Kleinbauten An- und Nebenbauten
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- Ulrich Bader
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1 Themenblatt Nr. 6 Kleinbauten An- und Nebenbauten Fachausdrücke und ihre unterschiedliche Verwendung Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Dezember 1998 Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung Norm 423, Oktober 2006 Rapperswil, erstellt Dezember 1998, ergänzt November 2006
2 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung SIA Normen für die Raumplanung Folgende SIA Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) bezogen werden. Norm Titel / Name Inkrafttreten SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006 SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007 SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006 SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007 SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007 In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen, respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen) eingeflossen sind. Nr. Titel Themenblatt Jahr SIA Norm IVHB Definitionen 1 Nutzungsplanverfahren Gebäudegrundfläche 1998 SIA Gebäudegrundriss Fassadenlänge Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA , Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA , Unterniveaubauten 1998 SIA Niveaupunkt Dachdurchbrüche, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster 1998 SIA 423 In Erläuterungen zu 5.2, 5.2, Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA , 6.2, 6.3, Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA , Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA /06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa
3 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Vorbemerkung zu den Themenblätter Das IRAP hat sich in den Jahren mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitlichung eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre 2000 engagiert sich der Verein Normen für die Raumplanung in diesem Themenbereich. Die Resultate der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf den Normen des SIA und ist soweit diese übernommen wurden mit ihnen identisch. Das koordinierte Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das IRAP konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken. Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehrfach verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell. In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA 421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen. Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt. Bemerkung zum Themenblatt Nr. 6 Definitionen der Begriffe in Kapitel 2 überholt: Hauptgebäude Kleinbauten Anbauten Nebenbauten Kleinstbauten Wintergärten Neue Formulierung in Normen SIA 423 und im Anhang 1 IVHB betreffend: Gebäude Kleinbaute Anbaute (Begriff wird nicht mehr verwendet) (Begriff wird nicht definiert) (Bestandteil der Gebäude) GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06
4 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa
5 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Auszug der SIA-Norm 423 und IVHB Gebäude Bâtiment Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann. Der Begriff Haupt- und Nebengebäude sind nicht mehr zu verwenden. Kleinbauten Petite construction Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert (vgl. Anhang). Anbauten Bâtiment annexe Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile. GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06
6 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung Einleitung zu den Themenblättern In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen, welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen, um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen von Fachausdrücken und um Analysen. Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwesen mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen, möglich. Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen, Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können. Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können; zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen, die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren. Kurt Gilgen 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa
7 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Inhalt 1. Abgrenzung gegenüber dem Begriff Hauptbaute Definitionen Kleinbauten Anbauten Nebenbauten Kleinstbauten Wintergärten Höchstabmessungen für Klein- bzw. An- und Nebenbauten Besondere Regelungen für Klein- bzw. An- und Nebenbauten Regelungsbedarf Erwägungen Empfehlungen Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen Gesetzesartikel betreffend der Abgrenzung zu anderen Begriffen Gesetzesartikel betreffend Definitionen von Klein-, Kleinst-, An- und Nebenbauten Gesetzesartikel betreffend Bewilligungspflicht für An- und Nebenbauten Gesetzesartikel betreffend Berücksichtigung der Anbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge bzw. Fassadenlänge Gesetzesartikel betreffend Grenz- und Gebäudeabstände für An- und Nebenbauten in Verbindung mit Maximalabmessungen Gesetzesartikel betreffend Spezialregelungen für An- und Nebenbauten... 8
8 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa
9 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten 1. Abgrenzung gegenüber dem Begriff Hauptbaute Zur Abgrenzung gegenüber dem Ausdruck Hauptbauten werden Begriffe wie Kleinbauten, Kleinstbauten, Anbauten, Nebenbauten sowie geringfügige Bauten verwendet. 2. Definitionen 2.1 Kleinbauten Der Ausdruck Kleinbauten steht oft für untergeordnete Baukörper, wie Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte Sitzplätze usw., in welchen nur Nutzungen, die bei den Dichteziffern nicht eingerechnet werden müssen, zulässig sind. In der Regel sind die maximalen Dimensionen für Kleinbauten festgelegt. Gelegentlich dient der Ausdruck auch als Oberbegriff für An- und Nebenbauten. 2.2 Anbauten Anbauten sind nicht bewohnbare sowie für gewerbliche Nutzung und als Arbeitsplatz nicht verwendbare Bauteile, d.h. sie stehen in baulicher Verbindung mit einem Hauptbau. Die maximal zulässigen Abmessungen (z.b. Gebäudefläche, Gebäudelänge, Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe) sind in der Regel definiert. 2.3 Nebenbauten Nebenbauten sind nicht bewohnbare sowie für gewerbliche Nutzung und als Arbeitsplatz nicht verwendbare, selbständige Bauten. Die maximal zulässigen Abmessungen (z.b. Gebäudefläche, Gebäudelänge, Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe) sind in der Regel definiert. 2.4 Kleinstbauten Kleinstbauten sind bau- und planungsrechtlich unbedeutende Bauten und Anlagen bis zu einer maximalen Grundfläche und Höhe, die unbewohnbar sind. Im Kanton Glarus beispielsweise sind für Kleinstbauten keine Baubewilligungen erforderlich. 2.5 Wintergärten Betreffend der Wintergärten besteht eine unterschiedliche Praxis in den Kantonen. Einige behandeln die Wintergärten als Anbauten, für andere zählen sie zu den Hauptbauten. Die meisten Regelungen beziehen sich allerdings nur auf die Frage der Berücksichtigung der Nutzfläche bei der Definition der Dichteziffern. Im Kanton Aargau werden die Wintergärten als gesonderte Baukategorie behandelt. GIL / jw Themenblatt 12/98 1
10 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung IRAP 2.6 Höchstabmessungen für Klein- bzw. An- und Nebenbauten Die festgelegten Höchstabmessungen für Klein- bzw. An- und Nebenbauten bewegen sich in den kantonalen Regelungen für die Grundfläche zwischen 30 m 2 und 80 m 2, für die Gebäudehöhe zwischen 2.50 m und 4.00 m und für die Firsthöhe zwischen 3.50 m und 5.00 m. Einige Kantone schreiben ferner die Eingeschossigkeit vor. 2.7 Besondere Regelungen für Klein- bzw. An- und Nebenbauten Anbauten werden in einigen Kantonen bei der Bemessung der Fassaden- und Gebäudelänge nicht angerechnet. Für Klein- bzw. An- und Nebengebäude gelten spezielle Grenz- und Gebäudeabstände. 3. Regelungsbedarf 3.1 Erwägungen Der Begriff Kleinbauten eignet sich zur Abgrenzung von untergeordneten Bauten oder Bauteilen gegenüber dem Ausdruck Hauptbauten und als Sammelbegriff für An- und Nebenbauten. Eine besondere Regelung für Kleinbauten rechtfertigt sich, sofern damit bestimmte, klar umschriebene Zwecke verfolgt werden: Förderung bestimmter Nutzungsarten, wie Nebenräume, Schöpfe, Hobbyräume, gedeckte Gartensitzplätze, gedeckte Abstellplätze für Fahrzeuge, insbesondere durch besondere Regelung bei der Bemessung der Dichteziffern (z.b. nicht anrechenbare BGF) Reduktion der maximal einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht stark in Erscheinung treten, insbesondere zur optimalen Nutzung der Aussenräume. Andere Zwecke, wie die Vergrösserung der zulässigen Gebäudelänge, die Erhöhung der Nutzungsdichte mittels kleineren Bauten und Bauteilen bedürfen in der Regel ausdrücklich einer besonderen Bestimmung, denn es leuchtet nicht ein, weshalb solche kleineren Bauten diesbezüglich anders zu behandeln sind als Hauptbauten es werden damit Anliegen berührt, die im Detail zu prüfen wären: Wohnhygiene, Nachbarschaftsschutz usw. für Abweichungen hinsichtlich Gebäudelänge und Dichte und für die Prüfung spezieller Gebäudeanordnungen sieht das Planungsrecht ein wesentlich geeigneteres Planungsinstrument vor als eine Regeluing für Kleinbauten, nämlich den Sondernutzungsplan. 12/98 Themenblatt GIL / jw 2
