Wir möchten Ihnen im Folgenden den Tarifabschluss detailliert darstellen. Themenkomplex Entgelterhöhung/Einmalzahlung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wir möchten Ihnen im Folgenden den Tarifabschluss detailliert darstellen. Themenkomplex Entgelterhöhung/Einmalzahlung"

Transkript

1 VERTEILER: Ortsgruppen DB (teilweise per ) Listenführer DB (teilweise per ) Tarifkommission DB (teilweise per ) Tarifreferenten DB (teilweise per ) Nachrichtlich Hauptvorstand (per ) Bezirke (per ) GEWERKSCHAFT DEUTSCHER LOKOMOTIVFÜHRER HAUPTVORSTAND Datum und Zeichen: 10. Februar 2009/TG Rufnummer: (069) Anlage: Ergebnisse Tarifrunde 2009 Tarifabschluss 2009 einstimmig beschlossen Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Rundschreiben vom 1. Februar 2009 haben wir Sie über den vorläufigen Abschluss der Tarifrunde 2009 informiert. Am 4. Februar haben der Hauptvorstand und die Tarifkommission der GDL dem Verhandlungsergebnis nach umfassender Erörterung einstimmig zugestimmt und damit die Tarifrunde 2009 formal beendet. In der nächsten Woche wird die GDL die Redaktions-Verhandlungen zum Tarifabschluss aufnehmen. Wir möchten Ihnen im Folgenden den Tarifabschluss detailliert darstellen. Themenkomplex Entgelterhöhung/Einmalzahlung lineare Entgelterhöhung von 2,5 % ab dem 1. Februar 2009, Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro, Auszahlung im Dezember 2009 in einer Form, die diese auch für die zugewiesenen Beamten taschenwirksam werden lässt, weitere Tabellenerhöhung in Höhe von 2,0 % ab dem 1. Januar 2010, Laufzeit 18 Monate (bis ) und keine ZÜ-Anrechnung.

2 Wir möchten darauf hinweisen, dass die von uns in die Entgelttabellen inkludierten, zuvor statischen Zulagen (Fahrleistungszulage, Fahrzeitzulage und Urlaubsgeld), nun, wie beabsichtigt, um den Prozentsatz der Entgeltsteigerungen erhöht werden. Die durch das Integrieren der Zulagen erzielten höheren Werte in den Monatstabellenentgelten bewirken in LF 5 Stufe 1 eine Erhöhung von 100 Euro zum 1. Februar In der Stufe 6 sind es sogar 121 Euro zum 1. Februar Dieser positive Effekt setzt sich mit den zukünftigen Lohnrunden fort. Themenkomplex Entgeltsystem/Zulagen Mit diesem Abschluss konnten wir erreichen, dass alle Arbeitnehmer, die unter den LfTV fallen, einen Anspruch auf Fahrentschädigung haben. Damit haben auch die Bereitstellungslokomotivführer nach LF 6 Anspruch auf die FAE. Wir konnten auch eine Zulage für die Doppelfunktion Ausbildungs- und gleichzeitig Auslandslokführer vereinbaren. Diese errechnet sich aus der Differenz des Durchschnittwertes von LF 4 zu LF 3 und gilt ab 1. Februar Bei Höhergruppierungen wird zwar das Treppenmodell beibehalten, allerdings beginnt die Berufserfahrung nicht von neuem. Einfach dargestellt bedeutet das: von der Ausgangsbasis eine Entgeltgruppe hoch und fünf Jahre zurück, zwei Entgeltgruppen hoch, zehn Jahre zurück usw. In dieser Tarifrunde konnten wir auch das Systemproblem bei Höhergruppierung von LF5 Stufe 2 zu LF4 Stufe 1 und LF4 Stufe 2 zu LF3 Stufe 1 lösen. Die Tabellenwerte in den Stufen 1 der Entgeltgruppen LF4 und LF3 werden um 15 bzw. 6 Euro erhöht. Somit kann bei Höhergruppierungen im LfTV zukünftig niemand weniger verdienen. Zukünftig wird bei vorübergehender Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit für jede geleistete Schicht Entgeltausgleich gezahlt. Somit erhalten auch Arbeitnehmer, die zeitweise als Stellvertreter der Team- und Gruppenleiter tätig werden, einen schichtbezogenen Entgeltausgleich. Für die Team- und Gruppenleiter konnten wir eine Nachfolgeregelung zur Jahresprämie Borddienste (JPB) verankern. Ebenfalls konnten wir die Problematik 21-Jahre-Regelung einer Lösung zuführen. Rückwirkend zum 1. März 2008 wird die tatsächlich nachgewiesene Berufserfahrung zur Grundlage der Ersteingruppierung, mindestens aber ab dem 21. Lebensjahr. Dies gilt sowohl für Lokomotivführer der ehemaligen Deutschen Reichsbahn ab Erwerb der C-Lizenz als auch für Lokomotivführer, die mit Führerscheinklasse B und Sondergenehmigung im Streckendienst tätig waren. Die GDL konnte ihre Forderung zur Neustaffelung der Schichtzulage durchsetzten. Zukünftig beginnt die Staffel bereits ab der 13. Stunde. Bis zur 17. Nachtarbeitsstunde beträgt der Wert 20,45 Euro, ab der 18. bis zur 24. Stunde sind es 30,68 Euro. Die Staffelung ab der 25. Nachtarbeitsstunde bleibt unverändert. In der Vergangenheit gab es den Schwellenwert von 25 Nachtarbeitstunden als Anspruchsvoraussetzung für die Erhöhungsbeträge zur Schichtzulage. Diese werden bei Dienstbeginn und Dienstende zu ungünstigen Zeiten gezahlt (jeweils zwischen 0:01 und 3:59 Uhr). Dieser Schwellenwert entfällt mit dem Tarifabschluss ersatzlos. 2

