Die Bedeutung der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung

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1 Die Bedeutung der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung Dr. med. BRUNO LINIGER, Facharzt für Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin & Klinische Forensik, Universität Zürich, Zürich Inhaltsübersicht Abstract...34 I. Einleitung...35 II. Möglichkeiten des Einsatzes der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung...36 II.A. Begutachtung von fraglichen Alkoholproblemen...36 II.B. Begutachtung von fraglichen Drogenproblemen...38 II.C. Begutachtung von fraglichen Medikamentenproblemen...41 III. Ausblick...42 Stichwörter

2 BRUNO LINIGER Abstract Die verkehrsmedizinische Fahreignungsbegutachtung muss zunehmend höhere Qualitätskriterien erfüllen. Insbesondere sollen soweit immer möglich auch Sachbeweise eingebracht werden, namentlich durch den Einbezug der chemischtoxikologischen Spezialanalytik. Die dabei zur Verfügung stehenden Analysemöglichkeiten müssen bei der Begutachtung von fraglichen Alkohol-, Drogen- sowie Medikamenten-Problemen zum anerkannten verkehrsmedizinischen Standard gehören. 34

3 Fahreignungsbegutachtung und toxikologische Spezialanalytik I. Einleitung Die verkehrsmedizinische Begutachtung der Fahreignung ist seit einigen Jahren einem deutlichen Wandel unterworfen und soll dabei auch immer höheren Qualitätskriterien genügen. Dies gilt insbesondere bei der Begutachtung von fraglichen Alkohol-, Drogen- sowie Medikamenten-Problemen. Aus absolut nachvollziehbaren Gründen, namentlich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Führerausweises für die im Einzelfall betroffene Person, darf sicher zu Recht der Anspruch gestellt werden, dass ein schlüssiges Gutachten möglichst alle Mittel und Möglichkeiten berücksichtigt, welche die abschliessende Fahreignungsbeurteilung jeweils hinreichend nachvollziehbar und forensisch beweiskräftig untermauern. Gleiches gilt ja bei der strafrechlichen Beurteilung der Fahrfähigkeit bei Verdacht auf Fahren unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenten-Einfluss, wo eine beweiskräftige, chemisch-toxikologische Spezialanalytik längst absolut anerkannter, gesetzlich gestützter Standard ist. Von daher muss der chemischtoxikologischen Spezialanalytik auch in der Begutachtung der Fahreignung die gleiche Bedeutung zukommen, zumal es ja keinesfalls nur um den Nachweis belastender, sondern auch um den Beleg entlastender Befunde geht. Die alleinige Verwendung von immunologischen Testmethoden (sei es apparativ oder beispielsweise auch im Urin-Schnelltest) reicht jedenfalls in keiner Weise mehr aus. Immunologische Testbefunde dürfen nämlich nur als Hinweise gewertet werden. Forensisch beweiskräftige Analysebefunde setzen jedoch eine chemisch-toxikologische Spezialanalytik voraus, welche den direkten Nachweis der Substanz (oder eines entsprechenden Stoffwechselprodukts) erbringt. Ein beispielsweise im Urin-Schnelltest positives Resultat auf Opiate darf somit nicht einfach zum unkritischen Schluss auf einen Konsum des Opiats Heroin führen, denn auch die Verwendung von hustenstillenden Medikamenten, welche das Opiat Codein enthalten, verursachen eine Opiat-positive Urinprobe. Nicht nur beim vorerwähnten Beispiel, sondern bei sehr vielen anderen Fragestellungen bezüglich Alkohol, Drogen und Medikamenten, ist deshalb der Einsatz einer beweiskräftigen, chemisch-toxikologischen Spezialanalytik unumgänglich. 35

