HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

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1 HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 3 Nc 5/12 20 ZE 153/12 3. Senat Beschluss vom 12. Oktober 2012 VwGO 123 KapVO 2 Abs. 2 Satz 1; 5 Abs. 2, Abs. 2; Soweit die Jahreskapazität für einen Studiengang einschließlich der Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Zulassungen seitens der Hochschule zum ersten Semester des Berechnungszeitraums (ggf. auch im Wege der Überbuchung, soweit dies nicht willkürlich ist) verbraucht worden ist, bleibt nur der entsprechende Rest für die Zulassung zum nächsten Semester übrig, solange die Zahl der dann zum nächsten Semester erfolgten Zulassungen mindestens so groß ist wie die für dieses Semester festgesetzte Zulassungszahl. 2. Liegen der Festsetzung eines Curricularnormwertes für einen Studiengang durch eine Rechtsverordnung keine hinreichend nachvollziehbaren Abwägungen zugrunde, ist die Substituierung des Curricularnormwertes kraft richterlicher Notkompetenz jedenfalls dann nicht geboten, wenn eine von der Universität nachträglich vorgelegte, plausible Ausfüllrechnung keinen geringeren als den festgesetzten Curricularnormwert ergibt.

2 In den auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität anhängigen Beschwerdeverfahren entfällt bei erstinstanzlich erfolglosen Antragstellern nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts der Anordnungsgrund, wenn sie sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zum nächsten Zulassungstermin erneut um den gewünschten Studiengang bewerben. Dies gilt auch hinsichtlich der von den hamburgischen Hochschulen angebotenen Studiengänge, für die das Zulassungsverfahren durch die Hochschulen selbst erfolgt. Für die Fortsetzung des laufenden Beschwerdeverfahrens entfallen Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsgrund nicht wegen solcher zum nächsten Zulassungstermin gestellter Zulassungsanträge, solange diese keinen Erfolg haben.

3 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 5/12 20 ZE 153/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter und XXX am 12. Oktober 2012 beschlossen: XXX, XXX

4 - 2 - Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern (2.). Zudem ist im vorliegenden Fall auch der gemäß 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund entfallen (3.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Sozialökonomie (B.A.) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 abgelehnt, weil in ihrem Fall der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vorliege. Die Studienplatzkapazität in diesem Studiengang für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2011/2012 und des Sommersemesters 2012 betrage 657 Plätze; da die Antragsgegnerin selbst 661 Plätze (346 für das - 3 -

5 - 3 - Wintersemester und 315 für das Sommersemester) vergeben habe, sei die Kapazität erschöpft. Dementsprechend seien alle Eilanträge abzulehnen. 2. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, der angefochtene Beschluss sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. a) Sie trägt vor, die Berechnung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten (sei) in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar und (könne) daher nicht als Grundlage einer ablehnenden Entscheidung dienen. Dieser Vortrag kann, sofern er ein selbstständiges Argument darstellen soll (der nächste Absatz der Begründungsschrift beginnt mit Des weiteren ), nicht zum Erfolg führen, weil er als solcher nicht weiter begründet worden ist. b) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem (zum Wintersemester 2011/2012) ergangenen Beschluss vom 25. Oktober 2011 verwiesen und erst am Schluss der Entscheidung Ausführungen gemacht, die sich mit dem jetzigen Semester auseinandersetzten. Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Umstand, dass für die Festsetzung der Zulassungszahlen die jährliche Aufnahmekapazität in den Studiengängen maßgeblich ist ( 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Sofern es in dem jährlichen Berechnungszeitraum semesterliche Zulassungen gibt und die jährliche Aufnahmekapazität dementsprechend aufzuteilen ist ( 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO), ändert dies nichts an der Jahresbezogenheit von Kapazitätsberechnungen. Sofern das Verwaltungsgericht diese Jahreskapazität mit einem zum Wintersemester ergangenen Beschluss bereits errechnet hat, bietet es sich im Hinblick auf das kommende Sommersemester in der Tat an, im Wesentlichen auf die zum Wintersemester gemachten Kapazitätsberechnungen wiederholend Bezug zu nehmen und lediglich die ggf. erforderlichen Änderungen ergänzend zu darzustellen. c) Die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe errechnet, dass für das Sommersemester 2012 insgesamt 320 Studienplätze zur Verfügung stünden. Da zum Sommersemester 2012 nur 315 Plätze vergeben worden seien, hätten somit noch Plätze zur Verfügung gestanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es auf die - 4 -

