Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom Bayerischer Landtag

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1 Bayerischer tag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom Bilanz der EU-Hygieneverordnung Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Betriebe haben eine Zulassung im Rahmen der EU-Hygieneverordnung beantragt (Aufschlüsselung nach absoluten Zahlen und Prozent für jeden kreis)? 2. Bei wie vielen Schlacht- und Fleischbetrieben in Bayern wurde im Rahmen der EU-Hygieneverordnung das Zulassungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen bzw. wie viele Betriebe wurden zugelassen (Aufschlüsselung nach absoluten Zahlen und Prozent für jeden kreis)? 3. Was waren die Gründe dafür, einen Betrieb nicht als zulassungsfähig einzustufen? 4. Wie wird sichergestellt, dass bei der Umsetzung der EU- Vorgaben auf europäischer, nationaler und esebene gleiche Standards und damit faire Wettbewerbsbedingungen eingehalten werden? 5. Welche Auswirkungen (positive und negative) haben sich durch die Umsetzung der EU-Hygieneverordnung für die regionalen Vermarkter ergeben? 6. In wie vielen Fällen ist es bisher aufgrund der strengeren Hygienevorschriften zu Betriebsaufgaben gekommen und in wie vielen Fällen sind diese in den nächsten 5 Jahren zu erwarten? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom Vorbemerkung: Die EU hat 2004 das Lebensmittelhygienerecht neu geordnet. Anstelle von 17 Richtlinien trat das sogenannte EU-Hygienepaket. Dies besteht im engeren Sinn aus drei Verordnungen. Das bestehende Recht wurde dadurch gestrafft und zusammengefasst. Die drei Verordnungen, die als Hygienepaket bezeichnet werden, sind 2004 veröffentlicht worden und waren ab in jedem Mitgliedstaat anzuwenden. Es handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (gilt für alle Lebensmittelunternehmer). die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Grundsätzlich blieben die hygienischen Anforderungen im Vergleich zum alten Recht (u. a. Fleischhygienegesetz und Fleischhygieneverordnung sowie andere lebensmittelhygienische Vorschriften) gleich. Neu war, dass nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 grundsätzlich alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, eine Zulassung benötigen. Nach dem vormals geltenden Richtlinienrecht waren nur Betriebe zulassungspflichtig, die innergemeinschaftlich handeln wollten, und solche, die eine gewisse Größe (im Fleischsektor) überschritten. Im Milchsektor waren nach altem Recht im Wesentlichen alle Betriebe zulassungspflichtig. Im Fleischsektor fielen zahlreiche Betriebe, die vor dem registrierungspflichtig waren, nun unter die Zulassungspflicht. Um diese Betriebe zulassen zu können, wurde den Behörden seitens der EU eine Übergangsfrist bis eingeräumt. Die betroffenen Betriebe durften bis dahin begrenzt auf den Mitgliedstaat weiterhin ohne Zulassung Lebensmittel in Verkehr bringen. Ausnahmen von der Zulassungspflicht sind nach EU-Recht im Wesentlichen: Einzelhandelsbetriebe, die ihre Lebensmittel tierischen Ursprungs auf lokaler Ebene in beschränktem Umfang und nebensächlicher Tätigkeit an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben Primärproduktion Transporttätigkeiten Bestimmte Lagertätigkeiten wirtschaftliche Betriebe, die nur kleine Mengen Geflügel und Hasentiere am Betrieb schlachten und direkt an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an Endverbraucher als Frischfleisch abgeben. Das Schießen von Farmwild im Gehege. Das Farmwild muss aber danach in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht werden. Jäger bei der Abgabe kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch an Endverbraucher oder örtlichen Einzelhandel zur direkten Abgabe an Endverbraucher. Zum EU-Hygienepaket, zur Anwendung in Bayern, zur Entwicklung während der Übergangsfrist und der Situation der vormals registrierungspflichtigen Betriebe wurden bereits mehrfach Schriftliche Anfragen (u. a. LT-Drs Nr. 16/8218, Nr. 16/4414, Nr. 16/4347, Nr. 16/3505) beantwortet. Darüber hinaus wurde entsprechend des Beschlusses vom , LT-Drs 16/5149, im Ausschuss für Umwelt und Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

