Erschöpfung der Aufnahmekapazität - Studiengang Psychologie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erschöpfung der Aufnahmekapazität - Studiengang Psychologie"

Transkript

1 VG Ansbach, Beschluss v AN 2 E Titel: Erschöpfung der Aufnahmekapazität - Studiengang Psychologie Normenketten: VwGO 123 Abs. 1 HZV 49, 50 Abs. 4, 53, 59 Leitsatz: Die Regelungen der 59, 50 Abs. 4 HZV bieten eine zureichende Rechtsgrundlage für die Kapazitätsbestimmung. Für die Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, bedarf es weder strikter Vorgaben in der HZV, noch gilt ein Satzungsvorbehalt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Studiengang Psychologie (BSc), Universität (Wintersemester 2016/2017), Kapazitätsausschöpfung (erstes Fachsemester), Zulassung zum Studium, Psychologie, Aufnahmekapazität, Dienstleistungsexport, Lehrangebot, Bachelorstudiengang Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Vollzeit (BSc) an der F.-A.-Universität (FAU) gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2016/ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die FAU die Kapazität fehlerhaft berechnet bzw. rechtswidrigerweise nicht voll ausgeschöpft habe. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen. 3 Die FAU beantragt unter Vorlage ihrer Kapazitätsberechnungsunterlagen für den Antragsgegner sinngemäß, den Antrag abzulehnen. 4 Sie verweist mit Schriftsatz vom 11. November 2016 darauf, dass die Kapazität in der Lehreinheit Psychologie voll ausgeschöpft sei, speziell im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) stelle sich die Auslastung (ohne Beurlaubungen) wie folgt dar: Semester 1 NC 103 Studenten

2 6 0 5 insgesamt: Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der FAU für das Studienjahr 2016/2017 und die nachfolgenden Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts verwiesen. II. 6 Der Antrag gemäß 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht begründet und deshalb abzulehnen. 7 Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Eilverfahren davon aus, dass an der FAU im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Wintersemester 2016/2017 die Kapazität im ersten Fachsemester ausgeschöpft ist. 8 Der Ermittlung der Aufnahmekapazität sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zu Grunde zu legen. 9 Für die dabei zunächst erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. 45 ff HZV) sind insbesondere die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend Das unbereinigte Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie wurde für das Studienjahr 2016/2017 wie folgt zu Recht angesetzt: Anzahl der Stellen Art der Stellen Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) 8,00 W3 72,00 10,50 A13 a. Z. 52,50 6,50 A13 - A16 83,50 1,98 E13 - E15 9,72 = 26,98 = 217,72 abzüglich Verminderungen 1,50 = 216,22 11 Das Lehrangebot an der FAU ist damit im Vergleich zum Vorjahr zwar um 0,84 Stellen gesunken (a), insgesamt die Lehrverpflichtung aber um 0,34 SWS gestiegen (b). 12 a) Die geringfügige Stellenverringerung ist nach den hierzu von der Antragsgegnerseite abgegeben Erläuterungen, an denen weder von Antragstellerseite Zweifel angemeldet worden sind, noch seitens des Gerichts Bedenken bestehen, und die insbesondere mit den für das Vorjahr vorgelegten Kapazitätsunterlagen übereinstimmen, nicht zu beanstanden. 13 Eine 0,5-Stelle stand der Lehreinheit Psychologie ab 1. Oktober 2016 nicht mehr zur Verfügung. Die entsprechende Befristung der Stelle ( bis ) mit der Stellennummer (Stelle A13 a. Z.) war bereits in den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2015/2016 vermerkt und damals wie auch in den jetzigen Kapazitätsunterlagen mit der originären Zuordnung zur philosophischen Fakultät angegeben. Durch diesen Stellenwegfall ergibt sich eine Reduktion um 2,5 SWS (0,5 x 5 SWS).