6 - 4 - Gesamtkapazität vom Wintersemester 2011/2012 und vom Sommersemester 2012 ankomme, sei verfehlt; vielmehr sei jedes Semester gesondert zu beurteilen. Diese Rüge ist unbegründet; insoweit nimmt das Beschwerdegericht zunächst Bezug auf die vorstehenden Ausführungen unter b). Soweit die Jahreskapazität einschließlich der Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Zulassungen seitens der Hochschule zum Wintersemester (ggf. auch im Wege der Überbuchung, soweit dies nicht willkürlich ist) verbraucht worden ist, bleibt nur der entsprechende Rest für die Zulassung zum Sommersemester übrig. Solange die Zahl der dann zum Sommersemester erfolgten Zulassungen (laut dem Beschluss des Verwaltungsgerichts: 315) mindestens so groß ist wie die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl (hier: 313, vgl. die betreffende ZulassungszahlenVO in der Fassung vom , HmbGVBl S. 3), ergibt sich insoweit kein Korrekturbedarf. c) Die Antragstellerin meint, bei der auf Bl. 24/25 des angefochtenen Beschlusses aufgestellten Schwundberechnung sei die Schwundquote für jedes Semester gesondert zu berechnen gewesen. Zum einen seien die Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/2012 höher gewesen als zum Sommersemester Zum anderen fehlten Ausführungen zur Schwundquote im Wintersemester 2011/2012; daher sei auch nicht nachvollziehbar, ob die Antragsgegnerin tatsächlich die Kapazitäten für das Wintersemester 2011/2012 mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Kapazitäten von 337 Studienplätzen ausgeschöpft habe oder aber darunter geblieben sei. Auch diese Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 24/25 des angefochtenen Beschlusses keine Schwundberechnungen angestellt hat, trifft es schon vom rechtlichen Ansatz her nicht zu, dass innerhalb des Berechnungszeitraums 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ein Schwundausgleich zwischen dem Winter- und dem anschließenden Sommersemester vorzunehmen ist. Die nach 16 KapVO vorzunehmende Schwundberechnung bezieht sich auf die nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung erfolgte Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, der wiederum die Verhältnisse des maßgeblichen Stichtags ( 5 Abs. 2 KapVO), ggf. unter Berücksichtigung von Änderungen, die bis zum Beginn des Berechnungszeitraums eintreten (vgl. 5 Abs. 3 KapvO), zugrunde liegen

7 - 5 - d) Die Antragstellerin bestreitet, dass der Verwaltungsgliederungsplan, den die Antragsgegnerin der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat, geeignet ist, den zur Verfügung stehenden Stellenbestand nachvollziehbar abzubilden. Da dieses Bestreiten nicht weiter begründet wird, kann auch diese Rüge nicht durchgreifen. e) Die Antragstellerin trägt vor: Soweit als für den Berechnungszeitraum der Stichtag bestimmt wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsparameter für den jetzt streitentscheidenden Zeitraum erneut hätten überprüft werden müssen. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Sozialökonomie nicht den 1. April, sondern den 1. Januar 2011 als Berechnungsstichtag genommen hat, ist diese Rüge vom rechtlichen Ansatz her (vgl. 5 Abs. 2 und 3 KapVO) unbegründet. f) Die Antragstellerin rügt, wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe, genügten die festgesetzten Curricularnormwerte nicht den inhaltlichen Anforderungen, sondern beruhten auf einem bloß pauschalierten Verfahren. Die Berechnungen genügten auch unter Berücksichtigung der Ausfüllrechnungen nicht den Anforderungen an die Ermittlung des Curricularnormwerts. Auch dieser Angriff bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Substituierung der durch Rechtsverordnung (Anl. 2 zur KapVO) festgesetzten Curricularnormwerte kraft richterlicher Notkompetenz nicht geboten ist, wenn der Entstehungsprozess dieser Werte zwar keine hinreichend nachvollziehbare Abwägung erkennen lässt, aber nachträglich vorgelegte, plausible Ausfüllrechnungen die der Kapazitätsberechnung der Hochschule zugrunde gelegten Werte tragen bzw. sich daraus im Vergleich zur Einrechnung der festgesetzten Curricularnormwerte jedenfalls keine höhere Kapazität ergibt (vgl. BA S. 19). Dieser Ansatz ist richtig. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so würden in der Tat auch die ggf. von den Verwaltungsgerichten im Wege der Substituierung zu schaffenden Curricularnormwerte nicht zu höherer Kapazität führen. Die Antragstellerin trägt nicht konkret vor, inwiefern die vom Verwaltungsgericht als plausibel angesehene Ausfüllrechnung zum Curricularnormwert in dem hier streitgegenständlichen Studiengang fehlerhaft sein könnte

