Versorgungsbereich erbracht werden, unterliegen einer besonderen Qualitätssicherung durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen- Anhalt (KVSA). Die KVSA prüft die Qualität der ambulant erbrachten Leistungen auf verschiedene Weise je nach Vorgabe in den entsprechenden Regularien. Genau diese Maßnahmen werden im vorliegenden Bericht für das Jahr 2015 vorgestellt. Ein Bericht über die Tätigkeit der Qualitätssicherungskommission Radiologie zeigt sehr eindrücklich, was Qualitätssicherung im Bereich der Radiologie bedeutet. Dabei wird auch deutlich, dass die KVSA auf das Engagement und die Unterstützung von Ärzten angewiesen ist, die ehrenamtlich in den Qualitätssicherungskommissionen mitarbeiten. Nur so gelingt es, die Qualität ärztlicher Leistungen fachlich korrekt beurteilen und bewerten zu können. An dieser Stelle herzlichen Dank für das Engagement und die Mitarbeit zahlreicher Ärzte in den Kommissionen und Ausschüssen der KVSA. Darüber hinaus wird in diesem Bericht der neue Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung thematisiert. Weitere Themenschwerpunkte sind die Bereiche Hygiene- und Verordnungsmanagement. Die KVSA bietet ihren Mitgliedern in diesen Bereichen Unterstützung und Beratung an. Unser Verständnis von Qualitätssicherung ist, den Mitgliedern in erster Linie unterstützend und beratend zur Seite zu stehen. Dies zeigt sich bei den Bereichen Hygiene und Verordnungsmanagement sehr deutlich. Wir freuen uns, wenn auch die diesjährige Ausgabe Ihr Interesse findet. Dr. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes VORWORT 3

4 Qualitätssicherung in Sachsen-Anhalt 1 >>> Bundesweit geltende Qualitätssicherungs-Vereinbarungen und -Richtlinien Eine der Hauptaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ist die Weiterentwicklung, Sicherung und Prüfung der Qualität der ambulanten Patientenversorgung. Bundesweite und regional vereinbarte Qualitätsstandards sorgen dafür, dass jeder Patient alles Notwendige, Zweckmäßige und Ausreichende an medizinischen Leistungen erhält und das mit einer gesicherten und geprüften Qualität. Eine Vielzahl von Leistungen unterliegt in der ambulanten Versorgung der Genehmigungspflicht durch die zuständige KV. Mit Erhalt einer Genehmigung durch die KVSA können die 1989 Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall erbrachten Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden. Dazu müssen die Ärzte und Psychotherapeuten je nach Regelung fachliche, apparative, räumliche, personelle bzw. organisatorische Anforderungen nachweisen. Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung werden in einigen Genehmigungsbereichen in regelmäßigen Abständen Prüfungen, z. B. Dokumentationsprüfungen vorgenommen. Grundlage hierfür sind bundesweit und regional geltende Qualitätssicherungsvereinbarungen und -richtlinien Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall DMP Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß DMP Brustkrebs DMP KHK Handchirurgie Koloskopie Rehabilitation Soziotherapie Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall Delegationsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust HIV/AIDS Histopathologie Hautkrebsscreening Hautkrebsscreening Phototherapeutische Keratektomie MR-Angiographie Akupunktur Mammographie-Screening Interventionelle Radiologie DMP Asthma/COPD DMP Diabetes mellitus Typ 1 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß DMP Brustkrebs DMP KHK Handchirurgie Koloskopie Rehabilitation Soziotherapie Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall 2010/2011 Früherkennungsuntersuchungen U 10/U 11/ J2 Balneophototherapie Delegationsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust HIV/AIDS Histopathologie Hautkrebsscreening Hautkrebsscreening Phototherapeutische Keratektomie MR-Angiographie Akupunktur Mammographie-Screening Interventionelle Radiologie DMP Asthma/COPD DMP Diabetes mellitus Typ 1 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß DMP Brustkrebs DMP KHK Handchirurgie Koloskopie Rehabilitation Soziotherapie Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall 2012 Hörgeräteversorgung Hörgeräteversorgung Kinder Molekulargenetik Früherkennungsuntersuchungen U 10/U 11/ J2 Balneophototherapie Delegationsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust HIV/AIDS Histopathologie Hautkrebsscreening Hautkrebsscreening Phototherapeutische Keratektomie MR-Angiographie Akupunktur Mammographie-Screening Interventionelle Radiologie DMP Asthma/COPD DMP Diabetes mellitus Typ 1 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß DMP Brustkrebs DMP KHK Handchirurgie Koloskopie Rehabilitation Soziotherapie Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall Dünndarm-Kapselendoskopie Intravitreale Medikamenteneingabe Hörgeräteversorgung Hörgeräteversorgung Kinder Molekulargenetik Früherkennungsuntersuchungen U 10/U 11/ J2 Balneophototherapie Delegationsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust HIV/AIDS Histopathologie Hautkrebsscreening Hautkrebsscreening Phototherapeutische Keratektomie MR-Angiographie Akupunktur Mammographie-Screening Interventionelle Radiologie DMP Asthma/COPD DMP Diabetes mellitus Typ 1 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß DMP Brustkrebs DMP KHK Handchirurgie Koloskopie Rehabilitation Soziotherapie Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall 2015 Sozialpädiatrie EMDR Dünndarm-Kapselendoskopie Intravitreale Medikamenteneingabe Hörgeräteversorgung Hörgeräteversorgung Kinder Molekulargenetik Früherkennungsuntersuchungen U 10/U 11/ J2 Balneophototherapie Delegationsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust HIV/AIDS Histopathologie Hautkrebsscreening Hautkrebsscreening Phototherapeutische Keratektomie MR-Angiographie Akupunktur Mammographie-Screening Interventionelle Radiologie DMP Asthma/COPD DMP Diabetes mellitus Typ 1 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß DMP Brustkrebs DMP KHK Handchirurgie Koloskopie Rehabilitation Soziotherapie Photodynamische Therapie Invasive Kardiologie Stoßwellenlithotripsie Sozialpsychiatrie Schmerztherapie Physikalisch-medizinische Leistungen Otoakustische Emissionen Arthroskopie Ambulantes Operieren Apherese Dialyse Herzschrittmacher MRT Mammographie Schlafapnoe Substitution Chirotherapie Labor Langzeit-EKG Onkologie Psychotherapie Strahlendiagnostik und -therapie Ultraschall QUALITÄTSSICHERUNG 4

