Rechtliche Grundlagen für die Errichtung eines Schutzweges
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- Björn Bieber
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1 Rechtliche Grundlagen für die Errichtung eines Schutzweges Dr. Albert Kreiner Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur
2 Der Schutzweg Als Schutzweg wird eine Querungshilfe für Fußgänger über Fahrbahnen bezeichnet. Wie jede Querungshilfe hat er baulich eingerichtete Elemente, beispielsweise eine Absenkung der Bordsteinkante zum einfachen Betreten der Fahrbahn oder eine Mittelinsel in der Fahrbahn. Jeder Schutzweg weist zwingend eine darüber hinausgehende Ausstattung auf zum Beispiel den Zebrastreifen oder die nächtliche Beleuchtung. 2
3 Problem Schutzweg ohne Schutz Ein hoher Anteil der Unfälle mit Fußgängern ereignet sich auf Schutzwegen. Besondere Gefahren liegen beispielsweise vor: bei gering frequentierten Schutzwegen. Die Aufmerksamkeit (insbesondere von ortskundigen) Lenkern sinkt, weil sie an einem bestimmten Schutzweg nie oder nur selten einen querenden Fußgänger angetroffen haben. schwach befahrene Straßen, auf denen Schutzwege erst gar nicht benützt werden. 3
4 Schutzwegearten A. Nicht signalgeregelte Schutzwege Schutzwege benötigen nicht in jedem Falle eine Ampelanlage. Stattdessen wird das Straßenverkehrszeichen Kennzeichnung eines Schutzweges oder ein gelbes Blinklicht eingerichtet. Gelbes Blinklicht dient nicht der Regelung des Verkehrs sondern dient lediglich der Erhöhung der Aufmerksamkeit. B. Signalgeregelte Schutzwege Sowohl der Fahrzeugverkehr, als auch der querende Fußgängerverkehr werden durch eine Ampel bzw. Lichtsignalanlage mit Rot- und Grünphasen geregelt. Bei bestimmten Vorraussetzungen ist eine Druckknopfampel, also eine Lichtsignalanlage mit Bedarfsanmeldung, geeignet. Gelbes Blinklicht ist keine Signalregelung. 4
5 Wie sollte ein Schutzweg aussehen? Gut sichtbare Hinweiszeichen und Bodenmarkierungen sowie eine ausreichende Beleuchtung gehören zur Grundausstattung eines sicheren Schutzweges. Durch eine entsprechende Kennzeichnung und Beleuchtung kann die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers ausreichend früh geweckt und der Fußgänger auch entsprechend wahrgenommen werden. Das Hinweiszeichen sollte bereits in einer Distanz von 100 m sichtbar sein. 5
6 Weiters ist zu beachten: die Sicht darf keinesfalls durch parkende Autos, Bäume oder Sträucher verstellt sein der Zustand der Bodenmarkierung sollte regelmäßig kontrolliert und wenn notwendig erneuert werden wichtig ist die Beleuchtung. Obwohl sich das Fußgängeraufkommen auf die Tagesstunden konzentriert, geschehen viele Unfälle bei Dämmerung oder Dunkelheit 6
7 Kennzeichnung des Schutzweges Bodenmarkierung Verkehrszeichen Blinklicht Lichtsignal- bzw. Ampelanlage zusätzliches Gefahrenzeichen 7
8 A. Bodenmarkierung (Zebrastreifen) Der Zebrastreifen hat eine Regelbreite von drei Metern aufzuweisen, die weißen Längsstreifen in einer Breite von 50 Zentimetern weisen auch untereinander einen Abstand von 50 Zentimetern auf. Es empfiehlt sich darüber hinaus die Anbringung von taktilen bzw. tastbaren Hinweisen für Sehbehinderte zum Beispiel bei schräg verlaufender Querung. Die Anbringung des Wortes Zebrastreifen auf der Straße ist nicht zulässig und stellt rechtlich somit keinen Schutzweg dar! 8
