Rechtliche Grundlagen / Formulare / Anträge / Links

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1 Inhalt Rechtliche Grundlagen / Formulare / Anträge / Links... 2 Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg... 2 Wortlaut des 1 KitaG... 2 Wie hoch ist der gesetzliche Anspruch?... 2 Für wen lohnt es sich einen Antrag zu stellen?... 2 Was ist dem Antrag beizufügen?... 2 Was passiert nach der Antragstellung?... 2 Wie geht es weiter?... 3 Hinweise zur Mitteilungspflicht... 3 Prüfung des Rechtsanspruches Landkreis Oder-Spree... 4 Für welche Kinder ist kein Antrag notwendig?... 4 Wo stelle ich den Antrag?... 4 Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung... 4 Prüfung des Rechtsanspruches Landkreis Märkisch Oderland... 6 Wo stelle ich den Antrag?... 6 Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung... 6 Übernahme des Elternbeitrages Allgemeines... 7 Wann kann ich die Übernahme der Zahlung des Elternbeitrages für die Kindertagesbetreuung beantragen?... 7 Wo steht das geschrieben?... 7 Wann ist mir die Zahlung nicht zumutbar?... 7 Wird das Essen auch zur Zahlung übernommen?... 7 Was mache ich nach Erhalt des Bewilligungsbescheides?... 7 Landkreis Oder-Spree... 8 Wo stelle ich den Antrag?... 8 Ihr Ansprechpartner im Landkreis Oder-Spree:... 8 Antrag auf Übernahme des Teilnahmebetrages für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung... 8 Landkreis Märkisch Oderland... 9 Wo stelle ich den Antrag?... 9 Ihre Ansprechpartner im Landkreis Märkisch Oderland:... 9 Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Welche Leistungen gibt es? Wer bekommt Leistungen aus dem Bildungspaket? Wie werden die Leistungen erbracht? Antragstellung Bildung und Teilhabe Landkreis Oder-Spree Wo stelle ich den Antrag? Ihre Ansprechpartner im Landkreis Oder-Spree: Alle Informationen finden Sie unter: Landkreis Märkisch Oderland Wo stelle ich den Antrag? Was passiert nach der Antragstellung? Ihre Ansprechpartner im Landkreis Märkisch Oderland: Alle Informationen finden Sie unter: Sonstige Gesetze aus den Richtlinien... 15

2 Seite 2 von 15 Rechtliche Grundlagen / Formulare / Anträge / Links Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg Ab ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür zuständig, die Kindertagesbetreuung nach 1 KitaG zu gewährleisten. Nach dieser Rechtsgrundlage wird der Rechtsanspruch eines Kindes auf eine Kindertagesbetreuung geprüft. Wortlaut des 1 KitaG Wie hoch ist der gesetzliche Anspruch? vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung -> eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden täglich (ab 1. August 2013) von der Einschulung bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe -> eine Mindestbetreuungszeit von vier Stunden täglich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation Tagesbetreuung erforderlich macht. Für wen lohnt es sich einen Antrag zu stellen? wenn für das Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung die Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden nicht ausreichend ist wenn für das Kind von der Einschulung bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe die Mindestbetreuungszeit von vier Stunden nicht ausreichend ist wenn das Kind das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind bereits die fünfte Schuljahrgangsstufe versetz wurde. Die familiäre Situation des Kindes ist insbesondere durch die Erwerbsfähigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder durch einen besonderen Erziehungsbedarf des Kindes definiert. Was ist dem Antrag beizufügen? Dem Erstantrag ist die Geburtsurkunde des Kindes und die unterschriebene und abgestempelte Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des direkten Vorgesetzten beizufügen. Was passiert nach der Antragstellung? Nach der Antragsstellung wird die durchschnittliche Zeit errechnet, in der die Eltern bzw. Elternteile die Betreuung Ihres Kindes, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben im 1 KitaG, nicht selbst vornehmen können. Die Bearbeitung dauert bis zu sechs Wochen, soweit die notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Eine kurzfristige Bearbeitung bei unvorhersehbaren familiären Situationen i. S. des 1 KitaG (Arbeitsaufnahme usw.) wird gewährleistet.

