GA Seite 1 (Stand 12/2014) 153. Änderungen

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1 GA Seite 1 (Stand 12/2014) 153 Aktualisierung, Stand 12/2014 Wesentliche Änderungen a) Änderung des 153 Abs. 3 SGB III Änderungen Mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom (in Kraft ab ) erfolgte die Änderung des 153 Abs. 3 S. 1 SGB III, wonach die arbeitsförderungsrechtliche Beachtlichkeit des Steuerklassenwechsels bei Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar ist. Änderungen in der Verwaltungspraxis ergeben sich hieraus nicht, da das Verfahren mit der Aktualisierung der GA Stand: 08/2013 geregelt wurde. - Gesetzestext b) Merkblatt zur Steuerklassenwahl Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 wird zur Verfügung gestellt. - Anlage 2 Aktualisierung, Stand 12/2013 Wesentliche Änderungen a) Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2014 Aufgrund des ELStAM-Verfahrens (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) kann die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine für die Jahre 2011/2012/2013 ausgestellte Ersatzbescheinigung für Ansprüche ab dem Kalenderjahr 2014 nicht mehr als Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind daher ab 2014 berücksichtigen: wie folgt zu Stimmen die diesbezüglichen Angaben im Antrag sowie in der Arbeitsbescheinigung überein, ist dies für den Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale grundsätzlich ausreichend. Im Ausnahmefall kann jedoch Anlass bestehen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzuklären; dies gilt insbesondere bei folgenden Konstellationen: - die Angaben im Antrag weichen von den entsprechenden Eintragungen in der Arbeitsbescheinigung ab - für das laufende Kalenderjahr liegt keine Arbeitsbescheinigung vor und eine Gesamtbetrachtung der Angaben der Arbeitslosen/des Arbeitslosen ergibt Anlass zu begründenden Zweifeln - für das laufende Kalenderjahr liegt keine Arbeitsbescheinigung vor und es soll ein Faktor berücksichtigt werden.

2 GA Seite 2 (Stand 12/2014) 153 In diesen Fällen soll die Arbeitslose / der Arbeitslose aufgefordert werden, die Lohnsteuerabzugsmerkmale in geeigneter Form nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist insbesondere eine Mitteilung / Bescheinigung des Finanzamts über die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sofern die Arbeitslose / der Arbeitslose stattdessen einen PDF-Ausdruck aus dem ElsterOnline-Portal (Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte) vorlegt, kann dieser im Einzelfall ebenfalls als Nachweis anerkannt werden. Eine Lohnsteuerbescheinigung, die vom Arbeitgeber gem. 41b EStG auszustellen ist, kann gleichfalls als Nachweis berücksichtigt werden. - GA 2.1 Abs. 4 b) Faktorverfahren zum Jahreswechsel Die Wirksamkeit eines Faktors nach 39f EStG ist längstens auf das Kalenderjahr begrenzt. Übergangsweise konnte der Faktor bislang über das Jahresende hinaus berücksichtigt werden. Ab dem Jahreswechsel 2013/2014 entfällt die Übergangsregelung. Sofern ab dem Folgejahr ein Faktor berücksichtigt werden soll, muss der für das Folgejahr gültige Faktor von der Arbeitslosen / dem Arbeitslosen mit einer Mitteilung / Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen werden (vgl. Verfahrensinformation SGB III vom OS / / ). - GA 2.1 Abs. 3 c) Automatisierte Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und Ausschluss des Arbeitgebers vom Abruf der ELStAM Melderechtliche Änderungen des Familienstandes (z. B. Eheschließung, dauerndes Getrenntleben, Scheidung, Tod, Auslandssachverhalte) werden von den Meldebehörden automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in der ELStAM-Datenbank (Datenbank für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) gespeichert. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung die Steuerklassen bei Änderung des Familienstandes automatisiert zu bilden und zu ändern. Eine automatisierte Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist derzeit im ELStAM-Verfahren von der Finanzverwaltung noch nicht umgesetzt. Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Weiterleitung der Änderung von melderechtlichen Daten von der Meldebehörde an die Finanzverwaltung nicht gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an die Agentur für Arbeit bewirkt. Die Arbeitslose / der Arbeitslose ist weiterhin zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung verpflichtet. Die Merkblätter 1 und 6, die Gesprächsleitfäden/Arbeitshilfen SGB III und das Informationsangebot der BA im Internet werden entsprechend ergänzt. Ist der Arbeitgeber vom Abruf der ELStAM ausgeschlossen, hat dieser den Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse VI durchzuführen und diese Lohnsteuerklasse in der Arbeitsbescheinigung anzugeben. In solchen Fällen