4 BRUNO LINIGER Die nachfolgenden Ausführungen stellen dabei keine wissenschaftlich chemisch-toxikologische Abhandlung dar. Vielmehr geht es darum, aus der Sicht der Verkehrsmedizin zu sensibilisieren und an einzelnen gängigen Beispielen übersichtsmässig aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen die chemisch-toxikologische Spezialanalytik zur heutigen Fahreignungsbegutachtung gehört. Im Einzelfall sowie bei spezifischen Fragestellungen ist daher auf die aktuelle Fachliteratur zu verweisen. II. Möglichkeiten des Einsatzes der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung II.A. Begutachtung von fraglichen Alkoholproblemen Die Fahreignungsbegutachtung nach Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) stellt eine der häufigsten Fragestellungen in der Verkehrsmedizin dar. Rückblickend ist dabei interessant, dass bis vor gut 10 Jahren noch beinahe ausschliesslich die klassischen, aus dem Blut bestimmten Leberwerte Gamma-GT, GOT und GPT beigezogen wurden, um Rückschlüsse auf das mittelund längerfristige Alkoholtrinkverhalten der zu begutachtenden Person zu gewinnen. Bei erhöhten Leberwerten wurde dann häufig ein erhöhter Alkoholkonsum abgeleitet. Im Wissen darum, dass die Leberwerte Gamma-GT, GOT und GPT einerseits auf einen vermehrten Alkoholkonsum reagieren, andererseits aber auch aus anderen Ursachen erhöht ausfallen können (z.b. durch Medikamente, Leber-Erkrankungen), diese Werte somit klar nicht spezifisch sind und lediglich indirekte Parameter für einen Alkoholüberkonsum darstellen, dürfen sie entsprechend nur als Hinweise auf einen vermehrten Alkoholkonsum gewertet werden. Gleiches gilt für den Blut- Parameter MCV (Mittleres Corpuskuläres Volumen der roten Blutkörperchen), welcher ebenfalls auf Alkohol reagiert, dabei aber noch unspezifischer als die vorerwähnten Leberwerte ist, zusammen mit diesen aber doch eine gewisse Aussage über das Alkoholkonsumverhalten erlaubt. In der Aussagekraft zum Alkoholkonsum bedeutend spezifischer ist der seit gut 10 Jahren zunehmend bekannte Blut-Marker CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin), welcher jedoch wie die Leberwerte (Gamma-GT, GOT, 36

5 Fahreignungsbegutachtung und toxikologische Spezialanalytik GPT) sowie das MCV ebenfalls nur einen indirekten Parameter auf einen Alkoholüberkonsum darstellt. Ergänzend zu den Leberwerten Gamma-GT, GOT und GPT sowie bei zusätzlicher Berücksichtigung des Blutwerts MCV lassen sich gesamthaft aber doch in vielen Fällen recht konkrete Aussagen über Alkoholtrinkverhalten machen. Dennoch bleiben im Einzelfall zum Teil nicht unerhebliche Fragen offen, zumal beispielsweise mindestens 20 % der Bevölkerung auch bei vermehrtem Alkoholkonsum nicht mit einer CDT- Erhöhung reagieren, was als sog. "Non responder"-reaktion bezeichnet wird. Wenn nun zusätzlich berücksichtigt wird, dass alkoholursächliche Erhöhungen der Leberwerte Gamma-GT, GOT und GPT sowie eine Erhöhung des Blutwerts MCV einen längerfristig deutlich vermehrten Alkoholkonsum voraussetzen, so ist unschwer zu erkennen, dass der herkömmliche Beizug der Kombination von CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV immer wieder Unklarheiten verursachen kann. Nicht zuletzt darf nie ausser Betracht gelassen werden, dass es auch allenfalls "falsch positive", das heisst nicht alkoholursächliche Erhöhungen dieser erwähnten Marker in die Betrachtung miteinzubeziehen gilt, und zwar nicht nur bei den Leberwerten und dem MCV, sondern selbst auch beim CDT. Die vorerwähnten Erfahrungen haben im Verlaufe der Zeit die wissenschaftliche Forschung beeinflusst, Analysemethoden zu evaluieren und zu etablieren, um bei Fragestellungen zum Alkoholkonsum verlässlichere, wünschenswerterweise beweiskräftige Aussagen machen zu können, und zwar vergleichbar mit der Aussagekraft der Blutalkoholanalyse bei Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand. Eine solche Aussagekraft lässt sich aus nachvollziehbaren Gründen aber nur dann erreichen, wenn der direkte Nachweis der Substanz, in concreto des Trinkalkohols (Ethanol), oder aber eines Trinkalkohol-Stoffwechselprodukts erbracht wird. Zwischenzeitlich liegen nun solche Analysemethoden vor, wobei es sich einerseits um das sogenannte Ethylglucuronid (EtG), andererseits um die Fettsäure-Ethyl-Ester (FEE) handelt. Beide Substanzen sind Stoffwechselprodukte des Trinkalkohols (Ethanol), sodass beim mittels geeigneter Spezialanalysemethoden entsprechend erbrachten Nachweis dann auch von 37