3 Jahresruhezeitplan: Themenkomplex Arbeitszeit Die Anzahl aller tarifvertraglich vereinbarten Ruhezeiten bleibt unverändert. Von den 13 Wochenendruhen im Jahr sind nun acht im Rahmen eines Jahresruhezeitplanes verbindlich vorzuplanen. Das Gleiche gilt für acht verlängerte Ruhezeiten, die nicht auf einem Wochenende liegen müssen. Des Weiteren sind fünf der Stunden-Ruhezeiten verbindlich zu planen. In den Jahresruhezeitplan ist ebenfalls die Urlaubsplanung einzufügen. Dies erfolgt nach den bisherigen betrieblichen Regelungen. Nach Abschluss der Urlaubsplanung plant der Arbeitgeber die 16 innerhalb des Jahresruhezeitplanes zu verplanenden Ruhezeiten. Diese müssen zwingend außerhalb des geplanten Urlaubs liegen. Zusätzlich plant der Arbeitgeber eine weitere Ruhezeit am Wochenende unmittelbar vor Beginn des Jahreshaupturlaubs. Damit wird sichergestellt, dass Lokomotivführer zukünftig nicht bis in den späten Sonntagabend hinein arbeiten müssen, obwohl am Montag ihr Jahresurlaub beginnt. Innerhalb der Planperioden (unterjährige Fahrplanwechsel) sind weitere fünf Ruhezeiten mit einer Mindestdauer von 56 Stunden verbindlich zu planen. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Regelungen zum Jahresruhezeitplan ist die Pilotierung des Projektes Flexi-TV bei DB Schenker. Diese Neuregelung tritt zum Jahresfahrplanwechsel im Dezember 2009 in Kraft. Mindestruhezeit an Wochenenden Arbeitnehmer haben unverändert Anspruch auf mindestens 13 freie Wochenenden im Jahr. Für eins dieser 13 freien Wochenenden gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen hinsichtlich ihrer Dauer und ihrer zeitlichen Lage weiter. Einmal monatlich, in Summe also 12 mal im Jahr, haben Arbeitnehmer nun Anspruch auf ein freies Wochenende mit einer Mindestdauer von 60 Stunden. Es muss spätestens am Freitag um 24:00 Uhr beginnen und darf frühestens am Montag um 4:00 Uhr enden (Kernzeit). Die Verbesserung der Mindestruhezeit an Wochenenden tritt im Juli 2009, anteilig für den Rest des Jahres, in Kraft. Kalendertagsbezug der Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden Dauer Es müssen weiterhin mindestens 26 Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden Dauer gewährt werden. 16 dieser 26 Ruhezeiten müssen zukünftig mindestens einen ganzen Kalendertag umfassen. Die Verbesserung der 36-Stunden-Ruhezeiten tritt zum Fahrplananpassungstermin im Juni 2009 anteilig für den Rest des Jahres in Kraft. 3

