München 10. Pantaenius-Immobilientagung 7. Juli 2011 Referentin: Rechtsanwältin Ruth Breiholdt, Hamburg
|
|
- Gerrit Holtzer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 München 10. Pantaenius-Immobilientagung 7. Juli 2011 Referentin: Rechtsanwältin Ruth Breiholdt, Hamburg S. 1
2 Relevantes zum Ende des Mietverhältnisses Voraussetzungen fristgemäßer und fristloser Kündigungen Schönheitsreparaturen Was geht noch? S. 2
3 Kündigung nach 573 II Nr. 1 BGB Teil 1 Fall: Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters wurde unwirksam, weil vollständige Befriedigung durch öffentlichen Stelle binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage. Vermieter kündigt erneut, diesmal fristgemäß, weil zahlungsunfähiger Mieter die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten nicht erstattet hat. Kündigung wirksam? BGH, Urt. v , VIII ZR 267/09 S. 3
4 Lösung nach BGH: Kündigung ist unwirksam. Berechtigtes Interesse gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Nichtzahlung der Verfahrenskosten = Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Pflichtverletzung = nicht erheblich. Zweck der Schonfristregelung des 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB: Vermeidung von Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter. Unvereinbar, wenn Kündigungsmöglichkeit bei Nichtzahlung der Verfahrenskosten, die bei Schonfristzahlung nicht auszugleichen sind. S. 4
5 Kündigung nach 573 II Nr. 1 BGB Teil 2 1. Nimmt der Mieter eine Untervermietung vor, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. 2. Erheblichkeit: Ob ein derartiger Vertragsverstoß des Mieters ein die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes Gewicht hat, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. S. 5
6 BGB: Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt Abs. 3 S. 1 BGB: Der Vermieter kann zur Begründung einer Kündigung auf die in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegten Kündigungsgründe Bezug nehmen. BGH, Urt. v , VIII ZR 74/10 S. 6
7 Verwertungskündigung, 573 II Nr. 3 BGB (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. S. 7
8 Voraussetzungen 1. Wirtschaftliche Verwertung: z. B. Verkauf, Umbau- und Sanierungsmaßnahme, Abriss und Neubau, nicht: Begründung von WEG zum Zwecke der Veräußerung! 2. Angemessenheit der Verwertung = getragen von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen. (+) BGH, Urt. v , VIII ZR 8/08: Abriss und Neubau mit Schaffung zusätzlichen Wohnraums statt Investition von ca für Minimalsanierung eines sanierungsbedürftiges Gebäudes mit Restnutzungsdauer von Jahren; S. 8
9 (+) BGH, Urt. v , VIII ZR 155/10: Abriss und Neubau moderner Wohnungen, wenn vorhandener Wohnblock schlechten Bauzustand aufweist und heutigen Anforderungen an angemessen Wohnraumversorgung nicht entspricht (unzulässig niedrige Decken, gefangene Räume, kein Bad etc.). 3. Erhebliche Nachteile: Hintergrund: Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzliches Bestandsinteresse des Mieters, in der Wohnung als Lebensmittelpunkt zu bleiben. S. 9
10 Keine generalisierende Betrachtung, sondern Einzelfallbetrachtung auch der konkreten Situation des Vermieters. (+) Vermieter kann nicht auf Minimalsanierung für für Verlängerung um Jahre verwiesen werden; (+) Wenn durch Erhaltung nur eines veralteten Wohnblocks Vermieter das städtebauliche Konzept der R -Siedlung nur unvollständig verwirklichen könnte. BGH, Urt. v , VIII ZR 226/09 (Pressemitt. Nr. 100/2011): Nachteil kann nicht schon deshalb verneint werden, weil Grundstück bereits im vermieteten unrentablen Zustand geerbt wurde. S. 10
11 Fristlose Kündigung, 543 I BGB Teil 1 Wichtiger Grund, wenn Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere Verschulden) unter Abwägung beiderseitigen Interessen Fortsetzung des Mietverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist oder sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Jedwede Pflichtverletzung aus Mietvertrag. Verletzung der vertraglichen Pflicht, Vermieter mit Veräußerungsabsicht Zutritt für Besichtigung mit Kaufinteressenten zu gestatten. BGH, Beschluss v , VIII ZR 221/09 S. 11
12 Fristlose Kündigung, 543 I BGB Teil 2 Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse. BGH, Urt. v , VIII ZR 91/10 (Pressemitt. Nr. 95/2011) S. 12
13 Schönheitsreparaturen Das Gesetz! 535 I 2 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Schönheitsreparaturen sind Vermietersache! S. 13