5 Neue genehmigungspflichtige Leistung in 2015 EMDR Anerkannte Methode in der Psychotherapie Seit 2015 steht zur Einzeltherapie von gesetzlich versicherten Patienten (Erwachsene) mit einer posttraumatischen Belastungsstörung eine weitere psychotherapeutische Methode zur Verfügung. Dabei handelt es sich um EMDR (=Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing). Das Kernstück der EMDR-Therapie bildet die Desensibilisierung und Verarbeitung durch Augenbewegungen. Es geht um die Nachverarbeitung der belastenden Erinnerung unter Nutzung bilateraler Stimulation: Der Patient folgt den Fingern des Therapeuten mit den Augen, während dieser seine Hand hin und her bewegt. Diese Stimulation unterstützt das Gehirn, die eigenen Selbstheilungskräfte zu aktivieren und die belastenden Erinnerungen zu verarbeiten. Von EMDR profitieren vor allem Patienten, die durch Ereignisse wie Vergewaltigung, Entführungen, Missbrauch oder Krieg traumatisiert sind. Sie leiden oft unter Angst und Suizidgedanken. Auch bei der Verarbeitung von traumatischen Erlebnissen wie Unfällen oder der Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit kann EMDR angezeigt sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte beschlossen, dass EMDR als Methode im Rahmen eines Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der analytischen Psychotherapie in der ambulanten Versorgung angewendet werden kann. GENEHMIGUNGEN 5

6 Genehmigungspflichtige Leistungen im Jahr >>> Der folgenden Tabelle ist die Anzahl der im Jahr 2015 erteilten Genehmigungen zu entnehmen. Darüber hinaus ist ersichtlich, in welcher Anzahl Genehmigungen beendet worden. Dies beruht in der Regel auf der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Anzahl Rückgabe oder Beendigungen der Genehmigungen Ablehnungen Qualitätssicherungsbereiche Anzahl neu erteilte Genehmigungen Anzahl Genehmigungen gesamt Stand Akupunktur Ambulantes Operieren Apheresen Arthroskopie Balneophototherapie Blutreinigungsverfahren/Dialyse Computertomografie Dünndarm-Kapselendoskopie Herzschrittmacher-Kontrolle Histopathologie Hautkrebsscreening HIV/AIDS Hörgeräteversorgung Hörgeräteversorgung Kinder Interventionelle Radiologie Intravitreale Medikamenteneingabe Invasive Kardiologie Koloskopie Konventionelle Röntgendiagnostik Laboruntersuchungen Langzeit-EKG Mammografie (kurativ) Medizinische Rehabilitation Molekulargenetik MR-Angiografie MRT MRT der Mamma Neuropsychologische Therapie Nuklearmedizin Onkologie Osteodensiometrie (Knochendichtemessung) Otoakustische Emissionen Photodynamische Therapie Phototherapeutische Keratektomie Schlafbezogene Atmungsstörungen Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stoßwellenlithotripsie Strahlentherapie Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger Ultraschall Ultraschall der Säuglingshüfte Vakuumbiopsie der Brust Zervix-Zytologie GENEHMIGUNGEN 6

7 2 >>> Schematischer Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Prüfung der Nachweise des antragstellenden Arztes > > Persönliche Qualifikation > > Betriebsstättenbezogene Nachweise (apparativ-technische, räumliche, organisatorische und/oder hygienische Anforderungen sowie die fachliche Befähigung des Personals) GENEHMIGUNGEN Erteilung der Genehmigung durch die KVSA > > Bescheid durch KVSA zur Erbringung und Abrechnung der genehmigungspflichtigen Leistung Genehmigungserhalt Folgeverpflichtungen zur Aufrechterhaltung einer Genehmigung > > Auflagenprüfung je nach Regelung > > Stichproben- und Dokumentationsprüfungen > > themenbezogene Fortbildungen > > Hygieneüberprüfungen > > Mindestfallzahlprüfungen > > Fallsammlungsprüfungen > > Fallkonferenzen, 7

8 2 >>> Ablauf der Stichprobenprüfungen nach Paragraf 136 Absatz 2 SGB V Die KVSA prüft die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stichproben gemäß der geltenden Qualitätssicherungs-Vereinbarungen bzw. der Qualitätsbeurtei lungs- Richtlinien. Nach der Qualitätssicherungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung werden bundesweit von mindestens vier Prozent aller abrechnenden Ärzte jeweils zwölf Doku menta tionen in verschiedenen Leistungsbereichen geprüft. Dies betrifft nach bundesweiten verbindlichen Vorgaben die Bereiche allgemeine Radiologie, CT, MRT und Arthroskopie. Die KVSA hat darüber hinaus Stich probenprüfungen im Bereich Langzeit-EKG und Schlaf apnoe eingeführt. Weiterhin werden in leistungsbezogenen Qualitätssicherungs-Vereinbarungen Stichprobenprüfungen an - ge ordnet, z. B. in der Ultraschalldiagnostik. GENEHMIGUNGEN Prüfungsgegenstand: schriftliche und bildliche Dokumentation (z. B. MRT-Aufnahmen) Anforderung von zwölf zufällig ausgewählten Patientendokumentationen Vollständigkeitsprüfung durch KVSA Überprüfung der Dokumentationsanforderungen durch die zuständige Qualitätssicherungs-Kommission Mitteilung des Gesamtergebnisses und mögliche Verbesserungsmaßnahmen an den Arzt Keine Beanstandung > > Information des Arztes über das Prüfergebnis Geringe Beanstandung > > schriftliche Empfehlung zur Beseitigung der Mängel > > ggf. Beratungsgespräch Erhebliche Beanstandung > > schriftliche Empfehlung oder Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel > > ggf. Beratungsgespräch > > Nichtvergütung oder Rückforderung > > Anforderung weiterer Dokumentationen > > Praxisbegehung Schwerwiegende Beanstandung > > schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel > > ggf. Beratungsgespräch > > Nichtvergütung oder Rückforderung bereits gezahlter Vergütung > > Kolloquium > > Praxisbegehung > > Widerruf der Genehmigung bei erheblicher Patientengefährdung 8

9 Stichprobenprüfungen Stichprobenprüfungen nach 136 Abs. 2 SGB V Arthroskopie Kernspintomografie Kernspintomografie der Mamma Konventionelle Röntgendiagnostik Langzeit-EKG-Untersuchung Polygrafie Polysomnografie Anzahl abrechnender Ärzte nicht ermittelbar aufgrund der Abrechnung von Komplexleistungen Anzahl geprüfter Ärzte Anzahl Routineprüfungen gemäß 4 Abs. 2 Anzahl kriterienbezogener Prüfungen gemäß 4 Abs GENEHMIGUNGEN Prüfergebnisse zur Anzahl geprüfter Ärzte gemäß 6, unterschieden nach Prüfung: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: 4 Abs. 2: 4 Abs. 3: keine Beanstandungen geringe Beanstandungen erhebliche Beanstandungen schwerwiegende Beanstandungen Gesamtanzahl Ärzte, denen eine schriftliche Empfehlung/Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln erteilt wurde Gesamtzahl Ärzte, die zu einem Beratungsgespräch aufgefordert wurden Gesamtanzahl Ärzte, bei denen eine Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen erfolgte Anzahl Kolloquien Anzahl Genehmigungswiderrufe Anzahl der mit Auflagen versehenen Genehmigungen

