Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v CE Titel:

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1 VGH München, Beschluss v CE Titel: Normenketten: Art 1 Abs 1 HSchulZulG BY Art 3 Abs 3 HSchulZulG BY Art 4 Abs 1 S 2 HSchulZulG BY 38 Abs 1 HSchulZulV BY 40 Abs 1 S 2 Nr 1 HSchulZulV BY 42 HSchulZulV BY 48 HSchulZulV BY Orientierungsatz: Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2011/2012); Aufnahmekapazität in höheren Fachsemestern; Mittel zur Bewältigung der doppelten Abiturjahrgänge; Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen; Berechnung des Dienstleistungsbedarfs; Normierung der Curricularwerte für nachfragende Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die an der Universität Pecs (Ungarn) Medizin studiert, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig an der Universität Regensburg (UR) zum Studium der Humanmedizin im dritten, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2011/2012 zugelassen zu werden. 2 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag abgelehnt. Für das WS 2011/2012 seien im ersten und dritten Fachsemester Humanmedizin keine freien Studienplätze mehr vorhanden. Die Zulassung im zweiten Fachsemester sei nicht möglich, da im WS 2011/2012 lediglich Studierende im ersten und dritten Fachsemester ihr Studium beginnen könnten. 3 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, die Mittel, die der Freistaat Bayern für die Bewältigung der doppelten Abiturjahrgänge zur Verfügung gestellt habe, würden auch zu einer Steigerung der Ausbildungskapazität in den höheren Fachsemestern führen. Bei deren Berechnung müsse von der festgesetzten Zulassungszahl von 227 Studienplätzen für das erste Fachsemester ausgegangen werden. Die Zulassungszahl im dritten Fachsemester sei daher von 212 auf 223 Studienplätze anzuheben. Im Übrigen hätten weder die UR noch das Verwaltungsgericht den Anstieg des Dienstleistungsexports von 56,0476 Deputatsstunden im Vorjahr auf nunmehr 62,7031 Deputatsstunden begründet, der zu einer erheblichen Verminderung der Zulassungszahl in der vorklinischen Medizin geführt habe. Für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin sei nicht

2 ersichtlich, weshalb die UR eine Zulassungszahl von 44,5 angesetzt habe, obwohl in der Zulassungszahlsatzung für das WS 2011/2012 lediglich 43 Studienplätze im ersten Fachsemester vorgesehen seien. Darüber hinaus müsse geklärt werden, ob für den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Hauptschule, Biologie B.Sc. sowie Biochemie B.Sc. Curricularnormwerte ordnungsgemäß durch Rechtsverordnung festgesetzt worden seien. 4 Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. Die elf zusätzlichen Studienplätze aus der Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einerseits und der UR und dem Universitätsklinikum Regensburg andererseits zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen seien bei der Berechnung der Zulassungszahl für das dritte Fachsemester nicht zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Dienstleistungsexports beruhe auf gestiegenen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen. Hierbei habe die UR die Berechnungen des Ministeriums zugrundegelegt. Im Studiengang Zahnmedizin sei sie von den Anfängerzahlen des SS 2010 und des WS 2010/2011 ausgegangen, da die für das WS 2011/2012 festzusetzende Zulassungszahl am Berechnungsstichtag ( ) noch nicht bekannt gewesen sei. Für den Dienstleistungsbedarf von Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen seien, müssten keine Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung oder Satzung festgelegt werden. Der Export in solche Studiengänge sei zulässig, wenn die Lehrleistung weder vom importierenden Studiengang selbst noch von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könne. 5 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin im WS 2011/2012 im dritten oder in einem niedrigeren Fachsemester nicht ausgeschöpft hätte Zu Unrecht geht die Beschwerdebegründung davon aus, die UR hätte aufgrund der Mittel, die vom Land für die Bewältigung der doppelten Abiturjahrgänge zur Verfügung gestellt wurden, die Zulassungszahl für das dritte Fachsemester von 212 auf 223 anheben müssen. 8 Bereits aus der Bezeichnung der hierzu zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einerseits und der UR und dem Universitätsklinikum Regensburg andererseits getroffenen Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge (im Folgenden: Zielvereinbarung), die der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, ergibt sich, dass die zusätzlichen Mittel Studienanfängern zugute kommen sollen. Ausdrücklich festgelegt wurde dies in Nr. 1 der Zielvereinbarung, wonach die UR und das Universitätsklinikum Regensburg die Ausbildungskapazität ab dem WS 2011/2012 für drei Studienjahre um elf Studienplätze gegenüber der für das WS 2010/2011 festgesetzten Zulassungszahl von 189 Voll- und 27 Teilstudienplätzen erhöhen und entsprechend mehr Studenten der Humanmedizin im ersten Fach-/Hochschulsemester aufnehmen. Die hierfür bereitgestellten Mittel sollen demzufolge jeweils eine Anhebung der Ausbildungskapazität im ersten Semester um elf Studienplätze ermöglichen. 9 Gegen diese Festlegung der einzusetzenden Mittel bestehen auch unter dem Blickwinkel des Kapazitätsausschöpfungsgebots (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz BayHZG] vom [GVBl 2007 S. 320, BayRS

