Tirol für AnfängerInnen

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1 Tirol für AnfängerInnen Achtung Textänderung aufgrund wesentlicher Gesetzesänderungen, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten sind Der folgende Text ersetzt vollständig das bisherige Kapitel NIEDERLASSUNG UND AUFENTHALT 2.1. Einreise, Aufenthalt und Niederlassung zuständige Behörden In erster Instanz sind die Bezirkshauptmannschaften (BH) bzw. in Innsbruck der Stadtmagistrat für alle Angelegenheiten des Aufenthaltswesens zuständig. Diese Behörden sind zuständig für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts für EWR- BürgerInnen (Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, von Norwegen, Island und Lichtenstein) und diesen gleichgestellte StaatsbürgerInnen der Schweiz in Form von Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte. Sie erteilen und verlängern Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige (= Menschen, die nicht EWR-BürgerInnen/ SchweizerInnen sind) bei einem Aufenthalt, der für mehr als 6 Monate geplant ist. Die Dokumentation des Aufenthalts und der Niederlassung von EWR- BürgerInnen sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG geregelt, die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte bis maximal 6 Monaten im Fremdenpolizeigesetz (FPG). Anträge auf Ausstellung eines Visums und Erstanträge auf Aufenthaltstitel müssen im Normalfall persönlich im Ausland eingebracht werden, Verlängerungsanträge von Aufenthaltstiteln sind im Inland bei der örtlich zuständigen Behörde zu stellen Die Möglichkeiten des Aufenthaltes und der Niederlassung in Österreich EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, sowie deren Angehörige, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind, haben das Recht auf Aufenthalt und Niederlassung aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften. EWR-BürgerInnen, die sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, haben binnen 4 Monaten ab ihrer Einreise bei der örtlich zuständigen Behörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sind ein Identitätsnachweis, der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes und eines gesicherten Lebensunterhaltes nötig. Angehörige aus Drittstaaten erhalten, wenn sie dem/der EU-BürgerIn nachziehen, eine Aufenthaltskarte, die für 5 Jahre ausgestellt wird, danach kann auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden. An Drittstaatsangehörige werden Aufenthaltstitel erteilt: Für einen befristeten Aufenthalt, der aber länger als 6 Monate dauert, wie beispielsweise für StudentInnen und WissenschaftlerInnen, werden Aufenthaltstitel in Form von Aufenthaltsbewilligungen für verschiedene Zwecke erteilt. Für eine Einwanderung oder Niederlassung, d.h. für einen längerfristigen bis dauernden Aufenthalt in Österreich, werden Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung für verschiedene Zwecke erteilt, bzw. seit 1. Juli 2011 zusätzliche Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot Karte oder einer Rot-Weiß- Rot Karte plus. Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen sind in vielen Fällen quotenpflichtig, das heißt zahlenmäßig beschränkt. Nach einer fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassung, der Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung (Deutschkenntnisse auf B1-Niveau) sowie weiterer Voraussetzungen, wie etwa ausreichendes Einkommen und Wohnraum, kann ein Daueraufenthalt EG bzw. für Familienangehörige Dauerauf-

2 enthalt Familienangehöriger ausgestellt werden. Dieser berechtigt zum unbefristeten und unbeschränkten Aufenthalt in Österreich. einer vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) anerkannten Prüfungseinrichtung. Genaue Informationen darüber erhalten Sie beim ÖIF. Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche bzw. in beglaubigter Form vorzulegen. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels kostet derzeit ca. 100,-. Bei der Abnahme von erkennungsdienstlichen Daten fällt zusätzlich eine Personalisierungsgebühr an. Für einen bloß vorübergehenden Aufenthalt zu touristischen Zwecken, aber auch zur Erwerbstätigkeit (Saisonniers und Erntehelfer) bis maximal 6 Monaten benötigen Drittstaatsangehörige in der Regel ein Visum, das bei den österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate) zu beantragen ist. Im ersten Fall wird ein Reisevisum (Visum C) ausgestellt, im zweiten Fall ein Aufenthaltsvisums (Visums D). Alle Drittstaatsangehörigen müssen bei erstmaliger Beantragung einer beabsichtigten Niederlassung in Österreich vor der Zuwanderung den Nachweis elementarer Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau erbringen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Allgemein anerkannt sind dabei nur Nachweise 2.3. Häufig gestellte Fragen im Themenfeld Aufenthalt Niederlassung Integrationsvereinbarung Ich möchte meine Familie nachkommen lassen Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen Der Familiennachzug ist auf die Kernfamilie beschränkt. Dazu zählen der/die EhepartnerIn bzw. eingetragene PartnerIn (Vollendung des 21. Lebensjahres) und unverheiratete, minderjährige Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Der Familiennachzug ist in der Regel quotenpflichtig. Angehörige von ÖsterreicherInnen Diese Zuwanderung ist von der Quotenpflicht befreit. Mitgliedern der Kernfamilie wird ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Sonstige Angehörige von ÖsterreicherInnen, die nicht zur Kernfamilie gehören, wie z. B. Eltern, volljährige Kinder, Großeltern oder LebenspartnerInnen erhalten eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und der/die zusammenführende ÖsterreicherIn eine Haftungserklärung abgibt

