Gesamtvertrag KBV / Knappschaft - Übersicht Gesamtvertrag zzgl. Anlagen -

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1 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft - Übersicht Gesamtvertrag zzgl. Anlagen - Gesamtvertrag Knappschaft Anlage 1: Vergütungsregelung Anhang 1: Berechnungsschema Kopfpauschalen Anhang 2: Wegepauschalen Anlage 2: Regionale Vereinbarungen Anlage 3: Onkologie-Vereinbarung Anlage 4: Leistungskatalog ambulantes Operieren

2 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen nach 82 Abs. 3 SGB V i.v.m. 83 Satz 1 sowie 85 Abs. 1 SGB V folgenden Gesamtvertrag

3 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich / Gegenstand Vertragsärztliche Versorgung Abrechnung zwischen Arzt und Kassenärztlicher Vereinigung, Prüfung Abrechnung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung / Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Knappschaft Gesamtvergütung Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren Vertragskommission / Schiedsamt Arztverzeichnis Inkrafttreten / Geltungsdauer Übergangsbestimmungen... 7 Seite 2 von 8

4 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 1 Geltungsbereich / Gegenstand (1) Dieser Gesamtvertrag regelt auf der Grundlage des 82 Abs. 3 SGB V i.v.m. 83 Satz 1 sowie 85 Abs. 1 SGB V bundesweit die vertragsärztliche Versorgung für die Anspruchsberechtigten der Knappschaft. (2) Den allgemeinen Inhalt dieses Vertrages bilden die Bestimmungen des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV-Ä) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dort Aufgaben und Pflichten sowie Rechte der Kassenärztlichen Vereinigung angesprochen sind - auch im Hinblick auf nähere Regelungen im Gesamtvertrag -, tritt an die Stelle der Kassenärztlichen Vereinigungen auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, soweit nachstehend nicht ausdrücklich nur die Kassenärztlichen Vereinigungen angesprochen sind. (3) Soweit in diesem Vertrag und seinen Anlagen Regelungen über den gesamtvertraglichen Regelungskreis nicht enthalten sind und insoweit Regelungslücken bestehen, sind die Vertragspartner einig, dass die zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und dem Landesverband der Ortskrankenkassen bestehenden gesamtvertraglichen Regelungen Anwendung finden. Beispielhaft seien hierfür genannt: Gestaltung der Sammelerklärung Gestaltung des Vertragsarztstempels Regelung zur Patientenbefragung Regelung zur Geringfügigkeitsgrenze Ausgenommen sind Vergütungsregelungen soweit diese nicht ausdrücklich in Anlage 2 benannt sind. (4) Gesonderte Verträge, die zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung mit der Knappschaft auf Landesebene abgeschlossen wurden und keine Regelung zur Vergütung ärztlicher Leistungen einschließlich Sachkosten enthalten, gelten vorbehaltlich einer Kollision mit Regelungen dieses Vertrages weiter (z.b. SSB-Vereinbarung, Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V). 2 Vertragsärztliche Versorgung Art und Umfang der sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung richten sich nach den Vorschriften des SGB V und des BMV-Ä. Seite 3 von 8

5 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 3 Abrechnung zwischen Arzt und Kassenärztlicher Vereinigung (arztseitige Abrechnung), Prüfung (1) Die arztseitige Abrechnung erfolgt zwischen der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und dem Arzt. Auf die Regelungen der 42 ff. BMV-Ä wird verwiesen. (2) Die Prüfung der arztseitigen Abrechnung erfolgt gemäß den Regelungen der 45 ff. BMV-Ä auf Landesebene. (3) Ergänzend wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung vereinbart: (a) Das Antragsrecht nach 106 SGB V für die Knappschaft wird durch den zuständigen Landesverband der Ortskrankenkassen bzw. durch die von der Knappschaft hierzu bevollmächtigte Stelle wahrgenommen, wenn die Knappschaft nicht selbst Antragsteller ist. (b) 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Abrechnung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung / Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Knappschaft (1) Der nach 3 Abs. 2 auf sachlich und rechnerische Richtigkeit geprüfte und gegebenenfalls berichtigte Leistungsbedarf des Abrechnungsvierteljahres wird der Knappschaft -Hauptverwaltung- von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf dem Formblatt 3 bis zum ersten des sechsten Monats nach dem Ende des Abrechnungsvierteljahres nachgewiesen. (2) Die KBV gewährleistet gegenüber der Knappschaft die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Abrechnung nach 3 Abs. 2 des Vertrages. Die sachliche Richtigkeit erstreckt sich auf die richtige Anwendung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie sonstiger vertraglicher Abrechnungsbestimmungen. (3) Die Knappschaft -Hauptverwaltung- erhält nach Fertigstellung der Vierteljahresabrechnung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Abrechnungsunterlagen, und zwar getrennt nach Allgemeinversicherten, Familienangehörigen sowie nach Mitgliedern der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner einschließlich deren Familienangehörigen. Hierzu gehören: (a) Formblatt 3 gemäß 1 Abs. 3 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä) (b) Einzelfallnachweis gemäß 1 Abs. 2 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä) Seite 4 von 8