3 GA Seite 3 (Stand 12/2014) 153 soll der Sachverhalt aufgeklärt werden und von der Arbeitslosen / dem Arbeitslosen eine Mitteilung / Bescheinigung des Finanzamtes über die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abverlangt werden. - GA 2.3 und GA GA d) Merkblatt zur Steuerklassenwahl Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 wird zur Verfügung gestellt. - Anlage 2 Aktualisierung, Stand 08/2013 Wesentliche Änderungen a) Steuerklassen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom (2 BvR 909/06) den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) setzt den o. g. Beschluss im Einkommensteuerrecht um. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat auch Auswirkungen auf die Anwendung der arbeitsförderungsrechtlichen Regelung zum Steuerklassenwechsel ( 153 Abs. 3 SGB III). Im Vorgriff auf die geplante Änderung des 153 Abs. 3 SGB III ist auf Hinweis des BMAS diese Vorschrift bereits in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner anzuwenden. Eingetragene Lebenspartnerschaften können nunmehr das Ehegattensplitting und die damit verbundenen Lohnsteuerklassenkombinationen ggf. mit Faktor wählen. Die Änderung der Lohnsteuerklasse bzw. der Lohnsteuerklassenwechsel ist unter den Voraussetzungen des 153 Abs. 2 bzw. 3 SGB III - soweit nachgewiesen - zu berücksichtigen. Die geänderte Weisungslage ist ab sofort bei Entscheidungen über Leistungsansprüche anzuwenden. Bei den in Frage kommenden Fällen, über die am noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden war, ist die Höhe des Arbeitslosengeldes rückwirkend unter den Voraussetzungen des 44 SGB X, in den bestands- oder rechtskräftigen Fällen frühestens ab nach 44 Abs. 1 SGB X i. V. m. 330 Abs. 1 SGB III zu korrigieren. Führt die als Lohnsteuerabzugsmerkmal geänderte Lohnsteuerklasse zu einem geringeren Leistungsanspruch, ist die teilweise Aufhebung/Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Zukunft bzw. Vergangenheit zu prüfen.

4 GA Seite 4 (Stand 12/2014) 153 Bis zur Umsetzung im IT-Verfahren COLIBRI sind die Warnhinweise zu ignorieren. - GA 1.2 Abs. 2a - GA 2.1 Abs. 3 - GA GA Anlage1: Sachverhalte zum Faktorverfahren b) Ergänzung der Nachweismöglichkeiten für Lohnsteuerabzugsmerkmale Das Finanzamt kann bei antragsbezogenen Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuerkarte berichtigen. - GA 2.1 Abs. 4 c) Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl - Stand: das einen erhöhten Grundfreibetrag berücksichtigt, wird gegen das bisherige für das Jahr 2013 ausgetauscht. - Anlage 2 Aktualisierung, Stand 12/2012 Wesentliche Änderungen a) Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale und Sachverhalte mit Faktorverfahren Im Jahr 2013 wird im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Papierverfahren auf das elektronische Verfahren umgestellt: Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereit. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen, sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Diese sind anzuwenden, bis das Bundeszentralamt für Steuern dem Arbeitgeber geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt. Arbeitgeber sind verpflichtet die Lohnsteuerabzugsmerkmale in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden im Jahr 2013 zwei Verfahren zugelassen: - Papierverfahren Die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung ist mit ihren Eintragungen in 2013 weiterhin anzuwenden; so dass die Eintragungen zu Lohnsteuerklasse/Faktor weiterhin zu berücksichtigen sind. Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitgeber mit einem Ausdruck der ELStAM der Finanzverwaltung oder der

5 GA Seite 5 (Stand 12/2014) 153 Besonderen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug des Finanzamtes nachzuweisen. - elektronisches Verfahren Für die Zeit nach dem erstmaligen Abruf entfällt die Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung; dem Lohnsteuerabzug sind grundsätzlich die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen. Antragsgebundene Eintragungen/Freibeträge (z. B. Faktor nach 39f EStG) werden nur berücksichtigt, wenn diese für das Jahr 2013 beantragt worden sind. - GA 2 b) Merkblatt zur Steuerklassenwahl Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 wird zur Verfügung gestellt. - Anlage 2 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg Archiv weiterhin zur Verfügung.