8 - 6 - g) Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, der Antragstellerin, wie mit dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 erbeten, noch bis zum 19. Oktober 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 20. September 2012 zu geben. Eine solche Stellungnahme könnte nichts mehr daran ändern, dass die fristgemäß mit der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2012 dargelegten, vorstehend im Einzelnen gewürdigten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, keinen Anlass dazu bieten, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Gründe, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist des 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO neu vorgetragen werden, dürfen vom Beschwerdegericht nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Die vorliegende Beschwerde muss im Übrigen auch deswegen ohne Erfolg bleiben, weil der nach 123 Abs. 1 VwGO für die Aufrechterhaltung des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund mittlerweile entfallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens sich nicht zum Wintersemester 2012/2013 erneut bei der Antragsgegnerin um Zulassung zu dem Studiengang Sozialökonomie (B.A.) beworben hat. Damit hat sie eine zumutbare Chance versäumt, den gewünschten Studienplatz auf reguläre Weise zu erlangen. Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zum Wegfall des Anordnungsgrunds. Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen: a) Das Beschwerdegericht nimmt seit längerer Zeit in ständiger Rechtsprechung an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn der Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um den gewünschten Studienplatz vorrangig in einem regulären Zulassungsverfahren zu erhalten; andernfalls ist er zur weiteren Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren gemäß 123 VwGO (auch) an das Vorliegen des Anordnungsgrundes umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweg genommen würde. In Eilverfahren der hier vorliegenden Art wird die Hauptsache bereits weitgehend vorweg genommen: Der - 7 -

9 - 7 - erfolgreiche Antragsteller kann auf Grund der einstweiligen Anordnung studieren und Prüfungen ablegen, ohne dass sich dies rückgängig machen ließe, falls nachträglich in einem Klageverfahren eine Entscheidung zu seinen Ungunsten ergeht und er seine vorläufige Zulassung zum Studium wieder verliert. Angesichts der Belastung der Gerichte und der damit verbundenen Dauer eines Hauptsacheverfahrens hat der im Eilverfahren erfolgreiche Antragsteller gute Chancen, das Studium aufgrund der vorläufigen Zulassung weitgehend zu absolvieren. Dieser weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache durch die erstrebte einstweilige Anordnung entsprechen erhöhte Anforderungen, denen die Antragsteller zumutbarer Weise genügen müssen, damit der Erlass der Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , HmbJVBl. 2009, 2, juris Rn. 8; Beschl. v , 3 Bs 53/11, juris, Rn. 78). Zu diesen regelmäßig zu erfüllenden Anforderungen gehört es nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bezogen auf die Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren bei der Stiftung (früher: ZVS) einbezogen sind, für den betreffenden Studiengang einen Zulassungsantrag zu stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen. Das Beschwerdegericht hat an dieser Obliegenheit in Bezug auf diejenigen Antragsteller festgehalten, die (wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) in erster Instanz erfolglos waren und mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiter verfolgen. Danach sind die Antragsteller gehalten, sich überhaupt bei der Stiftung um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben. Da die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein hat, gilt diese Obliegenheit (für die in erster Instanz erfolglosen Antragsteller) aber nicht nur in Bezug auf das Semester, auf den sich der im Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich bezieht, sondern - sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester hinaus andauert - auch für Folgesemester. (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , HmbJVBl. 2009, 2 ff.; juris). b) Diese Grundsätze gelten entsprechend im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge, für die sie selbst das Zulassungsverfahren nach Maßgabe des hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit der Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS) durchführt. Auch hier ist es den nicht bereits vom Verwaltungsgericht vorläufig zugelassenen Antragstellern ohne weiteres möglich und zumutbar, sich im Laufe des beim Oberverwaltungsgericht anhängigen - 8 -

