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1 FFH-Vorprüfungen zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Hanstedt und zum Bebauungsplan Uhlenbusch, Hanstedt der Gemeinde Hanstedt Anlage zur Begründung Auftraggeber: Gemeinde Hanstedt Rathausstr Hanstedt Auftragnehmer: Stiftstr Hannover Bearbeiter: Projektleitung: Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dietrich Kraetzschmer Dipl.-Ing. Dietrich Kraetzschmer, M.Sc. Anja Krause Hannover, im September 2012

2 FFH-Vorprüfungen zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Hanstedt und zum Bebauungsplan Uhlenbusch, Hanstedt der Gemeinde Hanstedt Inhaltsverzeichnis 1 Überblick Vorprüfung FFH-Gebiet und EU-Vogelschutzgebiet (DE ) Gebietsbeschreibung gemäß Standarddatenbogen Vorhabensbeschreibung Prognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete DE Ergebnis... 5 ii

3 1 Überblick Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenbusch, Hanstedt sind die Pläne eines Investors, die ehemals durch den Landkreis Harburg als Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung genutzte Anlage Uhlenbusch einer Sondernutzung als Hotelanlage mit Reiterhof zuzuführen. Das Plangebiet grenzt auf seiner westlichen Seite direkt an das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide, welches zugleich als FFH- und EU-Vogelschutzgebiet (DE ) Lüneburger Heide in den Landkreisen Harburg und Heidekreis Bestandteil der Natura Flächenkulisse in Niedersachsen ist (vgl. Abbildung S.5). Aufgrund dieser Lage ist gemäß 1a Abs. 4 BauGB in Verb. mit 31 ff. BNatSchG bezogen auf die beiden genannten Natura 2000 Schutzgebiete eine FFH Vorprüfung erforderlich. Die Vorprüfung stellt einen ersten Schritt einer Prüfkaskade dar. Die Regelungen des Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren nationale Umsetzung in 34 BNatSchG beinhalten bestimmte stufenweise zu bewältigende Prüfschritte und Rechtsfolgen. Im Wesentlichen umfasst dies die Aufgabe, zu überprüfen, inwieweit ein Natura 2000-Gebiet durch Pläne wie u. a. die Änderung eines F-Plans oder Projekte (allein oder im Zusammenwirken mit anderen Planungen oder Projekten) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die Prüfung der potenziellen Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete erfolgt an Hand der für das FFH- und Vogelschutzgebiet festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele unter Verwendung der für den Bereich Uhlenbusch vorliegender Kartierungen. Da für das betroffene FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiet DE ein gemeinsames Datenblatt besteht und die Umsetzung für beide Gebiete durch das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide erfolgt ist, erfolgt eine gemeinsame Vorprüfung. 2 Vorprüfung FFH-Gebiet und EU-Vogelschutzgebiet (DE ) 2.1 Gebietsbeschreibung gemäß Standarddatenbogen Fläche: Kurzcharakteristik: Schutzwürdigkeit: Gefährdung: ,00 ha Ausgedehnte Sandheiden mit Wacholderbeständen (größtes u. bedeutendstes Gebiet Deutschlands), außerdem Moorheiden, Hoch- und Übergangsmoore, bodensaure Eichen- und Buchenwälder, Still- und Fließgewässer u.a. Zwischen Kernflächen großfl. Nadelholzforsten. Sehr wertvoller Biotopkomplex aus Heiden, Mooren, Wäldern und Gewässern. Eines der größten Reliktvorkommen des Birkhuhns im Tiefland. Brutplatz für Charakterarten der halboffenen Heidelandschaften, Vorkommen zahlreicher gefährdeter Arten. Historische Heidelandschaft in beispielhafter Ausprägung. Geowissenschaftlich bedeutsame Moore und Landschaftsformen eiszeitlicher Entstehung. Heiden teilweise durch Verbuschung und Vergrasung beeinträchtigt, Grundwasserentnahme, Moore z.t. durch Entwässerung und früheren Torfabbau beeinträchtigt, großflächig Forste aus standortfremden Arten (z.b. Douglasie). Tourismus u.a. 1