6 GA Seite 6 (Stand 12/2014) Leistungsentgelt (In der ab geltenden Fassung) Gesetzestext (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, 2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und 3. der Solidaritätszuschlag. Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt: 1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach 243 des Fünften Buches, 3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches. (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. (3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn 1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder 2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des

7 GA Seite 7 (Stand 12/2014) 153 Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

8 GA Seite 8 (Stand 12/2014) 153 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 12/ Aktualisierung, Stand 08/ Aktualisierung, Stand 12/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Leistungsentgelt... 6 Inhalt... 8 Stichwortverzeichnis... 9 Geschäftsanweisungen Ermittlung des Leistungsentgelts Sozialversicherungspauschale Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Lohnsteuerabzugsmerkmale Regelfall Sonderfälle Besonderheit bei Personen, für die keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet sind Besonderheiten bei der Lohnsteuerklasse VI Lohnsteuerklassenänderung Lohnsteuerklassenwechsel Anlage... 19

9 GA Seite 9 (Stand 12/2014) 153 Stichwortverzeichnis Alg-PC Arbeitshilfe (153.2) Befristung des Faktors (153.11b) beschränkt Lohnsteuer- pflichtige (153.13) fiktive Lohnsteuerklasse (153.12) freiwillige Änderung der Lstkl (153.16) Leistungsentgelt (153.1) Lohnausfall (153.24) Lohnsteuer - Änderungen (153.7) Lohnsteuer - Freibeträge (153.6) Lohnsteuer - Faktor (153.6a) Lohnsteuer - Programmablaufplan (153.5) Lohnsteuerabzugsmerkmale (153.11c) Lohnsteuerklasse VI (153.14) Lohnsteuerklassenänderung (153.15) Lohnsteuerklassenwechsel (153.20) Lohnsteuerklassenwechsel - in günstigere Steuerklassenkombination (153.23) Lohnsteuerklassenwechsel - Information (153.19) Lohnsteuerklassenwechsel - spätere Zweckmäßigkeit (153.25) Lohnsteuerklassenwechsel - Wirksamkeit (153.21) Lohnsteuerklassenwechsel - zweckmäßiger (153.22) Lohnsteuerklassenwechsel - zwischen Leistungsbeziehern (153.26) Lstkl III nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (153.17) Solidaritätszuschlag (153.8) Solidaritätszuschlag - Freibeträge (153.10) Solidaritätszuschlag - Vergleich (153.9) Solidaritätszuschlag - Faktor (153.10a) Sozialversicherungspauschale (153.4) Steuerklassenwechsel / Faktorverfahren (153.27) Tabellen zur Steuerklassenwahl 2010 ( a) Tatbestandswirkung der Lohnsteuerklasse (153.11) Tatbestandswirkung des Faktors (153.11a) unbesetzt (153.3) Verpflichtung zur Änderung der Lstkl / automatisierte Änderung (153.18)... 15

10 GA Seite 10 (Stand 12/2014) 153 Geschäftsanweisungen 1. Ermittlung des Leistungsentgelts Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Das Leistungsentgelt wird ermittelt, in dem das Bemessungsentgelt ( 151) um pauschalierte Abzüge nach 153 Abs. 1 vermindert wird. Individuell geringere (z.b. aufgrund von Steuerfreibeträge) Abzüge gehen nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts ein. (2) Zur Ermittlung des Leistungsentgelts und der Leistungssätze steht die Alg-PC-Arbeitshilfe zur Verfügung. unbesetzt Leistungsentgelt (153.1) Alg-PC Arbeitshilfe (153.2) unbesetzt (153.3) 1.1 Sozialversicherungspauschale Stand: Aktualisierung 04/2012 Das Ergebnis der Berechnung ist gem. 338 Abs. 2 zu runden. Beispiel: Bemessungsentgelt: 65,35 Als Sozialversicherungspauschale ist ein Betrag von 13,72 (65,35 x 21/100 = 13,7235) zu berücksichtigen. Sozialversicherungsp auschale (153.4) 1.2 Lohnsteuer Stand: Aktualisierung 08/2013 (1) Gem. 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ist der Programmablaufplan maßgebend, der vom Bundesministerium für Finanzen zur Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gegeben wird. (2) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer bleiben gem. 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmer beanspruchen kann, außer Betracht [z. B. Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG), Kinderfreibetrag ( 32 Abs. 6)]. (2a) Haben die Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerschaft das Faktorverfahren gewählt, ist als Abzugsbetrag für die Lohnsteuer ( 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 2) das Ergebnis aus der Multiplikation der Lohnsteuer, die sie sich aus dem Programmablaufplan bei Steuerklasse IV ergibt, und dem Faktor nach 39f EStG zugrunde zu legen. (3) Auch bei späteren Änderungen der Verhältnisse (z. B. Lohnsteuerklassenänderung) ist die Lohnsteuer zu berücksichtigen, die sich nach dem Programmablaufplan ergibt, der für das Jahr der Anspruchsentstehung durch das BMF bekannt gegeben worden ist. Lohnsteuer - Programmablaufplan (153.5) Lohnsteuer - Freibeträge (153.6) Lohnsteuer - Faktor (153.6a) Lohnsteuer - Änderungen (153.7)