2 Seite 2 Bayerischer tag 16. Wahlperiode Drucksache 16/12771 Gesundheit am ein ausführlicher Bericht zur bayerischen Umsetzung des EU-Hygienepakets/EU-Zulassung für Betriebe abgegeben. Insgesamt wurde die Umsetzung des EU-Hygienepakets, insbesondere für Betriebe, die durch das EU-Hygienepaket neu unter die Zulassungspflicht fielen, sowie der Verlauf der Zulassungen ausführlich dargelegt. Seit dem dürfen Lebensmittelbetriebe eine zulassungspflichtige Tätigkeit nur ausüben, wenn sie dafür zugelassen sind. Eine solche Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der Zulassung aufgenommen werden. Zulassungen können jederzeit beantragt werden. Insgesamt handelt es sich um einen stetigen, dynamischen Prozess. Neben Neuzulassungen kommt es auch zur Aufhebung von Zulassungen. Die ist z. B. der Fall, wenn in einem Betrieb solche Veränderungen auftreten, dass anstelle einer Änderung der bestehenden Zulassung eine Neuzulassung erteilt wird oder wenn ein Lebensmittelunternehmer seine Betriebsstätte verlagert, vereinzelt auch aufgrund von Betriebsaufgaben. Zu den Fragen im Einzelnen: Zu 1.: Anträge auf Zulassung wurden im Rahmen des EU- Hygienepakets im Fleisch-, Milch-, Fisch/Muschel- bzw. Eierbereich gestellt (Stand ). Die Aufschlüsselung ist in beigefügter Tabelle dargelegt. Hinsichtlich einer prozentualen Angabe je kreis ist anzumerken, dass alle Betriebe, die eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausüben wollen, einen Antrag auf Zulassung stellen müssen und erst nach Zulassung die Tätigkeit aufnehmen dürfen. Zu 2.: Alle in Deutschland zugelassenen Betriebe werden auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Die Liste ist unter oeffentlichung?execution=e1s2 eingestellt. Darin sind auch alle aktuell in Bayern im Fleischsektor zugelassenen Betriebe aufgeführt. Bei all diesen Betrieben wurde das Zulassungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt mit der Adresse des Betriebes, sodass der Standort jedes Betriebes ersichtlich ist. Insgesamt sind in Bayern (Stand ) Betriebe für eine oder mehrere Tätigkeiten im Fleischbereich zugelassen. Die möglichen Tätigkeiten umfassen u. a. Schlachtung, Zerlegung, Bearbeitung von Wildfleisch, Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, Herstellen von Fleischerzeugnissen. Davon besitzen Betriebe eine Zulassung für das Schlachten (für eine oder mehrere Tierarten). Eine Zulassung für eine weitere Tätigkeit im Fleischsektor kann bei diesen Betrieben vorliegen. Die Einzelheiten, für welche Tätigkeiten ein Betrieb zugelassen ist, können ebenfalls der Liste der zugelassenen Betriebe beim BVL entnommen werden. Durch Neuzulassungen und Aufhebungen von Zulassungen ändern sich die Zahlen. Aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands und der Tatsache, dass die Lage aller zugelassenen Betriebe veröffentlicht ist, wurde keine Aufschlüsselung je kreis vorgenommen. Alle Anträge auf Zulassung werden von den Behörden bearbeitet. Insgesamt meldeten die Regierungen, dass in 10 Fällen keine Zulassung erteilt wurde und dass in 24 Fällen der Antrag auf Zulassung zurückgezogen wurde. 30 Anträge werden derzeit von den Regierungen als Zulassungsbehörde bearbeitet. In der Liste des BVL sind auch zugelassene Betriebe enthalten, die bereits vor inkrafttreten des EU-Hygienepakets zugelassen waren. Sofern in diesen Betrieben keine wesentlichen Veränderungen aufgetreten sind, gelten die alten Zulassungen einschließlich der alten Zulassungsnummern weiter. Die Zulassung musste im Rahmen des EU-Hygienepakets in diesen Fällen nicht erneut beantragt werden. Hinsichtlich einer prozentualen Angabe je kreis ist anzumerken, dass alle Betriebe, die eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausüben, dies seit Ende der Übergangsfrist am nur mit Zulassung dürfen. Insoweit sind 100% der Betriebe, die eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausüben, zugelassen. Zu 3.: Anträge auf Zulassung müssen abgelehnt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es wird auf die Beantwortung der Frage 4 der Schriftlichen Anfrage von Frau MdL Tanja Schweiger vom (LT-Drs 16/4414) verwiesen, in der Gründe für die Ablehnung von Zulassungen aufgeführt wurden: 4. Was waren die Gründe, einen Betrieb nicht als zulassungsfähig einzustufen? 7 Betriebe, die einen Antrag auf Zulassung gestellt hatten, konnten aus folgenden Gründen nicht zugelassen werden: Unzuverlässigkeit des jeweiligen Lebensmittelunternehmers (4) Ablehnung der Zulassung für die Schlachtung (infrastrukturelle Gründe), jedoch Zulassung für Zerlegung und Verarbeitung (1) Bauliche Mängel (1) Unzutreffende Angaben im Antrag (1) Zu 4.: Es wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Herrn MdL Dr. Fahn (LT-Drs. 16/3505) sowie auf den ausführlichen Bericht zum EU-Hygienepaket im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am verwiesen. In Bayern sind, wie in allen anderen Mitgliedstaaten und Bundesländern, die Verordnungen des EU-Hygienepakets direkt anzuwenden. Diese Verordnungen können durch flexible Formulierungen auch für kleine handwerkliche Betrie-