4 Tägliche Mindestruhezeit Bisher war es generell möglich, die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht zukünftig nur noch bei auswärtigen Ruhezeiten. Nicht-auswärtige Ruhezeiten müssen nun mindestens zehn Stunden dauern. Die Verbesserung der täglichen Mindestruhezeit tritt zum Fahrplananpassungstermin im Juni 2009 in Kraft. Schichtdauer Neu ist, dass die bisher vorgeschriebene zweistündige Ruhepause (ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit) in eine ebenso lange Tätigkeitsunterbrechung umgewandelt wird. In dieser Zeitspanne kann die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause gelegt werden. Im Ergebnis kommt es zu einer Mehr-Anrechnung von Arbeitszeit, da die Tätigkeitsunterbrechung auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Die Regelungen zur Schichtdauer bleiben ansonsten unverändert. Die Neuregelungen zur Schichtdauer treten im Juni 2009 in Kraft. Absage von Arbeit Die bisherige Regelung zu Absage von Arbeit wird nicht aufrechterhalten. Dieser Punkt wurde einer gesamthaften Neuregelung unterzogen. Wird Arbeit zukünftig länger als 24 Stunden vor dem planmäßigen Beginn der Schicht abgesagt, erfolgt keine Anrechnung von Arbeitszeit. Wird Arbeit innerhalb von 24 Stunden vor dem planmäßigen Beginn der Schicht abgesagt, erfolgt die Anrechnung der Hälfte der geplanten Arbeitszeit. Bei Absage von Arbeit nach Schichtbeginn werden fünf Stunden plus die Hälfte der über fünf Stunden hinausgehenden Arbeitszeit angerechnet. Sind beispielsweise zehn Stunden planmäßige Arbeitszeit zu leisten, sind die ersten fünf Stunden voll, die weiteren fünf Stunden zur Hälfte anzurechnen. Der Arbeitnehmer hätte in diesem Fall eine Arbeitszeitanrechnung von 7,5 Stunden. Diese Regelung gilt nicht nur für den vollständigen Ausfall einer Schicht, sondern auch für deren Verkürzung. Die Regelungen zur Absage von Arbeit treten ebenfalls im Juni 2009 in Kraft. Ruhepausen Zukünftig dürfen keine Kurzpausen (Ruhepausen mit einer Dauer von fünf bis 14 Minuten) geplant werden. Die Aufteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause entsprechend dem 4 Arbeitszeitgesetz in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten Dauer ist weiterhin möglich. Die weiteren tarifvertraglichen Regelungen zur Ruhepause bleiben unverändert. 4