11 GA Seite 11 (Stand 12/2014) Solidaritätszuschlag Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Lohnsteuer (Bemessungsgrundlage). Der Solidaritätszuschlag wird nicht erhoben, wenn die Lohnsteuer (Tagesbetrag) in der Lohnsteuerklasse III 5,40 bzw. in den Lohnsteuerklassen I, II, IV bis VI 2,70 nicht übersteigt. Beispiel: Lohnsteuer (Tagesbetrag): 5 - Bei der Ermittlung des Leistungsentgelts ist in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritätszuschlag abzusetzen, da der Betrag von 5,40 nicht überschritten wird. - Bei der Ermittlung des Leistungsentgelts ist in den Lohnsteuerklassen I, II, IV bis VI als Solidaritätszuschlag ein Betrag von 0,27 (= 5 x 5,5 / 100) abzusetzen. Solidaritätszuschlag (153.8) (2) Der Solidaritätszuschlag beträgt nicht mehr als 20 von Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Lohnsteuer (Bemessungsgrundlage) und den in Abs. 1 genannten Freibeträgen. Solidaritätszuschlag - Vergleich (153.9) Beispiel : Lohnsteuer (Tagesbetrag): 3,40 Für die Lohnsteuerklassen I, II, IV bis VI ist als Solidaritätszuschlag ein Betrag von 0,14 [= (3,40-2,70 ) x 20 / 100] abzusetzen, da dieser 5,5 Prozent von 3,40 (0,18 ) unterschreitet. (3) Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlages bleiben gem. 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmer beanspruchen kann, außer Betracht. (4) Ist neben der Steuerklasse IV der Faktor ( 39f EStG) zu berücksichtigen, ist der Abzugsbetrag für die Lohnsteuer nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.v.m. Satz 3 (vgl. GA 1.2 Abs. 2a) Ausgangpunkt für die Berechnung des Solidaritätszuschlages. Beispiel: (Fortsetzung zu Beispiel GA 1.2 Abs. 2a) Bei einem Lohnsteuerabzug nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ivm. Satz 3 von 4,21 ist als Abzugsbetrag nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ivm. Satz 3 ein Wert in Höhe von 0,23 zu berücksichtigen. Berechnung: 5,5 % von 4,21 : 0,23 (vgl. GA 1.3 Abs. 1) 20% des Unterschiedsbetrags von 4,21 und 2,70 : 0,30 (vgl. GA 1.3. Abs. 2) Solidaritätszuschlag - Freibeträge (153.10) Solidaritätszuschlag - Faktor (153.10a)

12 GA Seite 12 (Stand 12/2014) Lohnsteuerabzugsmerkmale 2.1 Regelfall Stand: Aktualisierung 12/2013 (1) Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse hat Tatbestandswirkung, auch wenn die Voraussetzungen für eine andere Lohnsteuerklasse erfüllt sind oder - bis zur Berichtigung - die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse zugunsten des Arbeitslosen unrichtig ist. Die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen regelt 38b EStG. Auf Antrag nachträglich berichtigte fehlerhafte Eintragungen sind auch rückwirkend leistungsrechtlich erheblich. (2) Der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach 39f EStG hat Tatbestandswirkung. Spätere Änderungen sind zu berücksichtigen. (3) Die Wirksamkeit des Faktors nach 39f EStG ist auf das Kalenderjahr begrenzt. Sofern ab dem Folgejahr ein Faktor berücksichtigt werden soll, muss der für das Folgejahr gültige Faktor von der Leistungsempfängerin / dem Leistungsempfänger mit einer Mitteilung / Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen werden. In über den Jahreswechsel laufenden Leistungsfällen, in denen im aktuellen Jahr sowie im Folgejahr ein identischer Faktor bei der Ermittlung der Leistungshöhe berücksichtigt wird, generiert das IT- Verfahren COLIBRI jährlich am eine Bearbeitungsaufforderung mit folgendem Text: "Zum Leistungsfall ist über den Jahreswechsel ein Steuerfaktor eingetragen. Der Leistungsfall ist zu überprüfen." Im IT-Verfahren COLIBRI ist die Lohnsteuerklasse ab dem Folgejahr auf IV zu ändern. Dies bewirkt einen Änderungsbescheid. Zeitgleich ist mit der BK-Vorlage Überprüfung Faktor bei Jahreswechsel (ID 28174) das Vorhandensein eines Faktors für das Folgejahr bei der Leistungsempfängerin / dem Leistungsempfänger abzufragen und ein entsprechender Nachweis abzuverlangen. Tatbestandswirkung der Lohnsteuerklasse (153.11) Tatbestandswirkung des Faktors (153.11a) Befristung des Faktors (153.11b)

