Leitfaden Netzzulassung Güterwagen

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1 01 Titel: Leitfaden für die Überprüfung der technischen Kompatibilität von mit dem Netz der ÖBB Infrastruktur (Netzzulassung) 02 Zweck: Die Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs in Europa, geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, neue Bestimmungen zur Interoperabilität und geänderte Zuständigkeiten (u.a. zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughaltern) führen zu einer kompletten Neuregelung der Inbetriebnahme- und Zulassungsprozesse in Europa. Zum Teil sind diese neuen Bestimmungen noch nicht wirksam oder noch nicht vollständig, in manchen Bereichen sind auch noch Korrekturen erforderlich. Die ÖBB Infrastruktur AG berücksichtigt in diesem Leitfaden sowohl den Iststand der Thematik, als auch die vorhandenen gesetzlichen Regelungen und auch das Ziel der Europäischen Kommission, den Zulassungsprozess und Netzzugang zu vereinheitlichen. Die in diesem Leitfaden beschriebene Netzzulassung beinhaltet im Wesentlichen die grundsätzliche Notwendigkeit der Überprüfung der technischen Kompatibilität der Fahrzeuge mit dem ÖBB Netz nach den technischen Vorgaben des Infrastrukturbetreibers ÖBB. Diese Netzzulassung stellt keinesfalls die strecken- und fahrtbezogene Infrastrukturverträglichkeitsprüfung für jede Zugfahrt dar, für welche die EVU zuständig sind. Eine Netzzulassung samt der entsprechenden Kennzeichnung der Wagen erleichtert diese jedoch. Dieser Leitfaden fasst alle geltenden Bestimmungen zur ÖBB Netzzulassung von zusammen - sofern eine solche erforderlich ist - und gibt einen Überblick über die Vorgehensweise und Anforderungen im Allgemeinen. Der Leitfaden enthält Informationen, in welchen Fällen eine Netzzulassung erforderlich ist und welche Unterlagen und Daten für eine Netzzulassung erforderlich sind. 03 Gültigkeit: Dieser Leitfaden gilt für alle normalspurigen, die am Netz der ÖBB Infrastruktur eingesetzt werden. Seite 1 von 10 Seiten

2 04 Inhalt: Nachfolgend sind die Voraussetzungen und die Bedingungen der Infrastruktur AG für den Betrieb von am Netz der ÖBB dargestellt. Anhang 1 enthält die grafische Darstellung des Netzzulassungsprozesses. 1) Voraussetzungen: Für die Einhaltung der Voraussetzungen sind EVU bzw. die Halter der Wagen verantwortlich. Bestimmte Dokumente, welche zur Beurteilung der Netztauglichkeit relevant sind, können von der ÖBB Zulassungsstelle angefordert werden bzw. sind obligatorisch dem Antrag auf Netzzulassung beizulegen. 1.1) Inbetriebnahmegenehmigung: dürfen in Österreich nur dann in Betrieb genommen werden, wenn - eine Inbetriebnahmegenehmigung (IBG) der zuständigen österr. Behörde (Betriebsbewilligung siehe 34 (2) bzw. 35 (2) EisbG) oder - eine, einer österreichischen eisenbahnrechtlichen Genehmigung gleichzuhaltende, ausländische Genehmigung (siehe 41 EisbG) vorliegt. Ausgenommen hievon sind, die - gem. 32 (2) EisbG keine Bauartgenehmigung benötigen ( international einheitliche Baumuster in anderem Staat zugelassen) - gem. 36 (4) EisbG in Betrieb genommen werden (z.b. für: Probe-, Mess-, Versuchs-, Überstell-, Demonstrations-, Ausbildungs- und Sonderfahrten)., bei denen 36 (1) EisbG sowie die Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben VgEV Anwendung findet, benötigen für die geringfügigen Veränderungen eine 40-Erklärung, welche ergänzend zur IBG des Ursprungsfahrzeuges gilt. 1.2) Einhaltung der mitgeltenden österreichischen Rechtsvorschriften: Die Einhaltung der relevanten und mitgeltenden österreichischen nationalen Rechtsvorschriften ist Obliegenheit von Halter und EVU. Darunter fallen u.a.: ASchG, VOLV, AM-VO, VEXAT Seite 2 von 10 Seiten

