LVwG-AB April 2015

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszeichen: LVwG-AB April 2015 Datum: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, den gefasst: BESCHLUSS 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat gemäß 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgf, (AVG) ivm 76 Abs. 1 AVG und 17 VwGVG die mit 229,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgf, (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes- Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgf, (B-VG) nicht zulässig.

2 - 2 - Begründung: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, beantragte am *** die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Dieser Antrag wurde mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, zurückgewiesen. Verfügt wurde die Zustellung gemäß 8 ZustG. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus: Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingebracht. Seinen Angaben zufolge sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU, ausgestellt am *** von Spanien, und es sei nunmehr die Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Im Zuge der Erhebungen sei von der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden, dass die angegebene Anschrift in *** nicht existiere. Der Beschwerdeführer sei jedoch an anderer Anschrift in *** gemeldet gewesen und am *** nach Spanien verzogen. Da dem Antrag nicht alle erforderlichen Nachweise und Urkunden beigefügt worden seien, sei ein Verbesserungsauftrag an die bekannt gegebene Adresse in Spanien ergangen. Laut Mitteilung der Österreichischen Botschaft in *** vom *** habe das Schreiben nicht zugestellt werden können, weil der Beschwerdeführer dort unbekannt sei. Da der Behörde weder eine Zustelladresse noch ein Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben worden sei, sei die Zustellung des Verbesserungsauftrages gemäß 8 ZustG erfolgt. Da innerhalb der im Verbesserungsauftrag gewährten Frist der Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

3 Mit Telefax vom *** an die belangte Behörde wurden seitens des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht Seitens der belangten Behörde wurde dem Rechtsanwalt mit Telefax vom *** mitgeteilt, dass das Verfahren bereits abgeschlossen und dass aktuell kein offenes Verfahren anhängig sei. Mit Telefax vom *** wurde dem Rechtsanwalt die unter Punkt 1.2. genannte Erledigung übermittelt Mit Telefax vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde, wobei als Zustelldatum der *** genannt wird. Ausgeführt wird in dieser Beschwerde im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer habe am *** in Begleitung seines Rechtsanwaltes den Antrag persönlich in *** gestellt. Dabei habe sein Rechtsvertreter mündlich darauf hingewiesen, dass er bevollmächtigt sei. Dass der belangten Behörde diese Bevollmächtigung vorerst auch bekannt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass ein Mitarbeiter noch am selben Tag die Rechtsanwaltskanzlei angerufen und mitgeteilt habe, dass der Antrag positiv erledigt werden könne, wenn die abverlangten Unterlagen nachgereicht würden (anlässlich der Einreichung sei sich der Mitarbeiter nicht sicher gewesen, ob der Antrag bewilligungsfähig sei). Auf Grund dieses Anrufes sei der Rechtsanwalt der Meinung gewesen, dass eine ausdrückliche schriftliche Vollmachtsbekanntgabe nicht notwendig sei, zumal ohnehin bei der späteren Urkundenvorlage auf die erteilte Vollmacht verwiesen werde. Auch der Neffe des Beschwerdeführers habe anlässlich einer Nachfrage am *** darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. Auf Grund der telefonischen Mitteilung des Neffen an den Rechtsanwalt, wonach die Vollmacht bei der Behörde nicht bekannt sei, sei in der Urkundenvorlage nochmals ausdrücklich auf die Bevollmächtigung verwiesen worden. Die Behörde habe die Bevollmächtigung nicht zur Kenntnis genommen und anstatt dies abzuklären den angefochtenen Bescheid offenbar auf Grund der Vorsprache noch am selben Tag erlassen. Beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Zurückweisungsbescheid aufzuheben, und den Antrag auf Erteilung eines