9 B. Verkehrszeichen Das Straßenverkehrszeichen Kennzeichnung eines Schutzweges ist aus hochrückstrahlendem Material unmittelbar beim Schutzweg anzubringen. Wenn mehrere Schutzwege hintereinander folgen, muss dieses Verkehrszeichen bei jedem Schutzweg angebracht werden. Falsch wäre etwa die Anbringung eines einzigen Zeichens vor dem ersten Schutzweg mit der Zusatztafel 3 X innerhalb von 150 m Die Anbringung erfolgt je Fahrtrichtung grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand, in besonderen Fällen ZB. Einbahnstraßen zusätzlich am linken Fahrbahnrand, wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig. 9
10 Schutzweg Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg ( 2 Abs. 1 Z 12), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Eine Kuriosität der österreichischen Straßenverkehrsordnung besteht darin, dass auf dem Schild eigentlich gar kein Zebrastreifen zu sehen ist! Zum Vergleich die entsprechenden Verkehrszeichen in Deutschland und der Schweiz: 10
11 C. gelbes Blinklicht Das gelbe Blinklicht soll die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erhöhen, ist aber keine Ampel zu Regelung des Verkehrs. Es wird anstelle des Verkehrszeichens unmittelbar beim Schutzweg angebracht und nur, wenn eine nachhaltige Erhöhung der Akzeptanz des Schutzweges bei den Fahrzeuglenkern zu erwarten ist, oder wenn die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens beeinträchtigt sein kann, zum Beispiel durch eine nahe befindliche Ampelanlage. 11
12 D. Lichtsignal- bzw. Ampelanlage Wenn bestimmte Anlage- und Verkehrsverhältnisse vorliegen, kann eine Signalregelung für den Schutzweg sinnvoll sein. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr werden durch eigene Rot- und Grünphasen geregelt. Die Ampelanlage läuft entweder selbsttätig im Dauerbetrieb oder wird per Druckknopf (Bedarfsanmeldung) gesteuert. 12
13 E. zusätzliches Gefahrenzeichen Besondere örtliche Verhältnisse können eine vorzeitige Information der Fahrzeuglenker über die Fußgängerquerungsstelle zweckmäßig machen. Die Straßenverkehrsordnung sieht hierfür das Gefahrenzeichen Fußgängerübergang vor. Es wird 150 m bis 250 m vor dem Schutzweg angebracht. Eine Anbringung in geringerer Entfernung ist bei besonderen Verhältnissen zulässig. 13
14 Berücksichtigung von beeinträchtigten Personen Denkbar sind etwa barrierefreie Gehsteigkanten: hohe Gehsteigkanten stellen Rollstuhlfahrer (aber auch Personen mit Kinderwägen) vor große Schwierigkeiten taktile Leitsysteme: Blinde oder sehbehinderte Personen können taktile Leithilfen am Boden mit dem Langstock oder mit den Füßen wahrnehmen. 14
15 Beleuchtung von Schutzwegen Schutzwege sind bei Dunkelheit, Dämmerung und schlechter Sicht stets zu beleuchten. Darüber hinaus ist unter Umständen durch zusätzliche Beleuchtungsmittel eine Adaptionsstrecke einzurichten, um die Erkennbarkeit von Fußgängern an der Querungsstelle zu gewährleisten. Das Auge des Kfz-Lenkers passt sich auf einer solchen Strecke an die erhöhte Helligkeit besser an. Die Beleuchtung hat während der gesamten Zeit der Dunkelheit in Betrieb zu sein. Störlichtquellen in unmittelbarer Nähe hinter der Querungsstelle sind zu vermeiden. Der Schutzweg ist ausgenommen in Einbahnstraßen von beiden Fahrtrichtungen durch jeweils eine Leuchte zu beleuchten. Die Erkennbarkeit des Fußgängers ergibt sich aus dem positiven Kontrast zum Hintergrund 15
16 Einheitliche Kennzeichnung auf Straßenzügen/Abstand Für die Verkehrsteilnehmer ist es schwieriger, sich auf die Situation mit Schutzwegen einzustellen, wenn diese mit unterschiedlicher Ausstattung knapp aufeinander folgen. Es empfiehlt sich daher nicht, Schutzwege einmal mit Verkehrszeichen, dann mit gelbem Blinklicht auszustatten. Die einheitliche Kennzeichnung der Schutzwege nach Straßenzügen, besser in ganzen Ortsteilen, ist anzustreben. Darüber hinaus sollten Mindestabstände zwischen nicht signalgeregelten Schutzwegen eingehalten werden, um die Anhaltebereitschaft der Fahrzeuglenker aufrecht zu halten. Mindestabstände von 250 Metern zwischen Schutzwegen auf einem Straßenzug werden empfohlen. 16