13 GA Seite 13 (Stand 12/2014) 153 (4) Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Lohnsteuerklasse und der Faktor nach 39f EStG werden der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung bekannt gegeben (vgl. 39e Abs. 4 6 EStG) und sind vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung zu bescheinigen. Stimmen die diesbezüglichen Angaben im Antrag sowie in der Arbeitsbescheinigung überein, ist dies für den Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale grundsätzlich ausreichend. Im Ausnahmefall kann jedoch Anlass bestehen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzuklären; dies gilt insbesondere bei folgenden Konstellationen: die Angaben im Antrag weichen von den entsprechenden Eintragungen in der Arbeitsbescheinigung ab für das laufende Kalenderjahr liegt keine Arbeitsbescheinigung vor und eine Gesamtbetrachtung der Angaben der Arbeitslosen / des Arbeitslosen ergibt Anlass zu begründenden Zweifeln für das laufende Kalenderjahr liegt keine Arbeitsbescheinigung vor und es soll ein Faktor berücksichtigt werden. In diesen Fällen soll die Arbeitslose / der Arbeitslose aufgefordert werden, die Lohnsteuerabzugsmerkmale in geeigneter Form nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist insbesondere eine Mitteilung / Bescheinigung des Finanzamts über die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dazu ist ein Antrag auf Ausstellung einer solchen Mitteilung/Bescheinigung beim Finanzamt durch die Arbeitslose / den Arbeitslosen erforderlich. Sofern die Arbeitslose / der Arbeitslose stattdessen einen PDF- Ausdruck aus dem ElsterOnline-Portal (Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte) vorlegt, kann dieser im Einzelfall ebenfalls als Nachweis anerkannt werden. Eine Lohnsteuerbescheinigung, die vom Arbeitgeber gem. 41b EStG auszustellen ist, kann gleichfalls als Nachweis berücksichtigt werden. Lohnsteuerabzugsme rkmale (153.11c) 2.2 Sonderfälle Besonderheit bei Personen, für die keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet sind Stand: Aktualisierung 12/2013 (1) Waren für die/den Arbeitslosen zu Beginn des Jahres, in dem der Leistungsanspruch entstanden ist, keine Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet, ist von den hypothetischen Verhältnissen zu Beginn des Jahres auszugehen. Ggf. ist 153 Abs. 3 zu prüfen. fiktive Lohnsteuerklasse (153.12)

14 GA Seite 14 (Stand 12/2014) 153 (2) Für beschränkt Lohnsteuerpflichtige ( 1 Abs. 4 EStG) stellt das für die Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständige Finanzamt auf Antrag für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs weiterhin eine (Papier-) Bescheinigung aus (z.b. bei nichtdeutschen Ehegatten der nichtdeutschen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte). beschränkt Lohnsteuerpflichtige (153.13) Besonderheiten bei der Lohnsteuerklasse VI Stand: Aktualisierung 12/2013 Arbeitgeber haben den Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse VI durchzuführen und diese Lohnsteuerklasse in der Arbeitsbescheinigung anzugeben, wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vom Abruf der ELStAM ausgeschlossen hat ( 39e Abs. 6 EStG). Ist die Lohnsteuerklasse VI in der Arbeitsbescheinigung eingetragen, soll daher der Sachverhalt aufgeklärt werden und von der Arbeitslosen / dem Arbeitslosen eine Mitteilung / Bescheinigung des Finanzamtes über die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abverlangt werden. Die Lohnsteuerklasse VI ist nicht maßgebend, wenn die Arbeitslose / der Arbeitslose gleichzeitig oder nacheinander aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschieden (und ggf. ein Anspruch auf Teil-Alg gem. 162 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b erloschen) ist. Zugrunde zu legen ist die im Falle der Arbeitsaufnahme in Betracht kommende Lohnsteuerklasse, auch wenn eine zuvor versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei weitergeführt wird. Lohnsteuerklasse VI (153.14) 2.3 Lohnsteuerklassenänderung Stand: Aktualisierung 12/2013 (1) Melderechtliche Änderungen des Familienstandes (z. B. Eheschließung, dauerndes Getrenntleben, Scheidung, Tod, Auslandssachverhalte) werden von den Meldebehörden automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in der ELStAM-Datenbank (Datenbank für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) gespeichert. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung die Steuerklassen bei Änderung des Familienstandes automatisiert zu bilden und zu ändern. Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten wird beiden Ehegatten programmgesteuert die Lohnsteuerklasse IV mit Wirkung vom Tag der Eheschließung vergeben. Ehegatten können beim Finanzamt eine abweichende Steuerklassenkombination beantragen. Dies ist kein Steuerklassenwechsel, der nach 153 Abs. 3 zu berücksichtigen ist ( 39 Abs. 6 S. 3,4 EStG). Änderungen der Lohnsteuerklasse wegen geänderter Verhältnisse, z. B. Eheschließung/Gründung einer eingetragenen Lohnsteuerklassenän derung (153.15)