3 1.3) 12-stellige Fahrzeugnummer gem. TSI OPE, Anlage P müssen gem. TSI OPE Anlage P eine 12-stellige Fahrzeugnummer (EVN) besitzen und diese entsprechend angeschrieben haben. Bis müssen auch alle mit einer Fahrzeughalterkennung (FHK) gem. TSI OPE Anlage P gekennzeichnet sein. müssen im nationalen Fahrzeugeinstellregister (NVR) jenes Landes registriert sein, dessen Kurzzeichen in der 12-stelligen EVN eingetragen ist (Ziffer 3 und 4 der EVN) Beispiel: Wagen mit der 12-stelliger Nummer muss im NVR Deutschland eingetragen sein 1.4) Instandhaltung der Wagen Entsprechend der europäischen Neuregelung der grundsätzlichen Bestimmungen zur Instandhaltung der müssen zu jedem im NVR der Halter und die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) eingetragen sein. Die ECM ist u.a. verantwortlich für die Erstellung, Weiterentwicklung und Pflege der Instandhaltungsunterlagen und die Organisation der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen. Die ECM soll von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert sein (verpflichtend vsl. ab 2013) oder muss eine Selbstzertifizierungserklärung nach den Bestimmungen der ERA abgeben. 2) Bedingungen der ÖBB Infrastruktur AG Solange nicht das komplette Netz der ÖBB-Infrastruktur TSI-konform ist, ergibt sich grundsätzlich für alle die Notwendigkeit einer Überprüfung auf techn. Kompatibilität mit diesem. Abhängig von der Bauart und der Kennzeichnung der sind jedoch Umfang und Inhalt der Netzverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Netzzulassung unterschiedlich bzw. kann die Netzzulassung auch entfallen. Grundlagen für die Netzzulassung der Wagen durch Infrastrukturbetreiber bilden u.a EisbG Schreiben BMVIT /0002-IV/SCH2/ Eisenbahnrechtliche Genehmigung - Schreiben BMVIT /0004-IV/SCH2/2011 Alphabetische Kennzeichnung der Eignung zum interoperablen Einsatz Seite 3 von 10 Seiten

4 2.1), bei denen keine Netztauglichkeitsprüfung erforderlich ist uneingeschränkt interoperable Diese Wagen müssen eine der nachfolgenden Anschrift (Kennzeichnung) tragen: RIV TEN RIV TEN und G1 *) Diese gelten ob ihrer Bauart, technischen Ausführung und damit verbundenen Kennzeichnung als am ÖBB Netz zugelassen. Die Einhaltung der Bedingungen, welche zum Tragen der genannten Anschriften berechtigen, ist Grundlage für die Netztauglichkeit. Die Zulassungsstelle behält sich das Recht vor, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, die diese Anschriften bestätigen. Fahrzeuge mit den oben angeführten Zeichen, die nicht den dazugehörenden technischen Bestimmungen (UIC, TSI) entsprechen oder, die derart verändert sind, dass diese Zeichen nicht mehr berechtigt angebracht sind, besitzen keine gültige Netzzulassung für das Netz der ÖBB Infrastruktur AG. *) diesfalls müssen die Wagen folgenden Bestimmungen entsprechen (Entscheidung der Kommission 2009/107/EG vom ): - TSI WAG Abschnitt ( Eine in einem Mitgliedsstaat erteilte Genehmigung wird in allen Mitgliedsstaaten anerkannt ) - TSI WAG Anhang JJ.2 ( Zusätzliche Spezifikationen für nach Abschnitt ) - TSI OPE Anhang P5 ( Alphabetische Kennzeichnung der Eignung zum interoperablen Einsatz ) 2.2), bei denen eine Netztauglichkeitsprüfung (Netzzulassung) erforderlich ist Hierbei handelt es sich um, die nicht allen techn. Bestimmungen der jeweils geltenden Regelwerke (UIC, TSI) entsprechen (= nicht vollständig interoperable ) Diese Wagen tragen weder die Kennzeichnung RIV, TEN-RIV oder TEN und G1 die den Bestimmungen der TSI entsprechen, jedoch nicht die Kennzeichnung TEN und G1 tragen (z.b.: TEN und G2 ) die vor Inkrafttreten der TSI den relevanten Bestimmungen der UIC, die zum Tragen des Zeichens RIV berechtigen, entsprochen haben, jedoch nicht die Kennzeichnung RIV (z.b.: aus logistischen oder kommerziellen Gründen) tragen Seite 4 von 10 Seiten