17 Straßenverkehrsordnung Die Einrichtung von geregelten und ungeregelten Schutzwegen sowie das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Bereich von Schutzwegen ist in der Straßenverkehrsordnung StVO 1960 geregelt. Detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Verordnung eines Schutzweges sowie die Art seiner Ausstattung sind der StVO allerdings nicht zu entnehmen. 17
18 Verwaltungsverfahren Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) Die Gemeinde kann die Errichtung eines Schutzwegs bei dieser Behörde nur anregen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens bedient sich die Behörde eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens. Zur Verkehrsverhandlung werden neben dem Sachverständigen die Gemeinde, die Landesstraßenverwaltung (sofern betroffen), die Polizeidienststelle und, wenn Interessengruppen berührt sind, die gesetzlichen Interessenvertretungen (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, ) eingeladen. Nach Abwägung aller vorgebrachten Argumente trifft die Behörde dann eine Entscheidung. 18
19 Schema des Verfahrensablaufs Anregung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (auch amtswegiges Tätigwerden ist möglich) Ermittlungsverfahren Einleitung durch die Bezirkshauptmannschaft unter Beiziehung eines Sachverständigen Verkehrsverhandlung Lokalaugenschein unter der Leitung der Bezirkshauptmannschaft Verordnung nach Interessenabwägung der Behörde auf Grundlage der Erhebung des Sachverständigen bzw. des Gutachtens des Sachverständigen und der Stellungnahmen von gesetzlichen Interessenvertretungen Errichtung des Schutzweges 19
20 Was beurteilt der Sachverständige? Fußgängerfrequenz beim beabsichtigten Schutzweg die Verkehrsbelastung und Verkehrsgeschwindigkeit tatsächlich gefahrene Geschwindigkeiten Anlageverhältnisse der Straße Unfallhäufigkeit Sichtweiten Die erwartete zukünftige Verkehrsentwicklung etc. Eine Beurteilung ohne Ortsaugenschein kann daher nicht erfolgen! 20
21 Wo muss ein Schutzweg sein? Die entsprechende Regelung findet sich in 56 StVO In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Überoder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist. Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln. Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht ( 38 Abs. 3) oder mit dem Hinweiszeichen nach 53 Z 2a ( Kennzeichnung eines Schutzweges ) zu sichern. 21
22 Entwicklung der Vorrangsregelung Seit 1960 haben Fußgänger zum damaligen Zeitpunkt allerdings nur wenn sie sich bereits auf dem Schutzweg befanden Vorrang. Erweitert wurde diese Regelung durch die 1977 eingeführte ausdrückliche Anhaltepflicht des Lenkers vor einem Schutzweg, sofern erforderlich. Seit 1994 gilt der Vorrang für Fußgänger bereits dann, wenn sie einen Schutzweg erkennbar benutzen wollen. Die Novellierung des 9 Abs. 2 StVO 1960 hatte vor allem den Zweck, die Sicherheit der Fußgänger dadurch zu erhöhen, dass sie den Schutz nicht erst genießen, wenn sie die Fahrbahn zum Überqueren betreten haben. Sie brauchen somit nicht mehr den gefährlichen Schritt von der schützenden Gehsteigkante in den fließenden Verkehr zu machen. Probleme bereitet dabei, die Frage, ab wann es dem Autofahrer erkennbar sein muss, dass der Schutzweg benützt werden soll. Bei Zweifeln ist wohl von einer Anhaltepflicht auszugehen. 22