4 - 4 - Aufenthaltstitels zu bewilligen. In eventu, das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Mit *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden der Beschwerdeführer (mit Hilfe einer Dolmetscherin), sein Rechtsanwalt sowie zwei Mitarbeiter der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt. a) Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er sich an den Tag der Antragstellung noch gut erinnern könne. Es habe sich im Nachbarhaus abgespielt, sein Rechtsvertreter habe ihn dorthin begleitet. Das Ganze habe ca. 20 Minuten gedauert. Er habe den Rechtsanwalt auf jeden Fall bevollmächtigt. Er wisse nicht, was der Rechtsanwalt gesagt habe, er habe ihm allerdings jedenfalls Vollmacht erteilt, auch für die Zustellung. b) Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, ***, gab im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in Spanien wohnhaft. Ihm sei nicht erklärlich, aus welchen Gründen die Zustellung nach Spanien nicht funktioniert habe. Beim Antragsvorgang sei er reingegangen und er habe gesprochen, er habe nicht ausdrücklich gesagt, dass er bevollmächtigt sei. Er habe seinen Namen gesagt, dass er Rechtsanwalt *** sei und dass sie wegen dem Antrag kämen bzw. den Antrag stellen wollten. Er nehme an, dass es diesbezüglich bei der Behörde ein Missverständnis gegeben habe. Aus seiner Sicht sei klar, dass er für das Verfahren bevollmächtigt worden sei. Er habe mit einem Mitarbeiter der Behörde gesprochen, dann habe offensichtlich das Missverständnis seinen Lauf genommen.

5 - 5 - Wo der Neffe des Beschwerdeführers gewesen sei, könne er nicht sagen, das Gespräch mit diesem habe die Sekretärin geführt. Er vermute, dass der Neffe bei der Bezirkshauptmannschaft X gewesen sei und dass man dort im Computer nachgesehen habe. Auf die Frage hin, ob der an ihn gefaxte Bescheid mit Amtssignatur versehen war, legte der Rechtsanwalt das diesbezügliche Fax vor. c) Der Behördenmitarbeiter *** gab in der Verhandlung im Wesentlichen an: Er sei bei der Antragstellung dabei gewesen. *** und der Beschwerdeführer seien hereingekommen. Er könne sich noch relativ gut erinnern, weil es der erste Antrag eines selbstständigen Mobilitätsfalles nach der NAG-Novelle gewesen sei. Der Antrag sei auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gerichtet gewesen, im Gespräch seien sie aber auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gekommen. Er sei sich zuerst nicht sicher gewesen, ob die Antragsart die richtige gewesen sei und er habe daher noch im Gesetz nachschauen wollen. Das habe er erst hinterher gekonnt, als der Beschwerdeführer schon draußen gewesen sei. Der Rechtsanwalt habe sich vorgestellt. Soweit er sich erinnern könne, habe er vom Anwalt eine schriftliche Vollmacht verlangt. Eine Berufung auf die mündliche Vollmacht sei, glaube er, nicht vorgenommen worden. Eine schriftliche Vollmacht habe der Anwalt nicht dabei gehabt und es sei, soweit er sich erinnern könne, im Antrag kein Bevollmächtigungsverhältnis angegeben worden. An sich sei er nicht davon ausgegangen, dass der Anwalt bevollmächtigt sei, es komme öfters vor, dass Parteien durch einen Anwalt begleitet würden und nicht vertreten seien. Bei ihm sei das schon vorgekommen. Direkt betreffend eine mündliche Vollmachtserteilung habe er nicht nachgefragt. In diesem Fall sei leider nicht vermerkt worden, dass ein Anwalt bei der Antragstellung dabei gewesen sei. Ca. zehn Minuten nach Ende der Antragstellung, etwa 9.48 Uhr, habe er ein Telefonat mit der Sekretärin des Anwaltes geführt. Es sei nur darum gegangen, dass es tatsächlich die Niederlassungsbewilligung sei und es sei um ein Ersuchen um Übermittlung der Vollmacht gegangen. In erster Linie sei es ihm um die Korrektheit