3 Drucksache 16/12771 Bayerischer tag 16. Wahlperiode Seite 3 be angemessen angewendet werden. Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern die Verordnung des Bundes zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Diese Rahmenverordnung enthält u. a. die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. Darin ist die Vorschrift enthalten, dass im Schlachtraum Fleisch nicht verarbeitet werden darf und dass das Zerlegen im Schlachtraum nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig ist. Zur Auslegung des EU-Rechts wurden in Deutschland in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene Auslegungshinweise für die Zulassung von Betrieben durch das Bundesministerium für Ernährung, wirtschaft und Verbraucherschutz 2007 veröffentlicht. Diese werden in Bayern angewendet. Darüber hinaus wurde in Bayern das Handbuch Zulassung erstellt und auf der Internetseite des StMUG veröffentlicht, sodass es neben den Behörden auch den Verbänden und Betriebsinhabern zur Verfügung steht. Das Handbuch enthält die bayerischen Auslegungshinweise und somit die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben. Hier wurden spezielle Fragen zu Klein- und Kleinstbetrieben erläutert, die in den bundesdeutschen Auslegungen nicht ausreichend berücksichtigt sind. Dabei werden die Ermessensspielräume, die das EU-Recht eröffnet, maximal genutzt. Zu 5.: Positiv: Der bayerische Fleischerverband begrüßte das EU-Hygienepaket. Der Unterschied zwischen zugelassenen industriellen Fleischbetrieben und handwerklichen registrierten Betrieben wurde durch das EU-Hygienepaket beseitigt. Die Zulassung ist für alle diese Betriebe jetzt Standard. Die Vermarktung auf EU-Ebene bzw. in den Großhandel ist durch das EU-Hygienepaket auch für kleine Betriebe leichter möglich, da sie nach dem EU-Hygienepaket unter angemessenen Bedingungen eine Zulassung erhalten können. Negativ: Durch die Zulassung werden für den Betrieb Kosten (Gebühr für den Zulassungsbescheid) verursacht. Für Farmwildhalter fiel die Möglichkeit weg, dass die amtliche Fleischuntersuchung bei Farmwild in der Decke durchgeführt wird und eine Abgabe an Verbraucher in der Decke erfolgen kann. Farmwild muss nach dem EU-Hygienepaket ausschließlich, wie alle anderen Schlachttiere auch, enthäutet in einem Schlachthof untersucht werden. Zu 6.: Die grundsätzlichen hygienischen Anforderungen blieben gleich (siehe Vorbemerkung), sie wurden aber im Rahmen des Zulassungsverfahrens entsprechend überprüft. Die hygienischen Anforderungen des EU-Hygienepakets sind deshalb nicht als Grund für eine Betriebsaufgabe zu werten. Zur zukünftigen Entwicklung der Zahl der Betriebe kann keine Aussage getroffen werden. Hinsichtlich der Betriebe, die im Rahmen der Übergangsfrist darauf verzichteten, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, wird auf die Beantwortung der Frage 3 der Schriftlichen Anfrage von Frau MdL Tanja Schweiger vom (LT- Drs 16/4414) verwiesen: 3. Wie viele Betriebe in Bayern haben darauf verzichtet, einen Antrag auf Zulassung zu stellen und was waren die Gründe hierfür? Den Regierungen sind ca. 640 Betriebe bekannt, die darauf verzichteten, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, und die zulassungspflichtige Tätigkeit spätestens zum einstellten. Der Verzicht auf Antrag einer Zulassung führte im Regelfall nicht zur Betriebsschließung, sondern nur zur Umstellung auf nicht zulassungspflichtige Tätigkeiten, z. B. der Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Einzelhandels. Als Gründe wurden im Wesentlichen genannt: Fehlender Nachfolger bei gleichzeitig hohem Alter des Betriebsinhabers. Einstellung der Schlachtung nach wirtschaftlicher Bewertung durch den Lebensmittelunternehmer (sehr geringe Schlachtzahl). Umstellung auf Totvermarktung (Schlachtung durch einen anderen Betrieb, Zukauf von Fleisch). Investitionskosten durch bauliche und strukturelle Defizite und Renovierungsbedarf. Umstellung des Betriebskonzepts. Umstellung auf Abgabe der lebenden Tiere zur Hausschlachtung. Vermeidung des Aufbaus eines Eigenkontrollsystems mit Dokumentation.

