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1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: LG Osnabrück 7. Zivilkammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 7 O 1919/13 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 151 BGB, 346 BGB, 346ff BGB, 355 Abs 1 BGB, 355 Abs 2 BGB, 357 Abs 1 BGB, 358 BGB, 491 Abs 1 BGB, 495 Abs 1 BGB LG Osnabrück, Urteil vom 23. April O 1919/13, juris Leitsatz Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung, die für den Beginn der Widerrufsfrist an die Annahme des Darlehensantrags durch die Bank sowie die Kenntniserlangung von dieser Annahme durch den Darlehensnehmer anknüpft, nicht ordnungsgemäß, wenn zugleich an anderer Stelle des Vertragsformulars ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank i.s. von 151 BGB vereinbart wird. Diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ermöglicht es einem unbefangenen, durchschnittlichen Kunden nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Steht die den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung enthaltende Klausel auf dem Vertragsformular außerhalb des die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorhebenden Rahmens fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Deutlichkeit der Belehrung. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus den Verträgen vom zur Nr. und vom zur Darlehens-Nr. nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhalt der einzelnen Ratenzahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz (in Form der marktüblichen Verzinsung der Nettodarlehenssumme sowie ggf. einer zeitanteiligen Übernahme von Kosten für die Ratenschutzversicherung) schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger kaufte im April 2007 beim Autohaus... in... einen Pkw. Der Kaufpreis in Höhe von 2.450,00 wurde durch ein Darlehen der Beklagten finanziert, welches seitens des Autohauses vermittelt wurde; zur Sicherheit wurde der Kfz-Brief bei der Beklagten hinterlegt. Eine Ratenschutzversicherung wurde nicht abgeschlossen. 2 Im September 2008 benötigte der Kläger eine Kreditaufstockung und wandte sich telefonisch an die Zweigniederlassung der Beklagten in. Nachdem die Beklagte zunächst vorläufig ebenfalls telefonisch eine Bewilligung der gewünschten Finanzierung mitteilte, wurde dem Kläger im An- - Seite 1 von 8 -

2 schluss der beklagtenseits vorbereitete und auf den datierte Darlehensvertrag zur Nr. mit einem vorgesehenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.500,00, einem Nettodarlehensbetrag von 8.106,13 sowie einem (Gesamt-)Darlehensbetrag von ,04 übersandt. In diesen war das vorausgegangene Darlehen mit einem Restbetrag von 1.483,54 einbezogen. Das übersandte Vertragsformular sah durch entsprechend vorbereitete Kreuze den Abschluss eines A-Vertrages, die Ausstellung einer Card sowie den Beitritt zur Ratenschutzversicherung vor. Der Kläger unterschrieb das Original des Vertragsformulars und sandte es an die Beklagte zurück. Eine schriftliche Annahmeerklärung durch diese erfolgte nicht. 3 Im Jahr 2009 nahm der Kläger erneut telefonischen Kontakt mit der Zweigniederlassung der Beklagten in auf, da er einen weiteren Kredit in Höhe von 1.500,00 benötigte. Dem Kläger wurde daraufhin ein vorbereiteter und auf den datierter Darlehensvertrag (Nr. ) mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.500,00 übersandt. Unter Einbeziehung des vorangegangenen Darlehens in Höhe von noch 8.739,56 betrug der Nettodarlehensbetrag ,50, die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf ,40. Der Vertrag war seitens der Beklagten wiederum soweit vorbereitet, dass durch entsprechend voreingetragene Kreuze der Abschluss des A-Vertrages einschließlich der Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung vorgesehen war. Der Kläger unterzeichnete den vorgefertigten Vertrag und sandte diesen an die Beklagte zurück. Eine schriftliche Annahmeerklärung erhielt er nicht. 4 Die Darlehensverträge vom und enthielten in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Ratenschutzversicherung keinen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer mit dem Widerruf der Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung auch nicht mehr an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden ist. 5 Die Widerrufsbelehrung für den A-Antrag enthielt hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist folgende Regelung: 6 Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank dem Darlehensantrag angenommen hat, sowie den Darlehensnehmern eine Vertragsurkunde den schriftlichen Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags mit den jeweils darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten zur Verfügung gestellt hat und die Darlehensnehmer von der Annahme des Darlehensantrages Kenntnis erhalten haben. 