14 AGB-Kontrolle, insbes. 307 BGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, was im Zweifel der Fall ist, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen sind, und was sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). S. 14
15 Ein Tropfen Gift in der Suppe Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH, Urt. v , VIII ZR 48/09 S. 15
16 Ausführungsart Beispiel nach BGH: Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen auszuführen. Kombiniert mit: Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen. S. 16
17 Lösung nach BGH: Diese Klausel ist insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart unwirksam. unklar, weil nicht eindeutig, was Ausführungsart bezeichnet unangemessene Benachteiligung: Einschränkung der Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches im laufenden Mietverhältnis ohne anerkennenswertes Interesse des Vermieters. BGH, Urt. v , VIII ZR 199/06 BGH, Beschluss v , VIII ZR 143/10 S. 17
18 Fachhandwerkerklausel? Beispiel nach BGH: "5. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausführen zu lassen, sowie Wirksam? S. 18
19 Lösung nach BGH: Klausel insgesamt unwirksam! Nach Grundsatz der kunden-/"mieterfeindlichsten Auslegung wäre Möglichkeit der kostensparenden Selbstvornahme durch Mieter ausgeschlossen, und könnte als Fachhandwerkerklausel verstanden werden, was den Mieter unangemessen benachteiligt. BGH, Urt. v , VIII ZR 294/09 S. 19
20 Farbvorgabe bei Auszug Laufende Schönheitsreparaturen kombiniert mit: Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein." Wirksam? S. 20
21 Lösung nach BGH: Klausel insgesamt unwirksam! Farbvorgabe nur auf Zeitpunkt der Rückgabe: grundsätzlich zulässig. Während Mietzeit Dekoration nach persönlichem Geschmack möglich. Aber: Einengung auf nur eine einzige Farbe ("weiß") schränkt Gestaltungsfreiheit ein, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt wäre (unangemessene Benachteiligung). Auch dezente Farbtöne sprechen größeren Interessentenkreis an; reicht für rasche Weitervermietung. BGH, Beschluss v , VIII ZR 198/10 BGH, Beschluss v , VIII ZR 218/10 S. 21
22 Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Gesetz sieht Zuschlag zu ortsüblicher Vergleichsmiete nicht vor. 558 Abs. 1 S.1 BGB sieht nur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht darüber hinaus vor. BGH, Urt. v , VIII ZR 181/07 S. 22
23 Anders im preisgebundenen Wohnraum Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. BGH, Urt. v , VIII ZR 177/09 BGH, Beschluss v , VIII ZR 28/10 BGH, Beschluss v , VIII ZR 6/10 S. 23
24 Ersatzanspruch bei Durchführung Renovierung aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel? Anspruchsgrund: Ersatz für Wert der Dekorationsleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Anspruchshöhe: Wert bemisst sich nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für ausgeführte Renovierungsarbeiten. S. 24
25 Bei Erledigung in Eigenarbeit oder durch Bekannte oder Verwandte: üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandtenund Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Wert der erbrachten Leistung durch das Gericht gemäß 287 ZPO zu schätzen. BGH Urt. v , VIII ZR 302/07 S. 25
26 Verjährung des Ersatzanspruches Ersatzanspruch wegen Schönheitsreparaturen, die Mieter in irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach 548 Abs. 2 BGB binnen 6 Monaten ab Mietende. Bisher streitig: nach a. A. Regelverjährung von 3 Jahren. Schönheitsreparaturen = Aufwendungen i.s.d. 548 Abs. 2 BGB. Anspruchsgrund unerheblich. Sinn und Zweck: alsbaldige Klarheit über Ansprüche wegen Zustandes des Mietobjektes. BGH, Urt. v , VIII ZR 195/10, VIII ZR 265/10 S. 26
27 So weit, so gut! Den Kaffee müssen Sie sich aber noch mit dem WEG verdienen S. 27
Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart
MehrAuswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt
Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen Jens Grundei, Rechtsanwalt 18.te Immo-Goe unwirksame Klausel = besenreine Herausgabe der Wohnung
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrR e c h t s a n w ä l t i n. Andrea Lesser. Vortrag. zum Thema:
R e c h t s a n w ä l t i n Ferdinand-Rhode-Str. 5 04107 Leipzig www. der-rechtsladen.de Vortrag zum Thema: Kritische Auseinandersetzung zu dem Thema: Informationsbeschaffung und Datenschutz im Mietverhältnis