3 Seite 3 von 15 Wie geht es weiter? Der Feststellungsbescheid weist die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit, die nach Prüfung aller von Ihnen abgegebenen familiären Situationen errechnet wurde, für einen befristeten Zeitraum aus. Aufgrund dieses Bescheides kann in der Kita ein Betreuungsvertrag geschlossen werden. Dabei sollten Sie beachten, dass nur ein Durchschnittswert beschieden wurde und konkrete Absprachen zur Verfahrensweise mit der Tageseinrichtung zu treffen sind. Hinweise zur Mitteilungspflicht Sie sind verpflichtet dem Jugendamt des Landkreises unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Umstände, jede erhebliche Änderung der für den Anspruch auf Kindertagsbetreuung maßgeblichen Verhältnisse mitzuteilen. Besonders wichtig sind dabei folgende Angaben: Veränderungen der familiären Situation, Veränderungen bezüglich der Erwerbstätigkeit der häuslichen Abwesenheit wegen Erwerbssuche, der Aus- und Fortbildung der Eltern der Wegfall des besonderen Betreuungsbedarfes des Kindes geplante Änderungen des Betreuungszeiten

4 Seite 4 von 15 Prüfung des Rechtsanspruches Landkreis Oder-Spree Für welche Kinder ist kein Antrag notwendig? Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung, wenn die Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden ausreichend ist. Kinder von der Einschulung bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe, wenn die Mindestbetreuungszeit von vier Stunden ausreichend ist. Wo stelle ich den Antrag? Das Antragsformular ist unterschrieben an den: Landkreis Oder-Spree Dezernat IV / Jugendamt Breitscheidstraße 7, Haus B Beeskow im Original zu senden. Das Antragsformular kann im Vorfeld per Telefax an die Nummer: / bzw. per an die Adresse: Jugendamt@l-os.de gesendet werden. Ihre Ansprechpartner im Landkreis Oder-Spree: Telefonnummer Zimmer Telefaxnummer Herr Schneider / B / Marcel.Schneider@l-os.de Frau Scholz / B / ursula.scholz@l-os.de Frau Boge / B / Sieglinde.boge@l-os.de Die Sprechzeiten sind: Dienstag und Donnerstag 09:00 12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr. Bitte laden Sie sich ein Formular herunter: Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung Was muß ich tun, wenn mein Kind außerhalb des Landkreises betreut werden soll? Zusätzlich zum Antrag auf Bedarfsfeststellung einer Kindertagesbetreuung muss ein Antrag zum Wunsch und zur Wahl der Einrichtung außerhalb des Landkreises Oder-Spree erfolgen. Dieser Antrag ist die Anlage 2 zum Antrag auf Bedarfsfeststellung zum Rechtsanspruch. Vor Abgabe im Jugendamt des LOS muss die Wohnortgemeinde hierzu eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme ist nach den Vorgaben im Gesetz vorformuliert und befindet sich auf der Rückseite der Anlage 2. Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht gem. 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

5 Seite 5 von 15 Hinweise dazu finden Sie unter: Weitere Informationen unter: Startseite / Bildung & Soziales / Jugend/Familie / Kindertagesbetreuung / Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung Familie/Kindertagesbetreuung/Rechtsanspruch-auf-Kindertagesbetreuung

6 Seite 6 von 15 Prüfung des Rechtsanspruches Landkreis Märkisch Oderland Wo stelle ich den Antrag? Das Antragsformular ist unterschrieben an das: Landkreis Märkisch Oderland Fachbereich II Jugendamt Puschkinplatz Seelow im Original zu senden. Das Antragsformular kann im Vorfeld per Telefax oder gesendet werden. Ihre Ansprechpartner im Märkisch Oderland: Telefonnummer Telefaxnummer Frau Schälicke / / jugendamt@landkreismol.de Frau Vonhoff / / Nancy_Vonhoff@landkreismol.de Frau Wetzel / / julia_wetzel@landkreismol.de Frau Schulze / / ines_schulze@landkreismol.de Frau Stahnke / / Franka_Stahnke@landkreismol.de Herr Gesch / / Franka_Stahnke@landkreismol.de sind wie folgt zu erreichen: Dienstag 09:00 12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr Freitag 09:00 12:00 Uhr Bitte laden Sie sich das Formular herunter: Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung 2_Rechtsanspruch.pdf Was muss ich tun, wenn mein Kind außerhalb des Landkreises betreut werden soll? Zusätzlich zum Antrag auf Bedarfsfeststellung einer Kindestagesbetreuung sind die Angaben zum Wunsch- und Wahlrecht im Antrag auszufüllen. Weitere Informationen unter: ->Märkisch-Oderland > Jugend & Gesundheit & Soziales > Jugendamt > Kindertagesbetreuung / Tagespflege