6 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft (c) Unterlagen über Vorquartalsberichtigungen Die Übermittlung darüber hinausgehender Daten wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart. (4) Sofern die Prüfung der nach den Absätzen 1 und 3 übersandten Unterlagen eine Korrektur der Leistungen auslöst, ist der Sachverhalt grundsätzlich direkt zwischen der Knappschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu klären. Eine gegebenenfalls erforderliche Verrechnung wird über das Formblatt 3 der folgenden Vierteljahresabrechnung vorgenommen. Die Berichtigungen werden der Knappschaft -Hauptverwaltung- von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gesondert nachgewiesen. Eine Verrechnung sowie der achweis einer Berichtigung erfolgt nur für den Bereich der nicht pauschalierten Gesamtvergütung. (5) Die Knappschaft ist berechtigt, binnen sechs Monaten nach Zugang der Abrechnungsunterlagen bei rechnerisch unrichtiger Abrechnung gegen die Abrechnung Widerspruch einzulegen. (6) Mit Blick auf die Diagnosesicherheit vereinbaren die Vertragspartner bis spätestens ein gesondertes Verfahren, insbesondere zur Information und Beratung der betroffenen Vertragsärzte. 5 Gesamtvergütung (1) Die Knappschaft entrichtet an die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung nach Maßgabe der Anlage 1 zu diesem Vertrag. (2) Bis zum 5. eines jeden Monats leistet die Knappschaft für den vorausgegangenen Monat auf Grundlage des jeweiligen Vorjahresquartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 32 % der Gesamtvergütung (inkl. Dialysesachkosten ( 85 Abs. 3a Satz 4 SGB V), der Vergütung für Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit ( 85 Abs. 2a SGB V) und der Vergütung für Leistungen im Rahmen des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V zwischen der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Knappschaft) an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. (3) Sofern der 5. des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, gilt der nachfolgende Werktag als Zahltag. (4) Die endgültige Abrechnung der Gesamtvergütung eines Vierteljahres erfolgt vorbehaltlich einer endgültigen Anlage 1 gemäß 54 Abs. 2 BMV-Ä, wenn die Rechnungsunterlagen nach 4 Abs. 3(a) vorgelegt werden. Ergibt sich dabei eine Restzahlung zu Lasten der Knappschaft, ist diese innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Schlussabrechnung zu leisten. Ergibt sich eine Überzahlung zugunsten der Knappschaft, erfolgt ihre Verrechnung bei der nächst fälligen Abschlagszahlung. Seite 5 von 8

7 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft (5) Die Parteien sind sich einig, dass die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angeforderte Vergütung zu entrichten ist. Im Rahmen einer beabsichtigten Minderung der Zahlung durch die Knappschaft ist 4 Abs. 5 zu beachten. 6 Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren (1) Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten eines an diesem Vertrag teilnehmenden Arztes ahndet die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nach den bei ihr geltenden Disziplinarbestimmungen. (2) Hat die Knappschaft ein Disziplinarverfahren gegen einen Arzt angeregt, so ist die Knappschaft über das Ergebnis zu unterrichten. (3) Über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens gegen einen Arzt (auf Antrag einer Kassenärztlichen Vereinigung) ist die Knappschaft zu unterrichten, soweit das Verhältnis des Arztes zur Knappschaft berührt wird. (4) Die Unterrichtung der Knappschaft erfolgt durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Basis der von den Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldeten Ergebnisse. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln den zwischen ihnen zu erfolgenden Informationsaustausch. 7 Vertragskommission / Schiedsamt (1) Die Vertragspartner richten eine Vertragskommission ein, die aus je zwei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Knappschaft besteht. eder Partner ernennt Stellvertreter. (2) Die Vertragskommission wird auf Antrag eines Vertragspartners tätig. (3) Aufgabe der Vertragskommission ist es, Streitfragen auf Grundlage dieses Vertrages einschl. der Vergütung zur Vermeidung eines Schiedsverfahrens einvernehmlich zu lösen. ach Antragstellung nach Abs. 2 trifft die Vertragskommission Entscheidungen binnen vier Wochen. (4) Die von der Vertragskommission einvernehmlich gefassten Beschlüsse werden von den Vertragspartnern umgesetzt. (5) Die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens bleibt unberührt. Ruft bei Vorliegen der Voraussetzungen des 89 Abs. 1, Abs. 1a SGB V eine der Parteien bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde das Schiedsamt an, ist das Bundesschiedsamt nach 89 Abs. 4 SGB V zuständig. eben dem Vorsitzenden und den zwei unparteiischen Mitgliedern wird das Bundesschiedsamt in diesen Fällen durch jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Knappschaft besetzt. Seite 6 von 8

8 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 8 Arztverzeichnis Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt der Knappschaft gemäß 3 ff. des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä) regelmäßig ein Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in e- lektronischer Form zur Verfügung. 9 Inkrafttreten / Geltungsdauer (1) Dieser Vertrag tritt zum in Kraft. (2) Dieser Vertrag löst die bisher bestehenden Gesamtverträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Knappschaft ab. (3) Er kann von den Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Dies gilt auch für die Anlagen, sofern dort keine abweichenden Regelungen getroffen sind. (4) Bis zum euabschluss behält der gekündigte Gesamtvertrag seine Gültigkeit. Die Vertragspartner bekunden Ihren Willen, euverhandlungen zum Vertrag sofort aufzunehmen. 10 Übergangsbestimmungen (1) Für den Zeitraum des 1. und 2. Quartals 2008 zahlt die Knappschaft die Abschlagszahlungen nach den bisher zwischen der Knappschaft bzw. der See- Krankenkasse und den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen geltenden Regelungen an die (a) Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, für die Versicherten der Knappschaft, die bis bei der See-Krankenkasse versichert waren (b) Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, für die bei der Knappschaft Versicherten ohne die Versicherten nach (a). (2) Für den Zeitraum ab dem 3. Quartal 2008 zahlt die Knappschaft die Abschlagszahlungen nach Rechnungslegung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. (3) Die Verteilung der Abschlagszahlungen für den Zeitraum des 1. und 2. Quartals 2008 an die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt nach den bisher geltenden Regelungen. Seite 7 von 8

9 Gesamtvertrag KBV / Knappschaft (4) Die Abrechnungsquartale bis einschließlich des 4. Quartals 2007 werden durch die ursprünglichen Vertragspartner nach den bisher zwischen der Knappschaft bzw. der See-Krankenkasse und den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen geltenden Regelungen abgewickelt. (5) Die in Anlage 2 benannten regionalen Vereinbarungen gelten zunächst fort. Zukünftig geschlossene regionale Vereinbarungen werden in der Anlage 2 aufgenommen. Berlin, den Bochum, den Kassenärztliche Bundesvereinigung Knappschaft Seite 8 von 8

10 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft - Vergütungsregelung -

11 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft die nachstehende Vereinbarung gültig für den Zeitraum vom 1. anuar 2008 bis 31. Dezember 2008

12 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Inhaltsverzeichnis 1. Vergütung nach Kopfpauschalen Vergütung außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung nach Einzelleistungen / Pauschalen Ergänzende Regelungen außerhalb der Gesamtvergütung Abgabe von Heilmitteln in Arztpraxen Modellversuche nach 63 SGB V Selektivverträge ( 73b, 73c SGB V) integrierte Versorgungsformen nach 140a ff. SGB V Inkrafttreten, Dauer Protokollnotiz Anhang Anhang Seite 2 von 14