4 Schutz- und Erhaltungsziele Als Erhaltungsziele sind der Schutz und die Entwicklung der Vorkommen von Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie und von Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie anzusehen. Der Standarddatenbogen enthält keine weiter gehenden Hinweise auf Erhaltungsziele. Der Landkreis Harburg [UNB LK Harburg 2011] definiert folgende Erhaltungsziele zur Umsetzung der FFH-Richtlinie: Erhalt der offenen Heideflächen Erhalt und Entwicklung naturnaher (alt- und totholzreicher) Waldbestände auf Teilflächen Erhalt und Entwicklung strukturreicher Waldränder Erhalt und Entwicklung naturnaher Hoch- und Übergangsmoore Beruhigung und Besucherlenkung in Lebensräumen störungsempfindlicher Vogelarten Arten nach Anhängen Vogelschutzrichtlinie (Fett gedruckte Arten sind Brutvögel) Arten vegetationsarmer Ufer: Enten/Rallen/Gänse/ Schwäne/Säger/ Taucher: Charadrius dubius [Flußregenpfeifer] Anas crecca [Krickente] Feld und Wiesenbrüter: Fasanenartige: Gehölzarten: Sonstige Arten: Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie Amphibien Anthus campestris [Brachpieper], Caprimulgus europaeus [Ziegenmelker], Emberiza hortulana [Ortolan], Gallinago gallinago [Bekassine], Lullula arborea [Heidelerche], Motacilla flava [Schafstelze], Numenius arquata [großer Brachvogel], Oenanthe oenanthe [Steinschmätzer], Tringa ochropus [Waldwasserläufer], Vanellus vanellus [Kiebitz] Coturnix coturnix [Wachtel], Crex crex [Wachtelkönig], Tetrao tetrix ssp. Tetrix [Birkhuhn] Aegolius funereus [Raufußkauz], Dryocopus martius [Schwarzspecht], Falco subbuteo [Baumfalke], Jynx torquilla [Wendehals], Lanius collurio [Neuntöter], Lanius excubitor [nördlicher Raubwürger], Milvus milvus [Rotmilan], Pernis apivorus [Wespenbussard], Phoenicurus phoenicurus [Gartenrotschwanz], Saxicola rubetra [Braunkehlchen], Saxicola torquata [Schwarzkehlchen], Scolopax rusticola [Waldschnepfe] Ciconia nigra [Schwarzstorch] Circus cyaneus [Kornweihe], Circus pygargus [Wiesenweihe] Triturus cristatus [Kammmolch] Fische Cottus gobio [Groppe], Lampetra planeri [Bachneunauge] Libellen Leucorrhinia pectoralis [Große Moosjungfer] Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie (prioritäre Lebensräume mit * gekennzeichnet) Hoch und Niedermoore Wälder Natürliches und naturnahes Grasland Dünen an Meerküsten und im Binnenland Gemäßigte Heideund Buschvegetation Hartlaubgebüsche Süßwasserlebensräume Lebende Hochmoore(*), Renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken mit Schnabelbinsen- Gesellschaften Moorwälder(*), Auenwälder(*), Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche, Hainsimsen-Buchenwälder, Atlantische bodensaure Buchen- Eichenwälder mit Stechpalme Feuchte Hochstaudenfluren, Magere Flachland-Mähwiesen Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen, Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendüne Feuchte Heiden mit Glockenheide, Trockene Heiden Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften, 2