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F Juni 2009 I
MehrDie Änderungen im Mietrecht Die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis Die Änderungen im Mietrecht 2013 13 Die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 14 Das Wärmecontracting 20 Die vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen 27 Kündigungsschutz
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrMietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
Mehr16 regeln, die für alle gelten: das Mietrecht 20 ihr Mietvertrag Die Verfassung ihres Mietverhältnisses
7 01 Der Mietvertrag und die MIET PARTEIEN Was Sie DABEI beachten müssen 16 Regeln, die für alle gelten: das Mietrecht 20 Ihr Mietvertrag Die Verfassung Ihres Mietverhältnisses 20 Vorverträge 21 Mündliche
MehrWas tun bei Kündigung der Wohnung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Kündigung der Wohnung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Mietverhältnisse über Wohnungen werden auf Zeit geschlossen. Und sowohl Mieter als
Mehr... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt
Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
Mehr»Betriebskosten und Schönheitsreparaturen: Aktuelle Rechtsprechung und Auswirkungen auf die Praxis«
7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg»Betriebskosten und Schönheitsreparaturen: Aktuelle Rechtsprechung und Auswirkungen auf die Praxis«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Teil
MehrLeitsätze: Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 67 T 29/15 03.02.2015 11 C 145/14 Amtsgericht Mitte
Leitsätze: 1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über airbnb angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. 2. Mahnt der Vermieter den Mieter
MehrReferent: Dr. Stefan K. Reiß
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder
Mehrauch im dritten Quartal d. J. haben wir die Rechtsprechung für Sie wieder ausgewertet.
Mandantenrundschreiben Mietrecht 3. Quartal 2008 vom 14.10.2008 Sehr geehrte Mandanten, auch im dritten Quartal d. J. haben wir die Rechtsprechung für Sie wieder ausgewertet. Dabei sind folgende interessante
MehrDie 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen
Die 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen Foto: Pitopia, Harald Richter, 2004 Ein falsches Wort bei der Frist oder der Farbe und schon ist es passiert: Ihre schöne Renovierungsklausel fällt
MehrMietvertrag Musikanlage
Mietvertrag Musikanlage (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: _ Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in"
MehrModernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht
Modernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht Muss der Mieter jede Modernisierung dulden? Eine häufig von unseren Mitgliedern gestellte Frage. Darf der Mieter Modernisierungsmaßnahmen ablehnen? Wie ist
MehrKündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen
en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter
MehrMietvertrag. Der Vermieter überlässt dem Mieter im Objekt Brennerstraße 42, Weimar, die Nutzungseinheiten.zur Miete.
Mietvertrag Zwischen business apartment weimar gbr vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Bialas und Julia Gräfin Dohna diese ggf. vertreten durch eine(n) von Ihnen beauftragte(n) Mitarbeiter(in) Brennerstraße
MehrMietrechtänderungsgesetz 2013
Mietrechtänderungsgesetz 2013 Erleichterung energetischer Maßnahmen Bekämpfung Mietnomaden Mieterschutz bei Umwandlung in WEG Berliner Räumung Kappungsgrenze Mieterhöhung Minderungsauschluss Bisher nur,
Mehr7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als
MehrDie aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht Berlin, den 11. November 2010 www.bundesgerichtshof.de VIII. Zivilsenat Vorsitzender Ball, Vorsitzender Richter
MehrErfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach 566 Abs. 2.
Einzelne Schuldverhältnisse 567 a 569 BGB 1 Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrUmlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung
Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts
Bundesrat Drucksache 513/06 31.07.06 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg R - AS - Wo Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts A. Zielsetzung Das Gesetz zur Neugliederung,
MehrZwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter.