3 14 Ebenso ohne Rechtsbedenken ist eine Verringerung um weitere 0,24 Stellen. Es handelt sich dabei um eine E13-Stelle mit dem Anteil 0,32, die der Lehreinheit Psychologie aus Ausbaulehrauftragsmitteln für den Masterbereich nur bis Ende 2016 zustand und die von der FAU deshalb nur mit 25%, was dem Anteil von 3 Monaten (Oktober bis Dezember 2016) entspricht, angesetzt wurde. Hieraus ergibt sich eine Reduktion um 2,16 SWS (0,24 x 9 SWS). 15 Eine Reduktion um einen 0,1-Stellenanteil entsteht nach der Erklärung der FAU durch eine Umwandlung einer 1,0- in eine 0,9-Stelle. Die Stellenreduzierung erfolgte zum finanziellen Ausgleich der Umwandlung einer W2- in eine W3-Stelle. Die moderate Stellenreduzierung zur Ermöglichung von Beförderungen des Lehrpersonals ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wirkt sich in SWS auch nicht aus. 16 b) Die dennoch erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung um 0,34 SWS beruht maßgeblich auf einer Stundenerhöhung um 5 SWS der Stelle mit der Stellennummer (Erhöhung von 13 auf 18 SWS). 17 c) Verringert haben sich auch die Lehrauftragsstunden um 2,00 SWS von 7,50 auf 5,50 SWS. Sie sind durch die Aufstockung unter b) jedoch ebenfalls ausgeglichen. 18 d) Insgesamt ergibt sich damit ein um 1,66 SWS reduziertes unbereinigtes Lehrangebot: Verringerung aus a) - 2,50 SWS 2,16 SWS Erhöhung aus b) + 5,00 SWS Verringerung aus c) - 2,00 SWS insgesamt - 1,66 SWS Das Lehrangebot liegt bei 216,22 SWS + 5,50 SWS aus Lehrauftragsstunden und Titellehre insgesamt bei 221,72 SWS Von diesem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie ist der Dienstleistungsbedarf für die dieser Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. 20 Der Dienstleistungsexport liegt nach den nachvollziehbaren Darlegungen der FAU bei 42,84 SWS und damit kapazitätsgünstig um 1,93 SWS niedriger als im vorausgegangenen Studienjahr. Die Überprüfung durch das Gericht ergibt keine fehlerhafte Berechnung bzw. fehlerhaften Ansätze. 21 a) Ein Dienstleistungsexport wurde für die vier Lehramtsstudiengänge, Informatik BSc und MSc, Zell- und Molekularbiologie MSc, Mechatronik BSc und MSc, Maschinenbau BSc und MSc, Wirtschaftsingenieurwesen BSc und MSc, International Production Engineering and Management BSc, Kunstvermittlung MSc und Soziologie BSc angesetzt, wobei sich nur für die Informatikstudiengänge - kapazitätsgünstige - Veränderungen ergeben haben, die darauf beruhen, dass in diesen Studiengängen sich die Anzahl der wählbaren Nebenfächer erhöht und damit der Bedarf an Lehrstunden in der Psychologie verringert hat. Konkrete und substantiierte Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports wurden von der Antragstellerseite nicht erhoben. Bedenken bestehen auch seitens des Gerichts nicht. Insbesondere ist der Bedarf an Psychologie-Lehrstunden in den genannten Studienfächern nachvollziehbar