3 WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom [GVBl S. 102], 38 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung HZV] vom [GVBl S. 401, BayRS WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom [GVBl S. 653]) keine Bedenken. Sinn und Zweck der Zielvereinbarung ist es, die zusätzliche Nachfrage nach Studienplätzen aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs in Bayern im Jahr 2011 und in den Folgejahren zumindest teilweise befriedigen zu können. Von einer Aufstockung der Ausbildungskapazität im dritten Fachsemester bereits im WS 2011/2012 würden die Abiturienten des doppelten Abiturjahrgangs, die 2011 die Hochschulreife erlangt haben, jedoch nicht profitieren. Daher ist es nicht zu beanstanden, die Mittel ausschließlich für das jeweils erste Fachsemester vorzusehen und nicht auf alle Fachsemester zu verteilen (vgl. auch OVG NRW vom Az. 13 C <juris>, RdNr. 5). Für die entsprechenden Kohorten wird auf diese Weise eine durchgehende Erhöhung der Ausbildungskapazität erreicht, die sich in den Folgejahren auch in den höheren Fachsemestern auswirkt. 10 Im WS 2010/2011 hatte die UR die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin (erster Studienabschnitt) auf 216 Studienplätze (27 Teil- und 189 Vollstudienplätze) festgesetzt (vgl. auch BayVGH vom Az. 7 CE u.a. <juris>). Hiervon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung der von der UR angewandten konstanten Übergangsquote von 0,9915 pro Semester, gegen deren Richtigkeit die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben hat, eine Ausbildungskapazität von 212,343 (gerundet 212) Studienplätzen für das dritte Fachsemester im WS 2011/2012. Dem entspricht die Summe der 26 Teil- und 186 Vollstudienplätze, die die UR in 1 Abs. 1 Buchst. c der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2011/2012 als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2011/2012) für das dritte Fachsemester festgesetzt hat. 11 Zwar sind nach der Mitteilung der UR vom 29. November 2011 im erstgerichtlichen Verfahren im dritten Fachsemester lediglich 209 Studierende eingeschrieben. Nach 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2011/2012 findet jedoch im Studiengang Medizin eine Zulassung für höhere Fachsemester des ersten Studienabschnitts auch bei Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, soweit die Zahl der Studierenden, die dem ersten bis vierten Fachsemester des ersten Studienabschnitts zuzurechnen sind, gleich oder höher ist als die Summe der für das erste bis vierte Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Der genannten Mitteilung der UR vom 29. November 2011 zufolge sind im ersten bis vierten Fachsemester insgesamt 441 Studierende eingeschrieben. Damit ist die in 1 Abs. 1 Buchst. c der Zulassungszahlsatzung 2011/2012 festgesetzte Gesamtzahl von 439 Studienplätzen für diese ersten vier Fachsemester überschritten und somit keine freie Ausbildungskapazität mehr vorhanden. Gleiches gilt für das zweite Fachsemester des ersten Studienabschnitts, für das in der Zulassungszahlsatzung 2011/2012 im WS 2011/2012 keine Studienplätze vorgesehen sind Für das erste Fachsemester, in das sich der festgesetzten Zulassungszahl entsprechend 227 Studierende eingeschrieben haben, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls keine weitere Ausbildungskapazität. 13 a) Nach der Zielvereinbarung erhält die UR zusätzliche Mittel für elf Studienplätze im ersten Fachsemester. Als Bezugsgröße wurde die im WS 2010/2011 auf 216 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl vereinbart. Zwar hat die UR für das WS 2011/2012 aufgrund der im Vergleich zum Vorjahr gestiegenen Studienanfängerzahlen in den nachfragenden Studiengängen und des sich daraus ergebenden höheren Dienstleistungsbedarfs eine Ausbildungskapazität von lediglich 205 Studienplätzen im ersten Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts (vor Berücksichtigung der elf zusätzlichen Studienplätze aufgrund der Zielvereinbarung) errechnet. Somit musste die UR ihre für das WS 2011/2012 errechnete Kapazität um 22 zusätzliche Studienplätze erhöhen, um die Verpflichtung zur Ausbildung von 216 plus elf Studierenden im