13 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Auf der Grundlage des 82 Abs. 3 SGB V i.v.m. 83 Satz 1 sowie 85 Abs. 1 SGB V schließen die Vertragspartner nachfolgende Vereinbarung zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für die Anspruchsberechtigten der Knappschaft für den Zeitraum vom 1. anuar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit bundesweiter Wirkung. 1. Vergütung nach Kopfpauschalen 1.1. Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung ohne Anteile für Leistungen nach r. 2 und r. 3 wird nach Kopfpauschalen je Quartal ermittelt Grundlagen für die Ermittlung der pauschalierten Gesamtvergütung im ahr Die Ermittlung der pauschalierten Gesamtvergütung im ahr 2008 basiert auf den endgültig vereinbarten Kopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 und den nach dem amtlichen Vordruck KM 1 von der Knappschaft gemeldeten Mitgliederzahlen der Quartale 01/2008 bis 04/2008. Die zu berücksichtigende Mitgliederzahlen eines Quartals ergibt sich als Durchschnitt der gemäß KM 1 erhobenen Mitgliederzahl der Monate des jeweiligen Quartals und des ersten Monats des Folgequartals. Diese Daten sind bis zum 10. Tag des zweiten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals mitzuteilen Ausgangspunkt: Die Knappschaft und die See-Krankenkasse haben sich zum bundesweit zu einer Krankenkasse (Knappschaft) zusammengeschlossen. Die Kopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 stellen sich wie folgt dar: Kopfpauschalen getrennt nach West und Ost für die bis bestehende See-Krankenkasse Kopfpauschalen getrennt nach West und Ost sowie nach Allgemeinversicherten und Mitgliedern der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für die Knappschaft Bereinigung Die unter r dargestellten Ausgangskopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 werden entsprechend der ab gültigen Bundesempfehlung zur Finanzierung der Leistungen und der Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung strahlentherapeutischer Leistungen auf Basis des Durchschnitts der ahre 2000 und 2004 bereinigt Die unter r dargestellten Ausgangskopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 werden um die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung auf Basis des ahres 2007 bereinigt Die unter r dargestellten Ausgangskopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 werden um den Leistungsbedarf entsprechend r für Mitglieder der Bezirke der Kassenärztlichen Vereinigungen West auf Basis des ahres 2007, bewertet mit 0,5 Cent je Punkt, bereinigt. Seite 3 von 14

14 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Die unter r dargestellten Ausgangskopfpauschalen des Quartals 01/2007 werden entsprechend der ab gültigen Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung eines Kapitels für belegärztliche Leistungen (Kapitel 36) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bereinigt, soweit die Bereinigung nicht bereits erfolgt ist Die unter r dargestellten Ausgangskopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 werden um das ambulante Operieren auf der Grundlage des ahres 2005 nach dem festgelegten Katalog nach r mit einem Punktwert von 4,3 Cent bereinigt, soweit die Bereinigung für die See-Krankenkasse nicht bereits erfolgt ist Die unter dargestellten Ausgangskopfpauschalen der Quartale 01/2007 bis 04/2007 werden um die Vergütung für Leistungen der Schmerztherapie auf Basis des Durchschnitts der ahre 2004 und 2007 bereinigt, soweit die Bereinigung nicht bereits erfolgt ist Zusammenführung Knappschaft/See-Krankenkasse: Die Kopfpauschalen der Knappschaft und der See-Krankenkasse der Quartale des ahres 2007 werden für das ahr 2008 je Quartal (gewichtet, mit durchschnittlichen Anteilen des ahres 2007 nach KM 1-Stichtagen vom bis ) getrennt nach West und Ost sowie nach Allgemeinversicherten und Mitgliedern der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner zusammengeführt Die nach r ermittelten Kopfpauschalen werden für das ahr 2008 um die nach 71 Abs. 3 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit festgestellte bundeseinheitliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied in Höhe von 0,64 % angehoben. Die GOP und EBM sind im Rahmen der EBM-Reform 2008 in der Versichertenpauschale des hausärztlichen Versorgungsbereiches integriert worden. Zur Berücksichtigung der bisher außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung gezahlten Beträge wird einmalig ein Betrag in Höhe von zur pauschalierten Gesamtvergütung gezahlt. Bei der Weiterentwicklung der Gesamtvergütung ist diese Erhöhung zu berücksichtigen Die Vergütung der Wegepauschalen erfolgt innerhalb der budgetierten Gesamtvergütung entsprechend der Regelung in Anhang 2. Die Gesamtvergütung West wird hierfür um einen Betrag in Höhe von angehoben. Seite 4 von 14

15 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 1.5. Für den nach 264 Abs. 2 SGB V betroffenen Personenkreis gelten gemäß 264 Abs. 6 SGB V die unter r. 1 ermittelten Kopfpauschalen sowie nachfolgende Vergütungsregelungen. Die Anzahl der vorgenannten Personen wird von der Knappschaft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend des unter r dargelegten Termins zur Verfügung gestellt Für die Berechnung der Kopfpauschalen gilt Anhang Mitglieder, die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V oder 53 Abs. 4 SGB V für den gesamten vertragsärztlichen Bereich gewählt haben, bleiben bei der Meldung der Mitgliederzahlen für die Kopfpauschalenberechnung unberücksichtigt. Die Knappschaft stellt sicher, dass Mitglieder, die Kostenerstattung gewählt haben, einschließlich ihrer Familienversicherten für den Zeitraum der Kostenerstattung keine Leistungen zu Lasten der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen. Die Knappschaft übergibt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung quartalsbezogene Listen, in welchen die Versichertennummern der Versicherten, die Kostenerstattung gewählt haben, ausgewiesen sind Die Teile der Gesamtvergütung, die nach Kopfpauschalen berechnet werden, verändern sich nicht durch Gut- bzw. Lastschriften aus der sachlichrechnerischen Richtigstellung, aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Behandlungsweise und aus sonstigen Richtigstellungen sowie Kassenverwechslungen. 2. Vergütung außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung nach Einzelleistungen / Pauschalen Die Vergütung der nachfolgend aufgeführten Leistungen, die als Einzelleistungen bewertet werden, und Pauschalen erfolgt in 2008 außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung Allgemeiner Teil Die Bewertung / Vergütung erfolgt auf Basis des EBM und sonstiger vertraglicher Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sowie der nachfolgenden Regelungen Leistungen, die Bestandteil der mit der Knappschaft auf Landesebene abgeschlossenen Verträge sind und deren Vergütung extrabudgetär erfolgt, werden nach den mit der Knappschaft getroffenen Regelungen bewertet. Soweit nachfolgend Regelungen auf Bundesebene mit Ausnahme der Vereinbarungen zu Katarakt-Operationen vereinbart sind, sind diese gegenüber Regelungen auf Landesebene vorrangig. Seite 5 von 14