6 BRUNO LINIGER einer beweiskräftig belegten Alkoholaufnahme bzw. einem Alkoholkonsum ausgegangen werden kann. Was nun die Beurteilung des mittel- und längerfristigen und somit auch für die Beurteilung eines allfälligen Alkoholproblems (Alkohol-Missbrauch bzw. Alkohol-Abhängigkeit) massgeblichen Trinkverhaltens angeht, so eignet sich dafür am besten die forensisch-toxikologische Haaranalyse, zumal bei Berücksichtigung des üblichen Längenwachstums der untersuchten Haare (bei Kopfhaaren ca. 1 cm pro Monat) beweiskräftige Aussagen über einen längeren Zeitraum möglich sind 1. II.B. Begutachtung von fraglichen Drogenproblemen Bei der Fahreignungsbegutachtung von fraglichen Drogenproblemen handelt es sich um den Bereich, welcher weit verbreitet rasch daran denken lässt, dass ein Drogennachweis spezialanalytische Untersuchungen benötigt. Dies gilt insbesondere für die Abklärungen bei Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss (FuD) gemäss der ab im Rahmen der SVG-Revision in Kraft getretenen "Nulltoleranz-Regelung für Drogen" (VRV Art. 2 Abs. 2). Tatsache ist jedenfalls, dass die gängigen Drogensubstanzen chemischtoxikologisch bzw. spezialanalytisch insgesamt sehr gut und bis in tiefe Konzentrationen beweiskräftig nachgewiesen werden können. 1 In diesem Zusammenhang sei auch auf das "Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006" verwiesen, namentlich auf den Beitrag "Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der verkehrsmedizinischen Begutachtung" (Bruno Liniger), welcher bereits in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts einbezogen wurde (Urteil 6A.8/2007, , Kassationshof). Im Weiteren wird am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in absehbarer Zeit eine Studie bzw. Dissertation abgeschlossen, welche unter anderem die Ethylglucuronid-Haaranalyse-Resultate mit den gleichzeitig erhobenen Befunden der CDT- Bestimmung vergleicht, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholabstinenz- Abklärungen. 38

7 Fahreignungsbegutachtung und toxikologische Spezialanalytik Diese spezialanalytischen Untersuchungsmöglichkeiten sollen nach verkehrsmedizinischem Erachten aber nicht nur beim Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss (FuD) verwendet werden, sondern sie müssen eben auch bei der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung vermehrt und künftig standardmässig zum Einsatz kommen. Die zeitgemässe Begutachtungspraxis darf sich jedenfalls nicht mehr allein auf die herkömmlichen klassischen Urinproben-Analysen abstützen, welche aufgrund ihrer immunologischen Testgrundlage nämlich nur hinweisende, aber keinesfalls beweiskräftige Bedeutung haben, und zwar nicht nur bezüglich Substanznachweis (qualitative Analytik), sondern auch betreffend Substanz-Konzentration (quantitative Analytik) 2. Die herkömmliche, auf immunologischer Basis reagierende Urinanalyse hat jedoch ihren berechtigten Einsatz als Vortest, beispielsweise als Drogen- Schnelltest im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Dabei auftretende Fragestellungen müssen jedoch ganz klar mittels zusätzlicher, und zwar beweiskräftiger Spezialanalytik überprüft werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung beim Drogen-Schnelltest festgestelltes, der betroffenen Person aber absolut unerklärlich positives Resultat auf Cocain zusätzlich mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie- (GC-MS-) Spezialanalytik nachgeprüft werden muss. Eine solche sogenannte Bestätigungsanalyse kann dann beispielsweise den Verdacht auf einen Cocain-Konsum beweiskräftig bestätigen bzw. bei negativem Ergebnis den entsprechenden Verdacht aber auch klar ausräumen. Im Weiteren geht es bei der Fahreignungsbegutachtung von fraglichen Drogenproblemen aber nicht nur um die mittels Urin-Analyse erreichte Bestätigung oder den Ausschluss eines Drogenkonsums. Vielmehr interessiert als Grundlage einer hinreichend zu untermauernden Diagnose vor allem auch das mittel- und längerfristige Drogen-Konsumverhalten. Bei den gängigen 2 Dazu ist an dieser Stelle auch auf das "Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005" zu verweisen, namentlich auf den Beitrag "Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum" (Isa Thiele). 39