6 - 6 - der Antragstellung gegangen, zumal der Rechtsanwalt auch in Zukunft mit Mobilitätsfällen kommen könne. Er habe den Antrag dem Kollegen *** weitergegeben, dann habe er sich um den Fall nicht mehr gekümmert. Ein Anruf des Neffen des Beschwerdeführers sei ihm nicht erinnerlich. Ob bei der Weitergabe des Aktes darauf hingewiesen worden sei, dass ein Anwalt bei der Antragstellung dabei gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er würde sich heute nicht mehr erinnern können, wenn es nicht die Differenz bei der Antragstellung zwischen Niederlassungsbewilligung und Rot-Weiß-Rot-Karte gegeben hätte. Er glaube, dass abgesehen von der Vollmacht auch noch andere Unterlagen gefehlt hätten. (Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte dazu vor, dass er damals schon eine schriftliche Vollmacht mitgehabt habe, aus dem Jahr ***. Er habe allerdings keine Kopie mitgehabt. Er glaube, dass er nicht extra angesprochen habe, dass er diese Vollmacht mit habe, so genau könne er das nicht mehr sagen. Er habe dann die Urkunden von seinem Mandanten zusammengesammelt und als er gehört habe, dass es Probleme gebe, habe er alle Unterlagen weggeschickt, aber es sei zu spät gewesen. Er sei aber grundsätzlich schon davon ausgegangen, dass die Behörde von einem Vollmachtsverhältnis ausgehe.) d) Der Behördenmitarbeiter *** gab in der Verhandlung im Wesentlichen an: Bei der Antragstellung sei er nicht anwesend gewesen. Er werde ein bis zwei Tage später den Akt zugeteilt bekommen haben und er habe daraus nicht schließen können, dass ein Rechtsanwalt dabei gewesen sei. Er habe das Verfahren persönlich mit dem Beschwerdeführer geführt, es habe sich dann aber herausgestellt, dass die Adresse in Spanien nicht bekannt gewesen sei. Das Vorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses sei ihm bis zur Erlassung des Bescheides nicht bekannt gewesen. Ihm sei auch kein Telefonat mit dem Neffen bekannt.

7 - 7 - Am *** sei die Bekanntgabe durch die Botschaft erfolgt. Die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages sei mit *** erfolgt. Schriftlich gebe es allerdings nur den Aktenvermerk vom ***, darüber hinaus gebe es keine Beurkundung. Dass er mit seinem Kollegen über den Akt gesprochen habe, sei ihm nicht bekannt. Hätte er gewusst, dass der Beschwerdeführer mit einem Anwalt die Antragstellung vorgenommen hat, hätte er natürlich dem Anwalt zugestellt bzw. den Anwalt diesbezüglich kontaktiert. Er habe auch dem Antrag keinen Hinweis auf ein Bevollmächtigungsverhältnis oder eine inländische Zustelladresse entnehmen können. Es habe sich ja dann auch herausgestellt, dass es den angegebenen beabsichtigten Wohnsitz im Inland laut Stadtgemeinde *** nicht gebe. (Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab diesbezüglich an, dass die Adressangabe hinsichtlich des beabsichtigten Wohnsitzes in Österreich auf einem Schreibfehler beruhe.) e) Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers stellte in der Verhandlung des Weiteren den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu führte er aus, dass er von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides im Akt erst am heutigen Tag Kenntnis erlangt habe. Er sei der Meinung gewesen, dass die Beschwerdefrist mit Zustellung an ihn mit *** begonnen habe. Am *** habe er nur die Information bekommen, dass ein Bescheid ergangen sei, nicht aber, dass dieser durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Das sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und es beruhe dies maximal auf einen minderen Grad des Versehens. Es wäre seitens der Behörde fair gewesen, ihn auf den Umstand der Hinterlegung im Akt hinzuweisen, damit er die Beschwerdefrist richtig berechnen hätte können. Aus seiner Sicht sei die ganze Sache unglücklich gelaufen. Er sei davon ausgegangen, dass die Bevollmächtigung offensichtlich sei, ohne dass man es ganz formal aufsage und er habe nicht die Erfahrung des Behördenmitarbeiters, dass Anwälte nur für die Antragstellung mitkommen. Er habe die Vollmacht mit den anderen Unterlagen vorlegen bzw. bekanntgeben wollen, es sei dann aber schon zu spät gewesen. Für den Fall, dass die Beschwerde verspätet sein solle, verweise er auf den Wiedereinsetzungsantrag. Objektiv habe ihn die Behörde ins Abseits laufen