11 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten 3.2 Empfehlungen Kleinbauten sind An- und Nebenbauten, die nur für Zwecke verwendbar sind, welche weder dem Wohnen und Arbeiten, noch der gewerblichen Nutzung dienen und die in ihrer Dimension beschränkt sind, hinsichtlich Gebäudehöhe oder Fassadenhöhe (z.b. höchstens 3m) oder Geschossigkeit (höchstens eingeschossige Bauten) Firsthöhe (z.b. höchstens 5m) Gebäudegrundfläche (z.b. höchstens 50 m 2 ) Gebäudelänge (z.b. höchstens 10m) Der Begriff Kleinstbauten ist für Bauten und Anlagen mit einer Dimension zu verwenden, für die keine Baubewilligung notwendig ist. GIL / jw Themenblatt 12/98 3
12 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung IRAP 4. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen 4.1 Gesetzesartikel betreffend der Abgrenzung zu anderen Begriffen OW Bauten können Hauptbauten, Kleinbauten oder Kleinstbauten sein. Als Kleinbauten gelten Anund Nebenbauten. (OW Art. 36 BauG) 4.2 Gesetzesartikel betreffend Definitionen von Klein-, Kleinst-, An- und Nebenbauten AG Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m 2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein- und Anbauten ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. (AG 18 ABauV) BS Im Raume zwischen den Gebäuden und Gebäudegruppen dürfen Anbauten und Nebengebäude bis zu 3 m Höhe erstellt werden. In den Gebieten mit violetter Schraffur ist jedoch zwischen diesen Anbauten und Nebengebäuden ein Streifen von 6 m Breite unüberbaut zu lassen, sofern nicht der Nachbar und das Bauinspektorat einer Überbauung dieses Streifens bis auf eine Höhe von 3 m zustimmen. (BS 20 Anhang HBG) OW Als Anbauten gelten nicht bewohnbare Bauteile eines Hauptbaues bis insgesamt 80.0 m 2 Fläche und bis 4.0 m Gebäudehöhe bzw. 4.5 m Firsthöhe. Als Nebenbauten gelten nicht bewohnbare selbständige Baukörper bis zu 80.0 m 2 Fläche und bis 4.0 m Gebäudehöhe bzw. 4.5 m Firsthöhe. Kleinstbauten sind bau- und planungsrechtlich unbedeutende Anlagen und Bauten bis zu einer Grundfläche von 8.0 m 2 und einer Höhe bis zu 2.4 m, die unbewohnt, nicht am Wasserund Kanalisationsnetz angeschlossen sind und nicht der Lagerung leicht brennbarer oder umweltgefährdender Materialien dienen, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe, Ställe und Gehege für Kleintiere (OW Art. 36 BauG) ZG Als Kleinbauten gelten eingeschossige Nebenbauten von höchstens 50 m 2 Grundfläche, 3,50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe. Die Gemeinden sind ermächtigt, in ihren Bauordnungen niedrigere Masse festzulegen. ZH Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4m, bei Schrägdächern 5m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Mindestabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden. 12/98 Themenblatt GIL / jw 4
13 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten ZH (ZH 49 PBG) Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden. (ZH 273 PBG) 4.3 Gesetzesartikel betreffend Bewilligungspflicht für An- und Nebenbauten GR Für alle Neubauten und baulichen Veränderungen ist eine Bewilligung der Baubehörde erforderlich. Insbesondere gilt die Bewilligungspflicht für: a) Neubauten, An-, Um- und Aufbauten an bestehenden Gebäuden. ( ) (GR Art. 20 Normalbauordnung) SG Bewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art. ( ) (SG Art. 78 BauG) SH Bauliche Massnahmen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Darunter fallen namentlich: 1. neue Hoch- und Tiefbauten sowie Um- und Anbauten an bestehenden Bauten. ( ) (SH Art. 59 BauG) SO Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für: a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten. ( ) (SO 3 KBV) TG Einer Bewilligung bedürfen alle ober- oder unterirdischen Bauten und Anlagen, Neu- oder Umbauten, Vor-, An-, Auf- oder Nebenbauten. (TG 86 PBG) 4.4 Gesetzesartikel betreffend Berücksichtigung der Anbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge bzw. Fassadenlänge AG Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anbauten und vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt. (AG 11 ABauV) AI Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen. (AI Art. 59 BauV) GIL / jw Themenblatt 12/98 5
