FRAGE 92 D. Harmonisierung der Formalitäten für die Anmeldung und die Eintragung von Marken und für deren Aenderung

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1 FRAGE 92 D Jahrbuch 1992/II, Seiten Präsidentenrat von Luzern, September 1991 Q92D FRAGEQ92D 1. Die IVfgR Entschliessung a) stellt fest, dass in den Staaten grosse Unterschiede bestehen hinsichtlich der Formalitäten für die Anmeldung, die Aufrechterhaltung und die Uebertragung von Marken sowie für Namens- und Anschriftenänderungen; b) stellt fest, dass diese Unterschiede ein wesentliches Hindernis darstellen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und selbst für die Ausübung des Markenrechts. c) stellt weiterhin fest, dass die Praktiker sowohl in Industriestaaten als auch in Entwick-lungsländern einig sind, dass eine Lösung dieses Problems gefunden werden muss und zwar im Wege der Harmonisierung von Formalitäten und der Standardisierung von Dokumenten. d) gibt dem Wunsch Ausdruck, dass die Markenbehörden verpflichtet sein sollten, ein universelles und einheitliches Formular für die Anmeldung der Marke und die Vertretervollmacht zu akzeptieren, ohne dass ihnen jedoch die Annahme von Anmeldungen und Vertretervollmachten in einer anderen Form versagt sein sollte. e) hält eine Einigung in folgenden Fragen für möglich: Waren und Dienstleistungen (wo anwendbar) sollten in Uebereinstimmung mit der internationalen Klasseneinteilung von Nizza klassifiziert werden Die Warenzeichenanmeldung sollte unter Benutzung eines Standardformulars erfolgen. 1

2 32.2 Die Anmeldung sollte vom Anmelder oder seinem bevollmächtigten Vertreter (gemäss seiner Wahl) unterzeichnet sein Ausländische Anmelder sollten durch eine Person vertreten sein, die beim Amt zugelassen ist, oder eine Zustellungsadresse im Gebiet der Vertragspartei haben Keine Beglaubigung der Unterschrift (durch einen Notar oder sogar Unterschrift vor einem Notar oder Legalisierung durch ein Konsulat, etc.) sollte gefordert werden Kein beglaubigter Handelsregisterauszug sollte gefordert werden Kein Nachweis sollte gefordert werden, dass die angemeldete Marke bereits in einem anderen Land eingetragen ist Das Amt kann über einen Wechsel des Namens oder der Adresse durch einfache schriftliche Mitteilung des Inhabers informiert werden, die von ihm oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben ist Die Information über einen Namens- oder Adressenwechsel kann durch den Inhaber in einer einzigen Mitteilung für alle Marken erfolgen, die in seinem Namen beim Amt eingetragen sind Der Erwerber kann die Eintragung der übertragenen Marken in seinem Namen verlangen, indem er schriftlichen Nachweis der Uebertragung erbringt, der vom Uebertragenden oder dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben ist Der Antrag des Erwerbers muss von ihm selbst oder seinem Vertreter unterschrieben sein. 2. Aus diesen Gründen gibt die IVfgR dem Wunsch Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft die Initiative ergreifen, um in geeigneten Verfahren und in angemessener Frist zu einer internationalen Harmonisierung der Formalitäten im Markenwesen zu gelangen. Sie meint, dass die Harmonisierung der Formalitäten ein erstes Kapitel des Harmonisierungsprojekts der WIPO darstellen könnte. 3. Die IVfgR beschliesst, das Studium der Frage der Harmonisierung in folgenden Punkten fortzusetzen: Eine Warenzeichenanmeldung kann für Waren und Dienstleistungen erfolgen, die einer beliebigen Anzahl von Klassen der internationalen Klasseneinteilung angehören, und diese Anmeldung kann zu einer einheitlichen Warenzei-cheneintragung führen Die Ausübung eines Geschäftsbetriebs durch den Anmelder sollte kein Erfordernis für die Warenzeichenanmeldung sein Die Ausübung eines Geschäftsbetriebs durch den Anmelder für die Waren oder Dienstleistungen, die in der Anmeldung aufgezählt sind, sollte kein Erfordernis für die Eintragung sein Uebertragungen können unabhängig von dem Bestehen oder der Uebertragung eines zu einer Marke gehörenden Geschäftsbetriebs erfolgen Die Uebertragung muss schriftlich erfolgen Keine Beglaubigung irgendeines Uebertragungsdokuments ist erforderlich. 2