16 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Soweit eine Bundesempfehlung gemäß 86 SGB V über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütung ergeht und sich die extrabudgetäre Vergütung direkt aus der Empfehlung ergibt, verständigen sich die Vertragspartner zeitnah über die Höhe der Bewertung ach Bekanntwerden von regionalen Sondervereinbarungen, die mit Regelungen auf Bundesebene kollidieren oder bisher nicht berücksichtigt wurden, werden die Vertragspartner kurzfristig eine ergänzende Vereinbarung schließen Bundesempfehlungen Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Herzkatheteruntersuchungen und koronaren Rekanalisationsbehandlungen Die Kostenpauschalen für Herzkatheteruntersuchungen und koronaren Rekanalisationsbehandlungen werden entsprechend der Regelungen des Abschnitts 40.6 BMÄ vergütet Leistungen im Rahmen der Drogen-Substitutionsbehandlung GOP EBM 4,7 Cent Kostenpauschale für das Medikament Mifepriston r BMÄ Die Vergütung erfolgt entsprechend der Regelung des BMÄ Photodynamische Therapie (PDT) GOP EBM 4,7 Cent Mamma-MRT GOP EBM 4,7 Cent Soziotherapie GOP 30800, 30810, EBM 4,7 Cent (1) Leistungen der künstlichen Befruchtung nach 27a SGB V Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß des Leistungskataloges der Bundesempfehlung werden mit einem Punktwert in Höhe von 4,7 Cent vergütet. (2) Vertraglich vereinbarte Kostenpauschalen nach 27a SGB V Vertraglich vereinbarte Kostenpauschalen gemäß des Kataloges der Bundesempfehlung werden nach den Regelungen des BMÄ vergütet. Im Formblatt 3 erfolgt eine Ausweisung zu 50 % des in r aufgeführten Leistungsbedarfs bzw. der Kostenpauschalen. Seite 6 von 14

17 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Präventive Leistungen Leistungen nach den Abschnitten 1.7.1, und EBM sowie Leistungen nach den GOP und EBM (sofern sie im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt EBM durchgeführt werden) werden mit einem Punktwert von 4,7 Cent vergütet Apherese bei rheumatoider Arthritis GOP EBM und EBM 4,7 Cent Genotypische HIV-Resistenztestung r BMÄ Die Vergütung erfolgt entsprechend der Regelung des BMÄ Verordnung von medizinischer Rehabilitation GOP EBM 4,7 Cent Kardiorespiratorische Polysomnographie GOP EBM 4,7 Cent Kostenpauschalen für Radionuklide, endoskopische Gelenkeingriffe und der Strahlentherapie Die Vergütung der Kostenpauschalen für Radionuklide, endoskopische Gelenkeingriffe und der Strahlentherapie nach den Abschnitten 40.10, und BMÄ erfolgt entsprechend der Regelungen des BMÄ Schmerztherapie Leistungen der Schmerztherapie gemäß des Leistungskataloges der Bundesempfehlung werden mit einem Punktwert in Höhe von 5,0 Cent vergütet MRT-Angiographie Kapitel EBM 4,7 Cent Erst- und Folgeverordnungen von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege GOP und EBM 4,7 Cent Körperakupunktur Kapitel EBM 4,7 Cent Seite 7 von 14

18 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Vakuumstanzbiopsien Die Vergütung der Leistungen gemäß der Bundesempfehlung zur Finanzierung der Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Vakuumstanzbiopsien (GOP EBM sowie Sachkostenpauschalen nach den rn und BMÄ) erfolgt für Punktzahlleistungen mit 4,7 Cent, für Sachkostenpauschalen entsprechend der Regelungen des BMÄ. Verhandlungen zur Finanzierung eines Lagerungstisches entsprechend Abs. 5 der Bundesempfehlung werden zeitnah bis spätestens zwischen den Vertragspartnern geführt Phototherapeutischen Keratektomie Die Leistungen der phototherapeutischen Keratektomie nach den GOP 31362, und EBM werden mit einem Punktwert in Höhe von 4,7 Cent vergütet. Die Sachkostenpauschale nach der r BMÄ wird entsprechend der Regelung des BMÄ vergütet Strahlentherapie Die Leistungen der Strahlentherapie (Kapitel 25 EBM) werden mit einem Punktwert in Höhe von 4,7 Cent vergütet Sonstige Vereinbarungen Schriftliche Mitteilungen, Gutachten Leistungen nach GOP 01610, 01620, und EBM werden mit einem Punktwert von 4,7 Cent vergütet Leistungen des ambulanten Operierens Die Leistungen nach Anlage 4 zum Gesamtvertrag werden mit einem Punktwert von 4,7 Cent vergütet. ach Abschluss der gerichtlichen Klärung des Beschlusses des erweiterten Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung zu Vereinbarungen gemäß 115b SGB V vom 17. August 2006 werden die Vertragspartner den vereinbarten Leistungskatalog einer weitergehenden Prüfung unterziehen Psychotherapeutische Leistungen Die Knappschaft vergütet psychotherapeutische Leistungen gemäß Beschluss nach 85 Abs. 4a SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit dem regionalen Punktwert, der diesem Beschluss entspricht Einmalsklerosierungsnadeln r BMÄ Die Vergütung erfolgt entsprechend der Regelung des BMÄ. Seite 8 von 14