7 Darüber hinaus enthielten die Verträge innerhalb des Unterschriftenfeldes folgende Regelung: 8 Die Darlehensnehmer verzichten hiermit gemäß 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung durch die Bank. 9 Die Darlehensnehmer haben eine Durchschrift dieser Urkunde erhalten; die Darlehensnehmer haben bei Beitritt zur RSV zusätzlich eine Ausfertigung des Beratungsprotokolls der optional angebotenen RSV nach Beratung durch die Filiale, die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur RSV mit vorangestellten Informationen zum Beitritt zur RSV, das Produktinformationsblatt zur RSV sowie die Schlusserklärung erhalten und erkennen diese - einschließlich der Einwilligung nach dem BDSG - an. 10 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine Willenserklärung auf Abschluss der Darlehensverträge vom und Zugleich erklärte er hilfsweise die Anfechtung der Verträge wegen Täuschung bzw. Irrtums. 11 Der Kläger behauptet, telefonisch sei nicht über die Ratenschutzversicherung gesprochen worden, ebenso nicht über Bearbeitungsgebühren. Versicherungsbedingungen betreffend die Ratenschutzversicherung oder ein Beratungsprotokoll seien dem Kreditantrag nicht beigefügt gewesen. Der Kläger sei nicht über in Bezug auf die Ratenschutzversicherung an die Beklagte geflossene bankinterne Provisionen aufgeklärt worden. 12 Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen entsprächen nicht den Anforderungen des 358 Abs. 4 und 5 BGB. Es sei eine missverständliche Formulierung darin zu sehen, dass sich die Widerrufsbelehrung nur auf den Darlehensvertrag, nicht jedoch auf den - Seite 2 von 8 -

3 Vertrag über die Ratenschutzversicherung beziehe. Die Widerrufsbelehrung betreffend die Ratenschutzversicherung sei nicht hinreichend, da in ihr nicht darauf hingewiesen werde, dass der Darlehensnehmer beim Widerruf der Ratenschutzversicherung auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei. 13 Darüber hinaus seien die Widerrufsbelehrungen auch deshalb fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt abstellten, zudem die Beklagte den Darlehensantrag angenommen hatte, während der Vertrag gleichzeitig einen Verzicht des Darlehensnehmers auf den Zugang der Annahmeerklärung vorgesehen habe. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot des 355 Abs. 2 S. 1 BGB (a.f.), da auch in der Auszahlung der Darlehen an den Kläger eine Vertragsannahme hätte zu sehen sein können. Die Belehrung hätte darauf hinweisen müssen, dass ein Widerruf auch durch Rückzahlung des Darlehens möglich gewesen wäre. Zudem wäre in diesem Fall die Widerrufsbelehrung zu früh, nämlich vor Vertragsschluss erteilt worden. Auch seien durch die Beklagte nicht die nach den gesetzlichen Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden. 14 Schließlich seien die Verträge sittenwidrig; in dem Vertrag vom stünde einem Nettodarlehensbetrag von ,50 eine Gesamtdarlehenssumme von ,40 bei einem effektiven Jahreszins von 10,99 gegenüber. Die Versicherungsbeiträge zur Ratenschutzversicherung hätten gemäß 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden müssen. Die Darlehensgewährung sei durch das vorherige Ankreuzen der Ratenschutzversicherung von derselben abhängig gemacht worden und somit zwingende Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewesen. 15 Da der Darlehensvertrag durch telefonische Verbindung zu Stande gekommen sei, hätte die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf 312 BGB den Hinweis enthalten müssen, dass die Frist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginne. 16 Der Kläger beantragt, Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine vertraglichen Ansprüche aus den (Darlehens-)Verträgen vom mit Nr. und vom zur Nr. zustehen bzw. zugestanden haben, 18 hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine vertraglichen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom zur Darlehens-Nr.: zustehen bzw. zugestanden haben (Hilfsantrag zu 1.), 19 weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus den Verträgen vom zur Nr. und vom zur Darlehens-Nr. - weiter hilfsweise nur aus dem letztgenannten Vertrag - nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhalt der einzelnen Ratenzahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme (von ursprünglich ,50 ) nebst Wertersatz (marktübliche Zinsen) bis zum Widerruf am ohne Zinsen, Kosten und RSV-Beiträge schuldet (Hilfsantrag zu 2.); 20 weiter hilfsweise festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus den oben genannten Darlehensverträgen - hilfsweise nur des Darlehensvertrages vom nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme (von ursprünglich ,56 ) nebst Wertersatz (marktübliche Zinsen) bis zum Widerruf am und ohne Zinsen, Kosten und RSV-Beiträge schuldet (Hilfsantrag zu 3.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 891,31 freizustellen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. - Seite 3 von 8 -