5 Mindestanrechnung der gesamten Ausbleibezeit Zukünftig müssen mindestens 55 % der gesamten Ausbleibezeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Diese Regelung greift bei Schichtfolgen, die durch eine auswärtige Ruhezeit getrennt sind. Denkbar ist es, dass bei einer kurzen Schicht, einer anschließenden langen auswärtigen Ruhezeit und anschließend einer weiteren kurzen Schicht insgesamt weniger als 55 % dieser Ausbleibezeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Durch die tarifvertragliche Neuregelung kommt es also gegebenenfalls zur Anrechnung eines Arbeitszeitzuschlages. Die tarifvertraglichen Regelungen zur Zeit ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA), dies sei zur Vermeidung von Missverständnissen hier angemerkt, bleiben unverändert. Die verbesserten Regelungen zur Ruhepause und zur Mindestanrechnung der Ausbleibezeit treten nach redaktioneller Fertigstellung des Tarifvertrages in Kraft. Maximale Wochenbelastung Bisher durfte der Arbeitgeber in einer Folge von sieben aufeinanderfolgenden Tagen (168 Stunden) bis zu 55 Stunden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes verplanen. Da zu diesen Zeiten nicht alle Bestandteile einer Schicht, wie zum Beispiel Tätigkeitsunterbrechungen, gehören, war es bisher möglich, deutlich mehr als 60 Stunden angerechneter Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen zu verplanen. Die GDL konnte erreichen, dass zukünftig nur maximal 60 Stunden angerechneter Arbeitszeit innerhalb von 168 Stunden verplant werden dürfen. Aus EDV-technischen Gründen kann diese Regelung leider erst zum Jahresfahrplanwechsel im Dezember 2009 in Kraft treten. Zusatzurlaub für Nachtarbeit, Zeitzuschlag für Nachtarbeit GDL und Arbeitgeber verpflichteten sich, über die Ablösung des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit und des Zeitzuschlages für Nachtarbeit ab der 500. Nachtarbeitsstunde im Zeitraum 23:00 bis 4:00 Uhr zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen bis zum Jahresfahrplanwechsel im Dezember 2009 abgeschlossen sein. Gemeinsames Ziel der Tarifvertragsparteien ist es, die beiden Regelungen durch einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit volumengleich abzulösen. Außerdem soll der Zeitzuschlag für Nachtarbeit in einem gesonderten Konto gesammelt und nach Erreichen von 1/261 der individuell-regelmäßigen Arbeitszeit in einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag umgewandelt werden. Dieser zusätzliche freie Tag soll jedoch nicht isoliert gewährt werden, sondern an den Erholungsurlaub oder an eine der monatlichen Wochenend-Ruhezeiten unmittelbar angeschlossen werden. Ziel der GDL ist es, die Belastungen durch Nachtarbeit zeitnah durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 5

6 Qualifizierung von Lokomotivführern Mit dieser Tarifrunde ist es der GDL auch gelungen, erstmals tarifvertragliche Regelungen zur Qualifizierung von Lokomotivführer zu vereinbaren. Es wurden persönliche Voraussetzungen tarifvertraglich vereinbart, die zum Beispiel grundsätzlich den Schulabschluss der mittleren Reife sowie den erfolgreichen Abschluss einer vorzugsweise gewerblich-technischen Berufsausbildung sowie das Bestehen der entsprechenden Eignungstests vorschreiben. Des Weiteren wurden Mindestanforderungen an die Unterrichtsdauer bezogen auf die einzelnen Themen vereinbart. So werden zukünftig mindestens 190 Unterrichtsstunden für die Regeln des Eisenbahnbetriebes aufgewendet. Für die Technik der Fahrzeuge sind 166 Stunden vorgesehen, Ausbildungsfahrten werden zukünftig mindestens 364 Stunden dauern. Auch für die anschließende Prüfung wurden Eckpunkte tarifvertraglich vereinbart. Die Prüfung wird aus einer praktischen Prüfungsfahrt und einer theoretischen Prüfung bestehen. Die Prüfung wird als bestanden gewertet, wenn der Prüfling mindestens 70 % erreicht hat. Dabei dürfen keine sicherheitsrelevanten Wissenslücken bestehen. Weitere Regelungen wurden zum regelmäßigen Fortbildungsunterricht, zum Simulatortraining sowie weiteren, sehr wichtigen Punkten getroffen. GDL und Arbeitgeber verfolgen mit dieser tarifvertraglichen Regelung auch das Ziel, die dort vereinbarten Standards bundesweit und damit für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuführen. GDL und Arbeitgeber werden daher entsprechende Lobbyarbeit in der Politik, im VDV, in den Eisenbahnverkehrsunternehmen und an weiteren maßgeblichen Stellen zu leisten haben. GDL und Arbeitgeber haben die berechtigte Hoffnung, dass dies gelingt. Lokomotivführer in Zeitarbeitsunternehmen Lokomotivführer, die derzeit noch in den Zeitarbeitsunternehmen des DB-Konzerns beschäftigt sind (DB BahnService, DB Zeitarbeit), sollen nach Abschluss ihrer Qualifizierung einen Arbeitsplatz in den Geschäftsfeldern erhalten. Zwingend werden dann auch diese Kollegen nach dem LfTV bezahlt. Damit ist es der GDL gelungen, auch dieses Problem einer adäquaten Lösung zuzuführen. Weitere Details werden zeitnah zwischen GDL und Arbeitgeber abgestimmt. Betriebliche Altersvorsorge, Absicherung bei Einschränkungen der Dienstfähigkeit Mit dieser Tarifrunde hat die GDL diese zentralen Forderungen noch nicht umgesetzt. Sie wird beide Themen jedoch mit großem Nachdruck weiterverfolgen und mit dem Arbeitgeber zeitnah dazu weitere Gespräche und Tarifverhandlungen führen. Bis zum Sommer dieses Jahres erwartet die GDL dazu erste Ergebnisse. Vereinbart wurde jedoch, dass bis zur Einigung auf eine Regelung zur Absicherung bei Einschränkungen der Dienstfähigkeit kein Lokomotivführer gekündigt bezie- 6