4 ersten Fachsemester erfüllen zu können. Hierzu erhält sie ihrer Stellungnahme vom 23. August 2011 zufolge vom Ministerium aus Mitteln der Ausbauplanung weitere Zuweisungen zur Finanzierung befristeter Lehraufträge im Umfang von 8,5 SWS, die bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wurden. Daraus ergeben sich 227 (216 plus 11) Studienplätze, die vollständig vergeben wurden. Berechnungsfehler sind insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. 14 b) Bei der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) sind die Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die die Lehreinheit als Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat ( 48 Abs. 1 HZV). Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieses Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind ( 48 Abs. 2 HZV). 15 aa) Die UR hat bei ihrer Kapazitätsberechnung Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Zahnmedizin, Biologie B.Sc., Biochemie B.Sc., Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Realschule und Sport Lehramt Grund-/Hauptschule berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Zulassungszahlen hat sie insoweit kapazitätsgünstig die Berechnung des Ministeriums zugrundegelegt, die hinsichtlich der Studienanfängerzahlen in den Studiengängen Sport Lehramt Gymnasium und Sport Lehramt Realschule geringfügig von ihrem eigenen Festsetzungsvorschlag abweicht. Der im Vergleich zum Vorjahr höhere Dienstleistungsbedarf beruht nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der UR vom 23. Januar 2012 auf teilweise erheblich gestiegenen Studienanfängerzahlen und den hierdurch höheren Betreuungsaufwand in den nachfragenden Studiengängen, die in Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom 12. Juni 2007 zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen personell verstärkt wurden. Dass harte NC-Studiengänge grundsätzlich auch für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> und vom Az 7 CE <juris>; ebenso OVG Berlin-Bbg. vom Az. OVG 5 NC <juris> und OVG Hamburg vom Az 3 Nc <juris>). 16 bb) Mit dem Einwand, die UR sei bei der Berechnung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin von zu hohen Studienanfängerzahlen ausgegangen, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. 17 Für die Kapazitätsberechnung zum Stichtag 1. Februar 2011 ( 42 Abs. 1 HZV) hat die UR auf die in diesem Zeitpunkt bekannten Anfängerzahlen des SS 2010 und des WS 2010/2011 abgestellt. Für den nachfragenden Studiengang Zahnmedizin ergibt sich hieraus der zugrundegelegte Mittelwert von 44,5. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die UR den Dienstleistungsbedarf aus dem Mittelwert der tatsächlichen Anfängerzahlen in den beiden vorangegangenen Semestern errechnet, solange keine erkennbaren, einer absehbaren Entwicklung zuwiderlaufenden Ausreißer zugrundegelegt werden (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> und vom Az. 7 CE und 7 CE <juris>). Zum Berechnungsstichtag lagen weder die letztendlich in der Zulassungszahlsatzung 2011/2012 festgelegten Anfängerzahlen im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 vor noch ließen sich die tatsächlichen, von der Zulassungszahl möglicherweise abweichenden Anfängerzahlen für diese Semester zuverlässig prognostizieren. 18 Zwar ist die UR gehalten, wesentliche Änderungen kapazitätsrelevanter Daten zu berücksichtigen, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind ( 42 Abs. 2 HZV), und bei wesentlichen Änderungen solcher Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ggf. eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchzuführen ( 42 Abs. 3 HZV). Wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im

5 Berechnungssemester lässt jedoch 48 Abs. 2 HZV die Berechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen ausdrücklich zu. Wenn somit die UR zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Einklang mit 48 Abs. 2 HZV nicht auf die für das Berechnungssemester festgesetzten Zulassungszahlen, sondern stets auf die tatsächlichen Studienanfängerzahlen der letzten beiden Semester abstellt, die dem Berechnungsstichtag vorangegangen sind, kann sie daran grundsätzlich auch dann festhalten, wenn in der nach dem Berechnungsstichtag erlassenen Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen festgesetzt werden. Bereits absehbaren Tendenzen außerhalb der üblichen Schwankungsbreite wäre allerdings im Rahmen der Berechnung gemäß 42 Abs. 2 HZV oder ggf. durch Neufestsetzung gemäß 42 Abs. 3 HZV Rechnung zu tragen. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. 19 cc) Schließlich ist der Dienstleistungsexport auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricularnormwerte für die nachfragenden Studiengänge Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grundund Hauptschule, Biologie B.Sc. sowie Biochemie B.Sc. nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden. 20 Eine Pflicht, Curricularnormwerte durch übereinstimmende Rechtsverordnungen der Länder festzusetzen, besteht für Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, GVBl 2009 S. 186, BayRS WFK). Hierzu zählen die genannten Studiengänge jedoch nicht ( 1 HZV i.v.m. Anlage 1). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Ausbildungsaufwand für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden muss (BayVGH vom Az. 7 CE <juris>, vom Az. 7 CE <juris>, vom , a.a.o., und vom Az. 7 CE <juris>). 21 Die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 (DVBl 2012, 235) gibt keine Veranlassung, von dieser rechtlichen Bewertung abzuweichen. Die Festlegung der Curricularwerte für Studiengänge, die nicht dem Staatsvertrag unterfallen, richtet sich nach Landesrecht. Anders als in Berlin, wo das Hochschulzulassungsgesetz auch für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, ausdrücklich auf die im Staatsvertrag geregelte Verpflichtung zur Festsetzung der Normwerte durch Rechtsverordnung verweist (VerfGH Berlin, a.a.o., RdNrn. 7, 20, 50 und 54), enthalten das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz und die Hochschulzulassungsverordnung weder eine solche Verweisung noch sonst die Verpflichtung zur Regelung der Normwerte durch Rechtsnorm. Daher sind die Folgerungen des Berliner Verfassungsgerichtshofs aus der nach dortigem Landesrecht gebotenen, aber fehlenden normativen Festsetzung des Curricularnormwerts auf die Rechtslage in Bayern nicht übertragbar. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). 4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, 152 Abs. 1 VwGO.

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