Prostitutionsgesetz & Prostituiertenschutzgesetz. Ziele und Umsetzung. Dipl.-Soz. Beate Leopold, Berlin
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1 Prostitutionsgesetz & Prostituiertenschutzgesetz Ziele und Umsetzung Dipl.-Soz. Beate Leopold, Berlin
2 Worum geht es? Seit in Kraft: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz ProstG) Im Gesetzgebungsverfahren, noch nicht in Kraft (Referentenentwurf BMFSFJ): Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
3 Vor dem Prostitutionsgesetz Prostitution nicht verboten, aber: mit Einschränkungen und Sanktionen belegt laut Rechtsprechung sittenwidrige Tätigkeit - weitgehende Rechtlosigkeit für Beteiligte - Arbeitsverträge nicht möglich - kein gesicherter Status von Prostitutionsbetrieben - gute Arbeitsbedingungen = Förderung der Prostitution = strafbar Einnahmen aus Prostitution steuerpflichtig
4 Prostitutionsgesetz 2002: Inhalte Artikel 1: 1: Durch Vornahme sexueller Handlungen entsteht rechtswirksamer Vertrag - zahlungsunwillige Kunden können verklagt werden (nach erbrachter Leistung) - Anspruch auf vereinbarten Lohn gegenüber Betreibern (ausreichend: sich bereithalten) 2: Ansprüche nicht abtretbar 3: eingeschränktes Weisungsrecht Arbeitgeber kein Hindernis für sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
5 Prostitutionsgesetz: Inhalte Artikel 2: Strafrechtliche Änderungen Wegfall Förderung Prostitution ( 180a StGB) - gute Arbeitsbedingungen sind möglich Modifizierung Zuhälterei ( 181a StGB) - nur strafbar bei Beeinträchtigung persönlicher oder wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit
6 ProstG: Ziele der Bundesregierung Beseitigung rechtlicher Benachteiligung von Prostituierten (Art. 1) Verbesserung sozialer Situation von Prostituierten durch Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung (Art. 1), dadurch auch Erleichterung beim Ausstieg Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Art. 1, 2) Abschaffung Sittenwidrigkeit (Gesetzesbegründung) kriminellen Begleiterscheinungen den Boden entziehen (Gesetzesbegründung) Ausdrücklich: - keine Verbesserung für Kunden und Betreiber - keine Verankerung als Beruf wie jeder andere
7 Evaluation des ProstG Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz ProstG) vorgelegt 24. Januar 2007 vom BMFSFJ Basierend auf zwei Studien der ev. FH Freiburg (SoFFi K.) und einem Gutachten Prof. Dr. Renzikowski (Martin-Luther- Universität Halle), im Auftrag des BMFSFJ In Folge aufgeregte Debatten und verstärkte Forderungen nach Abschaffung und Modifizierung des Gesetzes von verschiedenen Seiten
8 Untersuchung Auswirkungen des ProstG Befragungen und Recherchen zu praktischen Auswirkungen des Gesetzes : - Prostituierte, Betreiber/innen, Beratungsstellen - Ministerien, Gerichte, Behörden und Institutionen Regionenanalyse in Modellregionen: Berlin, Dortmund, Frankfurt/Main, Leipzig, München, Rostock, punktuell Hannover und Stuttgart Methodik: Literatur- und Urteilsanalyse, zielgruppendifferenzierte Fragebögen (standardisierte und offene Fragen), qualitative Einzel- und Gruppeninterviews, Workshops Insgesamt per Fragebogen und 162 persönlich Befragte
9 Ziel: Verbesserung rechtlicher und sozialer Situation von Prostituierten (N = 305) geringe Inanspruchnahme neuer gesetzlicher Möglichkeiten - Arbeitsverträge: 4 als Prostituierte, 9 als Hostess/Wirtschafterin - zivilrechtliche Klagen auf vereinbartes Entgelt: 4 hoher Anteil krankenversichert (87 %), davon - 60 % freiwillig gesetzlich oder privat - 32 % als Familienmitglied - allgemeine Krankenversicherungspflicht (seit 2009) gilt auch für Sexarbeiter/innen eher geringe Alterssicherung (47 %)