10 - 8 - Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin zum nächstmöglichen Zulassungstermin erneut um die Zulassung in dem betreffenden Studiengang zu bewerben. Eine Zulassungschance ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, und der Aufwand einer erneuten Bewerbung, deren Modalitäten den Antragstellern aus der letzten Bewerbung ja bereits bekannt sind, ist gering. Die Obliegenheit der erneuten Bewerbung bei der Antragsgegnerin in dem betreffenden Studiengang entfällt auch nicht nachträglich, wenn sich nach Abschluss der Zulassungsund Auswahlverfahren angesichts der jeweiligen Auswahlgrenzen bei den tatsächlich erfolgten Zulassungen herausstellt, dass die betreffende Person im Fall der Bewerbung (wohl) keine Zulassung erhalten hätte. Die Obliegenheit besteht in der Wahrnehmung einer für den Studierwilligen mit geringem Aufwand verbundenen Zulassungschance, die zu Beginn des Zulassungsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Nachrückverfahren) je nach den Umständen des Einzelfalls und des nicht vorhersehbaren Bewerbungsverhaltens anderer Interessenten mehr oder weniger groß sein kann, aber, wie bereits erwähnt, jedenfalls nicht vollkommen auszuschließen ist. Diese Obliegenheit trifft alle Studierwilligen gleichermaßen. Sie ist auch dann nicht aufgehoben, wenn die betreffende Person nur einen ungünstigen Abiturdurchschnitt und/oder nur eine kurze Wartezeit vorweisen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 3 Nc 51/11, juris Rn. 11, betreffend die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren). c) Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze muss die Beschwerde der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben, da sie sich laut eigenen Angaben zum Wintersemester 2012/13 anders als noch zum Sommersemester nicht mehr bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum Studiengang Sozialökonomie beworben hat. Gründe, die es ausnahmsweise nahelegen könnten, gleichwohl vom Fortbestehen des Anordnungsgrunds auszugehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 führen zu keiner anderen Bewertung: Zu ihrem Vortrag, sie habe von einer erneuten Bewerbung abgesehen, weil sie diese für nahezu aussichtslos gehalten habe, nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die vorstehenden Ausführungen unter b)

11 - 9 - Soweit sie ausführt, es sei ihr nicht sinnvoll erschienen, zum zweiten Mal ein mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig werdendes Widerspruchsverfahren und ggf. ein weiteres gerichtliches Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu veranlassen, greift dies nicht durch. Ein ggf. solchermaßen entstehender Verfahrensaufwand ist nicht unzumutbar. Sofern derartige Verfahren im Falle der Ablehnung des erneuten Zulassungsantrags bzw. der Erfolglosigkeit des beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens notwendig werden sollten, liegt es ihm eigenen Interesse des betreffenden Antragstellers, bezogen auf den neuen Berechnungszeitraum nicht von vornherein auf jegliche Zulassungschance zu verzichten. Die Befürchtung der Antragstellerin, man hätte ihr im Falle einer erneuten Bewerbung zum Wintersemester 2012/2013 entgegen halten können, dass durch die neue Bewerbung der Anordnungsgrund für die Aufrechterhaltung des auf das Sommersemester 2012 bezogenen Eilantrags entfallen sei, ist unbegründet. Die einschlägige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu diesem Thema bietet für seine solche Annahme keine Grundlage, sondern legt vielmehr das Gegenteil nahe. Zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Fortsetzung des beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens würde es nach einem neuen an die Antragsgegnerin gerichteten Zulassungsantrag erst dann kommen, wenn dieser tatsächlich Erfolg hätte; solange dies nicht der Fall ist, bleibt das Rechtsschutzbedürfnis ebenso wie der Anordnungsgrund bestehen. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, dass es auch aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht sinnvoll sein dürfte, wenn sich die im Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht befindlichen Antragsteller zum Folgesemester erneut bewerben, weil sich hierdurch ein unzutreffendes Bild der tatsächlichen Bewerberzahlen und der Schwundquote ergebe, führt auch dies nicht weiter. Auf (vermeintliche) Interessen der Antragsgegnerin kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg zur Begründung eigener Rechte berufen. Im Übrigen ist für die Berechnung der Schwundquote allein die Zahl der tatsächlichen Studienanfänger im jeweiligen Semester maßgeblich, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob diese Studienanfänger aufgrund einer regulären Zulassung durch die Antragsgegnerin oder aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Anordnung nach den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters ihr Studium beginnen. Das

12 Semester des tatsächlichen Studienbeginns wäre in der hier gegebenen Konstellation im Falle einer Zulassung so oder so das Wintersemester 2012/2013 gewesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG

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