7 Seite 7 von 15 Übernahme des Elternbeitrages Allgemeines Wann kann ich die Übernahme der Zahlung des Elternbeitrages für die Kindertagesbetreuung beantragen? Wenn Ihnen die Zahlung des Elternbeitrages zur Betreuung Ihres Kindes aus Ihrem eigenen Einkommen nicht zumutbar ist. Wo steht das geschrieben? Die Rechtsgrundlage hierzu ist der 90 Absatz 3 Achtes Gesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. 82 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wann ist mir die Zahlung nicht zumutbar? Wenn das Familieneinkommen unter der für diese Familie gültigen Einkommensgrenze liegt. Das gilt insbesondere für Leistungsempfänger nach dem SGB XII und dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), aber auch für alle anderen Niedrigverdiener. Wird das Essen auch zur Zahlung übernommen? Nein, da es außer Frage steht, sein Kind mit Nahrung zu versorgen. Aus diesem Grund kann eine Zumutbarkeitsprüfung i. S. d. 90 Absatz 3 SGB VIII nicht erfolgen. Was mache ich nach Erhalt des Bewilligungsbescheides? Nach der Bewilligung durch das Jugendamt, geben Sie eine Kopie bei der Kita Leiterin ab oder senden Sie direkt per Fax, oder Post an die Geschäftsleitung der AWO Brandenburg Ost e. V. AWO Brandenburg Ost e. V. Logenstraße Frankfurt (Oder)

8 Seite 8 von 15 Landkreis Oder-Spree Auch wenn das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, wird eine sogenannte häusliche Ersparnis als Eigenkapital verlangt. Hier handelt es sich um die ersparten Aufwendungen für das zu betreuende Kind, da dieses nicht im elterlichen Haushalt, sondern in der Tageseinrichtung betreut wird. Diese häusliche Ersparnis richtet sich nach dem Betreuungsumfang und orientiert sich am Regelsatz des jeweiligen Kindes. Stand: wöchentl. Betreuungszeit bis 20 Stunden 0-5 Jahre 14, Jahre 16,00 wöchentl. Betreuungszeit bis 30 Stunden 0-5 Jahre 21, Jahre 24,00 wöchentl. Betreuungszeit bis 40 Stunden 0-5 Jahre 28, Jahre 32,00 wöchentl. Betreuungszeit über 40 Stunden 0-5 Jahre 35, Jahre 44,00 Wo stelle ich den Antrag? Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten: Landkreis Oder-Spree Jugendamt Breitscheidstraße Beeskow Der Antrag kann im Vorfeld per Telefax an die Nummer: / bzw. per an die Adresse: Jugendamt@los.de gesendet werden. Ihr Ansprechpartner im Landkreis Oder-Spree: Telefonnummer Zimmernummer Telefaxnummer Frau Scholz / B / ursula.scholz@los.de Frau Gericke / B / binca.gericke@los.de ist zu erreichen: Dienstag und Donnerstag 09:00 12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr weitere Informationen unter: Familie/Kindertagesbetreuung/%C3%9Cbernahme-des-Elternbeitrages-f%C3%BCr-einen- Kita-Platz -> Bürgerservice -> Aufgaben der Ämter-> Jugend / Familie-> Kindertagesbetreuung Antrag auf Übernahme des Teilnahmebetrages für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung

9 Seite 9 von 15 Landkreis Märkisch Oderland Es werden folgende Zuschüsse gewährt: Zuschuss Krippenkinder bis zum 3.Lebensjahr 21,00 Zuschuss Kindergartenkinder vom 3.Lebensjahr bis zur Einschulung 16,00 Zuschuss für Hortkinder 13,00 Wo stelle ich den Antrag? Das Antragsformular ist unterschrieben an das: Landkreis Märkisch Oderland Fachbereich II Jugendamt Puschkinplatz Seelow im Original zu senden. Das Antragsformular kann im Vorfeld per Telefax oder gesendet werden. Ihre Ansprechpartner im Landkreis Märkisch Oderland: Telefonnummer Telefaxnummer Frau Schälicke / / jugendamt@landkreismol.de Frau Vonhoff / / Nancy_Vonhoff@landkreismol.de Frau Wetzel / / julia_wetzel@landkreismol.de Frau Schulze / / ines_schulze@landkreismol.de Frau Stahnke / / Franka_Stahnke@landkreismol.de Herr Gesch / / Franka_Stahnke@landkreismol.de Bitte laden Sie sich das Formular herunter, füllen es aus und senden es unterschrieben an: _Antrag_Uebernahme_Elternbeitrag.pdf Weitere Informationen unter: -> Fachbereich II -> Jugendamt

10 Seite 10 von 15 Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Welche Leistungen gibt es? Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe: Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler, Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer bekommt Leistungen aus dem Bildungspaket? Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit - hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren. Wie werden die Leistungen erbracht? Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die Leistungserbringung wird Ihnen zunächst vom Sozialamt bzw. kommunalem Jobcenter zugesagt. Die Leistung wird dann direkt an den Leistungsanbieter oder sollten Sie bereits in Vorleistung gegangen sein, an Sie überwiesen. In Ausnahmefällen kann eine Leistungserbringung durch einen personalisierten Gutschein erfolgen. Antragstellung Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Bei der Antragstellung erfahren Sie auch, wie die Leistungsgewährung im Einzelfall erfolgt.