4 und zum Vorjahr nicht nachteilig verändert, so dass eine nähere Aufklärung durch das Gericht nicht veranlasst ist (vgl. insoweit auch VGH München, B.v , 7 CE ). 22 Das insoweit bereinigte Lehrangebot beträgt damit 221,72 SWS abzüglich 42,84 SWS = 178,88 SWS. 23 b) Ohne nennenswerte Auswirkung auf den Bachelorstudiengang Psychologie bleibt auch, dass eine zusätzliche Sonderkohorte von 20 Master-Anfängerplätzen im Berechnungszeitraum 2014/2015 nunmehr aus der Berechnung herausfällt. Die bisher für den Master-Studiegang berücksichtigten Stellen mit einer Laufzeit bis 30. September 2018 werden für eine neue Sonder-Kohorte von 20 Master-Anfängerplätzen für das Studienjahr 2016/2017 eingesetzt. Auf das bereinigte Lehrangebot wirkt sich dies nicht negativ aus, da der Abzug mit 9,93 SWS angesetzt ist, das Lehrangebot jedoch zuvor um 10,00 SWS erhöht wurde. Die FAU war nicht gehalten, das zusätzliche Lehrangebot für den Bachelorstudiengang einzusetzen, sondern konnte dieses wie in den vergangenen Jahren wieder dem Masterstudiengang zuordnen. 24 Das insoweit weiter bereinigte Lehrangebot von 178,88 SWS + 10,00 SWS - 9,93 SWS = 178,95 SWS ist nach alledem nicht zu beanstanden und zum Vorjahr insgesamt um 0,34 SWS gestiegen Die dennoch erfolgte, aber sehr geringfügige Reduktion der Aufnahmekapazität im Bachelor-Studium Psychologie von 100,14 auf 100,02 Studierende beruht auf leicht veränderten Curricularwerten. 26 Nach der Formel in Anlage 5 Ziffer II zur HZV rechnet sich die Jahresaufnahmekapazität im Studiengang Psychologie BSc Vollzeit wie folgt: Bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie x 2, dividiert durch die Summe der gewichteten Curriculareigenanteile aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Summe hier: 1,9445) und multipliziert mit der Anteilquote des konkreten Studiengangs, hier des Studiengangs Psychologie Vollzeit BSc (Anteilquote hier: 0,5434). 27 Ausgangspunkt für die Ermittlung der gewichteten Curriculareigenanteile sind dabei die Curricularwerte (vgl. 59 HZV mit Anlage 8 zur HVZ) der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Diese Curricularwerte (für Psychologie Vollzeit BSc hier: 2,1267) werden dann jeweils auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen, vgl. 59 i.v.m. 50 Abs. 4 HZV). Für die Kapazitätsberechnung maßgeblich ist nun der Curriculareigenanteil der Lehreinheit, also der Anteil, der auf die eigene Lehreinheit entfällt unter Herausrechnung der Importe aus anderen Lehreinheiten (Curriculareigenanteil Psychologie Vollzeit BSc hier: 1,9400). 28 Die Anteilquote ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den drei Studiengängen Psychologie BSc Vollzeit BSc, Psychologie Teilzeit BSc und Psychologie Vollzeit MSc (vgl. 49 HZV). Maßgebend für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Psychologie Vollzeit BSc ist der Curriculareigenanteil dieses Studiengangs, der noch anhand der Anteilquote gewichtet wird (1,9400 x 0,5434 = 1,0542). Die Summe aller gewichteten Curriculareigenanteile beträgt: 29 Psychologie BSc (Vollzeit) 1, Psychologie BSc (Teilzeit) 0, Psychologie MSc 0,8029 = 1,9445 Es ergibt sich rechnerisch somit eine Kapazität von 100,02 Anfängerstudienplätzen wie folgt:

5 Bereinigtes Lehrangebot in 178,9547 x 2 = 357, ,9094 : 1,9445 = 184, ,0624 x Anteilquote 0,5434 = gerundet 100,02 Der im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöhte Curricularwert von 2,1267 (Vorjahr 2,1148) für den Studiengang Psychologie Vollzeit BSc liegt zwar noch unter der in 59 Satz 2 der Anlage 8 zur HZV verbindlich festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5. Der Wert ist im Vergleich zur Vorgabe aber kapazitätsgünstiger und führt damit jedenfalls zu keiner Rechtsverletzung für die Studierenden. Er ist auch mit Blick auf die Veränderungen zu den vergangenen Jahren, insbesondere der geringfügigen Änderung zum Vorjahr, unproblematisch und wurde von der mit einer Änderung einer Lehreinheiten-Zuordnung erklärt. 30 Nicht zu beanstanden ist auch die Aufteilung der Anteilquoten zwischen den Studiengängen Psychologie Vollzeit BSc, Psychologie Teilzeit BSc und Psychologie Master. Die Anteilquoten sind in etwa gleich geblieben, für den Bachelor-Studiengang Vollzeit hat sich die Quote kapazitätsgünstig von 0,5362 auf 0,5434 im Vergleich zum Vorjahr erhöht. 31 Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v , AN 2 E ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (grundlegend B. v , 7 CE und fortgeführt u.a. im B. v , 7 CE jeweils juris) bieten die 59, 50 Abs. 4 HZV eine zureichende Rechtsgrundlage für die durchgeführte Kapazitätsbestimmung. Für die Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, bedarf es weder strikterer Vorgaben in der HZV, noch gilt ein Satzungsvorbehalt Nach 53 HZV ist die Studienanfängerzahl im letzten Schritt zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder wegen Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge der Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v , 7 CE ; B. v , 7 CE , B. v , 7 CE jeweils juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der hier angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 0,9704 für den Studiengang Psychologie Vollzeit BSc ist vor diesem Hintergrund fehlerfrei ermittelt worden. Daraus errechnen sich für das Studienjahr 2016/2017 gerundet 103 Anfängerstudienplätze (100,02 : 0,9704 = 103,0709), die auf Grund des Starts des Studiengangs nur zum Wintersemester sämtlich dem Wintersemester 2016/2017 zuzuweisen sind Die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl um sieben Studierende ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Überbuchung bewegt sich in einem noch geringfügigen Bereich. Einer maßvollen Überbuchung steht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v , 6 CN 3.10, BVerwGE 139, 210) entgegen, wonach die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die keine Kapazitätsverfahren durchgeführt haben. Die Entscheidung betrifft nur die erst im Kapazitätsprozess entdeckten Studienplätze, nicht aber die auf Grund von Rangziffern vergebene Studienplätze innerhalb des Haupt- oder Nachrückverfahrens der Hochschule Die Überbuchung mit sieben Anfängerstudienplätzen würde im Übrigen auch eventuelle im Rahmen der Kapazitätsberechnung aufgetretene Fehler kompensieren können (vgl. VGH München, U. v , 7 CE juris). Selbst wenn also von einer höheren Kapazitätsgrenze als 103 Studierenden ausgegangen