5 2.3) Sonderfall:, die gem. 36 (4) EisbG keine Inbetriebnahmegenehmigung benötigen bzw. besitzen Für, die gem. 36 (4) EisbG keine IBG benötigen, ist grundsätzlich immer eine Zustimmung zum Einsatz am ÖBB-Netz erforderlich. Der Einsatz derartiger Fahrzeuge am Netz der ÖBB unter der Leitung einer 40-Person (entsprechend den Bestimmungen des 36 (4) EisbG) ist hierfür immer Voraussetzung. Es sind zwei Arten der Zustimmung möglich: a) Wagen erhalten eine zeitlich befristete Netzzulassung (ma. 6 Monate) durch die Zulassungsstelle. Dieses Schreiben ist beidseitig am Fahrzeug aufzukleben. b) Wagen verkehren als außergewöhnliche Sendung as (siehe auch: Handbuch für die Behandlung von as). Aussergewoehnliche_Sendungen/02_DMS_Dateien/_Handbuch.jsp 3) Netztauglichkeitsprüfung (Netzzulassung) 3.1) Antrag: Die Netzzulassung kann (üblicherweise vom Halter, einer vom Halter beauftragten Person oder von einem EVU) schriftlich (per oder Schreiben) beantragt werden. Dieses ist zu richten an: ÖBB-Infrastruktur AG Stab Betriebsleitung Fahrzeugtechnik / Zulassung Praterstern 3 (bis : Nordbahnstraße 50) A 1020 Wien Informationen, Dokumente, Bearbeitungszeiten und die Ansprechpartner (Telefonnummern und -Adressen) können der Homepage der ÖBB Infrastruktur entnommen werden: Seite 5 von 10 Seiten

6 3.2) Nachweise und Dokumente für Netzzulassung: Folgende Dokumente sind erforderlich und der Anfrage um Netzzulassung beizugeben: Obligatorische Unterlagen (soweit vorhanden bzw. Dokumente, welche diese plausibel ersetzen) geltende (aufrechte) Inbetriebnahmegenehmigung Zusammenfassendes Gutachten der benannten Stelle über die Konformitätsprüfung zur Einhaltung der TSI Beschreibung des Fahrzeuges und Angabe der Abweichung vom RIV bzw. der TSI Auszug aus dem nationalen Fahrzeugeinstellregister NVR (Nachweis der EVN) Datenblatt Fahrzeugdaten mit technischen und betrieblichen Angaben - siehe Anhang A Typenplan und Anschriftenplan und Bremsberechnung Profil- und Einschränkungsberechung, wenn Wagen nicht nach Profil G1 gebaut ist Beschreibung des Zwecks der Fahrt gem. 36 (4) und Angabe der techn. und betrieblichen Maßnahmen / Einschränkungen Netzzulassung von Wagen mit IBG gem. 2.2) Befristete Netzzulassung von Wagen ohne IBG gem. 2.3) *) *) *) anstelle Datenblatt *) anstelle Datenblatt Erforderlichenfalls kann die Zulassungsstelle zusätzliche, für die Überprüfung der Netztauglichkeit relevante, Nachweise einfordern. Dies können u.a. sein: Gutachten zur Lauf- und Entgleisungssicherheit des Fahrzeuges Gutachten zum Nachweis der ertragbaren Längsdruckkräfte Nachweis der Fahrzeugverwindesteifigkeit ct* Nachweis/Berechnung der Verspannkräfte für Gleisbögen R150 m und ggf. geringerem Radius Bremsprüfprotokolle, bremstechnisches Gutachten Verwiegeprotokolle SiGe-Dokumente Dokumente/Gutachten zu den Messungen gem. VOLV Nachweise für die ordnungsgemäß durchgeführte Instandhaltung Erklärung des Halters (Bescheidkonformität zu vorgelegter IBG, Einhaltung mitgeltender Gesetze, sicherer Betriebszustand, ordnungsgemäße Instandhaltung) siehe Anhang B Zudem kann es erforderlich sein, dass die Wagen im Rahmen des Netzzulassungsprozesses besichtigt werden müssen. Seite 6 von 10 Seiten