5 Dystrophe Stillgewässer 2.2 Vorhabensbeschreibung Lage: Flächengröße: LK Harburg, Gemeinde Hanstedt rd. 11 ha Lage zum FFH- und Vogelschutzgebiet Das Plangebiet liegt außerhalb des Natura 2000-Gebietes, grenzt jedoch östlich in einer Länge von ca. 500 m direkt an das Gebiet an. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Das rd. 11 ha große Gelände ist im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hanstedt derzeit als Wald bzw. als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung soziale und gesundheitliche Einrichtungen festgelegt. Die Samtgemeinde Hanstedt führt derzeit die 38. Änderung des Flächennutzungsplans durch, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans zu schaffen. Insgesamt sollen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa 12 neue Gebäude entstehen, die für einen Hotel- bzw. Reitbetrieb genutzt werden. Dafür wird eine Fläche von rd. 4,8 ha als Sonstiges Sondergebiet im der Zweckbestimmung Hotel und Reiterhof festgesetzt. Es stehen 4 Baufenster zur Verfügung. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,15 dürfen insgesamt etwa 7.300m 2 durch die Hauptnutzung versiegelt werden. Aktuelle Nutzungen des Plangebietes: Die Fläche unterliegt zurzeit keiner intensiven Nutzung, die vorhandenen Gebäude wurden bereits vor längerer Zeit aufgegeben. Ein vorhandenes Wegesystem, Stellplätze und Parkflächen, Gebäude sowie Mauern und Treppen im Außengelände zeugen von einer intensiven Nutzung in der Vergangenheit. Zurzeit findet lediglich eine Nutzung der Grünflächen und der Wege durch Erholungssuchende statt. Der Waldbestand auf dem Gelände wird aktuell nicht forstwirtschaftlich genutzt. In der Nachbarschaft zum Plangebiet sind bereits unterschiedliche freizeitorientierte Nutzungen vorhanden. Süd-östlich gelegen befindet sich ein Reiterhof (Reiterzentrum Hanstedt) mit aktivem Reitbetrieb auf dem Hof, aber auch in der nahen Umgebung. Östlich der Fläche liegt das Waldschwimmbad von Hanstedt, das durch die Bevölkerung der umliegenden Gemeinden sowie Besucher / Feriengäste genutzt wird. Der gesamte Bereich wird für landschaftsbezogene Erholung bzw. Tourismus genutzt. Innerhalb des FFH-Gebietes verlaufen Wander- und Reitwege. 2.3 Prognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete DE Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie, insbesondere die prioritären Lebensräume, werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt, da das Plangebiet außerhalb des Natura 2000 Gebietes liegt. Des Weiteren beinhaltet die Planung keine Maßnahmen, die zu Grundwasserabsenkung, Entwässerung oder Schad- und Nährstoffeinträgen auf angrenzenden Flächen führen könnten oder andere Eingriffe, welche die Lebensraumtypen im angrenzenden Schutzgebiet indirekt erheblich beeinträchtigen könnten. Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie Im Natura 2000 Gebiet kommen keine prioritären Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie vor. Im Nachfolgenden werden die im Schutzgebiet vorkommenden Arten nach Anhang II FFH-RL auf eine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung durch die Planung hin betrachtet. Amphibien: Im Plangebiet selber kommen keine Stillgewässer vor. Lediglich nördlich außerhalb des Plangebietes existieren Stillgewässer, die im Rahmen einer 2010 durchgeführten faunistischen Kartierung auf ein Amphibienvorkommen hin untersucht wurden. In einem der Stillgewässer konnten 2 Arten nachgewiesen werden, Laichballen vom Grasfrosch Rana temporaria und Laichschnüre von der Erdkröte Bufo bufo. Diese Arten finden sich nicht in Anhang II der FFH-Richtlinie. Das angrenzende FFH-Gebiet hat eine besondere Bedeutung für den Kammmolch, ein Vorkommen des Kammmolches im Untersuchungsgebiet konnte durch die Kartierung jedoch nicht festgestellt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Art durch die Planung kann somit ausgeschlossen werden. 3