Wohnraummietvertrag Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter. 1 Mieträume Der Vermieter vermietet
MehrRechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels
MehrSchönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen Ratgeber zum Wohnraummietrecht Was sind eigentlich Schönheitsreparaturen? Der Begriff der Schönheitsreparaturen ist im preisfreien Mietrecht gesetzlich nicht definiert. Auch das Mietrechtsreformgesetz,
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrVerwalterrechtsbrief April 2011
Verwalterrechtsbrief April 2011 Artikel zum WEG und Mietrecht Wie kann der Vermieter die Miete anpassen: 4. Gestiegene Betriebskosten Seite 1 Wann liegt eine Modernisierungsmaßnahme nach 22 Abs. 2 WEG
MehrMietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013
Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013 Der Mietvertrag DER MIETVERTRAG Die Kosten Gesamtkosten: Maklerprovision zwei Nettokaltmieten Nettokaltmiete:
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrImmer wieder führt das Thema Schönheitsreparaturen zu Streit zwischen Vermieter und Mieter.
Mietrecht - Der Dauerbrenner : Schönheitsreparaturen! - Das leidige Thema Schönheitsreparaturen! - Achtung! Verfristete Betriebskostenabrechnung! - Tierhaltung in der Mietwohnung - erlaubt oder nicht!
MehrÜbersicht: Probleme des Mietrechts
Zivilrecht SchuldR BT / MietR Seite 1 von 6 I. Gesetzessystematik Übersicht: Probleme des Mietrechts 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, MietR-AT 535 548 BGB 2. Mietverhältnisse über Wohnraum
MehrWOHNRAUMMIETRECHT. Schönheitsreparaturen - Teppichbodengrundreinigung
WOHNRAUMMIETRECHT Schönheitsreparaturen - Teppichbodengrundreinigung Ob die Teppichbodenreinigung zu den Schönheitsreparaturen gehört oder nicht, war bisher in der Literatur umstritten. Nun hat der BGH
MehrWohnungswechsel. Mieturteile rund um Ein- und Auszug
Mietrechtstipp Nr.: 51 / 08 Wohnungswechsel Mieturteile rund um Ein- und Auszug Quelle: WISO September 2008 Abstandszahlungen, damit Vormieter aus einer Wohnung ausziehen, oder eine Komplettrenovierung
MehrInhalt. Einleitung Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen...
Inhalt Einleitung... 1 1. Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen... 2 A. Begriffsbestimmung baulicher Maßnahmen... 2 B. Vertragsgemäßer
MehrBeck`sche Kompakt-Kommentare. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 12., neu bearbeitete Auflage
Beck`sche Kompakt-Kommentare Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 12., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University
MehrGeltendmachung von Forderungen aus dem Mietverhältnis
Rechtsanwalt Thomas Hannemann - Karlsruhe Geltendmachung von Forderungen aus dem Mietverhältnis - Fachforum 3-23. Deutscher Verwaltertag 17./18. September 2015 in Berlin 1 Außergerichtliche Verrechnung
MehrMieten und Vermieten von Apothekenräumen
-&3O Mieten und Vermieten von Apothekenräumen Von Dr. Valentin Saalfrank Rechtsanwalt, Köln Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart 2000 Inhalt Abkürzungsverzeichnis IX Vorwort 1 A. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrNewsletter. Aktuelle BGH Urteile für Immobilien Eigentümer und Mieter. Schönheitsreparaturen und Mängel Teil 1. Ausgabe 1
Newsletter Aktuelle BGH Urteile für Immobilien Eigentümer und Mieter. Schönheitsreparaturen und Mängel Teil 1 Ausgabe 1 Newsletter Themen dieser Ausgabe: Schönheitsreparaturen und Mängel Teil 1 1. Mieter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10 - LG Hannover AG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2009-564 C 1083/09 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.05.2010-13
MehrMuster zum Anfertigen einer Eigenbedarfskündigung
Muster zum Anfertigen einer Eigenbedarfskündigung Auf den folgenden Seiten sollen Sie ein Muster zum eigenhändigen Anfertigen einer Eigenbedarfskündigung erhalten. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf
MehrVorlesung BGB II - Übungsteil
Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung
MehrWertsicherungsklauseln in Mietverträgen
Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen In Mietverträgen werden häufig zur Wertsicherung des Mietpreises Wertsicherungsklauseln oder Preisklauseln/Indexklauseln vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine
MehrMieterselbstauskunft
Wohnungsbaugenossenschaft Gunzenhausen eg Carlo-Loos-Str. 11 D-91710 Gunzenhausen Tel.: 09831-6139231, Frau Hackenberg Telefax: 09831-1719 Mail: hackenberg@wbg-gunzenhausen.de www.wbg-gunzenhausen.de Mietobjekt:
MehrBesprechung der Klausur des Moduls 55106 (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Sommersemester 2015
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Besprechung der Klausur des Moduls 55106 (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Sommersemester 2015 Alexander Brockmann,
MehrDie Kündigung Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:40 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 21. November 2014 um 10:48 Uhr
Rein rechtlich gesehen gibt es zwei Arten der Kündigung. Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die Rechte zur ordentlichen Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH RheinEnergieSTADION Südstadion Öffentl. Golfanlage Roggendorf Reit- & Baseballstadion Albert-Richter-Radbahn Sportpark
MehrAGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2006 AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorbemerkung Allen Miet- und Lieferverträgen in Deutschland liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. (nachfolgend Vermieter genannt) zugrunde.