3 34.6 Kein beglaubigter Handelsregisterauszug sollte verlangt werden Die Ausübung eines Geschäftsbetriebs durch den Erwerber sollte kein Erfordernis für seine Eintragung als neuer Inhaber der eingetragenen Marken sein Die Ausübung eines Geschäftsbetriebs durch den Erwerber für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Warenzeicheneintragungen erfolgt sind, sollte kein Erfordernis für die Eintragung des Erwerbers als neuer Markeninhaber sein. * * * * * * * * * 3

4 FRAGE 92 D Jahrbuch 1992/III, Seiten Q 92 D Geschäftsführender Ausschuss von Tokio, April 1992 FRAGE Q92D 1. Die Arbeiten der AIPPI Entschliessung 1.1 In ihrer in Luzern am 20. September 1991 angenommenen Entschliessung stellte die AIPPI das grosse Interesse der Praktiker sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern an dem Abschluss eines internationalen Vertrages zur Harmonisierung und Standardisierung gewisser Formalitäten und Dokumente fest. 1.2 Im Hinblick auf die grossen Mehrheiten zustimmender Antworten, die zu einem Fragebogen von über sechzig Landesgruppen und Regionalgruppen sowie Einzelmitgliedern eingegangen waren, ging die AIPPI davon aus, dass ein solches internationales Abkommen für eine Reihe von Punkten erreicht werden könnte, die in dem Fragebogen aufgelistet waren und auf die sich die Entschliessung von Luzern bezog. 1.3 Im Hinblick auf die abweichenden Auffassungen beachtlicher Minderheiten zu einer Reihe von Fragen beschloss die AIPPI, ihr Studium zu diesen Fragen (31.2; 32.6; 32.7; 34.5; 34.6; 34.7; 34.8 des Fragebogens) weiterzuführen. 1.4 Aufgrund der positiven Antworten zu einem zweiten Fragebogen über diese Punkte kommt die AIPPI zum Schluss, dass diese ebenfalls in das vorgeschlagene Harmonisierungsabkommen aufgenommen werden können. 4

5 2. Die Arbeiten der WIPO 2.1 Die AIPPI stellt daher mit grosser Befriedigung fest, dass die Lenkungsausschüsse der WIPO in ihrer Jahresversammlung im September/Oktober 1991 ihre Entschliessung zur Frage 92 D zur Kenntnis nahmen, und dass die WIPO in Vorbereitung der dritten Zusammenkunft des Expertenkomitees zur Harmonisierung der Gesetze über den Markenschutz, die für den 1. bis 5. Juni 1992 vorgesehen ist, am 25. Februar 1992 einen Entwurf eines Abkommens über die Vereinfachung administrativer Verfahren betreffend Marken (Dokument HM/CE/III/2) vorgelegt hat, das weitgehend auf den Empfehlungen der Entschliessung von Luzern beruht. 2.2 Die AIPPI erkennt an, dass die WIPO sich in ihrer Einleitung zum Abkommensentwurf ausdrücklich auf die Entschliessung zur Frage 92 D bezog und diese sogar in einem Anhang zum Dokument HM/CE/III/2 abdruckte. 2.3 Die AIPPI stellt fest, dass die WIPO die in der Entschliessung zur Frage 92 D enthaltenen Empfehlungen in klare und anwendbare Rechtsvorschriften über-tragen hat. Die AIPPI unterstützt daher voll den Abkommensentwurf als ausge-zeichnetes Dokument, das nach ihrer Auffassung weitgehend in seiner gegen-wärtigen Form angenommen werden kann. 2.4 Die AIPPI schlägt eine Reihe von Aenderungen oder Ergänzungen vor. Diese Vorschläge sind der Entschliessung als Anhang beigefügt. 3. Zukünftige Arbeiten 3.1 Im Hinblick auf die Bedeutung der internationalen Harmonisierung von Forma-litäten auf dem Gebiet der Marken, wie sie in der Entschliessung zur Frage 92 D erläutert wurde, und im Hinblick auf die ausgezeichneten Vorbereitungs-arbeiten der WIPO erwartet die AIPPI, dass die Arbeiten an diesem Abkommensentwurf sobald wie möglich abgeschlossen werden und eine Diplomatische Konferenz für den Abschluss des vorgesehenen Abkommens unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Aenderungen einberufen wird. 3.2 Im Hinblick auf die Komplexität der Aspekte materiellen Rechts ist die AIPPI überzeugt, dass das vorgeschlagene Abkommen auf die Vereinfachung von Formalitäten beschränkt bleiben sollte. Die Harmonisierung anderer Aspekte von Interesse für Markeninhaber sollte in einem getrennten Abkommen zur sicherlich schwieriger zu erreichenden Harmonisierung materiellen Rechts behandelt werden. 3.3 Die AIPPI wiederholt jedoch ihren unter 1 d) der Entschliessung vom 20. September 1991 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, dass die Markenämter verpflichtet sein sollten, ein universelles Standardformular für die Markenanmeldung und die Vertretervollmacht zu akzeptieren. Solche Formulare könn-ten dem vorgeschlagenen Abkommen zur Vereinfachung administrativer Vor-gänge als Anhang beigefügt werden. 5