11 Seite 11 von 15 Bildung und Teilhabe Landkreis Oder-Spree Wo stelle ich den Antrag? Das Antragsformular ist im Original unterschrieben an das: PRO Arbeit kommunales Jobcenter Oder-Spree Amt für Grundsicherung und Beschäftigung Breitscheidstraße Beeskow Oder PRO Arbeit - kommunales Jobcenter Oder-Spree Team Bildung und Teilhabe Am Bahnhof Fürstenwalde/Spree Oder Sozialamt Sachbearbeiterin Bildung und Teilhabe Haus K Liebknechtstraße 21/ Beeskow Frau Wilke Faru Binder Buchstaben A-O Buchstaben P-Z zu senden oder kann dort persönlich abgegeben werden. Der elektronische Rechtsweg ist ausgeschlossen! Ihre Ansprechpartner im Landkreis Oder-Spree: Telefonnummer Zimmer Nr. Telefaxnummer JobCenter / / kreisverwaltung@landkreis -oder-spree.de Sozialamt / / sozialamt@l-os.de Frau Wilke / K / sozialamt@l-os.de Frau Binder / K / sozialamt@l-os.de Bitte laden Sie sich das Formular herunter, füllen es aus und senden es unterschrieben an: Alle Informationen finden Sie unter: Bildung-und-Teilhabe-am-sozialen-und-kulturellen-Leben

12 Seite 12 von 15 Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung Teilnahmebestätigungen der Schule/ Kita/ Kindertageseinrichtung O eintägige Schul- und Kitaausflüge / O mehrtägige Klassen- und Kitafahrten Weitere Informationen unter: Oder-Spree-KJC-Arbeitslosengeld-II -> Arbeitslosengeld II

13 Seite 13 von 15 Landkreis Märkisch Oderland Wo stelle ich den Antrag? Das Antragsformular ist unterschrieben an das: Landratsamt Märkisch Oderland Schulverwaltungsamt Bildungs- und Teilhabepakt Puschkinplatz Seelow im Original zu senden. Was passiert nach der Antragstellung? Bei einer Bestätigung des Antrages erhalten Sie die Bewilligung von der BuT Stellen. Ihr Essenanbieter wir monatlich von der BuT Stelle darüber informiert, wer eine Ermäßigung für welchen Zeitraum erhält. Sobald wir Kenntnis davon haben erfolgt mit der nächsten Essengeldabrechung die Gutschrift bzw. Stornierung von gewährten Leistungen. Ein Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss, direkt an den/die Antragsteller besteht nicht. Ihre Ansprechpartner im Landkreis Märkisch Oderland: Telefonnummer Telefaxnummer Frau Haake / / But-stelle@landkreismol.de - Leiterin- Frau Henning / / Sachbearbeiter (nach Buchstaben des Nachnamens des Kindes) A-F Frau Wiesner / / G-K Frau Sturm / / Arianne_Sturm@landkreismol.de L-R Frau Borchert / / Claudia_borchert@landkreismol.de S-Z Herr Hoppebheit / / Oliver_Hoppenheit@lnadkreismol.de Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag Freitag: 09:00 12:00 Uhr 09:00 12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr Bitte laden Sie sich das Formular herunter, füllen es aus und senden es unterschrieben an: Alle Informationen finden Sie unter: Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

14 Seite 14 von 15 Anlage2 Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für O eintägige Schul- und Kitaausflüge / O mehrtägige Klassen- und Kitafahrten Anlage Weitere Informationen unter: -> home > Verwaltung & Politik > Kreisverwaltung > Fachämter > Schulverwaltungs-, Kulturund Sportamt

15 Seite 15 von 15 Sonstige Gesetze aus den Richtlinien Kita Gesetz Land Brandenburg SGB XII, 82 Abs.1, Satz html SGB XII html SGB XII html SGB VIII 7 Abs. 1 SGB VIII html SGB VIII html EStG 9 A 9a.html EStG 4 f 4f.html EStG 4 Abs html HGB html

Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag: 9:00-12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr

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