MehrSchiedsamtsZeitung. Die Hausordnung im Mietrecht von Rechtsanwältin Kerstin Seidl, Herne* 86. Jahrgang 2012, Heft 12
Die Hausordnung im Mietrecht von Rechtsanwältin Kerstin Seidl, Herne* VII. Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Hausordnung (3) Besonderheit: Reinigungspflicht/Schneeund Eisbeseitigung Die rechtlichen
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar BERNHARD GRÄMLICH Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart 10., neu bearbeitete
MehrKanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005
Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Thema: Verjährung rund um die Immobilie/Immobilienrecht 1. Einleitung Jeder der mit Immobilien zu tun hat, sollte Kenntnis über die Verjährungsvorschriften haben. Die Darstellung
MehrLeitartikel: Die Mietkaution
06.2013 Leitartikel: Die Mietkaution Eine der (wenigen) Verbesserungen, die das Anfang Mai 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz für Vermieter bringt, betrifft die Mietkaution. Nach dem Gesetz
MehrAllgemeine Vertragsbestimmungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen (Fassung Februar 2016) Anlage 1 Nr. 1 Benutzung der Mietsache, der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen (1) Für die Benutzung der Mietsache und der gemeinschaftlichen
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrWohnraummietvertrag. Folgenreiche Fehler beim Abschluss vermeiden
Wohnraummietvertrag Folgenreiche Fehler beim Abschluss vermeiden Von RA Andreas Taubmann Jahreshauptversammlung des Haus- und Grundbesitzervereins Sulzbach-Rosenberg und Umgebung e.v. 2014 Gliederung des
MehrFallstricke der Gewerberaummiete
Rechtsanwalt Moritz Klein Fallstricke der Gewerberaummiete München, 12.11.2016 Inhaltsübersicht Zielsetzung Einführung in das Gewerbemietrecht Wesentliche Eckpunkte eines gewerblichen Mietvertrages Typische
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
Mehrüber die Anmietung einer möblierten Wohnung auf Zeit zwischen Frankfurter Bett UG (haftungsbeschränkt), Bansastr. 23, Neu-Isenburg
MIETVERTRAG über die Anmietung einer möblierten Wohnung auf Zeit zwischen Frankfurter Bett UG (haftungsbeschränkt), Bansastr. 23, 63263 Neu-Isenburg (Name Anschrift) -nachfolgend: Vermieterund (Name Anschrift)
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Mietrecht
Mietrecht Vorfrage: GbR als Mietpartei BGH: GbR rechtsfähig Gesellschafter haften als Gesamschuldner Bei Außen-GbR haftet GbR in jeweiliger Zusammensetzung Mietvertrag Grundsätzlich formfrei Bei längerfristigen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingung für die vorübergehende Nutzung von möblierte Wohnungen und Zimmer
Allgemeine Geschäftsbedingung für die vorübergehende Nutzung von möblierte Wohnungen und Zimmer 1 Gegenstand Für den Mietvertrag für möblierte Wohnungen / Zimmer verschiedener Kategorien zum vorübergehenden
MehrNutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung Überblick Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrDie Pflicht zur Begründung einer ordentlichen Kündigung ( 573 Abs. 3 BGB) - was muss im Kündigungsschreiben stehen?