7 hungsweise gegen seinen Willen zur Ruhe gesetzt wird. Es besteht also Sicherheit für die betroffenen Kollegen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen umfangreichen Darstellungen den Inhalt des Tarifabschlusses 2009 in verständliche Art und Weise näher gebracht zu haben und gehen davon aus, dass Sie das Erreichte ebenso wie wir als einen großen Erfolg der GDL bewerten. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die GDL eben nicht zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu Streiks aufrufen musste. Mit kollegialem Gruß Geschäftsführender Vorstand Claus Weselsky Bundesvorsitzender 7

Tarifabschluss 2009 einstimmig beschlossen

Tarifabschluss 2009 einstimmig beschlossen Tarifabschluss 2009 einstimmig beschlossen Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Rundschreiben vom 1. Februar 2009 haben wir Sie über den vorläufigen Abschluss der Tarifrunde 2009 informiert. Am 4. Februar

Mehr

Zusätzlich zum LfTV wurde ein Verfahrenstarifvertrag (VerfahrensTV) abgeschlossen. Dieser rein schuldrechtliche Tarifvertrag beinhaltet die

Zusätzlich zum LfTV wurde ein Verfahrenstarifvertrag (VerfahrensTV) abgeschlossen. Dieser rein schuldrechtliche Tarifvertrag beinhaltet die GEWERKSCHAFT DEUTSCHER LOKOMOTIVFÜHRER HAUPTVORSTAND VERTEILER: Hauptvorstand (per E-Mail) Tarifkommission DB AG (per E-Mail) Tarifreferenten (per E-Mail) Listenführer DB AG (teilweise per E-Mail) Ortsgruppen

Mehr

Tarifverhandlungen DB AG

Tarifverhandlungen DB AG Tarifverhandlungen DB AG Verhandlungsergebnis vom 15. April 2011 Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrag Referenzarbeitszeit von 2036 Stunden/Jahr volle Arbeitszeitanrechnung bis auf die gesetzliche

Mehr

Tarifvertrag. zur Einführung des

Tarifvertrag. zur Einführung des 1 Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) 2 Inhalt

Mehr

Tarifvertrag. zur Einführung des

Tarifvertrag. zur Einführung des Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV) zuletzt geändert

Mehr

Tarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter

Tarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter Tarif - intensiv 28.08.2015 DemografieTV Besondere Teilzeit im Alter Mit der Besonderen Teilzeit im Alter startete das Demografiemodell. Daher wird es im DemografieTV für Unternehmen im DB Konzern auch

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 6. Juli zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 6. Juli zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Juli 2010 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Zwischen

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Zwischen Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und

Mehr

Tarifergebnis 2016 beim DRK

Tarifergebnis 2016 beim DRK ViSdP: Sylvia Bühler, ver.di, Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Bearbeitung: Angelika Spautz, Dezember 2016 Tarifergebnis 2016 beim DRK

Mehr

Information für Tarifbeschäftigte

Information für Tarifbeschäftigte Information für Tarifbeschäftigte Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 12a ab dem 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh,

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh und zur Änderung der Tabellenentgelte (1. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 1. November 2010 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken

Mehr

O Ti ra. Klarsicht. artikel

O Ti ra. Klarsicht. artikel O Ti ra hn Klarsicht artikel Seite 2 Betriebsrat AWO Bremen Gröpelinger Heerstr. 248 28237 Bremen Tel.: 0421/6914288 Fax: 0421/6914289 betriebsrat@awobremen.de Klarsicht www.brawo-bremen.de 10. Jahrgang

Mehr

5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016

5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016 5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016 Zwischen der Klinikum Chemnitz ggmbh vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Oec. Dirk Balster und den Prokuristen Herrn Dipl.-Kfm.