8 - 8 - lassen, auch wenn das subjektiv nicht beabsichtigt gewesen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, wenn man von der rechtmäßigen Zustellung am *** ausgehe. Zur von der Dolmetscherin in der Verhandlung gelegten Kostennote gab der Rechtsanwalt nach Einsichtnahme an, dass er dazu keine Anmerkungen habe. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Rechtsanwalt, ***, am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. *** war vom Beschwerdeführer bereits im Jahr *** umfassend und unumschränkt Vollmacht erteilt worden. Zu Beginn der Antragstellung gab der Rechtsanwalt seinen Namen bekannt, weiters dass er Rechtsanwalt sei und dass er und der Beschwerdeführer einen Antrag stellen wollen. Eine ausdrückliche Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgte nicht. Es wurde auch keine schriftliche Vollmacht vorgewiesen. Der bei der Antragstellung anwesende Mitarbeiter der belangten Behörde, ***, erörterte mit dem Rechtsanwalt die Frage der Beantragung des richtigen Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte). Ca. 10 Minuten nach Ende der Antragstellung kontaktierte der Behördenmitarbeiter telefonisch die Rechtsanwaltskanzlei, wobei es einerseits um die Frage der korrekten Antragstellung ging und andererseits darum, dass die Kanzlei um Übermittlung einer Vollmacht und um Übermittlung fehlender Unterlagen ersucht wurde. Seitens der Behörde wurde nicht aktenkundig gemacht, dass der Beschwerdeführer die Antragstellung gemeinsam mit einem Rechtsanwalt vornahm.

9 - 9 - Der Antrag wurde sodann einem anderen Mitarbeiter der Behörde zur weiteren Bearbeitung übergeben und es wurde in Folge von diesem erfolglos ein Verbesserungsschreiben an den Beschwerdeführer nach Spanien gerichtet und dann die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages im Akt verfügt. Die Hinterlegung der nunmehr angefochtenen, als Bescheid bezeichneten, Erledigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, im Akt wurde am *** verfügt. Am *** wurde *** die genannte Erledigung per Telefax übermittelt. Eine Amtssignatur im Sinne von 19 E-Government-Gesetz wurde dabei nicht verwendet Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Konkret ist Folgendes hervorzuheben: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers, des Rechtsanwaltes und des Behördenmitarbeiters ***. Dass dem Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer bereits im Jahr *** umfassend und unumschränkt Vollmacht erteilt worden war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere aus der in der Verhandlung vorgelegten (unbedenklichen) Vollmachtsurkunde. Die Feststellung, dass der Rechtsanwalt zu Beginn der Antragstellung seinen Namen bekannt gab, weiters, dass er Rechtsanwalt sei und dass er und der Beschwerdeführer einen Antrag stellen wollen, ergibt sich ebenso aus den

10 glaubhaften Angaben des Rechtsanwaltes in der Verhandlung. Zudem gab auch der Behördenmitarbeiter *** an, dass sich der Rechtsanwalt vorgestellt habe. Dass keine ausdrückliche Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgte und auch keine schriftliche Vollmacht vorgewiesen wurde, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Rechtsanwaltes und des Behördenmitarbeiters. Genauso die Feststellungen hinsichtlich des nach Ende der Antragstellung geführten Telefonates. Dass seitens der Behörde nicht aktenkundig gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer die Antragstellung gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt vornahm ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Aussage des Behördenmitarbeiters ***. Die daran anschließende Feststellung zur Übergabe des Antrages und zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Aussage des Behördenmitarbeiters ***. Ebenso ergibt sich die Feststellung hinsichtlich der Verfügung der Hinterlegung der angefochtenen Entscheidung im Akt mit *** aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich der Übermittlung der angefochtenen Erledigung per Telefax und die Feststellung, dass dabei keine Amtssignatur verwendet wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem vom Rechtsanwalt in der Verhandlung vorgewiesenen Fax, auf dem ersichtlich war, dass keine Amtssignatur verwendet wurde. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die

11 Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgf, (AVG) lautet wörtlich: Vertreter 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. (4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige ( 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. (5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. (6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt Die 8, 23 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgf, (ZustG) lauten wörtlich: Änderung der Abgabestelle

12 (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. (2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. (3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. (4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die angefochtene, als Bescheid bezeichnete, Erledigung rechtswirksam geworden ist und ob sich somit die erhobene Beschwerde gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. a) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt auch wenn keine ausdrückliche Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgte und keine schriftliche Vollmacht vorgewiesen wurde das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses im vorliegenden Fall ausreichend offengelegt haben. Die Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses kann nämlich grundsätzlich auch schlüssig erfolgen (vgl. etwa VwGH , 2006/19/0327).