Die Pflicht zur Begründung einer ordentlichen Kündigung ( 573 Abs. 3 BGB) - was muss im Kündigungsschreiben stehen? BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 VIII ZR 278/13 1 Das Urteil betrifft einen in rechtlicher
MehrSynopse Mietrechtsreform 2013
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) Verkündung: Gesetz vom 19.06.2001 - Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr.28 25.06.2001 S. 1149 Inkrafttreten: 01.09.2001
MehrNewsletter. Aktuelle BGH Urteile für Immobilien Eigentümer und Mieter. Kündigung Teil 1. Ausgabe 3
Newsletter Aktuelle BGH Urteile für Immobilien Eigentümer und Mieter. Kündigung Teil 1 Ausgabe 3 Newsletter Themen dieser Ausgabe: Kündigung Teil 1 1. Garage kann separat kündbar sein. 2. Vermieter muss
MehrSelbstauskunft. Mietobjekt (Straße, Hausnr.): Herr / Frau: Geburtsdatum: Geburtsort: aktuelle Anschrift (Hauptwohnsitz):
Selbstauskunft Mietobjekt (Straße, Hausnr.): Herr / Frau: Geburtsdatum: Geburtsort: aktuelle Anschrift (Hauptwohnsitz): Telefon: Mobil: Fax: Email: aktueller Vermieter: seit: Grund des Wohnungswechsels:
MehrFür Sie recherchiert: Aktuelles aus dem Mietrecht
-1 - Für Sie recherchiert: Aktuelles aus dem Seite Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum setzt nicht zwangsläufig eine Abmahnung voraus 2 Keine Kostenerstattung für Wohnraummieter bei eigenmächtiger
MehrDie Vermietung von Ferienwohnungen. - Rechtslage und Handlungsmöglichkeiten -
Die Vermietung von Ferienwohnungen - Rechtslage und Handlungsmöglichkeiten - Die Vermietung von Ferienwohnungen - 1 Feriengast Vermieter Die Vermietung von Ferienwohnungen - 2 Eigentümer Vermieter Feriengast
MehrDie Zulässigkeit von Versorgungssperren wegen Zahlungsrückständen gegenüber Mietern
Sandra Bross Die Zulässigkeit von Versorgungssperren wegen Zahlungsrückständen gegenüber Mietern Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Einleitung 13 Kapitel 1: Die Rechtsprechung zu Versorgungssperren durch
MehrVertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Dr. Arnold Lehmann-Richter
Vertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Einleitung Das Problem: Welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn der Mieter nach Vertragsende nicht auszieht? Beispiel: Der Mieter bestreitet die Wirksamkeit
MehrGewerberaummietvertrag "Objekt..."
1 Gewerberaummietvertrag "Objekt..." Zwischen (Vermieter) und (Mieter) wird folgender Gewerberaummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet wird das Grundstück bzw die Gewerbefläche "Hochofenstr.
Mehr1 Mietsache/Benutzungsregeln
Bestimmungen des Mietvertrages über die Anmietung eines Stellplatzes an einer Gladbecker Schule: Zwischen der Stadt Gladbeck (Vermieter, Willy-Brandt-Platz 2, 45964 Gladbeck) und Herrn / Frau xxxxx xxxxxxxx
MehrGdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz
GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln MietRÄndG Mai 2013 Herausgeber:
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehr23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht. Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, Göttingen
23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, 37083 Göttingen Die erleichterte Durchsetzung von Mietforderungen und Räumungsansprüchen
MehrGrundgesetz (GG) Artikel 13
Grundgesetz (GG) Artikel 13 Grundgesetz Artikel 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 181/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrHARDOCK KG Immobilien-Makler. Mustermietvertrag für Wohnraum Seite 1 von 6
Mustermietvertrag für Wohnraum Seite 1 von 6 Es handelt sich hierbei um einen ungeprüften Muster-Mietvertrag ohne Anspruch auf Vollständigkeit sowie ohne Gewährleistung und Haftung zwischen dem Vermieter
MehrAktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015
Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Annett Engel-Lindner Rechtsanwältin - Referentin Immobilienverwaltung IVD - Bundesgeschäftsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin Fall 1: Spielhunde auf der Gemeinschaftswiese
MehrInhaltsverzeichnis III
Seite 1. Allgemeines................................. 9 a) Mietreform: schon 1930 angekündigt............... 9 b) Bundesgerichtshof oberste Instanz in Mietsachen...... 9 c) Fragen der Tagespraxis.........................
Mehr