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur

Mehr

Tarifpolitik. Ein Tarifabschluss für alle! 5,1 Prozent. 120 Euro Mindestbetrag. 350 Euro Einmalzahlung. Gleiches Laufzeitende.

Tarifpolitik. Ein Tarifabschluss für alle! 5,1 Prozent. 120 Euro Mindestbetrag. 350 Euro Einmalzahlung. Gleiches Laufzeitende. Ein Tarifabschluss für alle! 5,1 Prozent 120 Euro Mindestbetrag 350 Euro Einmalzahlung Gleiches Laufzeitende Tarifvertrag für EVG-Lokführer Wir leben Gemeinschaft das 16-Punkte-Programm: was wurde errreicht?

Mehr

Rundschreiben 12/2004

Rundschreiben 12/2004 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

T A R I F V E R T R A G

T A R I F V E R T R A G 4. Änderung zum T A R I F V E R T R A G für Ärztinnen und Ärzte vom 1. Juni 2007 Zwischen der DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz ggmbh, der DRK-Krankenhaus Grevesmühlen ggmbh, der DRK-Krankenhaus Grimmen

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Vierter Tarifvertrag

Vierter Tarifvertrag Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh

Mehr

TVöD. Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements. TVöD. I. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil Krankenhäuser H.

TVöD. Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements. TVöD. I. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil Krankenhäuser H. TVöD Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements 08.02.2006 H. Kern - 2006 1 TVöD II. Besonderer Teil Krankenhäuser 08.02.2006 H. Kern - 2006 2 1 6 TVöD I. Arbeitszeit Durchschnittsberechnung der regelmäßigen

Mehr

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind. Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 [ver.di]: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht

Mehr

zuletzt geändert durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration III7-55m /2017/003 (StAnz. 12/2019 S. 259) )

zuletzt geändert durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration III7-55m /2017/003 (StAnz. 12/2019 S. 259) ) Tarifverträge für den Verkehr auf Straße (ÖSPV), Abschnitt 1: 1. Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.v. (LHO Hessen) ver.di Manteltarifvertrag vom 07.04.2017 1. Arbeitszeit 2. Regelung geteilter

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5

Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 24. März 2016 HAUSTARIFVERTRAG für Ärztinnen und Ärzte in der Schön Klinik Hamburg Eilbek (TV-Ärzte Eilbek) vom 27. April 2007 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über

Mehr

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind. Liste der Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht

Mehr

GEWERKSCHAFT DEUTSCHER LOKOMOTIVFÜHRER HAUPTVORSTAND. VERTEILER: Großer Verteiler

GEWERKSCHAFT DEUTSCHER LOKOMOTIVFÜHRER HAUPTVORSTAND. VERTEILER: Großer Verteiler GEWERKSCHAFT DEUTSCHER LOKOMOTIVFÜHRER HAUPTVORSTAND VERTEILER: Großer Verteiler Nachrichtlich: Hauptvorstand (per E-Mail) Bezirksgeschäftsstellen (per E-Mail) Datum und Zeichen: 30. April 2015 /TG-za

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6

Niedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 16 12. Oktober 2017 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 In der Entgeltrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw.