10 2 >>> Durchführung von Kolloquien im Jahr 2015 Die Durchführung von Kolloquien erfolgt durch die jeweilige Qualitätssicherungs-Kommission. Ein Kolloquium ist aus folgenden Gründen möglich: > > bei Antragstellung: Kolloquium ist obligat vorgesehen oder trotz vorliegender Unterlagen bestehen begründete Zweifel > > im Rahmen einer Stichprobenprüfung: bei Nichtbestehen einer Stichprobenprüfung kann der Arzt im Rahmen eines Kolloquiums seine fachliche Befähigung nachweisen > > erneute Antragstellung nach Widerruf einer Genehmigung Dabei bietet das Kolloquium als ein kollegiales Fachgespräch eine Möglichkeit des fachlichen Austauschs zwischen Ärzten. Die Kommissionsmitglieder geben oftmals Hinweise und Empfehlungen, die zu einer Verbesserung der Leistungserbringung führen. Im Jahr 2015 wurden die nachfolgend aufgelisteten Kolloquien durchgeführt: GENEHMIGUNGEN Leistungsbereich Art des Kolloquiums Anzahl durchgeführter Kolloquien Anzahl bestandener Kolloquien Anzahl nicht bestandener Kolloquien Computertomografie Antragsverfahren: Nachweis der fachlichen Befähigung Kernspintomografie Konventionelle Röntgendiagnostik Osteodensiometrie Schmerztherapie Ultraschalldiagnostik Ultraschalldiagnostik Kolloquium nach Widerruf der Genehmigung

11 Bericht aus der Versorgung 3 >>> Die Radiologie ermöglicht durch vielfältige bildgebende Verfahren wichtige Diagnose- und Therapiemöglichkeiten in der heutigen Medizin. Aus diesem Grund erfolgt eine weitreichende Qualitätssicherung in der Radiologie von der Struktur-, Prozess- bis hin zur Ergebnisqualität. Strukturqualität Die entsprechenden Anforderungen sind in der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß Paragraf 135 Abs. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) einheitlich auf Bundesebene geregelt. Voraussetzung zum Genehmigungserhalt ist der Nachweis der fachlichen Qualifika tion und der apparativen Ausstattung. Die fachliche Qualifikation wird vor allem durch Zeugnisse nachgewiesen, in Einzelfällen erfolgt zusätzlich ein Kolloquium. Prozessqualität Im Rahmen der Prozessqualität wird die ärztliche Dokumenta tion geprüft. So werden in den Bereichen der konventionellen Röntgendiagnostik, CT und MRT jährlich vier Prozent der Ärzte geprüft. Im Rahmen der interventionellen Radiologie und MRT der Mamma gelten für jeden Arzt darüber hinaus jährliche Mindestfallzahlen. Ergebnisqualität Die Beurteilung der Ergebnisse der Behandlung, umfasst bei Leistungen der Radiologie > > die rechtfertigende Indikation, > > die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung, > > die Bildqualität sowie > > die ärztliche Befundqualität. BERICHT AUS DER VERSORGUNG Strukturqualität > > Kompetenz und fachliche Qualifikation des Arztes und des Praxispersonals > > Anforderungen an apparative und räumliche Ausstattung der Praxis Prozessqualität > > Qualität der Abläufe in der Praxis > > Art und Weise der Diagnostik und Therapie (u. a. ärztliche Dokumentation) Ergebnisqualität > > umfasst Ergebnisse eines Behandlungsprozesses (Indikator ist z. B. Verbesserung des Gesundheitszustandes) > > Auswertungs- und Evaluationsverfahren anhand von Daten der Qualitätssicherungsmaßnahmen. 11

12 3 >>> Die Radiologie-Kommission bei der Arbeit Die Qualität der ambulant erbrachten radiologischen Leistungen in Sachsen-Anhalt wird von den Mitgliedern der Radiologie-Kommission überprüft: In der Radiologie- Kommission der KVSA arbeiten 12 Ärzte mit. Der Kommissionsvorsitzende, Herr Christian Rohde, stellt sich zur Kommissionsarbeit den folgenden Fragen: Herr Rohde, Sie sind Vorsitzender der Radiologie- Kommission. In der Kommission sind 11 weitere Kollegen mit Ihnen tätig. Im Vergleich zu anderen Kommissionen ist das eine hohe Mitgliederzahl. Worauf basiert diese? Wir sind tatsächlich 12 Mitglieder in der Kommission. Die Radiologie ist breit gefächert, umfasst das kon ventionelle Röntgen, welches Radiologen und Teil radiologen (z. B. Chirurgen, Orthopäden, Urologen, Gynäkologen) durchführen, die radiologische Schnittbilddiagnostik und Interventionen. Allein im konventionellen Röntgen haben in Sachsen-Anhalt derzeit über 500 Ärzte die Genehmigung zur Abrechnung. Entsprechend hoch ist die Anzahl der zu überprüfenden Dokumentationen. Was sind die Hauptaufgaben der Kommission? Unsere Aufgabe als Kommission ist zum einen die Beurteilung der fachlichen Befähigung zur Ausführung und Abrechnung der beantragten Leistung. Manchmal sind dazu vorab auch Kolloquien erforderlich. Darüber hinaus prüfen wir Dokumentationen im Rahmen der Stichprobenprüfungen. Wie sind die Kolloquien angelegt und weshalb sind sie nötig? Kolloquien werden durchgeführt, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung des antragstellenden Arztes bestehen. Oder eben auch, wenn der Antragsteller im Vergleich zu den Anforderungen eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist. In einem halbstündigen Kolloquium finden ein theoretischer und ein praktischer Prüfungsteil statt. Mindestens drei Prüfer erfragen z. B. gesetzliche Grundlagen wie Inhalte zur Röntgenverordnung und zur Qualitätssicherung. Anschließend werden im praktischen Teil Diagnostische Aufnahmen aus dem Fachgebiet vom Antragsteller befundet. Ist die Teilnahme am Kolloquium erfolgreich, erhält der Antragsteller die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der beantragten Leistung. Welche Überprüfungen erfolgen bei den Ärzten, denen bereits eine Genehmigung ausgesprochen wurde? In den Bereichen konventionelle Radiologie, Computertomografie, MRT (Magnetresonanztomografie), MRT der Mamma und MR-Angiografie überprüfen wir schriftliche und bildliche Dokumentationen. Es werden jährlich vier Prozent (und im Bereich MR-Angiografie mindestens 20 Prozent) der Ärzte geprüft. Die Auswahl erfolgt durch einen Zufallsgenerator. Von den zu prüfenden Ärzten sind jeweils zwölf Patientendokumentationen (Röntgenbilder, Befundberichte und die recht fertigende Indikation) einzureichen. Diese Dokumentationen werden in der Sitzung beurteilt und es wird festgestellt, ob und wenn ja, wie schwerwiegend die Beanstandungen sind. Nach der Prüfung durch unsere Kommission werden dem Arzt bei bestehenden Mängeln Verbesserungsvorschläge oder kollegiale Gespräche zur Erläuterung der festgestellten Probleme unterbreitet. Diese sind von dem Genehmigungsinhaber zu berücksichtigen; eine erneute Dokumentationskontrolle nach drei bis sechs Monaten kann erfolgen. Werden diese Maßnahmen wiederholt nicht beachtet, kann dies zum Genehmigungsentzug führen. BERICHT AUS DER VERSORGUNG 12