6 Frage Q 92 D - Anhang Vorschläge für Ergänzungen des WIPO Vereinbarungsentwurfs über die Vereinfachung administrativer Verfahren betreffend Marken. 1. In Art. 2 (1)(a)(vi) sieht der Vereinbarungsentwurf vor, dass die Anmeldung durch den Bevollmächtigten des Anmelders unterschrieben werden kann, wenn der Bevoll-mächtigte spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Anmeldung ernannt wurde. Es sollte klargestellt werden, dass unter praktischen Gesichtspunkten in solchen Ländern, die diese Möglichkeit vorsehen, der Bevollmächtigte in der Lage sein muss, eine Anmeldung einzureichen, ohne eine unterschriebene Vollmacht zu liefern; das betreffende Amt kann verlangen, dass diese Vollmacht innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht wird. 2. Die AIPPI ist der Auffassung, dass eine Erklärung, die Marke ernsthaft benutzen zu wollen, wie in Art. 2 (1)(b)(vii) vorgesehen, nur von solchen Ländern verlangt werden dürfte, die eine entsprechende Vorschrift im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gesetzlich vorsehen. 3. Die AIPPI ist der Auffassung, dass die unter Art. 2 (1)(b)(viii) vorgesehene Möglichkeit, eine Erklärung zu verlangen, dass die Marke vom oder für den Anmelder in dem Gebiet des Landes benutzt wird, in dessen Amt die Anmeldung eingereicht wurde, nur als Alternative zu der unter Art. 2(1)(b)(vii) vorgesehenen Möglichkeit gewährt werden sollte und nicht als Bedingung für die Zulässigkeit der Anmeldung. 4. Die AIPPI ist der Auffassung, dass unter Art. 2 (3) ein weiteres Element ausdrücklich erwähnt werden sollte, das von keiner Vertragspartei verlangt werden darf. Die An-meldung sollte nämlich nicht deswegen zurückgewiesen werden können, weil der An-melder nicht den Nachweis einer Eintragung der gleichen Marke in einem anderen Land erbringt, es sei denn, Art. 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft kommt zur Anwendung. 5. Die AIPPI ist der Auffassung, dass Art. 3, der die Form der Unterschrift behandelt, ausdrücklich vorsehen sollte, dass Schriftstücke dem jeweiligen Amt per Faksimile mit Wirkung zum Zeitpunkt des Empfangs des Faksimile durch das Amt eingereicht werden können. Das Amt sollte verlangen können, dass das Original innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht wird. 6. Die AIPPI gibt zu bedenken, dass in Art. 6 (3) die Zahlung einer Gebühr im Falle einer Aenderung des Namens oder der Adresse des Bevollmächtigten nicht gerechtfertigt ist. 7. Die AIPPI ist der Auffassung, dass in Art. 7 (1), der Aenderungen der Markeninhaber-schaft behandelt, zwingend vorgesehen werden sollte, den schriftlichen Nachweis der Berechtigung des Antragstellers zu verlangen, unabhängig davon, ob der Antrag vom neuen oder bisherigen Inhaber gestellt wird. 8. Die AIPPI ist der Auffassung, dass es in Art. 8 (1), wenn der Inhaber einen Bevollmächtigten für mehrere Anmeldungen ernennt, möglich sein sollte, die laufenden Nummern der Anmeldungen wegzulassen, wenn diese zur Zeit der Einreichung der Vollmacht noch nicht bekannt sind. Der Wortlaut von Absatz 3 betreffend die allgemeinen Vollmachten wird entsprechend anzupassen sein. 6

