Einstellung in den Thüringer Schuldienst Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 19. Mai 2016

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1 Gz. 1B 4/0311 Einstellung in den Thüringer Schuldienst Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 19. Mai 2016 I. Allgemeines, Geltungsbereich 1. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 2. Die nachfolgenden Richtlinien gelten für alle Einstellungen von Lehrkräften, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern im Bereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. 3. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, bei Bewerbermangel einem anderen wichtigen dienstlichen Grund Stellen zusätzlich auszuschreiben und die eingegangenen Bewerbungen in das Besetzungsverfahren einzubeziehen. 4. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, bei Vorliegen dienstlicher Gründe Stellen schulscharf auszuschreiben und das Besetzungsverfahren für diese Schule nach einem gesonderten Verfahren durchzuführen. II. Verfahren 1. Voraussetzungen für Einstellungen in den Thüringer Schuldienst sind freie Stellen und ein entsprechender Personalbedarf der Schulen. Im Verfahren können grundsätzlich nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Nachweis über eine in Thüringen einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz abgelegte Zweite Staatsprüfung, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene Lehrerausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - im Folgenden Richtlinie 2005/36/EG genannt -, welche nach der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig zu einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen anerkannt wurde, die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß Anlage 1 vorlegen. Die Anerkennung von Bildungsabschlüssen als Lehrer im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt in einem gesonderten Anerkennungsverfahren, welches vor Beginn des Einstellungsverfahrens abgeschlossen sein muss.

2 Bewerber aus dem Ausland müssen für eine angestrebte Tätigkeit als Lehrer in Thüringen einen Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorlegen. Dieser Nachweis ist nach der EU-Richtlinie nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Lehrerausbildung als Zweite Staatsprüfung, jedoch kann die Berufsausübung von dem Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden. Lehrer mner Fremdsprachen müssen daher einen Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erbringen. Dies kann unter anderem durch Vorlage des Goethe-Zertifikats C1, Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) telc Deutsch C1 (GER) erfolgen. Alle anderen Lehrkräfte müssen einen Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse der Niveaustufe C2 einreichen. Ein Nachweis ist hier unter anderem durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts (GDS) das telc Deutsch C2 möglich. Die persönliche Eignung als Voraussetzung für eine Einstellung wird in Anwendung der Richtlinien der Thüringer Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung überprüft. 2. Die Einstellungen erfolgen in der Regel zum ersten Arbeitstag der Vorbereitungswoche bzw. zum ersten Unterrichtstag nach den Winterferien. Darüber hinaus können Einstellungen je nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu anderen Terminen vorgenommen werden. 3. Bewerbung a) Bewerbungen für eine unbefristete Einstellung in den Thüringer Schuldienst zum Beginn eines Schuljahres/Schulhalbjahres müssen bis zum 15. April bzw. 15. November des betreffenden Jahres im zuständigen Staatlichen Schulamt vorliegen. Zuständig für die Bewerbung ist das Schulamt, welches als Erstwunsch für eine Einstellung vom Bewerber angegeben wird. Bewerbungen für eine befristete Einstellung in den Thüringer Schuldienst zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrkraft, einer Sonderpädagogischen Fachkraft eines Erziehers (z. B. Erziehungsurlaubsvertretungen) sind an das Staatliche Schulamt zu richten, in dessen Aufsichtsbereich die Einstellung als Erstwunsch angestrebt wird. Bewerbungen können laufend eingereicht werden. Nach einem Jahr läuft die Gültigkeit der Bewerbung aus, so dass eine erneute Bewerbung erforderlich ist. Die Bewerbungen für unbefristete Einstellungen sind, bei Nichtberücksichtigung und weiterhin bestehendem Interesse, halbjährlich zu erneuern, die für befristete Einstellungen jährlich. b) Die Bewerbungsunterlagen müssen unter Verwendung der in Anlage 2 aufgeführten Bewerbungsvordrucke bei der oben bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht werden. Diesen Vordrucken sind ein Lebenslauf (tabellarisch, maschinengeschrieben), der Nachweis über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (als beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse, z. B. Erste und Zweite Staatsprüfung, Bachelor- /Master-Abschluss und Zweite Staatsprüfung), gegebenenfalls erlangte Nachweise über erreichte Bonuspunkte gemäß 3.2 infolge ordnungsgemäßer erfolgloser Bewerbung infolge einer erfolgreichen, befristeten hauptberuflichen Tätigkeit im Thüringer Schuldienst etc. (als beglaubigte Kopie) und eine Erklärung über gegebenenfalls anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren

3 beizufügen. Bei gewünschter Rücksendung der Bewerbungsunterlagen ist ein ausreichend frankierter Rückumschlag beizulegen. Bewerber, die den Vorbereitungsdienst im laufenden Jahr beenden, können den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung bis zum 31. Mai bzw. 31. Dezember des betreffenden Jahres nachreichen. c) Der Bewerber kann sich um Einstellung in mehreren Schularten und um Einstellung in verschiedenen Schulamtsbereichen bewerben. d) Der Bewerber erhält unmittelbar nach Eingang und Erfassung seiner Bewerbung eine Eingangsbestätigung ggf. mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen und einen Vermerk, ob die Bewerbung in der vorliegenden Form im weiteren Verfahren berücksichtigt werden kann bzw. ob aufgrund fehlender Nachweise eine Einbeziehung in das Verfahren noch nicht möglich ist. Gleichzeitig erhält der Bewerber ein Schreiben zur umgehenden Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz, welches zum Zeitpunkt der Vorlage zur Bewerbung nicht älter als sechs Monate sein darf. Es obliegt dem Bewerber, die fehlenden Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist beizubringen. Die vom Bewerber in den Vordrucken gemachten Angaben werden bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens in einer automatisierten Anlage gespeichert. e) Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Bewerber, die die fachlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen und sich ordnungsgemäß, aber erfolglos beworben haben, eine Mitteilung über den Bonus, der erzielt wurde. Eine solche Mitteilung ergeht auch an Bewerber, die als Vertretung einer Lehrkraft, einer Sonderpädagogischen Fachkraft eines Erziehers befristet im Thüringer Schuldienst beschäftigt wurden. III. Reihung und Auswahl 1. Zunächst wird für alle Stellen eine Kombination von Fächern, Fachrichtungen bzw. Berufsfeldern innerhalb eines Lehramtes eine Liste (Rangliste) erstellt, in welche diejenigen Bewerber aufgenommen werden, die durch a) das erworbene Lehramt durch die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen gemäß Anlage 1 und durch ihre Fächer, Fachrichtungen bzw. Berufsfelder den Anforderungen entsprechen. b) Bei einer Stelle im Bereich der Regelschule wird, wenn eine Besetzung wegen fehlenden geeigneten Bewerbern gemäß III.1.a) nicht möglich ist, eine Liste (Rangliste) mit Bewerbern erstellt, die über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien verfügen durch die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen gemäß Anlage 1 (Tätigkeit als Lehrer an Gymnasien, Gemeinschafts- und Gesamtschulen) und durch ihre Fächer den Anforderungen der Stelle entsprechen sowie explizit eine Bewerbung um Einstellung als Regelschullehrer eingereicht haben. 2. Danach wird eine Rangliste erstellt, die die Leistung der Bewerber bewertet. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach Leistungsgrundsätzen.

4 3. Reihung 3.1 Gewichteter Gesamtwert Innerhalb der Ranglisten (siehe 2.) werden die Bewerber nach dem gewichteten Gesamtwert G gereiht, der wie folgt berechnet und generell auf eine Dezimale gerundet wird a) Bewerber mit Erster und Zweiter Staatsprüfung * N1 + 3* N B b) Bewerber mit Bachelor-/Master-Abschluss und Zweiter Staatsprüfung ( N BA + NMA) + 3* N2 5 B c) Bewerber mit einer Ausbildung nach Anlage 1 n i=1 n E i B d) Bewerber, die zusätzlich den Nachweis über eine Erweiterungsprüfung, mit der sie die Lehrbefähigung für ein weiteres Fach erworben haben, erbringen und sich um Einstellung unter Berücksichtigung dieses Fachs bewerben Bewerber mit Erster und Zweiter Staatsprüfung 4 2 * N1 + 9* N * N E B Bewerber mit Bachelor-/Master-Abschluss und Zweiter Staatsprüfung 2*( NBA + NMA) + 9* N * N E B Bewerber mit einer Ausbildung nach Anlage 1 2* n i= 1 3* n E i + N 3 E B N BA N MA N 1 N 2 N E Ergebnis des Bachelor-Abschlusses Ergebnis des Master-Abschlusses Ergebnis der Ersten Staatsprüfung einer gleichgestellten Hochschulprüfung Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung Ergebnis der Erweiterungsprüfung B Summe der Bonuspunkte