Mehr

DB AG Funktionsgruppen 1 bis 6

DB AG Funktionsgruppen 1 bis 6 DB AG Funktionsgruppen 1 bis 6 Ab 1. Januar 2017 (7. Stufe) Ab 1. April 2017 (+ 2,5%) 1 Entgelttabellen DB AG Funktionsgruppen 1 bis 6 Das verdienst Du! - Die neuen Entgelttabellen sind da... 3 FUNKTIONSGRUPPE

Mehr

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. 1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften

Mehr

Tarifergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst. ver.di- Fachbereich Gemeinden, Niedersachsen-Bremen

Tarifergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst. ver.di- Fachbereich Gemeinden, Niedersachsen-Bremen Tarifergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst ver.di- Fachbereich Gemeinden, Niedersachsen-Bremen Inhalte Das Tarifergebnis sieht verschiedene Instrumente bzw. Verfahren der Einkommensverbesserung

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung

Mehr

Tarifvertrag 2/2013. zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns.

Tarifvertrag 2/2013. zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns. 1 Tarifvertrag 2/2013 zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÄTV 2/2013 FGr) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der

Mehr

GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1

GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1 GdP-Info-Dienst Das neue Tarifrecht Seite 1 Seit 2007 verhandelt die GdP und die öd Gewerkschaften mit dem Land Hessen, um auch für unser Bundesland einen neuen Tarifvertrag abzuschließen. Ende März 2009

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

zu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen

zu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen Liebe Kolleginnen und Kollegen des LabourNet, zu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen Ein Alleinverdiener ist in Steuerklasse III und nicht in IV. Damit ergibt sich bei einem

Mehr

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom.. Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013.

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012 Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,

Mehr

55. Tarifvertrag. zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns

55. Tarifvertrag. zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns 55. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (55. ÄnderungsTV) mit Erläuterungen der TG Zwischen dem

Mehr

Tarifvertrag über. Branchenzuschläge

Tarifvertrag über. Branchenzuschläge Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen aus Zeitarbeitsunternehmen im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (TV BZ MoVe) 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Branchenzuschlag

Mehr

Tarifvertrag. zur Änderung des Haustarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden vom 5.

Tarifvertrag. zur Änderung des Haustarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden vom 5. Tarifvertrag zur Änderung des Haustarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden vom 5. Februar 2016 (1. Änderungs-TV- HTV-Ärzte UKD) vom 30. Mai 2018 Zwischen

Mehr

Vereinbarung Ausbildungsvergütungen. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

Vereinbarung Ausbildungsvergütungen. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland 2014 Vereinbarung Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte

Mehr

Liste der als repräsentativ festgestellten Tarifverträge, entgeltrelevanten Bestandteile und Altersversorgung des öffentlichen Personenverkehrs

Liste der als repräsentativ festgestellten Tarifverträge, entgeltrelevanten Bestandteile und Altersversorgung des öffentlichen Personenverkehrs Lfd. Nr. auf Straße und Schiene (ÖPNV) gem. Abs. 4 bis 6 des HVTG vom 19. Dezember 2014 (GVBl S. 354) Tarifvertragspartner Name des Tarifvertrages Entgeltrelevante Bestandteile Fundstellen im Tarifvertrag

Mehr

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Schlichtungsempfehlung für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 22. Juni 2015 Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Liebe Kolleginnen und Kollegen, da in der Schlichtungsempfehlung vom

Mehr

Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012

Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012 Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012 Der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.v. Kreillerstraße 24 81679 München - nachfolgend Verband - und der Marburger Bund - Verband der angestellten

Mehr

3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH (TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg)

3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH (TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg) 3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH (TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg) 3. ÄnderungsTV-Ä Delitzsch/Eilenburg 11. Januar 2018 Zwischen

Mehr

Rundschreiben 18/2005

Rundschreiben 18/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 12.12.2005 050 Rundschreiben 18/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte

Mehr

FAQ zum Jahrestabellenentgelt DB Konzern ab 2016: Du bestimmst, wie du dein Entgelt bekommen willst!

FAQ zum Jahrestabellenentgelt DB Konzern ab 2016: Du bestimmst, wie du dein Entgelt bekommen willst! Tarif FAQ zum Jahrestabellenentgelt DB Konzern ab 2016: Du bestimmst, wie du dein Entgelt bekommen willst! Zum 1. Januar 2016 verändert die Deutsche Bahn ihre Entgelttabellen. Es wird dann für jede/n Arbeitnehmer/in

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Rundschreiben 9/2005

Rundschreiben 9/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 06.09.2005 050 Rundschreiben 9/2005 I. Tarifvertrag zur Aufhebung von Tarifverträgen, die die Regelung der Rechtsverhältnisse

Mehr

Fragen und Antworten zur Tarifeinigung mit der TdL vom 17. Februar 2017

Fragen und Antworten zur Tarifeinigung mit der TdL vom 17. Februar 2017 Fragen und Antworten zur Tarifeinigung mit der TdL vom 17. Februar 2017 1. Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten 1.1 Wie steigen die Entgelte? Die Entgelte der Auszubildenden und der Praktikantinnen/Praktikanten

Mehr

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015

Mehr

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der.