23 Entwicklung der Vorrangsregelung In der Praxis wird diesem Umstand jedoch kaum Rechnung getragen: Aktuelle Verkehrsuntersuchungen zeigen, dass sich ein Großteil der Kfz-Lenker nicht an diese gesetzlichen Bestimmungen nach 9 Abs 2 StVO hält. 9 Absatz 2 der StVO regelt das Verhalten bei Bodenmarkierungen Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. 23
24 Um den Schutz der Fußgänger noch weiter zu stärken wurde die Gefährdung dieser Personen in das Vormerksystem aufgenommen Übertretungen, die als mittelschwer gelten, aber nicht die sofortige Entziehung der Lenkberechtigung bewirken, ziehen eine Vormerkung im Führerscheinregister nach sich. Eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt erst beim dritten Vormerkdelikt. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet. Das bloße Behindern eines Fußgängers am Schutzweg ist zwar auch strafbar, aber für die Gefährdung wurde das oben angeführte qualifizierte Delikt geschaffen, welches neben einer höheren Strafe auch eine Vormerkung nach dem Führerscheingesetz nach sich zieht. -> Im Einzelfall ist die Feststellung, ob der Fußgänger nur behindert oder doch gefährdet wird, sehr schwierig. 24
25 Verhalten der Fußgänger auf Schutzwegen Das Verhalten der Fußgänger auf Schutzwegen ist in 76 StVO festgelegt. An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger, einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten. Im Umkreis von 25 m um einen Schutzweg besteht für Fußgänger eine Benutzungspflicht des Schutzweges. Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. 25
26 Kinder Da Kinder die schwächsten Verkehrsteilnehmer sind, kommt ihnen gemäß 29 a StVO ein besonderer Schutz des Gesetzgebers zu. Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Man kann sich daher bei Kindern nicht auf Vorrangsregeln berufen, sondern hat sich besonders aufmerksam und rücksichtsvoll zu verhalten. Erkennt der Lenker eines Fahrzeuges, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Die Bestimmungen des 76 werden dadurch nicht berührt. Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn beaufsichtigt, insbesondere anleitet oder begleitet, darf auf der Fahrbahn verweilen, solange sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, dass das Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig verzögert wird. 26
27 Ergänzende Regeln Weiters existiert eine Reihe von Bestimmungen in der StVO, die zusätzlich das sichere Überqueren von Schutzwegen sicherstellen soll (aber in der Praxis immer wieder missachtet werden): Es besteht ein Halte- und Parkverbot auf Schutzwegen sowie, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor Schutzwegen Es besteht ein Überholverbot auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird. Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die an Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen ist verboten (Hier lauert die klassische Gefahr, wenn der Lenker am ersten Fahrstreifen anhält.) 27
28 Verhaltensvorschriften für Radfahrer Ein besonderes Problem stellt immer wieder auch das Verhalten von Radfahrern auf Schutzwegen dar. Die Fußgänger haben auf dem Schutzweg natürlich auch gegenüber dem Radverkehr Vorrang. Das Queren von Schutzwegen durch Radfahrer hat so zu erfolgen, dass Fußgänger dabei nicht behindert oder gefährdet werden. Auf einem Schutzweg besteht ein Fahrverbot für Radfahrer; Räder dürfen nur geschoben werden. (Ein in der Praxis mittlerweile sehr weitverbreitetes Fehlverhalten ist das Gleichsetzen eines Schutzweges mit einem Radweg) 28
29 Konklusion: Der Schutzweg bietet keinen ausreichenden Schutz für Fußgängerinnen und Fußgänger. Reden wir in der Zukunft vom sogenannten Zebrastreifen. 29
30 Fachveranstaltung Fußgänger im Straßenverkehr Mobil und Sicher?
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