3 (zwingende Voraussetzung). Diese Bewilligung schließt jedoch eine Erwerbstätigkeit aus. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen Bei Angehörigen von EWR-BürgerInnen ist zu unterscheiden, ob sie selbst EWR BürgerInnen oder Drittstaatsangehörige sind. SchweizerInnen sind EWR-BürgerInnen gleichgestellt, und deren Angehörige behandelt das Gesetz wie Angehörige von EWR-BürgerInnen. Angehörige von EWR-BürgerInnen/ SchweizerInnen, die Drittstaatsangehörige sind, sind zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Der engere Angehörigenkreis erhält, wenn er dem/der EWR-BürgerIn nachzieht, eine auf 5 Jahre ausgestellte Aufenthaltskarte. Sonstigen Angehörigen (z. B. LebenspartnerInnen) kann eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung Angehöriger erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Nach 5 Jahren ist eine Daueraufenthaltskarte zu beantragen Ich möchte meinen Aufenthaltstitel verlängern lassen Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels ist frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich und Sie müssen den Antrag unbedingt noch rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht haben. Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellter Antrag gilt als Erstantrag und Sie müssen ihn wieder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einbringen, einen Quotenplatz haben, usw Wann bekomme ich einen unbefristeten Aufenthaltstitel? Waren Sie während der letzten 5 Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt und haben Sie das Modul 1 und 2 (Deutschkenntnisse auf B1-Niveau) der Integrationsvereinbarung erfüllt, können Sie den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG beantragen bzw. für ihre Familienangehörigen Daueraufenthalt Familienangehöriger. Die Daueraufenthalts-Karte ist alle 5 Jahre zu verlängern. Im Fall der Verlängerung ist keine neuerliche Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, vergleichbar mit der Erstantragstellung (etwa die der Einkommenslage oder der Wohnverhältnisse). Fehlende Voraussetzungen (kein Einkommen, keine Unterkunft, keine Krankenversicherung etc.) haben keine rechtlichen Konsequenzen. Eine Rückstufung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung kann nur noch wegen gewisser Straftaten erfolgen! Generell ist zu beachten, dass bereits nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt Aufenthaltsverfestigung eintritt, die einen verbesserten Aufenthaltsschutz gewährleistet, dies unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG vorliegt! Eine Rechtsberatung ist aber im Fall von absehbaren Schwierigkeiten angeraten. Halten Sie sich mehr als 12 Monate außerhalb des EWR-Raumes auf, kann Ihr Aufenthalts- und Niederlassungsrecht erlöschen. Bitte nehmen Sie in einem solchen Fall unbedingt vorher mit der Behörde oder einer Rechtsberatung Kontakt auf Ich möchte meinen Aufenthaltszweck ändern? Während der Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltstitels können Sie im Inland einen Antrag auf Zweckänderung stellen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie den beantragten Aufenthaltstitel, erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, bekommen Sie zwar den gewünschten Aufenthaltstitel nicht, die Ablehnung hat allerdings keine Auswirkung auf Ihr bestehendes Aufenthaltsrecht Was ist die Integrationsvereinbarung? Ziel der Integrationsvereinbarung ist es, Drittstaatenangehörige, die sich in Österreich niederlassen wollen, gleich von Anfang an zu vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache zu verhelfen. Sie sollen damit zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kul-

4 turellen Leben nachhaltig befähigt werden. Die Integrationsvereinbarung besteht aus dem verpflichtenden Modul 1 (Deutschkenntnisse auf A2-Niveau), das innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen ist. Wenn der Nachweis der A2-Kenntnisse bereits nach 18 Monaten erfolgt und ein Deutsch-Integrationskurs besucht wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Kurskosten vom Bund rückerstattet werden (siehe unten Bund - Integrationsvereinbarung). Für den Erwerb des unbefristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalts EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau erbracht werden (Modul 2 der Integrationsvereinbarung). Wo und wann Sie den Abschluss der Integrationsvereinbarung nachweisen müssen und ob Sie eine Förderung des Bundes erhalten, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Niederlassungsbehörde. Für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Juli 2011 die Integrationsvereinbarung unterzeichnet haben, gelten noch die alten Regelungen (IV-V gemäß NAG 2005) der Broschüre Tirol für AnfängerInnen : Alle Anträge, die bis 30. Juni 2011 gestellt wurden, sind nach der alten Integrationsvereinbarung (A2 GER) zu Ende zu führen. Sie müssen diese bis spätestens 30. Juni 2013 (ohne Alphabetisierungskurs) bzw. 30. Juni 2014 (mit Alphabetisierungskurs) erfüllen, auch wenn der ursprüngliche Erfüllungszeitraum länger war. Mit der Ausstellung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels verpflichten Sie sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren. Falls Sie aus irgendeinem Grund die Integrationsvereinbarung nicht erfüllen können, setzen Sie sich frühzeitig mit der Behörde in Verbindung, z. B. um ein begründetes Ansuchen um Aufschub zu stellen. Ansonsten können Verwaltungsstrafen verhängt werden und Sie verlieren eventuell das Aufenthaltsrecht und müssen ausreisen. Die bisherige Regelung, dass die Integrationsvereinbarung innerhalb von 5 Jahren zu erfüllen ist, gilt seit 1. Juli 2011 nicht mehr: Die Integrationsvereinbarung ist innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen. Es genügt nicht, bloß einen Nachweis über eine bestandene Deutschprüfung vorzulegen, sondern dass Sie tatsächlich gut genug Deutsch sprechen lernen! Die Behörde darf Ihre Sprachkenntnisse überprüfen: Verfügen Sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse, kann von der Behörde von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden, dass Sie die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt haben Muss ich die Integrationsvereinbarung erfüllen? Prinzipiell sind alle Drittstaatsangehörigen verpflichtet, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Es gibt einige Ausnahmen. Bitte erkundigen Sie sich genau bei der für Sie zuständigen Niederlassungsbehörde Was passiert, wenn ich die Integrationsvereinbarung nicht erfülle?

5 Der folgende Text ersetzt vollständig das bisherige Kaptel EINBÜRGERUNG Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Abstammung oder Verleihung erworben. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist über entsprechenden Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Ehegatten/die Ehegattin bzw. den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin und die Kinder zu erstrecken. Im Ermittlungsverfahren zur Verleihung wird überprüft, ob der/die AntragstellerIn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen Nachweis des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich in der Regel 10 Jahre, in manchen Fällen bereits nach 6 Jahren (z. B.: Asylberechtigte, EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, EhegattInnen bzw. eingetragene PartnerInnen von österreichischen StaatsbürgerInnen) Unbescholtenheit (keine gerichtlichen Verurteilungen, kein anhängiges Strafverfahren, keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen) Kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, keine durchführbare Rückkehrentscheidung, kein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz und kein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot bzw. in den letzten 18 Monaten keine Ausweisung rechtskräftig erlassen Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt und kein Bezug von Grundsicherung oder Mindestsicherung in den letzten 3 Jahren vor der Verleihung Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft Nachweis von Kenntnissen der demokratischen Ordnung und Geschichte Österreichs sowie der Geschichte Tirols (zur Vorbereitung für den entsprechenden Test erhalten Sie eine Mappe, die Sie über die wichtigsten Ereignisse und Fakten Österreichs und Tirols informiert) Nachweis von Deutschkenntnissen (auf dem Niveau B1) Im Folgenden wollen wir Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Vorgangsweise geben. Auf Details kann aufgrund der vielen Sonderbestimmungen nicht eingegangen werden. Erläuternde Informationen erhalten Sie bei Ihrem/Ihrer SachbearbeiterIn der Staatsbürgerschaftsabteilung. Antragstellung und Erhebungen Nach einem Erstgespräch und der Antragstellung führt die Abteilung Staatsbürgerschaft die entsprechenden Erhebungen über die Bezirkshauptmannschaften (bzw. Stadtmagistrat Innsbruck) und Polizei sowie über die Sicherheitsdirektion für Tirol durch. Zusicherung Nach Abschluss der Erhebungen und positiver Beurteilung wird dem/der AntragstellerIn die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Bescheid für den Fall zugesichert, dass er/sie binnen 2 Jahren aus der bisherigen Staatsbürgerschaft ausscheidet. Erst nach Vorliegen des Nachweises über das Ausscheiden bzw. der Genehmigung zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsbürgerschaft und nach eventuellen zusätzlichen Erhebungen bei den Behörden kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden.

6 Kosten und Verleihung Die genauen Kosten müssen je nach Einzelfall berechnet werden und sind am Ende des Verfahrens zu bezahlen. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Aushändigung des Bescheides und Ablegung des Gelöbnisses) erfolgt in einem feierlichen Rahmen. Entziehung Weil einige Staaten, darunter auch die Türkei, einer Entlassung aus der Staatsbürgerschaft erst nach der Verleihung einer neuen Staatsbürgerschaft zustimmen, wird in diesen Fällen die Aufgabe der früheren Staatsbürgerschaft von der Abteilung über eine Entlassungsliste genau überwacht. Wird die frühere Staatsbürgerschaft nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgegeben, ist die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid zu entziehen. Doppelstaatsbürgerschaft und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft darf die frühere Staatsbürgerschaft nicht wieder angenommen werden. Wird die frühere Staatsbürgerschaft wieder erworben, erlischt die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch. Doppelstaatsbürgerschaften sind in der Regel nicht möglich. Hinweis! Unabdingbar ist das Erstgespräch, bei dem Sie ausführlich beraten und informiert werden! Bitte vereinbaren sie für dieses Erstgespräch unbedingt telefonisch einen Termin! Der folgende Text ersetzt lediglich die allgemeine Einführung zum Kapitel 4. ARBEIT sowie den Abschnitt Befreungsschein. Alle weiteren Abschnitte des 4. Kapitels behalten ihre Gültigkeit 4. ARBEIT Die unselbständige Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen wird durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt (AuslBG). Auch arbeitnehmerähnliche Arbeitsverhältnisse, wie etwa freie Dienstverträge fallen darunter. Grundsätzlich ausgenommen vom AuslBG sind unter anderem anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, EWR-BürgerInnen und gleichgestellte SchweizerInnen mit ihren Familienangehörigen, AuslandskorrespondentInnen, ForscherInnen, Seelsorgende, Personen im diplomatischen Dienst. Freizügigkeit am Arbeitsmarkt haben nach dem AuslBG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG, Familienangehöriger, Daueraufenthalt Familienangehöriger, mit einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, einer Rot-Weiß-Rot Karte plus oder einem Niederlassungsnachweis (alte Rechtslage). Schlüsselkräfte ( 12 AuslBG) & Rot-Weiß-Rot Karte Seit 1. Juli 2011 können ohne Quotenplatz Schlüsselkräfte in Österreich Arbeit aufnehmen: Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Sonstige Schlüsselkräfte, StudienabsolventInnen und AnwärterInnen auf eine Blaue Karte EU. Zentrale Anlauf- und Prüfstelle für alle

7 Anträge aus dem Ausland ist das AMS-Wien. Ein Verfahren dauert etwa 8 Wochen lang. Die Überprüfung der Qualifikation erfolgt nach einem Kriterienkatalog (Ausbildung, Alter, Berufserfahrung, Deutschkenntnisse etc.) mittels Punktesystem. Mangelberufe werden durch eine Verordnung festgelegt, wobei die erste Verordnung frühestens ab Mai 2012 zu erwarten ist. Wenn Sie ein Studium in Österreich abgeschlossen haben, können sie einen Arbeitsmarktzugang auch ohne das Punktesystem bekommen. Die Beschäftigung muss aber Ihrer Ausbildung entsprechen. Sie brauchen lediglich einen Arbeitsvertrag nachzuweisen, wobei die Entlohnung durch das konkrete Unternehmen eine gewisse Untergrenze übersteigen muss (45% der Höchstbemessungsgrundlage, derzeit 1.890,00 Brutto). Schlüsselkräften wird eine Rot-Weiß-Rot Karte für 12 Monate ausgestellt, die an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist. Waren Sie 10 Monate ihrer Qualifikation nach beschäftigt, kann Ihnen eine Rot- Weiß-Rot Karte plus ausgestellt werden, wodurch Sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang in Österreich bekommen. Eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen in der Regel Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung bzw. mit einer befristeten Niederlassungsbewilligung (Ausnahmen beachten!). Das AuslBG sieht dafür die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis und den Befreiungsschein vor. Für die Erteilung ist die Abteilung Ausländerbeschäftigung bei der jeweils zuständigen RGS (regionale Geschäftsstelle) des AMS Tirol zuständig. Gemäß Assoziationsabkommen der EU mit der Türkei haben ArbeitnehmerInnen aus der Türkei sowohl nach dem AuslBG als auch dem NAG einige Sonderrechte, die hier nicht dargestellt werden können. Wenden Sie sich an eine geeignete Rechtsberatung! Befreiungsschein Geltungsbereich: in ganz Österreich, gültig für die Ausübung jeder beruflichen Tätigkeit Geltungsdauer: 5 Jahre AntragstellerIn: die ausländische Arbeitskraft Wichtige Erteilungsvoraussetzungen: Wenn Sie mindestens 5 Jahre eine erlaubte Beschäftigung während der letzten 8 Jahre in Österreich ausgeübt haben Wenn Sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich erfüllt haben, wobei ein Elternteil in den letzten 5 Jahren 3 Jahre beschäftigt war Wenn Sie InhaberIn eines Befreiungsscheins sind und mindestens 12 Monaten in Österreich niedergelassen waren, können auch ihr/ ihre EhegattIn / eingetragene/r PartnerIn und Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder einen Befreiungsschein bekommen. Zusätzliche Informationen zum Kapitel 5. WOHNEN 5. WOHNEN Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Daueraufenthalt EG) haben grundsätzlich gleichberechtigten Anspruch auf gemeinnützige Wohnungen. Die Praxis der Vergabe ist aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, da neben einem geringen Einkommen weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, wie etwa eine gewisse Aufenthaltsdauer in der Gemeinde. Die rechtliche Lage bei der Mietzinsbeihilfe ist unklar: Manche Gemeinden gewähren Mietzinsbeihilfe, andere nicht. Näheres erfahren Sie am Gemeindeamt (Magistrat) Ihrer Wohnsitzgemeinde.

8 Der folgende Text ersetzt den Abschnitt Bund Alle weiteren Abschnitte des 6. Kapitels behalten ihre Gültigkeit 6. DEUTSCHKURSE Bund - Integrationsvereinbarung Die Integrationsvereinbarung (IV 2011) betrifft Drittstaatsangehörige, die ab 1. Juli 2011 ins Land gekommen sind. Mit der Unterzeichnung der IV 2011 verpflichten Sie sich innerhalb von 2 Jahren Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau nachzuweisen (Modul 1). Wenn Sie A2-Kenntnisse bereits nach 18 Monaten nachweisen können und einen Deutsch- Integrationskurs besucht haben, kann Ihnen ein Teil der Kurskosten rückerstattet werden. Müssen Sie die Integrationsvereinbarung erfüllen und gehören Sie zu den förderungsberechtigten Gruppen, erhalten Sie dafür von der Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt, einen Gutschein. Mit diesem blauen Gutschein können Sie eine Kostenrückerstattung für einen Deutsch-Integrationskurs bis zu 750 Euro erhalten. Die Kostenrückerstattung wird über den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) abgewickelt. Für die Kostenrückerstattung übermitteln Sie den Gutschein gemeinsam mit Ihrer Bankverbindung und Kontonummer an den ÖIF. Nach Prüfung der Angaben werden die Kosten auf Ihr Konto überwiesen. Außerdem stellt Ihnen der ÖIF als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ein Prüfungszeugnis aus. Deutsch- Integrationskurse und Prüfungen des ÖIF werden von zertifizierten Kursinstituten österreichweit angeboten. Informationen dazu auch im Internet: Rückerstattungsbedingungen Beachten Sie, dass Sie eine Kostenrückerstattung nur dann erhalten, wenn Sie innerhalb von 18 Monaten einen Deutsch-Integrationskurs bei einem vom ÖIF zertifizierten Sprachinstitut besucht und eine der folgenden ÖIF-Prüfungen erfolgreich abgelegt haben o ÖIF-Test Neu (A2-Niveau) o DTÖ - Deutschtest für Österreich (A2- bzw. B1- Niveau) Andere anerkannte Tests, wie zum Beispiel ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), können zwar zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verwendet werden, nicht jedoch für den Bundeskostenzuschuss. Sie sind mit oder ohne finanzielle Unterstützung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren verpflichtet! (Beachten Sie unbedingt Punkt Was passiert, wenn ich die Integrationsvereinbarung nicht erfülle?) Wir haben die Inhalte dieser Broschüre mit großer Sorgfalt erstellt. Wir können aber keine Gewähr für Fehler oder für Abweichungen z.b. durch gesetzliche Änderungen übernehmen.

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