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der. Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar 2008 zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG vertreten durch den Vorstand und dem

Mehr

Gemeinsam ZugKunft bewegen Forderungen Tarifrunde 2014

Gemeinsam ZugKunft bewegen Forderungen Tarifrunde 2014 Gemeinsam ZugKunft bewegen Rückblick zu bestehenden Forderungen Beschlüsse aus folgenden Gremien: Generalversammlung 2012 a.o. Generalversammlung 2013 Hauptvorstand Bundestarifkommission Außerdem Ideen,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 23. April zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 23. April zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 23. April 2012 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische

Mehr

Information zum. Flächentarifvertrag für die Sozialwirtschaft im Land Brandenburg

Information zum. Flächentarifvertrag für die Sozialwirtschaft im Land Brandenburg An die Beschäftigten in Betrieben der Paritätischen Tarifgemeinschaft [PTG] im Land Brandenburg Nr. 7 Information zum Flächentarifvertrag für die Sozialwirtschaft im Land Brandenburg zwischen der Paritätischen

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Verhandlungsergebnis der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern. AVR - Bayern

Verhandlungsergebnis der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern. AVR - Bayern Verhandlungsergebnis der der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern AVR - Bayern Einleitung Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24. November 06

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.

Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit. Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese

Mehr

Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD

Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: 24.10.2006 Lfd. B Positive Abweichungen TV-L vom TVöD 1 1 Protokollerklärung zu Absatz 3 Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren bei Neuverträgen vom TV-L erfasst 2

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier erzeugenden Industrie (abgeschlossen zwischen BAP und IG BCE) TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Tarifabschluss 2017

Häufig gestellte Fragen zum Tarifabschluss 2017 Häufig gestellte Fragen zum Tarifabschluss 2017 I. Fragen und Antworten zum TV EntgO-L I.1. I.2. I.3. I.4. I.5. Ab wann gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung der Lehrkräfte

Mehr

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015

Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-

Mehr

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Verhandlungsergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Verhandlungsergebnis vom

Mehr

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg Änderungs- und Konkretisierungstarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe im Autoumschlag der Autoterminals in den deutschen Seehäfen gültig ab 01.04.2016 Zwischen dem und der wird

Mehr

Sehr geehrte Frau / geehrter Herr,

Sehr geehrte Frau / geehrter Herr, Thüringer Finanzministerium Postfach 90 04 61 99107 Erfurt Information zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 zwischen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche

Mehr

GdP - Direktionsgruppe Bundesbereitschaftspolizei Niedervellmarsche Straße Fuldatal

GdP - Direktionsgruppe Bundesbereitschaftspolizei Niedervellmarsche Straße Fuldatal TARIF-Info GdP Direktionsgruppe Bundesbereitschaftspolizei Ausgabe 1/2008 GdP - Direktionsgruppe Bundesbereitschaftspolizei Niedervellmarsche Straße 50 34233 Fuldatal Tel.: Fax: Email: Web: 0561 8708071

Mehr

Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)

Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Zulagen und Vergütungen für Tarifkräfte im Bereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr-TVe) - Stand Mai 2013

Zulagen und Vergütungen für Tarifkräfte im Bereich der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge (FGr-TVe) - Stand Mai 2013 Für alle Unternehmen im Geltungsbereich des BasisTV (u.a. DB Netz AG, DB Regio AG, DB Fernverkehr AG, DB Schenker Rail Deutschland AG, DB Station&Service AG), mit Ausnahme der Unternehmen mit Funktionsspezifischen

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen 1 Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv EVG) 2 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich

Mehr

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33 Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen

Mehr