15 GA Seite 15 (Stand 12/2014) 153 Lebenspartnerschaft, können bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres beantragt werden. Der Nachweis begünstigender Sachverhalte kann insbesondere auf andere Weise geführt werden ( 153 Abs. 2 Sätze 2 und 3), wenn eine Steuerklassenänderung nicht mehr möglich ist. (2) Leistungen sind bis zum Tage der Lohnsteuerklassenänderung nicht überzahlt, wenn der Arbeitslose in dem betroffenen Kalenderjahr zu einer Änderung nicht verpflichtet war (z. B. Änderung der Lohnsteuerklasse I in V nach Eheschließung/Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft). (3) Unter den Voraussetzungen des 38b Nr. 3 Buchst. b) und c) EStG i. V. m 2 Abs. 8. EStG gehören Arbeitnehmer für das Kalenderjahr, in dem ihre Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft endet, in die Steuerklasse III. Der Arbeitslose erhält ab Wirksamkeit der Lohnsteuerklassenänderung Alg nach der Lohnsteuerklasse III. (4) Vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an sind Arbeitnehmer zu einer Änderung der Lohnsteuerklasse verpflichtet, die seit einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr - verheiratet sind, - eine eingetragene Lebenspartnerschaft gegründet haben, - dauernd getrennt von ihrem Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin/ihrem Lebenspartner leben, - rechtskräftig geschieden sind. I.d.R. wird diese Änderung durch die Finanzverwaltung automatisiert vorgenommen (derzeit jedoch nicht bei Lebenspartnerschaften). Legt der Arbeitslose einen Nachweis über die Änderung nicht oder nicht unverzüglich vor, ist ihm nach Maßgabe des 66 SGB I Arbeitslosengeld nach der Lohnsteuerklasse V zu zahlen. Holt der Arbeitslose seine Mitwirkungspflichten nach, ist 67 SGB I zu beachten. Für Verwitwete kann die Steuerklasse III maßgebend sein (vgl. 38b Nr. 3 Buchst. b EStG i. V. m. 2 Abs. 8 EStG). Die Weiterleitung der Änderung von melderechtlichen Daten von der Meldebehörde an die Finanzverwaltung bewirkt nicht gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an die Agentur für Arbeit. Die Arbeitslose / der Arbeitslose ist weiterhin zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung verpflichtet. freiwillige Änderung der Lstkl (153.16) Lstkl III nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (153.17) Verpflichtung zur Änderung der Lstkl / automatisierte Änderung (153.18) 2.4 Lohnsteuerklassenwechsel Stand: Aktualisierung 12/2013 (1) Damit ein Lohnsteuerklassenwechsel zu leistungsrechtlichen Konsequenzen führt ( 153 Abs. 3 SGB III i. V. m. 45, 48 SGB X), ist der Betroffene nach der Rechtsprechung des BSG vor dem Wechsel eingehend auf die leistungsrechtlichen Gefahren und eine konkrete Beratungsnotwendigkeit hinzuweisen; der Gefahrenhinweis erfolgt durch Lohnsteuerklassenwe chsel - Information (153.19)