7 9. Die AIPPI begrüsst die von der WIPO in den Artikeln 9 und 10 gemachten Vorschläge. Bezüglich Artikel 10 ist die AIPPI der Auffassung, dass die Vorschrift ausdrücklich vor-sehen sollte, dass das Amt dem Anmelder die Begründung für seine Zurückweisung mitteilt. Selbstverständlich muss die Vorschrift auch auf für den Fall einer teilweisen Zurückweisung oder einer Abänderung der Anmeldung gelten. * * * * * * * * * 7

8 FRAGE 92 D Jahrbuch 1994/II, Seiten Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, Juni 1994 Q92D FRAGEQ92D die Eintragung von Marken und für deren Änderung Entschliessung Die AIPPI erklärt anlässlich der Sitzung ihres Geschäftsführenden Ausschusses in Kopenhagen: - ihre Anerkennung für die Arbeiten und die Anstrengungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und ihrer Mitgliedstaaten um die Ausarbeitung eines Vertrags-entwurfs ("Basic Proposal") für einen "Trademark Law Treaty", welcher auf einer Diplomatischen Konferenz im Oktober 1994 angenommen werden soll; - sie ist befriedigt, dass die materiellen Bestimmungen des Vertragsentwurfs den Wünschen einer überwältigenden Zahl ihrer Mitglieder entsprechen und die Vorschläge des Präsidentenrats von Luzern 1991 und des Geschäftsführenden Ausschusses von Tokio 1992 der AIPPI wiedergeben, welche sich auf eine wirksame Vereinfachung und Vereinheitlichung der Formvorschriften in Markenangelegenheiten richten; (Q 92 D/Jahrbuch 1992 II, 352 und Q 92 D/Jahrbuch 1992 III, 294) - sie bekräftigt ihre feste Überzeugung, dass die Annahme und die baldige Ratifizierung des Vertrages durch eine möglichst grosse Zahl von Staaten den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Übertragung und sogar die Ausübung von Markenrechten wirksam erleichtern und somit wichtige Interessen der Markeninhaber und deren Vertreter weltweit befriedigen wird; - sie ist jedoch ernsthaft besorgt darüber, dass zwischen den an der Aushandlung des Vertragsentwurfs beteiligten Parteien noch Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der institutionellen Bestimmungen des Vertrages bestehen, welche den Erfolg des Vertrages in Frage stellen können; 8

9 - sie ersucht daher die bei den Verhandlungen der Diplomatischen Konferenz für die Annahme des "Trademark Law Treaty" beteiligten Parteien, alle Anstrengungen zu machen, um solche institutionellen Bestimmungen des Vertrages anzunehmen, welche einer möglichst grossen Zahl von Staaten die baldige Ratifizierung des Vertrages erlauben. (Frühere Entschliessungen betreffend die gleiche Frage beziehungsweise den gleichen Themenkreis: Q 92 A/1988 II, 230; Q 92 B/1988 II, 236; Q 92 C/1989 II, 338; Q 92 D/1992 II, 352; Q 92 D/1992 III, 294.) * * * * * * * * * 9

10 FRAGE 92 D Jahrbuch 1995/VIII, Seite Kongress in Montréal, Juni 1995 Q92D FRAGE Q92D die Eintragung von Marken und für deren Änderung Entschliessung Die AIPPI - freut sich darüber, daß zahlreiche Staaten den TLT-Vertrag unterzeichnet haben, einen Vertrag, der die Harmonisierung und die Vereinfachung der administrativen Formalitäten in Markensachen zum Gegenstand hat und der in Übereinstimmung steht mit der vom AIPPI-Präsidentenrat in Luzern 1991 verabschiedeten Resolution, - unterstreicht das Interesse aller an der Erwirkung des Markenschutzes Interessierten an einer möglichst raschen Inkraftsetzung des Vertrages, und - lädt daher die Regierungen, die den Vertrag unterzeichnet haben, ein, ihn möglichst bald zu ratifizieren. * * * * * * * * * 10

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