10 Ziel: Verbesserungen beim Ausstieg BMFSFJ: Prostituierte sollen jederzeit Möglichkeiten haben, aus Prostitution auszusteigen ProstG keine direkten Auswirkungen i.d.r. aufgrund fehlender Anspruchsgrundlagen - kein Anspruch auf ALG 1 - kein Zugang zu regulären Umschulungsmaßnahmen Modellprogramm Ausstieg aus der Prostitution (BMFSFJ, Dez bis 2014) bundesweit 3 Modellprojekte mit unterschiedlichen Arbeitsansätzen - Nürnberg (OPERA) - Freiburg & Kehl (P.I.N.K.) - Berlin (DIWA)
11 Ziel: Bessere Arbeitsbedingungen f. Prostituierte einzelne Berichte über Renovierungen und Umbauten in Bordellen Grundsätzliche Probleme bei Behörden: sehr wenig Kenntnisse über Arbeitsbedingungen in der Prostitution und Bedürfnisse von Prostituierten keine Umsetzungsrichtlinien, bundesweit unterschiedliche Rechtsauffassungen und behördliche Praxis unklare Zuständigkeiten: - Ämter für Arbeitssicherheit und Unfallschutz? - Bauämter? - Gewerbeämter? (gewerbliche Anmeldung nicht überall möglich)
12 Bessere Arbeitsbedingungen f. Prostituierte Legalisierungsbemühungen seitens Betreiber/innen stoßen an Grenzen fehlende Umsetzungsrichtlinien bundesweit unterschiedliche Rechtsauffassungen zur gewerberechtlichen Einordnung und unterschiedliche behördliche Praxis weiterhin wenig Kenntnisse über Arbeitsbedingungen in der Prostitution und Bedürfnisse von Prostituierten weiterhin fließen moralische Bewertungen in Verwaltungshandeln ein
13 Ziel: Abschaffung der Sittenwidrigkeit keine eindeutige Regelung zur Sittenwidrigkeit von Prostitution im Gesetzestext (nur in Begründung) keine Ausstrahlungswirkung in andere Rechtsbereiche mit Unsittlichkeitsbegriffen - OWiG: Sperrbezirke, Werbeverbot kaum Ausstrahlwirkung sowie Rechtsunsicherheit / uneinheitliche Behördenpraxis in angrenzenden Rechtsgebieten - Gewerberecht - Baurecht
14 Ziel: Weniger kriminelle Begleiterscheinungen Gesetzesbegründung: Kriminellen Begleiterscheinungen den Boden entziehen durch mehr Rechte, Stärkung der Position von Prostituierten Befürchtungen in Fachkreisen: Strafverfolgung im Bereich Menschenhandel und Zuhälterei wird erschwert durch Verlust eines Einstiegstatbestandes erhöhte Beweisschwierigkeiten Wegfall eines Auffangtatbestandes
15 Ziel: Weniger kriminelle Begleiterscheinungen sehr unterschiedliche polizeiliche Praxis im Bereich Menschenhandel, Zuhälterei, Ausbeutung insgesamt wenig Veränderungen der polizeilichen Arbeit durch ProstG andere Faktoren entscheidender: - EU-Osterweiterung - Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - polizeiliche Routinen
16 Ziel: Weniger kriminelle Begleiterscheinungen keine Wiedereinführung 180a StGB / keine Verschärfung des Strafrechts (82 % befragter Polizei und Staatsanwaltschaften, N = 85) als notwendig erachtet: neue Zugangswege zu Opfern von Menschenhandel, Zuhälterei, Ausbeutung Verstärkung von Razzien verstärkter Einsatz von Milieuaufklärern verstärkte behördliche Kontrollen Verbesserung internationaler Zusammenarbeit
17 Entwicklung im rechtlichen Bereich unterschiedliche individuelle Auslegung und Bejahung der Sittenwidrigkeit Lücken werden weiterhin unterschiedlich interpretiert ProstG fließt vermehrt in Rechtsprechung ein - Gewerberecht (mit GastG) - Baurecht
18 Prostituierte: Wünsche und Erwartungen Bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen - Verbesserte Lebensbedingungen und soziale Absicherung für Prostituierte, Schutz vor Zuhälterei, mehr Gerechtigkeit - Sicherheit bei Krankheit im Alter Konkrete Verbesserungen im Arbeitsalltag wie bezahlbare Mieten im Bordell, Schutz vor Ausbeutung und gesundheitsgefährdenden Praktiken Abbau von Stigmatisierung - Gerechtigkeit. Akzeptiert zu werden, wie jeder andere auch. Gesellschaftliche Anerkennung - Mehr Respekt und Gleichbehandlung für uns Frauen