6 werden müsste, würde sich dies bei der tatsächlichen Studierendenzahl von 110 (Stand: ) kaum zu Gunsten der Antragstellerin auswirken Der Antrag ist damit mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 GKG.

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden. VG München, Beschluss v. 27.03.2015 3 E Y 14.10040 Titel: VG München: Psychologie, HzV, Fachsemester, Bachelor, LuFV, Zulassung zum Studium, Zulassungszahl, Studiengang, Rechtsquelle, Hochschulzulassungsverordnung,

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG München, Beschluss v. 25.04.2016 M 3 E Y 15.10467. Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie

Tenor. Tatbestand. VG München, Beschluss v. 25.04.2016 M 3 E Y 15.10467. Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie VG München, Beschluss v. 25.04.2016 M 3 E Y 15.10467 Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie Normenketten: VwGO 123 HZV 49 I 123 VwGO VwGO 123 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV Leitsätze: Die

Mehr

Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Zahnmedizin (Uni Marburg) * Datum: 20.02.2002 - Spruchkörper: VG Gießen Geschäftszeichen: 3 MZ /01.W1 Schlagwörter: Universität

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 4 vom 11.2.2011 Seite 83 bis 162 221 Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb

Mehr

Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Psychologie (Uni Marburg) * Datum: 15.02.2002 - Spruchkörper: VG Gießen Geschäftszeichen: 3 MP /01.W1 Schlagwörter: Universität

Mehr

Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25.02.2014 - im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen!

Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25.02.2014 - im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen! Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25.02.2014 - im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen! Die oben aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Vom 03.07.2014. (a) Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Mehr-Fach-Bachelor) Hauptfach (HF), Nebenfach (NF) HF 68 0 68 0 68 0

Vom 03.07.2014. (a) Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Mehr-Fach-Bachelor) Hauptfach (HF), Nebenfach (NF) HF 68 0 68 0 68 0 Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:

Mehr

VG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. M 12 S 08.5423 VG München Beschluss vom 7.1.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.

Mehr

HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS 10. Senat 10 FM 2801/07.W(3) VG Frankfurt am Main 3 FM 2801/07.W(3) HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt:

Mehr

HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS 10. Senat 10 B 931/10.FM.W9 3 L 3432/09.FM.W9 HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: gegen die Johann

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Medienwirtschaft (Fachhochschule Wiesbaden) * Datum: 01.03.2002 - Spruchkörper: VG Wiesbaden Geschäftszeichen: 6 WX 249/ 02.S2

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

In den Verwaltungsrechtssachen wegen Zulassung zum Studium in den Studiengängen

In den Verwaltungsrechtssachen wegen Zulassung zum Studium in den Studiengängen Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wali 198, 28195 Bremen Universität Bremen Rechtsstelle Frau Banik Postfach 33 04 40 28334

Mehr

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen Frau Banik Universität Bremen -Rechtsstelle- Postfach 33 04 40

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

Vom 28. Februar 2005. a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,

Vom 28. Februar 2005. a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte, Satzung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für das Auswahlverfahren für StudienanfängerInnen in dem Studiengang Wirtschaftsinformatik mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor of Science) Vom 28. Februar