19 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Onkologie Die Vergütung erfolgt entsprechend der Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung (Anlage 3 zum Gesamtvertrag) Regionale Vereinbarungen Die Liste der regionalen Vereinbarungen kann der Anlage 2 zum Gesamtvertrag entnommen werden. Ergänzend wird für nachfolgend aufgeführte regionale Vereinbarungen vereinbart: Belegärztliche Leistungen Die nach 121 Abs. 3 SGB V in die vertragsärztliche Versorgung einbezogene stationäre Behandlung durch die hierzu berechtigten Belegärzte wird mit einem Punktwert von 4,7 Cent vergütet. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den regionalen Vereinbarungen Mammographie-Screening Leistungen des Mammographie-Screenings werden nach den regionalen Vereinbarungen vergütet. Soweit regional lediglich Punktzahlen (ohne Punktwert) vereinbart wurden, erfolgt die Vergütung mit einem Punktwert von 4,7 Cent Schutzimpfungen Schutzimpfungen werden nach den regionalen Vereinbarungen vergütet. Soweit regional lediglich Punktzahlen (ohne Punktwert) vereinbart wurden, erfolgt die Vergütung mit einem Punktwert von 4,7 Cent Vorquartalsberichtigungen icht pauschalierte Vorquartalsberichtigungen sind zu berücksichtigen. 3. Ergänzende Regelungen außerhalb der Gesamtvergütung Folgende Leistungen / Pauschalen werden gesondert in Rechnung gestellt: 3.1. Durchlaufende Posten werden entsprechend der mit der Knappschaft geschlossenen regionalen Vereinbarungen/Regelungen bewertet Kosten für ambulante Dialysebehandlung nach Abschnitt BMÄ Seite 9 von 14

20 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 4. Abgabe von Heilmitteln in Arztpraxen Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung in Arztpraxen abgegeben werden, sind mit den Gebührennummern des EBM abzurechnen. Bei der Bewertung werden die nach 32 Abs. 2 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen in Abzug gebracht. Bei Abgabe dieser Leistungen an Versicherte unter 18 ahren sowie in Härtefällen nach 62 SGB V wird der volle Gebührensatz abgerechnet. Die Gebührennummern sind in diesen Fällen nach Maßgabe der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen zu kennzeichnen. Sollte es weitere Festlegungen dazu geben, werden diese in regionalen Vereinbarungen geregelt. 5. Modellversuche nach 63 SGB V Selektivverträge ( 73b, 73c SGB V) integrierte Versorgungsformen nach 140a ff. SGB V Es besteht Einvernehmen unter den Vertragspartnern, sich gegenseitig über Aktivitäten einzelner Ärzte/Arztgruppen und/oder der Knappschaft, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Modellversuche ( 63 SGB V), Selektivverträge ( 73b, 73c SGB V) bzw. integrierte Versorgungsformen ( 140a ff. SGB V), zu unterrichten. 6. Inkrafttreten, Dauer 6.1. Diese Vereinbarung tritt am 1. anuar 2008 in Kraft und endet am 31. Dezember 2008 soweit sich nicht aus r etwas anderes ergibt Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten bis zum Abschluss einer neuen Anlage 1 zum Gesamtvertrag für den Zeitraum ab dem 1. anuar 2009 unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen sowie Verträge und Empfehlungen auf Bundes- und Landesebene, denen die Knappschaft zugestimmt hat, fort Sollten innerhalb des Vertragszeitraumes gesetzliche Regelungen oder Bestimmungen auf Bundesebene eingeführt werden, die diese Vereinbarung in einzelnen Bestandteilen ergänzen, unwirksam werden lassen oder dieser Vereinbarung entgegenstehen, treffen die Vertragspartner einvernehmlich eine ergänzende Regelung für die neu zu vereinbarende bzw. eine ersetzende Regelung für den unwirksam gewordenen Bestandteil der Vereinbarung. Seite 10 von 14

21 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Protokollnotiz zu r der Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Soweit eine Bereinigung der Leistungen der Psychotherapie mit einem Punktwert in Höhe von 4,3 Cent und die Vereinbarung über den Vergütungspunktwert in Höhe von 4,8 Cent im Rahmen der Vergütungsregelung-West 2007 nicht zustande kommt, wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Bereinigung vornehmen. Seite 11 von 14

22 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Anhang 1 Berechnungsschema Kopfpauschalen Abrechnungsquartal: X. Quartal 2008 Ausgangsquartal: X. Quartal 2007 Datum: TT.MM. Vertragskassennummer (VKR) XX.701 VKR XX.701 XX.701 r. Berechnungsschritt Bezugsquartal Mitglieder Rentner 1. Budgetierte Gesamtvergütung im Ausgangsquartal X. Quartal ,00 0,00 2. : Mitglieder und Rentner im Ausgangsquartal X. Quartal einschl. betreute Hilfeempfänger gemäß 264 SGB V 3. = unbereinigte Kopfpauschale im Ausgangsquartal X. Quartal ,00 0, Bereinigung des Gesamtvergütungsanteils je Mitglied bzw. Rentner 4a. Bereinigung Strahlentherapie ( ) X. Quartal 2000/4 0,00 0,00 4b. Bereinigung Onkologie ( ) X. Quartal ,00 0,00 4c. Bereinigung Psychotherapie ( ) X. Quartal ,00 0,00 4d. Bereinigung belegärztliche Leistungen ( ) X. Quartal ,00 0,00 4e. Bereinigung ambulantes Operieren ( ) X. Quartal ,00 0,00 4f. Bereinigung Schmerztherapie ( ) X. Quartal 2004/7 0,00 0,00 5. = bereinigte Kopfpauschale im Ausgangsquartal X. Quartal ,00 0,00 6. Veränderungsrate lt. BMG für 2008 in % X. Quartal ,00 0,00 7. = Kopfpauschale im Abrechnungsquartal X. Quartal ,00 0,00 (5. x (6. : )) 8. x Mitglieder bzw. Rentner im Abrechnungsquartal X. Quartal einschl. betreute Hilfeempfänger gemäß 264 SGB V 9. = Budgetierte Gesamtvergütung im Abrechnungsquartal X. Quartal ,00 0,00 ach jedem Rechenschritt erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma. Seite 12 von 14

23 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Anhang 2 Wegepauschalen Die Vergütung der Wegepauschalen erfolgt ab dem 1. anuar 2008 mittels folgender Pauschalen: Zone Entfernung Tag acht 1 bis 2 km 3,90 9, bis 5 km 7,50 13, bis 10 km 10,80 16, bis 15 km 12,30 17, bis 20 km 13,80 19, bis 25 km 15,30 20, bis 30 km 16,80 22, bis 35 km 18,30 23,80 9 ab 35 km 19,80 25,30 Sofern der Kassenärztlichen Vereinigung eine Differenzierung der durch die Ärzte bereits abgerechneten Wegepauschalen nicht mehr möglich ist, werden folgende rechnerische Pauschalen vergütet: Zone 3-9 ab 5 km 11,30 16,80 Seite 13 von 14