13 BERICHT AUS DER VERSORGUNG Mitglieder der Radiologie-Kommission bei der Arbeit: Dr. med. Dirk Breuer, Christian Rohde (Kommissionsvorsitzender) und Dr. med. Olaf Effenberger (v.l.n.r.) Herr Rohde, was sind die häufigsten Beanstandungen im Rahmen der Dokumentationsprüfungen? Können Sie Tipps zur Vermeidung geben? Prinzipiell kann man sagen, dass sich die Qualität der Aufnahmen in den letzten Jahren durch den breiten Einsatz digitaler Aufnahmesysteme erheblich verbessert hat. Technische Probleme gibt es besonders bei älteren konventionellen Röntgenanlagen, wobei es zu Belichtungsund Entwicklungsfehlern kommt. Zudem sehen wir suboptimale Einstellungen der abzubildenden Körperregionen und gelegentlich Beanstandungen im Strahlenschutz. Eine regelmäßige Fortbildung oder auch Hospitationen des durchführenden Personals können Abhilfe schaffen. Bislang wurde ausschließlich die Überprüfung der Ärzte und ihrer Leistungen thematisiert. Welche Überprüfungen werden für die Röntgeneinrichtungen durchgeführt? Die Überprüfungen der Röntgeneinrichtungen erfolgen wenn keine Beanstandungen vorliegen im Zwei- Jahresrhythmus durch die Ärztliche Stelle Röntgen bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Die Ärztliche Stelle prüft die von den Betreibern von Röntgenanlagen angeforderten und eingereichten technischen Unterlagen und Patientenaufnahmen. Wenn notwendig, teilt die Ärztliche Stelle den Ärzten also den Betreibern und deren technischem Personal Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung, zur Verbesserung der Bildqualität und zur Herabsetzung der Strahlen exposition mit. Vielen Dank für das Gespräch. 13

14 ASV Ambulante spezialfachärztliche Versorgung 4 >>> Seit 1. April 2014 gibt es ein neues Behandlungsangebot für Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden: Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV). Das Besondere: Die Behandlung erfolgt in interdisziplinären Ärzteteams aus Praxen und Kliniken. Geregelt ist die ASV in Paragraf 116b SGB V. Der neue Versorgungsbereich in Stichworten: > > Zusammenarbeit von Vertrags- und/oder Krankenhausärzten unterschiedlicher Fachdisziplinen > > gleiche Bedingungen für Praxen und Krankenhäuser (gleiche Qualitätsanforderungen, gleiche Vergütung, Facharztstandard etc.) > > Vergütung zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung > > bundesweit einheitlich geregelt Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt den Behandlungsumfang in den jeweiligen Anlagen zur ASV- Richtlinie pro Erkrankung fest. Im sogenannten Appendix zur ASV-Richtlinie ist der Behandlungsumfang anhand von EBM-Gebührenordnungspositionen ergänzt um Leistungen, die bislang noch nicht Bestandteil des EBM sind, abschließend definiert und den Fachgruppen des ASV-Teams zugeordnet. Drei krankheitsspezifische Richtlinienbeschlüsse des GBA sind in den Jahren 2014 bzw in Kraft ge treten: > > Tuberkulose und atypische Mykobakteriose > > onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle > > Marfan-Syndrom Mit der Konkretisierung durch den GBA können an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach Paragraf 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Erbringung von Leistungen beim erweiterten Landesausschuss (ela) anzeigen. Der erweiterte Landesausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der ambulant tätigen Ärzte, Krankenkasse sowie der Krankenhäuser, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Ärzte und Krankenhäuser, die für eine bestimmte Indikation an der ASV teilnehmen wollen, zeigen dies dem ela als Team an. Mit der Anzeige sind sämtliche Voraussetzungen und Anforderungen nachzuweisen, die in den Richtlinien des GBA festgelegt sind. Der ela hat zwei Monate Zeit zu prüfen, ob die Teams und deren Mitglieder die Voraussetzungen erfüllen. In Sachsen-Anhalt wurde die KVSA mit der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, insbesondere in persönlicher, fachlicher und sachlicher Hinsicht beauftragt. AMBULANTE SPEZIALFACHÄRZTLICHE VERSORGUNG 14

15 4 >>> Von der Idee bis zur Arbeit in der ASV 1 Team bilden 2 Anzeige der Teilnahme beim ela > > Zusammenarbeit im interdisziplinären Team > > Fachgruppenzusammensetzung und Qualifikationen nach den Regelungen der Anlage der ASV-Richtlinie > > Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die KVSA > > Beschluss des ela über die Teilnahmeberechtigung AMBULANTE SPEZIALFACHÄRZTLICHE VERSORGUNG 3 ASV-Teamnummer erhalten > > Nach ASV-Berechtigung informiert Teamleiter die ASV-Servicestelle > > Vergabe der ASV-Teamnummer zur Abrechnung, für Verordnungen und Überweisungen 4 Entscheidung über Abrechnung > > Entscheidung über den Weg der Abrechnung der Leistungen > > in Sachsen-Anhalt besteht die Möglichkeit der Beauftragung der KVSA mit der Abrechnung der ASV-Leistungen 5 Start der Behandlung > > Beginn der Behandlung von Patienten 15

16 4 >>> ASV ist Teamarbeit ASV-Team Zusammensetzung und Aufgaben Die ASV ist gekennzeichnet durch die Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Die Zusammensetzung der Teams ergibt sich diagnosespezifisch aus den Richtlinien des GBA. Kernteam Teamleitung Teammitglieder Hinzuzuziehende Fachärzte Der Teamleiter koordiniert die ASV fachlich und organisatorisch. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen. Er ist für die Patienten der erste Ansprechpartner. Die Richtlinien des GBA regeln, welcher Fachgruppe ein Teamleiter angehören kann. Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärzte, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung der jeweiligen Krankheit mitwirken. Sie arbeiten eng mit dem Teamleiter zusammen. Hinzuzuziehende Fachärzte und Psychotherapeuten sind solche, deren Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise bei einem Teil der Patienten ergänzend benötigt werden. AMBULANTE SPEZIALFACHÄRZTLICHE VERSORGUNG Personelle Voraussetzungen werden durch Benennung und Beifügung entsprechender Unterlagen der im Team mitarbeitenden Ärzte nachgewiesen. Darüber hinaus sind räumliche und sächliche Anforderungen zu erfüllen. ASV konkret in Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt sind mit Stand vier ASV- Teams zur Teilnahme an der ASV berechtigt: > > ein ASV-Team Tuberkulose und atypische Mykobakteriose > > drei ASV-Teams gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle Qualitätssicherung im Team Die Teammitglieder müssen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung der Erkrankungen verfügen und sich auf dem Gebiet regelmäßig fortbilden. Auch für die ASV gilt: Die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen gemäß Paragraf 135 Abs. 2 SGB V sind entsprechend anzuwenden. Damit dürfen z. B. Ultraschalluntersuchungen, radiologische Leistungen oder Leistungen der Laboratoriumsdiagnostik nur durchgeführt werden, wenn der entsprechende Arzt die Qualifikation und sonstigen Anforderungen nachweisen kann. 16