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07. Beschluss vom 23.04.2008. G r ü n d e

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07. Beschluss vom 23.04.2008. G r ü n d e Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07 Beschluss vom 23.04.2008 G r ü n d e Der vorliegende Beschluss wird den Rechtsanwälten, die die vorliegende Beschwerde erhoben und begründet

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 19/2014

Amtliches Mitteilungsblatt 19/2014 Amtliches Mitteilungsblatt 19/2014 Zulassungsordnung der Universität Vechta Zweite Änderung Neubekanntmachung Vechta, 24.07.2014 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeberin: Die Präsidentin der Universität

Mehr

Situation im Masterbereich im Wintersemester 2014/2015. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.2015)

Situation im Masterbereich im Wintersemester 2014/2015. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.2015) STÄNDIGE KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Situation im Masterbereich im Wintersemester 2014/2015 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.2015) Seite 2

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

Vom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf)

Vom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf) Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2006/2007 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren aufzunehmenden Bewerberinnen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen

Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 1 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER TU KAISERSLAUTERN Montag, 01.07.2013 Herausgeber: Präsident der TU Kaiserslautern Gottlieb-Daimler-Straße, Geb. 47 67663

Mehr

Studiengang Abschluss CN-Wert

Studiengang Abschluss CN-Wert Auf Grund des 3 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015

Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015 Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015 Herausgeber: Präsident der Universität Trier Universitätsring 15 54296 Trier ISSN

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Wappen Berlins und Brandenburgs OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS, bevollmächtigt: Klägers und Antragsgegners, g e

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach

Mehr

NC-Studiengänge und Kapazitätsausschöpfung an Berliner Hochschulen

NC-Studiengänge und Kapazitätsausschöpfung an Berliner Hochschulen Drucksache 16 / 10 375 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (Bündnis 90/Die Grünen) vom 12. Februar 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2007)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2539 22. 10. 2012 Antrag der Abg. Karl Klein u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Studium an

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

VG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007

VG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007 Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.

Mehr

Situation im Masterbereich im Wintersemester 2013/2014. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014)

Situation im Masterbereich im Wintersemester 2013/2014. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014) STÄNDIGE KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Situation im Masterbereich im Wintersemester 2013/2014 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014) Seite 2

Mehr

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Spezielle rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Vom 27.04.2012 Nach Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 10.02 VG 7 K 812/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Vorbemerkung der Fragestellerin:

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Vorbemerkung der Fragestellerin: LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/938 (15/851) 12.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Numerus Clausus an der Universität des Saarlandes

Mehr

ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen

ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten und der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen zum Verfahren der Zulassung zu den Masterstudiengängen 1.

Mehr

Der Antrag ist keine Klage, sondern bewirkt nur eine vorläufige Entscheidung des Gerichts über den Studienplatz.

Der Antrag ist keine Klage, sondern bewirkt nur eine vorläufige Entscheidung des Gerichts über den Studienplatz. Du hast keinen Studienplatz bekommen und möchtest unbedingt an der HCU studieren? Hier findest du eine kleine Anleitung zum Vorgehen bei deiner Studienplatzeinklage. Die ersten beiden Schritte des Vorgehens

Mehr

Lesefassung vom 25. Februar 2015

Lesefassung vom 25. Februar 2015 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Produktentwicklung und Fertigung (konsekutiv) mit akademischer Abschlussprüfung (Master of Engineering)

Mehr

für diese Plätze erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien.

für diese Plätze erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien. FAQ's zum Thema Numerus clausus (Nc) 1. Was ist ein Numerus clausus (Nc)? Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Numerus clausus die Durchschnittsnote des Abiturs oder eines anderen schulischen Zeugnisses

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen

Wirtschaftsingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen Master-Studiengang Studienvoraussetzungen erster akademischer Grad (Bachelor) mit mindestens 210 Leistungspunkten Bachelorabschluss Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor- oder Masterdegree

Mehr

Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Biologie

Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Biologie Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Biologie (Entwurfsfassung) Vom Aufgrund von 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien

Mehr

25.08.2015 Nummer 411

25.08.2015 Nummer 411 AMTLICHE MITTEILUNGEN Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf H$0 NR. 411 Das Verkündungsblatt der Hochschule Herausgeberin: Die Präsidentin 25.08.2015