5 E i Einzelnote des Abschlusszeugnisses des Universitäts-, Hochschul- bzw. Fachschulabschlusses einschließlich der Abschlussarbeit, jedoch ohne Berücksichtigung der Note für das Fach Marxismus-Leninismus n Anzahl der Einzelnoten Für Bewerber aus anderen Ländern, deren Zeugnis eine Abschlussnote ohne Nachkommastelle ausweist, geht die Summe aus der Note und 0,49 in die Berechnung des gewichteten Gesamtwertes G ein. Weist das Abschlusszeugnis eine Wortlautnote auf, geht ebenfalls die Summe aus der entsprechenden Notenziffer und 0,49 in die Berechnung des gewichteten Gesamtwertes G ein. Der Nachweis besserer Leistungen obliegt dem jeweiligen Bewerber. 3.2 Bonuspunkte Zur Berücksichtigung von Berufserfahrungen durch eine pädagogische Tätigkeit sowie zur Anerkennung erfolgloser Bewerbungen um Einstellung in den Thüringer Schuldienst werden Bonuspunkte vergeben, die zu einer Verbesserung des gewichteten Gesamtwertes G führen. Bonuspunkte werden grundsätzlich von der gemäß a) bis c) zuständigen Stelle, bei Bewerbern mit Erster und Zweiter Staatsprüfung sowie bei Bewerbern mit Bachelor-/Master- Abschluss und Zweiter Staatsprüfung von Amts wegen, bei Bewerbern mit einer Ausbildung nach Anlage 1 auf Antrag, bescheinigt. Erworbene Bonuspunkte behalten für den Zeitraum von fünf Jahren Gültigkeit. Der Gültigkeitszeitraum beginnt bei einer Erfüllung der Voraussetzungen zwischen dem 16. April und dem 15. November am 10. November, bei einer Erfüllung der Voraussetzungen zwischen dem 16. November und dem 15. April am 10. April des jeweiligen Jahres. Ein Bonuspunkt ist anrechenbar, wenn dieser zum Bewerbungstermin im Sinne dieses Abschnitts gültig ist. Bonuspunkte werden sowohl über die verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten a) bis c), als auch über den gesamten Gültigkeitszeitraum, jedoch nur bis zu einem Gesamtwert von 1,0 summiert. Der Nachweis erzielter Bonuspunkte obliegt dem Bewerber. Im Einzelnen können Bonuspunkte wie folgt vergeben werden a) Bewerber, die sich nach Ziffer 3 a) ordnungsgemäß, jedoch erfolglos um eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst beworben haben, erhalten für diesen Bewerbungszeitraum einen Bonus von einem Zehntel je Schulhalbjahr. Der Bonus beträgt auch dann ein Zehntel, wenn gleichzeitig die Anstellung in mehreren Schularten bzw. auf verschiedenen Stellen begehrt wird. Von einer ordnungsgemäßen Bewerbung kann nur ausgegangen werden, wenn der Bewerber sich fristgerecht und mit vollständigen Unterlagen beworben hat, ihm jedoch kein Stellenangebot unterbreitet werden konnte. Bonuspunkte erhält der Bewerber jedoch nicht, wenn er wegen Ausschlagung eines mehrerer Angebote zur Einstellung wegen nicht Erscheinen zu einem Einstellungsgespräch nicht eingestellt wird er den Dienst an der ihm zugewiesenen Stelle nicht angetreten hat. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhält der Bewerber in Verbindung mit der Absage die entsprechende Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten, ohne dass es eines gesonderten Antrages bedarf. Die Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten ergeht durch das gemäß II.3. a) zuständige Staatliche Schulamt. b) Bewerber, die befristet hauptberuflich im Thüringer Schuldienst beschäftigt waren, erhalten für eine nachgewiesene, den Anforderungen entsprechende Tätigkeit über den