8 BRUNO LINIGER Drogen wie beispielsweise Cocain, Heroin, Amphetamin und Ecstasy muss dabei zwingend die chemisch-toxikologische Haaranalyse beigezogen werden, welche mittels entsprechendem Substanznachweis beweiskräftige Aussagen zulässt. Selbst bei regelmässig negativen Urinproben-Abstinenzkontrollen fördert die chemisch-toxikologische Drogen-Haaranalyse nämlich zum Teil überraschende Befunde eines trotz Abstinenzbeteuerung stattgefundenen Drogenkonsums zu Tage, meist auch zum grossen Erstaunen der involvierten Ärzte bzw. Therapeuten. Vor allem auch was die Kontinuität des chronologischen Konsumverhaltens, die Zuverlässigkeit der Aussagekraft und nicht zuletzt den Ausschluss allfälliger manipulativer Handlungen angeht, so ist bei der Abstinenzüberprüfung die Drogen-Haaranalyse der regelmässigen Urinproben-Kontrolle weit überlegen. Die chemisch-toxikologische Drogen-Haaranalyse muss somit auch bei der Drogenabstinenz- Kontrolle zum Standard werden 3. Für die Beurteilung von fraglichen Problemen mit Cannabis eignet sich aus verkehrsmedizinischer Sicht am besten die chemisch-toxikologische Blut- Analyse auf den aktiven Cannabis-Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) sowie das inaktive Cannabis-Stoffwechselprodukt THC-COOH (THC- Carbonsäure). Aufgrund der Lipohilie der Cannabis-Substanzen bzw. der entsprechenden Einlagerung ins Fettgewebe werden die Cannabis-Substanzen bekannterlich erheblich verzögert aus dem Körper ausgeschieden. Deswegen kann eine Urinprobe selbst lange Zeit nach dem letzten Cannabis- Konsum noch positiv ausfallen, insbesondere bei Konsum von Indoor- Cannabis-Produkten mit zum Teil vielfach höherem THC-Gehalt als Outdoor-Cannabis. Daher ermöglicht allein die Cannabis-positive Urinprobe keine konkret zuverlässigen Aussagen über den letzten Cannabis-Konsum sowie das Cannabis-Konsumverhalten, was für die Beurteilung einer allfälligen Cannabis-Problematik aber unerlässlich ist. Die Cannabis-bezogene 3 In diesem Zusammenhang ist auch auf die aktuelle Inaugural-Dissertation "Standards zur Fahreignungsbeurteilung von Kokain-Konsumenten" von Andrea Maria Oswald zu verweisen (Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin & Klinische Forensik, 2007). 40

9 Fahreignungsbegutachtung und toxikologische Spezialanalytik Blut-Analyse lässt hingegen beweiskräftige Aussagen zum Cannabis- Konsum bzw. zum Cannabis-Konsumverhalten zu, wodurch ein beispielsweise gelegentlicher Konsum klar von einem chronischen Konsum unterschieden werden kann. Für die verkehrsmedizinische Fahreignungsbegutachtung muss bei Cannabis-positiver Urinprobe somit standardmässig eine chemisch-toxikologische Cannabis-Blut-Analyse gefordert werden, ansonsten überhaupt keine hinreichend konkreten Aussagen zum Cannabis- Konsum bzw. zum Cannabis-Konsumverhalten gemacht werden können 4. II.C. Begutachtung von fraglichen Medikamentenproblemen Die Begutachtung der Fahreignung im Zusammenhang mit einem problematischen Medikamentenkonsum hat einerseits die Frage betreffend der verwendeten Präparate, andererseits die Frage nach einem allenfalls vorliegenden Medikamenten-Missbrauch oder gar einer Medikamenten-Abhängigkeit zu klären. Dabei geht es nicht nur um ärztlich verordnete bzw. rezeptierte Medikamente, sondern auch um allenfalls anderweitig beschaffte, evt. auch um rezeptfrei erhältliche Präparate. Jedenfalls kann die Verwendung gewisser Medikamente die Fahrfähigkeit bekanntlich erheblich beeinträchtigen und spielt daher auch bei der Beurteilung der Fahreignung eine sehr bedeutsame Rolle. Da es sehr viele verkehrsmedizinisch relevante Medikamente gibt, würde eine detaillierte Auflistung den Rahmen dieses Beitrags übersteigen. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass die zur Diskussion stehenden Arzneimittel in aller Regel spezialanalytisch beweiskräftig nachweisbar sind, und zwar vor allem im Blut und Urin. Von daher kann beispielsweise bei Verdacht auf einen problematischen Beruhigungsmittel-Konsum eine präparatebezogene Blutspiegel-Bestimmung veranlasst werden. Bei Nachweis ei- 4 In diesem Zusammenhang wird am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in absehbarer Zeit auch eine entsprechende Studie bzw. Dissertation zum Thema "Kriterien zur Fahreignungsbeurteilung von Cannabiskonsumenten" abgeschlossen, auf welche zu gegebener Zeit verwiesen werden kann. 41