24 Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Berlin, den Bochum, den Kassenärztliche Bundesvereinigung Knappschaft Seite 14 von 14

25 Anlage 2 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft - Regionale Vereinbarungen - -noch nicht enthalten-

26 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft - Onkologie-Vereinbarung -

27 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft die nachstehende Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung

28 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Inhaltsverzeichnis: I Grundsätze Onkologisch verantwortlicher Arzt... 3 II Onkologische Behandlung Organisatorische Maßnahmen Onkologische Kooperationsgemeinschaft, onkologischer Arbeitskreis bzw. Qualitätszirkel Onkologie-Kommission Abrechnung der onkologischen Behandlung Dokumentation... 9 III Teilnahme an der Vereinbarung IV Inkrafttreten, Übergangsregelung, Kündigung Protokollnotiz Anhang Muster für den Inhalt der Dokumentation ( 8 Abs. 2) Seite 2 von 13

29 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft I. 1 Grundsätze (1) Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Dadurch sollen in der onkologischen Diagnostik und Therapie eine Alternative zur stationären Behandlung angeboten, Versorgungsengpässe vermieden und die vertragsärztliche onkologische Versorgung verbessert werden. (2) Im Rahmen einer umfassenden Betreuung und Rehabilitation soll eine wohnortnahe ambulante Behandlung der Patienten durch niedergelassene Vertragsärzte erreicht werden. Dabei soll die Durchführung und Koordination der onkologischen Behandlung von dafür besonders qualifizierten Vertragsärzten in einem umfassenden Versorgungskonzept gesamtverantwortlich wahrgenommen werden. Dazu gehört insbesondere auch eine enge und dauerhafte Kooperation mit anderen an der Behandlung direkt oder indirekt beteiligten Ärzten sowie ein ständiger Erfahrungsaustausch mit Tumorzentren und onkologischen Fachabteilungen an Krankenhäusern. Damit soll gesichert werden, dass krebskranke Patienten nach wissenschaftlich anerkannten, dem jeweiligen Stand der medizinischen Entwicklung entsprechenden Diagnose- und Therapieplänen ambulant versorgt werden können. (3) Zur Verbesserung der Koordination in der Betreuung von Krebskranken und zur Förderung der Kooperation der an der Versorgung dieser Patienten Beteiligten soll die Einrichtung von Leitstellen als Koordinationszentrale angestrebt werden. Sofern solche bestehen, ist der Vertragsarzt zur Mitarbeit verpflichtet. Dabei sind ärztliche Schweigepflicht, datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie die Richtlinien der KVen zu beachten. 2 Onkologisch verantwortlicher Arzt (1) Die diagnostische und therapeutische Versorgung von Krebskranken im Sinne dieser Vereinbarung kann nur von solchen Vertragsärzten übernommen werden, die nicht nur die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführen, sondern zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von notwendigen Überweisungen leiten und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten koordinieren. Ein in dieser Weise an der Vereinbarung teilnehmender Arzt wird im Folgenden als onkologisch verantwortlicher Arzt bezeichnet. Die Tätigkeit als onkologisch verantwortlicher Arzt ist unabhängig von der Teilnahme an der hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung. Die Übernahme der besonderen Versorgungsaufgaben nach dieser Vereinbarung erfolgt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarung gemäß 73 Abs. 1 c SGB V über die hausärztliche Versorgung zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. (2) Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt wird dieser hinzugezogene onkologisch tätige Arzt nur dann onkologisch verantwortlicher Arzt im Sinne der Vereinbarung, wenn er die jeweiligen Anforderungen an die fachliche Befähigung erfüllt und die Gesamtbehandlung gemäß Abs. 1 übernimmt. Seite 3 von 13

30 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft (3) Durch die besonderen Anforderungen an die ambulante Behandlung krebskranker Patienten insbesondere durch Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 3 bis 5 ergeben sich für den onkologisch verantwortlichen Arzt nicht nur besondere Belastungen durch erhöhten Zeitaufwand, sondern auch beträchtliche Kosten für die Beschäftigung besonders qualifizierten Personals und zusätzliche Praxiseinrichtungen speziell zur Versorgung Krebskranker. Wegen der sich daraus ergebenden Belastungen wird eine besondere Regelung zur Kostenerstattung für den onkologisch verantwortlichen Arzt getroffen. Er muss als Voraussetzung für die Abrechnung dieser besonderen Kosten die in dieser Vereinbarung geforderte fachliche Befähigung und die vollständige Erfüllung der jeweils in dieser Vereinbarung festgelegten weiteren Erfordernisse der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. (4) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat seine besondere fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung oder berufsbegleitend in der Diagnostik und Therapie maligner Erkrankungen nachzuweisen, die sich insbesondere auf die Anwendung zytostatischer Substanzen, Zytokine und Hormonpräparate erstrecken muss. Die fachliche Befähigung muss der Kassenärztlichen Vereinigung durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen nachgewiesen werden, aus denen zu entnehmen ist, dass Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf folgenden Gebieten erworben wurden: 1. Durchführung und Beurteilung diagnostischer Maßnahmen bei neoplastischen Erkrankungen einschließlich der Diagnostik von Begleit- und Folgeerkrankungen, 2. Pharmakologie, Toxikologie und Pharmakodynamik der medikamentösen Krebstherapie, 3. Therapie neoplastischer Erkrankungen einschließlich Langzeitbehandlung unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Therapieverfahren, 4. Therapie mit Blutbestandteilen, 5. Therapie von Begleit- und Folgeerkrankungen insbesondere die Behandlung von Infektionen, thromboembolischen Komplikationen und die Schmerztherapie, 6. Psychosoziale Krankenbetreuung. (5) Zur Durchführung der intravasalen (intravenös/intraarteriell) zytostatischen Chemotherapie im Rahmen dieser Vereinbarung ist der achweis einer besonderen fachlichen Befähigung zusätzlich zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 zu führen. Der achweis gilt als erbracht zur Behandlung von malignen hämatologischen Systemerkrankungen und aller solider Tumoren 1. für Internisten durch die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung "Hämatologie und Internistische Onkologie", 2. für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und Ärzte für Allgemeinmedizin durch die Vorlage der anonymisierten Dokumentation von 200 Therapiezyklen bei Patienten mit maligner hämatologischer Systemerkran- Seite 4 von 13