4 Seite 4 Bayerischer tag 16. Wahlperiode Drucksache 16/12771 Anträge auf Zulassung nach dem EU-Hygienepaket aufgeschlüsselt nach Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden kreis Zulassungsanträge kreis Zulassungsanträge Mittelfranken Oberbayern LRA Ansbach 112 LRA Altötting 31 LRA Erlangen- 28 LRA Berchtesgadener Höchstadt 32 LRA Fürth 29 LRA Dachau 38 LRA Neustadt/A.- 74 LRA Ebersberg Bad Windsheim 42 LRA Nürnberger 66 LRA Erding 52 LRA Roth 80 LRA Eichstätt 59 LRA Weißenburg- 61 LRA Fürstenfeldbruck Gunzenhausen 34 Stadt Erlangen 10 LRA Freising 38 Stadt Fürth 5 LRA Garmisch- Partenkirchen 15 Stadt Nürnberg 32 Stadt Ingolstadt 10 Oberpfalz LRA esberg am Lech 47 LRA Amberg- LRA Miesbach Sulzbach (einschl Stadt Amberg) LRA Cham 76 eshauptstadt München 61 LRA Neumarkt LRA Mühldorf 99 i.d.opf. 41 LRA Neustadt a.d. LRA München 70 Waldnaab 62 LRA Regensburg 86 LRA Neuburg / Donau 51 LRA Schwandorf 89 LRA Pfaffenhofen 53 LRA Tirschenreuth 53 LRA Rosenheim 131 Stadt Regensburg 16 LRA Starberg 27 Stadt Weiden 6 LRA Bed Tölz- Wolfratshausen 46 Unterfranken LRA Traunstein 55 Aschaffenburg LRA Weilheim- ( und Stadt) 73 Schongau 50 LRA Bad Kissingen 30 Oberfranken LRA Rhön- Grabfeld 23 LRA Bamberg 51 LRA Haßberge 24 LRA Bayreuth 89 LRA Kitzingen 28 LRA Coburg 42 LRA Miltenberg 35 LRA Forchheim 60 LRA Main- Spessart 29 LRA Hof 45 Schweinfurt ( 35 LRA Kronach 35

5 Drucksache 16/12771 Bayerischer tag 16. Wahlperiode Seite 5 Anträge auf Zulassung nach dem EU-Hygienepaket aufgeschlüsselt nach Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden und Stadt) LRA Würzburg 35 LRA Kulmbach 27 Würzburg Stadt 10 LRA Lichtenfels 37 LRA Wunsiedel 30 Niederbayern Stadt Bamberg 12 LRA Deggendorf 35 Stadt Bayreuth 14 LRA Dingolfing- 24 au Stadt Coburg 8 LRA Freyung- 44 Grafenau Stadt Hof 10 LRA Kelheim 35 LRA shut 69 Schwaben LRA Passau 63 LRA Aichach- 54 Friedberg LRA Regen 30 LRA Augsburg 71 LRA Rottal-Inn 51 LRA Dillingen a.d. 52 Donau LRA Straubing- 54 LRA Donau-Ries 89 Bogen Stadt shut 12 LRA Günzburg 57 Stadt Passau 10 LRA Lindau (Bodensee) 48 Stadt Straubing 7 LRA Neu-Ulm 38 LRA Oberallgäu 59 LRA Ostallgäu 60 LRA Unterallgäu 81 Stadt Augsburg 23 Stadt Kaufbeuren 6 Stadt Kempten 7 Stadt Memmingen 18

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