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Az: 4 V 1405/05 Kor Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in Ersatzvornahme des Dekanats des Fachbereichs

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Satzung der Fachhochschule

Satzung der Fachhochschule Fachhochschule Kufstein Tirol Bildungs GmbH Satzung der Fachhochschule Kufstein Tirol Gemäß 10 (3), Satz 10 FHStG Kapitel 2 Studienordnungen der FH-Studiengänge Beschlossen durch das FH-Kollegium im Einvernehmen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 11.10 OVG 17 A 629/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage. und Antwort des Senats. - Drucksache 20/4715 -

Schriftliche Kleine Anfrage. und Antwort des Senats. - Drucksache 20/4715 - 24. Juli 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 18.07.2012 und Antwort des Senats - Drucksache 20/4715 - Betr.: Hochschulzulassung an Hamburger Hochschulen In einem

Mehr

VG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007

VG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007 10 K 1973/05 VG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007 Tenor 1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen vom 21.01.2015 Aufgrund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache 2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Mehr

27 Master-Studiengang Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL

27 Master-Studiengang Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL Seite 134 von 300 Bachelor-Arbeit 0 12 Masterarbeit 0 20 Summe der Semesterwochenstunden 181 SW Summe der Credits 300 CP 27 Master-Studiengang

Mehr

vom 23. Dezember 2008

vom 23. Dezember 2008 Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für das Hochschulauswahlverfahren von Studienanfängern in Studiengängen mit örtlich festgesetzten Zulassungszahlen vom 23. Dezember 2008 Aufgrund von

Mehr

Satzung der Fachhochschule

Satzung der Fachhochschule Fachhochschule Kufstein Tirol Bildungs GmbH Satzung der Fachhochschule Kufstein Tirol Gemäß 10 (3), Satz 10 FHStG Kapitel 2 Studienordnungen der FH-Studiengänge Beschlossen durch das FH-Kollegium im Einvernehmen

Mehr

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Universität Mannheim für die Zulassung und das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Mannheim Master in Management (Master of Science) vom 12. Dezember 2011

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)

Mehr

VG München. Beschluss vom 9.1.2009

VG München. Beschluss vom 9.1.2009 M 10 K 08.5512, M 10 S 08.5513 VG München Beschluss vom 9.1.2009 Tenor I. Der Antrag im Verfahren M 10 S 08.5513 wird abgelehnt. II. Die Verfahren M 10 K 08.5512 und M 10 S 08.5513 werden bezüglich der

Mehr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 40/09 11 ZE 2148/09 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache gegen Universität Hamburg, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, 20246 Hamburg,

Mehr

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:

Mehr

Zulassung zum Master-Studiengang Informatik

Zulassung zum Master-Studiengang Informatik Zulassung zum Master-Studiengang Informatik Informationen zu den neuen Regelungen Institut für Informatik Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 23. November 2006 Gliederung 1 Zulassungskriterien zum Master-Studium

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014

Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014 Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014 Lesefassung vom 22. August 2014 Auf Grund von 59 und 30 in Verbindung mit

Mehr

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Molekulare Biologie am Göttinger Zentrum für Molekulare Biowissenschaften (GZMB) Erster Teil Allgemeine

Mehr

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc.

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung 2008 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Mai 2008 Nr. 21 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren 80 im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe

Mehr

Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis VG München, Beschluss v. 20.11.2014 16 E 14.4485 Normenketten: VwGO 123 BBiG 40 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG 123 Abs. 1 VwGO VwGO 123 Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch,

Mehr

53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems

53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems 53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems 1. Generelle Regelung 1.1. Generell gilt die Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschulstandorte. Für die Hochschule

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 KSt 1000.09 (BVerwG 4 A 1001.04) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

-;1, Jan. 2012 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNSIT tee [Az.: 2

-;1, Jan. 2012 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNSIT tee [Az.: 2 Z71 Universität Ulm Baden-Württemberg 02.51.2012 -;1, Jan. 2012 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNSIT tee [Az.: 2 Präsidialbüro 0.a94 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Mehr

Angewandte Informatik

Angewandte Informatik Angewandte Informatik Master-Studiengang Studienvoraussetzungen erster akademischer Grad (Bachelor) mit mindestens 180 Leistungspunkten Bachelorabschluss Angewandte Informatik Bachelor- oder Master Degree

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr