B e r a t u n g a k t u e l l N r. 3 / Erbschafts- und Schenkungssteuer, Liegenschaftsübertragungen und sonstige Neuerungen

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1 Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel / Fax 50 LG für ZRS Graz: FN s DVR: kanzlei@slawitsch.at Graz, Sl./Luk B e r a t u n g a k t u e l l N r. 3 / Erbschafts- und Schenkungssteuer, Liegenschaftsübertragungen und sonstige Neuerungen Der Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Neuregelung der Besteuerung von Zuwendungen und die gravierenden Begleitmaßnahmen im Bereich der Einkommensteuer für Liegenschaftsübertragungen ab dem stehen nunmehr so gut wie endgültig fest. Wir haben über diese Thematik bereits ausführlich im April dieses Jahres berichtet und im Wesentlichen wird die dort dargestellte Neuregelung ab dem Gesetz werden, allerdings mit einigen in den letzten Wochen noch eingetretenen Abänderungen. Aufgrund der Wichtigkeit des Themas fassen wir die Änderungen ab dem nachstehend in ihrer endgültigen Version wie folgt zusammen: 1. Wegfall Erbschafts- und Schenkungssteuer Neuregelung bei Zuwendungen a) Die Erbschaftsteuer entfällt für Todesfälle ab dem , lediglich bei der Geltendmachung von Pflichtteilen kommt es nicht auf den Todestag an, sondern auf den Tag der Geltendmachung! b) Die Schenkungssteuer entfällt für Schenkungen ab dem Derartige Schenkungen sind allerdings dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu melden, wenn zwischen Angehörigen eine Wertgrenze von jährlich ,-- überschritten wird bzw. zwischen Nichtangehörigen eine Wertgrenze von ,-- innerhalb von fünf Jahren. Die (vorsätzliche) Verletzung der Meldepflicht ist mit 10% des Schenkungswertes sanktioniert. c) Weiterhin (also auch ab ) besteuert wird die Vererbung oder Schenkung von Liegenschaften und zwar mit Grunderwerbssteuer: zwischen

2 2 nahen Angehörigen 2%, ansonsten 3,5%, berechnet vom Wert einer allfälligen Gegenleistung, mindestens vom dreifachen Einheitswert. d) Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen derzeit einer Schenkungssteuer von 5%, ab einer Stiftungseingangssteuer von 2,5%. 2. Einkommensteuerliche Änderungen bei Zuwendungen ab a) bei Vererbung oder Schenkung einer vermieteten Liegenschaft entfällt die Möglichkeit für den Erben bzw. Geschenknehmer, das Mietobjekt auf den Verkehrswert aufzuwerten und von diesem künftige Abschreibungen geltend zu machen b) andererseits können Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen von Investitionen in vermietete Liegenschaften nicht nur vom Erben, sondern auch vom Geschenknehmer fortgeführt werden und entfällt bei Schenkungen in diesem Falle die Nachversteuerungspflicht für den Geschenkgeber c) die Entnahme von Substanzvermögen aus einer Privatstiftung wird steuerfrei gestellt, wenn es sich um Substanzvermögen handelt, das nach dem in die Stiftung eingebracht wurde. Solange Zuwendungen der Stiftung an Begünstigte im akkumulierten Gewinn bzw. den stillen Reserven Deckung finden, kommt die Steuerfreiheit nicht zur Anwendung 3. Konsequenzen aus den Neuregelungen a) Grundsätzlich sollte man mit Schenkungen den abwarten und erst danach schenken. b) Die Übergabe vermieteter Liegenschaften wird jedoch in den meisten Fällen noch vor dem sinnvoll sein, weil bei Verschenkung oder Vererbung danach die Möglichkeit höherer Abschreibungen wegfällt. c) Zuwendungen an Privatstiftungen sollten generell erst nach dem erfolgen. 4. Erhöhung Kilometergeld und Pendlerpauschale Ab wird das Kilometergeld von 0,38 pro km auf 0,42 pro km angehoben.

3 3 Gleichzeitig wird das Pendlerpauschale erhöht und zwar wie folgt: bis ab Kleines Pendlerpauschale: km 546,-- 630, km 1.080, ,-- Über 60 km 1.614, ,-- Großes Pendlerpauschale: 2 20 km 297,-- 342, km 1.179, , km 2.052, ,-- Über 60 km 2.931, ,-- 5. Sonstiges a) Für den Bereich der Bauwirtschaft wurde das AuftraggeberInnen- Haftungsgesetz als Regierungsvorlage beschlossen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht endgültig fixiert. Die Neuregelung wird Auftraggeber von Subunternehmern verpflichten, 20% des Entgeltes (Werklohnes) an das Dienstleistungszentrum der Gebietskrankenkassen zu überweisen, außer der Subunternehmer weist nach, dass er in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen aufgenommen worden ist. Diese Aufnahme erfolgt für jene Unternehmen, die insgesamt drei Jahre Bauleistungen erbracht haben und bei denen keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge vorliegen. Anträge auf Aufnahme in diese Liste können bereits ab gestellt werden. b) Die Förderung der Lehrlingsausbildung wird für Lehrverhältnisse, die ab dem beginnen, neu geregelt: anstelle der jährlichen Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von 1.000,-- wird ein neues differenziertes System eingeführt, wonach die Beihilfe grundsätzlich im ersten Lehrjahr drei Lehrlingsentschädigungen, im zweiten Lehrjahr zwei und im dritten und vierten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung umfasst. Die Vergabe der Beihilfen wird von den bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstellen erfolgen.

4 4 Außerdem soll künftig ein sogenannter Ausbildungsübertritt ermöglicht werden, wobei sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling die Möglichkeit haben, das Lehrverhältnis am Ende des ersten Lehrjahres und (bei mindestens dreijährigen Lehrberufen) auch am Ende des zweiten Lehrjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist außerordentlich aufzulösen. In diesem Falle hat vorher ein Mediationsverfahren stattzufinden und es sind Meldungen an die Lehrlingsstelle vorgesehen. c) Von den Gebietskrankenkassen werden bei Prüfungen vermehrt Arbeitszeitaufzeichnungen geprüft, einerseits um festzustellen, ob der gesetzlichen Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nachgekommen wird, andererseits aber auch um zu prüfen, ob sich die ausgezahlten Löhne und Gehälter (unter Berücksichtigung von Zeitausgleich) mit dem geleisteten Arbeitsumfang decken. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für nähere Informationen und Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Hans-M. Slawitsch eh.

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