4 24 Die Beklagte behauptet, die Versicherungsbedingungen, die Informationen zum Beitritt zur Ratenschutzversicherung und das Produktinformationsblatt zur Ratenschutzversicherung seinen dem Darlehensnehmer mit Übersendung des Darlehensvorschlags mitgeteilt worden. 25 Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung betreffend die Ratenschutzversicherung sei nicht zu beanstanden, da es sich hier um einen Widerruf nach 8, 48 c VVG handele, welche nicht den Anforderungen des 358 Abs. 5 BGB entsprechen müsse. Sofern der Lauf der Widerrufsfrist mit der Annahme des Vertrages beginne, sei dies der Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von der Annahme erhalten habe. Dies sei vorliegend mit Zahlung des Auszahlungsbetrages der Fall gewesen. Schließlich sei die Erklärung des Widerrufs 4 bzw. 5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages treuwidrig und verstoße gegen 242 BGB. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet ) Die Feststellungsklage ist in der Fassung der letztlich gestellten Anträge zulässig, insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge werden durch die jeweilige Vertragsnummer sowie das den Vertragsurkunden jeweils entnommene Datum hinreichend individualisiert ) Die Klage ist bezüglich des (Haupt-) Klageantrags zu 1.) teilweise begründet. 29 a) Dem Kläger stand hinsichtlich der Darlehensverträge vom und ein Widerrufsrecht nach den 495 Abs. 1, 355 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vom zu, welches er mit Schreiben vom wirksam ausgeübt hat. 30 aa) Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich um Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des 491 Abs. 1 BGB. 31 bb) Der Kläger hat seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen rechtzeitig widerrufen, da die 14-tägige Widerrufsfrist gem. 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB a.f. zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Der Lauf der Widerrufsfrist hatte noch nicht begonnen, da der Kläger bisher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, vgl. 355 Abs. 2, 3 BGB a.f. 32 Nach 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.f. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urt. v , VIII ZR 219/08, Rn. 12 m.w.n., zitiert nach juris). 33 Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jeweils verwendete Klausel nicht. Sie belehrt den Verbraucher nicht eindeutig über den nach 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist. 34 (1) Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen sind bereits deshalb mangelhaft, weil sie für den Beginn der Frist u.a. an die Annahme des Darlehensantrags durch die Beklagte sowie die Kenntniserlangung von dieser Annahme durch die Darlehensnehmer anknüpfen, jedoch an anderer Stelle des Vertragsformulars ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten i.s. von 151 BGB erfolgt. 35 Aufgrund der drucktechnischen bzw. optischen Gestaltung des Vertragsformulars fehlt es an der erforderlichen Deutlichkeit. Die Klausel bezüglich des Verzichts auf den Zu- - Seite 4 von 8 -

5 gang der Annahmeerklärung steht außerhalb des die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorhebenden Rahmens in einem gesonderten, insbesondere die Unterschriftenzeile enthaltenden Rahmen. Diese Gestaltung ist nicht geeignet, einem juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden hinreichend deutlich vor Augen zu führen, dass der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beginn der Widerrufsfrist steht und diesen dahingehend modifiziert, dass der Beginn der Frist nicht (nur) durch den Erhalt eines Bestätigungsschreibens oder sonstiger schriftlicher Unterlagen ausgelöst werden kann, sondern es insoweit maßgeblich auf eine tatsächliche Verhaltensweise der Bank, insbesondere die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages, ankommen könnte. 36 (2) Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der Belehrung derart, dass für den Beginn der Frist u.a. die Annahme des Darlehensantrags durch die Beklagte sowie die Kenntniserlangung von dieser Annahme durch die Darlehensnehmer maßgeblich sein sollen, in Verbindung mit dem zugleich vereinbarten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht geeignet, den Fristbeginn aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, hinreichend deutlich zu machen. Diese Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Zwar vermag er der Formulierung zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist auch von der Annahme des Darlehensantrags durch die Beklagte sowie seiner Kenntniserlangung davon abhängt. Da er jedoch gleichzeitig auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt er dann von der Annahmeerklärung der Beklagten Kenntnis erhält. Er bleibt darüber im Unklaren, welcher konkrete Umstand bei der weiteren Abwicklung des Darlehensvertrages für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist. 37 Genauere Angaben dazu, wie dem Darlehensnehmer die Annahme seines Darlehensantrags und damit der Beginn der Widerrufsfrist, wenn nicht durch Zugang der Annahmeerklärung, bekannt werden soll, enthält der Darlehensvertrag nicht. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts für den durchschnittlich in Bankgeschäften erfahrenen Kunden auch nicht hinreichend deutlich aus den Umständen. 38 Insbesondere ist für einen durchschnittlichen Bankkunden nicht ohne weiteres erkennbar, dass nunmehr der Erhalt des Darlehensbetrages maßgeblich sein könnte. Insoweit erscheint bereits sehr zweifelhaft, dass der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde zwischen dem rein tatsächlichen Vorgang des Erhalts des Darlehensbetrages und der schriftlich zu erklärenden Vertragsannahme eine Verbindung dergestalt herstellt, dass er mit der Kenntnisnahme von der Zurverfügungstellung des Geldes zwingend den Schluss zieht, dass nunmehr auch die Annahmeerklärung der Bank vorliegen muss und deshalb die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. 39 Schließlich ist mit Anknüpfung des Fristbeginns an die Kenntniserlangung des Darlehensnehmers von der Annahmeerklärung der Bank auch nicht deutlich erkennbar, welchen konkreten Zeitpunkt der Darlehensnehmer für die Kenntniserlangung zugrunde legen soll. Denkbar ist insofern beispielsweise die Buchung auf seinem Konto, die Wertstellung oder aber auch der möglicherweise erst Tage oder Wochen nach Bereitstellung des Darlehensbetrages erfolgende Abruf eines Kontoauszuges. 40 b) Aufgrund des wirksamen Widerrufs der auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen sind die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom und gem. 358 Abs. 1 i.v.m. 358 Abs. 4, 347, 346ff. BGB rückabzuwickeln. 41 aa) Durch den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages vom gerichteten Willenserklärung verlor diese ihre (schwebende) Wirksamkeit und wurde endgültig unwirksam, auch soweit sie die Einbeziehung des Darlehensvertrags vom in den späteren Darlehensvertrag betraf, welcher daraufhin (zumindest für eine logische Sekunde) wiederauflebte. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages vom gerichtet Willenserklärung konnte vor diesem Hintergrund ebenfalls Gegenstand der Widerrufserklärung sein. - Seite 5 von 8 -

6 42 bb) Der Widerruf der Darlehensverträge führte zugleich dazu, dass der Kläger gem. 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Ratenschutzversicherungsvertrag gebunden ist. Vorliegend bilden der Darlehensvertrag und der Vertrag über die Ratenschutzversicherung jeweils einen verbundenen Vertrag, da insofern die Voraussetzungen des 358 Abs. 3 BGB vorliegen. 43 Die Darlehen dienten teilweise, nämlich in Höhe von 2.226,28 bzw ,28 der Finanzierung des Ratenschutzversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (vgl. 358 Abs. 3 Satz 1 BGB; dazu ausführlich BGH, Urt. v , XI ZR 45/09, Rn. 20 ff., zitiert nach juris). 44 Zudem besteht zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Ratenschutzversicherung eine wirtschaftliche Einheit i.s. von 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, a.a.o., Rn. 30, 31). Vorliegend waren die Darlehen zweckgebunden, soweit die Verträge ihre Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Ratenschutzversicherung vorsahen. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Ratenschutzversicherungsvertrag befinden sich auf demselben Vertragsformular, was eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahelegt. Zudem nehmen die Verträge wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen; im Vertrag über die Ratenschutzversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag der Absicherung dieses Kredits dient. 45 cc) Im Rahmen der Rückabwicklung nach den 357 Abs. 1, 346 BGB, welche ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erfolgt, hat die Beklagte als Darlehensgeberin gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung des an diesen ausgezahlten, d.h. nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendeten Nettokreditbetrages abzüglich bereits geleisteter Zahlungen sowie gem. 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. BGH, Urt. v , XI ZR 356/09, Rn. 25, 26, zitiert nach juris). Der Zinsanspruch der Beklagten ist dabei nicht auf den Zeitpunkt bis zum Widerruf der Darlehensverträge begrenzt, sondern besteht bis zur (vollständigen) Rückzahlung der Darlehensvaluta durch den Kläger fort. 