7 3.3) Netztauglichkeitsprüfung und Kennzeichnung der Wagen Die Netztauglichkeitsprüfung erfolgt durch die Zulassungsstelle der ÖBB-Infrastruktur AG. Nach Erhalt aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung wird durch ein Zulassungsschreiben das Fahrzeug auf dem Netz der ÖBB Infrastruktur AG (ev. zeitlich befristet) zugelassen oder abgelehnt. Grundsätzlich müssen alle eine Anschrift tragen, welche die Kompatibilität mit dem Netz der ÖBB angibt. Dies ist entweder eine Kennzeichnung gem. Pkt. 2.1 dieses Leitfadens oder eine der nachfolgend genannten Anschrift, für die das Zulassungsschreiben als Grundlage dient. a) Zeichen ÖBB im Vereinbarungsraster gem. AVV. Dieses Zeichen wird vom EVU RCA vergeben. Es setzt jedoch die Abstimmung mit der ÖBB Infrastruktur voraus. b) Zeichen A-ÖBB im IM-Raster Dieses Zeichen wird von der ÖBB Infrastruktur vergeben, und ist erforderlich, wenn das Fahrzeug keine andere Anschrift trägt, die die Netzzulassung angibt (weder RIV, TEN RIV, TEN und G1 oder ÖBB im Vereinbarungsraster) Hinweis: Das Zeichen A im Zulassungsraster (TSI OPE Anhang P.5) gibt keine Auskunft darüber, ob der Wagen am Netz der ÖBB Infrastruktur verkehren kann. Diese Anschrift gibt lediglich an, dass der Wagen eine für Österreich gültige Inbetriebnahmegenehmigung besitzt; entweder durch einen österr. Bescheid oder durch Anwendung des 41 EisbG (siehe auch Schreiben BMVIT /0004- IV/SCH2/2011 v ). 3.4) Anerkennung bestehender Netzzulassungen - Übergangsfrist In Österreich registrierte (mit 81 als Ziffer 3 und 4 der 12-stelligen EVN), die nachweislich vor dem *) in Verkehr gebracht wurden, gelten weiterhin als am Netz der ÖBB zugelassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Netztauglichkeit der Wagen im Zuge der Nummernvergabe durch die ÖBB mit überprüft wurde. An solchen, kann bei Bedarf (siehe Pkt. 3.3) ohne neuerlicher Netzzulassung das Zeichen A-ÖBB im IM-Raster angebracht werden. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis Dies gilt sinngemäß auch für nicht in Österreich registrierte, die ÖBB im Vereinbarungsraster tragen., die nach dem in Verkehr gebracht wurden (Zulassung in Österreich, Nummernänderung, Inanspruchnahme 41 bzw. 36(1) EisbG), benötigen eine Netzzulassung durch die Zulassungsstelle der ÖBB Infrastruktur, sofern dies gem. Pkt. 2.2) und Pkt. 2.3) erforderlich ist. Diesfalls erfolgt die Kennzeichnung zum Nachweis der Netzzulassung mit Erhalt der Netzzulassung. Sinngemäß ist für nicht in Österreich registrierte Wagen das Zeichen ÖBB im Vereinbarungsraster nur nach Abstimmung mit der ÖBB Infrastruktur zulässig. *) ab erfolgt die Fahrzeugnummernvergabe durch die SCHIG Seite 7 von 10 Seiten