14 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung IRAP BE Die Länge nichtlandwirtschaftlicher Gebäude und von Häuserreihen darf - einschliesslich allfälliger Anbauten - 30 m nicht überschreiten. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 des Baugesetzes ist die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise zugelassen. (BE 10 NBRD) BL Die Länge eines Gebäudes darf, einschliesslich allfälliger Anbauten, grundsätzlich das Mass von vierundzwanzig Metern nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, insbesondere für eingeschossige Anbauten, öffentliche Gebäude, landwirtschaftliche Betriebe und Häuserzeilen in alten Ortskernen. (BL 83 BauG) LU Bei Bauten mit drei und mehr Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Länge für die Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt. (LU 122 PBG) NW Bei Bauten mit drei und mehr Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe und 10 m Länge für die Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt. (NW Art. 145 BauG) ZH Besondere Gebäude im Sinne von 49 Abs. 3 PBG fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. (ZH 25 ABauV) Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senkrecht auf den Erdboden projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks. Besondere Gebäude im Sinne von 49 Abs.3 PBG fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. (ZH 28 ABauV) 4.5 Gesetzesartikel betreffend Grenz- und Gebäudeabstände für An- und Nebenbauten in Verbindung mit Maximalabmessungen BL Mit Zustimmung des Nachbars dürfen eingeschossige Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens dreissig Quadratmetern mit einem Gebäudeabstand von zwei Metern errichtet werden, wenn a. die Bauten nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, b. die Licht- und Luftzufuhr zu Wohnbauten nicht beeinträchtigt wird und c. die Höhe der gegen den Nachbarn gerichteten Gebäudewand zweieinhalb Meter nicht überschreitet. Wo Kleinbauten als An- und Nebenbauten zwischen mehrgeschossigen Gebäuden erstellt werden, darf der Gebäudeabstand zwischen den Hauptgebäuden nicht kleiner sein als dort, wo keine Kleinbauten dazwischen stehen. Der Grenzabstand darf gegen den Willen des Nachbars nicht weniger als zwei Meter betra- 12/98 Themenblatt GIL / jw 6
15 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten gen. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. (BL 101 BauG) FR LU Für Garagen, bewegliche Bauten und andere geringfügige Bauten, die an ein Hauptgebäude oder alleinstehend erstellt werden, beträgt der Abstand zu den Grundstückgrenzen wenigstens die Hälfte der Höhe beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade und der Bedachung, sofern: a) der Bau die Einheit der Gebäude nicht beeinträchtigt; b) er so erstellt wird, dass er die Feuerbekämpfung nicht behindert; c) sein grösstes Mass im Grundriss 8.00 m nicht übersteigt ( ); d) seine Höhe 3.50 m beim First und 2.80 m beim Schnittpunkt der Aussenflucht der Fassade und der Bedachung nicht übersteigt ( ); wenn das Dach des Anbaues in Verlängerung des Daches des Hauptgebäudes steht, wird die Firsthöhe am Schnittpunkt mit der Fassade des Hauptgebäudes gemessen ( ); handelt es sich um ein Gebäude mit Flachdach, darf seine Gesamthöhe 2.80 m nicht übersteigen; e) seine Auskragungen der Vordächer 0.60 m nicht übersteigen. Ein Nachbar, der dem Bau einer oder mehrerer Garagen an der Grundstücksgrenze zugestimmt hat, besitzt die Möglichkeit, seinerseits einen solchen Bau an der gemeinsamen Grenze zu erstellen, jedoch unter der Bedingung, dass dieser den ersten angepasst wird. (FR Art. 64 ARRPBG) Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, 3 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweisen. (LU 124 PBG) Freistehende Kleinbauten von nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 45 m2 Grundfläche haben bei Fassaden von nicht mehr als 10 m Länge einen Gebäudeabstand von 4 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr verbunden ist. Für freistehende Kleinbauten mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge und 10 m2 Grundfläche ist kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr verbunden ist. (LU 132 PBG) NW Bei Anbauten oder freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand 2 m, sofern sie massiv sind, nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweisen. Für freistehende Bauten aus Holz mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge und 9 m 2 Grundfläche beträgt der Grenzabstand 2 m. (NW Art. 146 BauG) GIL / jw Themenblatt 12/98 7