10 BRUNO LINIGER ner entsprechend hohen Medikamentenwirkstoff-Blutkonzentration ergibt sich daraus dann auch der Beleg einer Medikamenten-Überdosierung, was bei Beruhigungsmitteln in der Regel konkret auf eine missbräuchliche oder gar süchtige Medikamenten-Verwendung schliessen lässt. Für Aussagen betreffend einer mittel- oder längerfristigen Medikamenteneinnahme ist im Einzelfall die forensisch-toxikologische Haaranalyse in Betracht zu ziehen, welche für gewisse Medikamente beweiskräftige Aussagen über die entsprechende Medikamenteneinnahme ermöglicht. Eine aktuell weit verbreitete Medikamenten-Haaranalytik betrifft dabei die potentiell süchtig machenden Schlaf- und Beruhigungsmittel aus der grossen Gruppe der Benzodiazepine (beispielsweise Temesta, Seresta, Dormicum, Lexotanil, Valium, etc.). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die chemisch-toxikologische Spezialanalytik auch bei spezifischen Fragestellungen zu Medikamenten unerlässlich ist. III. Ausblick Die Fahreignungsbegutachtung soll und muss nach verkehrsmedizinischem Erachten immer höhere Qualitätskriterien erfüllen. Eine Fahreignungsbeurteilung darf sich daher nicht einfach nur auf Angaben, Feststellungen und Befunde stützen, welche im Einzelfall nicht kritisch hinterfragt oder nach Möglichkeit hinreichend überprüft und wenn immer möglich beweiskräftig belegt wurden. In diesem Sinne ist auch der vermehrte Einbezug der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik in die Verkehrsmedizin zu werten, insbesondere bei Fragestellungen zu Alkohol-, Drogen- und Medikamenten-Problemen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die als entsprechend geeignet zugelassenen forensischen Laborinstitute in der Lage sind, routinemässig qualitativ hochstehende Analyse-Untersuchungen zu gewährleisten, sollen diese Methoden auch problembezogen indiziert angewendet werden, nicht zuletzt auch im beweiskräftig entlastenden Sinne. Nach verkehrsmedizinischem Erachten geht es jedenfalls nicht an, dass sich Fahreignungsbegutachtungen im Alkohol-, Drogen- und Medikamenten- 42

11 Fahreignungsbegutachtung und toxikologische Spezialanalytik Bereich nur auf Verdachtsmomente, Annahmen und Hinweise abstützen, wenn eine chemisch-toxikologische Analyse weitere und insbesondere forensisch beweiskräftige Klärung bringen kann. Von daher ist es nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr zwingend zu fordern, dass die Fahreignungsbegutachtung im Alkohol-, Drogen- und Medikamenten-Bereich verbindliche Standards für den Einbezug der chemisch-toxikologische Spezialanalytik bekommt. 43

12 BRUNO LINIGER Stichwörter Alkohol Begutachtung Chemisch-toxikologische Spezialanalytik Drogen Fahreignung Forensische Toxikologie Haaranalyse Medikamente Sachbeweis 44

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