19 ProstG: Einschätzung Beratungsstellen (N = 80) Positive Auswirkungen - Klientel: gestiegenes Selbstbewusstsein, mehr Frauen, die sich über ihre Rechte erkundigen - Behörden: Abbau von Vorurteilen, mehr Offenheit Besorgnis erregende Auswirkungen mehr Steuerrazzien, Auflagen und Betriebsschließungen durch Bauämter sowie Kontrollen von Migrantinnen Verbindliche Richtlinien für Behörden fehlen, Mitarbeiter/innen von Behörden interpretieren individuell Umsetzung auch durch Prostituierte erschwert Wunsch nach Anonymität steht Inanspruchnahme von Rechten entgegen
20 Gründe für geringe Wirkung des ProstG kein expliziter politischer Wille zur Umsetzung des ProstG Koppelung sozialer Absicherung an Abschluss von Arbeitsverträgen, aber kaum Arbeitsverträge Frage Sittenwidrigkeit nicht verbindlich geregelt, große Spielräume für individuelle (moralische) Interpretationen bundesweit unterschiedliche Gesetzesauslegung (z.b. Gewerberecht) und behördliche Praxis, keine behördlichen Umsetzungsrichtlinien keine (sehr wenig) prostitutionsspezifische Kenntnisse in Behörden nur vereinzelt kommunale kooperative Konzepte zur Umsetzung vor Ort
21 Gründe für geringe Wirkung des ProstG keine Verpflichtung für Betreiber/innrn, gute Arbeitsbedingungen zu schaffen fehlende Rechts- und Planungssicherheit für Betreiber/innen erschwert Bereitschaft zur Schaffung besserer Arbeitsbedingungen keine Beteiligung von Prostituierten und Betreiber/innen an Entwicklung neuer Praxis, milieuspezifische Hindernisse zu wenig berücksichtigt
22 Empfehlungen aus Forschungssicht Klarstellung offener rechtlicher Fragen 2. bundesweit einheitliche Regelung im Gewerberecht 3. Erarbeiten von Standards für Arbeitsbedingungen 4. Erarbeiten von Regelungen im Arbeitsschutz 5. Erlaubnispflicht für Bordellbetriebe im Sinne einer Qualitätskontrolle 6. Interdisziplinäre regionale Diskussionsforen zum Erarbeiten von Standards, Umsetzungsstrategien und realisierbaren Arbeitsvertragsmodellen unter Beteiligung von Prostituierten und Betreiber/innen
23 Empfehlungen aus Forschungssicht Absicherung der Fachberatungsstellen für Prostituierte, für Migrantinnen und für Opfer von Menschenhandel 8. Förderung einer eigenständigen Interessensvertretung von Prostituierten 9. fachliche Austauschtreffen mit Expertinnen und Experten aus anderen europäischen Ländern 10. Einrichten einer bundesweiten Koordinierungsstelle zur Umsetzung des ProstG
24 Fazit ProstG grundsätzlich Schritt in richtige Richtung weiterhin großer Handlungsbedarf bzgl. rechtlicher und sozialer Gleichstellung von Sexarbeiter/innen sowie des Sexgewerbes Entwicklungen im und um Sexgewerbe zu Unrecht ProstG zugeschrieben, z.b. - STI-Prävention (Infektionsschutzgesetz 2001) - steigender Anteil von Migrantinnen (EU-Erweiterung) - wachsende Aktivität Finanzämter, steuerliche Sonderbehandlung durch sog. Pauschalsteuer, Vergnügungssteuer Problematische Tendenzen: - Repression unter Deckmantel Regulierung (Bundesratsbeschluss) - Freierbestrafung (regionale Kontaktverbote) - moralische Entrüstung, Fehlinformationen, Opferzuschreibungen statt sachlicher Auseinandersetzung (Debatten & Medien)
25 Bundesrat an Bundesregierung Beschluss Bundesrat : Stärkere Reglementierung von Prostitutionsstätten Bitte um Erlass gesetzlicher Regelungen für Prostitutionsbereich mit folgenden Inhalten: 1. Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten 2. Meldepflichten 3. Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten 4. Sanktionsmöglichkeiten 5. Vermutung abhängiger Beschäftigung und Präzisierung des Weisungsrechts 6. Änderung des Jugendschutzgesetzes 7. Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
26 Referentenentwurf BMFSFJ Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen Zielsetzung: Stärkung Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution Schaffung fachgesetzlicher Grundlagen für verträgliche Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit der Prostituierten Verbesserung ordnungsrechtlicher Instrumente zur Überwachung Verbesserung der Rechtssicherheit für legale Prostitution Verdrängung und Ausschluss gefährlicher Erscheinungsformen, sozial unverträglicher oder jugendgefährdender Auswirkungen der Prostitution Bekämpfung von Kriminalität in der Prostitution (Menschenhandel, Gewalt, Ausbeutung, Zuhälterei)