17 Hygiene in der ambulanten Versorgung Im Bereich der Hygiene existieren zahlreiche Vorgaben, Richtlinien und Empfehlungen, die in der ambulanten Versorgung umzusetzen sind. Die KVSA berät ihre Mitglieder zu allen relevanten Fragestellungen im Bereich Hygiene. Im Jahr 2015 gab es beispielsweise zahlreiche Anfragen zur Erstellung eines Hygieneplanes, zur Vorbereitung auf eine Hygieneüberprüfung in der Praxis sowie zur hygienegerechten Gestaltung der Praxis räumlichkeiten. e inen Überblick über alle Anforderungen an die Hygiene in der Praxis und zeigen vor allem Umsetzungsmöglichkeiten auf. Mit einer detaillierten Struktur und Untergliederung sollen sie gleichzeitig Informationsquelle und Nachschlagewerk für Einzelfragen der Hygiene sein. Von den praxisnahen und umsetzbaren Empfehlungen können alle Praxen unabhängig von der Fachrichtung profitieren. Artikel-Serie Hygiene Eine saubere Sache Hygieneleitfäden Seit Januar 2013 veröffentlicht die KVSA monatliche Beiträge zu hygienerelevanten Themen von der Abfall entsorgung in der Praxis bis hin zur Wundversorgung und Verbandswechsel. Grundsätzlich dient die ArtikelSerie der Publizierung von aktuellen Hygiene-Themen und der Sensibilisierung für das Thema. Ein Unterstützungs- und Serviceangebot für das praxis interne Hygienemanagement bieten die vom Kompetenzzentrum für Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV entwickelten Hygieneleitfäden für die Arzt- und psychotherapeutische Praxis. Sie geben Fortbildungsveranstaltungen in der Hygiene Die KVSA bietet jährlich regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Hygiene in der Arztpraxis an. Im Jahr 2015 nahmen insgesamt 57 Praxismitarbeiter an den von der KVSA vier angebotenen Veranstaltungen Hygiene in der Praxis teil. Zusätzlich wurden an zwei Fortbildungstagen über 150 Praxismitarbeiter zum Thema Hygiene unterwiesen. n der ene i i g y H is prax Arzt EN der Hygiene in raxis eutischen P ap er th psycho EIN LEITFAD EN D EITFA EIN L 17 HYGIENE IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG 5 >>>

18 5 >>> Hygieneüberprüfungen in der Koloskopie Qualitätssicherungsvereinbarungen stellen auch an den Bereich Praxishygiene konkrete Anforderungen. Ein Beispiel sind die Regelungen der Qualitätssicherungs- Vereinbarung zur Koloskopie. Hierbei ist festgelegt, dass die eingesetzten Koloskope regelmäßig einer Hygiene prüfung unterzogen werden. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sind diese Untersuchungsinstrumente nicht sterilisierbar und daher besonders schwierig aufzubereiten. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt nach strengen Kriterien, um das Infektionsrisiko für die untersuchten Patienten so weit wie möglich zu minimieren. Für die sachgerechte Durchführung der Hygiene überprüfungen hat die KVSA vier Institute in Sachsen- Anhalt beauftragt, die in den Praxen Proben nehmen und diese auf pathogene Keime untersuchen. Die Überprüfung der Hygiene in den Praxen erfolgt halbjährlich. Bei Beanstandungen erfolgen bis zu zwei Wieder holungsprüfungen. Treten anschließend erneut Mängel auf, kann dies zum Entzug der Genehmigung führen. Ablauf von Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität nach Paragraf 7 der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Koloskopie Die Überprüfung umfasst die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle: a) von einem Koloskop je Praxis mittels: 1. Durchspülung von Endoskopkanälen (z. B. Instrumentierkanal und L-/W-Kanal) und 2. Abstrichen von Endoskopstellen (z. B. Kanaleingänge am Distalende), welche der Reinigung und Desinfektion nur schwer zugänglich sind, sowie b) die während der Koloskopie verwendeten Lösungen und Optikspülsysteme. Soweit in einer Praxis sowohl manuelle als auch maschinelle Aufbereitungsverfahren zur Anwendung kommen, ist ein Koloskop je Aufbereitungsverfahren zu kontrollieren. HYGIENE IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG 18

19 5 >>> Die stichprobenhafte Überprüfung der Hygienequalität in der Einrichtung erfolgt einmal pro Kalenderhalbjahr. Die KV teilt dem Arzt den Kalendermonat der Überprüfung mit. Die Überprüfung durch das Hygieneinstitut erfolgt in der Arztpraxis. Das Ergebnis der Überprüfung soll dem Arzt durch die KVSA innerhalb von zwei Wochen nach der Probenentnahme mitgeteilt werden. Die Kosten der Hygieneüberprüfung sind von der überprüften Praxis selbst zu tragen. Es bestehen keine Mängel in der Hygienequalität. Die nächste Überprüfung erfolgt innerhalb des nachfolgenden Kalenderhalbjahres. Das Labor teilt der KVSA das Prüfergebnis mit. Es bestehen Mängel in der Hygienequalität. Der Arzt wird über Art und Umfang der Mängel informiert. Er erhält eine eingehende Beratung, in welcher Form die Mängel behoben werden können. Die Hygienequalität wird innerhalb eines Zeitraumes der nachfolgenden drei Monate erneut überprüft. HYGIENE IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG Die erneute Überprüfung erfolgt unangemeldet und unabhängig von den routinemäßigen halbjährlichen Überprüfungen. Die Anforderungen werden erfüllt. Die Anforderungen werden erneut nicht erfüllt. Der Fortbestand der Genehmigung wird von folgenden Auflagen abhängig gemacht: Der Arzt muss innerhalb von 6 Wochen die Erfüllung der Anforderungen an die Hygienequalität (siehe Infobox auf der Folgeseite) gegenüber der KVSA nachweisen. Bis zu diesem Nachweis dürfen Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung nicht ausgeführt und abgerechnet werden. Nachweis wird geführt Anforderungen erfüllt Nachweis wird nicht geführt Nachweis wird geführt Anforderungen nicht erfüllt Die Hygienequalität wird innerhalb eines Zeitraumes der nachfolgenden drei Monate erneut überprüft unangemeldet und unabhängig von den routinemäßigen halbjährlichen Überprüfungen. Widerruf der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie Erneuter Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Mitteilung über den Widerruf der Genehmigung gestellt werden. 19