16 GA Seite 16 (Stand 12/2014) 153 a) eine Information zum Lohnsteuerklassenwechsel auf der Kundenmappe-Leistungsgewährung b) Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1, c) einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und d) das Informationsangebot der BA im Intranet. Satz 1 gilt für Lohnsteuerklassenwechsel, die ab dem Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung nach 38 Abs. 1 vorgenommen werden. Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel beraten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin/seines Lebenspartners aufzuklären. (2) Ein Steuerklassenwechsel ist eine Sonderform der Steuerklassenänderung ( 39 Abs. 6 EStG i. V. m. 2 Abs. 8 EStG) innerhalb der Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III für Ehegatten oder für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die beide in einem Dienstverhältnis stehen. Wählen die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ausgehend von der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor), liegt kein Steuerklassenwechsel vor. Ebenso wenig liegt ein Steuerklassenwechsel vor, wenn Ehegatten nach Eheschließung automatisiert die Lohnsteuerklasse IV vergeben wurde und die Ehegatten beim Finanzamt eine abweichende Steuerklassenkombination beantragen ( 39 Abs. 6 S. 3, 4 EStG vgl. auch GA 2.3 Abs. 1). Bezieht ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin/ein Lebenspartner ausschließlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, steht er/sie nicht in einem Dienstverhältnis. (3) Ein Steuerklassenwechsel ist nach Maßgabe des 153 Abs. 3 von dem Tag an - ggf. auch zwischen Jahresbeginn und Entstehung des Anspruchs - zu berücksichtigen, von dem die geänderte Steuerklasse im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden ist (Wirksamkeit). Der Nachweis begünstigender Sachverhalte kann für den Monat Dezember auf andere Weise geführt werden (vgl. GA 2.3 Abs. 1). (4) Die neu eingetragene Steuerklassenkombination entspricht dem Verhältnis der Arbeitsentgelte, wenn sie im Monat ihrer erstmaligen Wirksamkeit nach einer Bescheinigung des Finanzamtes bzw. eines Steuerberaters oder nach der Tabelle zur Steuerklassenwahl (Anlage 2) zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug führt (zweckmäßige Steuerklassenkombination). Dies ist im Übrigen bei der Kombination III/V der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt. Steuerfreiheit von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten bleibt außer Betracht. Lohnsteuerklassenwe chsel (153.20) Lohnsteuerklassenwe chsel - Wirksamkeit (153.21) Lohnsteuerklassenwe chsel - zweckmäßiger (153.22)

17 GA Seite 17 (Stand 12/2014) 153 (4a) Die Anwendung der Tabellen zur Steuerklassenwahl ab dem Jahr 2010 ist auf Sachverhalte begrenzt, in denen die Ehegatten oder die Lebenspartnerinnen/die Lebenspartner jeweils entweder a) in allen Zweigen sozialversichert sind, also rentenversicherungspflichtig und in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung (als Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte) versichert sind oder b) in keinem Zweig sozialversichert sind, also Rentenversicherungsfreiheit und eine private Kranken- und Pflegeversicherung vorliegen, und der Betroffene keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält. In den Tabellen zur Steuerklassenwahl werden diese Sachverhalte als Sozialversicherungspflicht (Buchst. a) und Sozialversicherungsfreiheit (Buchst. b) beschrieben. Wird mindestens ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin/ein Lebenspartner nicht vom Anwendungsbereich der Tabellen zur Steuerkassenwahl erfasst, kann die Zweckmäßigkeit der neu eingetragenen Steuerklassenkombination durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder des Finanzamtes nachgewiesen werden. Sonst ist die Zweckmäßigkeit anhand der Verteilung der Arbeitseinkommen für die Steuerklassenkombination III/V (vgl. Abs. 4 Satz 2) zu prüfen. (5) Ein zweckmäßiger Lohnsteuerklassenwechsel im Sinne des 153 Abs. 3 Nr. 1 liegt auch vor, wenn die neu gewählte Lohnsteuerklassenkombination zwar nicht zum geringsten, aber zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt (BSG-Urteil vom B 7 AL 84/00 R). Tabellen zur Steuerklassenwahl 2010 ( a) Lohnsteuerklassenwe chsel - in günstigere Steuerklassenkombination (153.23) Beispiel: a) Zu Beginn des Jahres Steuerklassenkombination V/III (LE/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner) bei Bruttoeinkommen von /1.200 (LE/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner). Nach Wechsel Steuerklassenkombination IV/IV. Diese Kombination führt zu einem geringeren, nicht aber zum geringsten Lohnsteuerabzug (wäre bei III/V gegeben). Zuordnung zur Steuerklasse IV. b) Zu Beginn des Jahres Steuerklassenkombination V/III (LE/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner) ) bei Bruttoeinkommen von /2.900 (LE/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner). Nach Wechsel Steuerklassenkombination III/V. Diese Kombination führt zu einem geringeren (da Einkommen des LE höher), nicht aber zum geringsten Lohnsteuerabzug (wäre bei IV/IV). Zuordnung zur Steuerklasse III. c) Zu Beginn des Jahres Steuerklassenkombination V/III (LE/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner) ) bei Bruttoeinkommen von /3.100 (LE/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner). Nach Wechsel Steuerklassenkombination III/V. Der geringste Lohnsteuerabzug erfolgt bei der Steuerklassenkombination IV/IV; die gewählte Kombination führt zum höchsten Lohnsteuerabzug (Steuerklasse V für den höher verdienenden). Der Steuerklassenwechsel ist nicht zweckmäßig; es bleibt bei der Zuordnung zur Steuerklasse V.

