Satzung in der Fassung vom

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1 Satzung in der Fassung vom Der Verein trägt den Namen: Christliches Zentrum Bielefeld Ä 1 Name und Sitz und hat seinen Sitz in Bielefeld, Gustav-Winkler-Str Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Nr. 2OVR2OO9 eingetragen. Ä 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt im Rahmen einer freikirchlichen Gemeinde ausschlieålich und unmittelbar gemeinnçtzige, religiése und mildtätige Zwecke im Sinne der ÑÑ 52 und 53 der Abgabenordnung. 2. Zu den Wirksamkeiten der Gemeinde gehéren insbesondere Gottesdienste und andere Veranstaltungen mit christlichen Inhalten, Evangelisation, Jugend- und Kinderarbeit, Kleingruppenarbeit (Hauskreise) und deren Betreuung sowie die FÉrderung der Innen- und Au- Åenmission. Es wird zudem eine offene BegegnungsstÄtte mit dem Namen PrÄsent betrieben, in der regelmäåige Veranstaltungen mit christlichen Inhalten stattfinden. Im Rahmen ihrer MÉglichkeiten ist sie bestrebt, auch soziale Hilfe zu leisten. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dçrfen weder fçr die unmittelbare noch fçr die mittelbare UnterstÇtzung oder FÉrderung politischer Parteien verwendet werden.

2 1. Die Mitgliedschaft wird erworben Ä 3 Mitgliedschaft a) durch Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrags oder b) durch áberweisung (Empfehlung) aus einer anderen christlichen Gemeinde. In beiden FÄllen erfolgt die Aufnahme nach Ablegung eines Bekenntnisses Çber die persénliche Heilserfahrung in Jesus Christus und nach vollzogener Glaubenstaufe. 2. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder b) durch áberweisung an eine andere christliche Gemeinde. Der jederzeit mégliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche ErklÄrung an den Vorstand. 3. Ein Ausschluss kann aufgrund eines vereinsschädigenden Verhaltens oder eines nicht im biblischen Sinn gefçhrten Lebenswandels innerhalb oder auåerhalb der Gemeinde erfolgen. Der Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied durch schriftlichen Bescheid des Vorstands mitgeteilt. 4. áber Aufnahme oder einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5. áber die Mitglieder wird ein Verzeichnis gefçhrt. Ä 4 Gemeindeorgane Die Gemeinde regelt ihre Angelegenheiten durch folgende Gemeindeorgane: 1. die Mitgliederversammlung und 2. den Vorstand.

3 Ä 5 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres statt. 2. AuÅerordentliche Mitgliederversammlungen kénnen jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. 3. AuÅergewÉhnliche Mitgliederversammlungen mçssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter genauer Angabe der gewçnschten Tagesordnung, die im Rahmen der Aufgaben der Gemeinde liegen muss, verlangt. 4. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher im Gottesdienst unter Angabe der Tagesordnung anzukçndigen und gilt damit als ordnungsgemäå einberufen. ErgÄnzungen zur Tagesordnung kénnen bis zu einer Woche vorher dem Vorstand mitgeteilt werden. 5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung fçhrt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied. 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre BeschlÇsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die gefassten BeschlÇsse werden durch einen zuvor benannten SchriftfÇhrer protokolliert und von diesem und dem 1. Vorsitzenden unterschrieben. Der Mitgliederversammlung obliegen Ä 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der KassenprÇfer, 2. die Wahl des Vorstands, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. die Wahl von zwei KassenprÇfern fçr die Dauer von jeweils zwei Jahren, 5. SatzungsÄnderungen sowie 6. die AuflÉsung des Vereins.

4 Ä 7 Der Vorstand 1. Die Mitglieder bestellen den Vorstand gemäå Ñ 27 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wählen ihn auf die Dauer von drei Jahren. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Er kann bei Bedarf erweitert werden. 3. Die Gemeinde wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Wahl eines Nachfolgers nur fçr die verbleibende Amtszeit des Gesamtvorstands. 5. Die VorstandstÄtigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeçbt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine angemessene TÄtigkeitsvergÇtung beschlieåen. Der Vorstand hat die Aufgabe Ä 8 Aufgaben des Vorstands 1 durch seinen Lebenswandel der Gemeinde Vorbild zu sein, 2. die Gemeinde im Willen Gottes zu leiten; das Gemeindeleben durch VerkÇndigung, Seelsorge und Schulungen zu férdern, 3. der GeschÄftsfÇhrung der Gemeinde mit allen Rechten und Pflichten nachzukommen, 4. in angemessenen ZeitrÄumen die Mitgliederversammlung Çber seine BeschlÇsse sowie Çber die Arbeit der Gemeinde und ihrer Gruppen zu informieren, 5. in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausfçhrlichen Finanz- und Arbeitsbericht zu geben. Ä 9 Haushalt 1. Die Gemeinde erfçllt ihren Haushalt durch freiwillige Spenden der Mitglieder und durch Kollekten in den Gottesdiensten. MitgliedsbeitrÄge werden nicht erhoben. 2. Mittel des Vereins dçrfen nur fçr satzungsmäåige Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Zahlungen aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mçssen Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen GrundsÄtzen gegeneinander abgewogen sein.

5 4. Mitglieder, die fçr den Verein ehrenamtlich tätig sind, haben grundsätzlich nur ErsatzansprÇche fçr tatsächlich entstandene Auslagen. Durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss kann aber auch eine angemessene VergÇtung gezahlt werden. 5. Die Gemeinde darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäåig hohe VergÇtungen begçnstigen. Ä 10 AuflÅsung des Vereins 1. Die AuflÉsung der Gemeinde (des Vereins) kann nur durch eine ausdrçcklich zu diesem Zweck einberufene auåerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei AuflÉsung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein VermÉgen an den gemeinnçtzigen Verein àlzweig e.v. mit Sitz in Dresden. In jedem Fall darf das VermÉgen nur unmittelbar und ausschlieålich fçr gemeinnçtzige und religiése Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Ä 11 GÇltigkeit der Satzung Wenn eine Bestimmung dieser Satzung ungçltig werden sollte, wird dadurch nicht die ganze Satzung hinfällig. Ä 12 Inkrafttreten Diese Satzung gilt einschlieålich ihrer ânderungen mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am bzw. am

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