20 5 >>> Die Anforderungen an eine sachgerechte Hygienequalität gelten als erfüllt bei: a) fehlendem Nachweis von Escherichia coli, anderen Enterobacteriacae oder Enterokokken, b) fehlendem Nachweis von Pseudomonas aeruginosa, anderen Pseudomonaden oder weiteren Nonfermentern, c) fehlendem Nachweis von weiteren hygienerelevanten Erregern wie Staphylococcus aureus sowie d) maximaler Keimbelastung von 10 Kolonie bildende Einheiten pro Milliliter (KBE/ml) in der Probe der Durchspüllösung und der Lösung des Optikspülsystemes. Ergebnisse der Hygieneüberprüfungen der vergangenen Jahre: HYGIENE IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG Jahr Anzahl geprüfter Praxen (nicht Koloskope) Anzahl halbjährliche Prüfungen Wiederholungsprüfungen innerhalb von 3 Monaten Wiederholungsprüfungen innerhalb von 6 Monaten Im Rahmen der 1. Wiederholungsprüfung konnten alle Praxen den Nachweis erbringen, dass die festgestellten Mängel behoben wurden, so dass keine weitere Wiederholungsprüfung stattfinden musste

21 Verordnungsmanagement in der KVSA 6 >>> Eine gute Patientenversorgung und die Beachtung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen Verordnungsweise stellt die ambulant tätigen Ärzte oftmals vor Herausforderungen. Eine Ärztin, eine Apothekerin und eine pharmazeutisch-technische Assistentin sind Ansprechpartnerinnen der KVSA, um Fragen der ambulant tätigen Ärzte rund um das Thema Verordnung zu beantworten. Dabei geht es insbesondere um die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln, aber auch um Fragen zu Schutzimpfungen, Krankentransport sowie häuslicher Krankenpflege. Beratungsleistungen durch die KVSA Die Beratungen finden telefonisch, schriftlich und persönlich statt. Ärzte aus Sachsen-Anhalt können jederzeit eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen. Besonders nützlich ist die sogenannte Starterberatung. Ärzte, die kurz vor dem Beginn der ambulanten Tätigkeit stehen, erhalten eine individuelle Beratung. Dabei werden zunächst die Grundzüge der Vorgaben und Regelungen im Bereich der Verordnung erläutert. Fachge biets bezogen werden Hinweise und Tipps zu allen Fragestellungen des Verordnungsbereiches gegeben. Fortbildungsveranstaltungen Darüber hinaus bietet die KVSA regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Verordnungsmanagement an. Dies ist oftmals Thema bei den Fortbildungs-Reihen KVSA informiert für Ärzte und bei dem KV-Info-Tag für Praxispersonal. Themenspezifisch werden die Verbände der nichtärztlichen Leistungserbringer, z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten einbezogen, um so eine problemorientierte und praxisnahe Fortbildung zu gewährleisten. Daneben finden auch regelmäßig gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit der Ärztekammer Sachsen- Anhalt statt. Im Jahr 2015 waren 75 Ärzte bei den beiden Veranstaltungen KVSA informiert. Themen der Veranstaltung waren u. a. die Prüfung vertragsärztlicher Leistungen und Verordnung von Arznei- und Heilmitteln. An den drei KV-Info-Tagen für Praxispersonal im Jahr 2015 nahmen 159 Praxismitarbeiter teil. VERORDNUNGSMANAGEMENT IN DER KVSA 21

22 Regelmäßige Veröffentlichungen Zu Fragen des Verordnungsmanagements erfolgen monatliche Veröffentlichungen für die Mitglieder der KVSA: > > Artikel in der Mitgliederzeitschrift PRO > > Infoletter und Sonderinfoletter per Fax an die betreffenden Arztpraxen zu Themen wie bspw. Arzneimittelmissbrauch Leitfaden Wirtschaftlichkeitsprüfung Der Leitfaden vermittelt die wichtigsten Informationen zu den Rechtsgrundlagen und den Ablauf der Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie den verschiedenen Prüfarten. Im Anhang der Broschüre sind die aktuellen Richtgrößen und Zielwerte für die Vereinbarungen und deren Anlagen zu finden. Außerdem sind Checklisten zur rationellen Verordnung und zum Verhalten in einem Prüfverfahren enthalten. Die Broschüre gibt einen allgemeinen Überblick. VERORDNUNGSMANAGEMENT IN DER KVSA > > Veröffentlichung eines gemeinsamen Infoletters mit der AOK Sachsen-Anhalt und der IKK gesund plus zu Themen, die die Verordnung betreffen > > Frühinformationen zu Arznei- / Heilmittelverordnungen 22

23 IMPRESSUM IMPRESSUM: Herausgeber: Bildnachweise: Gestaltung: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt KVSA, Fotolia.com PEGASUS Werbeagentur GmbH, Magdeburg 23

24 KVSA Ansprechpartner der Abteilung Qualitäts- und Verordnungsmanagement Ansprechpartnerin Telefonnummer Abteilungsleiterin Sekretariat / / / Beratende Ärztin / Beratende Apothekerin / Pharmazeutisch-technische Assistentin maria-tatjana.kunze@kvsa.de josefine.mueller@kvsa.de heike.druenkler@kvsa.de Koordinierungsstelle Fortbildung/Qualitätszirkel marion.garz@kvsa.de / annette.mueller@kvsa.de / Praxisnetze/GeniaL - Ratgeber Genehmigung/Qualitätsberichte christin.richter@kvsa.de Informationsmaterial Hygiene Hygiene@kvsa.de / genehmigungspflichtige Leistung Akupunktur stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Akuter Hörsturz stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Ambulantes Operieren anke.schmidt@kvsa.de ambulante Katarakt-Operationen anke.schmidt@kvsa.de Apheresen als extrakorporale Hämotherapieverfahren annett.irmer@kvsa.de Arthroskopie stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Balneophototherapie anke.schmidt@kvsa.de Belegärztliche Tätigkeit birgit.maiwald@kvsa.de Chirotherapie kathrin.kuntze@kvsa.de Computertomographie stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Dialyse annett.irmer@kvsa.de DMP Asthma bronchiale/copd birgit.maiwald@kvsa.de DMP Brustkrebs kerstin.muenzel@kvsa.de DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 claudia.hahne@kvsa.de DMP Koronare Herzerkrankung birgit.maiwald@kvsa.de EMDR silke.brumm@kvsa.de Früherkennungsuntersuchungen U10, U11 und J2 claudia.hahne@kvsa.de Früherkennung augenärztlich anke.roessler@kvsa.de Früherkennung Schwangere anke.schmidt@kvsa.de Geriatrische Diagnostik anke.roessler@kvsa.de Handchirurgie anke.schmidt@kvsa.de Hautkrebs-Screening karin.nitsche@kvsa.de Hautkrebsvorsorge-Verfahren karin.nitsche@kvsa.de Herzschrittmacher-Kontrolle annett.irmer@kvsa.de Histopathologie beim Hautkrebs-Screening anke.schmidt@kvsa.de HIV-Aids karin.nitsche@kvsa.de Homöopathie stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Hörgeräteversorgung (Kinder und Erwachsene) stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Intravitreale Medikamenteneingabe anke.schmidt@kvsa.de invasive Kardiologie stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Kapselendoskopie-Dünndarm claudia.hahne@kvsa.de Knochendichte-Messung kerstin.muenzel@kvsa.de Koloskopie claudia.hahne@kvsa.de künstliche Befruchtung anke.schmidt@kvsa.de Kurärztliche Tätigkeit marlies.fritsch@kvsa.de Labordiagnostik anke.schmidt@kvsa.de Langzeit-EKG-Untersuchungen annett.irmer@kvsa.de Mammographie/Mammographie-Screening kerstin.muenzel@kvsa.de Molekularpathologie, Molekulargenetik anke.schmidt@kvsa.de MR-Angiographie stephanie.schoenemeyer@kvsa.de MRSA anke.schmidt@kvsa.de MRT allgemein / MRT der Mamma stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Neuropsychologische Therapie silke.brumm@kvsa.de Nuklearmedizin kerstin.muenzel@kvsa.de Onkologisch verantwortlicher Arzt carmen.platenau@kvsa.de Osteoporose birgit.maiwald@kvsa.de Otoakustische Emission kerstin.muenzel@kvsa.de PET, PET/CT karin.nitsche@kvsa.de Pflegeheimversorgung karin.nitsche@kvsa.de Photodynamische Therapie anke.schmidt@kvsa.de Phototherapeutische Keratektomie anke.schmidt@kvsa.de Physikalische Therapie birgit.maiwald@kvsa.de Praxisassistentin claudia.hahne@kvsa.de Psychosomatische Grundversorgung silke.brumm@kvsa.de Psychotherapie silke.brumm@kvsa.de Radiologie - allgemein und interventionell stephanie.schoenemeyer@kvsa.de Schlafbezogene Atmungsstörungen anke.schmidt@kvsa.de Schmerztherapie kerstin.muenzel@kvsa.de Sozialpädiatrie birgit.maiwald@kvsa.de Sozialpsychiatrische Versorgung v. Kindern/Jugendlichen silke.brumm@kvsa.de Soziotherapie silke.brumm@kvsa.de Stoßwellenlithotripsie kerstin.muenzel@kvsa.de Strahlentherapie kerstin.muenzel@kvsa.de substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger karin.nitsche@kvsa.de Tonsillotomie anke.schmidt@kvsa.de Ultraschalldiagnostik kathrin.kuntze@kvsa.de / carmen.platenau@kvsa.de / Urinzytologie anke.schmidt@kvsa.de Vakuumbiopsie der Brust kathrin.hanstein@kvsa.de Zervix-Zytologie karin.nitsche@kvsa.de Assistenten, Vertretung und Famuli Gruppenleiterin silke.brumm@kvsa.de Studierendenberatung Studium@kvsa.de Stipendienprogramm kathrin.kurzbach@kvsa.de Famulatur marlies.fritsch@kvsa.de Ärzte in Weiterbildung Allgemeinmedizin Weitere Facharztgruppen claudia.hahne@kvsa.de silke.brumm@kvsa.de Vertretung/Assistenten Vertretung, Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten marlies.fritsch@kvsa.de KVSA ANSPRECHPARTNER