6 Zeitraum eines Schulhalbjahres einen Bonus von einem Zehntel. Dabei ist es unerheblich, ob der Tätigkeitszeitraum mit dem Schuljahreszeitraum zusammenfällt nicht, im Zweifelsfalle ist die Zahl der abgeleisteten Unterrichtswochen entscheidend. Die Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten ergeht durch das Staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die Beschäftigung erfolgte. c) Bewerber, die an anerkannten deutschen Schulen Sprachdiplomschulen im fremdsprachigen Ausland eine eigenständige schulische erzieherische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte des regulären Beschäftigungsumfanges wahrgenommen haben, erhalten für den Zeitraum eines Halbjahres dieser Tätigkeit einen Bonus von einem Zehntel. Die Mitteilung über den Erwerb von Bonuspunkten ist bei dem für den Auslandsschuldienst zuständigen Referat des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zu beantragen. Hat der Bewerber aus eigener Veranlassung eine entsprechende Tätigkeit im fremdsprachigen Ausland wahrgenommen, obliegt es ihm, geeignete Nachweise mit seiner Bewerbung einzureichen und hiermit die Anerkennung von Bonuspunkten beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu beantragen. 4. Weiteres Auswahlverfahren Mit den Bewerbern, die eine gleichartige eine gleichgestellte Ausbildung nachgewiesen haben und deren gewichtete Gesamtnoten (G-Wert) sich um nicht mehr als eine Note unterscheiden, können Bewerbergespräche geführt werden. Diese Bewerbergespräche führt das Staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die Stelle zu besetzen ist. Der Schulleiter, an dessen Schule die Stelle zu besetzen ist, ist gemäß 33 Thüringer Schulgesetz am Verfahren zu beteiligen. Im Ergebnis der Bewerbergespräche wird eine endgültige Reihung festgelegt. Erscheint ein Bewerber ohne triftigen Grund nicht zum Bewerbergespräch, so findet er bei der Vergabe der betreffenden Stelle keine Berücksichtigung. Die Stellen werden den Bewerbern in der Reihenfolge der sich nunmehr ergebenden Reihung auf der Rangliste angeboten. Liegt vom Bewerber innerhalb der festgelegten Frist keine Rückäußerung vor lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, wird er von dieser Rangliste gestrichen. Lehnt der Bewerber das Angebot ab steht er zum vorgesehenen Einstellungstermin nicht zur Verfügung, so ist die Stelle dem nächsten Bewerber der Liste anzubieten. 5. Sonstige Kriterien Die in Artikel 2 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes genannten Personen werden als Bewerber bei gleicher Qualifikation und Eignung grundsätzlich bevorzugt in den Schuldienst eingestellt, wenn sie eine Rehabilitationsbescheinigung des Landesamtes für Rehabilitation und Wiedergutmachung nach 17 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Artikel 2 17 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) vorlegen. Darüber hinaus findet Berücksichtigung Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils gültigen Fassung, Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst - Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) - verzögerter Ausbildungsabschluss durch Ableisten des Grundwehrdienstes - in der jeweils gültigen Fassung,

7 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer -Zivildienstgesetz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) - verzögerter Ausbildungsabschluss durch Ableisten des Zivildienstes - in der jeweils gültigen Fassung, 6 Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten Thüringer Laufbahngesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 498) - Benachteiligungsverbot - in der jeweils gültigen Fassung, Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6.März 2013 (GVBl. S. 49); Grundsätze zur beruflichen Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst nach dem Frauenförderplan des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in der jeweils gültigen Fassung. IV. Abweichende Regelungen bei befristeten Einstellungen zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrkraft, einer Sonderpädagogischen Fachkraft eines Erziehers Abweichend von Ziffer III Punkt 2 können, insbesondere beim Fehlen geeigneter Bewerber, auch Bewerber in das Verfahren einbezogen werden, die im Einzelfall ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer, Sonderpädagogische Fachkraft als Erzieher abweichend von Anlage 1 dieser Richtlinien nachweisen. Werden hierdurch Bewerber in das Verfahren aufgenommen, für die aufgrund fehlender Ausbildungsvoraussetzungen und entsprechender Abschlussnoten ein gewichteter Gesamtwert G nicht berechnet werden kann, so sind diese Bewerber grundsätzlich auf der entsprechenden Rangliste nach den Bewerbern mit gewichtetem Gesamtwert G zu führen. V. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen 1. Die Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst vom 19. Mai 2016 treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst vom 3. März 2014 außer Kraft. 2. Bonuspunkte, die entsprechend den Richtlinien vom 30. Januar 2003, 5. Juli 2012 bzw. 3. März 2014erworben wurden, behalten, unter Beachtung der Regelungen unter Punkt 3.2. der Richtlinien vom 19. Mai 2016 ihre Gültigkeit. 3. Die Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst vom 19. Mai 2016 treten am 18. Mai 2021 außer Kraft. Erfurt, den 19. Mai 2016 gez. Gabi Ohler Staatssekretärin

8 Anlage 1 zu den Richtlinien des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst 1. Lehrer Fachliche Voraussetzung für eine Einstellung von Bewerbern ohne Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt Sofern Bewerber die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht abgelegt haben, werden die nachfolgenden Abschlüsse bzw. Qualifikationen für eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst vorausgesetzt Tätigkeit als Lehrer an Grund- und Gemeinschaftsschulen Fachschulabschluss als Lehrer für die unteren Klassen mit voller Lehrbefähigung (siehe hierzu 2 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 6. Mai 1994 in der jeweils geltenden Fassung) vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss. Tätigkeit als Lehrer an Regel-, Gemeinschafts- und Gesamtschulen an einer Universität ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer der Thüringer Stundentafel (siehe hierzu 2 der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 9. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung) vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss. Tätigkeit als Lehrer an Gymnasien, Gemeinschafts- und Gesamtschulen an einer Universität ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer mit zwei Fächern der Thüringer Stundentafel (siehe hierzu 2 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 9. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung) vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss. Darüber hinaus können bei der Einstellung von Lehrkräften zur Absicherung von Spezialunterricht in Spezialgymnasien Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Dies setzt jedoch jeweils eine Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums voraus. Tätigkeit als Lehrer an berufsbildenden Schulen an einer Universität ihr gleichgestellten Hochschule nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbener Abschluss als Lehrer / mit Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht (in der Regel Diplom-Ingenieurpädagoge, Diplom-