27 Referentenentwurf BMFSFJ Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen Art.1: Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG) Art. 2: Änderung Prostitutionsgesetz Art. 3: Änderung Gewerbeordnung Art. 4: Änderung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Art. 5: Änderung Bundeszentralregistergesetz Art. 6: Inkrafttreten
28 Referentenentwurf BMFSFJ : Wesentliche Elemente ProstSchutzG (Prostituierte) Anmeldepflicht mit Maßnahmen zur Verbesserung niedrigschwelligen Zugangs zu Beratung und Unterstützung: Bereitstellung von Informationen in verständlicher Sprache Verpflichtende gesundheitliche Beratung Erteilung Anmeldebescheinigung (2-jährige bzw. 1-jährige Laufzeit) Verpflichtung der Behörden, bei Beratungsbedarf angemessene Maßnahmen zu ergreifen, bessere Chancen für Zugang zu Hilfe Verweigerung Anmeldebescheinigung, wenn Personen nicht über die zu ihrem eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügen ; für durch Dritte zur Prostitution gebrachte Heranwachsende; bei Ausnutzung von Zwangslagen, wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit, Ausbeutung Kondompflicht für Prostituierte und deren Kunden Werbeverbot für entgeltlichen GV ohne Kondom
29 Referentenentwurf BMFSFJ : Wesentliche Elemente ProstSchutzG (Betreiber/innen) Erlaubnispflicht für Ausübung Prostitutionsgewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber/innen Ausschluss von Gewerbeformen, die unvereinbar mit sexueller Selbstbestimmung sind oder erkennbar Ausbeutung Vorschub leisten Bindung der Erlaubnis an vorgelegtes Betriebskonzept Mindestanforderungen zum Schutz dort Tätiger, Kunden, Anwohner/innen, Anlieger, Jugend und Allgemeinheit Pflichten im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit Pflicht, Gesundheitsberatung in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen Sorgfaltspflichten bei Auswahl der Prostituierten und anderen Tätigen Verpflichtung, nur Prostituierte mit gültiger Anmeldebescheinigung tätig werden zu lassen, Hinweispflicht auf wiederkehrende gesundheitliche Beratung Beschränkung von Weisungen und Vorgaben ggü. Prostituierten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
30 Referentenentwurf BMFSFJ : Wesentliche Elemente ProstSchutzG (Behörden) Überwachungsbefugnisse, Kontroll- und Betretungsrechte der zuständigen Behörden Bußgeldvorschriften Datenschutzregelungen
31 Referentenentwurf ProstSchG 8 Abschnitte mit 39 : 1. Allgemeine Bestimmungen ( 1, 2) 2. Prostituierte ( 3 10) 3. Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten ( 11 22) 4. Pflichten des Betreibers ( 23 28) 5. Überwachung ( 29 31) 6. Verbote; Bußgeldvorschriften ( 32 34) 7. Personenbezogene Daten; Bundesstatistik ( 35, 36) 8. Sonstige Bestimmungen ( 37-39)
32 Referentenentwurf ProstSchG: Allg. Bestimmungen Anwendungsbereich des Gesetzes ( 1) - Ausübung der Prostitution durch volljährige Personen - Betreibung eines Prostitutionsgewerbes Begriffsbestimmungen ( 2) - sexuelle Dienstleistungen (nur bei unmittelbarem Gegenüber) - Prostituierte - Betreibung Prostitutionsgewerbe - Prostitutionsstätten (Differenzierung Wohnungsprostitution) - Prostitutionsfahrzeuge - Prostitutionsveranstaltungen - Prostitutionsvermittlung
33 Referentenentwurf ProstSchG Prostituierte: Pflichten, Ge- und Verbote ggü. Betreiber/innen und Behörden Anmeldepflicht, Offenlegung und Aufzeichnung persönlicher Daten ( 3, 5/5, 27, 28) Vorlage Bescheinigungen, Befolgung Anordnungen ( 4, 10) Absolvierung (gesundheitliches) Beratungsgespräch ( 6, 9) Arbeits- und Beschäftigungsverbote ( 10, 25) Vereinbarungen mit Betreiber/innen ( 26) Überwachung, Auskunftspflicht ( 29, 30, 31) Kondompflicht ( 32) Bußgeldvorschriften, Verwarnungen ( 33, 34) Datennutzung ( 35, 36)