6 Fische: Zu den Gefährdungsursachen der aquatischen Fischarten Groppe und Bachneunauge zählen die Unterbrechung der Fließgewässervernetzung, Wanderhindernisse sowie die Verschlechterung der Gewässergüte durch Schadstoff-/ Nährstoffeinträge. Beide Fischarten sind an Gewässerstrukturen als Habitate gebunden. Die nächste potenzielle Habitatstruktur, ein naturnaher Bach, liegt in ca. 150m Entfernung südlich des Plangebietes, weswegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arten durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist. Des Weiteren sind indirekte erhebliche Beeinträchtigungen der Gewässergüte durch potenzielle Pestizidund Nährstoffeinträge ebenfalls auszuschließen, da die Planung keine verstärkten Stoffeinträge vorsieht. Libellen: Das FFH Gebiet hat eine besondere Bedeutung für die große Moosjungfer. Die Libellenart nutzt Moorgewässer und insbesondere dichte vertikale Vegetation an Gewässern (bspw. Seggen- und Binsenhalme) als Habitatstrukturen. Da keine moorartigen Gewässer- und geeignete Lebensraumstrukturen in der näheren Umgebung zur angrenzenden Planungsfläche zu finden sind, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Moosjungfer ausgeschlossen werden. Arten nach Anhängen Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) Im Nachfolgenden werden die im Schutzgebiet vorkommenden Arten nach den Anhängen der Vogelschutz-Richtlinie auf eine potenziell erhebliche Beeinträchtigung durch das angrenzende Vorhaben hin betrachtet. In der 2010 durchgeführten avifaunistischen Kartierung konnte keine der im angrenzenden Vogelschutzgebiet vorkommenden Arten nach Anhängen der VS-RL im Plangebiet nachgewiesen werden. Ein Grund dafür liegt für einige der Vogelgruppen im Fehlen von geeigneten Habitatstrukturen im bzw. um das Plangebiet herum. Dazu zählen die Arten vegetationsarmer Ufer, Enten sowie Feld- und Wiesenbrüter. Für diese Arten kann eine erhebliche Beeinträchtigung generell ausgeschlossen werden. Für fasanenartige Vogelarten bietet das Plangebiet mit offenen bis halboffenen Flächen zwar potenzielle Habitatstrukturen, im Rahmen der avifaunistischen Kartierung konnte keine dieser Arten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Das Birkhuhn hat zwar einen weiten Aktionsradius von max. 25 km, Sandheidenflächen als potenzielle Habitate liegen jedoch in weiter Entfernung zur Planungsfläche. Wesentliche Gefährdungsursachen für diese Vogelgruppe, wie Habitatfragmentierung, Grünlandumbruch, Störungen in Brutgebieten sowie Vertreibung von Balzplätzen durch Massentourismus und touristische Erschließungen durch die Planung können ausgeschlossen werden. Das Plangebiet soll zwar der Erholungs- bzw. Sportnutzung dienen, es erfolgt jedoch keine über das Gebiet selber hinaus gehende touristische Erschließung innerhalb des Natura Gebietes. Der geplante Reitsportbetrieb erfolgt, soweit außerhalb des Plangebietes, ausschließlich auf Wegen. Für die Intensität der ausgeübten Erholungsnutzung innerhalb des Natura 2000 Gebietes können sich aufgrund dessen und wegen der bereits bestehenden Reitnutzung keine grundlegenden Änderungen ergeben. erhebliche Beeinträchtigungen durch die Planung können ausgeschlossen werden. Vogelarten der Gruppe Gehölzarten nutzen gehölzreiche Habitatstrukturen, meist an Waldrändern oder auch an halboffenen Flächen und Lichtungen. Das Plangebiet bietet zwar potenzielle Habitatstrukturen an, im Rahmen der avifaunistischen Kartierung konnten im Gebiet keine der aus dieser Gruppe geschützten Arten im Plangebiet und den angrenzenden Teilen des Natura Gebietes nachgewiesen werden. Zudem können die größten Gefährdungsursachen für diese Vogelgruppe, wie Habitatverlust durch waldbauliche Maßnahmen, Zerschneidung, Störungen und Beunruhigungen