13 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragt hat. Der Rechtsanwalt gab seinen Namen bekannt, weiters dass er Rechtsanwalt ist und dass er und der Beschwerdeführer einen Antrag stellen wollen. Der Behördenmitarbeiter erörterte mit dem Rechtsanwalt die Frage der Beantragung des richtigen Aufenthaltstitels. Auch kontaktierte der Mitarbeiter nach Ende der Antragstellung die Kanzlei des Rechtsanwaltes. Vor diesem Hintergrund hätte vom Nichtvorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses nicht mehr ausgegangen werden dürfen. Im Zweifel hätte die belangte Behörde durch entsprechende Befragung eine Klarstellung vorzunehmen gehabt (vgl. etwa VwGH , 2008/18/0284). Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. VwGH , 2013/09/0011, mwn). b) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jedenfalls auch die Voraussetzungen für eine Zustellung der Erledigung durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch nicht vorgelegen sind. Die Ermächtigung der Behörde gemäß 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne wenn auch durch einfache Hilfsmittel (so RV 162 BlgNR 15. GP, S 10) versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf von 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit

14 den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen. Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist somit nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären (vgl. etwa VwGH , 96/20/0017, mwh). Im vorliegenden Fall war der Behörde als solche bekannt, dass der Beschwerdeführer mit einem Rechtsanwalt die Antragstellung vornahm. Es wäre der Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, mit dem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten, um eine neue Abgabestelle herauszufinden (vgl. dazu etwa die folgenden Erkenntnisse und die diesen zu Grunde liegenden Sachverhalte: VwGH , 2001/18/0058; , 2013/21/0011; , 2013/22/0313). Darauf hinzuweisen ist dabei auch auf die Angabe des in der Verhandlung befragten Behördenmitarbeiters ***, der angegeben hat, dass er natürlich an den Anwalt zugestellt bzw. den Anwalt diesbezüglich kontaktiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer mit einem Anwalt die Antragstellung vorgenommen hat. Dass der für die inhaltliche Bearbeitung des Antrages zuständige Behördenmitarbeiter anhand der (unvollständigen) Aktenlage nicht wusste, dass der Beschwerdeführer mit einem Anwalt die Antragstellung vorgenommen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Behörde als solche war dies nämlich nicht unbekannt und es ist dieses Wissen somit der Behörde insgesamt zuzurechnen und von ihr zu berücksichtigen (vgl. VwGH , 2013/21/0011). c) Des Weiteren wurde mangels Verwendung einer Amtssignatur im Sinne von 19 E-Government-Gesetz eine rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Erledigung auch nicht durch das behördliche Telefax an den Rechtsanwalt mit ***

15 bewirkt (s. dazu VwGH , 2012/22/0126; , 2012/17/0014 und 2012/17/0015; , 2013/10/0244). Auch ist die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt der Erledigung nicht dem tatsächlichen Zukommen gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH , 2002/08/0031; , 2011/22/0122) d) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (s. VwGH , 2009/07/0098, mwh). Ist die Zustellung eines Bescheides nicht erfolgt, dann liegt kein dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid vor und es ist eine Beschwerde gegen diesen zurückzuweisen (vgl. etwa bereits VwGH , 93/03/0135, mwh). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass eine Partei einen Bescheid zwar auch dann mit Beschwerde bekämpfen kann, wenn er ihr noch nicht zugestellt wurde. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen eines im vorliegenden Verfahren bei der belangten Behörde nicht gegebenen Mehrparteienverfahrens und dass der betreffende Bescheid irgendeiner anderen Verfahrenspartei gegenüber bereits erlassen wurde (vgl. etwa VwGH , 2013/09/0011, mwh). Die Erhebung einer Beschwerde setzt jedenfalls zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH , 81/07/0212). Da die angefochtene, als Bescheid bezeichnete, Erledigung somit nicht rechtswirksam geworden ist, ist die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen Da vom Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht versäumt wurde, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorneherein nicht in Betracht und es ist der in der Verhandlung gestellte Antrag gemäß 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH , 96/05/0055; , 2011/05/0076).

16 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auch konkret (und zwar mit Schreiben vom ***) beantragt. Hinsichtlich der Gebührennote wurde in der Verhandlung vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme kein Einwand erhoben. Mit hg. Beschluss vom *** wurden die Gebühren antragsgemäß bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer als Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH , 91/12/0259; , 93/05/0027) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: a) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. b) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung.

IM NAMEN DER REPUBLIK

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