34 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Anmeldepflicht ( 3) Aufnahme der Tätigkeit ist bei zuständiger Behörde persönlich anzumelden Anmeldung ist nur in von Prostituierter genannten Kommunen, in denen gearbeitet werden soll, gültig Anmeldung gilt 2 Jahre, für unter 21-jährige 1 Jahr!!! Keine Gewerbeanmeldung, aber eigener Status sui generis mit Annäherung an die Stellung eines Gewerbetreibenden mit vergleichbaren Rechten und Pflichten
35 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Erforderliche Angaben und Nachweise ( 4) - Name; Geburtsdaten; Nationalität; Meldeanschrift; Kommunen, in denen Anmeldung gelten soll; 2 Lichtbilder, wenn zusätzliche Aliasbescheinigung gewünscht - Ausweis, Pass; Nicht-EU: Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit - Bei Erstanmeldung: Nachweis gesundheitlicher Beratung nach 9 Abs. 1 - Bei Verlängerung: Nachweis mindestens einmal jährlich erfolgter Gesundheitsberatung; unter 21-jährige: Nachweis Gesundheitsberatung mindestens alle 6 Monate - Änderungen innerhalb von 14 Tagen anzeigen
36 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Anmeldebescheinigung enthält - Name, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Meldeanschrift, angemeldete Tätigkeitsorte, Gültigkeitszeitraum, ausstellende Behörde - Aliasbescheinigung: Lichtbild, gewählten Namen, Geburtsdatum, Nationalität, angemeldete Tätigkeitsorte, Gültigkeitszeitraum, ausstellende Behörde Ausstellung innerhalb von 5 Werktagen muss bei Ausübung der Tätigkeit mitgeführt werden Kontrollpflicht Betreiber/innen ( 27): müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit - Anmeldebescheinigung + Ausweis ODER - Aliasbescheinigung vorlegen lassen
37 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Absolvierung von Beratungsgesprächen Vor Anmeldung und Aufnahme der Tätigkeit - Gesundheitsberatung ( 10) (ÖGD oder andere Behörde) mindestens jährliche Wiederholung - Bescheinigung mit persönlichen Daten/Alias keine gesundheitsbezogenen Daten Bei Anmeldung Informations- und Beratungsgespräch ( 6) zur - Rechtslage, Krankenversicherungspflicht, - gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten, - Hilfe in Notsituationen in Sprache, die Prostituierte versteht
38 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Anordnungen, Beschäftigungsverbote Durch Behörden ( 10): - bei Verstößen gegen ProstSchG, OWiG, SpVO - zum Schutz Dritter (Gesundheit, sex. Selbstbestimmung etc.) - zum Schutz der Jugend - Schutz Anwohner/innen, Allgemeinheit vor Belästigungen - zur Abwehr von Beeinträchtigungen, Gefahren Durch Betreiber/innen ( 25): keine Tätigkeit, wenn - Person nicht über die zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügt - unter 21-jährige durch Dritte zur Prostitution gebracht werden - Ausbeutung durch Dritte, Abhängigkeit von Dritten
39 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Kondompflicht ( 32) Verpflichtung für Prostituierte und Kunden Aushang in Prostitutionsstätten Werbeverbot für Geschlechtsverkehr ohne Kondom (auch bei mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form )??? Kontrolle und Durchsetzung??? Beispiel Bayern: Kondomzwang durch 6 Hygiene-Verordnung vom 11. August Kommunal unterschiedliches Vorgehen - trotzdem kondomloses Arbeiten
40 Referentenentwurf ProstSchG: Prostituierte Bußgeld ( 32) Kann bis zu 500 betragen bei Arbeiten ohne Anmeldung Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen nach 10 Verstoß gegen OWiG, SpVO unabhängig von ProstSchG Kein Bußgeld für Prostituierte bei Verstoß gegen Kondompflicht (Bußgeldandrohung nur für Kunden)