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB begründen einen Wertersatzanspruch für tatsächlich gezogene Nutzungen unabhängig davon, ob diese vor oder nach Ausübung des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts gezogen wurden (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, 347 Rn. 2). 46 Darüber hinaus ist grundsätzlich die Ratenschutzversicherung gem. 9 VVG rückabzuwickeln. Diese Sonderregelung, wonach der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat, geht der Konkretisierung der allgemeinen Widerrufsfolgen gem. 358, 357, 346 ff. BGB vor. Dabei ist grundsätzlich eine zeitanteilige Umlage der Gesamtkosten für die Ratenschutzversicherung auf die Zeit vor und nach dem Widerruf der Darlehensverträge vorzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v , 4 U 141/09, Rn. 67 ff., zitiert nach juris). Der Kläger schuldet der Beklagten daher grundsätzlich eine Beteiligung an den Kosten der Ra- - Seite 6 von 8 -

7 tenschutzversicherung für den Zeitraum von Abschluss der Darlehensverträge bis zu deren Widerruf. 47 dd) Umgekehrt hat der Kläger als Darlehensnehmer Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und kann diesbezüglich gem. 346 Abs. 1 BGB auch eine Verzinsung dieser Beträge beanspruchen. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte insoweit Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht und diese demzufolge als Nutzungsersatz herausgeben muss (OLG Köln, Urt. v , 13 U 122/12, Rn. 5 f. m.w.n., zitiert nach juris). 48 ee) Im Ergebnis hat die Klage daher Erfolg, als der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagten aus den streitgegenständlichen Verträgen nur die nach Abzug sämtlicher Zahlungen zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhalt der einzelnen Ratenzahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Wertersatz (in Form der marktüblichen Verzinsung der Nettodarlehenssumme sowie ggf. einer zeitanteiligen Übernahme von Kosten für die Ratenschutzversicherung) zu schulden. 49 Soweit er darüber hinaus - in konkretisierender Einschränkung des Hauptantrages - die Feststellung begehrt, dass die Nettodarlehenssumme nur bis zum zu verzinsen ist und keinerlei Beiträge zur Ratenschutzversicherung von ihm geschuldet werden, hat die Klage wie ausgeführt, keinen Erfolg. 50 Ist, wie hier, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben. Dementsprechend ist dem Hauptantrag der negativen Feststellungsklage des Klägers - unter Klarstellung des Umfangs wie tenoriert - teilweise stattzugeben. Zwar stehen der Beklagten gegen den Kläger aufgrund des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge keine vertraglichen Ansprüche im engeren Sinne mehr zu; die primären Leistungspflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag sind, soweit sie bis dahin noch nicht erfüllt wurden, mit dem Wirksamwerden des Widerrufs erloschen. Es bestehen jedoch wie ausgeführt Rückabwicklungsansprüche, die ihren Rechtsgrund unmittelbar in den widerrufenen Verträgen haben; durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses sind neue Primärpflichten der Parteien entstanden (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urt. v , 6 U 64/12, Rn. 33, zitiert nach juris). 51 Die Hilfsanträge, die sich vom Hauptantrag nur durch die sukzessive, im Ergebnis lediglich klarstellende Beschränkung desselben unterscheiden, haben keinen weitergehenden Erfolg ) Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Freistellung bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 891,31 gem. 280 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB zu. Die Ablehnung der vorgerichtlich geltend gemachten Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge war sachlich unbegründet und insoweit objektiv pflichtwidrig i.s. von 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v , XI ZR 356/09, Rn. 30, zitiert nach juris); das Verschulden der Beklagten wird gem. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. 53 Auszugehen war dabei von einem Gegenstandwert von bis zu ,-. Dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen unter Abzug der nicht angegriffenen Restschuld aus dem Darlehensvertrag vom April 2007 in Höhe von 1.043,94. Berechnungsgrundlage war zudem eine 1,5 Geschäftsgebühr, deren Angemessenheit die Beklagte nicht entgegengetreten ist, die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- sowie die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in Höhe von 19% ) Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. 709 Satz 1 und 2 ZPO. - Seite 7 von 8 -

8 juris GmbH - Seite 8 von 8 -

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