18 GA Seite 18 (Stand 12/2014) 153 (6) Lohnausfall begründet den - ggf. auch ruhenden - Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung, wenn die dafür maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen, z.b. 137, erfüllt sind. Dann ist das ohne den Lohnausfall maßgebende Arbeitsentgelt nach den Angaben des Arbeitslosen, hilfsweise das der Bemessung der Lohnersatzleistung zugrunde liegende Entgelt, bei der Prüfung nach Abs. 4 heranzuziehen. Steuerfreie Lohnersatzleistungen sind z.b. Alg, Übg, Kug, Krankengeld; dagegen z.b. nicht Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, Berufsunfähigkeitsrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsgeld oder Elterngeld. (7) Ein verfrühter Lohnsteuerklassenwechsel ist zugunsten des Arbeitslosen grundsätzlich ab dem Kalendermonat zu berücksichtigen, von dem an die neue Kombination zweckmäßig ist. (8) Sind beide Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Leistungsbezug, ist ein Steuerklassenwechsel stets insgesamt zu berücksichtigen, da er entweder zweckmäßig ist (Wechsel in günstigere Kombination) oder zu einem geringeren gemeinsamen Arbeitslosengeld führt (Wechsel in ungünstigere Kombination). (9) Ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) ist immer nach 153 Abs. 3 Nr. 1 beachtlich, weil das Faktorverfahren zum geringsten Lohnsteuerabzug führt. Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner vom Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) in die Steuerklassenkombination III/V ist die Zweckmäßigkeit nach Abs. 1 bis 8 zu prüfen. Ist der Wechsel nicht nach 153 Abs. 3 Nr. 1 zu berücksichtigen, erhält der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner, der/die Steuerklasse III hat, Alg weiterhin nach IV mit Faktor. Lohnausfall (153.24) Lohnsteuerklassenwe chsel - spätere Zweckmäßigkeit (153.25) Lohnsteuerklassenwe chsel - zwischen Leistungsbeziehern (153.26) Steuerklassenwechsel / Faktorverfahren (153.27)

19 GA Seite 19 (Stand 12/2014) 153 Anlage Anlage 1 Sachverhalte zum Faktorverfahren Anlage 2 Merkblätter zur Steuerklassenwahl

20 Anlage 1 Seite 1 (08/2013) 153 Sachverhalte zum Faktorverfahren Sachverhalt IV IV-Faktor Bewertung Der Faktor ist nach 153 Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen. I IV-Faktor Die Steuerklasse IV und der Faktor sind nach 153 Abs. 2 ivm. Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen. V IV-Faktor Die Steuerklasse IV und der Faktor sind nach 153 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ivm. Abs. 1 Satz 3 maßgebend. III IV-Faktor Die Steuerklasse IV und der Faktor sind nach 153 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ivm. Abs. 1 Satz 3 maßgebend. IV-Faktor V Die Steuerklasse V ist nach 153 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 maßgebend. IV-Faktor III Die Steuerklasse III ist maßgebend, wenn die Steuerklassenkombination III/V der Einkommensverteilung der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht (60:40, III für den höher Verdienenden die Steuerklasse III), ansonsten ist weiterhin IV-Faktor maßgebend.

21 Stand: (endgültig) Anlage 2 Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn 1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren ). Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2014, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen. Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt- /Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen. 1 aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

22 Zuständige Behörde für die Anträge Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2014 gilt die im Kalenderjahr 2013 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2014 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2014, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2014 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2014 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht, nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen. Der Antrag ist von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung bzw. Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu beantragen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2014 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Steuerklassenwahl Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung). Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte). Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), führt die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen. Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A 2 des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B 3 des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grds. nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grds. zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V. 2 nach Abzug etwaiger Freibeträge

23 - 3 - Beispiele: 1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von und Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer. Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge: a) Lohnsteuer für nach Steuerklasse III 220,66 für nach Steuerklasse V 343,66 insgesamt also 564,32 b) Lohnsteuer für nach Steuerklasse IV 459,08 für nach Steuerklasse IV 140,75 insgesamt also 599,83 2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen. Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge: a) Lohnsteuer für nach Steuerklasse III 220,66 für nach Steuerklasse V 599,00 insgesamt also 819,66 b) Lohnsteuer für nach Steuerklasse IV 459,08 für nach Steuerklasse IV 329,25 insgesamt also 788,33 Faktorverfahren Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0, (stets kleiner als eins) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2014 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren ( Y ) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer- Ehegatten/Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV ( X ). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Arbeitgeber der Ehegatten oder Lebenspartner ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor. Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer- Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

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