während der Brut (bspw. durch Freizeitnutzung), sowie Entwässerungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Es kommt im Rahmen der Planung zwar zu waldbaulichen Maßnahmen im Plangebiet, die jedoch nur kleinflächig auf dem Gelände durchgeführt werden, die Schutzgebietsfläche ist nicht davon betroffen. Bauliche Tätigkeiten, von denen Störreize ausgehen könnten, finden ebenfalls ausschließlich im Plangebiet statt. Lediglich während der Bauphase kann es temporär zu optischen und insbesondere akustischen Störreizen kommen. Deren Auswirkungen auf Randbereiche des Schutzgebiets können aufgrund des Fehlens relevanter Artenvorkommen (aufgrund der Ergebnisse der avifaunistischen Kartierung) nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der auf diese Arten bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele führen. Die Sonstigen Arten Schwarzstorch, Korn- und Wiesenweihe konnten durch die avifaunistische Kartierung nicht auf der Untersuchungsfläche nachgewiesen werden. Im Plangebiet sowie dessen direktem Umfeld sind zudem keine potenziell geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate dieser Arten zu finden. Für die beiden Arten Korn- und Wiesenweihe stellen Grünland, feuchte Wiesen und Auen sowie Moore und Heiden geeignete Habitate dar. Der Schwarzstorch ist stark an Wasserflächen, Feuchtwiesen und Sümp- 4

7 fe als Nahrungshabitate sowie an großflächig störungsarme alte Waldbestände als Bruthabitat gebunden. Derartige Habitate kommen im Planungsgebiet nicht vor. Somit kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Arten ausgeschlossen werden. 2.4 Ergebnis Das Vorhaben stellt keine erhebliche Änderung gegenüber der bestehenden Nutzung des Plangebiets dar. Das Gelände diente bereits in der Vergangenheit der Erholungsnutzung. Dieser baurechtlich gesicherte Charakter der Fläche soll auch in Zukunft Bestand haben und nur unwesentlich verändert werden. Da das Plangebiet lediglich an das FFH-und Vogelschutzgebiet angrenzt, gehen keine Schutzgebietsflächen verloren. Des Weiteren wird für die notwendige Flächeninanspruchnahme kein prioritärer Lebensraumtyp beansprucht. Das bestehende Straßen- bzw. Wegenetz wird zukünftig genutzt, sodass der Bau von zusätzlichen Erschließungsstraßen entfällt. Eine veränderte Nutzung wirkt sich nicht nachteilig auf die Lebensraumtypen aus, da die geplanten baulichen Veränderungen sowie die aktiv genutzten Flächen in einem Abstand von mindestens 20 m zur Grenze des Natura Gebietes stattfinden. Artvorkommen können ebenfalls nicht durch das Vorhaben erhebliche beeinträchtigt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch die zukünftige erfolgende Erholungsnutzung außerhalb des Plangebiets kann ausgeschlossen werden, da eine entsprechende Nutzung in diesen Bereichen bereits etabliert ist, deren Art und Intensität durch die Planung nicht maßgeblich verändert wird. Während der Bauphase kann es temporär zu akustischen und optischen Störreizen innerhalb des Plangebietes kommen. Diese liegen in einem gewissen Abstand zur Schutzgebietsfläche und können allenfalls einen schmalen Randbereich betreffen. Aufgrund ihrer Kurzfristigkeit und angesichts des Fehlens relevanter Artvorkommen sind erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen. Die Kohärenz des Netzes Natura 2000 ist ebenfalls nicht gefährdet, da durch die Planung keine Zerschneidungsoder Barrierewirkung zu befürchten ist. Somit kann insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für das FFH- und Vogelschutzgebiet DE Lüneburger Heide ausgeschlossen werden. 5

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