41 Referentenentwurf ProstSchG: Betreiber/innen Umfassende Vorschriften zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ( 11 22) Erlaubnispflicht (an Betriebskonzept gebunden), ggf. mit Auflagen Stellvertretererlaubnis Zuverlässigkeit (keine aufgeführten Verurteilungen in letzten 5 Jahren, keine Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen) Erfüllung von Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge (u.a. sanitäre Ausstattung, Aufenthalts- und Pausenräume, Notrufsystem, keine Nutzung der Arbeitsräume als Schlafoder Wohnraum) Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen 4 Wochen vorher Anzeige Aufstellung Prostitutionsfahrzeug 2 Wochen vorher
42 Referentenentwurf ProstSchG: Betreiber/innen Pflichten des Betreibers ( 23 28, 30, 32) Vorlage Betriebs- bzw. Veranstaltungskonzept Vorgaben zu Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Auswahl der tätigen Personen, Beschäftigungsverbot von Prostituierten in bestimmten Fällen (u.a. wenn Person nicht über die zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügt ) Schriftliche Vereinbarungen über Leistungen ggü. Prostituierten Hinweis auf Anmeldepflicht, Gesundheitsberatungen und Identitätskontrolle der tätig werden wollenden Prostituierten Aufzeichnungs- und zweijährige Aufbewahrungspflicht persönlicher Daten und Zahlungen der tätigen Prostituierten Auskunftspflicht ggü. Behörden Hinweis auf Kondompflicht und entsprechendes Werbeverbot
43 Referentenentwurf ProstSchG: Betreiber/innen Bußgeld ( 33) Kann bis zu betragen bei Fehlender Erlaubnis (auch Stellvertretererlaubnis) Nichtbefolgen von Auflagen Nichteinhaltung von Anforderungen an Prostitutionsstätten / Prostitutionsfahrzeuge (fehlerhaftem) Nichtanzeigen von Prostitutionsveranstaltungen Nichtbeachtung von Beschäftigungsverboten, Beschäftigung von Prostituierten ohne Anmeldebescheinigung Nichtnachkommen von Auskunftspflichten Nichteinhalten der Bestimmungen zur Kondompflicht Nichteinhalten von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
44 Referentenentwurf ProstSchG: Umsetzung? Hoher Migrantinnenanteil: Sprache, Kenntnis regionaler Gegebenheiten Fluktuation und Mobilität: Anmeldung mit Nennung Kommunen Anonymität ggü. Behörden und Betreiber/innen: nicht gewährleistet bzw. sehr stark eingeschränkt Reglementierung Verhältnis Prostituierte - Betreiber/innen: Kontroll- und Hinweispflichten Keine Rechtssicherheit für Betreiber/innen: kleine Betriebe / Wohnungen in Existenz gefährdet; Vernichtung von sicheren Arbeitsplätzen Viele offene Fragen, u.a.:? Zuständige Behörde? Wer ist wo für was zuständig?? Zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht : Wer entscheidet nach welchen Kriterien?? Minderjährige Prostituierte?? Zwei Personen teilen sich eine Wohnung oder ein Prostitutionsfahrzeug?
45 Referentenentwurf ProstSchG: Stellungnahmen Ausgesprochen kritisch bis ablehnend, u.a. - Bufas e.v. (Bündnis Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) - BesD e.v. (Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen e.v.) - Deutsche AIDS-Hilfe - Deutscher Frauenrat e.v. - Deutscher Juristinnenbund e.v. - Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband e.v. - Dortmunder Mitternachtsmission e.v. - KOK (Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.v.) Gründe u.a.: - Anmeldepflicht - Verpflichtende Beratung - Datenschutz - Unklare Rechtsbegriffe - Restriktive Haltung ggü. Prostitution - Realitätsferne
46 Referentenentwurf ProstSchG:??? Lübeck??? Größerer Verwaltungsaufwand Vorhalten von Beratungsangeboten Durchsetzung von Ge- und Verboten, Anordnungen Kontrolle der Ge- und Verbote, Anordnungen? Zuständigkeiten?? Finanzierung?
47 Referentenentwurf ProstSchG:??? Lübeck??? Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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