31 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft kung, sowie von 500 Therapiezyklen bei Patienten mit soliden Tumoren, der in r. 3 genannten Organgebiete, zur Behandlung von soliden Tumoren in den genannten Organgebieten 3. für Fachärzte mit onkologischem Tätigkeitsfeld durch die Berechtigung zum Führen der Fachgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung und durch die Vorlage der anonymisierten Dokumentation von 200 Therapiezyklen pro Organgebiet. Als Organgebiet gelten: Gastro-Intestinaltrakt Uro-Genitaltrakt Respirationstrakt Mamma Skelett, Haut, endokrine Organe Werden die Voraussetzungen für eines der genannten Organgebiete erfüllt, ist für jedes weitere Organgebiet die anonymisierte Dokumentation von 100 Therapiezyklen vorzulegen. Aus den in r. 2 und 3 geforderten Dokumentationen muss hervorgehen, dass sich die Therapiezyklen auf die Anwendung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie beziehen. Darüber hinaus ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen, dass diese Therapien an Abteilungen oder Stationen mit jährlich mindestens 400 Therapiezyklen selbständig durchgeführt wurden. Die Dokumentation der Therapiezyklen muss die Beurteilung des Behandlungserfolges und Aussagen zu den ebenwirkungen enthalten, sowie Angaben zu den supportiven Behandlungsverfahren einschließen. Als Therapiezyklus gilt ein zusammenhängender Behandlungsabschnitt von mindestens dreiwöchiger Dauer. (6) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumentationen Zweifel an der fachlichen Befähigung, hat sich die Onkologie-Kommission in einem Kolloquium nach Abs. 7 r. 2 von der Fachkunde des Antragstellers zu überzeugen. (7) Ärzte, die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bereits onkologisch tätig sind, aber noch nicht den Status als onkologisch verantwortliche Ärzte nach den Onkologievereinbarungen von 1984 oder 1994 erworben haben und die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllen, können die Genehmigung zur Inanspruchnahme der Kostenerstattung für die intravasale (intravenös/intraarteriell) zytostatische Chemotherapie erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie innerhalb eines ahres nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. achweis einer intravasalen zytostatischen Chemotherapie - auch in der eigenen Praxis - innerhalb der letzten drei, dem Datum der Antragstellung vorausgegangenen ahre. Der achweis ist zu führen durch die Vorlage der anonymisierten Dokumentation über die Hälfte der in Abs. 5, r. 2 und 3 jeweils geforderten Anzahl von Therapiezyklen und 2. erfolgreiche Teilnahme an einem fachonkologischen Kolloquium gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Seite 5 von 13

32 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft Qualitätssicherung nach 75 Abs. 7 SGB V vor der für die Kassenärztliche Vereinigung jeweils zuständigen Onkologie-Kommission. II. 3 Onkologische Behandlung (1) Die vertragsärztliche Behandlung krebskranker Patienten durch den onkologisch verantwortlichen Arzt umfasst insbesondere die Durchführung folgender Maßnahmen: 1. Ausarbeitung eines umfassenden Therapieplanes (Gesamttherapieplan), 2. Information, Beratung und Motivation des Patienten und ggf. seiner Angehörigen, 3. fachliche Beratung mitbehandelnder Ärzte, 4. Durchführung der Tumortherapie einschließlich der Überwachung und Dokumentation der akuten Therapietoxizität, der ebenwirkungen und Zwischenfälle, 4.1 Intravasale (intravenös/intraarteriell) zytostatische Chemotherapie bei malignen hämatologischen Systemerkrankungen, 4.2 intravasale (intravenös/intraarteriell) zytostatische Chemotherapie bei soliden Tumoren nach 2 Abs. 5 r. 3, 4.3 endokrine Behandlung sowie die orale zytostatische Behandlung und die Behandlung mit Zytokinen, 4.4 intrakavitäre (intravesikal, intrapleural, intraabdominal, intrathekal) zytostatische Behandlung, 5. Verlaufsbeobachtung und Dokumentation zur Kontrolle des Therapieerfolges, 6. Kontrolle und Behandlung therapiebedingter ebenwirkungen und Erkrankungen, 7. Sicherstellung einer ständigen Hausbesuchsbereitschaft. (2) Die Durchführung und/oder Koordination folgender Maßnahmen : 1. Operative und/oder strahlentherapeutische Behandlung, 2. Diagnostik und Therapie zusätzlicher Krankheiten, 3. Supportive Therapie (z. B. Schmerztherapie, Transfusionen), (3) Zur intensiven Betreuung des Krebskranken durch den onkologisch verantwortlichen Arzt gehört auch die Einleitung und/oder Koordination von Maßnahmen der Rehabilitation wie: 1. Psychosoziale Betreuung des Patienten und seiner Familie, 2. Hinzuziehung komplementärer Dienste, 3. häusliche Krankenpflege, 4. Mitwirkung bei der Einleitung und Durchführung der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation. Seite 6 von 13