9 Ökonompädagoge, Diplom-Medizinpädagoge bzw. Diplom-Agrarpädagoge) vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss. Bei der Einstellung von Fachlehrern für den fachtheoretischen Unterricht können Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Dies setzt jeweils eine Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport voraus. Darüber hinaus können bei der Einstellung von Fachlehrern für den fachpraktischen Unterricht Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Dies setzt jedoch jeweils eine Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport voraus. Tätigkeit als Lehrer an Förderschulen Fachschulabschluss als Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) und zusätzliches Aufbaustudium an einer Universität ihr gleichgestellten Hochschule in mindestens einer sonderpädagogischen Fachrichtung eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen das Lehramt an Regelschulen sowie eine in Thüringen abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik ein vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss an einer Universität ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss als Diplomlehrer Fachlehrer in einem Fach zwei Fächern der Thüringer Stundentafel und abgeschlossene sonderpädagogische Zusatzausbildung an einer Universität ihr gleichgestellten Hochschule in mindestens einer sonderpädagogischen Fachrichtung an der Universität Rostock erworbener Abschluss als Diplomlehrer an Hilfsschulen vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss. 2. Erzieher Fachliche Voraussetzung für eine Einstellung Tätigkeit als Erzieher an Grund- und Gemeinschaftsschulen und Internaten Fachschulabschluss vor dem 1. Januar 1995 nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Erzieherberufen, die gemäß der KMK-Vereinbarung vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995 den Teilbereich "Hort" "Heim und Hort" im Tätigkeitsfeld des Staatlich anerkannten Erziehers zugeordnet sind Fachschulabschluss als Staatlich anerkannter Erzieher / Staatlich anerkannte Erzieherin.

10 Ausbildungsvoraussetzung für eine unbefristete Einstellung als Erzieher in den Landesdienst ist der Abschluss als Staatlich anerkannter Erzieher. Je nach Bewerbersituation können die Anforderungen an eine Einstellung in den Landesdienst insbesondere auch bei denjenigen einzustellenden Beschäftigten erfüllt sein, die sich in einer Weiterbildung zum Staatlich anerkannten Erzieher befinden über einen vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen und sich ein Jahr bewährt haben die einen gleichwertigen höherwertigen Abschluss im Vergleich zum Abschluss des Staatlich anerkannten Erzieher vorlegen und sich in der Tätigkeit als Erzieher ein Jahr bewährt haben (dies betrifft insbesondere Heilerziehungspfleger, Diplomlehrer, Diplompädagogen, Bachelor Master in einem erziehungswissenschaftlichen Studiengang). 3. Sonderpädagogische Fachkraft Fachliche Voraussetzung für eine Einstellung Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft a) Abschluss als Staatlich anerkannter Erzieher Fachschulabschluss vor dem 1. Januar 1995 nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Erzieherberufen, die gemäß der KMK-Vereinbarung vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995 den Teilbereich "Hort" "Heim und Hort" im Tätigkeitsfeld des Staatlich anerkannten Erziehers zugeordnet sind Abschluss als Staatlich anerkannter Heilpädagoge Abschluss als Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger ein vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss jeweils mit einer sonderpädagogischen Qualifizierung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen b) Abschluss als Staatlich anerkannter Erzieher Fachschulabschluss vor dem 1. Januar 1995 nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Erzieherberufen, die gemäß der KMK-Vereinbarung vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995 den Teilbereich "Hort" "Heim und Hort" im Tätigkeitsfeld des Staatlich anerkannten Erziehers zugeordnet sind Abschluss als Staatlich anerkannter Heilpädagoge Abschluss als Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger ein vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannter Abschluss jeweils mit einer sonderpädagogischen Qualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung

11 c) Fachschulabschluss als Staatlich anerkannter Heilpädagoge d) Fachschulabschluss als Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger e) Darüber hinaus können im Einzelfall auch Personen mit anderen Ausbildungen eingestellt werden; dies setzt jedoch jeweils eine Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport voraus.

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