Teilzeit-Arbeitsvertrag

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1 Teilzeit-Arbeitsvertrag (Mini-Job) Zwischen (Name des Betriebes) in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitgeber/in - und Herrn/Frau, geb. am, wohnhaft in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitnehmer/in - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt, Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab als in (Ort) eingestellt. (z. B. Damenschneider/in, Kfz-Mechaniker/in, Bürokaufmann/frau) 2. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. 3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer/innen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, kann die Kündigung beiderseitig nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. 4. Für eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat - 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate - 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate - 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate - jeweils zum Ende eines Kalendermonats. 5. Alternative:(ggf. Ankreuzen) Die verlängerten Kündigungsfristen gelten auch für den/die Arbeitnehmer/in. 6. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen; die ordentliche Kündigung vor Arbeitsbeginn ist ausgeschlossen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente hat. Wird durch den zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der/die Arbeitnehmer/in unbefristet voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. 8. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, alle im Eigentum des/der Arbeitgebers/in stehenden Gegenstände unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

2 Der/Die Arbeitnehmer/in hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des/der Arbeitgebers/in ebenfalls alle gleichwertigen Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsorten, Arbeitsplätzen, Filialen etc. 10. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört insbesondere auch 2 Arbeitszeit 1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt Wochenstunden. oder Der/ die Arbeitnehmer/in arbeitet an folgenden Tagen mit folgenden Arbeitszeiten: (bitte Zutreffendes Ankreuzen) Die Verteilung der Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften und wird jeweils von der Geschäftsführung bzw. den Vorgesetzten jederzeit abänderbar festgelegt. 2. Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen der tariflichen bzw. gesetzlichen Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten. Diese werden durch Freizeitgewährung ausgeglichen. Ein Anspruch wird nur dann begründet, wenn die Überstunden bzw. die Mehrarbeit durch den/die Arbeitgeber/in angeordnet und genehmigt wurden. 3. Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt bereits jetzt, dass er/sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden ist. Seine/Ihre Vergütung wird dann entsprechend der verringerten Arbeitszeit gekürzt. 3 Vergütung 1. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält als Vergütung pro Stunde/ Monat brutto. 2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. Der/Die Arbeitnehmer/in wird soweit nicht bereits vorhanden spätestens innerhalb von 10 Tagen ein Gehaltskonto einrichten und die Bankverbindung bzw. Änderung derselben dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich mitteilen. 3. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der/die Arbeitnehmer/in dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der/die Arbeitnehmer/in zu vertreten hat. 4 Urlaub Der Jahresurlaubsanspruch beträgt Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1 / 12 des Jahresurlaubes. Sofern der/die Arbeitnehmer/in in der 2. Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub davon unberührt.

3 - 3 - Die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gewährten Urlaubstage werden freiwillig und ohne Rechtsanspruch gewährt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch durch wiederholte Leistungen nicht. Eine betriebliche Übung wird hierdurch nicht begründet. Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. 5 Arbeitsfähigkeit Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass 1. er/sie arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet und dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist, bestehen; 2. weder eine Vorstrafe noch ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesprochen bzw. eingeleitet ist; 3. er/sie, sofern er/sie Arbeitnehmer/in ist, der/die einer Arbeitserlaubnis bedarf, im Besitz des erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels ist. Unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellen einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. 6 Arbeitsverhinderung 1. Jede Arbeitsverhinderung ist dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. 2. Grundsätzlich wird in Abweichung von 616 BGB die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten bei persönlicher Verhinderung des/der Arbeitnehmers/in die folgenden, erschöpfend aufgezählten Ausnahmen: - eigene Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 1 Tag - Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin 1 Tag - Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder) 1 Tag - Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, einmal im Jahr 1 Tag - ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls ausfallende Arbeitszeit - Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. ausfallende Arbeitszeit 3. In den Fällen der Ziff. 2 hat der/die Arbeitnehmer/in rechtzeitig um Arbeitsbefreiung zu ersuchen. Ist ihm/ihr dies nicht möglich, hat er/sie den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch. 7 Krankheit 1. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Hiervon abweichend, hat der/die Arbeitnehmer/in eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer bereits am Tag der Erkrankung vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als bescheinigt, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. 3. Im Falle einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit (über 6 Wochen) ist der/die Arbeitgeber/in berechtigt, ein ärztliches Attest bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs einzufordern.

4 - 4 - Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, in diesen Fällen den/die Arzt/Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden. Hierbei eventuelle entstehende Kosten trägt der/die Arbeitgeber/in. 8 Arbeitsvertragsbruch 1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den/die Arbeitgeber/in zu zahlen. Soweit der/die Arbeitnehmer/in bei Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, reduziert sich die Vertragsstrafe der Höhe nach auf das Bruttoarbeitsentgelt, dass der/die Arbeitnehmer/in während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist erzielt hätte. 2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 / 20 der Bruttomonatsvergütung an den/die Arbeitgeber/in zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. 3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. 9 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung 1. Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen. 2. Für jede eingehende Pfändung der Vergütung wird zu Lasten des/der Arbeitnehmer/in als Pauschalabgeltung für die dem/der Arbeitgeber/in entstehenden zusätzlichen Kosten eine Verwaltungsgebühr von 5,- erhoben. Sollte sich die Abwicklung der Pfändung über den Eingangsmonat hinaus erstrecken, wird diese Verwaltungsgebühr für jeden weiteren Monat, in dem eine Bearbeitung notwendig ist, abermals fällig. Dem/der Arbeitnehmer/in bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten. In Höhe der Verwaltungsgebühr tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Vergütungsansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den/die Arbeitgeber/in ab. Die Verwaltungsgebühr wird im jeweiligen Monat von der Vergütung des/der Arbeitnehmers/in einbehalten. 10 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der/die Arbeitnehmer/in uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 11 Nebentätigkeit Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem/der Arbeitgeber/in vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in oder die geschäftlichen Interessen des/der Arbeitgebers/in berühren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den/die Arbeitgeber/in. 12 Ausschlussfrist / Verjährung 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.