8 3.5) Kontrollen Die ÖBB-Infrastruktur AG behält sich das Recht vor, im Zuge von Stichprobenkontrollen (durch die TUE) die Fahrzeuge auch auf eine gültige Netzzulassung zu überprüfen. 05 Abkürzungen / Begriffsbestimmungen: EVU IBG EisbG VgEV ASchG VOLV VEXAT AM-VO BMVIT TSI OPE EVN FHK NVR ECM ERA RIV TEN UIC Mbl. TSI WAG as TUE IB 40-Person Halter SiGe- Dokumente SCHIG ÖBB Zulassungsstelle Eisenbahnverkehrsunternehmen Inbetriebnahmegenehmigung (Bau- und Betriebsbewilligung gem. EisbG1957) Eisenbahngesetz 1957 in der geltenden Fassung Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben in der geltenden Fassung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der geltenden Fassung Verordnung Lärm und Vibrationen in der geltenden Fassung Verordnung über eplosionsfähige Atmosphären Arbeitsmittelverordnung in der geltenden Fassung Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Technische Spezifikationen für die Interoperabilität Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung European Vehicle Number - 12stellige europ. Fahrzeugnummer Fahrzeughalterkennung National Vehicle Register nat. Fahrzeugeinstellregister Entity in Charge of Maintenance die für die Instandhaltung verantwortliche Stelle European Railway Agency europ. Eisenbahnargentur Das Zeichen RIV bedeutet, dass diese Wagen u.a. den Vorschriften des UIC-Kode entsprechen und somit uneingeschränkt übergangsfähig sind. Das Zeichen bedeutet, dass diese Wagen allen Bestimmungen der TSI (ins. TSI WAG) entsprechen UIC Merkblatt Merkblatt des internationalen Eisenbahnverbandes Technische Spezifikationen für die Interoperabilität Teilsystem Außergewöhnliche Sendung Technische Überwachung - ÖBB Infrastruktur AG Stab Betriebsleitung - Fahrzeugtechnik Infrastrukturbetreiber (auch IM Infrastructure Manager) Vom BMVIT ernannte und in einem Verzeichnis geführte Personen, die die Erfordernisse des 40 EisbG erfüllen Definition gem. RL 2008/110/EG; natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug nutzt und als solcher im NVR registriert ist sind Fahrzeuge, welche gemäß ihrer 12-stelligen europ. Fahrzeugnummer (EVN) nach TSI OPE, Anlage P, als solche gekennzeichnet sind. Das bedeutet, dass die 1. Ziffer dieser 12-stelligen Fahrzeugnummer entweder 0, 1, 2, 3, 4 oder 8 ist. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbh ÖBB Infrastruktur AG Stab Betriebsleitung - Fahrzeugtechnik Seite 8 von 10 Seiten

9 06 Anlagen, Anhänge: Anlage 1: Anhang A: Anhang B: grafische Darstellung des Zulassungsprozesses, Datenblatt Fahrzeugdaten mit technischen Angaben über die Wagen Datenblatt Erklärungen des Halters 07 Änderungshinweise: Die gegenüber der letzen Version geänderte Passagen sind mit einem senkrechten Strich, links vom Tet, gekennzeichnet. 08 Verteiler: A) Empfänger Infrastruktur AG Netzzugang Netzbetrieb Verschub Strecken- und Bahnhofsmanagement Anlagen Services Engineering Services Betriebsleitung Rail Equipment GmbH Personal + SSC B) Eterne Empfänger alle zugelassenen EVU alle anerkannten -Wersktätten V.P.I. Österreich Seite 9 von 10 Seiten

10 Anlage 1 Seite 10 von 10 Seiten

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