25

Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen

Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Sollten in der vertragsärztlichen Versorgung genehmigungspflichtige Leistungen erbracht werden, ist eine Genehmigung zu beantragen.

Mehr

18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten)

18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten) Aufstellung der derzeit genehmigungspflichtigen / antragspflichtigen / zertifikatspflichtigen Leistungen Abteilung Qualitätssicherung der KV Thüringen (Stand: 8. Juni 2011) genehmigungspflichtige Leistung

Mehr

genehmigungspflichtige Leistung GOP des EBM Ansprechpartner/in Tel.: Akupunktur 30790, Frau Richter

genehmigungspflichtige Leistung GOP des EBM Ansprechpartner/in Tel.: Akupunktur 30790, Frau Richter Aufstellung der derzeit genehmigungspflichtigen, antragspflichtigen und zertifikatspflichtigen Leistungen Abteilung Qualitätssicherung der KV Thüringen (Stand: 12.12.2016) genehmigungspflichtige Leistung

Mehr

gemäß 9 Abs. 3 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Ergebnisse der Stichprobenprüfungen in 2009

gemäß 9 Abs. 3 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Ergebnisse der Stichprobenprüfungen in 2009 Stichprobenprüfungen 136 Abs. 2 2009 Anlage 2 zu TOP 8.1.6 Kassenärztliche Bundesvereinigung Dezernat 2 Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche

Mehr

ANTRAG auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis

ANTRAG auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis Praxisstempel ANTRAG auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis Für folgende Ärzte wird die Genehmigung beantragt: 1. zugelassen angestellt 2. zugelassen angestellt 3. zugelassen angestellt 4. zugelassen

Mehr

Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis

Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis 24 (3) Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Mehr

Durchführungsbestimmungen. betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie und -Polysomnographie

Durchführungsbestimmungen. betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie und -Polysomnographie Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung Qualitätssicherung und management Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg Durchführungsbestimmungen betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von

Mehr

als angestellten Arzt beschäftigen zu dürfen. Er soll in folgendem Umfang (Anrechnung bedarfsplanerisch ) tätig werden:

als angestellten Arzt beschäftigen zu dürfen. Er soll in folgendem Umfang (Anrechnung bedarfsplanerisch ) tätig werden: KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes gemäß 101 Absatz 1 Nr. 5 SGB V ivm 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Mehr

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Merkblatt zum Anzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung 1. Teilnahme an der ambulanten

Mehr

Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt

Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher

Mehr

Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 und 2 SGB V

Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 und 2 SGB V KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 und 2

Mehr

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) vom 15. Juni 2012 * * Inkrafttreten der letzten Änderung

Mehr

M e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der 2 Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung

M e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der 2 Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung M e r k b l a t t für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte* und gemäß 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die an der spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB V teilnehmen wollen

Mehr

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung. Qualitätsbericht 2011 der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung. Qualitätsbericht 2011 der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2011 der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Vorwort Ärztliche Qualität bestens gesichert 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Aufgaben der Abteilung

Mehr

Antrag auf Job-Sharing-Zulassung gemäß 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V als Vertragsarzt

Antrag auf Job-Sharing-Zulassung gemäß 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V als Vertragsarzt KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Job-Sharing-Zulassung gemäß 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V als Vertragsarzt Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Aus Gründen

Mehr

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten

Mehr

Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Stichprobenprüfungen 2012 nach 136 Abs. 2 SGB V Teil 1 Allgemeine Erläuterungen

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie) Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung

Mehr

in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt

in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels

Mehr

KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, Frankfurt am Main

KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, Frankfurt am Main KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt am Main Regelung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Durchführung der

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe

Mehr

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand

Mehr

Antrag auf Praxissitzverlegung gemäß 24 Abs. 7 Ärzte-ZV

Antrag auf Praxissitzverlegung gemäß 24 Abs. 7 Ärzte-ZV KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Praxissitzverlegung gemäß 24 Abs. 7 Ärzte-ZV Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der

Mehr

Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. 9 Abs. 2 der Qualitäts- prüfungs-richtlinie vertragsärztliche Versorgung nach 136 Abs.

Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. 9 Abs. 2 der Qualitäts- prüfungs-richtlinie vertragsärztliche Versorgung nach 136 Abs. Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. 9 Abs. 2 der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung nach 136 Abs. 2 SGB V - Erläuternde Kommentierung - Die Überprüfung der Behandlungsqualität

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Mehr

Start in ein neues Versorgungskonzept

Start in ein neues Versorgungskonzept Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Start in ein neues Versorgungskonzept KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN ASV: Start für ein neues Versorgungskonzept Am 1. April 2014 startet ein

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Inhalt: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen... 3

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,

Mehr

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011 Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach

Mehr

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Mehr

M e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung 2

M e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung 2 M e r k b l a t t für den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und gemäß 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die an der spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB

Mehr

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V (ASV-RL)

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V (ASV-RL) Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung 116b SGB V (ASV-RL) Anlage 1a Tumorgruppe 1 (gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle) Anlage 2k (Marfan-Syndrom) Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer

Mehr

Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie

Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie I. Stichprobenprüfung Anforderung von Patientendokumentationen zur Stichprobenprüfung Gesetzliche Grundlagen: 137 SGB V in Verbindung

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik) Inhalt: Abschnitt

Mehr

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Screening-Einheit NO07 Köln linksrheinisch, Erftkreis Versorgungsauftrag im

Mehr

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV Nordrhein) schreibt gemäß der

Mehr

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016.

B E S C H L U S S. des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016. B E S C H L U S S des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016 Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren gemäß 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte die nachstehende Vereinbarung

Mehr

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Westfalen-Lippe

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Westfalen-Lippe Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Westfalen-Lippe Merkblatt zum Anzeigeformular 1. Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Nach 116 b

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek- Landesvertretung,

Mehr

Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG Wir kümmern uns um Ihre Versorgung. Die KVBW ist verantwortlich für die Organisa tion der ambulanten medizinischen Versorgung im

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)

Mehr

Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss Prof. Dr. med. Dr. phil. Ilse Heberlein SoVD, Patientenvertreterin beim G-BA Berlin 16.03.2016 Gliederung Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie

Mehr

Inhalt: D. Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse... 3 E. Fachkunde... 3 F. Genehmigungsverfahren... 3 Anhang (zu Abschnitt E)(vom )...

Inhalt: D. Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse... 3 E. Fachkunde... 3 F. Genehmigungsverfahren... 3 Anhang (zu Abschnitt E)(vom )... Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung Stand 1. Januar 2015 Inhalt: D. Berücksichtigung

Mehr

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur

Mehr

Qualität schafft Vertrauen

Qualität schafft Vertrauen Qualität schafft Vertrauen Qualitätsbericht 2008 Qualitätssicherung Qualitätsmanagement Qualitätszirkel Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz www.kv-rlp.de Inhalt Q u a l i t ä t s s i c h e r u

Mehr

Qualitätsprüfungs-Richtlinie. zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie

Qualitätsprüfungs-Richtlinie. zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie Qualitätsprüfungs-Richtlinie zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie Körperschaft des öffentlichen Rechts 1 Zweckbestimmung (1) Diese Regelung der KV Nordrhein dient

Mehr

Start in ein neues Versorgungskonzept

Start in ein neues Versorgungskonzept Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Start in ein neues Versorgungskonzept KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN ASV: Start für ein neues Versorgungskonzept Am 1. April 2014 startet ein

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Spezialisierte geriatrische Diagnostik Antrag auf Genehmigung zur Ausführung

Mehr

Name, Vorname, Titel LANR. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel LANR. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am Bitte zurücksenden an! Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-221, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß 135 Abs.

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der Knochendichtemessung im Rahmen der vertragsärztlichen

Mehr

Qualitätsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Stichprobenprüfung. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA

Qualitätsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Stichprobenprüfung. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Qualitätsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Stichprobenprüfung Qualitätssicherungskonferenz des G-BA PD Dr. R. Pfandzelter 9. November 2009 Kassenärztliche Bundesvereinigung Stichprobenprüfungen

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung

Mehr

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

B E S C H L U S S. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Die ASV aus Sicht der KVB

Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Die ASV aus Sicht der KVB Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Stephan Spring, Geschäftsführer Einführung ASV - Ziele des Gesetzgebers Reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie

Mehr

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im Lande Bremen Geschäftsstelle Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I.

Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I. Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I. Beschuss des Bewertungsausschusses gemäß 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach 87b

Mehr

Antrag auf. ... ggf. Titel Name, Vorname. ... Wohnungsanschrift (falls die vertragsärztliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde) Telefon

Antrag auf. ... ggf. Titel Name, Vorname. ... Wohnungsanschrift (falls die vertragsärztliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde) Telefon KV RLP RZ Trier Postfach 2308 54213 Trier Abteilung Qualitätssicherung E-Mail genehmigung@kv-rlp.de Fax 0261 39002-5170 Telefon 06131 326-326 www.kv-rlp.de/528200 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung

Mehr

Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit (Job-sharing)

Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit (Job-sharing) Zulassungsausschuss für Ärzte/Psychotherapeuten in Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit

Mehr

(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit:

(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit: Bitte zurücksenden an: Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsbereich Qualitätssicherung Neumühler Straße 22 19057 Schwerin Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Leistungen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie

Mehr

Datenteil des Qualitätsberichts. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KVSH Qualibericht Datenteil.docx 1 von 100

Datenteil des Qualitätsberichts. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KVSH Qualibericht Datenteil.docx 1 von 100 Datenteil des Qualitätsberichts Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 214 Stand 29.5.215 214 KVSH Qualibericht Datenteil.docx 1 von 1 Inhaltsverzeichnis 1.1 Akupunktur... 3 1.2 Ambulantes Operieren...

Mehr

Antrag zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie

Antrag zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie KV RLP RZ Trier Postfach 2308 54213 Trier Abteilung Qualitätssicherung E-Mail genehmigung@kv-rlp.de Fax 0261 39002-170 Telefon 06131 326-326 www.kv-rlp.de/791356 Antrag zur Ausführung Abrechnung von Leistungen

Mehr

Richtlinien über künstliche Befruchtung

Richtlinien über künstliche Befruchtung Richtlinien über künstliche Befruchtung Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2002 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-420, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen

Mehr

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Chance für elektronische Vernetzung

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Chance für elektronische Vernetzung Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Chance für elektronische Vernetzung Sonja Froschauer Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.v. 14. April 2015 Inhalt Eckpunkte der ASV Der Weg

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.

Mehr

s Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2016 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin für das Berichtsjahr 2015

s Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2016 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin für das Berichtsjahr 2015 s Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2016 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin für das Berichtsjahr 2015 Teil 1 Qualitätsbericht Stand: 31.12.2015 Inhaltsverzeichnis

Mehr

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen)

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen) Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5a SGB V Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT) vom 1. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. April

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

3. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses

3. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 3. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses Rezertifizierungen als eine der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Deutschen Mammographie-Screening-Programm Dr. Tatjana Heinen-Kammerer Kooperationsgemeinschaft

Mehr

(QS-Vereinbarung PET, PET/CT)

(QS-Vereinbarung PET, PET/CT) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (QS-Vereinbarung

Mehr

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014 BESCHLUSS des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der ambulanten

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher- Kontrolle nach der Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

Vereinbarung. von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung

Vereinbarung. von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings (Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening)

Mehr