5 Zustelladresse des/der Arbeitnehmers/in Der/die Arbeitnehmer/in versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der/die Arbeitnehmer/in dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen/ihren Lasten. 14 Schriftform, Vertragsänderungen und Bestand des Vertrages 1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. 2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. 15 Besondere Vereinbarungen 1, den (Arbeitgeber/in) (Arbeitnehmer/in) 1 z. B. Weihnachtsgeld, zusätzl. Urlaubsgeld, Rückzahlung von Fortbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Dienstwagen, Jahresarbeitszeitvereinbarung, Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich, EDV-Nutzung, Hinweis auf Betriebsvereinbarung

6 - 6 - Erklärung des/der Arbeitnehmers/in zum Mini-Job Diese Erklärung dient zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die folgenden Angaben zu machen. 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann: Geburtsname: Geschlecht: weiblich männlich Geburtsdatum, Geburtsort: Staatsangehörigkeit: 2. Status bei Beginn der Beschäftigung Schüler/in Student/in Schulentlassene/r mit Berufsausbildungsabsicht Schulentlassene/r mit Studienabsicht Wehr/-Zivildienstleistende/r Beamtin/Beamter Selbständige/r Beschäftigungslose/r Arbeitnehmer/in in der Elternzeit Arbeitnehmer/in im unbezahlten Urlaub Arbeitnehmer/in Rentner/in; Art der Rente: Sonstige: 3. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert: nein ja, bei (Krankenkasse): 4. Weitere Beschäftigungen Es besteht/ bestehen derzeit ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnis/se bei (einem) anderen Arbeitgeber(n) nein ja. Ich übe derzeit folgende Beschäftigungen aus: Beschäftigungsbeginn Arbeitgeber Die weitere Beschäftigung ist 1. geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt 2. geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt 3. geringfügig entlohnt nicht geringfügig entlohnt

7 - 7 - Anmerkung: Eine geringfügig entlohnte für den Arbeitnehmer sozialabgabenfreie Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 nicht übersteigt. In diesem Fall zahlt allein der Arbeitgeber (Pauschal-) Abgaben an die Minijob-Zentrale. Und: Neben einer mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-) Beschäftigung ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung abgabenfrei für den Arbeitnehmer. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist nach den allgemeinen Regeln versicherungs- und beitragspflichtig. Wenn keine mehr als geringfügig entlohnte (Haupt-) Beschäftigung vorliegt, ergibt sich bei Addition der Bruttoarbeitsentgelte aus der/ den bereits ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) und der von diesem Fragebogen betroffenen (neuen) geringfügig entlohnten Beschäftigung ein Betrag, der regelmäßig 450 im Monat übersteigt: nein ja Anmerkung: Sozialabgabenfreiheit für den Arbeitnehmer besteht nur dann, wenn bei Addition der Bruttoarbeitsentgelte monatlich regelmäßig 450 nicht überschritten werden. 5. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen. Ein Muster des Befreiungsantrags liegt als Anlage bei. In diesem Fall entrichtet allein der Arbeitgeber Pauschbeträge zur Rentenversicherung. Achtung: Dadurch werden keine vollen Ansprüche in der Rentenversicherung erworben. nein, ich möchte mich nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15%. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung (2013: 18,9%). Der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab und leitet diesen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter. ja, ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. (Bitte beiligenden Befreiungsantrag ausfüllen!) Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere die Aufnahme weiterer Beschäftigungen, unverzüglich mitzuteilen., den (Arbeitnehmer/in)

8 - 8 - Anlage Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Allgemeines Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450- Euro-Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 % des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15%) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9%. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile aus der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für: einen früheren Rentenbeginn Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation Den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung Die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung für den Arbeitnehmer Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber möglichst mit dem beiliegenden Formular schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren auch zukünftige Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Befreiung der Minijob-Zentrale bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung bezahlt lediglich der Arbeitgeber die Pauschbeträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.

9 - 9 - Anlage Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Abs. 1b SGB VI Arbeitnehmer: Name: Vorname: Rentenversicherungsnummer: Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. ( Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitnehmers) Arbeitgeber: Name: Betriebsnummer: Der Befreiungsantrag ist bei mir eingegangen am: (TT/MM/JJJJ) Die Befreiung wirkt ab: (TT/MM/JJJJ) ( Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitgebers) Hinweis für den Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag ist nach 8 Abs. 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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