16 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung IRAP NW Freistehende Kleinbauten von nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe und 45 m 2 Grundfläche haben bei Fassaden von nicht mehr als 10 m Längen einen Gebäudeabstand von 3 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, einzuhalten, sofern damit keine Gefahrenerhöhung verbunden ist. (NW Art. 154 BauG) OW Für Kleinbauten und Kleinstbauten kann der Grenzabstand bis auf 1.5 m und der Gebäudeabstand bis auf 3.0 m vermindert werden, wenn die Gebäudelänge gegenüber der Nachbargrenze 10.0 m nicht übersteigt. Für Nebenbauten und Kleinstbauten kann der Gebäudeabstand gegenüber zugehörigen Hauptbauten, die auf der gleichen Parzelle stehen, unterschritten werden. Für Kleinstbauten können mit dem schriftlichen Einverständnis des Nachbarn die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen angewendet werden. (OW Art. 39 BauG) 4.6 Gesetzesartikel betreffend Spezialregelungen für An- und Nebenbauten AI Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. (AI Art. 45 BauV) Teilweise Änderung einer Baute ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 63 Abs. 4 BauG kann Erneuerung, teilweise Umbau, Erweiterung, Anbau oder teilweise Zweckänderung bedeuten. Eine Änderung ist teilweise, wenn: a) sie die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt und b) die Erweiterung oder der An-/Aufbau, beziehungsweise die Zweckänderung insgesamt einen Drittel der bestehenden Nutzung, bei An- und Aufbauten ausserhalb des vorhandenen Bauvolumens einen Viertel, nicht übersteigt. (AI Art. 65 BauV) BE BS Die Baubewilligungsbehörde kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn a) der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist; b) weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden; c) bei Bauten an Strassen, Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. Für die ausnahmsweise Bewilligung von Kleinbauten ausserhalb der Bauzone gelten die Artikel Die Forstgesetzgebung bleibt vorbehalten. (BE Art. 28 BauG) Beidseitig angebaute Scheidemauern müssen entweder die Dachlinie der niedrigeren Anbaute oder, wenn beide Anbauten gleich hoch sind, die Dachlinien beider Anbauten, ihrer ganzen Länge nach um mindestens 50 cm lotrecht gemessen und um mindestens 30 cm winkelrecht zur Dachfläche gemessen, überragen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung: a) wenn eine Scheidemauer mit einer massiven Betonplatte von mindestens 50 cm Breite und 12 cm Dicke abgedeckt und das Dachmaterial ohne Verwendung von Holz darauf befestigt ist; b) wenn sich innerhalb einer Entfernung von 35 m eine nach Vorschrift von Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a erstellte Scheidemauer oder eine Unterbrechung der Häuserreihe befindet; c) bei Reihen von Ein- und Zweifamilienhäusern, deren 12/98 Themenblatt GIL / jw 8
17 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Gebäudehöhe 5 m nicht übersteigt, sofern die Länge der Reihe zwischen den Hauptfluchten der Seitenwände gemessen nicht mehr als 45 m beträgt. (BS 75 HBG) GL LU NW Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen, welche keines der folgenden Höchstmasse überschreiten: a. eine Höhe von 2,0 m, vom gewachsenen Boden aus gemessen; b. eine Gesamthöhe von 2,0 m; c. eine Fläche von 10 m 2 ; d. einen Rauminhalt von 20 m 3. (GL Art. 32 RPBG) Soll ein Anbau an ein Gebäude erstellt werden, das die vorschriftsgemässen Abstände wohl auf der Anbauseite, nicht aber auf einer andern Seite einhält, ist ebenfalls eine Ausnahmebewilligung erforderlich. (LU 133 PBG) Neubauten, Umbauten oder Anbauten gelten als fertiggestellt, wenn auch sämtliche Bodenbeläge fertig verlegt undalle Sicherheitsvorkehren, wie Geländer, Brüstungen usw.eingebaut sind. Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, Umbauten undanbauten dürfen erst bezogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie von Art. 182 und Art. 234 desbaugesetzes erfüllt sind. (NW 151 BauV) Die Themenblätter können bezogen werden bei: Institut für Raumentwicklung IRAP HSR, Oberseestr. 10, CH-8640 Rapperswil Tel Fax: irap@hsr.ch Internet: GIL / jw Themenblatt 12/98 9
Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
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