33 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 4 Organisatorische Maßnahmen (1) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat sicherzustellen, dass die o. g. Anforderungen an die Versorgung von Krebskranken erfüllt werden. Der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber ist deshalb nachzuweisen: 1. Die ständige Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, insbesondere dem Arzt, der neben der onkologischen Versorgung die übrige häusliche Versorgung übernimmt, 2. die ständige Zusammenarbeit mit Tumorzentren und onkologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern, 3. die Organisation einer ständigen Rufbereitschaft zur Beratung und ggf. zur Übernahme der Behandlung der Patienten sowie zur konsiliarischen Beratung weiterer, für den Patienten zuständiger Ärzte, 4. die Transportmöglichkeit in die Praxisräume, auch für bettlägerige Patienten, 5. die Dokumentation der Krebserkrankung und ihres Verlaufs, insbesondere der histologischen Befunde, der Operations- und der Strahlentherapieberichte sowie der systemischen medikamentösen Therapie, ggf. in Zusammenarbeit mit einer Leitstelle, 6. bei der Zubereitung der Zytostatika-Lösung das Vorhalten eines Arbeitsplatzes gemäß den Richtlinien der Unfallversicherungsträger, 7. die fachgerechte Abfallentsorgung nach den Richtlinien der zuständigen Gesundheits- und Umweltbehörde. (2) Für die Durchführung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie hat der onkologisch verantwortliche Arzt zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 spezielle Behandlungsplätze einzurichten. Ferner ist dafür die Beschäftigung qualifizierten Personals (staatlich geprüftes Pflegepersonal mit onkologischer Erfahrung) sicherzustellen. In begründeten Ausnahmen können als Assistenz qualifizierte Arzthelferinnen hinzugezogen werden. Diese bedürfen einer dreijährigen onkologischen Qualifikation von 120 Stunden, die auch unmittelbar nach der Einstellung aufgenommen und berufsbegleitend erworben werden kann. 1. Diese Qualifikation kann in einer onkologischen Schwerpunktpraxis, sofern der verantwortliche Arzt zur Onkologie-Vereinbarung zugelassen ist, oder in einer onkologischen Fachabteilung erworben werden. 2. ach erfolgter Qualifikation muss das Personal jährlich an mindestens zwei onkologischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von der zuständigen Landesärztekammer anerkannt sind. Seite 7 von 13

34 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 5 Onkologische Kooperationsgemeinschaft, onkologischer Arbeitskreis bzw. Qualitätszirkel (1) Da möglichst die gesamte ambulante Diagnostik und Therapie der Tumorkrankheit durch den onkologisch verantwortlichen Arzt wohnortnah sichergestellt werden soll, hat er zur umfassenden Planung der Therapie eine onkologische Kooperationsgemeinschaft zu bilden. In dieser sollen die folgenden Fachbereiche vertreten sein: 1. Pathologie, 2. Radiologie, 3. Strahlentherapie, 4. Chirurgie, Gynäkologie, Urologie oder Dermatologie 5. Innere Medizin, 6. Allgemeinmedizin. Es ist wünschenswert, dass auch weitere Fachgebiete in der onkologischen Kooperationsgemeinschaft vertreten sind. Onkologisch verantwortliche Ärzte können auch gemeinsam Kooperationsgemeinschaften bilden. (2) Die Mitglieder der onkologischen Kooperationsgemeinschaft treffen darüber eine schriftliche Vereinbarung, aus der die Mitglieder der Gemeinschaft hervorgehen und die der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen ist. (3) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat sicherzustellen, dass durch die onkologische Kooperationsgemeinschaft folgende Aufgaben erfüllt werden: 1. Erstellung, Überprüfung und Anpassung der Diagnose- und Therapiepläne, 2. regelmäßige patientenorientierte Fallbesprechungen, 3. onkologische Konsiliardienste. (4) eben der Bildung einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft hat der onkologisch verantwortliche Arzt in einem interdisziplinären onkologischen Arbeitskreis oder Qualitätszirkel (z. B. beim Tumorzentrum) regelmäßig (mindestens sechsmal jährlich) mitzuarbeiten. (5) Ist für den Praxissitz des onkologisch verantwortlichen Arztes eine Leitstelle eingerichtet, ist er verpflichtet, mit dieser nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zusammenzuarbeiten (s. 1 Abs. 3). 6 Onkologie-Kommission Im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung richtet die Kassenärztliche Vereinigung eine Onkologie-Kommission gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach 75 Abs. 7 SGB V ein. Seite 8 von 13

35 Anlage 3 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft 7 Abrechnung der onkologischen Behandlung (1) Werden bei der Behandlung von Krebskranken Leistungen erbracht, die in dem Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) aufgeführt sind, werden sie nach dieser vergütet. (2) Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher durch die onkologische Betreuung von Patienten mit floriden Tumorleiden oder maligner Hämoblastose nach Maßgabe dieser Vereinbarung anfällt, werden dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzlich Kosten erstattet, wenn die in dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt worden sind. 1. Für die Durchführung und/oder Koordination der in 3 Abs. 1-3 genannten Maßnahmen erhält der onkologisch verantwortliche Arzt pro Behandlungsfall bei der Behandlung einer Hämoblastose eine Kostenerstattung in Höhe von Euro 51,13 (r ) und bei der Behandlung solider Tumoren Euro 25,56 (r ) ggf. zusätzlich zu der Erstattung nach r. 2 oder r Für die Durchführung einer intrakavitären (intravesikal, intrapleural, intraabdominal, intrathekal) zytostatischen Tumortherapie gemäß 3 Abs. 1 r. 4.4 erhält der onkologisch verantwortliche Arzt eine Kostenerstattung in Höhe von Euro 25,56 (r ) pro Behandlungsfall, 3. Für die intravasale (intravenös/intraarteriell) zytostatische Chemotherapie gemäß 3 Abs. 1 r. 4.1 bzw. 4.2 erhält der onkologisch verantwortliche Arzt eine Kostenerstattung von Euro 255,65 (r ) pro Behandlungsfall. Sowohl für die intrakavitäre zytostatische Tumortherapie als auch für die intravasale zytostatische Chemotherapie ist die Angabe der Diagnose und der verwendeten Arzneimittel erforderlich. (3) Die Kostenerstattungen nach Abs. 2 werden pro Behandlungsfall nur einmal und nur an einen onkologisch verantwortlichen Arzt im Sinne dieser Vereinbarung gezahlt. Wird der Patient an einen anderen onkologisch verantwortlichen Arzt überwiesen mit der Maßgabe, dass dieser die Behandlung und Betreuung übernimmt, hat der überweisende Arzt bei seiner Abrechnung den Arzt, an den überwiesen wurde, anzugeben. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung teilt der Knappschaft mit, welche Ärzte die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllen und von ihr für welche Therapieverfahren berechtigt worden sind, die o. g. Kostenerstattungen in Anspruch zu nehmen. 8 Dokumentation (1) Der onkologisch verantwortliche Arzt führt eine vollständige Verlaufsdokumentation über alle von ihm behandelten Patienten (Tumorstatus mit Histologie, Strahlen- und Chemotherapie inklusive Dosen). Diese Daten sind allen weiteroder mitbehandelnden Ärzten auch außerhalb der Sprechstundenzeiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. (2) Der Inhalt der Dokumentation muss mindestens dem im Anhang beigefügten Muster entsprechen. Seite 9 von 13

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